Urteil des VG Saarlouis vom 11.11.2009

VG Saarlouis: bewährung, vergleich, beförderung, beamter, regierungsrat, beurteilungsspielraum, ermessen, personalakte, gleichbehandlung, zugang

VG Saarlouis Beschluß vom 11.11.2009, 2 L 875/09
Beförderung; Auswahlentscheidung bei fehlender Vorbeurteilung eines Konkurrenten
Leitsätze
Liegt bezüglich eines Konkurrenten keine Vorbeurteilung vor, ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter den aktuell im Wesentlichen gleich
beurteilten Beamten nach Ausschöpfung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen
(hier: beruflicher Werdegang) anhand von Hilfskriterien trifft.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Gründe
Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag sinngemäß verfolgte Begehren, dem
Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu
untersagen, dem Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu übertragen, bleibt ohne
Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §
920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner zum
Beförderungstermin 01.10.2009 beabsichtigte vorrangige Beförderung des Beigeladenen
zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren
gebotenen Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller
gegenüber dem Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber
Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der
verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfach-gesetzlicher
Konkretisierung in § 9 BeamtStG zu richten, die es insbesondere gebieten, die Auslese
zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach
Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden.
In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht
dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich
die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen
Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige
Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und
sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des
Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern
der Dienstherr – wie hier – nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle
Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der
Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG gebotene Leistungsvergleich
in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren
Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte
Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben
können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen
werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss
geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse
und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre
zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG
verankerten Leistungsgrundsatz geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder
mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist
vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 – 2
C 16.02 -, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 – 2 C
31.01 -, DVBl 2003, 1545.
Ergibt sich nach Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisquellen kein
Vorsprung eines Bewerbers, steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen
des Dienstherrn, der dabei auch weiteren Erwägungen, wie etwa dem Dienstalter oder der
Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit Bedeutung zuerkennen darf
vgl. zum zulässigen Abstellen auf die Wahrnehmung
besonders herausgehobener Dienstaufgaben zuletzt OVG
des Saarlandes, Beschluss vom 22.09.2009 -1 B 426/09-
, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die im konkreten Fall zugunsten des
Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zum Nachteil des
Antragstellers als rechtsfehlerhaft.
Der Antragsgegner hat die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 in Betracht zu ziehenden Beamten zutreffend zunächst an den
Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 15.10.2008
ausgerichtet und dabei diejenigen Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet
angesehen, deren Beurteilungen die gleiche Gesamtnote aufweisen. Sodann hat er in
einem zweiten Schritt eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Merkmale in den
aktuellen Beurteilungen vorgenommen. Soweit sich hierbei bei keinem der Bewerber ein
messbarer Vorsprung ergeben hat, hat er in einem weiteren Schritt die Vorbeurteilungen
der Beamten in den Blick genommen. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hat, dass
bezüglich eines Bewerbers – nämlich des Antragstellers – keine Vorbeurteilung vorliegt, hat
er auch die Vorbeurteilungen der Konkurrenten nicht näher betrachtet, sondern
stattdessen nach weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen gesucht, die eventuell
bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in dem
Beförderungsamt ermöglichen können. So hat er als nächstes den Werdegang der
konkurrierenden Beamten verglichen. Erst nachdem sich auch hierbei keine Anhaltspunkte
für einen leistungsbezogenen Vorteil eines Bewerbers ergeben haben, hat der
Antragsgegner auf Hilfskriterien zurückgegriffen und dabei zunächst auf das
Rangdienstalter und sodann – bei gleichem Rangdienstalter – auf das Innehaben einer
herausgehobenen Funktion abgestellt. Auf der Grundlage des zuletzt genannten Kriteriums
konnte der Antragsteller neben dem Beigeladenen keine Berücksichtigung finden.
Das geschilderte Auswahlverfahren des Antragsgegners sowie das hierbei gefundene
Ergebnis begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wie ein Vergleich der für die Auswahlentscheidung herangezogenen aktuellen dienstlichen
Regelbeurteilungen zeigt, sind der Antragsteller und der Beigeladene zum
Beurteilungsstichtag 15.10.2008 (Beurteilungszeitraum jeweils 01.06.2004 bis
15.10.2008) übereinstimmend mit der Gesamtnote „gut - 6 Punkte“ beurteilt worden.
