Urteil des VG Saarlouis vom 03.06.2009

VG Saarlouis: reformatio in peius, öffentliche sicherheit, gefahr, behörde, ersatzvornahme, verwaltungsakt, sachliche zuständigkeit, vollzug, gefährdung, eigentümer

VG Saarlouis Urteil vom 3.6.2009, 5 K 333/07
Anforderung der Kosten einer im Wege des sofortigen Vollzuges vorgenommenen
Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid
Leitsätze
1. Die Kosten der im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 SVwVG
vorgenommenen Ersatzvornahme können gemäß § 77 Abs. 1 SVwVG durch
Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
2. Eine im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 SVwVG vorgenommene
Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn auf Grund der Baufälligkeit eines Gebäudes die
akute Gefahr besteht, dass Straßenverkehrsteilnehmer durch herabfallende Gebäudeteile
verletzt werden könnten und nach der sachkundigen Meinung der Bauaufsichtsbehörde ein
weiteres Zuwarten nicht möglich ist.
3. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bestehen keine
rechtlichen Bedenken gegen eine von der Widerspruchsbehörde vorgenommene
Verböserung (reformatio in peius) eines Leistungsbescheides.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.214,83 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Leistungsbescheide des Beklagten vom 13.02.2006 und
22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006, mit denen er
zur Zahlung von insgesamt 2.214,83 Euro aufgefordert worden ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Brückenstraße ... in A-Stadt-O., Flur ...,
Parzelle Nr. ..., auf dem sich bis zum 04.04.2006 ein ehemaliges Bauernhaus (Typ:
Quereinhaus) befunden hatte. Das Gebäude steht mit seinem 2 ½ Geschosse hohen
Giebel so hart am Straßenrand der Brückenstraße, dass dort ein durchgängiger Bürgersteig
nicht vorhanden ist. Die vordere linke Hausecke stößt unmittelbar auf die Straßenfahrbahn.
Bei einer am 02.02.2006 durchgeführten Baukontrolle wurde von Mitarbeitern des
Beklagten festgestellt, dass von dem Gebäude Dachziegel auf die unmittelbar angrenzende
Straßenfläche gestürzt waren. Nach deren Feststellungen waren außerdem einzelne Steine
aus dem Ortgangbereich des Straßengiebels bis zur Mitte der Fahrbahn der Brückenstraße
gestürzt. Zudem war die Dachrinne in dem Bereich des schadhaften Ortganges lose und
hatte sich teilweise abgesenkt. Der Beklagte beauftragte daraufhin den Dachdeckerbetrieb
Gebrüder St. GmbH mit der Beseitigung des Gefahrenzustandes. Die Gebrüder St. GmbH
führte daraufhin am 03.02.2006 verschiedene Sicherungsarbeiten aus. Die Kosten für
diese Arbeiten wurden von der Gebrüder St. GmbH in der Rechnung vom 07.02.2006 mit
571,-- Euro beziffert.
Mit Leistungsbescheid vom 13.02.2006 wurde der Kläger zur Zahlung der 571,-- Euro bis
zum 15.03.2006 aufgefordert. In dem Bescheid ist ausgeführt, es habe die Gefahr
bestanden, dass weitere nicht mehr standsichere Bauteile herabstürzen und das Leben
und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie Passanten gefährden würden. Von
dem Gebäude sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen.
Unter diesen Umständen habe dringender Handlungsbedarf bestanden. Der Kläger sei zum
Zeitpunkt der Baukontrolle jedoch nicht zu erreichen gewesen. Daher habe der Beklagte
von der nach § 18 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG)
gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Verwaltungszwang ohne
vorausgegangenen Verwaltungsakt anzuwenden.
Gegen den 21.02.2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.03.2006 Widerspruch
eingelegt.
Am 03.04.2006 wurde eine weitere Baukontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt
worden, dass sich der bauliche Zustand des straßenseitigen Außengiebels dramatisch
verschlechtert hatte. Der Giebel sei mittlerweile akut baufällig, Stand- und
Verkehrssicherheit seien nicht mehr gewährleistet. Es müsse jederzeit mit dem Einsturz
gerechnet werden. Der Beklagte beauftragte daraufhin per Telefax am 04.04.2007 die A.
GmbH mit der Beseitigung des straßenseitigen Außengiebels. Da sich nach Angaben des
Beklagten im Zuge der Abbrucharbeiten gezeigt habe, dass ein Abbruch beschränkt auf
diese Gebäudeteile nicht durchführbar gewesen sei und auch bei weiteren Gebäudeteilen
wie den Geschossdecken und dem Außenmauerwerk die Standsicherheit nicht mehr
gewährleistet gewesen sei, sei der Abbruch des gesamten Wohnteils bis zum Ökonomieteil
erforderlich gewesen. Gemäß Rechnung der A. GmbH vom 29.05.2006 entstanden
Kosten in Höhe von 1.442,48 Euro.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 22.06.2006 zur Zahlung der
1.442,48 Euro bis zum 31.07.2006 auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
es habe die akute Gefahr des Einsturzes und im Hinblick auf die anliegende öffentliche
Verkehrsfläche eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Ein
Einsturz hätte das Leben und die Gesundheit von Verkehrteilnehmern und Passanten akut
gefährdet. Die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrensituation hätten der
umgehenden Ausführung bedurft. Er sei daher gehalten gewesen, von der nach § 18 Abs.
