Urteil des VG Saarlouis vom 13.11.2007

VG Saarlouis: vorzeitige pensionierung, versorgung, versetzung, ruhegehalt, altersgrenze, verfassungskonforme auslegung, echte rückwirkung, aktiven, dienstzeit, besoldung

VG Saarlouis Urteil vom 13.11.2007, 3 K 374/06
Beamtenrecht; Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit; Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wegen vorzeitiger
Versetzung in den Ruhestand infolge nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit ist
verfassungsgemäß; das gilt auch dann, wenn der Beamte nicht freiwillig, sondern auf
Betreiben des Dienstherrn in den Ruhestand versetzt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 02.05.1956 geborene Klägerin, die als Beamtin im Dienste der Beklagten mit
Ablauf des 31.05.2006 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt
wurde, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neufestsetzung ihrer
Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG.
Die Versorgungsbezüge der Klägerin wurden mit Bescheid der Beklagten –
Versorgungscenter Münster – vom 28.06.2006 festgesetzt, wobei die Beklagte nach der
zitierten Vorschrift wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand aufgrund
Dienstunfähigkeit einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 vom Hundert des erdienten
Ruhegehalts vornahm, was einem monatlichen Abzug von 189,34 Euro entspricht.
Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin
geltend, der Versorgungsabschlag stelle einen ihr Renteneigentum verletzenden
Grundrechtseingriff dar. Die Kürzung solle dazu dienen, ein Ausweichen in die
Erwerbsminderungsrente zu verhindern. Das Bundessozialgericht habe diese Praxis für
gesetz- und grundrechtswidrig erklärt. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI besage ausdrücklich,
dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des
Versicherten nicht als eine Rentenkürzung rechtfertigende Zeit einer „vorzeitigen
Inanspruchnahme“ gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin
zugegangen am 04.08.2006, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, mit dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge habe der
Gesetzgeber unter anderem den Versorgungsabschlag bei Zurruhesetzung wegen
Dienstunfähigkeit ab dem 01.01.2001 neu geregelt. Danach sei das Ruhegehalt für jedes
Jahr der vorzeitigen Zurruhesetzung vor dem 63. Lebensjahr um 3,6 %, maximal um 10,8
%, zu kürzen. Das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt von 1.753,16 Euro verringere sich
somit um monatlich 189,34 Euro. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
nach der Rentenabschläge von Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in
Anspruch genommen werden, rechtswidrig seien, habe das Bundesverwaltungsgericht den
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
für verfassungsgemäß erklärt.
Mit am 04.09.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, der von der Beklagten vorgenommene Versorgungsabschlag
sei grundrechtswidrig, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Ziel der
Einführung des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sei es
gewesen, die hiermit verbundene längere Dauer des Bezuges der Versorgungsleistungen
gewesen, die hiermit verbundene längere Dauer des Bezuges der Versorgungsleistungen
auszugleichen und die Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und damit den Anstieg der
Ausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungsleistungen zu mindern. Mit
Wirkung zum 01. Januar 2000 sei § 14 Abs. 3 BeamtVG dahin erweitert worden, dass
nicht nur der auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamte, sondern
auch derjenige den Versorgungsabschlag hinzunehmen habe, der wegen Dienstunfähigkeit
zwangsweise pensioniert worden sei. Diese Änderung sei an eine Änderung im Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt, welche vom Bundessozialgericht mit Urteil
vom 16.05.2006 – B 4 RA 22/05 R – für rechtswidrig erkannt worden sei.
Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres
in Anspruch genommen werden, seien danach nicht rechtens; die Kürzung der
Erwerbsminderungsrente solle nämlich dazu dienen, ein Ausweichen der Versicherten in die
Erwerbsminderungsrenten wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu
verhindern, und ein derartiges Ausweichen komme erst ab Vollendung des 60.
