Urteil des VG Saarlouis vom 10.02.2010

VG Saarlouis: ablauf der frist, angemessene frist, öffentlich, gebäude, gebühr, vertreter, vermessung, insolvenz, erlass, mahnung

VG Saarlouis Urteil vom 10.2.2010, 5 K 846/08
Rechtmäßigkeit einer Gebührenanforderung für die im Jahr 2008 durchgeführte
Zwangseinmessung eines im Jahr 1997 errichteten Gebäudes.
Leitsätze
1. Durch das Inkrafttreten des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und
das Liegenschaftskataster (SVermKatG) zum 01.01.1998 ist die Regelung über die
Verfristung der Einmessungspflicht entfallen. Dies gilt auch für Veränderungen im
Gebäudebestand, die vor dem 01.01.1998 entstanden sind.
2. Nach § 15 Abs. 1 SVermKatG sind nunmehr die jeweiligen Grundstücks und
Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet, Veränderungen im Gebäudebestand
kostenpflichtig einmessen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Veränderung nicht
verursacht haben.
3. Offensichtliche Organisationsmängel im Bereich der Katasterverwaltung, die dazu
führen, dass die mit Einmessungen beauftragten öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure in der Vergangenheit nur ungenügend überwacht worden sind und
deshalb Einmessungsaufträge über mehr als 10 Jahre unbearbeitet geblieben sind, lassen
das Recht der Katasterbehörde vom jeweiligen Grundstücks und Gebäudeeigentümer die
nach § 15 Abs. 1 SVermKatG erforderliche Einmessung zu verlangen, unberührt. Dies gilt
auch dann, wenn die Verzögerung der Einmessung dazu führt, dass zivilrechtliche
Ausgleichsansprüche wegen der Kosten der Einmessung nicht mehr realisiert werden
können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.107,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die im Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.05.2008
festgesetzte Gebühr für die Durchführung einer Gebäudeeinmessung in Höhe von
1.107,40 Euro.
Das streitgegenständliche Gebäude wurde von der ... Wohnungsbaugesellschaft mbH
(nachfolgend: ... ) errichtet. Diese hat erstmals am 27.10.1997 den öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur ... in … mit der Einmessung sowohl des Wohnhauses in der …
straße … als auch des Nachbargebäudes …straße … beauftragt. Dem damaligen
Katasteramt Neunkirchen wurde dies von Herrn ... mitgeteilt. Mit dem am 08.11.2000 bei
der Außenstelle Neunkirchen des Beklagten eingegangenen Schreiben teilte Herr ... mit,
dass er am 29.09.2000 erneut einen Antrag auf Einmessung beider Gebäude erhalten
habe. Die Anforderung der für die örtliche Vermessung erforderlichen
Vermessungsunterlagen des Beklagten erfolgte jedoch bis Ende des Jahres 2007 nicht. Mit
Schreiben vom 08.01.2008 wurde Herr ... vom Beklagten an die Durchführung
verschiedener Einmessungen darunter auch für das Gebäude …straße … erinnert.
Daraufhin stornierte Herr ... mit Schreiben vom 15.02.2008 den Auftrag.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für das in ihrem
Eigentum stehende Gebäude auf dem Grundstück in der Gemarkung …, Flur …, Parzelle
Nr. … gemäß § 15 Abs. 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG)
eine Einmessung auf ihre Kosten durchzuführen sei. Die Vermessung könne durch den
Beklagten oder einen im Saarland zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
durchgeführt werden. Sie werde gebeten, bis zum 18.03.2008 die Gebäudevermessung
bei einer der genannten Stellen zu beantragen. Nach Ablauf der Frist werde die
Vermessung auf Kosten der Klägerin durch den Beklagten vorgenommen.
Hierauf erwiderte der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2008, es sei
verwunderlich, dass 13 Jahre nach dem Bauantrag der ... Unterlagen über eine Einmessung
des Gebäudes eingingen. Es sei unvorstellbar, dass erst nach so langer Zeit eine
Einmessung erfolgen solle. Auch in diesem Falle müsse die 10jährige Verjährungsfrist
gelten. Der Beklagte teilte dem Vertreter der Klägerin darauf hin mit, dass § 9 Abs. 2 S. 2
des Katastergesetzes vom 11.07.1962 (SKatG), wonach die Pflicht zur Einmessung nach
10 Jahren erloschen sei, zum 01.01.1998 außer kraft getreten sei. Daher seien alle
Gebäude, die nach dem 31.12.1987 errichtet worden seien, einmessungspflichtig. Die
Gebühren der Einmessung würden nicht dem Verursacher der Veränderung, sondern dem
jeweiligen Eigentümer auferlegt. Derselbe Problemfall wie bei der Klägerin sei auch beim
Nachbargebäude …straße … aufgetreten, deren Verwalterin zwischenzeitlich die
Einmessung beantragt habe.
