Urteil des VG Saarlouis vom 14.11.2007

VG Saarlouis: syrien, anhörung, staat, familie, vorsätzliche tötung, politische verfolgung, gefährdung, polizei, ausreise, schwangerschaft

VG Saarlouis Urteil vom 14.11.2007, 10 K 24/07
Abschiebungsschutz bei Gefahr des Ehrenmordes - Blutrache - in Syrien
Leitsätze
Zur Frage von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG wegen Gefahr des Ehrenmordes in
Syrien.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist arabischer Volkszugehöriger aus Salamia in der Provinz Hama, Syrien, und
nach eigenen Angaben am 29.09.2005 mit einem gültigen Reisepass und einem Visum für
Griechenland auf dem Luftweg von Damaskus aus mit einer Zwischenlandung in Wien in
die Bundesrepublik Deutschland über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet
eingereist, wo er am 08.11.2005 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat.
Zur Begründung seines Antrags berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, Syrien nach
Tötung seiner dortigen Lebensgefährtin durch deren Familie wegen deren Beziehung zu
ihm, aus Furcht vor einer Verletzung von Leib und Leben durch deren Familienangehörige
verlassen zu haben, weil im in Syrien diesbezüglich kein Schutz habe gewährt werden
können, und auch bei Rückkehr dieser Gefährdung ausgesetzt zu sein. Dazu machte er
geltend, er sei Inhaber eines Geschäftes für Wasserpumpen und einer Firma, die Brunnen
bohre. Seit etwa einem halben Jahr sei er geschieden; seine drei Kinder lebten bei seiner
geschiedenen Frau. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er sich in eine Frau, die er im
Rahmen seiner Berufstätigkeit kennengelernt habe, verliebt. Diese Frau sei die Tochter
eines Amirs und gehöre einer großen Sippe, die aus mehreren Stämmen bestehe, an. Man
habe sich etwa zwei Monate lang häufig in einer Cafeteria und einem Restaurant getroffen,
bis man beschlossen habe, zu heiraten. Daraufhin habe er eine Wohnung angemietet, in
welcher man als Paar zusammengelebt habe. Schließlich sei seine Lebensgefährtin
schwanger geworden und er habe um deren Hand angehalten, was deren Familie jedoch
abgelehnt habe. Daraufhin habe er beim Standesamt mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
offiziell die Eheschließung beantragt. Der zuständige Richter habe seine Lebensgefährtin
durch die Polizei vorladen lassen. Diese sei zusammen mit ihrem Vater erschienen, der
erklärt habe, dass sie den Kläger nicht heiraten dürfe. Der Richter habe daraufhin einen
anderen Termin in zwei Wochen festgesetzt, an welchem die endgültige Entscheidung über
die Eheschließung habe getroffen werden sollen. Daraufhin habe er dem Richter erklärt,
dass seine Lebensgefährtin schwanger sei, worauf dieser eine ärztliche Bescheinigung
verlangt habe, die man eine Woche später beim Standesamt eingereicht habe. In der
Zwischenzeit sei bei ihm eingebrochen und sein Bruder sei von den Brüdern seiner
Lebensgefährtin verletzt worden, woraufhin dieser eine Anzeige bei der Polizei erstattet
habe. Er selbst sei den Brüdern seiner Lebensgefährtin zufällig in der Stadt begegnet,
woraufhin sie auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen hätten. Daraufhin habe er sich
an die Polizei gewandt, die am Tatort Zeugen befragt habe. Am Abend dieses Tages habe
er einen Brief erhalten, in welchem man ihm gedroht habe, ihn zu töten. Am vereinbarten
Termin vor dem Standesamt sei nur der Vater der Lebensgefährtin erschienen und habe
erklärt, dass diese aus Angst vor ihrer Sippe verschwunden sei. Dieser habe auch schriftlich
erklärt, dass die Vermutung des Klägers, seine Lebensgefährtin sei von ihrer Sippe getötet
worden, nicht den Tatsachen entspreche. Nach 15 Tagen sei der Antrag auf Eheschließung
wegen der Abwesenheit der Frau abgelehnt worden. Er habe sich dann aus Angst vor der
Sippe seiner Lebensgefährtin auf einer Plantage seiner Familie 25 km von seinem Wohnort
entfernt aufgehalten. Er sei schließlich vor Gericht geladen worden, wo er erfahren habe,
