Urteil des VG Saarlouis vom 02.03.2011

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VG Saarlouis Beschluß vom 2.3.2011, 10 L 2449/10
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsätze
1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt
zwingend voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG gesichert ist.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt des Ausländers i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers
abzustellen.
Rechtsmittel-AZ: 2 B 216/11
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Gründe
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten
Widerspruchs gegen den kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2010, mit dem die
den Antragstellern am 19.12.2008 erteilten Niederlassungserlaubnisse zurückgenommen
worden sind, gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der auch im
Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in
einer dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet
worden. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam
wahrzunehmen, und die Behörde zu besonders sorgfältiger Prüfung der
Vollziehungsanordnung veranlassen. Erforderlich ist ein auf den konkreten Einzelfall
abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse
hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Formelhafte oder allgemein
gehaltene Wendungen genügen dem Begründungserfordernis nicht.
Vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
16.03.2009, 18 B 1719/08, zitiert nach juris; ferner
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdnr. 84
ff.
Daran gemessen hat der Antragsgegner der ihm obliegenden Begründungspflicht aus § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar nicht schon mit der Erwägung genügt, die Antragsteller hätten
die ihnen erteilten Niederlassungserlaubnisse im Bundesgebiet dadurch erwirkt, dass sie
den Bezug von öffentlichen Leistungen seit dem 01.12.2008 bewusst verschwiegen
hätten, weil eben gerade darin das Interesse liegt, das den angegriffenen Verwaltungsakt
selbst rechtfertigt. Erst recht gilt dies für den weiteren Hinweis des Antragsgegners, dass
keine Niederlassungserlaubnisse hätten ausgestellt werden dürfen, sofern die Antragsteller
den Bezug von öffentlichen Leistungen angegeben hätten. Darüber hinausgehend hat der
Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse aber damit begründet, dass sich die
Antragsteller bei Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erheblich besser
stellten als ein Ausländer, der seiner Mitwirkungspflicht wahrheitsgemäß nachkomme und
infolgedessen keine Niederlassungserlaubnis erhalte. In dieser Begründung kommt
hinreichend zum Ausdruck, dass der Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung darin
liegt, es den Antragstellern zu verwehren, durch Ausschöpfung der gegebenen
Rechtsbehelfe Vorteile zu ziehen, die ihnen versagt geblieben wären, wenn sie ihren
Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen und den Bezug von öffentlichen Leistungen
angegeben hätten. Diese Begründung lässt ein auf den konkreten Einzelfall bezogenes
Vollzugsinteresse erkennen, welches über dasjenige hinausgeht, das die Rücknahme der
Niederlassungserlaubnisse der Antragsteller selbst rechtfertigt.
Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO
richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners gegenüber dem Interesse der Antragsteller
an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihnen eingelegten
Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden
Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der
Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller
Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
Davon ausgehend können die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen, weil sich die Rücknahme der ihnen
erteilten Niederlassungserlaubnisse nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein
möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich
rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der den Antragstellern auf der Grundlage des § 26
Abs. 4 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnisse ist § 48 SVwVfG Da die Rücknahme
anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Aufenthaltstitel, der sich nach § 52 AufenthG
richtet, im Aufenthaltsgesetz keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit
auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2010, 1 C 10.09, InfAuslR
2010, 346; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom
11.03.2010, 2 A 491/09
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine im Ermessen des
Antragsgegners stehende Rücknahmeentscheidung sind nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand ersichtlich erfüllt, weil der Lebensunterhalt der Antragsteller im Zeitpunkt
der Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnisse nicht gesichert war und es damit an einer
rechtlichen Voraussetzung für deren Erteilung gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gefehlt
hat.
Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit
sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
eine Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9
AufenthG bezeichneten Voraussetzungen, mithin auch das Erfordernis der Sicherung des
Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, vorliegen. Die
Unterhaltssicherung stellt eine zwingende Erteilungsvoraussetzung dar, von der auch nicht
durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 21.09, zitiert
nach juris
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines
Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel, namentlich
etwa das Kinder- oder Erziehungsgeld oder öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen
beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen,
außer Betracht. Die anzustellende Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in
Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist,
erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich
zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs
und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern im
Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des
Sozialgesetzbuches –SGB II.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2008, 1 C 32.07,
BVerwGE 131, 370, und vom 16.11.2010, 1 C 21.09,
a.a.O.
Lebt ein erwerbsfähiger Ausländer mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen
Gemeinschaft, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9
Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. In einer solchen Bedarfsgemeinschaft gilt jede Person
im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn deren
gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Für die Frage, ob
der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist, ist
daher auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2010, 1 C 20.09, und 1
C 21.09, jeweils zitiert nach juris; ferner OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2011, 2 A 120/10
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Lebensunterhalt der Antragsteller im Zeitpunkt
der Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 nicht im Sinne von § 2 Abs. 3
Satz 1 AufenthG gesichert. Die Antragsteller waren nämlich, worauf der Antragsgegner in
dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2010 zutreffend hingewiesen hat, zum
damaligen Zeitpunkt auf öffentliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes
angewiesen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides der Kreisagentur für Arbeit und
Soziales in A-Stadt vom 10.12.2008 und des hierzu ergangenen Änderungsbescheides
vom 18.06.2009 hat der Antragsteller zu 1) für sich und die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen, namentlich seine Ehefrau, die
Antragstellerin zu 2), sowie die beiden gemeinsamen Söhne, bereits seit dem 01.12.2008
und damit vor der am 19.12.2008 erfolgten Erteilung der Niederlassungserlaubnisse
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II in Höhe von zunächst 200,97
Euro erhalten.