Die Einmessung des Gebäudes der Klägerin wurde am 8. und 9. April 2008 durch
Mitarbeiter der Außenstelle Neunkirchen des Beklagten durchgeführt.
Mit Bescheid vom 29.05.2008 setzte der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr in
Höhe von 1.107,40 Euro fest. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Durchführung der Gebäudeeinmessung
655,00 Euro
Übernahme der Gebäudeeinmessung
294,75 Euro
Pauschale Außendiensthalbstunden (18)
27,90 Euro
Summe:
977,65 Euro
Umsatzsteuer: 129,75 Euro
Mit ihrer am 11.08.2008 bei Gericht eingegangenen Klage greift die Klägerin den
Gebührenbescheid vom 29.05.2008 an. Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene
Gebührenbescheid vom 29.05.2008 sei dem Hausverwalter der Klägerin erst am
01.08.2008 zugegangen. Am 26.07.2008 habe dieser eine Mahnung des Beklagten -
Außenstelle Neunkirchen -, datiert vom 23.07.2008, erhalten, ohne dass er zuvor den
entsprechenden Gebührenbescheid bekommen habe. Nachdem er sich zur Klärung des
Sachverhaltes daraufhin telefonisch an den Beklagten - Außenstelle Neunkirchen - gewandt
habe, sei ihm am 01.08.2008 der zugrundeliegende Gebührenbescheid nachträglich per
Fax übersandt worden. Soweit der Bescheid Bezug nehme auf einen angeblichen "Antrag"
der Klägerin vom 18.02.2008, so beziehe sich das Datum auf die Aufforderung des
Beklagten, die Einmessung des streitgegenständlichen Gebäudes zu veranlassen. Das dem
Schreiben beigefügte Antragsformular habe die Klägerin weder ausgefüllt noch
zurückgesandt. Der Beklagte habe die Einmessung offensichtlich nach Ablauf der Frist gem.
§ 15 Abs. 2 SVermKatG von Amts wegen vorgenommen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gebührenanforderung gegenüber der Klägerin
seien nicht erfüllt. Es sei nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 SVermKatG davon
auszugehen, dass für die Einmessungspflicht auf die jeweilige Eigentümerstellung im
Zeitpunkt der Veränderung abzustellen sei. Ein etwaiger Rechtsnachfolger unterliege dieser
Einmessungspflicht dagegen nicht. Es könne nicht zu Lasten der Rechtsnachfolger gehen,
wenn die zuständige Behörde nach mehreren Jahren feststelle, dass eine Einmessung des
Gebäudes noch gar nicht erfolgt sei. So hätten die Regelungen der §§ 8, 9 SKatG von
1983 bestimmt, dass die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer Unterlagen bezüglich der
in § 8 SKatG genannten Veränderungen einzureichen hätten, wenn sie die Veränderungen
zu vertreten hätten. In dieser Bestimmung trete klar erkennbar die Geltung des
Verursachungsprinzips zu Tage, wonach nur derjenige zur Gebäudeeinmessung verpflichtet
sei, dessen Verantwortungsbereich sie zuzuordnen und auf dessen Veranlassung sie
zurückzuführen sei. An der Weitergeltung dieses sachgerechten Prinzips habe der
Gesetzgeber durch die Neufassung des SVermKatG ab dem 01.01.1998 nichts ändern
wollen.
Außerdem habe der Beklagte einen etwaigen Anspruch verwirkt, die Gebäudeeinmessung
auf Kosten der Klägerin vorzunehmen. So sei die Gebäudeeinmessung trotz zweier
Anträge der Voreigentümerin des Grundstückes …straße … - der Fa. ... - über einen
Zeitraum von annähernd 10 Jahren hinweg nicht erfolgt. Die letztlich von Amts wegen
vorgenommene Gebäudeeinmessung sei nach dem 18.03.2008 vorgenommen worden
und der entsprechende Gebührenbescheid sei der Klägerin sogar erst am 01.08.2008
zugegangen, obwohl die Voreigentümerin des Grundstückes dem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur ... bereits am 27.10.1997 und noch einmal am 08.11.2000 den
Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt habe. Hieraus ergebe sich eine gesteigerte
Schutzbedürftigkeit der Klägerin, welche auch bei der Bestimmung des erforderlichen
Zeitmomentes zu berücksichtigen sei. Bereits der Zeitablauf von über zehn Jahren
zwischen der ersten Antragstellung und Vornahme der Einmessung stelle keinen
"vertretbaren Zeitrahmen" mehr dar.
