Urteil des VG Saarlouis vom 10.03.2010

VG Saarlouis: ärztliches gutachten, entziehung, psychose, stadt, medikamentöse behandlung, die post, fahreignung, ärztliche untersuchung, fahrtüchtigkeit, vollstreckung

VG Saarlouis Urteil vom 10.3.2010, 10 K 490/09
Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Behandlung einer psychischen
Erkrankung und Anfechtung eines Gebührenbescheides betreffend
Vollziehungsmaßnahmen zur Einziehung eines Führerscheines
Leitsätze
1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung des
Gutachtens (Gefahrenverdacht)
2. Zur Ausfüllung des Gebührenrahmens nach Nr. 254 der Anlage zu § 1 Gebührentarif für
Maßnahmen im Straßenverkehr bei Maßnahmen zur Vollstreckung einer Entziehung der
Fahrerlaubnis (Einziehung des Führerscheines)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2008 über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren
und Kosten (Az.: 32.4/12950) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009
wird aufgehoben, soweit der festgesetzte Gesamtbetrag an Gebühren und Kosten 128,45
EUR übersteigt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (der
früheren Klasse 3), welche die Beklagte verfügt hat, nachdem er ein von ihm gefordertes
ärztliches Gutachten zur Aufklärung behördlicher Bedenken an seiner Kraftfahreignung
nicht beigebracht hat. Ferner richtet sich die Klage gegen die für die Einziehung des
Führerscheins durch gesonderten Bescheid festgesetzten Gebühren.
Der Kläger wird wegen einer bei ihm bestehenden endogenen Psychose bereits seit ca.
1980 fachärztlich behandelt. Die Behandlung erfolgte nach seinen Angaben zunächst teils
ambulant und teils stationär, mit einzelnen Klinikaufenthalten 1980 und 1982 (Klinik S.),
mehrmaliger stationärer Aufnahme in den Jahren 1986/87 sowie letztmals von Mitte
Oktober bis Mitte November 1999 (Klinik S.). Seit 1994 steht der Kläger in der ambulanten
nervenärztlichen Behandlung bei den Fachärzten H., S. und S. in S. und erhält fortlaufend
eine medikamentöse Therapie mit dem Neuroleptikum Haldol (Decanat 1,5 ml), welches
ihm vierwöchentlich verabreicht wird.
Der Kläger ist bereits in der Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. So
meldete sich dessen Vater im Juni 1994 bei der Polizeiinspektion S. und erklärte, dass sein
Sohn unter einer Psychose leide, weshalb dieser einmal monatlich mittels einer "Depot-
Spritze" behandelt werde und seines Erachtens die für diesen Monat bereits verabreichte
Spritze nicht ausreiche. Der Vater des Klägers äußerte die Befürchtung, dass der Kläger
möglicherweise "wie ein wilder in der Gegend umherfahren" könne. Aufgrund dieser
Informationen leitete die Polizei nach weiteren Vorermittlungen eine Suche nach dem
Kläger bzw. dessen Pkw ein. Weitere Maßnahmen der Polizei oder Ergebnisse der bereits
eingeleiteten Maßnahmen sind den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen.
Aktenkundig sind indes mehrere, mit Fahrzeugen des Klägers im Jahre 1998 begangene
Verkehrsverstöße. Nach der Sachverhaltsschilderung in einer Strafanzeige war der als etwa
Verkehrsverstöße. Nach der Sachverhaltsschilderung in einer Strafanzeige war der als etwa
30 Jahre alt und mit auffallend kurzen, hellblonden Haaren beschriebene Fahrer eines auf
den Kläger zugelassenen Peugeot am 16.6.1998 gegen 7:40 Uhr mit überhöhter
Geschwindigkeit in eine Vorfahrtsstraße eingebogen, so dass ein auf jener Straße fahrender
Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen musste, um einen Unfall
zu vermeiden. Nach diesem Beinahe-Unfall wich der Fahrer des Peugeot mit seinem
Fahrzeug zunächst noch einem entgegenkommenden, ebenfalls bis zum Stillstand
abgebremsten Lkw aus, wobei er im Zuge seines Ausweichmanövers eine auf dem
Bürgersteig gehende Passantin gefährdete, um sodann die Fahrt mit hoher
Geschwindigkeit fortzusetzen.
Ähnliche Fälle von Gefährdungen des Straßenverkehrs, die mit dem auf den Kläger
zugelassenen Peugeot am 30.5.1998, 30.6.1998 und 3.7.1998 (Unfall mit Fahrerflucht)
begangen wurden, gelangten bei der Polizeiinspektion S. zur Anzeige. Dabei berichteten die
jeweiligen Zeugen wiederholt, dass das Fahrzeug in Schlangenlinien fuhr und/oder von der
Fahrbahn abkam oder die Gegenfahrbahn benutzte und der Eindruck entstand, der Fahrer
sei alkoholisiert. Darüber hinaus kam es nach dem Inhalt einer bei der Autobahnpolizei H.
erstatteten Anzeige auf der Bundesautobahn 7, Richtung H., am 15.8.1998 zu einem
weiteren Zwischenfall mit einem auf den Kläger zugelassenen VW-Golf, dessen Fahrer
einen von hinten herannahenden Verkehrsteilnehmer absichtlich am Überholen hinderte,
und, als er ihn schließlich überholen ließ, diesem "einen Vogel zeigte" sowie anschließend, in
einem Baustellenbereich, dicht auffuhr und dabei wild gestikulierte.
Wegen des Vorfalls vom 16.6.1998 (Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung) wurde
gegen den Kläger ein Strafverfahren (66 Js …..) eingeleitet, in welchem die zuständige
Staatsanwaltschaft in B-Stadt ein fachärztliches Gutachten des Instituts für G. der
Universität des Saarlandes zur Frage der Schuldfähigkeit einholte. In diesem Gutachten
vom 12.2.1999 gelangten die Verfasser zu dem Ergebnis, dass aufgrund der
Untersuchung des Klägers unter Einbeziehung von dessen Einlassungen sowie
fremdanamnestischer Angaben davon ausgegangen werden müsse, dass bei ihm eine
endogene Psychose, am ehesten im Sinne einer schizoaffektiven Psychose, mit
schubhaftem oder phasenhaftem Verlauf vorliege. Wenn man von der Richtigkeit der gegen
ihn erhobenen Beschuldigungen ausgehe, seien die riskanten Fahrmanöver durchaus im
Rahmen einer maniformen Symptomatik erklärbar, die u. a. durch eine Störung der
Selbsteinschätzung und Überschätzung der eigenen Fähigkeiten sowie einem Verlust der
Steuerungsfähigkeit charakterisiert werde. Insoweit bestünden begründete Zweifel an der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers zum Tatzeitpunkt. Anhaltspunkte für eine
psychiatrisch bedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit lägen nicht vor.