2 SVwVG gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, Verwaltungszwang ohne
vorausgegangenen Verwaltungsakt anzuwenden, Gebrauch zu machen. Der vorherige
Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung an den Kläger zur Durchführung der erforderlichen
Abbrucharbeiten innerhalb einer zu benennenden Frist hätte in Anbetracht der Dringlichkeit
der Maßnahmen zu einem nicht vertretbaren Aufschub geführt. Im Zuge der
Abbrucharbeiten habe sich allerdings gezeigt, dass ein Abbruch beschränkt auf
Gebäudeteile nicht durchführbar gewesen sei, so dass der Abbruch des gesamten
Wohnteils des Bauernhauses erforderlich geworden sei.
Gegen den am 29.06.2006 zugestellten Leistungsbescheid legte der Kläger am
25.07.2006 Widerspruch ein.
Zur Begründung trug der Kläger vor, die Verschlechterung des baulichen Zustandes sei
nicht so dramatisch gewesen, wie vom Beklagten dargestellt. Der Beklagte habe den
Mieter der Wohnung über den geplanten Abriss informiert, jedoch nicht ihn – den Kläger –.
Die Widersprüche wurden mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 30.11.2006
ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurden die
Tenöre der angegriffenen Leistungsbescheide dahingehend neu gefasst, dass der Kläger
zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Beträgen einen Gemeinkostenzuschlag von
57,10 Euro bzw. 144,25 Euro zu zahlen habe.
Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, Rechtsgrundlage für beide
Leistungsbescheide seien die §§ 21, 71 Abs. 1 und 2 SVwVG. Da die Ersatzvornahme
durch einen Dritten ausgeführt worden sei, habe der Kläger über die angefochtenen
Bescheide vom 13.02.2006 und vom 04.04.2006 hinaus gemäß §§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 1
und 2 Nr. 3 SVwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Kostenordnung zum SVwVG
Gemeinkostenzuschläge in Höhe von 10 % der Aufwendungen des Dritten, mithin 57,10
Euro sowie 144,25 Euro zusätzlich zu zahlen. Eine für den Kläger nachteilige Entscheidung
(reformatio in peius) im Widerspruchsverfahren sei zulässig, weil Widerspruchsbehörde und
Erstbehörde identisch seien.
Der Leistungsbescheid vom 13.02.2006 sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die
Ausübung des Verwaltungszwanges in Gestalt der Ersatzvornahme ohne
vorausgegangenen Verwaltungsakt vorgelegen hätten. Rechtsgrundlage sei § 18 Abs. 2
SVwVG, wonach Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt
angewendet werden könne, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden Gefahr notwendig sei und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handele. Von
dem Gebäude des Klägers seien bereits Dachziegel auf die unmittelbar angrenzende
Straßenfläche gefallen und aus dem Ortgangbereich des Straßengiebels seien einzelne
Steine bis zur Mitte der Fahrbahn der Brückenstraße gestürzt. Zudem sei die Dachrinne in
dem Bereich des schadhaften Ortganges lose gewesen und habe sich teilweise abgesenkt.
Es hätten sich jederzeit erneut Ziegel und Steine lösen und auf die Straße stürzen können.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit von
Verkehrsteilnehmern und Passanten seien mithin akut gefährdet gewesen.
Die Auswahl des Mittels habe die gesetzlichen Grenzen des Ermessens berücksichtigt. Die
Sicherungsarbeiten am Dach hätten den legitimen Zweck verfolgt, von dem Anwesen
ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das
Leben und die Gesundheit von Passanten und Verkehrsteilnehmern abzuwehren. Ein
milderes und gleich wirksames Mittel baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen sei
nicht ersichtlich gewesen. Die Intensität des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des
Klägers sei dagegen als geringfügig zu werten. Der Kläger sei zu Recht als Eigentümer des
Anwesens und demnach als Zustandsstörer nach § 5 Abs. 2 SPolG in Anspruch genommen
worden. Da die Gefahr bestanden habe, dass sich jederzeit weitere Steine und Ziegel
lösten und auf die Straße stürzten, sei die Eilbedürftigkeit der Sicherungsarbeiten am Dach
wegen einer akuten Gefahr für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und
Passanten gegeben gewesen. Der sofortige Vollzug nach § 18 Abs. 2 SVwVG sei
angesichts der akuten Gefährdung von Leib und Leben von Passanten und
Verkehrsteilnehmern ermessensfehlerfrei gewesen. Die Anwendung des sofortigen Vollzugs
selbst nach § 18 Abs. 2 SVwVG sei auch verhältnismäßig, da die Ersatzvornahme ohne
vorausgegangenen Verwaltungsakt dem legitimen Zweck gedient habe, die bestehende
akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schnellstmöglich zu beseitigen.
