Urteil des VG Saarlouis vom 25.02.2011

VG Saarlouis: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, hochschule, exmatrikulation, ausreise, vollziehung, rechtswidrigkeit, diplom, verfügung, androhung

VG Saarlouis Beschluß vom 25.2.2011, 10 L 93/11
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Exmatrikulation
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Gründe
Der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels des Antragstellers darauf
gerichtete Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.02.2011 gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 05.01.2011, mit dem sein Antrag auf
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG abgelehnt und er unter
Androhung der Abschiebung nach Marokko zur Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland aufgefordert worden ist, anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des
Antragsgegners, dem Antragsteller die ihm zuletzt am 12.04.2010 zum Zwecke des
Studiums gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG befristet bis zum 11.10.2010 erteilte
Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein
möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des
Antragsgegners erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das
Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem
öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zuletzt zum Zwecke
des Studiums in dem Bachelor-Studiengang Elektrotechnik an der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis
erneut zu verlängern. Die Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß §
16 Abs. 1 Satz 5, 2.Halbsatz AufenthG voraus, dass der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Davon kann
jedoch, wie in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 05.01.2011
zutreffend ausgeführt ist, im Fall des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Der
Antragsteller, der am 01.12.1999 zur Absolvierung eines Deutschkurses an der Universität
des Saarlandes und anschließenden Aufnahme eines Studiums im Diplom-Studiengang
Elektrotechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eingereist ist,
musste dieses Studium wegen des Verlustes des Prüfungsanspruchs im Sommersemester
2006 beenden. Nach seinem Studienwechsel im Wintersemester 2006 befindet er sich
derzeit im 8. Fachsemester des Bachelor-Studienganges Elektrotechnik an der Hochschule
für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, wobei er allerdings auch hier nach Mitteilung
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 22.12.2010 wegen des
Verlustes des Prüfungsanspruchs mit Ablauf des Wintersemesters zum 31.03.2011
exmatrikuliert worden ist. Steht aufgrund der Exmatrikulation des Antragstellers aber ein
Studienabschluss in einem angemessenen Zeitraum unzweifelhaft nicht mehr zu erwarten,
ist die Verlängerung der dem Antragsteller gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten
Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt worden.
Dass der Antragsteller gegen seine mit Bescheid der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes vom 10.11.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte
Exmatrikulation wegen endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs im Studiengang
Elektrotechnik Widerspruch eingelegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Davon
abgesehen, dass der Widerspruch des Antragstellers zwischenzeitlich mit
Widerspruchsbescheid der Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 21.02.2011
zurückgewiesen worden ist, hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte für
eine etwaige Rechtswidrigkeit seiner Exmatrikulation aufgezeigt. Überdies ist zu
berücksichtigen, dass der Antragsteller sich bereits über elf Jahre zu Studienzwecken in der
Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne sein Studium in die Nähe eines
Studienabschlusses voranzutreiben. Wie sich aus den Nummern 16.2.7 sowie 16.1.1.7
Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ergibt, darf eine
beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber in der Regel abgelehnt werden,
sofern sich ergibt, dass das Studium – wie hier – nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn
Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Darauf, aus welchen Gründen das Studium
in dieser Zeit nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann bzw. konnte, kommt es
grundsätzlich nicht an.
Erweist sich danach die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des
Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im weiteren auch die mit ihr
verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechende
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz zu
bringen ist.