Ein weiteres, gegenüber dem mit der Angelegenheit befassten Amtsgericht B-Stadt unter
dem 2.5.2000 zur Kraftfahreignung des Klägers erstattetes Gutachten desselben Instituts,
welches eine testpsychologische Untersuchung auswertete, hatte zum Ergebnis, dass aus
verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht keine Bedenken hinsichtlich der
Fahreignung bestünden, sofern gewährleistet sei, dass der Kläger sich regelmäßig bei
seinem behandelnden Nervenarzt vorstelle und seine Medikation (zum damaligen
Zeitpunkt: Haldol Decanoat in dreiwöchigem Abstand) zuverlässig einnehme. Dabei biete
insbesondere die Depot-Medikation die Möglichkeit, die Einnahme des Medikaments zu
überwachen. Wie die vorliegenden Testergebnisse zeigen würden, führe die
medikamentöse Behandlung beim Kläger zu keinen relevanten Beeinträchtigungen des
Konzentrationsvermögens und der Aufmerksamkeit. Bei (weiterhin) bestehender
Behandlungsbereitschaft und ausreichender prophylaktischer Medikation sowie einer festen
Einbindung in ein ambulantes Behandlungsprogramm könne die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens einer erneuten Exazerbation der Symptomatik mit psychotischen Elementen als
gering eingeschätzt werden.
Aufgrund dieses psychiatrischen Gutachtens hob das Amtsgericht B-Stadt die im damaligen
Verfahren verfügte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sowie
Beschlagnahme des Führerscheins auf. Mit weiterem Beschluss lehnte es den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis ab und führte zur Begründung aus,
dass nach seiner (aufgrund Beweiserhebung gewonnenen) Überzeugung zwar feststehe,
dass der (seine Verantwortlichkeit abstreitende) Kläger die ihm zur Last gelegte Tat einer
vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen
habe, er inzwischen aber nicht mehr als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges
anzusehen sei. Die über den Ausgang des Verfahrens sowie durch die Übersendung von
Aktenauszügen, insbesondere der beiden Gutachten, informierte Beklagte leitete – soweit
ersichtlich – damals keine weiteren Maßnahmen ein.
Mitte 2007 teilte die Polizeiinspektion S. der Führerscheinstelle der Wohnortgemeinde A-
Stadt des Klägers mit, dass dieser am 16.6.2007 in D. einen Verkehrsunfall verursacht
habe, indem er mit seinem Pkw teilweise auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Bereits ca.
eine Woche vorher habe man ihn einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er als
Kraftfahrer in C. ebenfalls zum Teil die Gegenfahrbahn mitbenutzt habe; bei einem damals
durchgeführten Atemalkoholtest sei ein Wert von 0,00 Promille gemessen worden. Beide
Male hätten sowohl der Kläger als auch sein Fahrzeug einen verwahrlosten Eindruck
hinterlassen; im Pkw hätten, vorrangig auf den Rücksitzen, Kleidungsstücke und anderer
Unrat wie alte Zeitungen etc. gelegen. Bei der ersten Verkehrskontrolle in C. habe der
Kläger angegeben, dass er bereits mehrmals von der Polizei kontrolliert und auf seine
Fahrweise angesprochen und bei jeder der Kontrollen ein negativer Atemalkoholtest bzw.
einmal ein negativer Drogentest durchgeführt worden sei. Aufgrund dieser Angaben des
Klägers als auch des Umstandes, dass dieser einen Verkehrsunfall verursacht habe, lägen
aus polizeilicher Sicht Tatsachen vor, die Anlass böten, den Kläger auf seine
Fahrtauglichkeit hin zu überprüfen.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 2.8.2007 auf, sich einer
ärztlichen Eignungsuntersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin des Gesundheitsamtes,
der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder durch einen Facharzt oder einer
Fachärztin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen und das ärztliche
Gutachten bis spätestens 5.10.2007 vorzulegen. Als Fragestellung legte sie fest: "Liegt
eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt ?" sowie "Ist
Herr S. noch/wieder in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der
Gruppe 1/2 (Lkw bis 7,5 to) gerecht zu werden ?" Des Weiteren führte sie aus, dass es vor
Einleitung der notwendigen Untersuchung erforderlich sei, dass die beigefügte
Einverständniserklärung durch den Kläger ausgefüllt und bis zum 18.8.2007 vorgelegt
werde, damit die Akte bzw. notwendigen Unterlagen an die Untersuchungsstelle übersandt
werden könnten. Die Einhaltung der Fristen sei erforderlich, da die Beklagte sonst davon
ausgehen dürfe, dass sich der Kläger der Bestätigung seiner Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen entziehen wolle. Falls er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder
das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei
ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Die Fahrerlaubnis werde dann unter
Anordnung des "sofortigen Vollzuges" entzogen.
Zur Begründung ihrer Anordnung nahm die Beklagte zunächst auf den seitens der
Polizeiinspektion S. mitgeteilten und von ihr wiedergegebenen Sachverhalt Bezug. Darüber
hinaus führte sie an, dass in der Vergangenheit die Eignung des Klägers zum sicheren
Führen eines Kraftfahrzeugs bereits mehrfach habe überprüft werden müssen. Zwar sei
durch das Gutachten des Instituts für G. an der Universität des Saarlandes in Homburg
vom 12.2.1999 festgestellt worden, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für eine
psychiatrisch bedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit vorlägen. Angesichts der
Vorgeschichte müsse aber, obwohl die jetzigen Bedenken nicht so gravierend erschienen,
die Kraftfahreignung des Klägers erneut überprüft werden.
Entsprechend einer zuvor - am 20.8.2007 - nur mündlich bekundeten grundsätzlichen
Bereitschaft erklärte der Kläger mit Datum vom 11.9.2007 schriftlich sein Einverständnis
mit einer Untersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin des Gesundheitsamtes beim
Regionalverband B-Stadt.
Zwischenzeitlich erreichte die Beklagte eine Unfallanzeige der Polizeiinspektion S., wonach
das Fahrzeug des Klägers am 3.6.2007 in der W. Straße in S. aus ungeklärten Gründen
einen entgegen der Fahrtrichtung geparkten Pkw streifte und Sachschaden verursachte.
Ferner übermittelte die Polizeiinspektion S. der Beklagten einen Aktenvermerk, wonach
eine Polizeistreife am 29.7.2007 um 01:25 Uhr in der C. Straße auf das Fahrzeug des
Klägers aufmerksam geworden sei, weil es mit eingeschaltetem Abblendlicht in einer
Einbuchtung gestanden habe und alle vier Türen und der Kofferraum geöffnet gewesen
seien. Aus einer angrenzenden Hecke sei der Kläger aufgetaucht, der auf Nachfragen der
beiden Polizeibeamten gemeint habe, dass er hier einfach nur stehen würde und sie dies
nichts angehe. Laut dem Vermerk wirkte der Kläger auf die Polizeibeamten verwirrt und
sehr unruhig. Auf Unfallspuren an seinem Wagen angesprochen, habe er sehr nervös und
aggressiv reagiert und sei bei Aufnahme seiner Personaldaten immer ungehaltener
geworden, bis er schließlich, wegen des Hinweises auf Unstimmigkeiten in seinen Angaben,
angefangen habe, unaufhörlich herumzuschreien. Nachdem man ihn habe beruhigen
können, sei er nochmals an die Polizeibeamten herangetreten und habe sie angeschrien
mit u.a. den Worten, sie hätten schließlich kein Recht, einfach seine Personalien
festzustellen und die Unfallschäden an seinem Fahrzeug zu begutachten und Lackspuren
zu sichern. Hierzu wird angemerkt, dass keiner der beiden beteiligten Polizeibeamten
Lackspuren oder Ähnliches am Fahrzeug gesichert habe. Schließlich erfuhr die Beklagte von
einem am 5.8.2007 gegen Mittag bei der Polizeiinspektion S.eingegangenen Notruf,
wonach eine angeblich betrunkene Person mit einem Peugeot im ... Weg in D. in
Schlangenlinien und auf dem Bürgersteig fahre, so dass Kinder zur Seite hätten springen
müssen. Auf der Grundlage des mitgeteilten Kennzeichens ermittelte die Polizei den Kläger
als Halter des Fahrzeuges. Als sie die Halteranschrift aufsuchte, traf sie dort dessen Mutter
an, welche erklärte, dass ihr Sohn mit dem Fahrzeug unterwegs sei, sie aber nicht wisse,
wo er sich zurzeit aufhalte. Die im Stadtgebiet D. durchgeführte polizeiliche Fahndung nach
dem Fahrzeug verlief negativ.
