Urteil des VG Saarlouis vom 21.12.2010

VG Saarlouis: ausbildung, theologie, diplom, grundsatz der gleichbehandlung, universität, fachhochschule, studienordnung, verwandtschaft, beruf, hochschulreife

VG Saarlouis Entscheidung vom 21.12.2010, 3 K 459/10
Keine Identität der Wissenssachgebiete der Studiengänge Praktische Theologie (Kath. FH
...) und Katholische Theologie -Diplom- (...-...-Universität ...)
Leitsätze
1. Durch das Studium der Katholischen Theologie (Diplom) wird ein zuvor
berufsqualifizierend abgeschlossenes Studium der Praktischen Theologie nicht in derselben
Richtung fachlich weiter geführt, die Gegenstand der ursprünglichen Ausbildung war.
2. Eine bloße Verwandtschaft der Wissenssachgebiete ist nicht ausreichend, um die
Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG zu erfüllen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss im Juli 2006 den Diplomstudiengang der Religionspädagogik/Kirchliche
Bildungsarbeit an der Katholischen Fachhochschule berufsqualifizierend als Diplom-
Religionspädagoge ab. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm er an der Universität in A.
den Studiengang Lehramt an Gymnasien in der Fächerkombination Katholische Theologie
und Mathematik auf. Zum Wintersemester 2007/2008 wechselte er unter Beibehaltung
des Lehramtsstudiums in derselben Fächerkombination an die Universität B. Zugleich nahm
er unter Anrechnung seines bisherigen Religionspädagogikstudiums ein Diplomstudium der
Katholischen Theologie unter Einstufung in das fünfte Fachsemester auf. Am 26.05.2009
hat er für ein von Juli bis November 2009 im Rahmen seines Theologiestudiums an der
Universität B. absolviertes Auslandssemester an der Australian Catholic University
Melbourne (Australien) Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragt. Dieser Antrag
wurde mit Bescheid vom 03.09.2009 abschlägig beschieden. Zur Begründung ist
ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß §
7 Abs. 1 BAföG sei durch das berufsqualifizierend abgeschlossene Diplomstudium der
Religionspädagogik ausgeschöpft. Weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG noch
diejenigen des § 7 Abs. 2 BAföG lägen vor.
Am 28.09.2009 erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
12.04.2010 zurückgewiesen wurde. Bereits im Schreiben vom 17.03.2010 hatte der
Beklagte dem Kläger mitgeteilt, mit Blick auf den bereits absolvierten Studiengang
Praktische Theologie (Diplom), bei dem es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG gehandelt habe, sei sein Grundanspruch
auf Gewährung von Fördermitteln nach dem BAföG gemäß § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft. §
7 Abs. 1a BAföG sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht einschlägig.
Die Förderungsfähigkeit der beiden Studiengänge Theologie (Diplom) bzw. Lehramt an
Gymnasien (Staatsexamen) in deren Rahmen er Förderung für ein Auslandssemester
begehre, ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 BAföG. Die Voraussetzungen für die
Gewährung von Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu
einem berufsqualifizierenden Anschluss nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-5 BAföG lägen, was
näher erläutert wird, nicht vor. Hinsichtlich § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG heißt es wörtlich:
„Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BAföG erfüllt. Auch wenn Sie durch das abgeschlossene
Fachhochschulstudium an der Kath. Fachhochschule die Allgemeine
Hochschulreife erlangt haben und dies Voraussetzung für die
Studienaufnahme an der Universität B. war, so führen die dort von
Ihnen gewählten Studiengänge nicht in derselben Richtung im Sinne
der Nr. 3 fachlich weiter.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist das Merkmal „in derselben Richtung fachlich weiterführt“ eng
auszulegen (BVerwG FamRZ 1978, 544; FamRZ 1983, 100). Die
weitere Ausbildung führt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in derselben Richtung fachlich weiter,
wenn sie dem Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen
Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse oder Fertigkeiten auf
dem der ersten Ausbildung zu Grunde liegenden Wissenssachgebiet
vermittelt. Um der gesetzlichen Voraussetzung zu genügen, reicht es
somit nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren
Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt
ist oder das die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend
einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die überwiegende
Identität des Wissenssachgebietes der ersten Ausbildung und der
weiteren Ausbildung. Eine Identität des Wissenssachgebietes ist nicht
schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter
einem sehr weit gefassten Oberbegriff eingeordnet werden können,
wie beispielsweise unter dem Begriff der Erziehungswissenschaft.
Fachlich „weiterführt“ die weitere die erste Ausbildung in derselben
Richtung dann, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und zusätzliche
Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung
zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt
(Bundesverwaltungsgericht a.a.O.).
