Urteil des VG Saarlouis vom 16.07.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 16.7.2010, 10 K 74/10
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug eines Ausländers; humanitäre
Gründe; familiäre Bindungen; gemeinsames Heimatland
Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1982 in Prizren geborene Kläger, der nach eigenen Angaben kosovarischer
Staatsangehöriger und Angehöriger der Roma-Minderheit sowie seit 08.04.2009 im Besitz
eines vom serbischen Generalkonsulat in F. ausgestellten Reisepasses ist, reiste am
07.09.2008 mit einem Reisedokument der UNMIK (Unmik Travel Document), allerdings
ohne Visum, ins Bundesgebiet ein.
Am 11.09.2008 beantragte er unter Vorlage von Bescheinigungen seiner Geburt und
Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma beim Beklagten die Feststellung von Abschiebeverboten
gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Hierzu trug er vor, dass er wegen seines in Deutschland
lebenden Bruder B. sein Heimatland habe verlassen müssen. Während dessen Urlaubs in
Prizren Ende 2007 hätten unbekannte Personen Feuerwerkskörper und andere
Gegenstände auf ihr Haus und ihren Garten geworfen. Nur durch Zufall sei niemand
verletzt worden. Danach seien sie auch bedroht worden, so dass sein Bruder fluchtartig
nach Deutschland zurückgekehrt sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich aus Furcht vor
weiteren Unannehmlichkeiten durch Albaner nur noch bei seinem Onkel in Gjakovice
aufgehalten.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 verneinte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im
Rahmen seiner Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG das Vorliegen zielstaatsbezogener
Abschiebungsverbote. Die Angaben des Klägers seien bereits nicht glaubhaft. Im Übrigen
könnten allgemeine Gefahren wie Sicherheitsprobleme und schlechte Lebensbedingungen,
die einer ganzen Bevölkerungsgruppe drohten, nicht schon dann berücksichtigt werden,
wenn sie den Einzelnen in konkreter, individualisierbarer Weise beträfen. Von der
Abschiebung aufgrund allgemeiner Gefahren könne nur abgesehen werden, wenn
Ausländer im Zielstaat wegen einer extremen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Die allgemeine
Situation der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo und in Serbien stelle aber keine
extreme konkrete Gefährdung jedes Einzelnen dar.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass keine
Abschiebungsverbote vorlägen, und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, das
Bundesgebiet bis zum 10.07.2009 zu verlassen.
Am 26.06.2009 schloss der Kläger die Ehe mit der kosovarischen Staatsangehörigen S.,
der erstmals am 02.08.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
§ 23 Abs. 1 AufenthG erteilt und unter dem 04.06.2008 bis zum 31.12.2009 verlängert
worden war.
Mit Schreiben vom 09.07.2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer ehebedingten
Aufenthaltserlaubnis und wies darauf hin, dass die Eheleute ein gemeinsames Kind
erwarteten und die Ehefrau seit 17 Jahren in Deutschland sei.
Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur
Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides
auf. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt seien. Er sei ohne das
erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist und verfüge auch nicht über einen
gesicherten Lebensunterhalt. Anhaltspunkte, die ein Absehen von den
Regelerteilungsvoraussetzungen geböten, lägen nicht vor.
Auf den Eilantrag des Klägers, mit dem dieser u.a. geltend machte, bei seiner Ehefrau
bestehe eine Risikoschwangerschaft und der durch seine drohende Abschiebung
verursachte Stress könne zu einem Abort führen, untersagte das VG des Saarlandes durch
Beschluss vom 20.07.2009, 10 K 610/09, dem Beklagten vorläufig die Abschiebung des
Klägers.
Den am 29.07.2009 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2009
begründete der Kläger mit der Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen.