Beim Abschluss der Kaufverträge der einzelnen Wohnungseigentümer sei für alle
Beteiligten klar gewesen, dass die Voreigentümerin die Kosten für die Gebäudeeinmessung
zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund seien die Regelungen in den notariellen
Kaufverträgen zu sehen, die sich mit der Kostentragungspflicht für die Erschließungs- und
somit auch die Einmessungskosten befassten. Alle diese Kaufverträge hätten grundsätzlich
die Vereinbarung enthalten, dass im Kaufpreis die Grundstücks- und Vermessungskosten
bereits eingeschlossen seien. Soweit die Kaufverträge die notarielle Belehrung ausweise,
diese Vereinbarung hinsichtlich der Tragung aller Erschließungskosten gelte nur im
Innenverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer, jedoch nicht im Außenverhältnis zu den
zur Erhebung der Kosten Berechtigten, so ändere dies nichts an der schützenswerten
Vertrauensposition der Klägerin. Entscheidend sei insoweit deren Wissen um die bereits
erfolgte Antragstellung gewesen. Auch wenn sie privatrechtliche Regelungen bei der
Übertragung von Immobilien die Einmessungs- und Kostentragungspflicht des jeweiligen
Eigentümers grundsätzlich unberührt ließen, komme solchen Regelungen jedenfalls im
Rahmen des Verwirkungstatbestandes wesentliche Bedeutung zu. Die Vertrauensposition
sei vorliegend noch in entscheidendem Maße dadurch verstärkt worden, dass im Jahre
2000 - mit Kenntnis der Klägerin - durch die Voreigentümerin ein zweiter, wiederum
erfolgloser Antrag auf Gebäudeeinmessung an Herrn ... gestellt worden sei. Die
wiederholte Antragstellung belege nachdrücklich, dass die Voreigentümerin unbedingt habe
für die Durchführung der Gebäudeeinmessung Sorge tragen und für die damit
zusammenhängenden Gebühren einstehen wollen. Die Klägerin habe im Wissen um die
zweifache Antragstellung grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der
Gebührenanspruch nach erfolgter Einmessung ausschließlich gegenüber der
Voreigentümerin geltend gemacht werde. Aus welchem Grunde der öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur bis 2008 weder die Vermessungsunterlagen bei der Beklagten
angefordert noch die Einmessung vorgenommen habe, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der
Beklagte müsse sich aber das schuldhafte Verhalten in Form jahrelanger Untätigkeit
entgegenhalten lassen. Auch die Umstellung des Geschäftsbetriebes von manueller
Verwaltung in Kartenform hin zu computergeführter Verwaltung auf EDV-Basis ab dem
Jahre 2001 sowie die Arbeitsbelastung der Außenstelle Neunkirchen rechtfertigten nicht die
zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung. Der Verschuldensvorwurf an den Beklagten
erstrecke sich über die fehlenden Sachstandsanfrage an den Vermessungsingenieur hinaus
auch auf den Umstand, dass nach den beiden in den Jahren 1997 und 2000 gestellten
Einmessungsanträgen - über die der Beklagte auch in Kenntnis gesetzt worden sei -
aufgrund verwaltungsinterner Umstrukturierungen erst noch weitere zehn bzw. sieben
Jahre vergangen seien, bis schließlich effektiv reagiert und die Dienst- und Fachaufsicht
informiert worden sei.
