Urteil des VG Saarlouis vom 11.03.2009
VG Saarlouis: rücknahme, arglistige täuschung, indien, uneheliches kind, botschaft, aufenthaltserlaubnis, familie, ermittlung des sachverhaltes, anfang, soziale wiedereingliederung
VG Saarlouis Urteil vom 11.3.2009, 5 K 1724/08
Rücknahme von vier Aufenthaltstiteln nach 25 Jahren wegen verschwiegener Ehe
Leitsätze
1. Eine zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einer
deutschen Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten
Asylbewerber kann auch nach 25 Jahren zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt,
dass der Ausländer entgegen seinen damaligen Erklärungen bereits in seinem Heimatland
rechtswirksam verheiratet war und nunmehr den Nachzug seiner ausländischen Ehefrau
begehrt.
2. Eine nichtige, wenn auch bis zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit wirksame
Doppelehe begründet für den ausländischen Ehegatten kein Aufenthaltsrecht.
3. Die Grundsätze des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zu den
zeitlichen Grenzen der Rücknahme einer Einbürgerung sind auf die Rücknahme von
Aufenthaltstiteln nicht übertragbar.
4. Auch sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip,
stehen der Wiederherstellung einer gesetzesmäßigen Rechtslage als Maßnahme der
Missbrauchsbekämpfung auch nach längerer Zeit nicht entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der 51 Jahre alte Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm seit dem 04.10.1982
seinerzeit im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen
erteilten Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse sowie
Aufenthaltsberechtigung), die mit der Begründung zurückgenommen wurden, er habe bei
der Eheschließung in Deutschland verschwiegen, dass er bereits in Indien verheiratet
gewesen sei und habe die Aufenthaltstitel deshalb arglistig erschlichen.
Er ist indischer Staatsangehöriger hinduistischer Religionszugehörigkeit. Nach den im
September 2006 in Punjab, Indien, durchgeführten Ermittlungen eines von der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Detektivbüros heiratete er am 28. oder
29.05.1980 in Indien die indische Staatsangehörige D. auf traditionelle Art durch den
Austausch von Girlanden in einem Tempel. Aus dieser Verbindung sind die gemeinsamen
Söhne S., geb. am 07.03.1981, und M., geb. am 28.10.1985, hervorgegangen.
Anfang August 1980 reiste der Kläger im Besitze eines gültigen indischen Reisepasses über
den Flughafen Berlin-Schönefeld und den Grenzübergang Berlin-Friedrichstraße ins
Bundesgebiet ein und beantragte in Berlin Asyl. In seiner Meldung als Asylbewerber vom
18.08.1980 gab er ebenso wie bei seiner Niederschrift zum Asylbegehren an, ledig zu sein.
Im März 1981 gelangte er ins Saarland.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 02.07.1981 ab. Die u.a. auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete
Klage wurde vom VG des Saarlandes mit Urteil vom 11.06.1982 – 10 K 551/81 – als
offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Am 01.10.1982 heiratete der Kläger beim Standesamt in Homburg (Saar) die deutsche
Staatsangehörige K. Auf seinen Antrag hin wurde ihm vom Landrat in Homburg (Saar) am
04.10.1982 eine zunächst bis zum 30.09.1983 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die
am 05.10.1983 vom Landrat in N. bis zum 30.09.1985 verlängert wurde. Am
02.10.1985 erhielt der Kläger vom Landrat in O. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und
am 05.10.1987 eine Aufenthaltsberechtigung. Diese Ehe wurde am 13.01.1989
geschieden.
Im September 1989 beantragte der Kläger beim Oberbürgermeister des Landeshauptstadt
A-Stadt die Einbürgerung. Dieser antwortete Ende September 1989, dass der Kläger mit
dem Familienstand „getrennt lebend“ geführt werde und für die Einbürgerung ein
rechtmäßiger Aufenthalt von 10 Jahren erforderlich sei; diese Voraussetzung erfülle der
Kläger erst im Oktober 1992.
Ausweislich eines Registerauszugs aus dem Hindu-Heiratsbuch vom 20.03.2006 schloss
der Kläger am 13.02.1990 in Punjab, India, die Ehe mit Frau D.
Am 10.08.2006 beantragte Frau D. bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung
eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Deutsche Botschaft veranlasste eine
Überprüfung der Personenstandsurkunden, die ergab, dass die Geburtsurkunde und die
Heiratsurkunde formell echt und inhaltlich richtig waren. In diesem Zusammenhang habe
sich herausgestellt, dass die für die Gültigkeit einer Eheschließung nach dem Hindu-Gesetz
erforderliche religiöse Zeremonie bereits am 29.05.1980 stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 04.04.2007 teilte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt
dem Kläger mit, die inzwischen geschiedene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen sei
offensichtlich eine bigame Ehe gewesen, aufgrund derer ihm keine Aufenthaltserlaubnis
hätte erteilt werden dürfen, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur
beabsichtigten Rücknahme der durch arglistige Täuschung erwirkten Aufenthaltstitel.