Auch die Bewertung der Einzelmerkmale weicht nicht wesentlich voneinander ab. Während
der Antragsteller bei insgesamt 16 bewerteten Einzelmerkmalen sechsmal die Bewertung
„gut – 7 Punkte“ und zehnmal die Bewertung „gut – 6 Punkte“ erhalten hat, weist die
dienstliche Beurteilung des Beigeladenen bei insgesamt 17 bewerteten Einzelmerkmalen
siebenmal die Bewertung „gut – 7 Punkte“ und zehnmal die Bewertung „gut – 6 Punkte“
auf. Die unterschiedliche Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale erklärt sich dadurch, dass
bei dem Beigeladenen aufgrund seiner Tätigkeit als Referatsleiter zusätzlich das Merkmal
„Führungsverhalten“ mit der Wertungsstufe „gut – 6 Punkte“ bewertet worden ist,
während die Bewertung dieses Merkmals bei dem Antragsteller, der bislang keine
Vorgesetztenposition inne hatte, unterblieben ist. Dass der Antragsgegner bei seiner
vergleichenden Betrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich auch bei einer
Gegenüberstellung der Einzelmerkmale kein messbarer Leistungsvorsprung eines
Bewerbers feststellen lasse, weshalb die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Eignung
gerechtfertigt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Durchgreifende Bedenken an der Aussagefähigkeit und Verwertbarkeit der von dem
Antragsgegner für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen
von Antragsteller und Beigeladenem sind nicht veranlasst. Beide Beurteilungen sind
hinreichend differenziert und beruhen auf den gleichen Bewertungsmaßstäben und
erweisen sich daher als tragfähige Grundlage für die vorgenommene Beförderungsauswahl.
Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Beurteilungen stehen ebenfalls nicht in Rede und
werden vom Antragsteller auch nicht erhoben. Soweit der Antragsteller die Bemerkung in
der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen aufgreift, wonach die Abweichungen
gegenüber dem Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen der letzten dienstlichen
Beurteilung nicht auf einem Leistungsabfall des Beamten beruhten, sondern auf dem
Umstand, dass der Beamte inzwischen befördert worden sei und die Anforderungen mit
dem höheren Amt erfahrungsgemäß stiegen, und reklamiert, dass dies nach einhelliger
Rechtsprechung den Regelfall darstelle und daher auch für ihn gelten müsse, obwohl seine
dienstliche Beurteilung diese Bemerkung nicht enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass der
Bemerkung im konkreten Fall keine rechtliche Relevanz zukommt, da der Antragsgegner
diese nicht zum Anlass genommen hat, einen auswahlerheblichen Leistungsvorsprung des
Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller anzunehmen.
Ausgehend von dem nach den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen mithin
zu Recht angenommenen Qualifikationsgleichstand von Antragsteller und Beigeladenem
war der Antragsgegner nach dem bei Beförderungsentscheidungen zu beachtenden
Grundsatz der Bestenauslese gehalten, für die Auswahlentscheidung zunächst auf weitere
unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, die eventuell bedeutsame
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt
ermöglichen können, bevor die Heranziehung anderweitiger Hilfskriterien in Betracht
kommt. Hierbei sind regelmäßig zunächst die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen
der Konkurrenten in den Blick zu nehmen, denn bei diesen handelt es nicht um bloße
Hilfskriterien bei der Beförderungsauswahl, sondern um Erkenntnisse, die über Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Beamten Aufschluss geben und die deswegen
gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem
nunmehr erreichten Leistungsstand im derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl
können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und
Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, weshalb
sie im Falle einer unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu
treffenden Stichentscheidung regelmäßig zusätzlich zu berücksichtigen sind
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 a.a.O. und vom
19.12.2002 a.a.O.; ferner Kammerbeschlüsse vom
10.08.2007 -2 L 843/07- und vom 30.09.2009 -2 L
627/09-.
Entgegen der im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung des Antragsgegners gilt
dies grundsätzlich auch dann, wenn den vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen der
Konkurrenten unterschiedliche Beurteilungssysteme zugrunde liegen. Auch
Vorbeurteilungen anderer Dienststellen sind vergleichend und gewichtend in die
Auswahlentscheidung mit einzubeziehen. Die Aussagen dieser Vorbeurteilungen und die
dort ausgeworfenen Bewertungen sind dann entsprechend den eigenen
Beurteilungsmaßstäben zu gewichten und mit den Beurteilungsergebnissen der anderen
Bewerber zu vergleichen
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
16.12.2004 -1 B 1576/04-, dokumentiert bei Juris;
Beschluss der Kammer vom 30.09.2009 -2 L 627/09-.
