Urteil des VG Saarlouis vom 07.09.2009

VG Saarlouis: aufenthaltserlaubnis, eltern, ausreise, ausbildung, schule, anfang, hauptsache, schulbesuch, verwaltungsverfahren, absicht

VG Saarlouis Beschluß vom 7.9.2009, 10 L 617/09
Begriff der Ausreise aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund
Leitsätze
Besucht ein minderjähriger Ausländer entsprechend der seinen Eltern zustehenden
Entscheidung über dessen Bildungsgang im Heimatstaat oder im sonstigen Ausland eine
allgemeinbildende Schule, liegt eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom
Bundesgebiet vor, wenn das Ende der dort begonnenen Ausbildung nicht absehbar ist.
Etwas anderes gilt, wenn nach den Gesamtumständen die Rückkehrabsicht außer Frage
steht und die zeitlich begrenzte Dauer der Ausbildung von vornherein feststeht (hier
bejaht).
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis zum
Kindernachzug vorläufig zu verlängern.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, "dem Antragsteller eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des regelmäßigen Schulbesuchs in der Türkei zu erteilen"
hat nach Maßgabe des Tenors vollumfänglich Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies u. a.
zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür
wird gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO vorausgesetzt, dass der jeweilige
Antragsteller sowohl einen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig gesichert
werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche
Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt.
Der Antragsteller hat zunächst hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf
vorläufige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzuges
jedenfalls auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 AufenthG zusteht. Diese Vorschrift ist nämlich
allein anwendbar, wenn man wegen des mehrjährigen, nur durch Ferienaufenthalte in
Deutschland unterbrochenen Schulbesuchs des Antragstellers in der Türkei davon ausgeht,
dass ein durch dessen früheren ständigen Aufenthalt in Deutschland (von seiner Geburt im
Jahre 1999 bis ca. August/September 2004) entstandener Anspruch auf Familiennachzug
nach Art. 7 Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei (ARB Nr. 1/80) entfallen ist,
weil er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigten Grund verlassen hat; insoweit sollen bereits Abwesenheiten, die über
einen kurzen Urlaubsaufenthalt oder einen Familienbesuch im Heimatland hinausgehen,
anspruchsschädlich sein.
Vgl. dazu etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand:
02/2007 (Gesamtwerk: 06/2009), Art. 7 ARB Nr. 1/80,
Rdnr. 8 f. sowie 12 und 31 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des EuGH in dessen Entscheidungen vom
17.4.1997, C 351/95, und 16.2.2006, C-502/04; siehe
auch Beschluss des OVG Lüneburg vom 11.1.2008, 11
ME, InfAuslR 2008, 151, zitiert nach juris
Nach § 32 Abs. 2 AufenthG ist einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16.
Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche
Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Elternteil (u.a.) eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, denn der am 14.6.1993 geborene Antragsteller hat sein 16. Lebensjahr
vollendet und ist durch den Besuch des Kindergartens und den anschließenden Schulbesuch
(bis zu seinem 11. Lebensjahr) in Deutschland integriert; ferner verfügen seine Eltern
jeweils über eine Niederlassungserlaubnis und strebt seine Mutter den (kurz
bevorstehenden) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an.
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 und
2 AufenthG sind ebenfalls erfüllt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der
Antragsteller nicht unerlaubt (ohne Visum) im Sinne des § 5 Abs. 2 AufenthG eingereist.
Der Antragsgegner nimmt insoweit zu Unrecht an, dass die dem Antragsteller ursprünglich
im Jahre 1998 ausgestellte und bis zum 14.6.2009 gültig gewesene Aufenthaltserlaubnis
bereits im Jahre 2004 mit dessen Ausreise in die Türkei und dem dortigen Besuch der
weiterführenden Schule kraft Gesetzes erloschen sei.
Nach dem zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. im
Wesentlichen gleich lautenden § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel,
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde
ausreist. Ob ein Grund für die Ausreise seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist,
beurteilt sich dabei nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers und seiner nach
der Rückkehr in das Bundesgebiet erklärten Absicht; maßgebend sind vielmehr die
gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist dabei die
Dauer des Aufenthalts im Ausland. Eine nicht nur vorübergehende Ausreise liegt demnach
auch dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks
mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, wenn sich der Zweck nicht auf einen
überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also
auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Besucht daher ein jedenfalls minderjähriger Ausländer
entsprechend der seinen Eltern zustehenden Entscheidung über dessen Bildungsgang im
Heimatstaat oder im sonstigen Ausland eine allgemeinbildende Schule, liegt eine nicht nur
vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet vor, wenn das Ende der dort begonnenen
Ausbildung nicht absehbar ist. Etwas anderes gilt, wenn nach den Gesamtumständen die
Rückkehrabsicht außer Frage steht und die zeitlich begrenzte Dauer der Ausbildung von
vornherein feststeht.
