Urteil des VG Saarlouis vom 20.03.2009

VG Saarlouis: beitragspflicht, stadt, entstehung, grundbuch, gemeinde, satzung, eigentümer, anschluss, vorverfahren, konfusion

VG Saarlouis Urteil vom 20.3.2009, 11 K 1176/08
Entstehung einer Kanalbaubeitragspflicht (Saarland)
Leitsätze
Die Identität von Abgabengläubiger und Grundstückseigentümer hindert im saarländischen
Beitragsrecht nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern allein die
Geltendmachung des Beitragsanspruchs durch die Gemeinde gegen sich selbst.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2006 und der Widerspruchsbescheid vom
25.04.2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks …
Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.05.2003 veräußerte die Stadt an die Kläger eine ca.
696 m² große Teilfläche des im Grundbuch von … eingetragenen Grundstückes. Nach
Parzellierung der Grundstücksfläche erhielt diese Teilfläche die Flurstück-Nr. …; sie hat eine
Größe von 721 m². Die Kläger wurden am 11.10.2005 im Grundbuch als Eigentümer zu je
½ eingetragen. Am 22.07.2003 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde den Klägern die
Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Fertiggarage.
Mit Bescheid vom 22.03.2006 wurden die Kläger für das Grundstück zu einem
Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.080,96 EUR herangezogen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, der Kanalbaubeitrag werde auf der Grundlage der
Abwassersatzung vom 07.12.2004 zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der
öffentlichen Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit erhoben, sobald einem Grundstück die
Möglichkeit geboten werde, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen zu werden
oder sobald ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt sei. Bei städtischen Grundstücken
könne die Beitragspflicht rechtlich wegen des Grundsatzes der Konfusion nicht entstehen.
Erst wenn ein Dritter ein solches Grundstück von der Stadt erwerbe und als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen worden sei, entstehe die Kanalbaubeitragspflicht. Die Kläger
hätten das oben angeführte Grundstück von der Stadt käuflich erworben; mit diesem
Grundstückserwerb und der Umschreibung in das Grundbuch sei die
Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Die Höhe des Beitrags bemesse sich nach der Summe
der Grundstücksfläche und der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche und
betrage für je einen Quadratmeter Grundstücks- und je einen Quadratmeter
Geschossfläche 4,96 EUR. Der Beitrag errechne sich aus 721 m² Grundstücksfläche und
505 m² zulässiger Geschossfläche.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 25.04.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid, dem
Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 10.09.2008
zugestellt, zurückgewiesen.
Am 06.10.2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, es sei nicht zutreffend, dass die Kanalbaubeitragspflicht sachlich
erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch als Eigentümer am 11.10.2005 entstanden sei.
Zutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden
Grundstück schon um ein seit Jahrzehnten bebaubares und an einem funktionsfähigen
Straßenkanal anliegendes Grundstück handele. Ausgehend hiervon sei im Zeitpunkt des
Erwerbs des Grundstücks die Beitragsforderung der Beklagten schon durch
Festsetzungsverjährung erloschen gewesen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass
die Stadt bis zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Eigentümerin des
Grundstücks und damit zugleich Schuldnerin und Gläubigerin der Kanalbaubeitragspflicht
gewesen sei. Diese Konfusion hindere nicht die Entstehung der sachlichen
Kanalbaubeitragspflicht. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht werde nicht erst dann
möglich, wenn in einem solchen Fall die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück an
einen anderen übertrage. Die von der Beklagten insoweit ins Feld geführte Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.1985 betreffe einen Fall des
Erschließungsbeitragsrechts und könne nicht auf das hier einschlägige landesrechtliche
Abgabenrecht übertragen werden. Insoweit sei die Auffassung des OVG Lüneburg in seinen
Entscheidungen vom 11.05.1990 und vom 20.07.1999 zutreffend, dass die sachliche
Beitragspflicht unabhängig von der Person des Beitragspflichtigen allein
grundstücksbezogen sei und somit auch bei Identität von Schuldner und Gläubiger
entstehe. Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei allein die
Erfüllung des Abgabentatbestands. Die sachliche Beitragspflicht erlösche daher nicht wieder
auf Grund einer Konfusion, vielmehr könne die Gemeinde einen neuen
Grundstückseigentümer durch Heranziehungsbescheid als persönlichen Beitragsschuldner
bestimmen, aber nur wenn die Veräußerung und Festsetzung vor Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsfrist des § 169 AO stattfinde. Bezogen auf den vorliegenden Fall und einem
Abstellen auf den am 30.08.1967 in Kraft getretenen Bebauungsplan für das betreffende
Gebiet hätte die Beklagte nur bei einer Veräußerung innerhalb von vier Jahren gegenüber
einem neuen Eigentümer den Kanalbaubeitrag festsetzen können. Dieser Zeitpunkt sei
aber schon lange verstrichen.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2006 und den
Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 aufzuheben;
2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren
für notwendig zu erklären.