Dass dies unter Umständen schwierig sein mag, steht einer Berücksichtigung nicht von
vornherein entgegen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Konkurrenten zum Zeitpunkt ihrer
Vorbeurteilungen in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern befunden haben. Die
Auffassung, eine vergleichende Betrachtung und Gewichtung der Gesamturteile
vorangegangener Beurteilungen in verschiedenen Statusämtern scheide mangels
Vergleichbarkeit von vornherein aus, hätte nämlich zur Konsequenz, dass Vorbeurteilungen
in Auswahlverfahren oftmals nicht mehr zu berücksichtigen wären und stattdessen
unmittelbar auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden müsste, weil Vorbeurteilungen in
zahlreichen Fällen in unterschiedlichen Statusämtern erfolgt sind. Eine solche
Verfahrensweise trüge jedoch dem auf der Qualifikationsebene angesiedelten
Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung nicht hinreichend Rechnung
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
29.07.2004 -6 B 1212/04-, dokumentiert bei Juris;
Beschluss der Kammer vom 10.08.2007 -2 L 843/07-.
In dem hier zu entscheidenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass für den
Antragsteller bezüglich dessen Tätigkeit als Beamter des höheren Dienstes überhaupt keine
Vorbeurteilung vorliegt. Daher ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner – nachdem er dies festgestellt hat – auch die Vorbeurteilungen der anderen
Bewerber – hier insbesondere des Beigeladenen – nicht näher betrachtet, sondern
stattdessen zunächst nach weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen gesucht hat,
die eventuell bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in
dem Beförderungsamt ermöglichen können, und schließlich die Auswahl anhand von
Hilfskriterien getroffen hat.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
anlassbezogenen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31.01.2006 (Beurteilungszeitraum
01.10.2004 bis 31.01.2006), die aus Anlass der Beförderung des Antragstellers zum
Regierungsoberrat mit Wirkung vom 01.04.2006 erstellt wurde, gegenüber der aktuellen
Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 15.10.2008 (Beurteilungszeitraum 01.06.2004
bis 15.10.2008) nicht um eine Vorbeurteilung handelt. Dies folgt bereits daraus, dass der
Beurteilungszeitraum der anlassbezogenen Beurteilung vollumfänglich vom
Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung umfasst wird. Dass dies zulässig ist, ergibt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Urteil vom 18.07.2001 -2 C 41.00-, ZBR 2002, 211
schon daraus, dass eine während des Regelbeurteilungszeitraums abgegebene
Anlassbeurteilung gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte
Aussage trifft. Ihr ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die während des
Anlassbeurteilungszeitraums zutage getretene Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
des Beamten für dessen Vergleichbarkeit mit anderen im Regelbewertungszeitpunkt von
Bedeutung ist. Wird eine mehr als unerhebliche Änderung des Leistungsbildes sichtbar, so
kann der für die Regelbeurteilung zuständige Vorgesetzte sich damit auseinandersetzen
und den Leistungsstand des Beamten so charakterisieren, dass er auch unter
Berücksichtigung der von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitspanne mit den anderen zur
Regelbeurteilung anstehenden Beamten verglichen werden kann. Bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung sind die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung zu setzen.
Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers zum
Beurteilungsstichtag 31.01.2006 im Wege einer Gesamtbetrachtung in der nachfolgenden
Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 15.10.2008 aufgegangen ist und daher nicht
zusätzlich als Vorbeurteilung berücksichtigt werden kann.
Eine weitere Beurteilung wurde für den Antragsteller seit dessen Aufstieg vom gehobenen
Dienst in den höheren Dienst mit Wirkung vom 01.10.2001 nicht erstellt. Zwar war der
Antragsteller drei Jahre als Regierungsrat beim damaligen Ministerium für D. tätig, bevor er
mit Verfügung vom 06.10.2004 aufgrund der Neuordnung der Geschäftsbereiche der
Landesregierung mit seinem Aufgabenbereich dem Ministerium für E. zugeordnet wurde,
eine dienstliche Beurteilung hat er in dieser Zeit allerdings nicht erhalten. Warum eine
Regelbeurteilung zum Stichtag 31.05.2004 nicht erstellt worden ist, lässt sich den
Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen. Zum heutigen Zeitpunkt kommt eine Nachholung
der unterbliebenen Regelbeurteilung allerdings ersichtlich nicht mehr in Betracht, zumal die
damalige Dienstbehörde nicht mehr existiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers
spielt es daher auch keine Rolle, dass der Antragsgegner offensichtlich keinen Versuch
unternommen hat, die Gründe für die unterbliebene Regelbeurteilung herauszufinden. Der
vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 16.12.2004 -1 B 1576/04- a.a.O.