Der Kläger ließ zunächst unter dem 02.05.2007 durch die Rechtsanwälte erwidern, er
habe die Ehe mit Frau D. am 13.02.1990 geschlossen und diese zuvor zwar gekannt, sei
mit ihr aber weder kirchlich noch standesamtlich noch sonst wie verheiratet gewesen.
Den Antrag der Ehefrau des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der
Familienzusammenführung lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New
Delhi mit Bescheid vom 02.05.2007 ab. Auf die Remonstration des aktuellen
Bevollmächtigten des Klägers und dessen Ehefrau hielt die Botschaft mit Bescheid vom
05.07.2007 an ihrem ablehnenden Bescheid vom 02.05.2007 fest: Die Ehefrau habe eine
inhaltlich falsche Heiratsurkunde vorgelegt, sodass es dem zwingenden Nachweis einer
formell rechtsgültigen Ehe nach § 27 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehle. Dass die
vorgelegte Heiratsurkunde inhaltlich falsch sei, hätten die auf Bitten der Ausländerbehörde
durchgeführten Ermittlungen vor Ort ergeben. Demnach sei die vorgelegte
Tempelbescheinigung, auf der die Angaben in der Heiratsurkunde beruhten und die das
Heiratsdatum mit dem 13.02.1990 angebe, nach Aussage des Präsidenten des Tempels
aus Gefälligkeit ausgestellt worden. Der Präsident habe gegenüber dem Ermittler bestätigt,
dass das Dokument von der Familie von Frau D. vorbereitet worden war. Die Familie habe
ihn überredet das Formular zu unterschreiben, um ihr die Übersiedlung zu ihrem Ehemann
zu ermöglichen. Frau D. habe selbst gegenüber dem Ermittler angegeben, dass sie den
Kläger am 29.05.1980 geheiratet habe. Dies sei übereinstimmend auch von mehreren
anderen unabhängigen Zeugen bestätigt worden. Die Ermittlungen hätten auch ergeben,
dass der erste Sohn des Paares am 07.03.1981 geboren worden sei. Im ländlichen und
konservativen Punjab sei es für eine Frau gesellschaftlich völlig unakzeptabel ein
uneheliches Kind zu haben.
Unter dem 02.07.2007 trug der Kläger durch seinen sich bestellenden aktuellen
Bevollmächtigten gegenüber der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt vor,
wenn er seine indische Ehefrau zu einem Zeitpunkt geheiratet haben sollte, zu dem er in
Deutschland noch nicht geschieden gewesen sei, sei die in Indien geschlossene Ehe eine
„Nichtehe“, die den Tatbestand der Bigamie nicht erfüllen könne.
Darauf erwiderte die Ausländerbehörde unter dem 17.08.2007, die Ehe mit Frau D. sei
den Ermittlungen der Deutschen Botschaft in Neu Delhi zufolge bereits am 29.05.1980
und damit vor der Heirat mit Frau K. am 01.10.1982 geschlossen worden. Aus dieser Ehe
seien zwei in den Jahren 1981 und 1985 geborene Söhne hervorgegangen. Der Kläger
habe aber gegenüber den deutschen Behörden stets angegeben, ledig zu sein.
Anderenfalls wäre die Ehe in Deutschland nicht geschlossen worden und der Kläger hätte
keine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen.
Am 24.07.2007 erhob Frau D. beim VG Berlin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland
mit dem Antrag, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 30 Abs.
1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.
Mit dem im Streit stehenden Bescheid vom 27.08.2007 nahm die Landeshauptstadt A-
Stadt die dem Kläger am 04.10.1982 und am 05.10.1983 erteilten
Aufenthaltserlaubnisse, die am 02.10.1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und
die am 05.10.1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 48 VwVfG zurück und
drohte ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 6 Wochen nach Erhalt der Verfügung
die Abschiebung vorzugsweise nach Indien an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid,
nach § 48 VwVfG könne ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Kläger habe seine Aufenthaltstitel aufgrund
der Eheschließung am 01.10.1982 mit der deutschen Staatsangehörigen K. erhalten und
habe im Vorfeld dieser Eheschließung verschwiegen, dass er seit dem 28.08.1980
mit Frau D. verheiratet war; aus der Ehe mit Frau D. seien die Söhne S., geb.
am 07.03.1981, und M., geb. am 28.10.1985, hervorgegangen. Die Ehe sei durch den
Austausch von Girlanden in einem Tempel nach traditioneller Art geschlossen worden und
nach Mitteilung der Deutschen Botschaft aufgrund dieser religiösen Zeremonie rechtsgültig.