dass man seine Lebensgefährtin in einem ausgetrockneten Brunnen tot aufgefunden habe;
sie sei mit einem Schlag mit einem Eisenstock getötet worden. Daraufhin habe er die
Polizei um Schutz gebeten, den man ihm auch gewährt habe. Vor dem Gerichtsgebäude
hätten sich etwa 100 Mitglieder der Sippe seiner ermordeten Lebensgefährtin versammelt,
die ihm etwas hätten antun wollen. Er sei dann unter Polizeischutz nach Hause gebracht
worden, wobei die Sippenmitglieder ihm gefolgt seien. Daraufhin sei er zwei Tage lang auf
dem Polizeirevier geblieben, bis sich die Sippenmitglieder entfernt hätten. Nachdem der
Vater seiner getöteten Lebensgefährtin erklärt habe, die Angelegenheit sei erledigt und
man werde den Kläger nicht töten, sei er nach Hause zurückgekehrt; zwei Polizisten hätten
danach sein Haus bewacht. Er habe dann versucht, wieder zu arbeiten; es seien jedoch
noch mehrfach Übergriffe von Sippenangehörigen auf ihn erfolgt. Schließlich habe er sich
nach Aleppo und dann nach Damaskus begeben, wo er jedes Mal von Sippenangehörigen
aufgespürt und bedroht worden sei. Danach habe er seine Ausreise organisiert und sei
schließlich ausgereist.
Den Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.2006, ab, stellte fest, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger
auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu verlassen und drohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die
Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu
seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an.
Zur Begründung legte die Beklagte im Wesentlichen dar, der Antrag des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sei abzulehnen, weil der
Kläger keinerlei Gründe vorgetragen habe, aus denen sich eine staatliche oder dem Staat
Syrien zurechenbare politische Verfolgung ableiten lasse. Er habe weder vorgetragen, sich
jemals politisch engagiert zu haben, noch Schwierigkeiten mit den staatlichen
Sicherheitskräften gehabt zu haben. Darüber hinaus habe er sein Heimatland legal und
ungehindert auf dem Luftweg verlassen, so dass ein Interesse syrischer Sicherheitskräfte
an ihm nicht bestanden habe bzw. bestehe. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im
Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend mache, aus
Angst von der Sippe seiner Lebensgefährtin getötet zu werden, Syrien verlassen zu haben,
komme - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - ein Abschiebungsverbot gemäß §
60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG wegen nichtstaatlicher Verfolgung nicht in Betracht. Es seien
nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seitens des syrischen Staates derartige
Übergriffe tatenlos hingenommen würden. Nach der Auskunftslage sei vielmehr davon
auszugehen, dass ein Bedrohter bei den syrischen Behörden um Schutz bitten und ihn
auch erhalten könne. Diese sprächen dann gegen die bedrohende Familie eine Art
Verwarnung aus, in der darauf hingewiesen werde, dass die vorsätzliche Tötung mit
strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sei. Zuwiderhandlungen würden mit voller
strafrechtlicher Gewalt verfolgt, da der syrische Staat diese als eine Infragestellung der
eigenen Machtposition ansehe. Der syrische Staat sei damit grundsätzlich in der Lage und
Willens, seine Bürger vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu schützen und gewähre
ihnen auch effektiven Schutz. Der Kläger selbst habe angegeben, sich mehrfach an die
syrischen Behörden gewandt und entsprechenden Schutz auch erhalten zu haben.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Soweit
sich der Kläger darauf berufe, von der Sippe seiner getöteten Lebensgefährtin bedroht zu
werden, ergebe sich hieraus keine konkrete, erhebliche und individuelle Gefahr
insbesondere im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da der syrische Staat Willens und
in der Lage sei, ihm effektiven Schutz zu gewähren.