Durch Bescheid vom 22.01.2010, zugestellt am 27.01.2010, wies der Beklagte den
Widerspruch zurück und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur
Ausreise aus Deutschland innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides auf. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis habe. Die Voraussetzungen der geltend gemachten
zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Gefahrenlage im
Herkunftsstaat, die es gebiete, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu
nehmen, weil der Kläger ansonsten bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung von
Leib und Leben ausgesetzt wäre, sei nicht gegeben. Ebenso wenig lägen die
Voraussetzungen einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis vor. Schon die
Nachzugsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Ehefrau sei
zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 104 a
Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen, über deren Verlängerung noch nicht abschließend
entschieden sei. Derzeit besitze sie eine Fiktionsbescheinigung. Völkerrechtliche oder
humanitäre Gründe, die die Zulassung des Familiennachzugs geböten, seien nicht
ersichtlich. Der Kläger sei am 07.09.2008 unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist und könne
keine Sondersituation im Sinne der genannten Vorschrift geltend machen, welche seine
Aufnahme im Bundesgebiet rechtfertige. Auch lägen keine politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland für seine Aufnahme im Bundesgebiet vor. Vielmehr habe er
durch seine unerlaubte Einreise die einwanderungspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland an einer Steuerung der Migration verletzt. Im Übrigen seien
auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger sei entgegen
§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne Visum nach Deutschland eingereist. Da auch die weiteren
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen, sei ein
Absehen vom Visumserfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht geboten. Der
Kläger habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keinen gesicherten Lebensunterhalt. Er
beziehe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, seine Ehefrau beziehe
Arbeitslosengeld II bzw. Leistungen nach SGB II. Von einem in absehbarer Zeit gesicherten
Lebensunterhalt sei aufgrund der mangelnden beruflichen Qualifikation des Klägers und der
äußerst geringen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht auszugehen. Der Erteilung eines
Aufenthaltstitels stehe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch entgegen, dass
Ausweisungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Die unerlaubte Einreise
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei eine Straftat, die gemäß § 95 Abs. 1 AufenthG mit
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden könne. Es
handele es sich hierbei nicht um einen geringfügigen Rechtsverstoß. Zudem habe sich der
Kläger entgegen der räumlichen Beschränkung seiner Duldung am 02.07.2009 außerhalb
des Saarlandes in Niedersachsen aufgehalten. Da es sich um einen Erstverstoß gehandelt
habe, sei eine Ordnungswidrigkeitsanzeige ergangen. Der Kläger habe somit bereits
wiederholt Rechtsverstöße begangen und die Begehung weiterer Rechtsverstöße durch ihn
könne nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen beeinträchtige sein weiterer Aufenthalt
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch öffentliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe bereits entgegen, dass der
Eindruck entstünde, man könne durch die Schaffung vollendeter Tatsachen nach der
Einreise mühelos zu einem – bei Einhaltung der Einreisebestimmungen möglicherweise
verwehrten – Daueraufenthaltsrecht in Deutschland gelangen. Diesem Eindruck sei bereits
aus generalpräventiven Erwägungen entgegen zu wirken, denn es bestehe ein gewichtiges
Interesse daran, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten
Bahnen vollzögen. Der Ausreise stünden gegenwärtig noch Ausreisehindernisse entgegen.
Um eine potenzielle Gefährdung von Leib und Leben der Ehefrau und des noch
ungeborenen Kindes durch die Abschiebung auszuschließen, sei die Abschiebung
ausgesetzt worden. Von einer gesundheitlichen Stabilisierung und dem Wegfall der
Gefährdung könne nach gegenwärtiger Einschätzung mit der erfolgreichen Entbindung des
Kindes ausgegangen werden. Ausgehend von dem vorläufig errechneten
Entbindungstermin 11.02.2010 habe der Kläger durch die ihm nunmehr gewährte
Ausreisepflicht Gelegenheit, der Geburt beizuwohnen und die für die erste Zeit nach der
Geburt gegebenenfalls erforderlichen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Darüber
hinausgehende Duldungsgründe seien nicht ersichtlich. Die durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 6
GG geschützten familiären Belange stünden der Ausreise nicht entgegen. Diese
Vorschriften vermittelten kein Recht, den Ort des Aufenthaltes zum Aufbau eines
Familienlebens unter Missachtung von einreise- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften frei
zu wählen. Der Kläger halte sich erst seit dem 07.09.2008 im Bundesgebiet auf. Sein
Aufenthalt habe sich in dieser kurzen Zeit nicht verfestigt. Es sei ihm zuzumuten, seine Ehe
im Herkunftsland zu führen und dort das Familienleben aufzubauen. Hierauf werde sich im
Übrigen auch die Ehefrau verweisen lassen müssen, über deren weiteres Aufenthaltsrecht
im Bundesgebiet gegenwärtig noch nicht abschließend entschieden sei. Auch die Ehefrau
besitze die kosovarische Staatsangehörigkeit und spreche die albanische Sprache. Eine
Eingliederung in die Verhältnisse des Herkunftsstaates sei dem Kläger und seiner Familie
trotz der möglicherweise dort vorherrschenden schlechteren Lebensbedingungen möglich
und zumutbar.