Sie habe aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon ausgehen müssen, dass diese die
Voraussetzungen der Gebäudeeinmessungspflicht und die Bestimmung des
Kostenschuldners auch nach dem Eigentümerwechsel im Jahre 1998 sowie dem
Inkrafttreten des SVermKatG ab dem 01.01.1998 ausschließlich nach der Rechtslage des
(alten) SKatG von 1983 beurteilen werde. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SKatG sei die Pflicht zur
Einreichung der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nach
Ablauf von 10 Jahren nach Eintritt der Veränderung erloschen. Auch das Verhalten des
Beklagten spreche dafür, dass er von einer drohenden Verjährung Ende 2007 ausgegangen
sei und deshalb Anfang 2008 plötzlich tätig geworden sei. Daran ändere sich auch nichts
durch die wohl im Jahre 2002 eingetretene Insolvenz der Voreigentümerin. Der Beklagte sei
weder nach dem Eigentumswechsel im Jahre 1998 noch nach der Insolvenz der
Voreigentümerin im Jahre 2002 an die Klägerin herangetreten, sondern habe in Kenntnis
der Insolvenz der Voreigentümerin noch weitere 6 Jahre zugewartet, bevor er an die
Klägerin herangetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass nach der Insolvenz der
Voreigentümerin keine Einmessung mehr durchgeführt worden sei, weil deren Kosten nicht
mehr realisierbar gewesen seien. Sie habe in Ansehung der unbedingten Einmessungs- und
Kostentragungspflicht der Voreigentümerin ihrerseits erhebliche Vermögensdispositionen
getätigt, da die grundsätzliche Kostentragungspflicht durch die Voreigentümerin auch bei
der Bemessung der Höhe des Kaufpreises mitberücksichtigt worden sei. Hinzu komme,
dass sie nach der Insolvenz der Voreigentümerin die Einmessungskosten im Innenverhältnis
nicht mehr geltend machen könne. Wäre die Beklagte bis zum Jahre 2002 an sie
herangetreten, so hätte sie die Voreigentümerin für die Kosten der Einmessung noch im
Innenverhältnis in Regress nehmen können. Dass dies nicht mehr möglich sei, sei auf die
Untätigkeit des beauftragten Vermessungsingenieurs sowie das Verhalten des Beklagten
zurückzuführen. Zudem sei in ihren jährlichen Haushaltsplänen zu keinem Zeitpunkt eine
Rücklage für den Fall einer möglichen Kostentragungspflicht gebildet worden, was allein
darauf beruhe, dass sie nicht damit rechnen konnte, jemals für diese Kosten in Anspruch
genommen zu werden.
Außerdem seien durch die Durchführung der Einmessung im Jahre 2008 erheblich höhere
Kosten entstanden, weil sich die Gebühren für die Durchführung der Einmessung nach
Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenverzeichnisse im Laufe der letzten Jahre stetig
erhöht hätten.
Die Klägerin beantragt
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.05.2008
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Kosten für die Einmessung seien für die Klägerin erst durch die zunächst
vorhandene Zahlungsunwilligkeit und spätere Auflösung der Fa. ... entstanden. Die Fa. ...
habe erstmals zum 27.10.1997 den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... mit der
Einmessung des Wohnhauses in der ...straße … als auch des Nachbargebäudes ...straße
… beauftragt. Dem damaligen Katasteramt Neunkirchen sei dies auch vorschriftsmäßig
von Herrn ... mitgeteilt worden. Mit dem am 08.11.2000 bei der Außenstelle Neunkirchen
des Beklagten (als Nachfolgebehörde des Katasteramtes Neunkirchen) eingegangenen
Schreiben habe Herr ... mitgeteilt, dass er am 29.09.2000 erneut einen Antrag auf
Einmessung beider Gebäude erhalten habe. Die Anforderung der für die örtliche
Vermessung erforderlichen Vermessungsunterlagen des Beklagten sei jedoch bis Ende des
Jahres 2007 nicht erfolgt. Auf die Erinnerung an die Einmessung Anfang 2008 habe Herr ...
zum 15.02.2008 schließlich den Auftrag storniert. Am 08. und 09.04.2008 sei das
Wohnhaus der Klägerin von Amts wegen eingemessen worden. Nach Übernahme der
Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster sei der Klägerin am 29.05.2008 ein
Gebührenbescheid per Saarriva zugesandt worden. Diesen Gebührenbescheid habe die
Klägerin nach ihrem Bekunden nie erhalten. Da der offenstehende Betrag nicht beglichen
worden sei, sei durch die in der Zentrale des Beklagten angesiedelte Mahnstelle eine
Mahnung erfolgt. Auf Grund der Meldung der Klägerin im Laufe des Monats Juli, dass man
wohl die Mahnung, nicht aber den dieser zugrundeliegenden Gebührenbescheid erhalten
habe, sei ein erneuter Gebührenbescheid in der ursprünglichen Höhe mit dem
ursprünglichen Datum 29.05.2008 erstellt und der Hausverwaltung der Klägerin am
01.08.2008 per Telefax zugesandt worden.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SKatG vom 11.07.1962 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.12.1983, zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 13 des Gesetzes vom
05.02.1997 sei die Pflicht zur Einmessung nach Ablauf von 10 Jahren nach Eintritt der
Veränderungen erloschen. Dieses Gesetz sei jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 des
Gesetzes Nr. 1397 zur Neuordnung der Saarländischen Vermessungs- und
Katasterverwaltung vom 16.10.1997 zum 01.01.1998 außer Kraft gesetzt worden.