Damit habe der Kläger die Aufenthaltstitel in Deutschland mittels falscher Angaben
erschlichen. Er habe bei seiner Meldung als Asylsuchender am 08.08.1980 wissen müssen,
dass er nur einige Wochen zuvor die Ehe in Indien geschlossen habe, und als Familienstand
nicht „ledig“ angeben dürfen. Würde man ihm die Aufenthaltstitel belassen, führte das zu
einer Bevorzugung gegenüber den Ausländern, die gegenüber der Ausländerbehörde
wahrheitsgemäße Angaben machten. Deshalb könnten auch der lange Aufenthalt im
Bundesgebiet und die Berufstätigkeit nicht zu einer anderen Entscheidung führen. In diesem
Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass seine gesamte Familie mit Ausnahme
eines Sohnes in Belgien in Indien lebe. Aufgrund dessen sei eine berufliche und soziale
Wiedereingliederung in Indien möglich. Bindungen zu Personen in Deutschland seien
demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers im
Rahmen der Anhörung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Behauptung der
Bevollmächtigten , die Eheschließung habe definitiv erst
am 13.02.1990 stattgefunden, sei durch die Feststellungen der Deutschen Botschaft
widerlegt. Der Einwand des aktuellen Bevollmächtigten ,
die Ehe mit Frau D. sei als Zweitehe möglicherweise eine „Nichtehe“, liege neben der
Sache, weil diese Ehe vor der Ehe mit Frau K. geschlossen worden sei. Die dem Kläger
drohenden Beeinträchtigungen seiner beruflichen und sozialen Existenz seien gegenüber
dem öffentlichen Interesse, keine Ausländer zu bevorzugen, die aufgrund wissentlich
falscher Angaben Aufenthaltsrechte erlangten, als nachrangig einzustufen.
Das VG Berlin ordnete mit Beschluss vom 31.01.2008 – VG 18 V 55.07 – das Ruhen des
Verfahrens an, bis über den Aufenthaltsstatus des Klägers im vorliegenden Verfahren
abschließend entschieden wurde.
Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2008 wies
der Stadtrechtsausschuss den am 26.09.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen
den ihm am 30.08.2007 zugestellten Bescheid zurück: Die Rücknahme der vier
Verwaltungsakte sei rechtmäßig. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.10.1982 habe dem
Zweck der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau
gedient; diese Ehe sei aber nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen. Denn der
Kläger sei zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit Frau D. verheiratet gewesen.
Letztere habe im Rahmen der Ermittlungen durch das Detektivbüro selbst eingeräumt,
dass die Ehe am 28.05.1980 geschlossen und am 20.03.2006 mit dem falschen Datum
13.02.2006 registriert worden sei. Für die Richtigkeit dieser Angabe
spreche auch, dass die beiden Söhne 1981 und 1985 geboren worden seien. Zweifel am
Ergebnis dieser Ermittlungen bestünden nicht. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte,
dass Frau D. bei ihren ersten Angaben unter Druck gesetzt worden sei. Die Mitarbeiter der
Detektei seien mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt worden, nicht mit der
Feststellung eines bestimmten Ergebnisses. Allein der Kläger und Frau D. hätten ein
Interesse an der Eheschließung im Jahre 1990, um Frau D. den Nachzug nach Deutschland
zu ermöglichen. So habe der Vorsitzende des Tempelrates erklärt, dass die Familie von
Frau D. ihn mit der Begründung überredet habe, dieses Eheschließungsdatum helfe ihr, zu
ihrem Mann ins Ausland zu kommen. Folgerichtig habe sie wenige Monate später einen
Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Auch das Verhalten der Schwägerin von
Frau D., die die Eheschließung vor ca. 25 Jahren zunächst bestätigte und nach einer
Rücksprache im Hause sodann korrigierte und den Detektiv gebeten habe, Frau D. zu
helfen, nach Deutschland zu kommen, spreche für die Richtigkeit dieser These. Damit sei
die am 01.10.1992 in Deutschland geschlossene Ehe nach § 5 des bis Juli 1998 geltenden
Ehegesetzes eine verbotene Doppelehe, die nach § 20 Abs. 1 EheG nichtig gewesen sei.
Zwar sei der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers zutreffend, dass auch eine nichtige
Ehe bis zur Nichtigkeitserklärung durch ein Gericht im Rechtsverkehr wirksam sei.
Gleichwohl werde ihr der Schutz des Art. 6 GG nicht zuteil. Nach § 2 Abs. 2 des im Jahre
1982 geltenden Ausländergesetz 1965 habe eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden
dürfen, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt habe. Das sei immer dann der Fall gewesen, wenn Ausweisungsgründe im
Sinne des § 10 AuslG 1965 vorgelegen hätten. Nach dessen Ziffer 7 habe ausgewiesen
werden können, wer gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung
unrichtige Angaben über seine Person, seine Gesundheit, seine Familie, seine
Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder
die Angaben verweigert habe. Insoweit spreche viel für die Annahme, dass der Kläger seine
Ehe mit Frau D. in diesem Sinne absichtlich verheimlicht habe. Jedenfalls habe der
Ausweisungsgrund des § 10 Ziffer 10 AuslG vorgelegen, weil der Kläger seinen
Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe habe bestreiten können.