Der vorherige Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung an den Kläger zur Durchführung der
erforderlichen Sicherungsarbeiten innerhalb einer zu benennenden Frist hätte in Anbetracht
der Dringlichkeit der Maßnahmen zu einem nicht zu vertretenden Aufschub geführt.
Auch der Leistungsbescheid vom 22.06.2006 sei rechtmäßig ergangen, da er zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig gewesen sei und der Beklagte hierbei
innerhalb seiner Befugnisse gehandelt habe. Der Beklagte sei nach § 57 Abs. 2 LBO
ermächtigt gewesen, dem Kläger den Abbruch des Wohnhauses aufzugeben, da ein
einsturzgefährdetes Gebäude dem materiellen Bauordnungsrecht widerspreche. Die
seitens des Bauamtsleiters der Kreisstadt A-Stadt bestätigte Aussage, wonach am
Dienstag, dem 04.04.2006 der Einsturz des streitgegenständlichen Gebäudes unmittelbar
bevorgestanden habe, begegne keinerlei Zweifeln oder Bedenken. Aufgrund der Lage des
streitgegenständlichen Gebäudes wäre im Falle des unkontrollierten Einsturzes eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nämlich für Passanten und
Verkehrsteilnehmer, gegeben gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger unter Umständen
erst kurz vor der Beauftragung der die Ersatzvornahme durchführenden Firma vom
bevorstehenden Abbruch Kenntnis erlangt habe, sei für die Beurteilung dieser akut
bestehenden Gefahrenlage irrelevant.
Ein Tätigwerden auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 LBO sei aufgrund der akuten
Gefährdung von Leib und Leben von Passanten und Verkehrsteilnehmern nicht zu
beanstanden. Die Gefahr habe nicht durch Abstütz- oder Absperrmaßnahmen wirksam
beseitigt werden können, sondern nur durch einen Abbruch. Dieser habe auch nicht auf
einzelne Gebäudeteile beschränkt werden können, da die Standsicherheit des gesamten
Wohnteils nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In Anbetracht der überragenden
Bedeutung des Lebens und der Gesundheit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung habe
die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers an einem Erhalt des in diesem
Zustand ohnehin nicht mehr nutzbaren Gebäudes zurücktreten müssen. Der sofortige
Vollzug sei nach § 18 Abs. 2 SVwVG zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
notwendig gewesen, da die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gewährleistet
gewesen sei und es die Gefahr bestanden habe, dass es jederzeit einstürze. Der vorherige
Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung an den Kläger zur Durchführung des Abbruchs
innerhalb einer zu benennenden Frist hätte in Anbetracht der Dringlichkeit der Maßnahmen
erneut zu einem nicht zu vertretenden Aufschub geführt.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 02.02.2007 zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Am 15.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es gebe keine
Rechtsgrundlage für die Leistungsbescheide, da keine ausdrückliche Ermächtigung zur
Festsetzung von Zahlungsverpflichtungen durch Verwaltungsakt im vorliegenden Fall
existiere. Als belastender Verwaltungsakt bedürften die Leistungsbescheide aber einer
Rechtsgrundlage. Die durch den Kreisrechtsausschuss vorgenommene reformatio in peius
sei nicht zulässig, da für ihn das Verböserungsverbot mangels ausdrücklicher anderweitiger
Regelungen gelte. Schließlich fehle es vorliegend an der Anhörung, so dass auch insoweit
die Leistungsbescheide bereits formell rechtswidrig seien.
Der Leistungsbescheid vom 13.02.2006 sei rechtswidrig, weil die der Kostenentscheidung
zugrundeliegende Maßnahme, nämlich Verwaltungszwang in Gestalt der Ersatzvornahme
ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen sei. Es fehle sowohl an der
Notwendigkeit zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr als auch am Handeln
innerhalb der behördlichen Befugnisse, so dass ein fiktiver Grundverwaltungsakt nicht
rechtmäßig gewesen wäre. Ohne vorherige Anhörung bzw. Aufforderung an ihn seien die
lose Dachrinne zurückgeschnitten, eine Absturzsicherung an der Traufseite montiert, die
Ziegel im Ortgangbereich angebohrt und befestigt und loses Mauerwerk entfernt worden.