wonach sich z.B. bei gänzlich fehlenden förmlichen Vorbeurteilungen aus Gründen der
Gleichbehandlung aller grundsätzlich für das jeweils in Rede stehende Amt
„beförderungsreifer“ Beamter ein zwingendes Erfordernis ergeben kann,
Beurteilungsbeiträge bzw. schriftliche Leistungsbewertungen früherer Vorgesetzter
einzuholen, wenn ansonsten nicht gewährleistet ist, dass – bezogen auf ein und denselben
(Beurteilungs-)Zeitraum – die für eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung nach den
Grundsätzen der Bestenauslese benötigten Erkenntnisse betreffend sämtliche in der
„Wettbewerbssituation“ stehenden und miteinander zu vergleichenden Beamten wirklich,
soweit es geht, gleichmäßig berücksichtigt und ausgeschöpft werden, betrifft einen
anderen Sachverhalt und kann hier nicht entsprechend herangezogen werden.
Dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht auf ältere Vorbeurteilungen des
Antragstellers zurückgegriffen hat, die dieser noch als Beamter des gehobenen Dienstes
vor seinem Aufstieg in den höheren Dienst erhalten hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Dies hat auch der Antragsteller selbst nicht gerügt. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass die Berücksichtigung früherer Beurteilungen daran
geknüpft ist, dass sich ihnen bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige
Bewährung in einem Beförderungsamt entnehmen lassen. Auch muss dem Dienstherrn
hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen aktuell im Wesentlich
gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich
gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.09.2004 -1
W 32/04-, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 17.12.2003 -6 B 2172/03-, DÖD 2004,
171; Beschluss der Kammer vom 30.09.2009 -2 L
627/09-.
Ausgehend davon durfte der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Besetzung der
hier in Rede stehenden Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 15 davon absehen, die
Vorbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1999 in den Blick zu nehmen, die dieser vor
seinem Aufstieg in den höheren Dienst im statusrechtlichen Amt als Regierungsamtsrat
(Besoldungsgruppe 12) erhalten hat und in der er ausweislich einer Übersicht in den
Verwaltungsunterlagen – die dienstliche Beurteilung selbst wurde offensichtlich bereits
1999 entnommen und befindet sich derzeit nicht in der Personalakte - mit der Bestnote
„1“ beurteilt worden ist. Zwar stehen weder die Tatsache, dass diese Beurteilung bereits
10 Jahre zurückliegt noch der Umstand, dass sie nach dem Beurteilungssystem einer
anderen Dienstbehörde und zudem in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erstellt
wurde, einer Berücksichtigung von vornherein entgegen. Zu beachten ist jedoch, dass die
Beurteilung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufstieg des Antragstellers in den
höheren Dienst erstellt wurde und für diesen Aufstieg nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 der
Saarländischen Laufbahnverordnung – SLVO – unter anderem die nach den jeweils
geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote in den beiden letzten dienstlichen
Beurteilungen erforderlich ist. Aufgrund ihres Charakters als „Bedarfsbeurteilung“ kommt
der Vorbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1999 daher von vornherein nur eine
eingeschränkte Aussagekraft zu. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
der Beigeladene, der in seiner Vorbeurteilung zum Stichtag 31.05.2004
(Beurteilungszeitraum 01.06.2000 bis 31.05.2004) im statusrechtlichen Amt als
Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) die nach den geltenden Beurteilungsrichtlinien
zweitbeste Beurteilungsnote „gut - 7 Punkte“ erhalten hat, in der vorangegangenen
Anlassbeurteilung vom 14.04.2004 (Beurteilungszeitraum 01.06.2001 bis 14.04.2004),
die aus Anlass seines Verwendungsaufstiegs in den höheren Dienst erstellt wurde, im
statusrechtlichen Amt als Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ebenfalls die
nach den geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote „hervorragend – 8
Punkte“ erhalten hat. Daher kann hier davon ausgegangen werden, dass sich aus der
Vorbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1999 keine zusätzlichen – für den