Diesen Belang habe allein die Ehe mit Frau K. aufgrund des Schutzes von Art. 6 GG
überwinden können. Art. 6 GG schütze aber nur die Einehe und gewähre im Falle der –
auch rechtswirksamen – Mehrehe kein Aufenthaltsrecht. (VGH Baden-Württemberg vom
21.08.2007 – 11 S 995/07 -, VG München vom 08.11.2007 – M 24 K 06.3979 -, VG
Augsburg vom 08.03.2005 – AU 1 K 04.697 – mit Verweis auf BVerfGE 76, 1; 80, 81
(90)) Damit sei die Aufenthaltserlaubnis vom 04.10.1982 rechtswidrig erteilt worden.
Da die Aufenthaltserlaubnis vom 05.10.1983 demselben Zweck, nämlich der Fortsetzung
der familiären Lebensgemeinschaft gedient und der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt
Sozialhilfe bezogen habe, sei auch diese Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig erteilt worden.
Dasselbe gelte für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 02.10.1985; auch zu diesem
Zeitpunkt habe der Kläger Sozialleistungen bezogen. Mit der Rücknahme der
Aufenthaltserlaubnisse seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AuslG 1965 für die am
05.10.1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung entfallen. Diese habe nämlich vorausgesetzt,
dass sich der Ausländer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte
und sich in das wirtschaftliche und soziale Leben eingefügt habe. Die Rücknahme aller vier
Aufenthaltstitel sei auch innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 SVwVfG erfolgt. Die
Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei. Die gesetzlichen Grenzen seien eingehalten und
vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Weise Gebrauch
gemacht worden. Bei der Interessenabwägung berücksichtigt worden sei das Interesse des
Klägers an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und
sozialen Existenz in Deutschland. Da jedoch der Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel
allein in seinem Bereich liege und er aufgrund seiner wissentlich falschen Angaben zum
Familienstand auf deren Fortbestand nicht habe vertrauen dürfen, seien seine Interessen
als weniger gewichtig einzustufen. Würden ihm seine Aufenthaltsrechte belassen, stünde
er besser da als die Ausländer, die den deutschen Behörden gegenüber wahrheitsgemäße
er besser da als die Ausländer, die den deutschen Behörden gegenüber wahrheitsgemäße
Angaben machten. Familiäre Bindungen habe er in Deutschland keine. Seine Familie lebe
größtenteils in Indien und er habe seine Ehefrau und Kinder auch in der Vergangenheit alle
ein bis zwei Jahre regelmäßig besucht. Deshalb dürfte ihm eine Wiedereingliederung in
Indien nicht allzu schwer fallen. Würde man ihm die Niederlassungserlaubnis belassen,
könne er seine Ehefrau nach Deutschland nachziehen lassen, was zu einer Verbesserung
seines Status quo führen würde. Die Frist zur Ausreise
sei ausreichend bemessen.
Am 03.11.2008 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 27.08.2007 und den ihm am
08.10.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Zu deren Begründung beruft er sich primär auf sein bisherigen Vorbringen, das vom
Rechtsausschuss nicht oder nur unzulänglich gewürdigt worden sei. Vertiefend macht er
geltend, er habe seine jetzige Ehefrau nicht im Jahre 1980, sondern erst am 13.02.1990
geheiratet. Das ergebe sich eindeutig aus der Heiratsurkunde und könne von seiner noch in
Indien lebenden Ehefrau bestätigt werden, deren ladungsfähige Anschrift noch nachgereicht
werde. Unabhängig davon entspreche die Rücknahme der vor mehr als 25 Jahren erteilten
Aufenthaltstitel nicht mehr den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG,
Urteil vom 14.02.2008 – 5 C 4.07 -, ZAR 2008, 310) und das Bundesverfassungsgericht
zu § 28 VwVfG entwickelt hätten.
Der Kläger beantragt,
die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.08.2007
und den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2008
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide und weist darauf hin, dass die
Behauptung des Klägers, die Eheschließung sei erst im Jahre 1990 erfolgt, nicht der
Wahrheit entspreche. Die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Neu Delhi habe die
Angaben der Ehefrau des Klägers im Jahre 2006 durch eine Privatdetektei prüfen lassen.
Dabei habe die Schwägerin der Ehefrau gegenüber dem Detektiv angegeben, sie selbst sei
seit 23 Jahren verheiratet, ihre Schwägerin habe drei Jahre vor ihr geheiratet.
Diese Angabe habe sie, nachdem sie kurz ins Haus gerufen worden sei, anschließend
korrigiert und dann angegeben, die Eheschließung sei erst im Jahre 1990 erfolgt. Auch der
Vorsitzende des Tempelrates habe zugegeben, dass ihn die Familie des Klägers überredet
habe, die Urkunde über die religiöse Eheschließung in der vorliegenden Form zu
unterzeichnen, um es der Ehefrau zu ermöglichen, zu ihrem Ehemann nachzuziehen.