Seitens des mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Gesundheitsamtes erhielt die
Beklagte unter dem 25.9.2007 die Mitteilung, dass der Kläger ohne Angabe von Gründen
zur Untersuchung an diesem Tage nicht erschienen sei. Die Beklagte gab dem Kläger
daraufhin mit Schreiben vom 2.10.2007 letztmalig Gelegenheit, ein positives Gutachten bis
zum 20.10.2007 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 11.10.2007 teilte das Gesundheitsamt
mit, dass der Kläger mit der Übersendung des Gutachtens an die Beklagte nicht
einverstanden und daher eine Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger
reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 18.10.2007 (bis 21.10. 2007) sowie vom
22.10.2007 (bis 28. 10. 2007) zu den Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Mit Bescheid vom 30.10.2007 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, ordnete
die sofortige Vollziehung der Verfügung an und forderte ihn auf, den Führerschein
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
abzuliefern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass gemäß §§ 3
StVG sowie 11 und 46 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich jemand als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Hiervon sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV
auszugehen, wenn die Straßenverkehrsbehörde zu Recht eine (ärztliche) Untersuchung
angeordnet habe und der Betroffene ohne ausreichenden Grund dieser Anordnung nicht
nachgekommen sei. So liege der Fall hier, denn der Kläger habe es bei seiner Vorsprache
im Gesundheitsamt abgelehnt, das geforderte Gutachten der Beklagten zu übersenden,
woraufhin eine Untersuchung unterblieben sei. Angesichts dessen stehe zur Überzeugung
der Beklagten fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
Die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könnten ihn nicht entlasten,
denn er habe das Verfahren wissentlich in die Länge gezogen und das geforderte
Gutachten somit nicht fristgerecht beigebracht. Für diesen Bescheid setzte die Beklagte
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR zuzüglich Kosten von 3,45 EUR fest.
Nachdem der Kläger vor der Zustellung dieses Bescheides an ihn zunächst (nochmals) sein
Einverständnis zu einer ärztlichen Untersuchung bei einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung erklärt hatte, legte er kurz darauf durch sein
Schreiben vom 16.11.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten ein. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm aus finanziellen Gründen der
Führerschein entzogen werden solle. Er sei in Folge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig und
beziehe Arbeitslosengeld II. Die Verwaltungsbehörde nutze diesen "vorübergehenden Fakt"
aus, um ihn mit "verwaltungstechnischen Gegebenheiten zu übervorteilen". Der Anordnung
lägen Falschaussagen zu Grunde. Er habe diese bei der Polizeiinspektion B-Stadt mehrfach
zur Niederschrift darlegen wollen, dieser sei jedoch der Aufwand zu hoch gewesen, das
Aktenzeichen zu ermitteln. Im Übrigen habe er sich einer Untersuchung "zwecks Erwerb
der Führerscheine Klassen II für Lkw über 7,5 to und Omnibusse" unterzogen. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers legten darüber hinaus mit Schreiben vom
29.11.2007 Widerspruch ein und beantragten Akteneinsicht.
Zwischenzeitlich beauftragte die Beklagte ihren Zentralen Ermittlungsdienst mit der
Einziehung des Führerscheins, den der Kläger bis dahin nicht abgeliefert hatte. In der Folge
gab der Kläger gegenüber dem bei ihm vorstellig gewordenen Ermittlungsdienst an, dass
sein Führerschein derzeit nicht auffindbar sei, woraufhin die Beklagte die Erfassung der
Fahrerlaubnis-Entziehung beim Kriminalpolizeiamt des Saarlandes veranlasste. Mit Bescheid
vom 9.1.2008 stellte die Beklagte für die Tätigkeit ihres Zentralen Ermittlungsdienstes
nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von
125 EUR sowie Kosten in Höhe von 3,45 EUR und 50 EUR, mithin insgesamt 178,45 EUR
in Rechnung.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten auch hiergegen am 7.2.2008 Widerspruch
ein und trugen zur Begründung vor, dass der Kläger ausweislich des beigefügten Attests
seitens der Gemeinschaftspraxis H., S. und S., Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 8.1.2008 fahrtüchtig sei. Aus diesem Grunde sei die Entziehung der
Fahrerlaubnis rechtswidrig und habe der Kläger auch die von ihm geforderten Kosten nicht
zu tragen. In dem erwähnten Attest heißt es, dass der Kläger seit 1994 wegen einer
schizoaffektiven Psychose in nervenärztlicher Behandlung stehe und seit dem letzten
stationären Krankenhausaufenthalt im Jahre 1999 unter fortlaufender Neuroleptikatherapie
(Haldol Dec. 1,5 ml) keine floride psychotische Symptomatik mehr habe beobachtet
werden können. Zeitweise komme es insbesondere in psychischen Belastungssituationen
familiärer und beruflicher Art noch zu depressiven und dysphorisch-maniformen
Stimmungsschwankungen, die gelegentlich eine zusätzliche Medikation in Tablettenform in
niedriger Dosis erforderlich machten. Die Compliance sei gut; der Kläger nehme seine
Termine zu Gesprächen sowie zur Depotneuroleptikagabe regelmäßig wahr. Zwar könnten
Psychopharmaka, auch die hier beim Kläger eingesetzten Neuroleptika, grundsätzlich die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Es müsse jedoch zum einen aufgrund der langjährigen
Anwendung von einer Adaption ausgegangen werden; zum anderen hätten sich beim
Kläger im klinischen Befund keine Sedierungseffekte oder eine psychomotorische
Verlangsamung feststellen lassen. Insoweit sei aus psychiatrischer Sicht derzeit eine
Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, weder von der Erkrankung selbst noch von der
medikamentösen Therapie her, festzustellen.