Gegen den ihm am 06.04.2006 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 19.04.2006
Klage. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, der angefochtene Bescheid
sei hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Dieser habe
widerspruchsfrei vorgetragen, dass er in seinem Heimatland Syrien im Rahmen einer
Ehrenmordaffäre mit dem Tode bedroht gewesen sei. Familienangehörige seiner getöteten
Lebensgefährtin hätten ihm mehrfach nach dem Leben getrachtet. Auf der Suche nach
ihm sei sein Bruder verletzt worden. Die Polizei, bei der er um Hilfe nachgesucht habe, sei
nicht in der Lage gewesen, diese effektiv zu gewähren. Einmal hätten circa 100 Mitglieder
der Sippe der ermordeten Lebensgefährtin versucht, ihn zu töten. Selbst unter
Polizeischutz sei er zu Hause nicht sicher gewesen und habe dann zwei Tage lang auf dem
Polizeirevier verharren müssen, bis die Sippenmitglieder aufgegeben hätten. Selbst
nachdem er sich von Tripolis nach Aleppo und nach Damaskus begeben habe, um
Nachstellungen zu entgehen, sei er auch dort von Angehörigen der Sippe aufgespürt und
bedroht worden. Als er sich dann in Damaskus wegen seiner Probleme Hilfe suchend an
einen Bürgermeister gewandt habe, habe ihm dieser geraten, ins Ausland zu gehen. Der
diesbezügliche Vortrag des Klägers sei detailliert und substantiiert und werde auch von der
Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die von ihr gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen
seien indes nicht haltbar. Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG gelte, dass der
syrische Staat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in der Lage sei, den Kläger vor
Übergriffen nichtstaatlicher Akteure in Form der Sippenangehörigen seiner getöteten
Lebensgefährtin zu schützen bzw. ihm insoweit effektiven Schutz zu gewähren. Auch wenn
der syrische Staat generell gegen jede Form der Selbstjustiz vorgehe, sei dies im Einzelfall
des Klägers nicht gewährleistet. Ehrenmord werde in Syrien trotz aller gesetzlichen
Verbote und Sanktionen weiter praktiziert. Ein Clan bzw. eine Sippe, die sich zur
Durchführung eines Ehrenmordes entschlossen habe, werde sich durch nichts davon
abhalten lassen, ein von der Sippe verhängtes Todesurteil auch zu vollstrecken. Dabei sei
der Staat auch nicht in der Lage, die Vollstreckung eines von einer Sippe verhängten
Todesurteils zu verhindern. Der Kläger habe diesbezüglich detailliert geschildert, welche
Versuche im Einzelnen unternommen worden seien, um ihn zu töten. Dies sei
insbesondere deshalb klar, weil seine Lebensgefährtin von der eigenen Sippe getötet
worden sei. Daraus folge, dass diese nicht eher Ruhe geben werde, bis auch der Kläger
getötet sein werde. Dies hätten die Angehörigen der Sippe auch dadurch zum Ausdruck
gebracht, dass sie, wie der Kläger dargelegt habe, weiße Stoffe getragen hätten, die nach
der Tötung des Klägers blutig sein sollten. Dass der Clan-Chef gegenüber der Polizei eine
Erklärung unterschrieben habe, wonach der Kläger nicht getötet werden solle, sei lediglich
als taktisches Verhalten einzustufen, um die Polizei abzulenken und um so den ohne
Polizeischutz dastehenden Kläger töten zu können. Dass der Clan zum Mittel der Lüge
greife, um seine Ziele zu erreichen, habe sich schon darin gezeigt, dass der Vater der
getöteten Lebensgefährtin des Klägers gegenüber einem Richter erklärt habe, seine
Tochter sei aus Angst vor der Sippe verschwunden, wohingegen tatsächlich das gegen sie
verhängte Todesurteil vollstreckt worden sei. Hinzu komme, dass der Kläger, nachdem er
sich von seinem Wohnort nach Aleppo und dann nach Damaskus begeben habe, selbst
dort nicht vor Nachstellungen der Sippe sicher gewesen sei. Die Angehörigen einer solchen
Sippe, die jemanden den Tod geschworen habe, hätten ihn überall ausfindig machen
können. In ähnlichen Fällen sei die Suche bis in die Bundesrepublik Deutschland als
Fluchtland ausgedehnt worden. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, der syrische Staat
verwarne eine drohende Familie, sei darauf zu verweisen, dass der Kläger von einer
Vielzahl von Mitgliedern einer großen Sippe gesucht werde und es dem syrischen Staat