Mit am 28.01.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass die Ehefrau am 17.02.2010 entbunden habe. Es sei ihm
nicht zuzumuten, sich von Ehefrau und Kind zu trennen und aus der Bundesrepublik
auszureisen. Auch habe das Kind ein Recht auf Betreuung und Versorgung durch beide
Elternteile. Eine finanzielle Versorgung seiner Familie sei ihm möglich, sobald ihm eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Er könne sofort eine Stelle als Küchenhilfe zu einem
monatlichen Bruttolohn von 1.450.- Euro antreten. Außerdem werde auf § 25 Abs. 5
AufenthG hingewiesen. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger Geburtsbescheinigung
des Standesbeamten in A-Stadt vom 17.02.2010 sowie eine Bestätigung der Gaststätte
„L.“ vor. Mit Schriftsatz vom 15.07.2010 wird noch ergänzend vorgetragen, dass seiner
Ehefrau nach Auskunft des Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Ihm selbst sei
die Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt worden, die er am heutigen Tag
beim Beklagten abholen werde. Er habe auch eine Beschäftigung in einem Restaurant in K.
mit einem Nettoverdienst von 1000.- Euro, die er bei Erhalt der Arbeitserlaubnis sofort
aufnehmen könne. Der Aufenthalt der Ehefrau in Deutschland habe sich verfestigt, da sie
sich seit langer Zeit hier befinde und mit ihm ein gemeinsames Kind im Alter von 4
Monaten habe. Sein Erziehungsbeitrag sei unverzichtbar. Seine Ehefrau sei auf seinen
Schutz und Beistand angewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
14.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.01.2010 zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
hilfsweise
Bescheides vom 14.07.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2010 zu verpflichten,
über seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Durch Beschluss der Kammer vom 30.03.2010, 10 L 194/10, wurde ein Antrag des
Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Beschwerde blieb aufgrund des Beschlusses des OVG des Saarlandes am 12.05.2010, 2 B
106/10, ohne Erfolg.
Durch Beschluss vom 21.04.2010 lehnte die Kammer Prozesskostenhilfe wegen fehlender
Erfolgsaussicht der Klage ab.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2010 stellte der Kläger beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen auf § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkten
Asylantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die
Verfahrensakten 10 L 610/09, 10 L 194/10 = OVG 2 B 106/10 sowie die beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten betreffend den Kläger sowie seine Ehefrau Bezug
genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1
VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zu noch kann er hilfsweise verlangen, dass der Beklagte über seinen
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.07.2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des begehrten
Ehegattennachzug gemäß § 29 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor.
Auszugehen ist davon, dass die Vorschrift des § 29 AufenthG die Grundvoraussetzungen
für den Familiennachzug zu den in Deutschland lebenden Ausländern und damit auch für
den hier in Rede stehenden Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG regelt.
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, § 29
Rdnr. 1; Gemeinschaftskommentar zum
Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2010, § 29 Rdnr. 24; siehe
auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 29
Rdnr. 4
Dabei unterscheidet diese Regelung in den Absätzen 2 bis 4 eingehend zwischen dem
konkreten Zweck des Aufenthalts des bereits in Deutschland lebenden stammberechtigten
Familienmitglieds und der Art des diesem erteilten Aufenthaltstitels. Im vorliegenden Fall
verfügte die Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 02.08.2007 bis 31.12.2009 über eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 1 iVm § 23 Abs. 1 AufenthG, über deren
weitere Verlängerung noch nicht entschieden ist und die deshalb nach § 81 Abs. 3
AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Der vom
Kläger angestrebte Familiennachzug richtet sich daher nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Danach darf ihm eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt
werden. Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt die Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zwar besser als jene in § 29 Abs. 3 Satz 3
AufenthG genannten Fälle - u.a. § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG -, für die kein
Familiennachzug gewährt wird; gleichwohl lässt sie für die Gruppe der Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur in Ausnahmesituationen einen
Familiennachzug zu.
Vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss
des OVG des Saarlandes vom 12.05.2010, 2 B 106/10
Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein genereller Anspruch auf
Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die
Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar
festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle
Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung
maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen
und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug wird
daher nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus
dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.
So Hailbronner, wie vor, § 29 Rdnr. 14;
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher,
Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 29 Rdnr.
15; a.A. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 29 Rdnr.
158, wonach diese Gründe die Familie als Ganzes
einschließen und nicht nur einen einzelnen
Familienangehörigen.
Bei der Voraussetzung der völkerrechtlichen oder humanitären Gründe handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht unterliegt.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 29 Rdnr. 156;
a.A. Hailbronner, wie vor, § 29 Rdnr. 17, wonach der
Begriff der völkerrechtlichen oder humanitären Gründe
oder der Wahrung der politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland einen politisch auszufüllenden
Beurteilungsspielraum eröffnet, der nur beschränkt
gerichtlich überprüfbar ist.
Der gesetzgeberischen Intention entspricht eine umfassende Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls, bei der nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine
humanitäre Dringlichkeit begründen, zu berücksichtigen sind. Dabei kommt allerdings dem
verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie ein überragendes Gewicht zu. Sofern
die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen
unmöglich ist, wird aus verfassungsrechtlichen Gründen von einem hinreichenden
humanitären Grund auszugehen sein.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 29 Rdnr. 166;
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, wie
vor, § 29 Rdnr. 15; Hailbronner, wie vor, § 29 Rdnr. 17,
der in Rdnr. 18 weiter ausführt, dass die nach § 29 Abs. 2
Satz 2 AufenthG relevante Möglichkeit der
Familienzusammenführung in einem Drittstaat im Wege
des „Erst-Recht-Schlusses“ auch für den in Abs. 3
geregelten Personenkreis berücksichtigungsfähig ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid das Vorliegen
völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe sowie politischer Interessen für eine Zulassung
des Familiennachzugs mit der Begründung verneint, dass der Kläger unerlaubt nach
Deutschland eingereist sei und keine Sondersituation für seine Aufnahme im Bundesgebiet
gegeben sei. Dabei hat der Beklagte - wenn auch in anderem Zusammenhang, so doch im
Ergebnis zutreffend – weiter festgestellt, dass auch durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
geschützte Belange nicht zugunsten des Klägers eingreifen. Diese Ausführungen lassen –
selbst bei voller gerichtlicher Überprüfung – einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers
nicht erkennen.
Die vorliegend allein in Betracht zu ziehenden humanitären Gründe für die Zulassung des
Familiennachzugs sind nicht schon dann gegeben, wenn der Ausländer, zu dem der
Familiennachzugs sind nicht schon dann gegeben, wenn der Ausländer, zu dem der
Ehegatte zuziehen will, sich bereits lange Zeit im Bundesgebiet aufhält, denn das ist in den
Fällen des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG schon
Tatbestandsvoraussetzung und oft auch bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1
i.V.m. § 104a Abs. 2 AufenthG der Fall. Es sind vorliegend auch keine konkreten sonstigen
Umstände vorgetragen, die mit Blick auf den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art.
8 Abs. 1 EMRK die Führung der Ehe des Klägers und seiner Ehefrau im Bundesgebiet
erforderten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie
zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet
aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum
Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts darauf, dass die
zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen
berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der
einerseits die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, andererseits aber auch die
sonstigen Umstände des Einzelfalls.
Siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.1.2009 – 2 BvR
1064/08 -, InfAuslR 2009, 150, m.w.N.