Der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten wies "die Widersprüche" des Klägers aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2009 als unbegründet zurück. Dazu wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger materiell und formell rechtmäßig, entsprechend
den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 bis 4 FeV, dazu aufgefordert worden sei, ein
ärztliches Gutachten zum Nachweis seiner Kraftfahreignung beizubringen und ihm,
nachdem er dieses trotz Hinweises auf die drohende Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 FeV
nicht vorgelegt habe, die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei. Bedenken an der
Kraftfahreignung des Klägers seien begründet (gewesen), denn dieser leide an einer
Krankheit im Sinne der Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, bei welcher die
Fahreignung ausgeschlossen sein könne. Nach dem Gutachten aus dem Jahre 1999 seien
die Verkehrsvorfälle im Jahre 1998 im Rahmen dieser Erkrankung, die durch eine Störung
der Selbsteinschätzung und Überschätzung der eigenen Fähigkeiten sowie einem Verlust
der Steuerungsfähigkeit charakterisiert werde, erklärbar. Aufgrund des Vorfalls vom
16.6.2007, bei dem der Kläger mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten sei
und einen Verkehrsunfall verursacht habe, stelle sich vor dem Hintergrund der
Vorgeschichte und insbesondere der Vielzahl der Zwischenfälle im Jahre 1998 die Frage, ob
erneut eine Krankheitsphase vorliege, in welcher der Kläger seine Fähigkeiten derart
überschätze und seine Steuerungsfähigkeit in einem Maße verloren habe, dass seine
Fahreignung beeinträchtigt sei. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr sei die Anordnung
einer ärztlichen Eignungsuntersuchung gerechtfertigt gewesen und hätten weitere Vorfälle
nicht abgewartet werden müssen. Die weiteren bekannt gewordenen Zwischenfälle mit
dem Kläger im Straßenverkehr hätten die schon zuvor begründeten Eignungszweifel
bestätigt. Es spreche auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf
das vom Kläger vorgelegte fachärztliche Attest vom 8.1.2008 nichts dagegen, gemäß § 11
Abs. 8 FeV auf dessen fehlende Kraftfahreignung zu schließen, denn die vom Gesetz
vorgesehenen Instrumente zur Aufklärung von Eignungszweifeln seien das von ihm
geforderte ärztliche Gutachten und die medizinisch-psychologische Untersuchung, wobei
der Gutachter nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein solle. Abgesehen
davon liefere das vorgelegte ärztliche Attest gerade keine Erklärung für die Zwischenfälle
im Jahre 2007, bei denen glücklicherweise schlimme Folgen für andere Verkehrsteilnehmer
ausgeblieben seien.
Gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr sowie Kosten in Höhe von insgesamt
178,45 EUR für die Maßnahmen des Ermittlungsdienstes bestünden keine rechtlichen
Bedenken. Die gesetzliche Grundlage hierfür ergebe sich aus § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m.
§ 6 a Abs. 2, 3 StVG, § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
und der Gebührennummer 254 des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Beklagte habe für
die Beauftragung und das Tätigwerden ihres Ermittlungsdienstes 125 EUR festgesetzt. Für
das Ausrücken des Ermittlungsdienstes falle zusätzlich eine Gebühr von 50 EUR an. Unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz) seien die Gebühren ermessensfehlerfrei
festgesetzt worden, denn die Tätigkeit des Ermittlungsdienstes erfordere einen erheblichen
zeitlichen und personellen Aufwand. Zusätzlich seien die Kosten für die Zustellung des
Bescheides in Höhe von 3,45 EUR zu erstatten.
Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten am
30.4.2009 zugestellt worden. Am 29.5.2009 ist die vorliegende Klage erhoben worden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Kläger zu Unrecht gefordert
worden sei, ein ärztliches Gutachten zu seiner Kraftfahreignung beizubringen. Wie in der
Begründung des Widerspruchsbescheides korrekt dargelegt werde, sei bereits durch zwei
Gutachten, etwa durch dasjenige vom 12.2.1999, belegt worden, dass der Kläger nicht in
seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sei. Mithin seien die Vorgänge aus dem Jahre 1998 für
das jetzige Verfahren nicht mehr relevant bzw. dürften zur Begründung aktueller Bedenken
an der Kraftfahreignung nicht mehr herangezogen werden. Die Gründe allerdings, welche
die Beklagte anführe, um ein Gutachten aufgrund der Vorfälle im Jahre 2007 zu fordern,
seien nicht ausreichend, um die Fahreignung des Klägers zu diesem Zeitpunkt infrage
stellen zu können. Ob ein Fahrzeug oder auch ein Fahrer einen verwahrlosten Zustand
zeigten, sage nichts über dessen Fahreignung aus. Dies gelte gleichfalls für den Umstand,
dass der Kläger einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem er auf die Gegenfahrbahn
geraten sei. Verkehrsunfälle dieser Art gehörten leider zum "Erscheinungsbild" unseres
Straßenverkehrs und seien etwa bedingt durch die Benutzung von Handys oder dadurch,
dass Zigaretten während der Fahrt in den Fahrgastraum fielen. In solchen Fällen stelle
jedoch niemand die Frage, ob der betreffende Fahrzeugführer fahrtüchtig sei.
Abgesehen davon habe der Kläger ein fachärztliches Attest der ihn behandelnden Ärzte der
Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie H., .S. und S. vom
8.1.2008 vorgelegt, welches ihm Fahrtüchtigkeit bescheinige und die umfassendste
Darstellung fachärztlicher Art sei, die der Kläger zeitnah zu den Vorfällen habe vorlegen
können. Im Widerspruchsbescheid sei insoweit zutreffend ausgeführt, dass die
behandelnden Ärzte von der Begutachtung nicht (zwingend) ausgeschlossen seien.
Vorliegend handele es sich um Fachärzte, deren Kompetenz durch die Beklagte nicht
angezweifelt werden dürfte, so dass bereits im Januar 2008 eine medizinisch eindeutig
begründete Erklärung vorgelegen habe, wonach der Kläger in seiner Fahrtüchtigkeit nicht
eingeschränkt sei. Aus diesem Grunde habe es eines diesbezüglichen amtsärztlichen
Gutachtens nicht mehr bedurft. Insoweit werde noch darauf hingewiesen, dass der
eingeschaltete Amtsarzt des Gesundheitsamtes beim Regionalverband B-Stadt dem Kläger
das Recht abgesprochen habe, selbst darüber zu entscheiden, ob er das über ihn zu
erstellende Gutachten dem Beklagten vorlege, und der Kläger infolgedessen dort kein
Gutachten habe anfertigen lassen. Da somit die Anordnung zur Beibringung eines
Gutachtens und die daraufhin erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig seien,
habe der Kläger auch die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Entziehung der
Fahrerlaubnis des Klägers vom 30.10.2007 sowie den
Bescheid vom 9.1.2008 über die Festsetzung von
Verwaltungsgebühren und Kosten, jeweils in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid
und führt u.a. ergänzend aus, dass der Kläger die aktuellen Vorkommnisse bagatellisiere,
von welchen jedes Ereignis für sich alleine bereits die Aufforderung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens rechtfertige.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
einschließlich derjenigen des Verfahrens 10 K 412/09 (Bl. 33, 34, 42) und der
beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie des bei ihr bestehenden
Stadtrechtsausschusses (Az.: ... und ...) und der Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt mit
dem Aktenzeichen 35 Ds 66 Js ... verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2008 über die Festsetzung von
Verwaltungsgebühren und Kosten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009
hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.
Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen.
I.
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid der Beklagten vom
30.10.2007 über die Entziehung der Fahrerlaubnis in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.3.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, so dass diese nicht der Aufhebung durch das Gericht unterliegt (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgefordert, ein ärztliches
Gutachten zum Nachweis seiner Kraftfahreignung beizubringen und, nachdem dies auch
nach Verlängerung der ihm hierfür eingeräumten Frist nicht geschehen war, in
rechtmäßiger Weise auf dessen krankheitsbedingte Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr geschlossen sowie in Konsequenz dessen
die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt.
Rechtsgrundlage für den diesbezüglichen Bescheid sind die §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 und 8
StVG sowie §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 1 und 2 FeV i.V.m. Anlage 4 zur FeV. Danach hat die
Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn
Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich
oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Ziffer 7.5 der Anlage 4 zur FeV sind bei allen manischen Phasen einer – beim Kläger
bestehenden - affektiven Psychose die für das Kraftfahren notwendigen psychischen
Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen
Verhaltens besteht. Von einem angepassten Verhalten bei der Teilnahme am
Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug kann in der Regel erst wieder ausgegangen
werden, wenn die manische Phase abgeklungen ist und/oder die relevanten Symptome
einer sehr schweren Depression nicht mehr vorhanden sind und - gegebenenfalls unter
regelmäßig kontrollierter medikamentöser Prävention - mit ihrem Auftreten nicht mehr
gerechnet werden muss. Sind mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen
mit kurzen Intervallen eingetreten und ist deshalb der weitere Verlauf nicht absehbar, kann
ein angepasstes Verhalten erst wieder angenommen werden, wenn - gegebenenfalls durch
eine medikamentöse Prävention - die Krankheitsaktivität geringer geworden ist und mit
einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss.
Dies muss durch regelmäßige psychiatrische Kontrollen belegbar sein.
Vgl. Ziffer 7.5 der Anlage 4 zur FeV sowie den Beschluss
des VG Ansbach vom 21.5.2008, AN 10 S 08.00587,
zitiert nach juris
Bei Fahrzeugen der Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E etc.), die der Kläger aufgrund der
ihm entzogenen Fahrerlaubnis der "alten" Klasse 3 ebenfalls führen durfte (Kraftfahrzeuge
bis 7,5 t), sind die Anforderungen – wegen der generell größeren potentiellen Gefährlichkeit
- nachvollziehbar höher, das heißt, bei einer affektiven Psychose ist die Kraftfahreignung
grundsätzlich nicht gegeben, es sei denn (vgl. Ziffer 7.5.2) nach Abklingen der Krankheit
besteht Symptomfreiheit.
Werden auf diesbezügliche oder auf sonstige Mängel hinweisende Tatsachen bekannt, die
Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, so
kann die Fahrerlaubnisbehörde zum Zwecke der Vorbereitung von Entscheidungen - u. a.
über die Entziehung der Fahrerlaubnis - anordnen, dass der Betreffende ein ärztliches
Gutachten innerhalb einer angemessenen Frist beibringen soll (vgl. § 2 Abs. 8 StVG und §
46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV analog). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die
Behörde in der Anordnung, von welchem Arzt das Gutachten zu erstellen ist. In Betracht
kommen insoweit ein für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation (Nr. 1), ein Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen
Verwaltung (Nr. 2), ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für
Rechtsmedizin" (Nr. 4) oder ein Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die
Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5).
Ergeht eine Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens und weigert sich der
Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das
geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV
auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern dieser in der Anordnung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Vorauszusetzen ist allerdings, dass die Anordnung
rechtsfehlerfrei ergangen, das heißt insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, 3 C 13/01, ZfS
2002,47 = Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29, zitiert
nach juris
Dies ist hier der Fall.
Zunächst entspricht sie den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer solchen
Anordnung nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Danach legt die
Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter
Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die
Eignung oder Befähigung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind
(§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Ferner teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der
Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in
Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr
festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten
beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen
einsehen kann (Satz 2).
Hinsichtlich der Darlegung der Gründe für die Bedenken an der Kraftfahreignung muss die
Anordnung wegen ihrer großen Bedeutung und der fehlenden Möglichkeit, sie isoliert einer
gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können, im Wesentlichen aus sich heraus
verständlich sein. Das heißt, der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr
Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die Zweifel an seiner Fahreignung zu
rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht begründenden Umstände müssen
daher so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, unter Heranziehung
eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung
hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
So die Kammer in ihrem Beschluss vom 14.3.2007, 10 L
72/07, dokumentiert bei juris, rechtskräftig nach dem
Beschluss des OVG des Saarlandes vom 6.6.2007, 1 B
145/07; vgl. ferner den Beschluss der Kammer vom
16.11.2009, 10 L 905/09, sowie VGH Mannheim, Urteil
vom 28.10.2004, 10 S 475/04, zitiert nach juris
Diese formalen Anforderungen erfüllt die vorliegend zu überprüfende Anordnung der
Beklagten vom 2.8.2007. Insbesondere ist es hinsichtlich deren Begründung nicht zu
beanstanden, dass die für die ergriffene Maßnahme ausschlaggebende Vorgeschichte zur
Krankheit des Klägers bzw. dessen damit zusammenhängendes früheres
Verkehrsverhalten so verkürzt dargestellt ist, dass lediglich bei Kenntnis der früheren
Sachverhalte verständlich wird, weshalb die Beklagte aufgrund der neuen, anlässlich des
vom Kläger am 16.6.2007 verursachten Verkehrsunfalls gewonnenen Erkenntnisse Anlass
zu dessen ärztlicher Begutachtung zur Überprüfung der Kraftfahreignung gesehen hat. Es
ist insoweit indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger mit Hilfe
eines Rechtsanwalts, der sich weitere Informationen durch Einsicht in die jeweiligen Akten
verschaffen konnte, nicht möglich war, zu erkennen, worum es der Beklagten ging, nämlich
anlässlich ihrer neuen Erkenntnisse aufzuklären, ob der Kläger wegen der bei ihm
bestehenden Psychose nunmehr, möglicherweise durch einen erneuten Krankheitsschub, in
seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeschränkt ist. Weniger gewichtig und
daher auch unschädlich ist es, dass entgegen der Feststellung im Widerspruchsbescheid
das Anordnungsschreiben - soweit ersichtlich - keinen Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
des Klägers enthält. Sonstige rechtliche Bedenken bestehen nicht, so dass eine formell
ordnungsgemäße Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vorlag.
Die Anordnung erweist sich im Weiteren auch als materiell rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 2
Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere,
wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einem Mangel nach Anlage
4 oder 5 hinweisen. Für die Auslegung dieser Vorschrift wie auch des § 11 Abs. 2 Satz 1
FeV, der die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens nennt (vgl. bereits oben), gilt, dass sich die Anforderung auf solche Mängel
beziehen muss, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis
begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht
umsichtig verhalten werde; dies schließt es aus, jeden Umstand, der auf die entfernt
liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die
Anforderung eines Gutachtens anzusehen.