nicht möglich sei, alle diese Personen zu verwarnen. Angesichts der dem Kläger drohenden
Tötung seien auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.04.2006, ,
zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
04.04.2006, zu verpflichten, festzustellen, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Mit Beschluss vom 25.10.2006, 5 K 27/06.A, hat die vormals zuständige 5. Kammer des
Gerichts dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde, der ebenso wie
der aus der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste aus der gerichtlichen
Dokumentation Syrien hervorgehenden Dokumente Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, mit der der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §
60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Syriens sowie hilfsweise die Feststellung von
Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt, ist unbegründet. Der
angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60
Abs. 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen mit denen der politischen Verfolgung im Sinne
des § 16a Abs. 1 GG übereinstimmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben
aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 Richtlinie 2004/83 EG vom 29.04.2004
(Qualifikationsrichtlinie) und der dort verwendeten Begriffe der Verfolgungshandlung und
der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bzw. Nachteile
vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnrn. 77 ff.
sowie unter Berücksichtigung von Art. 1 A Nr. 2 GFK.
Ein Anspruch hiernach kommt alleine im Hinblick auf den dem Kläger „feindlichen Clan“ als
nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG in Frage und setzt
nach Sätzen 1 und 3 der Vorschrift hier ersichtlich voraus, dass der Kläger als verfolgter
Angehöriger einer sozialen Gruppe anzusehen ist. Die anderen Anknüpfungsmerkmale für
eine Verfolgung scheiden hier offensichtlich aus. Hiervon ausgehend hat der Kläger die von
ihm behauptete Ausreise wegen erlittener Verfolgung bzw. einer aktuellen konkreten
Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen können.
Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten
individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer und dieser gleichgestellter, von
Dritten ausgehender Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit -
und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - der den Anspruch begründenden Tatsachen
gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits
der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers die Annahme des Vorliegens eines
Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Feststellung eines
Abschiebungsverbotes rechtfertigen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die
erforderliche Überzeugungsgewissheit der Wahrheit vermittelt. Bei der gebotenen
Würdigung aller Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Befragung von Flüchtlingen aus
anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und dass diese zudem von
den verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht verstehen und
deren mögliche Auswirkungen sie nicht übersehen, von denen sie sich aber gleichwohl
beeinflussen lassen. Für asylbegründende und abschiebungsschutzrelevante Vorgänge
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genügt daher in der Regel deren
Glaubhaftmachung. Diese erfordert keine unumstößliche Gewissheit. Vielmehr muss sie
sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren
Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht
völlig auszuschließen sind. Bei vorhandenen Widersprüchen im Sachvortrag, dem im
Hinblick auf die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für
seine Verfolgungsfurcht beschwerten Ausländern größere Bedeutung beizumessen ist, als
dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und die
zudem im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sind, ist daher zu prüfen, ob
diese dem Betroffenen angelastet werden dürfen. Hierbei ist auch dessen Fähigkeit zu
berücksichtigen, einen Geschehensablauf präzise und im Zusammenhang zu schildern.
Indes darf das Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht
überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag enthält.