Vgl. zu alledem: Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar
zum AufenthG, Stand: 04/2009, § 51 Rdnr. 43 ff. mit
Hinweis u. a. auf die grundlegende Entscheidung des
BVerwG mit Beschluss vom 30.12.1988, 1 B 135/88,
Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4; sowie OVG Lüneburg,
Beschluss vom 11.1.2008, 11 ME 418/07, a.a.O.
Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller aufgrund seines Schulbesuchs in der Türkei
lediglich vorübergehend vom Bundesgebiet abwesend (gewesen), weil er nach seiner
unbestrittenen Darstellung ab dem Schuljahr 2004/2005 in der Türkei zunächst das C.
absolviert hat, seither bzw. seit 2007 das private Gymnasium "D." besucht und er - was er
durch eine Schulbescheinigung belegt - voraussichtlich zum Ende des Schuljahres
2010/2011 sein Abitur ablegen wird, um dann in Deutschland studieren zu können. Mit
anderen Worten ist der Zweck des Auslandsaufenthaltes des Antragstellers gerade nicht
auf unabsehbare Zeit angelegt, sondern bezieht sich bei fester Rückkehrabsicht von
vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum; es handelt sich deshalb um einen seiner
Natur nach vorübergehenden Grund für die Ausreise, so dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt sind.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die dem Antragsteller ursprünglich erteilte
Aufenthaltserlaubnis nicht nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist.
Nach dieser Vorschrift tritt jene Rechtswirkung unabhängig von den Motiven für eine
Ausreise ein, wenn ein Ausländer nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist. Insoweit hat der Antragsteller
im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar vorgetragen, dass er regelmäßig jeweils zu den
Sommer-, Weihnachts- und Osterferien nach Hause zu seinen Eltern in Deutschland reise.
Dazu erläuterte er im Verwaltungsverfahren durch Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2009, dass das erste Schulhalbjahr in der Türkei jeweils
Anfang September beginne und im Januar ende sowie das zweite Schulhalbjahr von Anfang
Februar bis Anfang Juni dauere; dies bedeute, dass er sich im Sommer drei Monate und
zwischen den Schulhalbjahr zwei Wochen lang in Deutschland bei seinen Eltern aufhalte.
Obgleich in einem Aktenvermerk des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren vom
19.6.2009 (Bl. 43 der Verwaltungsakte) Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung des
Sachverhalts geäußert hatte, ist der Antragsgegner diesem Vortrag des Antragstellers im
vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten. Die Kammer geht daher im Rahmen der
hier nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Tatbestand des § 51 Abs.
1 Nr. 7 AufenthG nicht erfüllt ist.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass die dem Antragsteller im Jahre 1998 erteilte
Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, der Antragsgegner gehalten ist, über den
rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung von dessen
Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden und bis dahin der Aufenthalt des Antragstellers gemäß
§ 81 Abs. 4 AufenthG als rechtmäßig gilt.
Die mit der vorliegenden Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist nach
Ansicht der Kammer gerechtfertigt, weil - wie gesehen - dem Antragsteller der von ihm
geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht und ihm unter den
gegebenen Umständen ein auch nur vorübergehender Verweis auf das Visumsverfahren
nicht zugemutet werden kann. Hierzu muss bedacht werden, dass dem minderjährigen
Antragsteller ein aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG (sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK) vermittelter –
nahezu zwingender - Anspruch auf Zuzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern zusteht
und es sich angesichts dessen als formalistisch und daher unzumutbar darstellt, ihn für
einen nur vorübergehenden Schulbesuch im Ausland auf das persönlich und finanziell
aufwändige Visumsverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG
und übernimmt die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004)
enthaltene Empfehlung zu Ziffer 8.1 (Auffangwert), welcher wegen der mit dem Antrag
begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ungeschmälert zu Grunde zu legen ist.