Es werde bestritten, dass bei der am 02.02.2006 durchgeführten Baukontrolle festgestellt
worden sei, dass Dachziegel von dem Anwesen auf die unmittelbar angrenzende
Straßenfläche und einzelne Steine aus dem Ortgangbereich des Straßengiebels bis zur
Mitte der Fahrbahn der Brückenstraße gestürzt seien. Selbst bei Vorliegen einer solchen
Sachlage, sei das Vorgehen der Behörde unverhältnismäßig gewesen, da es ausgereicht
hätte, eine entsprechende Absperrung vorzunehmen und sodann in Bescheidform dem
Eigentümer entsprechende Maßnahmen aufzugeben. Aus dem angegriffenen Bescheid
vom 13.02.2006 ergebe sich nicht, dass man versucht habe, ihn als Eigentümer zu
erreichen. Die Aufstellung eines Bauzaunes wäre ausreichend gewesen und sei milderes
Mittel zur Vornahme der baulichen Veränderungen am Anwesen gewesen. Der Beklagte
habe sich auch widersprüchlich verhalten, da der Bescheid davon spreche, eine dauerhafte
Gefahrenbeseitigung liege mit Aufstellen des Bauzaunes nicht vor, er aber keinen
entsprechenden Bescheid zur dauerhaften Gefahrenbeseitigung erlassen habe. Mangels
Eilbedürftigkeit habe demnach der Sofortvollzug ausgeschieden und die Ersatzvornahme sei
rechtswidrig gewesen.
Gleiches gelte für den Leistungsbescheid vom 22.06.2006, da es erneut an der Abwehr
einer unmittelbar drohenden Gefahr sowie dem Handeln innerhalb der Befugnisse gefehlt
habe. Ein fiktiver Grundverwaltungsakt zur Beseitigung des Anwesens wäre rechtswidrig
gewesen, da vorliegend keine Einsturzgefahr bestanden habe. Der Beklagte habe das
Anwesen nicht begutachten und im Wege der Gefahrerforschung die Einsturzgefahr
ermitteln lassen, sondern unmittelbar die sofortige Beseitigung des Anwesens angeordnet,
ohne Anhörung durchzuführen. Er sei nicht benachrichtigt worden und habe lediglich zufällig
von der Maßnahme erfahren, als er an der Örtlichkeit persönlich eingetroffen sei. Ihm sei
die Möglichkeit verwehrt worden, vor der Beseitigung Wertgegenstände, wie etwa Mobiliar,
aus dem Anwesen zu entfernen. Es werde bestritten, dass jede Sekunde mit dem Einsturz
des Gebäudes zu rechnen gewesen sei, da entsprechende Statiken bzw. Gutachten
fehlten. Es habe vielleicht der Verdacht vorgelegen, dass die Statik beeinträchtigt sei und
somit Gefahrerforschungsmaßnahmen geboten seien. Am 03.04.2006 seien die
Verdachtsmomente erkannt und sogleich am folgenden Tag gegen 13:30 Uhr der Abriss
eingeleitet worden, wovon er als Eigentümer nicht wie behauptet telefonisch in Kenntnis
gesetzt worden sei. Im Übrigen sei der Vortrag im Leistungsbescheid vom 22.06.2006
widersprüchlich, da im Rahmen der Baukontrolle am 03.04.2006 ein Zustand vorgefunden
worden sei, welcher keinen Aufschub geduldet habe, aber gleichwohl sei der Abriss erst am
04.04.2006 gegen 13:30 Uhr erfolgt. Vorsichtsmaßnahmen bis zum tatsächlichen Abriss,
etwa eine Straßensperrung oder ähnliche Maßnahmen, seien jedoch nicht vorgenommen
worden. Es stelle einen schwerwiegenden Ermessenfehler dar, wenn eine solch intensive
und grundrechtsrelevante Maßnahme, wie der vollständige Abriss eines Gebäudes, erfolge,
ohne zuvor entsprechende statische Messungen vorzunehmen und eine umfassende
Gefahrerforschung zu betreiben. Seine vorherige Information vom geplanten Abriss sei
notwendig und der Behörde zumutbar gewesen. Das Gebäude habe in keinem Fall
abgerissen werden müssen, sondern hätte saniert werden können.
Am Tag des Abrisses habe sich ein Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der
Lebensgefährtin des Herrn S. erkundigt hat, ob dieser seine Wertgegenstände aus dem
Haus entnommen habe. Auch dies belege, dass der angebliche Notabriss vorgeschoben
gewesen sei, um die Interessen des Beklagten, nämlich den Abriss des streitbefangenen
Hauses, durchzusetzen. Ein Mitarbeiter des Beklagten habe zu Herrn S. gesagt hat, dass
er 14 Tage Zeit habe um seine Wertgegenstände aus dem Haus zu entnehmen. Wenn
allerdings der Mieter 14 Tage Zeit hatte, um seine Sachen aus dem Haus zu entfernen,
habe die vom Beklagten behauptete konkrete Einsturzgefahr offensichtlich nicht existiert.
