Urteil des VG Saarlouis vom 24.07.2008

VG Saarlouis: aufschiebende wirkung, anerkennung, vollstreckung, indien, einreise, drittstaat, gefährdung, vollstreckbarkeit, zugehörigkeit, bekanntgabe

VG Saarlouis Entscheidung vom 24.7.2008, 5 K 629/08
Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der derzeit 30 Jahre alte Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung
als Asylberechtigter und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60
AufenthG.
Er ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Sikhs an. Er reiste nach
eigenen Angaben am 12.10.2007 auf dem Luftwege von Delhi nach Moskau und von dort
aus am 23. oder 24.12.2007 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Mit Bescheid vom 23.04.2008 – – lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als
offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthaltsG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltG nicht vorliegen
und drohte ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 1 Woche nach Bekanntgabe des
Bescheides die Abschiebung nach Indien an. Zur Begründung führte es aus, der
Anerkennung als Asylberechtigter stehe die Einreise auf dem Landwege und damit über
einen sicheren Drittstaat offensichtlich entgegen. Einen Anspruch auf Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG habe der Kläger offensichtlich
nicht, weil sein Vorbringen den dafür erforderlichen Anforderungen nicht genüge. Allein die
Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Sikhs begründe keine beachtliche Gefährdung im Falle
der Rückkehr nach Indien. Weiterhin gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.04.2008 bei Gericht eingegangene, im
Übrigen aber nicht näher begründete Klage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 60 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen
Bescheides entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 06.05.2008 - 6 L 423/08 - wurde der Antrag des Klägers auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den genannten Gerichtsakten des Klägers sowie aus den
beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört wurden, kann gemäß § 84
VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden.
Die zulässige Klage, der nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist in
vollem Umfang (sogar im Sinne von § 78 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich) unbegründet. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2008 - 6 L 425/08 - im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Die Tatsache,
dass nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung abzustellen ist, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Eine Änderung ist
weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.