Unabhängig davon wird die Hochschulzugangsberechtigung in der
Regel bereits nach spätestens vier Semestern eines
Fachhochschulstudiums erworben, so dass auch das Verbleiben in
dem Studium der Religionspädagogik über diesen Zeitpunkt hinaus
förderungsschädlich ist.“
Im Widerspruchbescheid vom 12.04.2010, dem Kläger am 14.04.2010 zugestellt, wurde
auf diese Ausführungen Bezug genommen.
Mit der am 12.05.2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein
Förderungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er darauf, dass er erst mit
der Erlangung des Fachhochschuldiploms die allgemeine Hochschulreife erlangt habe. Ein
Auslandsstudium sei erst im Rahmen des Theologiestudiums an der Universität möglich. Da
er mithin insoweit keine staatliche Förderung im Zusammenhang mit dem
Fachhochschulstudium habe erhalten können, halte er nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung eine entsprechende Förderung für gerechtfertigt. Es widerspreche auch
seinem Gerechtigkeitsempfinden, dass Menschen mit Fachhochschulreife der Weg zur
Universität und zum Auslandsstudium verwehrt oder jedenfalls erheblich erschwert werde.
Es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass dann, wenn er sein Fachhochschulstudium nicht
abgeschlossen hätte, eine andere Sach- und Rechtslage mit der Möglichkeit einer
Förderung bestanden hätte. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3
BAföG in seinem Fall vorlägen, denn er studiere neben dem Lehramtsstudium auch
Katholische Theologie im Diplomstudiengang. Zwischen dem Studiengang
Religionspädagogik und dem Studium der katholischen Theologie bestehe nicht nur eine
Verwandtschaft der Wissenssachgebiete, sondern eine Identität. Der Vergleich der
einschlägigen Curricula zeige, dass die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche
Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zu Grunde liegenden
Wissenssachgebiet vermittele. Der Abschluss des Fachhochschulstudiums sei vom
Prüfungsamt der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität in B. als Vordiplom
anerkannt worden. Überdies seien auch zahlreiche zuvor erbrachte Leistungen für das
Hauptstudium nach Maßgabe der Studienordnung angerechnet worden.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 den Beklagten zu
verpflichten, ihm für eine Ausbildung im Ausland Leistungen nach
dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben vom
17.03.2010.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der
Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch
Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich
– keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Der Bescheid vom
03.09.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird, soweit im Folgenden keine weiteren
Ausführungen gemacht werden, auf die Ausführungen im Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nachdem die übrigen Fallgruppen des § 7 BAföG aus den vom Beklagten im Einzelnen
dargelegten Gründen, denen der Kläger im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten
ist, ausscheiden, scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BAföG ebenfalls daran, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wie vom Beklagten zutreffend dargelegt, hat der Kläger durch das abgeschlossene
Fachhochschulstudium an der Kath. Fachhochschule die Allgemeine Hochschulreife erlangt,
was Voraussetzung für die Studienaufnahme an der Universität in B. war. Der Beklagte hat
im Einklang mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch verneint, dass
die nunmehr gewählten Studiengänge in derselben Richtung fachlich weiterführen, die
Gegenstand der ursprünglichen Ausbildung war. Die vom Bundesverwaltungsgericht
insofern aufgestellten Kriterien sind in dem oben erwähnten Schreiben des Beklagten, auf
das der Widerspruchsbescheid verweist, zutreffend dargelegt. Die Ausbildung zum Dipl.-
Religionspädagogen wird nicht durch das nunmehr aufgenommene Studium der Fächer
Mathematik und Kath. Theologie für Lehramt am Gymnasium und/oder Katholische Religion
(Diplom) in derselben Richtung fachlich weitergeführt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf
dem der ersten Ausbildung zu Grunde liegenden Wissenssachgebiet vermitteln würde.
Identität
Wissenssachgebiete beider Ausbildungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage
konkret u. a. für den Fall eines Klägers, der ein Fachhochschulstudium Sozialpädagogik
nach einer Ausbildung zum evangelischen Diakon absolviert hat, eines Klägers, der nach
einer Fachhochschulausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst
Rechtswissenschaften studiert hat, sowie im Falle einer Klägerin, die nach erfolgreichem
Abschluss des Studiums für das Lehramt für Grund- und Hauptschulen
Erziehungswissenschaft studiert hat, entschieden und verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom
23.01.1992 - 5 C 69/88 - (Sozialpädagogik), BVerwGE 89, 334; Beschluss vom
03.11.1995 -5 B 8/95- (Rechtswissenschaften), Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 114, und
Urteil vom 26.01.1978 -V C 39.77- (Erziehungswissenschaften), BVerwGE 55, 205, alle
auch bei juris) .
In allen Fällen wurde zwar eine Verwandtschaft der jeweiligen Wissenssachgebiete
angenommen. Die Identität der Wissenssachgebiete wurde aber wegen der bei der jeweils
zweiten Ausbildung breiteren Anlage des Sachgebietes mit in der ersten Ausbildung nicht
enthaltenen Bereichen verneint. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall.