Darüber hinaus sei auch ausreichend Zeit gewesen, um ihn als Eigentümer über die
beabsichtigte Maßnahme zu informieren.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 13.02.2006 und
22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 30.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13.02.2006 und
22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Ansicht der Kläger war der Beklagte berechtigt, die streitgegenständlichen
Kosten der im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 Saarländisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vorgenommenen Ersatzvornahme durch
Leistungsbescheid geltend zu machen.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Leistungsbescheide ist § 77 Abs. 1 SVwVG,
wonach für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz, wozu auch
ersichtlich Ersatzvornahmen auf der Grundlage von § 21 SVwVG gehören, Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Das Merkmal „erhoben“ weist dabei auf die
Befugnis der zuständigen Behörde hin, diese Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu
machen. Dass zu diesen Kosten auch Aufwendungen gehören, die die Behörde an einen
von ihr beauftragten Dritten für die Durchführung einer Ersatzvornahme gezahlt hat, ergibt
sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 der auf der Grundlage von § 77 Abs. 6 SVwVG ergangenen
Kostenordnung zum SVwVG (vom 03.08.1974 – ABl. S. 738 –, zuletzt geändert durch
Gesetz Nr. 1484 vom 07.11.2001 – ABl. S. 2158 – VwVGKostO). Danach gehören zu den
Auslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 SVwVG u.a. Beträge, die aufgrund von
Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.
So auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
26.01.2009 – 3 D 359/08 – und vom 16.02.2009 – 3 A
385/08 -.
Kostenschuldner ist gemäß § 77 Abs. 2 SVwVG der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei
derjenige angesehen werden, demgegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt
worden ist.
Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Wege des sofortigen
Vollzuges nach § 18 Abs. 2 SVwVG vorgenommenen Ersatzvornahme. Nach § 18 Abs. 2
SVwVG kann Verwaltungszwang, wozu gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVwVG auch die
Ersatzvornahme zählt, ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn
der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist
und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen waren
im vorliegenden Fall gegeben. Dies gilt sowohl für die am 03.02.2006 durchgeführten
Sicherungsarbeiten als auch den am 04.04.2006 durchgeführten Abriss des Gebäudes.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat.
Hierbei ist darauf abzustellen, ob der angenommene, auf Grund des sofortigen Vollzuges
nur fiktive Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen wäre, insbesondere ob die handelnde
Behörde hierfür zuständig war. Insofern ist zu prüfen, ob die Behörde rechtmäßig eine auf
dasselbe Ziel gerichtete Ordnungsverfügung hätte erlassen können.
Vgl. Haurand/Vahle, Der sofortige Vollzug im
Verwaltungsvollstreckungsrecht, DVP 2000, 315 [316 ff.].
Rechtsgrundlage für die Maßnahme des Beklagten ist § 57 Abs. 2 LBO, wonach die
Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der
Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen haben, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen lagen am
03.02.2006 vor.
So ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, dass in den davor liegenden Tagen Teile des
Gebäudes auf die Brückenstraße gestürzt waren. Wie aus den Aufnahmen des Daches
ersichtlich ist, bestand auf Grund dessen desolaten Zustandes die offensichtliche Gefahr,
dass weitere Teile auf die Straße stürzen würden. Um die damit verbundene Gefährdung
von Personen zu beseitigen, waren Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Dabei ist es nicht
zu beanstanden, dass die Behörde die Ursache der Gefahr beseitigen ließ und sich nicht
darauf beschränkte den Gefahrenbereich abzusperren. Denn der Kostenaufwand für eine
Absperrung der Umgebung des Gebäudes in einem Umkreis, der zuverlässig verhindert
hätte, dass Passanten oder Verkehrsteilnehmer durch herabfallende Gebäudeteile
gefährdet würden, wäre nach Überzeugung des Gerichts so groß gewesen, dass die
Durchführung der angeordneten, vergleichsweise geringfügigen Sicherungsmaßnahmen die
für den Kläger deutlich günstigere Variante gewesen ist. Eine Absperrung hätte sich zudem
nicht nur auf den unmittelbaren Umkreis des Gebäudes beschränken dürfen, sondern im
Hinblick darauf, dass die Teile des Daches bzw. des Giebels auch auf die Straße gefallen
waren, auch einen Teilbereich der Straße einschließen müssen, was zu erheblichen
Verkehrsbeschränkungen geführt hätte. Außerdem hätten die auf Kosten des Klägers
durchzuführenden Absperrmaßnahmen das Herabfallen von Gebäudeteilen nicht verhindert,
so dass für den Kläger noch zusätzlich die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
erforderlich gewesen wäre. Dies hätte aber für den Kläger zu einem gegenüber den
durchgeführten Maßnahmen deutlich erhöhten Kostenaufwand geführt. Insofern entsprach
es gerade dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Beklagte die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen unmittelbar ausführen ließ. Der Kläger hat auch in keiner Weise
schlüssig vorgetragen, dass die dabei entstandenen Kosten zu hoch gewesen wären.
Es lagen auch die besonderen Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug nach § 18 Abs.