Vgl. dazu etwa das Urteil des OVG des Saarlandes vom
12.9.1990, 3 R 634/88, m.w.N.
Hiervon ausgehend stellt sich das Vorbringen des Klägers in entscheidenden Teilen als nicht
glaubhaft dar, so dass weder von einer Ausreise des Klägers aus Syrien angesichts einer
konkreten und aktuellen Gefährdungssituation noch von einer Gefährdung bei Rückkehr mit
der erforderlichen Überzeugungsgewissheit ausgegangen werden kann. Auch wenn das
klägerische Vorbringen teilweise – und zwar der „Ehrenmord“ an der Lebensgefährtin –
geglaubt wird, kann ihm die geltend gemachte, anhaltende Gefährdung seiner Person nicht
abgenommen werden und ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass ihm jedenfalls im
großen und ganzen von den syrischen Sicherheitsbehörden Schutz vor den hier geltend
gemachten Übergriffen Dritter zur Verfügung steht.
Hinsichtlich Ehrenmorden in Syrien ist nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung der
Kammer zu berücksichtigenden Auskunftslage – im Unterschied zu den bisher hierzu
ergangenen Entscheidungen des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes
vgl. die entsprechende Darstellung im Beschluss der 5.
Kammer des Gerichts vom 25.10.2006, 5 K 27/06.A, mit
dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,
und die dortigen Nachweise
festzustellen, dass in Syrien Fälle von so genannten „Ehrenverbrechen“ und
„Ehrenmorden“ nach den neueren Auskünften des Auswärtigen Amtes
vgl. etwa Auskünfte vom 25.07.2007 an VG Düsseldorf
und vom 21.08.2006 an VG Mainz
vorkommen. In der letztgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes wird dazu dargelegt,
in den meisten dieser Fälle richteten sich die gewaltsamen Maßnahmen gegen die Frau.
Private Verfolgungsmaßnahmen auch gegen den betroffenen Mann könnten jedoch nicht
ausgeschlossen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass Körperverletzung und Tötung
nach syrischem Recht verboten seien, gebe es bei so genannten Ehrverbrechen einen
Privilegierungstatbestand im syrischen Strafgesetzbuch, der dem Richter die Möglichkeit
einräume, das Strafmaß zu mildern. Effektiven Rechtsschutz gegen so genannte
„Ehrverbrechen“ gebe es kaum, wobei für die Frau die Situation noch schwerer sein dürfte,
als für den Mann. Weiter wird dann ausgeführt, einem Mann werde es grundsätzlich
möglich sein, sich durch inländische Fluchtalternativen in relative Sicherheit zu bringen. Der
Grad der Sicherheit hänge dabei aber stark vom gesellschaftlichen und politischen Einfluss
der Verfolger ab. Es gehe sogar soweit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass
sich eine Familie eines Einflusses auf die Sicherheitsdienste bediene, um eine missliebige
Person zu „vertreiben“. Diese Darstellung wird von darüber hinaus vorliegenden
Erkenntnisquellen weitgehend bestätigt.
Vgl. IGFM, Mord im „Namen der Ehre“ zwischen Migration
und Tradition, www.igfm.de.index.php?id=972 ;
Tellenbach, Ehrenmorde an Frauen in der arabischen Welt,
Wuqûf, Nr. 13, Hamburg 2003, www.gair.de ; Brocks,
Deutsches Orient-Institut, Hamburg, Gutachten vom
22.12.2006, 2191 al/br, an VG Mainz; Hajo/Savelsberg,
Berliner Gesellschaft für Kurdologie e.V., Berlin, Gutachten
vom 18.03.2005
Ist danach davon auszugehen, dass nicht nur Ehrenmorde an einer Frau durch Angehörige
der eigenen Sippe, wie dies vorliegend als erfolgt vorgetragen ist, vorkommen und
staatlicherseits letztlich nicht zu verhindern sind, so ist aufgrund der Auskünfte auch davon
auszugehen, dass der an der „tödlichen Liaison“ beteiligte Mann einer konkreten und
akuten Gefährdung durch Dritte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegen kann. Ob
eine dahingehende Gefährdung vorliegt, lässt sich indes allein an Hand der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles feststellen, da keinerlei Anhaltspunkte für eine generelle, jeden an
einer unerwünschten Beziehung im hier fraglichen Sinn beteiligten Mann treffende
Gefährdung vorliegen.
Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht abgenommen werden, dass in seinem Falle
eine dahingehende Gefährdungssituation der Ausreise zugrunde lag und bei seiner
Rückkehr nach Syrien – auch nicht bei Anlegung des herabgesetzten
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit – vorliegen wird. Seine
Angaben sind nämlich nicht im oben dargestellten Sinne glaubhaft, da sich der Kläger in
seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer in durchschlagende,
nicht aufgelöste Widersprüche verwickelt hat und dort ein in erheblichem Umfang
gesteigertes Vorbringen erkennbar geworden ist.
So hat der Kläger in der Anhörung durch die Kammer erklärt, die Eltern seiner
Lebensgefährtin hätten auf seinen und deren Wunsch hin, zu heiraten, die Ehe verboten.
Dem gegenüber hat er im späteren Verlauf der Anhörung dargelegt, wie deren Familie
Kenntnis von der Beziehung erlangt hätte, wisse er nicht; er vermute, dass sie durch die
Schwangerschaft der Lebensgefährtin hinter die Beziehung gekommen sei. Passt dies
bereits nicht zusammen, so besteht ein weiterer Widerspruch darin, dass der Kläger in der
Anhörung durch die Beklagte angegeben hat, sich mit der Lebensgefährtin öfter auf einer
ihm gehörenden Plantage, 25 km vom Wohnort der Frau entfernt, getroffen zu haben.
Diesen Umstand hat er in der Anhörung durch die Kammer unter Hinweis darauf bestritten,
das dort nicht gesagt zu haben. Eine Erklärung, wie diese Angabe Aufnahme in die
Anhörungsniederschrift der Beklagten gefunden hat, ist der Kläger schuldig geblieben.
Weiter hat der Kläger in der Anhörung durch die Beklagte davon berichtet, „über die
Moschee“ gehört zu haben, dass seine Lebensgefährtin getötet worden sei, während er in
der Anhörung vor der Kammer erklärt hat, dies erst im von ihm angestrengten
gerichtlichen Verfahren zum Zwecke der Eheschließung von dem dortigen Richter erfahren
zu haben. Deutlich unterschiedliche Angaben ergeben sich auch zum Ablauf des
angeblichen Gerichtsverfahrens in Syrien. Dazu hat der Kläger in der Anhörung durch die
Kammer angegeben, er sei nur einmal für zwei bis drei Stunden vor Gericht gewesen. Dem
gegenüber hat er gegenüber der Beklagten angegeben, zweimal vor Gericht gewesen zu
sein. Erst auf den entsprechenden Vorhalt hin hat der Kläger, ohne die ins Auge fallende
Diskrepanz allerdings zu erklären, gegenüber der Kammer angegeben, die letztgenannte
Angabe treffe zu. Ein weiterer in diesem Zusammenhang sich ergebender gravierender
Widerspruch folgt daraus, dass der Kläger in der Anhörung durch die Beklagte erklärt hat,
er habe von der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin durch deren Anruf erfahren,
während er in der Anhörung durch die Kammer angegeben hat, die Tatsache des
Bestehens der Schwangerschaft habe er durch den Richter erfahren, der ihm den Umstand
der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin als Ergebnis der nach deren Tod
durchgeführten Autopsie mitgeteilt haben soll. Eine deutliche Steigerung im Vorbringen ist
darin zu sehen, dass der Kläger in der Anhörung durch die Kammer über den Vorfall in
Damaskus erstmals detailreicher berichtet. In der Anhörung durch die Beklagte hat er
lapidar dargelegt, er sei „auch dort von Personen beobachtet und verfolgt“ worden und
habe den Bürgermeister seines Stadtviertels von seinen Problemen berichtet, der ihm dann
geraten habe, das Land zu verlassen. Zudem fällt diesbezüglich auf, dass aus der in der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer abgegebenen Darstellung nicht darauf
geschlossen werden kann, dass die dort von ihm beschriebene Verfolgergruppe aus
Angehörigen der Familie seiner Lebensgefährtin oder von dieser beauftragten Personen
bestanden hat. Aus seiner Schilderung wird in keiner Weise deutlich, dass die angebliche
Verfolgung seiner Person bis zu dem Bürgermeistereiamt, in das er sich angeblich
geflüchtet hat, in irgend einem Zusammenhang zu der von ihm in Anspruch genommenen
„Affäre“ in seinem Heimatort gestanden hat. Der Kläger, der sich in Damaskus zu dieser
Zeit eineinhalb Monate aufgehalten haben will, hat lediglich erklärt, vier bis fünf Personen in
Beduinenkleidung seien auf der Straße auf ihn zugekommen und er sei, nachdem er noch
etwa 15 m von diesen entfernt gewesen sei, geflüchtet und von diesen bis zu dem
Gemeindegebäude, in dem er Schutz gesucht habe, verfolgt worden, wo sie eine Zeitlang
gewartet hätten. Ein in irgendeiner Weise deutlicher Zusammenhang mit der geltend
gemachten Verfolgung lässt sich hieraus ebenso wenig ableiten wie ein Hinweis auf eine
mehr oder minder systematische Suche von Sippenangehörigen seiner Lebensgefährtin
nach ihm. Auffallend ist insbesondere, dass er die Behörde schließlich hat verlassen
können, ohne dass seine angeblichen Verfolger weiter auf ihn gewartet hatten und diese
ihn auch sonst weder in Damaskus noch später in Latakia aufgespürt haben, nachdem er,
wie er angibt, bereits in ihren Blick geraten sein will. Dabei ist festzuhalten, dass der Kläger
sich nach diesem Vorfall noch eineinhalb bis zwei Monate in Latakia und danach noch
einmal zehn Tage unbehelligt in Damaskus hat aufhalten können und er auch in der Zeit bis
zur Abreise nach Latakia – bis auf den einen Vorfall – keinerlei Anhaltspunkte hat schildern
können, die auf eine Verfolgung seiner Person hindeuten könnten. Soweit der Kläger
hinsichtlich unterschiedlicher Angaben in der Anhörung durch die Beklagte zur Anhörung vor
der Kammer darauf hinweist, dass er bei der Beklagten möglicherweise von dem
Dolmetscher, bei dem es sich um einen Iraker gehandelt haben soll, nicht richtig
verstanden worden sei, steht dies der Annahme durchgreifender Widersprüche nicht
entgegen, zumal der Kläger zu Ende der dortigen Anhörung abschließend bestätigt hat,
dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (Blatt 30 VA), nachdem er
bereits zu Anfang der Anhörung auf entsprechende Nachfrage erklärt hatte, dass er sich
mit dem Sprachmittler verständigen könne.
Nach allem liegt eine Vielzahl von unaufgeklärten Widersprüchen, gepaart mit deutlichen,
nicht nur auf näheren Nachfragen beruhenden Steigerungen, vor. Danach und nachdem
von den Mitgliedern der Kammer vom Kläger gewonnenen Eindruck ist davon auszugehen,
dass die aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen der Glaubhaftigkeit des klägerischen
Vorbringens entgegen stehen und damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass
dieser sein Herkunftsland angesichts einer konkreten und akuten Gefährdungssituation
verlassen hat und er auch bei Rückkehr nach Syrien weiterhin in dem von ihm behaupteten
Sinn gefährdet wäre.
Was die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG anbelangt, hat der Kläger, wie bereits dargelegt, eine Gefährdung bei
Rückkehr bereits nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Rechmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.