Urteil des VG Saarlouis vom 16.12.2010

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VG Saarlouis Beschluß vom 16.12.2010, 5 L 2345/10
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Jagdsteuer von einer Jagdgenossenschaft, die die Jagd in
ihrem Revier durch angestellte Jäger ausüben lässt
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 67,67 Euro festgesetzt.
Gründe
Die antragstellende Jagdgenossenschaft wendet sich gegen die von Gesetz wegen sofort
vollziehbare Erhebung von Jagdsteuer für 2010/2011 in Höhe von 270,67 EUR mit der
Begründung, die Jagdsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer, die nur von natürlichen, nicht
jedoch von juristischen Personen erhoben werden dürfe.
I.
Mit dem in Streit stehenden Jagdsteuerbescheid 2010/2011 vom 24.09.2010 setzte der
Antragsgegner gegen die Antragstellerin gemäß § 7 der Jagdsteuersatzung des Landkreises
vom 17.12.1985, zuletzt geändert durch die Nachtragssatzung vom 24.03.1992 für die
Ausübung des Jagdrechts im Eigenjagdbezirk Gemeinschaftlicher Jagdbezirk W -A-Stadt und
den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 eine Jagdsteuer in Höhe von 270,67 EUR
fest. Dieser Betrag berechnet sich mit 20 % der Jagdpacht in Höhe von 1.353,35 EUR.
Gegen den ihm am 05.10.2010 zugestellten Bescheid vom 24.09.2010 hat die
Antragstellerin beim Antragsgegner am 13.10.2010 Widerspruch erhoben.
Am 29.11.2010 hat die Antragstellerin bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Zur Begründung macht er geltend, an der Rechtmäßigkeit des Jagdsteuerbescheides
2010/2011 bestünden im Verständnis von § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ernstliche Zweifel.
Nach § 2 der Jagdsteuersatzung des Antragsgegners vom 15.12.1985 in der Fassung der
Änderung vom 24.03.1992 sei Gegenstand der Jagdsteuer die Ausübung des Jagdrechts.
Dieses stehe in gemeinschaftlichen Jagdbezirken den Jagdgenossenschaften zu, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Die Jagdsteuer sei begrifflich eine örtliche
Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG. Das stelle eine Steuer auf die in der
Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar, (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR
1275/79 -, BVerfGE 65, 325) die eine über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen solle,
die sich in der Regel im Konsum äußere. Deshalb werde in der Rechtsprechung ganz
überwiegend die Auffassung vertreten, dass Aufwandsteuern nur von natürlichen und nicht
von juristischen Personen erhoben werden könnten. (OVG NRW, Beschluss vom
23.05.2007 – 14 A 3631/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 29.04.2010 – 1 K 103/10 -)
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den
Jagdsteuerbescheid 2010/2011 vom 24.09.2010 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, Gegenstand der Jagdsteuer sei nach § 2 der
Jagdsteuersatzung die Ausübung des Jagdrechts. Steuerschuldner sei nach § 4 derjenige,
der im Gebiet des Landkreises das Jagdrecht ausübe oder die Jagd durch Dritte ausüben
lasse. Durch die 1. Änderungssatzung vom 17.12.1985 sei der die Steuerfreiheit regelnde
§ 3 neu gefasst worden. Danach sei die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Jagden
des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sowie auf Grundflächen steuerfrei, die
einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde
angegliedert seien. Für Jagdgenossenschaften gebe es eine solche Regelung nicht.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Der Jagdsteuerbescheid ist
nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, weil es sich um einen
Leistungsbescheid handelt, mit dem öffentliche Abgaben angefordert werden.
In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat die Kammer
das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten Betrages bis
zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest
vorläufig - verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon
nicht gehinderten Realisierung einer Abgabenforderung. Im Hinblick auf die seitens des
Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete
grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an einer Sicherung der
Finanzierung öffentlicher Haushalte und Aufgaben vor den wirtschaftlichen Interessen des
zur Zahlung öffentlicher Kosten Herangezogenen ist erst dann vom Vorliegen "ernstlicher
Zweifel" im Sinne der auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend
heranzuziehenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwG0 auszugehen, wenn
überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
sprechen. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.03.1989 - 1 W 636/88 –, vom
06.02.1991 - 2 W 3/91 -)
Die Befriedigung des herausragenden öffentlichen Interesses führt auch regelmäßig zu
keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Betroffenen, auch
wenn er zu Unrecht zur Zahlung herangezogen wurde. Ihm ist sein Rückleistungsanspruch
"sicher". Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, mit Blick auf die Regelung in §
80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen
Heranziehungsbescheide des zur Rede stehenden Inhalts stets schon dann anzuordnen,
wenn insoweit ein Erfolg in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg;
"ernstlich" im Verständnis der eben genannten Bestimmung erscheinen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Heranziehung vielmehr erst dann, wenn sie im Sinne einer größeren
Wahrscheinlichkeit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit überwiegen. Für die Fälle in
denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, bedeutet dies in der Regel, dass
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat. (OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 30.06.1986 - 2 W 803/86 -, DÖV 1987, 1115, m.w.N.)
Vorliegend bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Jagdsteuerbescheides.