2 SVwVG vor. Voraussetzung für ein Einschreiten der Behörde nach § 18 Abs. 2 SVwVG
ist, dass dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. Diese
Gefahr muss eine konkrete Gefahr sein und nicht nur eine abstrakte. Dabei ist die
behördliche Maßnahme auch dann zulässig, wenn es sich nur um eine Anscheinsgefahr
handelt, die Behörde also nach verständiger Würdigung des Sachverhaltes die Einschätzung
trifft, dass die Maßnahme zur Beseitigung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Ob in
Wirklichkeit diese Gefahr tatsächlich bestand, ist in einem solchen Fall unerheblich. Das
sofortige Eingreifen muss aber auf jeden Fall notwendig sein. Dies ist nur dann zu bejahen,
wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Zweck der Maßnahme durch
den Erlass eines Verwaltungsaktes auch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht
erreicht werden könnte.
Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 5. Aufl., § 6 VwVG Rdnrn. 140
f.; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl., § 6 VwVG Rdnr.
24; OVG Berlin, Beschluss vom 28.10.1999 – 2 N 9.99 –
NVwZ-RR 2000, 649.
Im vorliegenden Fall waren vom Gebäude des Klägers bereits Steine auf die Straße gefallen
und es bestand auf Grund des desolaten Zustandes des Gebäudes die Gefahr, dass auch
weitere Steine bzw. Ziegel vom Dach auf die Straße stürzen würden. Damit bestand aber
eine erhebliche Gefährdung für die sich auf der Straße bewegenden Passanten, die sich
jederzeit realisieren konnte. Ein weiteres Zuwarten war in diesem Fall in keiner Weise
angezeigt, sondern es musste sofort gehandelt werden, um die Gefahrenquelle zu
beseitigen. Dies wäre jedoch durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, mit
dem ihm die zur Beseitigung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen – nämlich das
teilweise Zurückschneiden der Dachrinne, die Montage einer Absturzsicherung auf dem
Dach, die Befestigung loser Ziegel sowie die Entfernung von losem Mauerwerk –
aufgegeben worden wären, nur mit einer erheblichen Verzögerung möglich gewesen. Denn
ein entsprechender Bescheid hätte dem Kläger zugestellt werden müssen und dann hätte
der Kläger ein Unternehmen beauftragen müssen, diese Maßnahme umzusetzen, was
gegenüber dem sofortigen Vollzug auf jeden Fall zu einer Verzögerung der
Sicherungsmaßnahmen geführt hätte. Da jedoch eine akute Gefahr für Leib und Leben von
Personen bestand, war eine derartige Verzögerung nicht hinnehmbar. Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gebäude unmittelbar an der Brückenstraße
stand und sich die Gefahrenstelle im Bereich des straßenseitigen Giebels befand, so dass
die Gefahr der Verletzung von Passanten auf dem davor verlaufenden Gehweg und auch
der Straße sehr groß war.
Auch hinsichtlich des Abrisses des Gebäudes am 04.04.2006 bestehen keine Bedenken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzuges.
Der Beklagte war gemäß § 57 Abs. 2 LBO berechtigt die Beseitigung des Gebäudes
anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Beseitigung des auf dem Grundstück des
Klägers stehenden Gebäudes lagen hier vor, da es akut einsturzgefährdet war.
Das Gericht ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen insbesondere der in den
Verwaltungsunterlagen enthaltenen, am 03.04.2006 aufgenommenen Lichtbilder sowie
den im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Herren Si. und R. abgegebenen
fachtechnischen Erläuterungen davon überzeugt, dass am 03.04.2006 für das auf dem
Grundstück des Klägers stehende ehemalige Wohngebäude, insbesondere den
straßenseitigen Giebel, akute Einsturzgefahr bestand. Auch auf den Lichtbildern ist
unschwer zu erkennen, dass der straßenseitige Giebel des Gebäudes sich in seiner
gesamten Fläche in einem Zustand der Auflösung befand, der eine unmittelbare
Einsturzgefahr begründete. An den Sandsteingewänden des Fensters im Spitzboden hatte
sich der Fenstersturz von seinen Stützen gelöst und lag nur noch zu einem Teil und
ausschließlich durch Reibung gehalten auf. Die darunter anstehenden massiven
Sandsteinlaibungen waren bereits aus dem Mauerverbund herausgebrochen und nach
vorne/außen gekippt. Auch die in dem Giebel zu erkennenden breiten Risse zeigen
eindeutig, dass die Standsicherheit des Giebels nicht mehr gewährleistet war. Wie auf den
Fotos vom 03.04.2008 (Bl. 30 und 31 der Verwaltungsakten) deutlich zu sehen ist, sind
diese nicht nur oberflächlich, sondern haben bereits den gesamten Mauerverband
durchdrungen. Zudem hatte sich im Dachgeschoss eine Pfette von ihrer Auflage im Giebel
gelöst und drückte nunmehr von Innen gegen den Giebel. Wegen der fehlenden
Ortgangabdeckung ist von massiven Mörtelauswaschungen durch jahrelang ungehindert
eindringendes Regenwasser auszugehen, die – wie das Foto Bl. 10 der VA augenfällig
demonstriert – zu einer bereits flächigen Auflösung des Steinverbundes geführt hat. Damit
war die immerhin mehr als zwei Geschosse hohe Giebelwand insgesamt instabil. Auf
Grund dieser Einsturzgefahr bestand naturgemäß auch die Gefahr, dass Personen, die sich
in der Nähe des Gebäudes aufhalten oder auch nur daran vorbeilaufen oder auf der
vorbeiführenden Straße fahren durch herabstürzende Gebäudeteile verletzt werden.