Selbst die Ehefrau habe gegenüber dem Detektiv angegeben, den Kläger am 28.05.1980
geheiratet zu haben, wobei die Eheschließung nicht eingetragen worden sei. Registrieren
lassen hätten sie ihre Ehe erst im Jahre 2006 und zwar mit dem Eheschließungsdatum
13.02.1990. Da er wissentlich falsche Angaben gemacht habe, könne er nicht auf den
Bestand der unrechtmäßig erlangten Aufenthaltstitel vertrauen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der
beigezogenen Gerichtsakte des VG Berlin – 18 V 55.07 - sowie der Verwaltungsakten
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Rücknahmebescheid ist in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten.
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidungen sind die
aktuell geltenden Rechtsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
15.11.2007 – 1 C 45.06 – seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben, dass in
Fällen der Ausweisung von Ausländern, die – wie der Kläger – nicht EU-Bürger sind, für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht auf den Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung abzustellen ist. Das muss auch für alle übrigen Fälle gelten, in
denen ausländerrechtliche Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 AufenthG erlöschen.
Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt, die aufgrund von Art. 3 § 2 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
(Verwaltungsstrukturgesetz – VSRG) vom 21.11.2007 (ABl. S. 2393 <2399>) ihre
Zuständigkeit als Ausländerbehörde mit Wirkung vom 01.01.2008 an den Beklagten
verloren hat, sowie der Stadtrechtsausschuss A-Stadt, dessen Zuständigkeit nach Art. 3 §
2 Abs. 2 Satz 2 VSRG fortbestand, und damit für den Erlass der angegriffenen
Entscheidungen zuständig waren, haben ihre Entscheidung, die vier dem Kläger zwischen
1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel zurückzunehmen, tragend auf § 48 SVwVfG
gestützt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers im Falle
seiner Rücknahme. Diese Vorschrift wurde aufgrund von Art. 1 des
Zuwanderungsgesetzes 2004 erlassen. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit:
„Absatz 1 entspricht § 44 Abs. 1 AuslG. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die
Erlöschenstatbestände enumerativ aufgeführt. Die Rücknahme des Aufenthaltstitels
(Nummer 3) wird zur Klarstellung als Erlöschenstatbestand aufgeführt. Auch bislang wird
davon ausgegangen, dass eine Rücknahme des Aufenthaltstitels (z.B. bei Erschleichen
eines Aufenthaltstitels mittels falscher Angaben) möglich sei, da § 44 Abs. 1 AuslG keine
abschließende Aufzählung enthält.“ Da auch das Aufenthaltsgesetz keine eigene Regelung
für die Rücknahme enthält, ist insoweit § 48 SVwVfG maßgeblich.
Nach § 48 Abs. 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen
rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Dabei betrifft Absatz 2
Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren oder die
Voraussetzung dafür sind und Absatz 3 den Ausgleich des durch die Rücknahme erlittenen
Vermögensnachteils, der ausgeschlossen ist, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder aber die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach Absatz
4 ist die Rücknahme in den Fällen, in denen die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die
die Rücknahme rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme zulässig, es sei denn der Verwaltungsakt wurde durch arglistige
Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt. Alle diese Voraussetzungen liegen für die
Rücknahme der Aufenthaltstitel, den beiden befristeten Aufenthaltserlaubnissen vom
04.10.1982 und vom 05.10.1983, der unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 02.10.1985
und der Aufenthaltsberechtigung vom 05.10.1987, vor. Diese noch auf der Grundlage des
Ausländergesetzes 1965 erteilten Aufenthaltstitel gelten nach § 101 AufenthG fort, und
zwar die befristeten Aufenthaltserlaubnisse von 1982 und 1983 nach § 101 Abs. 2 i.V.m. §
28 und den §§ 7 und 8 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse und die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis von 1985 sowie die Aufenthaltsberechtigung von 1987 nach § 101
Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 und § 9 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse.
Dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG zwischen Kenntnis der Behörde und
Rücknahme (27.08.2007) eingehalten wurde, liegt auf der Hand und wird auch vom Kläger
nicht in Abrede gestellt. Denn die Ausländerbehörde erfuhr von der Ehe des Klägers mit
Frau D. erst aufgrund der Überprüfung der Unterlagen, die diese mit ihrem Visumsantrag
am 10.08.2006 bei der Deutschen Botschaft eingereicht hatte.
Die zurückgenommen Aufenthaltstitel waren auch objektiv rechtswidrig erteilt worden.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, die am 01.10.1992 in Deutschland
geschlossene Ehe mit Frau K. sei keine nach § 5 des bis Juli 1998 geltenden Ehegesetzes
verbotene und nach § 20 Abs. 1 EheG nichtige Doppelehe, weil er zu diesem Zeitpunkt
nicht seit Ende Mai 1980 mit Frau D. rechtswirksam verheiratet gewesen sei, diese Ehe
vielmehr erst am 13.02.1990 geschlossen habe. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Ausländerbehörde und dem Rechtsausschuss zu der festen Überzeugung gelangt, dass
der Kläger und Frau D. die Ehe Ende Mai 1980 rechtswirksam geschlossen haben.
