Urteil des VG Saarlouis vom 01.10.2008

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VG Saarlouis Entscheidung vom 1.10.2008, 11 K 703/08
Versäumung der Antragsfrist für Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat
die Klägerin zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren
(Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008, an sie als Einschreiben zur Post gegeben am
30.06.2008) mit ihrer am 21.07.2008 erhobenen Klage Leistungen nach dem
Schülerförderungsgesetz für ihren Sohn hinsichtlich des Schuljahres 2007/2008.
Sie behauptet, um den 20.11.2007 einen entsprechenden schriftlichen Antrag in einen
Briefkasten der Post bei den … Kliniken in …. eingeworfen zu haben, und begehrt
sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2008 und des
Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 den Beklagten zu
verpflichten, ihr hinsichtlich des Schuljahrs 2007/2008 Leistungen
nach dem Schülerförderungsgesetz für ihren Sohn zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Eingang eines entsprechenden Antrages.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung
der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden
kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Hinsichtlich des Schuljahrs 2007/2008 stehen der Klägerin keine Leistungen nach dem
Schülerförderungsgesetz zu, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO)
erloschen ist.
Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete
Antrag nicht fristgerecht bis zum 01. Dezember (hier:) 2007 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO) beim
zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO) gestellt worden ist.
Dabei ist der Antrag nicht bereits mit seiner Absendung gestellt, sondern erst, wenn er der
Behörde auch zugegangen ist. Das Risiko, dass ein durch die Post versandter Antrag
verspätet ankommt oder - wie offenbar vorliegend - verloren geht, trägt der Antragsteller,
hier also die Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
insoweit vergleichbaren Regelung der §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 BAföG bedeutet dies, dass
auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht in Frage kommt
(vgl. Urteil vom 23.06.1993 - 11 C 16/92 -, NVwZ 1995, 75) .
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.