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Versagung des Familiennachzugs nicht
zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung des Klägers von seiner Familie führt. Denn die
Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft ist den Eheleuten und ihrem Kind, die
alle aus dem Kosovo stammen und die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzen, in ihrem
gemeinsamen Heimatland möglich und zumutbar. Einen Anspruch auf ein Zusammenleben
im Bundesgebiet gewährleistet Art. 6 GG nicht. Zwar greift die Versagung des
Familiennachzugs für den Kläger und auch die damit verbundene Verweisung der Ehefrau
auf eine Rückkehr in ihr Heimatland, um ein gemeinsames Familienleben fortzusetzen, in
deren durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben ein, dieser Eingriff
ist jedoch verhältnismäßig (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Dies gilt zunächst für den Kläger, der sich bisher zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten hat und ohne weiteres auf ein gemeinsames Leben mit Frau und
Kind im Heimatland verwiesen werden kann.
Ein Leben im gemeinsamen Heimatland kann aber auch seiner Ehefrau zugemutet werden.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass beide die Ehe schlossen, obwohl sie nicht damit
rechnen konnten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland führen zu dürfen. Denn
der Kläger war im Jahr 2008 ohne Visum ins Bundesgebiet eingereist und sein Aufenthalt
demzufolge nicht rechtmäßig. Die Ehefrau ist nicht etwa wie politisch Verfolgte an einer
Rückkehr in ihr Heimatland gehindert. Sie lebt zwar seit ihrem 8. Lebensjahr in
Deutschland, von diesen mittlerweile rund 15 Jahren allerdings 12 Jahre ohne
Aufenthaltsrecht, denn sie erhielt erstmals am 02.08.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG. Aus der ihr erteilten
Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht auf ihre Integration in Deutschland geschlossen
werden, da die Altfallregelung in § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. verlangt, dass gewährleistet
erscheint, dass sich das geduldete volljährige ledige Kind auf Grund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse „in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann“. Daher wird eine bereits vollzogene Integration weder
vorausgesetzt noch erwartet. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die
Ehefrau sich auf eine abgeschlossene gelungene Integration in die Lebensverhältnisse in
Deutschland berufen könne, die ihrer Rückkehr in den Kosovo entgegenstünden, sind
vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten aus den Akten ersichtlich.
Vielmehr ergibt eine Auswertung der beigezogenen Verwaltungsunterlagen insbesondere
der Ehefrau, dass diese am 14.06.2002 die Sonderschule B. abgeschlossen und im
Sommer 2005 das Berufsgrundbildungsjahr Hauswirtschaft an der G. in H. aufgenommen
hat. Schulische Nachweise über den Zeitraum Juni 2002 bis Sommer 2005, ein
Abschlusszeugnis über das Berufsgrundbildungsjahr oder ein anschließender
Ausbildungsvertrag wurden nicht vorgelegt. Nach dem Vermerk der damaligen
Ausländerbehörde vom 08.06.2007 kann von einer Integration nicht ausgegangen werden.
In der Zeit nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 02.08.2007 bestand ab
01.09.2007 ein Arbeitsverhältnis mit der B. in H. als Rotationskraft in Teilzeit. Es liegen
Verdienstbescheinigungen/Kontoauszug für September 2007 bis November 2007, Januar
2008 bis März 2008 und April 2008 über Bruttoeinkünfte zwischen 735.- und 793.- Euro
monatlich vor. Seit Mai 2008 war sie offensichtlich arbeitslos (Bl. 200 der
Verwaltungsunterlagen der Ehefrau). Ein Arbeitsverhältnis mit der G. in A-Stadt in Teilzeit
vom 22.10.2008–22.05.2009 mit Bruttoeinkünften zwischen 146.- und 762.- ist durch
Arbeitsvertrag und Steuer-/Verdienstbescheinigungen nachgewiesen. Für die Zeit ab dem
23.05.2009 liegen Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit über Leistungen
nach § 117 SGB III (Arbeitslosengeld) und für die Zeit ab 05.08.2009
Bewilligungsbescheide der Arge über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts SGB
II, zuletzt vom 08.01.2010, vor. Das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant „G.“ in A-Stadt
gemäß Arbeitsvertrag vom 08.03.2010 bestand nach eigenen Angaben der Ehefrau vom
30.06.2010 nur eine Woche. Seitdem ist sie wieder auf Arbeitssuche (Bl. 295 der
Verwaltungsunterlagen der Ehefrau).