Der von der Detektei im Auftrag der Deutschen Botschaft ermittelte Zeitablauf ist – anders
das das Vorbringen des Klägers – in jeder Hinsicht in sich stimmig. Der Kläger heiratet Frau
D. Ende Mai 1980 nach dem nach dem Hindu-Gesetz erforderlichen religiösen Zeremoniell,
schwängert sie Anfang Juni 1980 und verlässt Indien Anfang August in Richtung Europa, um
die Familie zu ernähren. Anfang März 1981 kommt der erstgeborene Sohn zur Welt.
Nachdem es mit dem Aufenthaltsrecht aufgrund des Asylverfahrens Anfang Juli 1981 beim
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beim Verwaltungsgericht
Anfang Juni 1982 nicht geklappt hatte, heiratet er unter Vortäuschung der Ledigkeit Anfang
Oktober 1981 eine deutsche Staatsangehörige, um auf diese Weise eine Aufenthaltsrecht
zu erwerben und die Familie in Indien zu ernähren, was auch gelingt. 1983 heiratet die
Schwägerin seiner indischen Ehefrau. Er fährt regelmäßig alle ein bis zwei Jahre zu Besuch
zu seiner Familie nach Indien und schwängert etwa im Januar/Februar 1985 seine Ehefrau
erneut. Nachdem der Kläger Anfang Oktober 1985 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erhalten hatte, wird Ende Oktober 1985 der zweite Sohn geboren. Nach der Erteilung der
Aufenthaltsberechtigung Anfang Oktober 1987 wird die das Aufenthaltsrecht vermittelnde
Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Anfang 1989 geschieden. Im September 1989
beantragt der Kläger die Einbürgerung, die daran scheitert, dass sein „rechtmäßiger“
Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Dauer von 10 Jahren gedauert
hatte. Bei seinem Familienbesuch in Indien im März 2006 beschließen die beiden, dass die
Ehefrau nach Deutschland kommen soll, nachdem die Kinder inzwischen 25 und 20 Jahre
alt sind. Sie gehen zum Tempelratsvorsitzenden und überreden diesen, ihre Ehe mit Datum
vom 13.02.1990 zu registrieren. Im Oktober beantragt die Ehefrau bei der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi die Erteilung eines Visums zum
Ehegattennachzug. Die Botschaft veranlasst eine Überprüfung der
Personenstandsurkunden durch eine Detektei, bei der alles auffliegt.
Für die Richtigkeit dieser Darstellung sprechen nicht nur die Plausibilität des
Geschehensablaufes, sondern auch der Bericht der Privatdetektive vom 05.10.2006, der
sich in der Verwaltungsakte der Botschaft New Delhi befindet, in die der Bevollmächtigte
des Klägers im Klageverfahren beim VG Berlin Einsicht genommen hat. (Vgl. Seiten 18, 19
der Akte VG 18 V 55.07 des VG Berlin) Dort ist auch detailliert ausgeführt, dass im
Heimatort der Frau D. allgemein bekannt ist, dass der Kläger und Frau D. verheiratet sind
und sich der klagende Ehemann seit mindestens 25 Jahren im Ausland aufhält. Dies hätten
Herr A., der Besitzer eines Kariana Geschäfts an der zum Dorf führenden Straße, Herr R.,
der einen Telefonladen betreibe, Herr B. und Herr D., beide Bewohner des Dorfes M., sowie
Frau D. selbst bestätigt. Letztere gab zudem überaus nachvollziehbar an, dass sie
während ihrer ganzen Ehezeit allein gelebt und ihre Kinder und Schwiegereltern versorgt
habe, jetzt aber zu ihrem Mann nach Deutschland wolle, weil sie genügend Opfer gebracht
habe; sie habe zuvor nicht mit ihren beiden Kindern nach Deutschland gehen können, weil
sie noch die alten Eltern des Klägers habe im Dorf pflegen müssen. Für diese Einschätzung
spricht ferner mit Nachdruck der zutreffende Hinweis der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland im Bescheid vom 05.07.2007, dass es im ländlichen und konservativen
Punjab für eine Frau gesellschaftlich völlig unakzeptabel sei, ein uneheliches Kind zu haben.
Demgegenüber macht die Darstellung des Klägers und die behauptete neuere Darstellung
seiner Ehefrau, sie hätten die Ehe in Indien (erst) im Februar 1990 geschlossen und diese
im März 2006 registrieren lassen, allein unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass der Zeitpunkt
der Eheschließung zeitlich nach der Scheidung des Klägers von seiner deutschen Ehefrau
liegt. Ansonsten ist nicht erkennbar, weshalb die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen
worden sein sollte, zu dem die gemeinsamen Kinder bereits knapp 9 bzw. 4 Jahre alt
waren und die Ehe dann nochmals erst 16 Jahre später registriert wurde.