Angesichts dieser Gefahrenlage bestand auch kein Entschließungsermessen der Behörde
dahingehend, auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verzichten, sondern sie musste zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit tätig werden.
Es war auch, entgegen der Einschätzung des Klägers, dieser Gefahr nicht durch andere
Maßnahmen als der Beseitigung des Gebäudes zu begegnen. So war es zunächst nicht
möglich, eine Absperrung des Gebäudes vorzunehmen, damit es im Falle eines Einsturzes
nicht zur Gefährdung von Personen oder anderen Gebäuden kommen würde. Denn wie
sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, befand sich das Gebäude unmittelbar an der
Brückenstraße in A-Stadt-O., so dass im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes und des
daraus resultierenden Umkreises der Gefährdung bei einem Einsturz notwendig gewesen
wäre, zur Sicherung des Verkehrs die gesamte Straße abzusperren. Dies wäre jedoch
unverhältnismäßig gewesen, da das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers auf Grund
seines baulichen Zustandes unrettbar verloren gewesen war. So ergibt sich aus den im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verwaltungsunterlagen, dass sich das
Gebäude bereits im Jahr 1991 in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. Auf
Grund der im Jahr 2006 aufgenommenen Lichtbilder muss davon ausgegangen werden,
dass seit 1991 an dem Gebäude keine grundlegenden Erhaltungsmaßnahmen
durchgeführt worden sind. So ist insbesondere im Dachbereich festzustellen, dass es seit
1991 zu einer drastischen Verschlechterung des Daches gekommen ist, die offensichtlich
zu einem Eindringen von Wasser in das Mauerwerk geführt hat, so dass dieses seinen
Zusammenhalt nachhaltig verloren hatte. Des Weiteren schied eine Giebelsicherung durch
ein vorgelegtes Stützkorsett mangels Arbeits- und Gründungsraumes wegen der
unmittelbar angrenzenden Straße aus.
Weiter war in den Blick zu nehmen: Die zusätzlich gebotene Sicherung des nur 2 Meter
entfernt stehenden Anwesens S. gegen herabstürzende Gebäudeteile wäre allein durch
eine Absperrung überhaupt nicht möglich gewesen. Insofern konnte der Beklagte der
bestehenden Gefahr nur durch eine Beseitigung des einsturzgefährdeten Giebels und des
daran anschließenden Gebäudeteiles begegnen.
Die Durchführung von Erforschungsmaßnahmen zur Feststellung des Zustandes Gebäudes
war nach Überzeugung des Gerichts nicht angezeigt. Denn wie die Lichtbilder unschwer
belegen, war der Zustand des Gebäudes so schlecht, dass jede weitere Verzögerung bei
der Beseitigung der Gefahrenquelle, wozu die Einleitung von
Gefahrerforschungsmaßnahmen auf jeden Fall geführt hätte, eine Vergrößerung der Gefahr
für Passanten und andere Verkehrsteilnehmer bedeutet hätte. Deshalb durfte sich der
Beklagte auf die fachtechnische Einschätzung seines mit dem Vorgang betrauten
erfahrenen Bauingenieurs verlassen.
Die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 SVwVG lagen ebenfalls vor, da die Gefahr
nach der sachverständigen Würdigung durch den Beklagten unmittelbar bestand und ein
weiteres Zuwarten und sei es nur für Tage, was erforderlich gewesen wäre, um einen an
den Kläger gerichteten Bescheid zu erlassen und ihm die Gelegenheit zur Durchführung der
Abrissmaßnahmen zu geben, nicht möglich war. Die Einsturzgefahr des Gebäudes war
nach den glaubhaften Angaben von Herrn Si. und Herrn R. auch nicht bereits Tage oder
Wochen vorher erkennbar, sondern erst am 03.04.2006 feststellbar gewesen. Erst an
diesem Tag sei die Feststellung getroffen worden, dass wohl durch Tauwetter eine
massive Verschlechterung des baulichen Zustandes des Giebels eingetreten war, die eine
akute Einsturzgefahr begründet hatte. Dies sei weder bei der Durchführung der
Sicherungsarbeiten im Februar erkennbar gewesen, noch zwei Wochen vorher, als dem
Mieter des Gebäudes vorsorglich erklärt worden sei, er möge seine Gegenstände aus dem
Gebäude entfernen. Ob der Mieter dabei auf einen bevorstehenden Abriss des Gebäudes
hingewiesen worden ist, ist dabei unerheblich, da diese frühere Ankündigung in keinem
Zusammenhang mit der am 03.04.2006 festgestellten akuten Verschlechterung des
baulichen Zustandes des Giebels stand. Vielmehr ist auf Grund bereits der im Februar
2006 gemachten Lichtbilder ersichtlich, dass sich das Gebäude des Klägers in einem derart
schlechten Zustand befand, dass eine Sanierung nicht mehr möglich und damit über einen
absehbaren Zeitraum ein Abriss des Gebäudes angezeigt war. Es bestand jedoch keine
Pflicht des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beseitigungsverfügung zu erlassen,
um zu verhindern, dass eine weitere akute Verschlechterung des baulichen Zustandes die
Notwendigkeit eines sofortigen Vollzuges begründen würde. Insofern ist nämlich zu
beachten, dass es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO die Pflicht des Eigentümers ist, für die
Standsicherheit seines Gebäudes zu sorgen und diese Pflicht nicht deshalb eingeschränkt
wird, weil die Behörde vom Erlass von Zwangsmaßnahmen absieht.