So das BVerwG in seinem Urteil vom 5.7.2001, 3 C
13/01, ZfS 2002,47 = Buchholz 442.16 § 15 b StVZO
Nr. 29; ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom
29.12.2005, 1 Y 15/05, NJW 2006, 1305, jeweils zitiert
nach juris
Mit anderen Worten müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte Bedenken gegen die
Kraftfahreignung begründen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei
Verweigerung einer Untersuchung ohne weitere vertiefte Ermittlungen nach Maßgabe des §
11 Abs. 8 FeV zu schlussfolgern, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung,
weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit belegen würde.
BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, 3 C 13/01, a.a.O., zitiert
nach juris
Ausreichen kann insoweit bereits ein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht bzw.
Anfangsverdacht, der angesichts des hohen Schutzgutes der Verkehrssicherheit einen zur
Aufklärung der näheren Umstände geeigneten, erforderlichen sowie angemessenen
Gefahrerforschungseingriff rechtfertigt.
So die Kammer in ihrem Beschluss vom 16.11.2009, 10 L
905/09, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom
20.6.2002, 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, und vom
24.6.1993, 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69, jeweils zitiert
nach juris; vgl. ferner die Beschlüsse des OVG des
Saarlandes vom 3.5.2007, 1 A 36/07, ZfS 2007, 477,
und vom 1.2.2005, 1 W 44/04, sowie den Beschluss der
Kammer vom 9.10.2007, 10 L 1115/07, jeweils
dokumentiert bei juris
Der erforderliche, durch Tatsachen erhärtete Gefahrenverdacht ist dabei auf das Vorliegen
einer konkreten Gefahr gerichtet und setzt damit voraus, dass in dem zu beurteilenden
einzelnen Fall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend
wahrscheinlich gerechnet werden muss.
So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom
18.9.2000, 9 W 5/00, dort allerdings zur Auslegung des
Tatbestandsmerkmals wonach "sonst Tatsachen die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" § 13 Nr. 2 a
Alt. 2 FeV
Vorliegend hat die Beklagte zu Recht einen entsprechenden Anfangs- bzw.
Gefahrenverdacht bejaht und dabei auch auf einschlägige Erkenntnisse über den Kläger aus
früheren Jahren zurückgreifen dürfen bzw. müssen. Insoweit ist maßgebend, dass der
Kläger nach dem Ergebnis der seine Kraftfahreignung untersuchenden fachpsychiatrischen
Begutachtung vom 2.5.2000 nur dann bedenkenlos als Kraftfahrer zum Straßenverkehr
zugelassen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass er wegen der bei ihm bestehenden
Psychose fortlaufend in ärztlicher Behandlung bleibt und zuverlässig seine Medikamente
einnimmt, welche wegen der besseren Kontrollmöglichkeiten am besten in Form einer
Depot-Medikation verabreicht werden sollten. Diesbezüglich ist im Gutachten festgehalten,
dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer erneuten Verschlimmerung der
Symptomatik mit psychotischen Elementen nur dann als gering einzuschätzen sei, wenn
der Kläger sich (weiterhin) behandeln lasse bzw. daran zuverlässig mitwirke und bei
ausreichender prophylaktischer Medikation in ein ambulantes Behandlungsprogramm
eingebunden sei.
Dies ist nachvollziehbar, denn für das Krankheitsbild einer manischen Psychose ist
charakteristisch, dass es zu einer Beeinträchtigung der Affektkontrolle und Impulshemmung
(Hemmvermögen) mit den Leitsymptomen u. a. einer gesteigerten Aktivität oder
motorischen Ruhelosigkeit, dem Verlust normaler sozialer Hemmungen sowie einer
überhöhten Selbsteinschätzung oder gar Größenwahn kommt, was zu tollkühnem und
leichtsinnigem Verhalten führen kann, so dass viele Manien gerade durch ein riskantes
Verhalten in verschiedenen Lebensbereichen, einschließlich des Straßenverkehrs,
gekennzeichnet sind.
Vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan,
Begutachtung-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar,
Januar 2002, Kapitel 3.10, S. 75 f.
In Einklang mit diesen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das
Krankheitsbild einer manischen Psychose gelangten die fachärztlichen Sachverständigen in
ihrem über den Kläger erstellten Gutachten vom 12.2.1999 zu dem Ergebnis, dass unter
der Voraussetzung, dass die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen richtig seien, die
riskanten Fahrmanöver durchaus im Rahmen einer maniformen Symptomatik erklärbar
seien.
Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte mit Blick auf die seitens der Polizeiinspektion S.
mitgeteilten Erkenntnisse über einen vom Kläger am 16.6.2007 verursachten Unfall sowie
dessen eine Woche zuvor erfolgte polizeiliche Kontrolle in C. hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger (möglicherweise) aufgrund seiner Erkrankung bzw. einem neuen
Krankheitsschub zu riskanten Fahrmanövern neigt und deshalb seine Kraftfahreignung
krankheitsbedingt beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist. Insoweit waren nämlich offenkundige
Parallelen zu dem Verhalten des Klägers als Kraftfahrer im Jahre 1998 zu erkennen, als er
– für die Täterschaft einer anderen Person gibt es keinerlei Anhaltspunkte - wiederholt
durch das Fahren auf der Gegenfahrbahn bzw. das Mitbenutzen der Gegenfahrbahn oder
das Fahren in Schlangenlinien aufgefallen war.
Es lag somit unter Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Vorgeschichte des Klägers bei
Erlass der Anordnung ein durch Tatsachen erhärteter bzw. begründeter Verdacht
dahingehend vor, dass ohne den angeordneten Gefahrerforschungseingriff in Form der
ärztlichen Untersuchung in überschaubarer Zukunft mit Gefährdungen des
Straßenverkehrs oder gar der Verursachung von Unfällen seitens des Klägers hinreichend
wahrscheinlich gerechnet werden musste. Es handelte sich somit entgegen der Auffassung
des Klägers bei dem Unfall vom 16.6.2007 gerade nicht um einen Vorgang, der, wie der
Kläger meint, "leider zum Erscheinungsbild" des Straßenverkehrs gehört und keine
Hinweise auf eine fehlende Kraftfahreignung beim Verursacher des Unfalls liefert. Dies
wurde auch von der Widerspruchsbehörde ausweislich der Begründung zum
Widerspruchsbescheid zutreffend gesehen und rechtlich gewürdigt. Des Weiteren musste
sich der Beklagten unter den gegebenen Umständen ein Handlungsbedarf im Hinblick
darauf aufdrängen, dass der Kläger als Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 3
auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t (entspricht der
heutigen Klasse C 1) fahren durfte und insoweit die Anforderungen an das Bestehen bzw.
den Nachweis der fortbestehenden Kraftfahreignung erhöht sind (vgl. oben).