Zeitgleich sei das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster in Kraft getreten. Dieses sehe keine Verfristung mehr für die
Einmessungspflicht vor. Dies habe zur Folge, dass in den Fällen, in welchen der Erbauer
eines Gebäudes (= Verursacher der baulichen Veränderung) seiner
Gebäudeeinmessungspflicht zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.1997 nicht
nachgekommen sei, diese öffentlich-rechtliche Pflicht alsdann auf den jetzigen Eigentümer
übergegangen sei. Aus der Einmessungspflicht resultiere auch die Erhebung von Gebühren
für erfolgte Einmessungen. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.1998 galt ab
diesem Zeitpunkt, dass der jetzige Eigentümer zur Einmessung verpflichtet ist, wenn der
Erbauer eines Gebäudes seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. An diese neue
Gesetzeslage sei er gebunden und könne daher ab dem 01.01.1998 nur noch das neue
Recht anwenden.
Die Gesetzesnovelle habe auch die Neuerung, dass ab dem 01.01.1998 nicht mehr dem
Verursacher der Veränderung die Pflicht zur Einmessung auferlegt werde, sondern dem
jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Nach § 15 Abs. 1 SVermKatG vom
16.10.1997, welches Gültigkeit bis 31.03.2008 gehabt habe, seien die jeweiligen
Grundstücks- und Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet, Veränderungen im
Gebäudebestand kostenpflichtig einmessen zu lassen. Diese Regelung sei auch im Rahmen
der Novellierung des SVermKatG vom 21.11.2007, welche ab 01.04.2008 in Kraft sei, in §
15 SVermKatG n.F. übernommen worden. § 15 SVermKatG a.F. und n.F. enthielten in
Absatz 2 die Ermächtigung, zur Erfüllung der Einmessungspflicht eine angemessene Frist
zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten des/der
Verpflichteten zu veranlassen sei. Die Vermessungspflicht sei nicht an die Person des
Eigentümers gekoppelt, sondern ausschließlich an das Grundstück und sei somit als
öffentlich-rechtliche realbezogene Last von den jeweiligen Rechtsinhabern zu erfüllen.
Seitens des Gesetzgebers sei zum Zwecke der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des
Liegenschaftskatasters und der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch die
zuständigen Stellen die Möglichkeit geschaffen worden, von den jeweiligen Eigentümern,
unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Einmessungspflicht und von möglichen
Eigentümerwechseln, die Veranlassung der Vermessung zu verlangen. Die
katasteramtliche Einmessung von Gebäuden sowie deren bauliche Veränderungen
erfolgten nicht ausschließlich im Interesse der jeweiligen Eigentümer, sondern auch aus
dem übergeordneten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktion des
Liegenschaftskatasters als ein raum- und bodenbezogenes Basisinformationssystem.
Privatrechtliche Regelungen bei der Übertragung von Immobilien könnten an diesem
Tatbestand nichts ändern. Sich hieraus unter Umständen ergebende Fragestellungen
zwischen Veräußerer und Erwerber einer Immobilie seien im Zivilrechtswege zu klären und
ließen die Einmessungs- und daraus resultierende Kostentragungspflicht des jeweiligen
Grundstücks- und Gebäudeeigentümers unberührt.
Er trage weder für das Verhalten noch das Geschäftsgebaren der öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure Verantwortung. Diese seien ebenso wie der Beklagte selbst
Vermessungsstellen im Sinne des SVermKatG und damit als Organe des öffentlichen
Vermessungswesens tätig. Sie aber übten als beliehene Unternehmer einen freien Beruf
aus und handelten auf eigene Verantwortung und Rechnung. Die Dienst- und Fachaufsicht
obliege ausschließlich dem Ministerium für Umwelt. Eine Überwachung der Tätigkeiten über
die reine Katasterkonformität eingereichter Messungen hinaus obliege dem Beklagten nach
der geltenden Rechtslage nicht. Demzufolge seien Fragen, welche sich in Bezug auf eine
ordnungsgemäße Auftragserledigung durch den Vermessungsingenieur ergäben, auch
ausschließlich dem Zivilrecht zuzuordnen und ggf. auch vor den Zivilgerichten zu klären.