Die Beklagte, die sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beruft, hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der
Beratung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis
der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden kann, ist begründet, weil der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid vom
23.03.2006 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war die Beitragspflicht für das
Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 169, 170, 47 a AO verjährt und
erloschen.
Es ist außer Streit und nach der Aktenlage auch nicht zweifelhaft, dass das klägerische
Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes … liegt, als Mischgebiet ausgewiesen
ist und seit dieser Zeit an einem funktionsfähigen Straßenkanal anliegt.
Für die Frage, ob eine bestimmte Grundfläche der (Anschluss-)Beitragspflicht unterliegt,
sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens dieser
Pflicht und des hiermit korrespondierenden Anspruchs der Gemeinde entscheidend. Mithin
ist der maßgebende Zeitpunkt vorliegend der 19.12.1985, da zu diesem Zeitpunkt eine
Beitragspflicht erstmals mit Inkrafttreten der einer Veranlagung zugrunde liegenden
Kanalbaubeitragssatzung vom 19.12.1985 wirksam entstanden ist, wobei das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-
(vgl. SKZ 1991, 133) eingehend dargelegt hat, dass der dort festgelegte Beitragssatz in
Höhe von 9,70 EUR (= 4,96 EUR der nunmehrigen Satzung vom 07.12.2004) in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise auch für die Grundstücke Geltung beansprucht, die - wie
vorliegend - bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits kanalmäßig erschlossen waren, für die
aber ein Kanalbaubeitrag noch nicht entrichtet worden ist (zur Frage der Entstehung der
Kanalbaubeitragspflicht in … auch Beschluss der Kammer vom 05.12.2003 - 11 F 61/03 -,
wo ausgeführt wird: „Ursprünglich - bis spätestens 31.12.1979 - wurde die
Kanalbauabgabe im Saarland als Kanalanschlussgebühr auf der gesetzlichen Grundlage des
§ 4 Abs. 1 Preußisches KAG von 1893 erhoben; hierbei entstand die Gebührenpflicht,
sobald ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt war … . Durch das KAG vom
26.04.1978 wurde sodann die Möglichkeit eingeführt, Kanalbaubeiträge zu erheben.
Allerdings konnte diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes bis zur Änderung des KAG im Jahre 1985 nicht verwirklicht werden, da die
Rechtsgrundlage der ersten Fassung des KAG hierfür nicht ausreichend war (vgl. zu dieser
Rechtsprechung näher den Beschluss 3 W 1673/83 vom 13.03.1984, AS 19, 33). Dies
bedeutet, dass die Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die Kanalisation der
Stadt und die Erhebung eines Kanalbaubeitrags vom 19.12.1985 die erste wirksame
Satzung der Stadt A-Stadt war, mit der rechtmäßiger Weise Kanalbaubeiträge erhoben
werden konnten. Vorher konnten Kanalbaubeitragspflichten nicht entstehen, so dass auch
eine hierauf bezogene Verjährung ausgeschlossen war …“; std. Rspr. der saarl.
Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dies alles bedeutet, dass die Satzung vom 19.12.1985 die erste wirksame
Kanalbaubeitragssatzung in der Stadt war und die (sachliche) Kanalbaubeitragspflicht des
in Rede stehenden Grundstücks auf Grund seiner Lage im Bebauungsplan und der
gegebenen Anschlussmöglichkeit mit deren Inkrafttreten am 01.01.1986 entstand. Da die
vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1986 zu laufen begann (vgl.
§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, 170 Abs. 1 AO), mithin am 31.12.1990 ablief, ist der am
23.03.2006 zugestellte Kanalbaubeitragsbescheid nicht rechtzeitig ergangen und damit
Festsetzungsverjährung mit der Folge des Erlöschens der Kanalbaubeitragsforderung
eingetreten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für das
ehemals gemeindeeigene Grundstück nicht erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung der
Kläger im Grundbuch am 11.10.2005 entstanden. Insoweit kann die Kammer für das
Abgabenrecht des saarländischen Kommunalabgabengesetzes nicht der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für das Erschließungsbeitragsrecht folgen, das aus dem
Satz, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann, entnommen hat, dass eine
Beitragspflicht so lange nicht entsteht, wie die Gemeinde Grundstückseigentümerin ist
(BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 29/82 - KStZ 1984, 34, DVBl. 1984, 188). Diese
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auf das saarländische
Kanalbaubeitragsrecht nicht übertragen. Voraussetzung für die Entstehung der abstrakten
Abgabenschuld ist nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 38 AO allein die Verwirklichung des
Abgabentatbestandes. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die sachliche Beitragspflicht
bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung
dienen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Nach § 8
Abs. 6 Satz 1 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Durch beide
Regelungen ist deutlich gemacht, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
ausschließlich an das Bestehen der Vorteilslage anknüpft. Soweit im saarländischen
Beitragsrecht gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG gilt, dass beitragspflichtig nicht der
Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes,
sondern der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides ist, macht auch dies deutlich, dass die Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht von der Person des Beitragspflichtigen gerade unabhängig ist. Wenn aber
nach diesen Regelungen das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht personen-,
sondern grundstücksbezogen ist, kann die Identität von Abgabengläubiger und
Grundstückseigentümer allein die Geltendmachung des Beitragsanspruchs durch die
Grundstückseigentümer allein die Geltendmachung des Beitragsanspruchs durch die
Gemeinde gegen sich selbst, nicht aber das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
hindern (vgl. zur im Wesentlichen gleichen Rechtslage in Niedersachsen, Niedersächsisches
OVG, Urteil vom 20.07.1999 - 9 L 5638/98 -, zit. nach juris sowie Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 8 Rdnr. 1060). Zudem ist die Identität von
Abgabengläubiger und Abgabenschuldner in der über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG auf
kommunale Abgaben anwendbaren einschlägigen Vorschrift des § 47 AO nicht als Grund
für das Erlöschen eines Abgabenanspruchs normiert. Im Übrigen kennt auch das
Privatrecht Fälle, in denen trotz Personengleichheit von Gläubiger und Schuldner ein
Schuldverhältnis nicht erlischt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007,
Vorb. Rdnr. 4 zu § 362).
Nach alldem konnte die Beklagte mit Blick auf das Entstehen der sachlichen
Kanalbaubeitragspflicht die Kläger durch Heranziehungsbescheid als persönlichen
Beitragsschuldner nur dann bestimmen, wenn dies vor Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO geschehen wäre,
was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren war gemäß § 162
Abs. 2 Satz 1 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie - wie regelmäßig in
Abgabensachen - vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im
Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es ihnen nicht
zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
vorliegenden Rechtssache zuzulassen, §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO.