Urteil des VG Saarlouis vom 14.09.2010

VG Saarlouis: einer Einbürgerung wegen Täuschung, arglistige täuschung, staatsangehörigkeit, libanon, rücknahme, familie, ausländer, geburt, aufenthaltserlaubnis, unrichtigkeit

VG Saarlouis Urteil vom 14.9.2010, 2 K 901/09
Rücknahme einer Einbürgerung wegen Täuschung
Leitsätze
Bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in § 35 Abs. 1 StAG ist dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der
entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen.
Rechtsmittel-AZ: 1 A 327/10
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 09.09.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
Er reiste im Jahre 1990 aus dem Libanon kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb erfolglos. Am 14.11.1996 wurde
ihm eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG in Umsetzung der am
29.03.1996 beschlossenen Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem
Aufenthalt (vgl. Ausführungserlass des Saarländischen Innenministeriums vom 25.04.1996
– B 5 5510/1 Altfall -) erteilt.
Am 19.07.2001 beantragten der Kläger und seine sechs Kinder die Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband. In dem Formblatt machte er u.a. folgende Angaben: Nr. 1.2.
„Status, Wehrdienst“, Rubrik „derzeitige Staatsangehörigkeit(en)“: „staatenlos“; in der
Rubrik „Wehrdienst“ kreuzte er bei dem Punkt „wehrpflichtig“ „nein“ an, die Rubriken „vom
Wehrdienst befreit“ und „Wehrdienst abgeleistet“ enthalten keine Markierung. Bei Nr. 1.3
„Aufenthalt/Ausbildung“ gab der Kläger unter „Auslandsaufenthalte“ an, er habe sich von
seiner Geburt an bis Januar 1990 in Beirut/Libanon aufgehalten.
Am 03.12.2004 erfolgte die Einbürgerung des Klägers durch Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde durch den Landkreis ..., nachdem sich Zweifel an der Identität des
Klägers einer Mitteilung des Landeskriminalamtes vom 05.11.2004 zufolge nicht bestätigt
hatten.
Im Juli 2005 teilte die Ausländerbehörde des Landkreises ….. dem Landratsamt …..
schriftlich mit, dass die Familie A. mit der türkischen Familie …. aufgrund der von der KPI B-
Stadt übersandten Übersetzungen der libanesischen Aufenthaltserlaubnisse identisch sein
dürfte. Nach den Angaben in dem als Anlage beigefügten Registerauszug der türkischen
Familie …. und ….. sei die Familie … von ... (Provinz Mardin, Kreis Savor) nach ...
umgezogen. Am 13.12.2006 teilte die Landespolizeidirektion der Beklagten mit, dass im
Verfahren der Staatsanwaltschaft B-Stadt, (Az.: 24 Js 1557/02) über das
Bundeskriminalamt in Wiesbaden für den Kläger ein Personenfeststellungsverfahren
angeregt worden sei. Mit Übersetzung vom 12.12.2006 habe Interpol Ankara mitgeteilt,
dass der Kläger als... Sohn von ….. und ….. geb. ….. in..., als türkischer Staatsbürger
registriert sei.
Im Rahmen seiner Anhörung zu der Rücknahme der Einbürgerung trug der Kläger vor, er
sei kurdischer Volkszugehörigkeit und in Beirut geboren worden. Bis 1976 habe er dort
gelebt. Als der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe sein verstorbener Vater die Flucht der
gesamten Familie in die Türkei organisiert. Da sie die libanesische Staatsangehörigkeit nicht
besessen hätten, seien sie nicht im Besitz von libanesischen Pässen, sondern nur
sogenannten Laissez-passer-Bescheinigungen gewesen. Die türkischen Grenzbeamten
hätten sie mit diesen Papieren nicht in die Türkei einreisen lassen. Er wisse aus
Erzählungen seines Vaters, dass er die Grenzbeamten bestochen habe, um die Einreise in
die Türkei zu bewerkstelligen und um türkische Pässe zu beschaffen. Die Papiere hätten auf
den türkischen Namen …. gelautet. Er habe auch den türkischen Wehrdienst für die Dauer
von zwei Jahren abgeleistet. Um 1980 habe sich die Lage im Libanon beruhigt. Deshalb
seien sie dorthin zurückgekehrt. 1982 hätten sie wegen der Verschlechterung der
politischen Lage erneut in die Türkei auswandern müssen. Dies habe sich in der Folgezeit
wiederholt. 1990 habe er sich wieder im Libanon befunden und sei von dort nach
Deutschland unter seinem richtigen libanesischen Namen A. ausgereist.
Mit Bescheid vom 09.09.2009, der bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
10.09.2009 einging, nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum
03.12.2004 zurück und forderte den Kläger auf, die Einbürgerungsurkunde innerhalb von
zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben. Die Gebühr für den
Bescheid wurde auf 255,-- Euro festgesetzt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen,
die Einbürgerung sei nach § 35 StAG zurückzunehmen, weil der Kläger zum Zeitpunkt
seiner Einbürgerung weder die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 85
AuslG noch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllt habe. Der
Inlandsaufenthalt und die Einbürgerung seien nämlich durch arglistige Täuschung erwirkt
worden. Die unzutreffende behördliche Annahme, es handele sich bei ihm um einen
staatenlosen Kurden bzw. um einen Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit, sei von dem
Kläger durch Vorspiegelung falscher Personalien und bewusstes Verschweigen persönlicher
Verhältnisse, die für die Einbürgerungsentscheidung wesentlich gewesen seien, bewirkt
worden. Bei rechtzeitiger Kenntnis seiner wahren Identität wäre ihm weder ein Bleiberecht
eingeräumt, noch wäre er eingebürgert worden. Unter Ermessensgesichtspunkten sei das
Interesse des Klägers an dem Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nicht
geeignet, von der Rücknahme abzusehen. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht
berufen, da er die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erlangt habe. Besondere
Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Wertung erforderten, seien nicht
ersichtlich. Der Kläger werde durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos; er
sei nach wie vor türkischer Staatsangehöriger. Selbst wenn er staatenlos werden würde,
sei eine über die Staatenlosigkeit hinausgehende Härte nicht erkennbar. Unter
Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der Anhörung sei zweifelsfrei davon
auszugehen, dass es sich bei ihm um den türkischen Staatsangehörigen ... handele. Hätte
er wahrheitsgemäß angegeben, türkischen Wehrdienst geleistet zu haben, wäre
offensichtlich gewesen, dass er türkischer Staatsangehöriger sei. Ein
Einbürgerungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund stehe der
Rücknahmeentscheidung nicht entgegen. Die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde
beruhe auf § 52 Satz 1 SVwVfG. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 i. V. m. § 3 a Nr. 1 der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung i. d. F. der
Bekanntmachung vom 24.09.1991 (BGBl. I, S. 1916).
Am 16.09.2009 ging die Klage bei Gericht ein. Zur Begründung macht der Kläger geltend,
er sei durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16.04.2009 von dem Vorwurf der Verstöße
gegen das Ausländergesetz in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen
worden. Er habe die türkische Staatsangehörigkeit nie besessen. In der Bestechung der
türkischen Grenzbeamten sei keine ordnungsgemäße Einbürgerung zu sehen. Seine Eltern
seien staatenlose Kurden gewesen. Seine Angaben im Formular zum Wehrdienst seien
ebenfalls nicht falsch. Die diesbezüglichen Fragestellungen habe er auf den Libanon
bezogen, wo er keinen Wehrdienst geleistet habe. Im Übrigen habe er, als er das Formular
zum Einbürgerungsantrag ausgefüllt habe, die deutsche Schriftsprache nicht beherrscht.
Deshalb habe er sein ältestes Kind gebeten, das Formblatt für ihn auszufüllen. Zu Unrecht
seien mit dem angefochtenen Bescheid 255,-- Euro Kosten angefordert worden. Dabei
handele es sich um eine Höchstgebühr, die nicht gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09.09.2009
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts ... sei nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit des Bescheides in Zweifel zu ziehen. Der Freispruch ändere nichts daran,
dass der Kläger seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige und unvollständige
Angaben erwirkt habe. Er habe bewusst Angaben, die auf einen Bezug zur Türkei
hingewiesen hätten, unterlassen. Es überzeuge nicht, wenn er angebe, er habe die Fragen
zum Wehrdienst nur auf sein Herkunftsland Libanon bezogen. Er räume nunmehr ein, dass
er längere Zeit seines Lebens von 1976 bis 1980 und von 1982 mit Unterbrechungen bis
1990 in der Türkei verbracht habe. Im Antragsformular habe er aber angegeben, von
Geburt bis Januar 1990 im Libanon gelebt zu haben. Hätte er seine Angaben richtig
gemacht, wäre er aufgefordert worden, entweder eine türkische Staatsangehörigkeit zu
belegen, oder deren Nichtbesitz anhand einer Negativbescheinigung nachzuweisen. Wenn
der Kläger ausführe, er sei seinerzeit als der deutschen Schriftsprache Unkundiger davon
ausgegangen, dass seine älteste Tochter die Ausfüllung des Formulars wahrheitsgemäß
übernehmen werde, sei dies nicht überzeugend. Zunächst sei belegt, dass der Kläger den
Deutsch-Test bei der Einbürgerung mit der Note „gut“ bestanden habe. Außerdem habe er
unterschriftlich die Richtigkeit seiner Angaben in dem Einbürgerungsantrag versichert.
Darüber hinaus sei es lebensfremd, davon auszugehen, dass seine Tochter über die
Aufenthalte des Klägers und dessen Wehrpflichtangelegenheiten Bescheid gewusst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte und des Verfahrens 12 K 47/05 sowie der Verwaltungsunterlagen des
Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet, denn die Rücknahmeentscheidung des Beklagten
vom 09.09.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige, also eine mit dem objektiven Recht nicht
in Übereinstimmung stehende Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn die
Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich
unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind,
erwirkt worden ist.
Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit Wirkung zum 12.02.2009 neu in das StAG
eingefügt. Dass die Beseitigung einer rechtswidrigen Einbürgerung durch Rücknahme
zulässig ist, ist obergerichtlich geklärt, weder Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG noch Völkerrecht
verbieten die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung.
BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 -;
dokumentiert bei juris
Fehlerhaft im Sinne der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sind alle Angaben, die sich auf
objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen und wegen ihrer Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit zu einer rechtswidrigen Entscheidung geführt haben. Die Unrichtigkeit
bzw. Unvollständigkeit der Angaben müssen für den Erlass des erwirkten Verwaltungsaktes
kausal gewesen sein.
Marx in StAR, Gemeinschaftskommentar zum
Staatsangehörigkeitsrecht, § 35, Rdnr. 36 f., 78, 80
Stand: November 2009
Die (Tatbestands-)Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG liegen vor. Indem der Kläger in
seinem Antrag auf Einbürgerung unter den Nummern 1.2 „Status Wehrdienst“ angab,
keinen Wehrdienst geleistet zu haben, und unter Nr. 1.3 „Aufenthalt, Ausbildung“ erklärte,
von Geburt bis Januar 1990 in Beirut im Libanon gelebt zu haben, hat er -
zugestandenermaßen- verschwiegen, dass er von 1976 bis 1980 und wiederum von 1982
mit Unterbrechungen bis 1990 in der Türkei gelebt und dort auch Wehrdienst geleistet hat.
Er hat damit ausdrücklich an ihn gestellte Fragen falsch beantwortet und dadurch
erhebliche Tatsachen, die nicht nur für die Legalisierung und die Dauer seines Aufenthalts in
Deutschland sondern auch für die Einbürgerungsentscheidung des Beklagten maßgeblich
waren, verschwiegen. Maßgeblich für die Einbürgerungsentscheidung war § 85 Abs. 1
AuslG i. d. F. des Gesetzes vom 02.08.2000, wonach ein Ausländer, der seit acht Jahren
rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag unter anderem dann
einzubürgern ist, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt und er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Den Angaben des
Klägers in seinem Einbürgerungsantrag zufolge musste der Beklagte davon ausgehen, dass
es sich bei ihm um einen staatenlosen Ausländer bzw. um einen Ausländer ungeklärter
Staatsangehörigkeit handelt, dem wegen seines unklaren Status nach negativem Ausgang
seines Asylverfahrens zunächst eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 AuslG
bzw. danach auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 AuslG eine befristete Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen erteilt worden war. Wenn der Kläger bei der Antragstellung
erwähnt hätte, dass er sich in der Türkei aufgehalten und dort Wehrdienst geleistet hat,
hätte der Beklagte seine Entscheidung auf einer völlig anderen Tatsachengrundlage treffen
müssen. Die der Einbürgerung zugrundeliegende Einschätzung des Beklagten, bei dem
Kläger handele sich um einen staatenlosen Ausländer aus dem Libanon, wäre daher ohne
weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr haltbar gewesen, denn insbesondere wegen
der Tatsache, dass der Kläger in der Türkei Wehrdienst geleistet hat, hätte sich die
Annahme aufgedrängt, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Insoweit
wäre auch den schon während des Einbürgerungsverfahrens entstandenen –allerdings
nicht näher konkretisierten – Zweifeln an der Identität des Klägers ein erheblicheres
Gewicht beizumessen gewesen.
Dass der Kläger zwar möglicherweise nach Abschluss seines Asylverfahrens unter der
Annahme, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aufgrund des
Erlasses vom 31.05.1994 – B 5–III-54-Türkei – vor einer zwangsweisen
Aufenthaltsbeendigung geschützt gewesen wäre, beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit der
Einbürgerung, da nicht vorhergesehen werden kann, ob er auch unter dieser Maßgabe eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten und die nach § 85 Abs. 1 AuslG für die Einbürgerung
erforderliche Mindestzeit erreicht hätte.
Der Annahme einer Täuschungshandlung des Klägers steht insbesondere auch nicht
entgegen, dass das Amtsgericht ...in seinem Urteil vom ... festgestellt hat, dass sich in der
Hauptverhandlung kein sicherer Nachweis für eine türkische Staatsangehörigkeit des
Klägers ergeben hat. Ob der Kläger tatsächlich türkischer Staatsangehöriger ist, ist im
vorliegenden Verfahren unerheblich, denn im Rahmen des § 35 Abs. 1 StAG ist allein
darauf abzustellen, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat, indem er
zugestandenermaßen seine Angaben zum Türkeiaufenthalt verschwiegen hat. Eine
gerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers ist
daher nicht geboten.
Der Einwand des Klägers, er habe die Fragen und die Antworten im Antragsformular
ausschließlich auf das Herkunftsland Libanon bezogen, vermag nicht zu überzeugen. Im
Formular wurde er bei Nr. 1.3 ausdrücklich nach Auslandsaufenthalten befragt, so dass
kein Zweifel oder Missverständnis entstehen konnte, dass sich die Frage nicht nur auf den
Libanon bezog.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Antragsformular von
seiner Tochter hat ausfüllen und sich das ausgefüllte Formular nicht mehr in die arabische
Sprache hat übersetzen lassen, bevor er es unterschrieb. Selbst wenn man die Wahrheit
dieses Vortrags unterstellt, stellte dies eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten, also
in der Sphäre des Klägers dar, die ihn nicht exkulpieren könnte.
Der Kläger hat damit seine Einbürgerung durch vorsätzliche unrichtige und unvollständige
Angaben im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG erwirkt. Die Entscheidung des Beklagten ist aber
gleichwohl aufzuheben, weil seine Ermessensausübung einer gerichtlichen Überprüfung
(vgl. § 114 VwGO) nicht Stand hält. Ungeachtet der Frage, ob § 35 Abs. 1 StAG ein
intendiertes Ermessen vorgibt,
verneinend: Marx, in GK-StAR, a.aO., Rdnr. 129; bejahend
allerdings die vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern zu § 35, Nr. 35.1
ist bei der Ermessensbetätigung aber in jedem Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange
Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Rücknahmeermessens sind daher einerseits private
Belange und andererseits öffentliche Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der
Identifizierung der schutzwürdigen privaten Belange hat die Behörde die Dauer des
rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie den zwischen der Einbürgerung und der
Rücknahme verstrichenen Zeitraum als maßgebliche Abwägungsgesichtspunkte in ihr
Ermessen einzustellen. Darüber hinaus sind hier aufgebaute berufliche Positionen sowie
schutzwürdige persönliche wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des
Einbürgerungsbewerbers im Bundesgebiet, Unsicherheiten bei der Fortsetzung des
Aufenthaltes im Bundesgebiet und beim Erhalt oder Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit
im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Rückkehr in das Herkunftsland zu berücksichtigen.
Marx in GK-StAR, a. a. O., § 35 Rdnrn. 129, 134, 137 f.
Diesen Erfordernissen entspricht die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht, denn sie
lässt nicht erkennen, dass eine einzelfallbezogene Berücksichtigung und Gewichtung der
Belange des Klägers erfolgt ist. In seiner Entscheidung führt der Beklagte lediglich – ohne
dies im Einzelnen zu erläutern - aus, dass das Interesse des Klägers an dem Fortbestand
der Staatsangehörigkeit nicht geeignet sei, von einer Rücknahme der Einbürgerung
abzusehen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die
Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Dem öffentlichen Interesse an der
Herstellung gesetzesmäßiger Zustände komme im Staatsangehörigkeitsrecht angesichts
der weitreichenden Folgen, die Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit nach sich
ziehen, und der Betroffenheit auch anderer Staaten ein großes Gewicht zu. Besondere
Gründe auf Seiten des Klägers, die im Rahmen des Ermessens ausnahmsweise ein
Abweichen von dieser regelmäßig vorzunehmenden Wertung erforderte, seien nicht
ersichtlich.
Den besonderen Lebensumständen des Klägers wird diese Begründung des Beklagten
jedoch nicht gerecht. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass er bei seiner Entscheidung die
Erwägung mit einbezogen hat, ob die gelungene wirtschaftliche und soziale Integration des
Klägers im Rahmen der Abwägung nicht Veranlassung gibt, von der Rücknahme, die
ohnehin nur knapp vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG erfolgte, abzusehen.
Angesichts der Einzelfallumstände hätte im vorliegenden Fall Anlass bestanden, hierauf
einzugehen. Dem Kläger ist es nämlich gelungen, nach dem Tod seiner Ehefrau bei der
Geburt des jüngsten Kindes im Jahre ….. sechs minderjährige Kinder über Jahre alleine zu
erziehen und ihre Integration im Bundesgebiet zu fördern. Zudem ist es ihm gelungen, den
Lebensunterhalt für sich und seine Kinder nach einigen Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit
zu bestreiten. Weiterhin für eine erfolgreiche Integration des Klägers sprechen seine
nachgewiesen ausgezeichneten Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten ist. Angesichts dieser besonderen Lebenssituation des
Klägers hätte der Beklagte seine Abwägungsentscheidung im Rahmen der
Ermessensbetätigung über die von ihm gegebenen schematischen Darlegungen hinaus
begründen müssen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.03.2010 -2 A
491/09- zu den Erfordernissen der Ermessensbetätigung
bei der Rücknahme von Aufenthaltstiteln wegen früherer
Falschangaben
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rücknahmeentscheidung des Beklagten wegen
fehlerhafter Ermessensausübung als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend der am Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den
doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.