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Ehefrau lediglich einen
Sonderschulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Nach Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis war sie mit Unterbrechungen in geringfügigen Teilzeit-
Beschäftigungsverhältnissen als Hilfskraft tätig. Seit Mai 2009 ist es nicht mehr zu einer
nennenswerten beruflichen Tätigkeit gekommen. Bei dieser Sachlage kann von einer
gelungenen wirtschaftlichen Integration der Ehefrau in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass die
Ehefrau die deutsche Sprache beherrscht und sich nach Aktenlage strafrechtlich nichts hat
zu Schulden kommen lassen, lässt nicht die Feststellung einer insgesamt erfolgreich
abgeschlossenen Integration zu.
Dann ist aber auch der Ehefrau des Klägers – und damit zugleich dem gemeinsamen Kind,
das das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilt - eine Fortsetzung des Familienlebens
im Heimatland zumutbar, zumal nach Aktenlage dort die Familie des Klägers – außer einem
Bruder - lebt, die die - albanisch sprechende - Ehefrau gemeinsam mit diesem bei der
(Wieder-) Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse unterstützen kann.
Siehe zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom
12.05.2010, 2 B 106/10
Liegen demnach die in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgeführten besonderen
Voraussetzungen nicht vor, darf dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
Familiennachzugs nicht erteilt werden. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30
Abs. 1 AufenthG wie auch der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG kommt
es nach alledem rechtlich nicht an.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der begehrten
Aufenthaltserlaubnis auch das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus,
dass der Ausländer 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und 2. die für die
Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Hiervon kann nach
Satz 2 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt
sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das
Visumsverfahren nachzuholen.
Auszugehen ist zunächst davon, dass der Kläger nicht gemäß § 39 AufenthV berechtigt
war, einen Aufenthaltstitel erst im Bundesgebiet einzuholen. Zwar kann die allein in
Betracht kommende Regelung in Nr. 5 zur Einholung eines Aufenthaltstitels im
Bundesgebiet berechtigen, wenn die Abschiebung des Ausländers nach § 60 a AufenthG
ausgesetzt ist und der Ausländer aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der
Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dieser Ausnahmetatbestand ist
vorliegend nicht erfüllt, da ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den
dargelegten Gründen nicht entstanden ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aufgrund
der Eheschließung Klägers, da insoweit bereits die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3
AufenthG entgegenstehen, noch kann der Kläger aus der Geburt des Kindes einen
Anspruch herleiten.
Bedurfte daher der Kläger für die Einreise nach Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz
2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 AufenthG eines Visums, war seine Einreise gemäß § 14 Abs.
1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt, da er gänzlich ohne Visum nach Deutschland eingereist ist.
Die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, von der Einhaltung der
Visumspflicht im Ermessenswege abzusehen, sind nicht erfüllt. Denn weder hat der Kläger
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch ist es ihm aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen.
Eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens ergibt sich insbesondere nicht
aus dem Umstand, dass in Deutschland seine Ehefrau und sein Kind leben. Die mit der
Nachholung des Visumsverfahrens verbundene vorübergehende Trennung der Eheleute
steht mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK im Einklang. Auch hat der Kläger nicht substantiiert
dargelegt, dass eine vorübergehende Trennung dem Wohl des Kindes zuwiderläuft. Ganz
abgesehen davon ist es der Ehefrau und dem Kind möglich und zumutbar, den Kläger zur
Nachholung des Visumsverfahrens in das gemeinsame Heimatland zu begleiten.
Von daher steht auch § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
entgegen.
Im Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 55 Abs. 2 Nr.
2 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten
oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebietes eine
Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Nach
dieser Vorschrift begründet ein Rechtsverstoß einen Ausweisungsgrund, wenn er nicht nur
vereinzelt oder geringfügig ist. Diese Formulierung ist dahin auszulegen, dass ein
vereinzelter Verstoß, der nicht geringfügig ist, oder ein nicht vereinzelter, aber geringfügiger
Verstoß den Ausweisungstatbestand erfüllt. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist
grundsätzlich nicht geringfügig in diesem Sinne. Dabei setzt § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bei
Begehung einer Straftat eine gerichtliche Verurteilung nicht voraus. Ausreichend sind
deshalb auch ordnungsbehördliche Verfahren oder Straftaten, die nicht zu einer
gerichtlichen Verurteilung geführt haben. Daher brauchen die Ausländerbehörden auch den
Ausgang eines Strafverfahrens nicht abzuwarten, sind aber in derartigen Fällen verpflichtet,
mittels eigener Ermittlungen zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt.