Lebensjahres in Betracht. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB V bestimme ausdrücklich, dass die Zeit
des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als
Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelte, die gegebenenfalls allein unter Umständen
geeignet sein könnte, eine dauerhafte, im Regelfall lebenslange Rentenkürzung zu
rechtfertigen. Aus denselben Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BeamtVG: Das Ziel der Vorschrift, den Anreiz für eine freiwillige vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand zu mindern, könne einen Versorgungsabschlag im Falle einer
zwangsweisen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Gesetzgeber Kürzungen nur
vornehmen, wenn dies aus sachlichen, im System der Altersversorgung liegenden Gründen
gerechtfertigt sei; bloße finanzielle Erwägungen – allein solche seien bezüglich der Fälle
vorliegender Art für den Gesetzgeber maßgeblich gewesen – seien insoweit nicht
ausreichend. Ein sachlicher Gesichtspunkt für den Versorgungsabschlag, der ausgehend
von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur darin gesehen werden könne,
Anreize für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung zu mindern und so das Pensionsalter
anzuheben, sei hier nicht gegeben. Sie, die Klägerin, habe ihre Versetzung in den
Ruhestand nicht beantragt. Vielmehr habe sie keine Möglichkeit gehabt, eine Minderung
ihrer Versorgung durch ein Verbleiben im aktiven Dienst bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze zu vermeiden. Die mit § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG erfolgte
Ausdehnung des Versorgungsabschlags auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit
zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetz worden seien, sei daher nicht
verfassungsgemäß. Diesem Ergebnis stehe weder die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. In
seinem Beschluss vom 20.06.2006 – 2 BvR 361.03 – habe das Bundesverfassungsgericht
sich lediglich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG befasst.
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG habe das Gericht keine
Aussage getroffen. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätige
dagegen die Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung. In seiner
Entscheidung vom 25.01.2005 – 2 C 48.03 – habe das Gericht festgestellt, das
Leistungsprinzip verlange, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der
Versorgungsbezüge niederschlage. Das Leistungsprinzip stehe einer Minderung der
Versorgungsbezüge nicht entgegen, wenn es durch das Lebenszeitprinzip eine
Einschränkung erfahre. Dieses Lebenszeitprinzip erfordere nach der zitierten Entscheidung
allerdings nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tode Dienst verrichte, sondern finde seine
Schranke in der Dienstunfähigkeit und der vom Gesetzgeber festzusetzenden gesetzlichen
Altersgrenze. Im Falle der Dienstunfähigkeit sei daher dem Lebenszeitprinzip dadurch
Genüge getan, dass der Beamte seine gesamte Lebenszeit, in der er seinen Dienst habe
ausüben können, dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt habe. Das bedeute, dass der
Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit mit dem Zeitpunkt des Erreichens der
gesetzlichen Altersgrenze gleichzusetzen sei. Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung erweise sich die Kürzung der Versorgungsbezüge bei vorzeitiger
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Verstoß gegen das zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden
Leistungsprinzips. Obwohl dieses in Fällen der Dienstunfähigkeit keine Einschränkung durch
das Lebenszeitprinzip erfahren dürfe, sei dies nach der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 BeamtVG der Fall. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 – 2 C
12.03 –, in welchem der Versorgungsabschlag noch als gerechtfertigt angesehen worden
sei, da er geeignet sei, den Anstieg der Ausgaben zur Finanzierung anwachsender
Versorgungsleistungen zu mindern, könne vor dem Hintergrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2006 nur bedingt herangezogen werden. Wie
ausgeführt habe das Bundesverfassungsgericht finanzielle Gründe nicht für ausreichend
erachtet, einen Versorgungsabschlag zu rechtfertigen. Aussagekräftig sei für Fälle der
vorliegenden Art vielmehr das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006, das zwar
eine Frage des Rentenrechts betreffe, auf die Beamtenversorgung aber durchaus
übertragbar sei. Der Gesetzgeber habe im Beamtenversorgungsrecht eine dem
Rentenrecht entsprechende und dort vom Bundessozialgericht als verfassungswidrig
erkannte Regelung einführen wollen. Für das Beamtenversorgungsrecht gelte, dass der
Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den
Ruhestand versetzt werden könne, wenn er als Schwerbehinderter das 60., ansonsten das
63. Lebensjahr vollendet habe. Vor Erreichen dieser Altersgrenzen könne der Beamte nicht
in die Dienstunfähigkeit ausweichen, um Abschlägen bei der Altersversorgung zu entgehen.