Zur Handhabung von Teilungsvermessungen/Sonderungen sowie Grenzfeststellungen und
Gebäudeeinmessungen im fraglichen Zeitraum sei zu sagen, dass die Außenstelle
Neunkirchen rund 800 Messungen etc. p.a. zu bearbeiten gehabt habe, welche bis ins Jahr
2001 im Sinne eines Geschäftsbuches manuell in Kartenform verwaltet worden seien. Ab
dem Jahre 2001 sei sukzessive die Umstellung der Auftragsverwaltung auf EDV-Basis
vermittels des Automatisierten Geschäftsbuches (AGB) erfolgt. Dadurch sei es möglich
geworden, durch computergestützte Suchaktionen gezielt offene Aufträge aufzulisten und
die Erledigung offenstehender Aufträge bei den Vermessungsingenieuren anzumahnen. Im
Jahre 2005 sei erstmals eine Rechercheaktion nach offenen Gebäudeeinmessungen
vorgenommen worden. Da die Gesamtzahl der offenstehenden Gebäudeeinmessungen
und Grenzfeststellungen des Herrn ... trotz mehrfacher Erinnerungen durch die Außenstelle
Neunkirchen in den folgenden Jahren gleichbleibend hoch gewesen sei, sei Anfang des
Jahres 2007 das Ministerium für Umwelt angeschrieben und um weitere Veranlassung
gebeten worden. Mit Schreiben vom 08.01.2008 sei Herr ... erneut an den offenen Antrag
erinnert worden. Daraufhin habe Herr ... am 15.02.2008 dessen Stornierung mitgeteilt. Im
Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Antragseingang und Erledigung sei festzustellen, dass
speziell Gebäudeeinmessungen, bedingt durch längere Bauzeiten, nicht selten mehrere
Jahre unbearbeitet blieben. Von daher hielten sich die Aktivitäten des Beklagten in Bezug
auf Erinnerungen etc. noch im vertretbaren Zeitrahmen. Von einer Verwirkung des
Gebäudeeinmessungsanspruchs liege nicht vor. Die Einmessung des Nachbargebäudes
...straße 35 sei per 03.04.2008 durch Herrn ... erfolgt und die Messung sei per
02.07.2008 übernommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Klägerin im vorliegenden Verfahren ist nicht die unter „A.“ firmierende
Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, sondern diese Bezeichnung ist nur ein
Sammelname für die Gesamtheit der Eigentümer der im Gebäude ...straße …
bestehenden Wohnungen. Aktivpartei sind daher im vorliegenden Verfahren alle
Miteigentümer des Anwesen ...straße …, die unter Firmierung „A.“ im Klageverfahren
geführt werden. Diese Wohnungseigentümer werden durch Herrn … als Verwalter der
Wohnungsanlage im vorliegenden Klageverfahren vertreten und nachfolgend unter der
Bezeichnung „Klägerin“ geführt.
Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der streitgegenständliche
Gebührenbescheid vom 29.05.2008 nach den Angaben des Beklagten am 29.05.2008 per
Saarriva an die Klägerin bzw. deren Vertreter abgesandt worden ist, die Klage jedoch erst
am 01.09.2008 erhoben worden ist. Denn es findet sich in den Verwaltungsunterlagen
keinerlei Nachweis über die Zustellung des Bescheides vom 29.05.2008 an den Vertreter
der Klägerin. Auch ansonsten konnte der Beklagte keinen Nachweis über eine Zustellung an
den Vertreter der Klägerin führen. Daher muss entsprechend dem Vortrag der Klägerin
davon ausgegangen werden, dass ihr der Bescheid vom 29.05.2008 erstmals am
01.08.2008 bekannt geworden ist, als er per Telefax an ihren Vertreter übersandt worden
ist. Daher ist mit der Klageerhebung am 01.09.2008 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2
VwGO gewahrt.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom
29.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in dem angegriffenen Bescheid erhobene Gebühr sind § 1 Abs. 1 a
und Abs. 2 und § 5 Abs. 2 SaarlGebG in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass
des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung
des Saarlandes (GebVerzVerm) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19.04.2005 (Abl. S.
689) - nachfolgend: Verordnung - und dem hierzu erlassenen Besonderen
Gebührenverzeichnis. Die Neufassung durch die Verordnung über den Erlass des
Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für
Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes vom 16.06.2008 (Abl. S.
1130) ist auf den vorliegenden Bescheid nicht anzuwenden, da dieser vor deren
Inkrafttreten erlassen worden ist.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des
Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem
Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen
Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung
gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige
Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen,
Änderungen und Ergänzungen zu erlassen.
Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Verordnung über den
Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und
Katasterverwaltung des Saarlandes vom 21.08.1995 (Abl. S. 1227) erlassen.
Im vorliegenden Verfahren ist sie in der durch die Verordnung vom 19.04.2005 (Abl. S.
689) geänderten Fassung anzuwenden. Der Umstand, dass der erste Antrag auf
Durchführung der Einmessung an den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... bereits
am 27.10.1997 erteilt worden ist, spielt führt die Frage der anzuwendenden Fassung der
Verordnung keine Rolle, da insoweit auf die zum Zeitpunkt der Durchführung der
Einmessung gültige Fassung abzustellen ist. Dies ist die Fassung der Verordnung auf Grund
der Änderung vom 19.04.2005, die gemäß Art. 2 der Verordnung vom 19.04.2005 am
01.06.2005 in Kraft trat.