Vgl. Band II der hinsichtlich des Antragstellers zu 1)
geführten Ausländerakte, Bl. 514 ff. und 527 ff.
Damit waren die Antragsteller entgegen ihrem Vorbringen aber gerade nicht aufgrund des
bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ersichtlich berücksichtigten
Nettoerwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2) als Putzfrau in der Hotellerie H. in T. in
Höhe von monatlich 1.207,22 Euro zum damaligen Zeitpunkt in der Lage, ihren
Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer beiden Söhne insgesamt selbst zu sichern.
Soweit die Antragsteller vorliegend in Abrede stellen, bei Erteilung ihrer
Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 öffentliche Leistungen bezogen zu haben, ist
dieses Vorbringen nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Wie den einschlägigen
Leistungsakten des Jobcenters M-A-Stadt
vgl. Band I der Leistungsakte - ALG II - des Antragstellers
zu 1), Bl. 2 ff.
zu entnehmen ist, hat der Antragsteller zu 1) unter dem 26.11.2008 persönlich für sich
und die Antragstellerin zu 2) sowie die mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden
Söhne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II beantragt, und diese
wurden ihm mit Bewilligungsbescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales in A-Stadt
vom 10.12.2008 tatsächlich auch für den Zeitraum ab 01.12.2008 gewährt.
a.a.O., Bl. 37 ff.; in der Aktendurchschrift paraphiert durch
die Sachbearbeiterin
Dafür, dass der vorbezeichnete Bewilligungsbescheid erst nachträglich erstellt und
rückdatiert worden wäre, spricht vorliegend nichts. Ebenso wenig bestehen durchgreifende
Bedenken an dessen inhaltlicher Richtigkeit. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist in
diesem weder ein Arbeitslosengeldbezug der Antragstellerin zu 2) als Einkommen
berücksichtigt worden, noch bestehen etwa greifbare Anhaltspunkte für eine fehlende
Entscheidungsreife des von dem Antragsteller zu 1) gestellten Leistungsantrages zum
Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 10.12.2008.
Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Antragstellerin zu 2)
erst am 09.01.2009 bei der Agentur für Arbeit A-Stadt als arbeitslos gemeldet hat. Im
konkreten Fall ist allein entscheidend, dass die Antragsteller trotz der Erwerbstätigkeit der
Antragstellerin zu 2) zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am
19.12.2008 den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Söhne nicht insgesamt aus dem
Einkommen der Antragstellerin zu 2) bestreiten konnten, sondern zumindest ergänzend
auf öffentliche Leistungen zur Unterhaltssicherung angewiesen waren.
Als offensichtlich unrichtig erweist sich darüber hinaus das Vorbringen der Antragsteller,
dass das zuvor bestehende sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis der
Antragstellerin zu 2) erst nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse aufgrund
fehlender weitergehender Beschäftigungsmöglichkeiten in ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden sei. Ausweislich des in den Leistungsakten
des Jobcenters M-A-Stadt befindlichen Arbeitsvertrages zwischen der Antragstellerin zu 2)
und der Hotellerie H. in T. vom 15.12.2008 sowie der von ihrem Arbeitgeber ausgestellten
Einkommensbescheinigung vom 20.02.2009
vgl. Band I der Leistungsakte - ALG II - des Antragstellers
zu 1), Bl. 40 f. und 70
wurde die Antragstellerin zu 2) nämlich bereits seit dem 15.12.2008 und damit vor
Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 nur noch geringfügig bei einem
Nettoarbeitsentgelt von monatlich 200,-- Euro beschäftigt. Hatte sich danach aber die
finanzielle Situation der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungserlaubnisse gravierend verschlechtert, stand ersichtlich nicht mehr zu
erwarten, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller sowie der mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Söhne ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II
bestritten werden konnte.
Fehlte es mithin an der zwingenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AufenthG, stellt sich die gleichwohl erfolgte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
die Antragsteller als rechtswidrig dar.
Da sich aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 SVwVfG geregelten
Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder
Sachleistungen gerichteter rechtswidriger Verwaltungsakte im konkreten Fall keine
weitergehenden Anforderungen an die Rücknahme ergeben und die ab Kenntnis der die
Rücknahme rechtfertigenden Umstände im Dezember 2009 laufende Jahresfrist des § 48
Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ersichtlich eingehalten wurde, stand die Rücknahme nach § 48 Abs.
1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen des Antragsgegners. Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsgegner dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind weder dargetan
noch ansonsten erkennbar. Dass der Antragsgegner angesichts der mangelnden
dauerhaften wirtschaftlichen Integration der Antragsteller sowie der trotz entsprechender
Belehrung über die entsprechenden Mitteilungspflichten unterlassenen Angabe der
Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II dem öffentlichen Interesse an der
Rücknahme der den Antragstellern erteilten Niederlassungserlaubnisse den Vorrang vor
deren privaten Interessen eingeräumt hat, kann mit Blick darauf, dass die Sicherung des
Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Aufenthaltsrecht als eine
Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist, rechtlich nicht
beanstandet werden. Ansonsten würde aus der Aufenthaltsverfestigung eine Perpetuierung
der Inanspruchnahme von Sozialleistungen folgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 21.09, a.a.O.
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge
auch dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht
entsprochen werden.
Die Festsetzung des im vorläufigen Rechtschutzverfahrens mit der Hälfte des
Hauptsachewertes anzunehmenden Streitwerts in Höhe von (2 x 2.500,-- Euro =) 5.000,-
- Euro folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.