Der Registerauszug aus dem Hindu-Heiratsbuch vom 20.03.2006 stellt ebenso wenig wie
die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgezeigte Anzeige über die Eheschließung
am 13.02.1990 in einer indischen Tageszeitung vom 01.04.2006 ein taugliches
Beweismittel für eine Eheschließung am 13.02.1990 dar. Der Beweiswert des
Registerauszugs wird bereits durchgreifend durch die Erklärung des Vorsitzenden des
Tempelrates gegenüber dem Mitarbeiter der Detektei erschüttert, die Familie des Klägers
habe ihn überredet, die von der Familie vorgefertigte Urkunde vom 20.03.2006 mit dem
Heiratsdatum 13.02.1990 zu unterzeichnen, um es der Frau zu ermöglichen, zu ihrem
Ehemann nach Deutschland zu ziehen. Deshalb wird nur beiläufig noch darauf hingewiesen,
dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts in
Indien ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes zur Republik Indien vom
06.08.2008 (Seite 34) sehr leicht, gegen entsprechende Zahlungen jedes Dokument zu
erhalten sei und aus diesem Grunde das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden
bereits im Jahre 2000 eingestellt wurde.
Soweit der Kläger seine Ehefrau als Zeugin für eine Eheschließung am 13.02.1990
benannt hat, ist diesem Zeugenangebot nicht nachzugehen. In diesem Zusammenhang
bedarf es keiner Vertiefung, ob eine Zeugenvernehmung in Indien möglich wäre bzw. ob
Frau D. nunmehr erklären würde, sie habe den Kläger im Februar 1990 geheiratet. Denn
angesichts der einhelligen, erdrückenden gegenteiligen Beweise und des Umstandes, dass
es nunmehr maßgeblich um das Bleiberecht des Klägers einerseits und das Nachzugsrecht
der Frau D. andererseits und damit um massive Eigeninteressen geht, wäre eine
Zeugenaussage von Frau D. in dem behaupteten Sinne nach Abgleich mit den übrigen
Beweismitteln ungeeignet, den Beweis für diese Tatsache zu erbringen.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehe des Klägers mit Frau D.
bereits im Mai 1980 geschlossen wurde und die zwischen dem Kläger und der deutschen
Staatsangehörigen K. am 01.10.1982 beim Standesamt in Homburg (Saar) geschlossene
Ehe eine nach § 5 EheG verbotene und nach § 20 Abs. 1 EheG nichtige Doppelehe war.
Zwar ist der Hinweis des Klägers zutreffend, dass auch eine nichtige Ehe bis zur
Nichtigkeitserklärung durch ein Gericht im Rechtsverkehr wirksam ist. (Früher: § 23 EheG;
seit 01.01.1998: § 1306 BGB) Gleichwohl hätte diese – nichtige, wenn auch nicht bis zur
gerichtlichen Feststellung nicht unwirksame - Zweitehe unter dem Gesichtspunkt des Art.
6 GG für den Kläger kein Aufenthaltsrecht begründet. Schon das Bundesverfassungsgericht
hat im Beschluss vom 12.05.1987 ausgeführt, dass Lebensgemeinschaften ehelicher und
familiärer Art, die, wie beispielsweise Mehrehen, nach Maßgabe ausländischen Rechts
eingegangen wurden, und die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie
fremd sind, nicht ohne weiteres dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen.
(BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (41
f.)) Der im deutschen Ausländerrecht verwandte Begriff des „Ehegatten“ erfasst nicht die
in einer Mehrehe geheiratete weitere Ehefrau. Zwar ist es nach internationalem Privatrecht
möglich, auch die Mehrehe eines Ausländers als gültig anzuerkennen. Ausländerrechtlich
soll nach allen Fassungen des Ausländergesetzes ausländischen Ehegatten ein privilegiertes
Zugangsrecht in das Bundesgebiet nur im Rahmen des Art. 6 GG gewährt werden. Dafür
ist maßgebend die Institution der Ehe, wie sie sich im abendländischen Rechts- und
Kulturkreis herausgebildet hat. Danach gehört das Prinzip der Einehe zu den kulturellen
Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu den auch den
ausländerrechtlichen Regelungen vorgegebenen Wertsetzungen. (OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 12.03.2004 – 10 A 11717/03 -, InfAuslR 2004, 294 und bei juris, dort Rdnr.
22, unter Hinweis auf BVerfGE 76, 1; BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 – 1 C 33.81 -,
BVerwGE 71, 228; OVG Lüneburg, InfAuslR 1992, 364 und GK-AuslR, § 18 AuslG Rdnr.
69)
Wenn das aber schon für solche Ehen gilt, die nach Maßgabe des ausländischen Rechts
wirksam eingegangen wurden, bedeutet das zugleich, dass erst recht solche Mehrehen
nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterstehen, die nach dem materiellen
ausländischen wie deutschen Recht wegen unzulässiger Doppelehe nichtig sind.
Hintergrund des Rechtsanspruchs eines deutschverheirateten Ausländers auf ein
Aufenthaltsrechts ist und war, dass es dem deutschen Ehepartner von Rechts wegen nicht
zugemutet werden soll, die Ehe im Ausland leben zu müssen. Dieser Gesichtspunkt greift
bei einer nichtigen Ehe ersichtlich nicht.
Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts zu den zeitlichen Grenzen der
Einbürgerung
Diesen Entscheidungen lagen Rücknahmen der Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit zugrunde. Die zeitliche Befristung der Rücknahme dieses
verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf
Art. 16 Abs. 1 GG
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen
den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird. Im Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Rücknahme einer erschlichenen
Einbürgerung im Verständnis von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Entzug der deutschen
Staatsangehörigkeit darstellt. Im Weiteren wird die Rechtsfrage problematisiert, ob Art. 16
Abs. 1 Satz 2 GG eine Regelung über die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im
Staatsangehörigkeitsgesetz oder einem anderen Bundesgesetz verlangt oder aber die
allgemeine Regelung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ausreicht. Die die
Entscheidung tragende Mehrheit der Richter des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts
war der Auffassung, dass § 48 LVwVfG BW für „zeitnahe“ Rücknahmen eine ausreichende
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bietet. Bedenken hatte diese Mehrheit nur für – im
konkreten Falle nicht einschlägige - Fälle, in denen Dritten wie etwa den Kindern das
Fehlverhalten ihrer Eltern „auszubaden“ hätten. Nach Ansicht der anderen Richter genügt
die allgemeine landesrechtliche Rücknahmevorschrift nicht den besonderen Anforderungen
des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folgezeit seine
Rechtsprechung beibehalten, dass die landesrechtlichen Bestimmungen des § 48 VwVfG
mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen
Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für
die zeitnahe Rücknahme von Einbürgerungen bietet. (Urteil vom 14.02.2008 – 5 C 4.07 -)
im
Staatsangehörigkeitsrecht
Eingriffen sowie der Stabilität von Statusentscheidungen (wozu Aufenthaltserlaubnisse
nicht gehören) besondere Bedeutung zu.
Im allgemeinen Ausländerrecht stellt sich die Sachlage anders dar. Hier enthält das
Grundgesetz keine – dem Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG - vergleichbare besondere gesetzliche
Regelung. Demgegenüber bestimmt § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausdrücklich, dass der
Aufenthaltstitel mit seiner Rücknahme erlischt. Da das AufenthG für den Fall der
Rücknahme – anders etwa als für den Widerruf (§ 52) – keine eigene Regelung enthält,
bedeutet dies zugleich, dass insoweit (im Saarland) allein § 48 SVwVfG maßgeblich ist.
Auch sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze gebieten keine einschränkende Auslegung des
Regelungsgehalts von § 48 SVwVfG. Dass das Rechtsstaatsprinzip keine einschränkende
Auslegung gebietet, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR
669/04 – bestätigt. Dort heißt es, (Bei juris Rdnr. 74) dass die Rücknahme eines
begünstigenden Verwaltungsakts ein Eingriff sei, auch wenn der Adressat des
Verwaltungsakts es darauf angelegt habe, sich in gesetzeswidriger Weise eine
Rechtsposition zu verschaffen. Die Wiederherstellung einer gesetzesgemäßen Rechtslage
dürfe gerade auch als Maßnahme der Missbrauchsbekämpfung nicht von vornherein aus
dem Kreis der möglichen Eingriffslagen ausgeschieden werden. (Lerche, in Handbuch des
Staatsrechts Bd. V, 2000, § 121 Rn. 51, gegen Dürig, AöR 79 <1953/54>, 57 <86, auch
61>) Genau darauf sind die Verwaltungsentscheidungen tragend gestützt.
Auch die Ermessensentscheidung, die Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. In jeder Hinsicht zutreffend hat
sich der Rechtsausschuss insoweit darauf gestützt, dass er keine familiären Bindungen in
Deutschland habe, seine Familie mit Ausnahme des in Belgien lebenden ältesten Sohnes in
Indien lebe, er seine Ehefrau und Kinder in der Vergangenheit alle ein bis zwei Jahre
regelmäßig besucht habe und ihm deshalb eine Wiedereingliederung in Indien nicht allzu
schwer fallen dürfte; würde man ihm die Niederlassungserlaubnis belassen, könne er seine
Ehefrau nach Deutschland nachziehen lassen, was zu einer Verbesserung seines Status
quo führen würde.
Auch die Abschiebungsandrohung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang ist allein darauf hinzuweisen, dass die dem Kläger in der
Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 27.08.2007 gesetzte Frist von 6 Wochen nach
Bekanntgabe, d.h. 6 Wochen nach dem 30.08.2007, aufgrund der Erhebung von
Widerspruch und Klage gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG unterbrochen ist und mit der
Rechtskraft dieser Entscheidung neu zu laufen beginnt, ohne dass es einer erneuten
Fristsetzung bedarf. (vgl. GK-AufenthG, § 50 Rdnr. 38-41 (Stand: Januar 2008))
Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei dieser Kostengrundentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über die
Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz
2 VwGO).
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung
mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.