Erweist sich somit die von der Beklagten gegenüber dem Kläger verfügte Anordnung zur
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens als formell und materiell rechtmäßig, so durfte sie,
nachdem der Kläger dieses Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt bzw. laut Mitteilung des
hiermit beauftragten Amtsarztes die Untersuchung verweigert hatte, gemäß § 11 Abs. 8
FeV bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, zumal der Kläger über diese
Rechtsfolge zuvor belehrt worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr
insoweit eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Insbesondere war es
weder ihr noch später der Widerspruchsbehörde bekannt, dass sich der Kläger, wie er
nunmehr erstmals zur Begründung seiner Klage vorträgt, mit dem Amtsarzt uneinig darin
gewesen sei, ob das amtsärztliche Gutachten der Beklagten (in jedem Falle) übersandt
werden müsse. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Vortrag des Klägers über das
Verhalten eines Amtsarztes, dessen Richtigkeit im Übrigen hätte zeitnah zum
Untersuchungstermin geklärt werden können, ungewöhnlich wirkt und daher nicht ohne
Weiteres glaubhaft erscheint, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den
insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung
der Widerspruchsbehörde abzustellen und kann daher dieser im Klageverfahren neue
Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Auch im Übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der
Beklagten. So ist das Fehlen finanzieller Mittel des Betroffenen mit Blick auf das hohe
Schutzgut der Verkehrssicherheit grundsätzlich kein Grund, von der Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens abzusehen und ist die - wie hier geschehen - nachträglich erklärte
Bereitschaft zur Beibringung eines Gutachtens für sich allein nicht ausreichend, die
entstandenen Bedenken an der Kraftfahreignung zu beseitigen.
Vgl. dazu etwa Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 11 FeV Rdnr. 23
Schließlich ist auch das vom Kläger im Rahmen der Begründung des Widerspruchs
vorgelegte Attest der ihn behandelnden Fachärzte nicht geeignet, die hier entstandenen
Bedenken an seiner Kraftfahreignung zuverlässig auszuräumen. Insoweit ist bereits im
Widerspruchsbescheid zutreffend auf das rechtliche Instrumentarium zur Überprüfung von
Eignungsmängeln sowie darauf hingewiesen worden, dass zum einen gemäß § 11 Abs. 2
Satz 5 FeV ein zur Untersuchung bestellter Facharzt nicht zugleich der den Betroffenen
behandelnde Arzt sein soll und zum anderen nicht ersichtlich ist, ob die den Kläger
behandelnden Ärzte, wie dies zu fordern wäre, über eine verkehrsmedizinische Qualifikation
verfügen. Abgesehen davon ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass im Anschluss an
die von der Beklagten verfügte Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
weitere Vorfälle mit dem Kläger im Straßenverkehr bekannt geworden sind, die - was im
Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt wird - die Einschätzung der Gefahrenlage durch
die Beklagte bestätigt hatten. Obwohl jene Vorfälle in der Anordnung nicht berücksichtigt
waren bzw. der Beklagten bei deren Erlass noch nicht bekannt waren, durften diese indes
im Rahmen der Ausübung des nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffneten Ermessens - wie
durch die Widerspruchsbehörde geschehen - berücksichtigt bzw. beim Rückschluss auf die
Nichteignung des Klägers als Kraftfahrer zu dessen Nachteil verwertet werden. Dies führte
entsprechend den Darlegungen im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dazu, dass die
aufgezeigten Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers trotz des fachärztlichen
Attestes fortbestanden, da dessen Inhalt im Widerspruch zu dem beobachteten Verhalten
des Klägers im Straßenverkehr stand. Neue diesbezügliche Erkenntnisse hat das
Klageverfahren nicht erbracht.
Sonstige rechtliche Bedenken bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht.
Insgesamt gesehen erweist sich somit die Entscheidung der Beklagten über die Entziehung
der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig und ist der Kläger durch diese Maßnahme
nicht in seinen Rechten verletzt.
II.
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Gebührenbescheid der
Beklagten vom 9.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009 ist
zulässig und nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet.
Der bezeichnete Bescheid über Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 178,45 EUR
erweist sich als rechtswidrig, soweit er den Betrag von 128,45 EUR übersteigt, verletzt
insoweit den Kläger in seinen Rechten und unterliegt in diesem Umfange daher der
Aufhebung durch das Gericht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der
Gebührenbescheid rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren ist § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1
StVG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 254 der
Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt, BGBl. I
1970, 867). Hiernach werden Gebühren u. a. für sonstige Anordnungen nach der
Fahrerlaubnisverordnung erhoben, wobei diese auch die im Zusammenhang mit der
Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst (Nr. 254 GebTSt). Gemäß §
6 a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz findet das Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
ergänzend Anwendung.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten dem Kläger auferlegten
Gebühr ist zunächst, dass die ihr zugrundeliegende Amtshandlung rechtmäßig ist (vgl. § 14
Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Dies ist hier – wie vorstehend zu Ziffer I. dargelegt – der Fall.
Ferner ist erforderlich, dass der Kläger Gebührenschuldner (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1GebOSt)
und die Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens angemessen ist. Letzteres
ist hier nicht der Fall, soweit im Ausgangsbescheid neben einer Gebühr in Höhe von 125
EUR und Kosten von 3,45 EUR ein weiterer, nicht nachvollziehbarer Kostenbetrag in Höhe
von 50 EUR festgesetzt worden ist.
Nach der hier einschlägigen Gebühren-Nummer 254 der Anlage zu § 1 (GebOSt) ist der
Gebührenrahmen mit 14,30 EUR bis 286.- EUR gesetzlich vorgegeben. Diesen
Gebührenrahmen hat die Beklagte durch eine nachvollziehbare, hinreichend differenzierte
interne Gebührenstaffelung ausgefüllt. Ihre Gebührenstaffelung hat sie dem Gericht in dem
vorgängigen, durch Vergleich erledigten Klageverfahren mit dem Geschäftszeichen 10 K
412/09 wie folgt mitgeteilt:
25 EUR Erfassung beim Ermittlungsdienst
50 EUR Sonstige Erledigung, zum Beispiel durch Anruf
100 EUR 1x Anfahrt
150 EUR 2x Anfahrt
200 EUR 3x Anfahrt
280 EUR noch aufwändigere Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen
Die Staffelung ist dahingehend zu verstehen, dass die festzusetzende Gebühr von Stufe zu
Stufe des fortschreitenden Vollstreckungsverfahrens bzw. mit zunehmendem
Verwaltungsaufwand anwächst, bis schließlich der Höchstbetrag erreicht wird. So entsteht
beispielsweise bei einmaliger Anfahrt des Ermittlungsdienstes einschließlich der
vorgelagerten Maßnahmen (Erfassung, Sonstige Erledigung) eine Gebührenforderung von
insgesamt 100 EUR, während bei dreimaliger Anfahrt eine Gebühr in Höhe von 200 EUR
anfällt.