Rechtsgrundlage für die Jagdsteuererhebung ist § 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Antragsgegners. Nach § 3 Abs. 1 KAG
können Gemeinden und Gemeindeverbände Steuern erheben. Die Jagdsteuer kann nach
Absatz 4 nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden; bei der
Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte
die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch den
Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage hat der Kreistag des Antragsgegners am 17.12.1985 seine
Jagdsteuersatzung beschlossen, mit der nach § 2 die Ausübung des Jagdrechts besteuert
wird, wobei Steuerschuldner nach § 4 derjenige ist, der im Gebiet des Landkreises das
Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
Die Antragstellerin übt die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger aus und meint,
sie müsse als Körperschaft des öffentlichen Rechts so wie der Bund sowie die Länder und
Gemeinden behandelt werden, die nach § 3 der Satzung steuerbefreit seien, wenn ihre
Jagd nicht verpachtet sei. Das ergebe sich von Rechts wegen aus der Einordnung der
Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Verständnis von Art. 105 Abs. 2 a GG, die nur
von natürlichen und nicht von juristischen Personen erhoben werden könne.
Diese Argumentation lässt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Jagdsteuerbescheides im Verständnis von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
aufkommen. Vielmehr ist die Rechtslage insoweit allenfalls offen.
So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.11.2010 – 6 A
10951/10 - die Berufung einer Jagdgenossenschaft gegen das die Anfechtungsklage gegen
einen Jagdsteuerbescheid abweisende Urteil des VG Trier vom 15.07.2010 – 2 K
169/10.TR – zurückgewiesen und dazu sinngemäß ausgeführt:
Nach dem zitierten Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts (zur Jagdsteuererhebung durch einen rheinland-
pfälzischen Landkreis) wird die Jagdsteuer seit jeher übereinstimmend als
traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen, weil die Ausübung des
Jagdrechts in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel erfordert. Es ist - so
heißt es in dieser Entscheidung weiter - daher folgerichtig, in der Regel jeden,
dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das
Bundesverfassungsgericht hat es in dieser Entscheidung für zulässig gehalten,
bei der Besteuerung nicht verpachteter Jagden zwischen privaten Jagdbezirken
und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften zu differenzieren. Damit hat es
aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften
jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich um Körperschaften des
öffentlichen Rechts handelt, die in anderem Zusammenhang sogar
Steuergläubiger sind. Umso weniger kann die grundsätzliche Jagdsteuerpflicht
der Jagdgenossenschaften, die keinesfalls Steuergläubiger sein können, mit dem
Argument in Zweifel gezogen werden, sie betrieben mit der Ausübung des
Jagdrechts keinen besonderen, über die Befriedigung allgemeiner
Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand. Angesichts dieser Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Jagdsteuerpflicht der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften nach rheinland-pfälzischem Landesrecht kommt es nicht
entscheidend darauf an, wie etwa das VG Freiburg (Beschluss vom 29.04.2010
– 1 K 103/10 –, bei juris) die Jagdsteuerpflicht einer Kommune nach dem
Landesrecht in Baden-Württemberg im Lichte von Art. 105 Abs. 2a GG
bestimmt.
Die Jagdsteuerpflicht blendet den Gesichtspunkt der Eigennutzung auch nicht
aus; sie entsteht insbesondere nicht unabhängig von einem Aufwand allein
aufgrund der Inhaberschaft des Jagdausübungsrechts gemäß § 8 Abs. 5
Bundesjagdgesetz - BJG -. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris)
knüpfen Aufwandsteuern typischerweise an das Halten eines Gegenstandes
oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie sind aber
Einkommensverwendungssteuern und nicht Einkommensentstehungssteuern.
Der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand kann - vor dem Hintergrund
der Investition im Eigentum - darin liegen, dass der Eigentümer um der eigenen
Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch
erzielbaren Einkünfte verzichtet. (BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 24.89 –
DÖV 1991, 464, juris) Auf die tatsächliche Inanspruchnahme des
Jagdausübungsrechts, also auf das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der
Eigennutzung, kommt es aber nicht an. (BVerwG, Urteil vom 27.10.2005 - 10 C
2.04 -, NVwZ 2005, 828, juris) Selbst derjenige, der den Gegenstand, an dem
die Aufwandsteuer anknüpft, unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt,
betreibt Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. (BVerfG, Beschluss vom
06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, juris) Deshalb ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter
und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer
heranzuziehen. (BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 24.89 – a.a.O.)
Danach ist die vorliegend erfolgte Heranziehung von Jagdgenossenschaften zur Jagdsteuer
jedenfalls in Rheinland-Pfalz rechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen
höherrangiges Recht. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2007 – 14 A 3631/05 -, das eine Heranziehung zur
Jagdsteuer in Nordrhein-Westfalen für andere als natürliche Personen für nicht möglich hält,
lässt sich derzeit nicht der für eine Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Jagdsteuerbescheides hinreichende Schluss ziehen, dass dies auch für die
Rechtslage im Saarland gelten müsse.
Eine Abwägung der Interessen zugunsten der Antragstellerin kann auch nicht im Hinblick
darauf angenommen werden, dass er durch die Zahlung von 270,67 Euro in finanzielle
Schwierigkeiten käme.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1
VwGO
Die Streitwertfestsetzung des Streits um die nur vorläufige Aussetzung der
Auslagenforderung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG im
Hinblick auf den allein relevanten Zinsschaden aus einem Viertel des streitigen Betrages.
(Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und vgl. OVG des
Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.1997 - 9 W 13/97 -, 19.04.1995 - 2 W 8/95 -,
18.05.1992 - 8 W 15/92 - und 20.03.1992 - 1 W 5/92 -)