Antragsteller günstigen – Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich mit dem
Beigeladenen gewinnen lassen, weshalb eine Auseinandersetzung des Antragsgegners mit
dieser Vorbeurteilung entbehrlich war.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner – auch wenn er
die Vorbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1999 nicht thematisiert hat – bei seiner
Auswahlentscheidung nicht vorschnell auf leistungsferne Ermessenskriterien abgestellt,
sondern sich ernsthaft darum bemüht hat, nach weiteren leistungsbezogenen
Erkenntnisquellen zu suchen, die eventuell bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über
die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen können. So hat er als
nächstes den beruflichen Werdegang der konkurrierenden Beamten verglichen und dabei
festgestellt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene nach erfolgreich
durchlaufenem Auswahlverfahren den Zugang zum höheren Dienst erreicht und damit
nachgewiesen haben, dass sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den
höheren Dienst geeignet sind. Erst nachdem sich auch hier keine Anhaltspunkte für einen
leistungsbezogenen Vorteil eines Bewerbers ergeben haben, hat der Antragsgegner die
leistungsbezogenen Erkenntnisquellen als erschöpft angesehen und seine
Auswahlentscheidung anhand so genannter Hilfskriterien getroffen. Dies steht im Einklang
mit der - bereits zitierten - neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien (Hilfskriterien) bei im Wesentlichen
gleich beurteilten Beamten steht allein im weiten, pflichtgemäßen Ermessen des
Dienstherrn, der dabei unter anderem dem Rangdienstalter im zuletzt innegehabten Amt
(sog. Beförderungsdienstalter) oder der Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit
Bedeutung zuerkennen darf, ohne dass insoweit eine feste Rangfolge zwischen den
einzelnen Hilfskriterien bestünde
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 -2 C 16.02-, a.a.O.,
und vom 17.08.2005 -2 C 37.04-, BVerwGE 124, 99.
Daher begegnet es vorliegend keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner im
Rahmen seines Auswahlermessens als grundsätzlich vorrangiges Auswahlkriterium
zunächst das Rangdienstalter herangezogen und – nachdem dieses einen Gleichstand
zwischen den Konkurrenten ergeben hat, da beide Bewerber zum 01.04.2006 zum
Regierungsoberrat befördert worden sind – im Weiteren das Innehaben einer
herausgehobenen Funktion ausschlaggebend berücksichtigt hat.
Wie die Kammer und auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits mehrfach
entschieden haben
vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom
22.09.2009 -1 B 426/09- m. w. N.; Urteil vom
15.07.1993 -1 R 59/91-; Beschlüsse der Kammer vom
30.09.2009 -2 L 622/09- und vom 20.07.2009 -2 L
244/09-
stellt es eine sachgerechte Erwägung dar, von mehreren im Wesentlichen gleich geeignet
erscheinenden Beamten denjenigen bevorzugt zu befördern, der besonders
herausgehobene Dienstaufgaben wahrnimmt oder der sich auf einem anspruchsvolleren
Dienstposten bewährt hat. Dies ist auch vorliegend geschehen, denn der Antragsgegner
hat bei seiner Auswahlentscheidung maßgeblich berücksichtigt, dass der Beigeladene – im
Gegensatz zum Antragsteller – bereits seit November 2004 die Funktion eines
Referatsleiters ausübt und damit besondere Aufgaben wahrnimmt, die ihn im Vergleich
zum Antragsteller, der als Referent keine Führungsverantwortung trägt, herausheben. Dies
ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwerbehinderung des Beigeladenen, die
der Antragsgegner erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisiert hat, in dem hier zu
überprüfenden Auswahlverfahren keine Rolle gespielt hat. Auf die Rüge des Antragstellers,
dass es sich hierbei um ein leistungsfernes Kriterium handele, welches nicht
uneingeschränkt zur Anwendung kommen dürfe, braucht daher nicht näher eingegangen
zu werden.
Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge
aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für einen Kostenausspruch zugunsten des
Beigeladenen besteht keine Veranlassung, weil dieser im Verfahren keinen Antrag gestellt
hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz
2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und
damit auf 17.061,85 Euro festgesetzt.