Des Weiteren hat die Beklagte im damaligen Verfahren (10 K 412/09) die ihrer
Gebührenstaffelung zugrundeliegende Kostenkalkulation offengelegt. Danach lassen sich
den einzelnen Gebühren durchschnittliche anteilige Kosten von bestimmten, im Einzelnen
aufgeführten typischen Tätigkeiten des Zentralen Ermittlungsdienstes bei der Einziehung
von Führerscheinen wie folgt gegenüberstellen:
Gebühr
Kosten
1. Stufe ( 25 EUR) 35,45 EUR
2. Stufe ( 50 EUR) 53,18 EUR
3. Stufe (100 EUR) 106,38 EUR
4. Stufe (150 EUR) 146,28 EUR
5. Stufe (200 EUR) 186,18 EUR
6. Stufe (280 EUR) 252,68 EUR
Im Vergleich fällt auf, dass die Gebühren auf der ersten Stufe der
Vollstreckungsmaßnahmen gemessen an den durchschnittlichen anteiligen Kosten zu
gering angesetzt sind, während das Verhältnis zwischen Gebühren und Kosten ab der
zweiten Stufe unter Berücksichtigung der Befugnis der Beklagten, die Gebühren
angemessen zu pauschalieren, in etwa ausgeglichen erscheint. Es begegnet indes keinen
rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nach dieser Gestaltung ihrer Gebührenstaffelung
bei einer frühzeitigen Erledigung der Vollstreckung auf der ersten Stufe der Erfassung des
Vollstreckungsauftrages bzw. nach lediglich einleitenden Maßnahmen die Gebühr noch
niedrig hält, um sodann ab der zweiten Stufe, welche erste Ermittlungen "im Büro,
Anfragen bei Meldebehörden, Vermietern, Nachbarn, i.d. Regel telefonisch oder per Fax"
umfasst, eine annähernd kostendeckende Gebühr vorzusehen. Auch auf der dritten Stufe
der Vollstreckung, welche insbesondere ein erstes Aufsuchen des Vollstreckungsschuldners
unter der letzten bekannten Anschrift sowie die Suche nach dem Fahrzeug, Erkundigungen
bei Nachbarn, Vermieter, Mitbewohnern im Hause etc. beinhaltet, bleibt der Betrag hinter
den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten zurück. Erst ab der vierten Stufe, wenn
nach der von der Beklagten gegebenen Erläuterung eine erneute Anfahrt des
Ermittlungsdienstes erforderlich wird sowie auf der fünften Stufe, wenn eine dritte
Ermittlungsfahrt, eventuell zu anderen Wohnsitzen des Vollstreckungsschuldners bzw.
Standorten des Fahrzeugs etc., stattgefunden hat, übersteigen die vorgesehenen
Gebühren zunehmend die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten, wobei die
Abweichungen im Rahmen der notwendigen und erlaubten Pauschalierung hinnehmbar
sind. Noch aufwändigere Maßnahmen einschließlich der Ausschreibung eines Falles zur
Fahndung können es schließlich rechtfertigen, den Gebührenrahmen auszuschöpfen.
So die Kammer in ihrem im Beschluss vom 7.3.2008, 10
L 47/08, bei nur summarischer Überprüfung eines Falles,
in dem die Beklagte die Höchstgebühr festgesetzt hatte
Die Beklagte verfügt somit über eine nachvollziehbare interne Staffelung der von ihr jeweils
festzusetzenden Gebühren innerhalb des nach Nummer 254 der Anlage zu § 1 (GebOSt)
vorgegebenen Gebührenrahmens (14,30 EUR bis 286.- EUR).
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Falle ohne weiteres einsichtig, dass durch die
Tätigkeit des Zentralen Ermittlungsdienstes der Beklagten, welcher den Kläger am
3.12.2007 unter seiner Wohnanschrift aufgesucht hatte, die auf der dritten Stufe
vorgesehene Gebühr in Höhe von 100 EUR angefallen ist. Des weiteren hält es die
Kammer für noch nachvollziehbar, dass für eine weitere Maßnahme, und zwar für die unter
dem 9.1.2008 erfolgte Meldung des Klägers an das Kriminalpolizeiamt des Saarlandes
("Erfassung der Fahrerlaubnisentziehungen in der Personenfahndung") darüber hinaus
Gebühren festgesetzt worden sind. Insoweit handelt es sich nämlich um einen
Gebühren festgesetzt worden sind. Insoweit handelt es sich nämlich um einen
Verwaltungsaufwand, der nach Maßgabe der Erläuterungen zu den durchschnittlichen
tatsächlichen Kosten durch die auf der dritten Stufe vorgesehene Gebühr von 100 EUR
nicht abgedeckt ist. Vielmehr wird die betreffende Tätigkeit in der Aufstellung zur
Kalkulation der Kosten im Zusammenhang mit aufwändigeren Maßnahmen zur Ausfüllung
des oberen Gebührenrahmens von 200 bis 280 EUR genannt. Hinsichtlich der als noch
angemessen zu bewertenden Höhe der festgesetzten Gebühr für diese Maßnahme, deren
konkrete Kosten in der Aufstellung nicht ausgewiesen sind, orientiert sich die Kammer an
den für die einleitende Sachbearbeitung sowie die Weitergabe an den Ermittlungsdienst
anfallenden Kosten von 26,59 EUR, zumal diese vorbereitenden Maßnahmen einer
ähnlichen Überprüfung der Angelegenheit bedürfen, wie die hier zu betrachtende Meldung
des Klägers an das Kriminalpolizeiamt des Saarlandes.
Insgesamt gesehen erscheint somit die für das Tätigwerden des Zentralen
Ermittlungsdienstes der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 125 EUR
gerechtfertigt.
Gleiches gilt, soweit die Beklagte mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2008 ferner
die Erstattung von Kosten in Höhe von 3,45 EUR verlangt, denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner u. a. Auslagen bzw. Entgelte für
Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen, soweit ihr
Gesamtbetrag - wie hier - 3 Euro übersteigt.
Nicht mehr gerechtfertigt erscheint hingegen die Forderung nach Erstattung weiterer
Kosten in Höhe von 50 EUR. Sollte es sich dabei um Auslagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 a
GebOSt handeln, die als Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle angefallen sind, worauf die Aktennotiz in den
Verwaltungsunterlagen der Beklagten vom 21.12.2007 hindeutet, wäre es nicht zulässig,
diese Kosten in der offenbar geschehenen Weise ("je Fahrt 50 EUR") zu pauschalieren.
Wäre der genannte Betrag hingegen entsprechend den Ausführungen im
Widerspruchsbescheid als eine für das Ausdrücken des Ermittlungsdienstes zusätzlich
anfallende "Gebühr" anzusehen, ließe sich dies nach Maßgabe der obigen Ausführungen mit
der internen Gebührenstaffelung der Beklagten nicht in Einklang bringen.
Insgesamt gesehen gelangt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass der mit dem
angefochtenen Bescheid vom 9.1.2008 geforderte Gesamtbetrag an Gebühren und
Kosten teilweise, in Höhe von 50 EUR, nicht gerechtfertigt bzw. rechtswidrig ist und daher
der Bescheid insoweit teilweise aufzuheben ist.
III.
Die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 30.10.2007 hat
somit keinen und die Klage gegen den Gebühren- und Kostenbescheid vom 9.1.2008
lediglich teilweise Erfolg.
Insgesamt gesehen ist die Beklagte daher nur zu einem geringen Teil im Rechtsstreit
unterlegen, weshalb dem Kläger die Kosten nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO
ganz auferlegt werden.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes mit Bezug auf
die "höchste" streitbefangenen Fahrerlaubnisklasse (hier: C1E) entsprechend der zu den
Ziffern 46.5 und 46.8 gegebenen Empfehlung im Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2004) unter Einbeziehung der Gebühren und Auslagen
des Gebührenbescheides in Höhe von 178,45 EUR auf 7.678,45 EUR festgesetzt.