Das Wissenssachgebiet der nunmehr betriebenen Studiengänge des Klägers geht erheblich
über den Bereich hinaus, der Gegenstand der Ausbildung zum Diplom-Religionspädagogen
war. Dies gilt selbst dann, wenn man nur das Studienfach Kath. Religion für Lehramt an
Gymnasien bzw. als Diplomstudiengang mit der Ausbildung zum Diplom-
Religionspädagogen vergleicht.
Ein Vergleich der vom Kläger zur Verfügung gestellten Diplomprüfungs- bzw.
Studienordnungen offenbart bereits strukturelle Unterschiede der verschiedenen
Ausbildungsgänge. Während das Fachhochschulstudium nach § 4 Abs. 2 der einschlägigen
Studienordnung (Studienordnung für den Studiengang Religionspädagogik/Kirchliche
Bildungsarbeit des Fachbereichs Praktische Theologie an der Katholischen Fachhochschule
… vom 30. September 2001) (StO-Religionspädagogik) gekennzeichnet ist durch eine
praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage, sollen die Studenten des
Studiums an der Universität in B. nach § 2 der dortigen Studienordnung (Studienordnung
des Fachbereichs Katholische Theologie der …-…-Universität … für den Diplom-Studiengang
im Fach Katholische Theologie vom 25.04.21996) (StO-Kath.Theologie-Diplom) durch ein
wissenschaftliches Studium gründliches Sachwissen in allen theologischen Disziplinen
erwerben, ihre Methoden beherrschen und damit die Eignung für Berufe erlangen, die ein
abgeschlossenes Vollstudium der Katholischen Theologie voraussetzen. Die Ausbildung an
der Fachhochschule bildet demgegenüber nach § 4 Abs. 1 StO-Religionspädagogik zum/zur
Religionspädagogen/in aus und ist der erste Abschnitt der Ausbildung zum Beruf des/der
Gemeindereferenten/in. Für diesen Beruf ist kein theologisches Vollstudium erforderlich.
Bereits diese Aufgaben- und Zielumschreibung in beiden Studienordnungen bringt die,
sowohl was den Ansatz als auch was die Methoden angeht, breitere Anlage des Diplom-
Studiengangs an der Universität im Vergleich zu der Ausbildung an der Fachhochschule
zum Ausdruck. Die Ausbildung zum Religionspädagogen ist durch einen starken
Praxisbezug zum Beruf des/der Gemeindereferenten/in gekennzeichnet.
Um wie viel breiter und tiefgehender das Vollstudium der Katholischen Theologie angelegt
ist, wird am Beispiel der Studienvoraussetzungen deutlich. Der Diplom-Studiengang
Katholische Theologie setzt gemäß § 4 Abs. 1 StO-Kath.Theologie-Diplom neben den
Einschreibungsvoraussetzungen das Latinum, Graecum und Hebraicum oder vom
Fachbereich als gleichwertig anerkannte Nachweise über ausreichende lateinische,
griechische und hebräische Sprachkenntnisse voraus. Ähnliche Studienvoraussetzungen
gibt es für den Studiengang an der Fachhochschule nicht. Dieser setzt -entsprechend den
oben bereits wiedergegebenen Ausbildungszielen- zusätzlich zur allgemein erforderlichen
Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule dagegen eine praktische Vorbildung
voraus.
Die vom Kläger belegte Anerkennung von Studienleistungen führt ebenfalls nicht zur
Annahme einer Identität der Wissenssachgebiete. Die Anerkennung hat allein Einfluss auf
den zeitlichen Umfang einer eventuellen Förderung der weiteren Ausbildung, begründet
indes nicht maßgeblich deren Förderungsfähigkeit, denn eine derartige Anrechnung findet
auch dann statt, wenn die Wissenssachgebiete der ersten und der weiteren Ausbildung -
wie hier- miteinander verwandt, aber nicht identisch sind. (BVerwG, Urteil vom 26.01.1978
-V C 39.77-, BVerwGE 55, 205)
Die getroffene Bewertung gilt erst recht, wenn man die weitere universitäre Ausbildung in
ihrer Gesamtheit, also unter Einbeziehung des Lehramtsstudiums für die
Fächerkombination Katholische Theologie und Mathematik betrachtet.
Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken mit Blick auf die von ihm gesehene
Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) gebieten ebenfalls keine andere Entscheidung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben zitierten Entscheidung vom 03.11.1995
insbesondere mit den auch vom Kläger vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt
der Ungleichbehandlung auseinander gesetzt und die auch im dort zu entscheidenden Fall
geltend gemachten Bedenken überzeugend zurückgewiesen. Eine gegen diese
Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG,
Beschluss vom 09.02.1996 -1 BvR 2543/95-, zitiert nach juris) . Die Kammer sieht keinen
Grund, der im konkreten Fall eine andere Entscheidung angezeigt erscheinen ließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.