Die Berechnung der hier festgesetzten Gebühr wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Auch das Gericht vermag insoweit keinen Fehler zu erkennen. Gemäß Ziffer 5.5.1
GebVerzVerm bestimmt sich die Grundgebühr für die Einmessung nach Staffel 2 zum
GebVerzVerm. Danach beträgt die Grundgebühr bei einem umbauten Raum des Gebäudes
zwischen 2.000 und 2.500 m³ - das Gebäude der Klägerin hat einen umbauten Raum von
2.241 m³ - 655,00 Euro. Für die Übernahme der Einmessung beträgt die Gebühr nach
Ziffer 5.5.2 GebVerzVerm 45 v.H. der Gebühr nach Ziffer 5.5.1. Dies sind bei einer
Grundgebühr von 655,00 Euro 294,75 Euro. Hinzu kommt nach § 3 Abs. 1 der Verordnung
ein Pauschalbetrag von 1,55 Euro je angefangene Arbeitshalbstunde eines Bediensteten im
Außendienst. Da vorliegend 18 Halbstunden im Außendienst für die die Einmessung
durchführenden Vermesser angefallen sind, ergibt dies einen Betrag von 27,90 Euro. Für
die Grundgebühr und die Pauschale ist gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zusätzlich die
gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Daher ist der festgesetzte Gebührenbetrag in
Höhe von 1.107,40 Euro inkl. Umsatzsteuer richtig berechnet worden.
Dieser Betrag ist zu Recht von der Klägerin verlangt worden. Diese war gemäß § 15 Abs. 1
Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG)
vom 16.10.1997 (Abl. S. 1130) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz Nr. 1639
vom 21.11.2007 (Abl. 2008 S. 278) zur Einmessung verpflichtet. Danach haben die
Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des
Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in § 14 Abs. 3 genannten
Veränderungen bei einer Vermessungsstelle auf ihre Kosten zu beschaffen und dem
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen einzureichen. Da die Klägerin
dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Beklagte wie in § 15 Abs. 2
SVermKatG vorgesehen, dieser eine angemessene Frist gesetzt – im vorliegenden Fall von
einem Monat nach Erlass des Bescheides – und nach deren ergebnislosem Ablauf das
Erforderliche auf Kosten der Klägerin durchgeführt.
Die Klägerin kann sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zunächst
nicht auf die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Liegenschaftskataster
(Katastergesetz) vom 11.07.1962 (Abl. S. 562) in der Fassung der Änderung durch das
Gesetz vom 05.02.1997 (Abl. S. 258) berufen, wonach die Pflicht zur Einreichung der zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nach Ablauf von zehn
Jahren nach Eintritt der Veränderungen verjährt. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass
das Gebäude, dessen Einmessung von der Klägerin verlangt worden ist, bereits 1997
errichtet worden ist, als auch darauf, dass der erste Antrag auf Einmessung von der
Bauherrin des Gebäudes schon am 27.10.1997 erstmals gestellt worden ist. Denn das
Katastergesetz wurde durch Art. 15 (2) Ziff. 1. des Gesetzes zur Neuordnung der
saarländischen Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 16.10.1997 zum 01.01.1998
außer Kraft gesetzt. Zum selben Zeitpunkt trat das Saarländische Vermessungs- und
Katastergesetz in Kraft. Übergangsregelungen für zu diesem Zeitpunkt bereits
abgeschlossene Bauvorhaben oder bereits eingeleitete Einmessungen sah das Gesetz nicht
vor. Dies hat zur Folge, dass ab dem 01.01.1998 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossenen Einmessungen keine Verjährungsfrist mehr gilt.
Einer Inanspruchnahme der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass nicht sie das
Gebäude …straße … errichtet hat, sondern die ... . Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1
SVermKatG in der hier anzuwendenden Fassung ist der jeweilige
Grundstückseigentümer
Liegenschaftskatasters einzureichen. Dies sind im vorliegenden Fall die Klägerin bzw. die
dahinter stehenden Wohnungseigentümer des Wohngebäudes in der ...straße …. Dass die
die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen begründende Veränderung im Gebäudebestand
gemäß § 14 Abs. 3 SVermKatG in Form der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück
…straße … nicht von der Klägerin durchgeführt worden ist, sondern von der ... , ändert an
der Verpflichtung der Klägerin nichts. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt
der Veränderung die ... auch die Grundstückseigentümerin gewesen ist. Denn nach der seit
dem 01.01.1998 geltenden Fassung des Saarländischen Vermessungs- und
Katastergesetzes ist die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen, wie bereits nach dem
Wortlaut der Vorschrift – im Gegensatz zur Fassung in § 9 Abs. 1 Katastergesetz –
ersichtlich, nicht auf den beschränkt, der zum Zeitpunkt der Veränderung
Grundstückseigentümer gewesen ist, sondern gilt für den, der zum Zeitpunkt der Pflicht
zur Einreichung der nach § 15 Abs. 1 SVermKatG erforderlichen Unterlagen Eigentümer ist.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.1997 - 1 L
5979/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
06.12.2007 - 14 A 394/07 -, jew. zit. nach juris.
Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel dem Erwerber die Pflicht zur Einreichung
der nach § 15 Abs. 1 SVermKatG erforderlichen Unterlagen – im vorliegenden Fall die
Einmessung – beim Katasteramt obliegt. Auch insoweit gilt, dass sich die Klägerin nicht auf
die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in der ...straße 36 geltende Rechtslage
berufen kann. Denn wie bereits dargelegt, waren im Gesetz vom 16.10.1997 keine
Übergangsvorschriften enthalten. Die Klägerin ist daher zu Recht als jetzige Grundstücks-
bzw. Gebäudeeigentümerin für die Einmessung bzw. nach deren Durchführung durch den
Beklagten für deren Kosten in Anspruch genommen worden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass im Geschäftsbereich des Beklagten offensichtliche
Organisationsmängel bestanden, die dazu führten, dass die für ihn tätigen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure in der Vergangenheit nur ungenügend überwacht
worden sind. Denn anders ist es kaum nachvollziehbar, dass der von ... erstmals im Jahr
1997 und noch einmal im Jahr 2000 beauftragte Vermessungsingenieur bis zum Jahr 2008
diesem Auftrag nicht nachgekommen ist und gleichwohl seitens des Beklagten keine
Mahnung erfolgt ist, obwohl ihm beide Aufträge bekannt waren. Die daraus ersichtlichen
Organisationsmängel werden im Übrigen vom Beklagten auch selbst zugestanden, da er im
vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, bis zum Jahr 2001 seien die im Bereich der
Außenstelle Neunkirchen zu bearbeitenden Grenzfeststellungen und
Gebäudeeinmessungen manuell in Kartenform verwaltet worden. Erst ab dem Jahre 2001
sei sukzessive die Umstellung der Auftragsverwaltung auf EDV-Basis vermittels des
Automatisierten Geschäftsbuches erfolgt, wodurch es möglich geworden sei, durch
computergestützte Suchaktionen gezielt offene Aufträge aufzulisten und die Erledigung
offenstehender Aufträge bei den Vermessungsingenieuren anzumahnen. Aber erstmals im
Jahre 2005 sei eine Rechercheaktion nach offenen Gebäudeeinmessungen vorgenommen
worden. Der im vorliegenden Fall an den Vermessungsingenieur ... erteilte Auftrag ist
jedoch erst im Jahr 2008 angemahnt worden und damit mehr als 10 Jahre nach seiner
Erteilung.
Dies ändert jedoch an der Einmessungspflicht der Klägerin nichts. Denn diese Pflicht ist als
öffentlich-rechtliche Last vom jeweiligen Rechtsinhaber zu erfüllen und real-, nicht
personenbezogen. Dies folgt daraus, dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters dem
öffentlichen Wohl dient und die Belegenheit des zu vermessenden Gegenstandes die
Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstückseigentümers rechtfertigt.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.1997 und
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2007,
jew. a.a.O..
Aus diesem Grund hat der Beklagte auch sein Recht zur Inanspruchnahme der Klägerin
nicht verwirkt. Die Frage, ob ggf. eine Schadensersatzpflicht des von der ... beauftragten
Vermessungsingenieurs oder des Beklagten besteht, weil die Klägerin die ihr entstehenden
Kosten nicht, wie im Kaufvertrag vorgesehen, gegen die ... geltend machen kann, weil
diese zwischenzeitlich liquidiert worden ist, spielt für die Frage der öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung der Klägerin keine Rolle. Das Bestehen eines solchen
Schadensersatzanspruches müsste ggf. im Rahmen eines Zivilrechtsstreites geklärt
werden. Dass der Klägerin jetzt im Hinblick auf die Gebührensteigerungen höhere Kosten
entstehen als wenn die Einmessung bereits früher durchgeführt worden wäre, vermag
ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da dieser Steigerung der Gebühr ein
Zinsvorteil der Klägerin durch die Ersparnis in der Vergangenheit gegenüber steht.
Daher ist der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 29.05.2008 rechtmäßig und
die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4
VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.