Die Höhe der Forderungen aus den beiden Leistungsbescheiden ist nicht zu beanstanden,
da der Beklagte nach § 77 Abs. 1 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO berechtigt
war, die von ihm für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen bzw. des Abrisses
ausgelegten Kosten vom Kläger zu erheben.
Der Beklagte hat auch zu Recht den Kläger gemäß § 77 Abs. 2 SVwVG als
Gebührenschuldner in Anspruch genommen, da er als Eigentümer des Anwesens
Zustandsstörer i.S. des § 5 Abs. 2 SPolG ist.
Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die von der
Widerspruchsbehörde vorgenommene Verböserung (reformatio in peius) der vom Kläger
angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13.02.2006 und 22.06.2006.
Die Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren richtet sich, weil die
Verwaltungsgerichtsordnung dazu keine Regelung trifft, nach dem jeweils anzuwendenden
Bundes- und Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeits-vorschriften.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1976 - IV C 34.75 -
BVerwGE 51, 310 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 21
= DÖV 1977, 371 = BayVBl 1977, 409 = NJW 1977,
1894 und vom 29.08.1986 - 7 C 51/84 - NVwZ 1987,
215 = DVBl 1987, 238 = Buchholz 451.55
Subventionsrecht Nr. 83; OVG Hamburg, Urteil vom
24.04.1990 - Bf VI 27/89 - GewArch 1990, 405.
Weder die Landesbauordnung noch das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz
beschränken die Befugnis der Widerspruchsbehörde. Die volle
Sachentscheidungskompetenz des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt ergibt
sich daraus, dass mit ihm - abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO - nicht die
nächsthöhere Behörde, sondern gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) AGVwGO die Stelle über den
Widerspruch entscheidet, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sowohl die
Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO als auch der
Kreisrechtsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 AGVwGO sind nämlich Teil des Landkreises A-
Stadt. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gibt es im
Hinblick auf die übereinstimmende sachliche Zuständigkeit keinen Grund, die
Widerspruchsbehörde auf die Zurückweisung des unbegründeten Widerspruchs zu
beschränken. Damit würde einer solchen Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach
dessen Abschluss, zusteht.
Daher war der Kreisrechtsausschuss berechtigt eine Verböserung der beiden angegriffenen
Leistungsbescheide vorzunehmen. Die dabei vorgenommene neue Festsetzung der vom
Kläger zu leistenden Beträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Behörde nach § 1
Abs. 2 VwVGKostO berechtigt ist, bei der Durchführung von Ersatzvornahmen durch Dritte
neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag von 10 von
Hundert der Aufwendungen zu erheben, höchstens jedoch 153 Euro. Dies wurde vom
Kreisrechtsausschuss zutreffend so gemacht. Die Regelung des § 1 Abs. 2 VwVGKostO ist
auch keine Ermessensvorschrift, vielmehr ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift -
„erhebt“ – ergibt, die Behörde verpflichtet, einen Gemeinkostenzuschlag von 10 von
Hundert der Aufwendungen zu erheben. Daher ist es nach § 46 SVwVfG unerheblich, ob
der Kreisrechtsausschuss eventuell zu Unrecht den Kläger nicht ausdrücklich zu der
Möglichkeit einer Verböserung des Leistungsbescheides angehört hat. Dabei ist allerdings
schon davon auszugehen, dass es einer solchen gesonderten Anhörung nicht bedurft
hätte. Denn der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit alle
Einwendungen geltend zu machen, die aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit der
Leistungsbescheide gesprochen haben. Dies hat natürlich auch die Frage der
Rechtmäßigkeit der Erhebung des Gemeinkostenzuschlages betroffen, da dieser einen
unselbständigen Zuschlag zu den zu erhebenden Kosten für die Ersatzvornahme darstellt.
Insofern teilt dieser hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit das Schicksal der erhobenen Kosten
der Ersatzvornahme und Einwendungen, die durchgreifend gegen deren Rechtmäßigkeit
geltend werden, führen zwangsläufig auch zu seiner Rechtswidrigkeit.
Daher sind die Leistungsbescheide des Beklagten vom 13.02.2006 und 22.06.2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 rechtmäßig und die Klage ist mit
Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4
VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.