Die bloße Nichteinleitung eines Strafermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf die
Beurteilung, ob eine Straftat geringfügig ist, ohne Bedeutung.
Vgl. Hailbronner, wie vor, § 55 Rdnr. 27,30;
Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 55 Rdnr. 516, 537
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid das Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG u.a. darauf gestützt, dass der
Kläger unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach Deutschland eingereist ist
und daher, ausgehend von einer Vorsatztat, eine Straftat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG vorliegt. Dem ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. In
der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, gewusst zu haben, dass er für die
Einreise nach Deutschland ein Visum benötigte. Damit liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen
die Visumspflicht im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor,
so dass der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 55 Rdnr. 609
m.w.N.
Ob die Ausweisung im Einzelfall zulässig ist, ist im Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG unerheblich.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 5 Rdnr. 97 ff
Daher braucht auch der weiteren Frage nicht mehr entscheidungserheblich nachgegangen
zu werden, ob mit Blick auf den zusätzlich vorliegenden Verstoß gegen die räumliche
Beschränkung der Duldung (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) auch ein nicht vereinzelter
Rechtsverstoß gegeben ist.
Das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, der von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG abzuweichen Anlass gibt, ist nicht ersichtlich. Insoweit muss insbesondere das
erhebliche öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des aufenthaltsrechtlichen
Instrumentariums berücksichtigt werden, wobei gerade das System der Steuerung und
Begrenzung des Zuzugs von Ausländern, zu dessen wesentlichen Elementen die Prüfung
der Einreisevoraussetzungen vor der Einreise gehört, durch Einreise unter Umgehung des
Sichtvermerksverfahrens in seiner Wirkung beeinträchtigt wird. Es bestehen daher keine
Bedenken, bei einem vorsätzlichen und strafbewehrten Verstoß gegen die
Einreisebestimmungen vom Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen auszugehen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2
AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Weiteren noch
auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützt, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Danach kann
einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl
die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn
sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert
nach Juris
Eine freiwillige Ausreise ist i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen
unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegen stehen, welche die Ausreise
ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige
Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige
Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu
denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit
Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug
auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat
nach dem Gesamtkonzept der gesetzlichen Regelung die zwangsweise Rückführung des
betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige
Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und
damit unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, wie vor
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Ausreise insbesondere aus rechtlichen
Gründen unmöglich ist.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind von dem aufgrund des zwischenzeitlich
gestellten Asylantrages nunmehr ausschließlich zuständigen Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge nicht festgestellt. Soweit sich die Kläger in seinem Asylantrag darauf beruft,
dass er an einem schweren posttraumatischen Leiden leide und suizidgefährdet sei, fehlt
es zum einen an der Vorlage aussagekräftiger aktueller ärztlicher Atteste und zum zweiten
daran, dass sich aus den dargelegten Erkrankungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer in die Prüfungszuständigkeit des Beklagten fallenden Reiseunfähigkeit des Klägers
ergeben.
Ebenso wenig ist dem Kläger die Ausreise mit Blick auf seine Ehefrau und sein Kind aus
Rechtsgründen unmöglich. Auch insoweit gilt aus den oben dargelegten Gründen, dass es
der Ehefrau und dem Kind zumutbar ist, mit dem Kläger in das gemeinsame Heimatland
zurückzukehren.
Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob angesichts des
zwischenzeitlich gestellten Asylantrages der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch die
Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
Dem nunmehr in den Blick zu nehmenden Hilfsantrag ist der Erfolg schon deshalb zu
versagen, weil dem Kläger gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt werden darf und auch die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben sind.
Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung, die in der im
Widerspruchsbescheid gefundenen Gestalt maßgebend ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO),
findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.