Ein sachlicher Gesichtspunkt für eine Versorgungskürzung im Sinne einer Verhinderung
eines solchen Ausweichens sei daher nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge ohne einen
Versorgungsabschlag von 10,8 vom Hundert des erdienten
Ruhegehalts neu festzusetzen und den Bescheid vom 28.06.2006
sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006 aufzuheben,
soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung
entgegenstehen,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat schriftlich
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus den im
Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006 aufgeführten Gründen fest. Ergänzend trägt sie
vor, die Regelung in § 14 Abs. 3 BeamtVG folge gleichartigen Maßnahmen im Rentenrecht
und solle von ihrer Zielsetzung her dazu beitragen, die finanzielle Belastung zu vermindern,
die sich bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsbezüge durch die längere
Dauer ihres Bezuges ergebe. Der Versorgungsabschlag, der keine Sanktion für ein von der
Rechtsordnung missbilligtes Verhalten sei, also nicht den Charakter einer Straf- oder
Disziplinarmaßnahme habe und unabhängig davon vorzunehmen sei, ob der Betroffene aus
eigenem Entschluss in den Ruhestand trete, stehe nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.02.2004 – 2 C 12.03 –) im Einklang mit
Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Verfassungsbeschwerde
gegen § 14 Abs. 3 BeamtVG mit Beschluss vom 20.06.2006 – 2 BvR 361.03 –) nicht zur
Entscheidung angenommen. Auch wenn es in dieser Entscheidung um eine Versetzung in
den Ruhestand auf den eigenen Antrag des Beamten gegangen sei, habe das Gericht
gleichwohl pauschal die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG bejaht und damit
auch den Fall des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG einbezogen. Dabei habe das
Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, der Gesetzgeber sei nicht gehindert, dem
Zusammenspiel von Alimentation und Dienstleistung dadurch Rechnung zu tragen, dass er
bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten das Ruhegehalt vermindere; dies gelte
nach der zitierten Entscheidung jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des
Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruhe und folglich nicht dem Verantwortungsbereich
des Dienstherrn zuzurechnen sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin
gegeben. Aus den in Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums ergebe sich nichts anderes. Insbesondere beinhalteten diese keine
Garantie einer unverminderten Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber dürfe diese vielmehr
kürzen, wenn dies aus sachlichen (systemimmanenten) Gründen gerechtfertigt sei.
Derartige Gründe könnten darin liegen, zu verhindern, dass der Höchstruhegehaltssatz
bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht werde. Die mit dem
vorzeitigen Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigten deshalb
Einschnitte in die Versorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben
und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen
Abschlag gekürzt werde. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des
Bundessozialgerichts betreffe eine spezielle Regelung des Rentenrechts und könne nicht
auf das Recht der Beamtenversorgung übertragen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt
und entschieden werden konnte, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 126 Abs. 3
BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung in der Form eines Widerspruchsverfahrens
erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden
(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20.03.2007 – 3 K 396/06 –).
Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt.
Die demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag wegen
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. Die einen solchen Versorgungsabschlag
berücksichtigenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass
für die beantragte Verpflichtung der Beklagten mangels einer Verletzung der Rechte der
Klägerin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Rechtsgrundlage des von der Beklagten berücksichtigten Versorgungsabschlags ist § 14
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 BeamtVG in der mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft
getretenen Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, Seite 3926). Danach
vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, wobei die
Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen darf (§ 14 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 BeamtVG). Ausgehend von dieser Bestimmung hat die Beklagte das von der
Klägerin erdiente Ruhegehalt von 1.753,16 Euro um einen Prozentsatz von 10,8
gemindert, was einem monatlichen Versorgungsabschlag von 189,34 Euro entspricht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die zitierte Vorschrift falsch angewandt oder die
Versorgungsbezüge der Klägerin sonst falsch berechnet hätte, sind weder von der Klägerin
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin vertritt vielmehr die Auffassung, die
Vorschrift sei verfassungswidrig bzw. verfassungskonform auszulegen, und ihre
Anwendung habe daher zu unterbleiben mit der Folge, dass ihre Versorgungsbezüge ohne
Anrechnung eines Versorgungsabschlags festzusetzen seien.
Die Kammer vermag diese Auffassung nicht zu teilen, so dass weder eine die Überzeugung
des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden und
entscheidungserheblichen Gesetzes voraussetzende Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG – bloße Zweifel würden insoweit nicht
ausreichen – noch eine „verfassungskonforme Auslegung“ im Sinne des Klagebegehrens in
Betracht kommt.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19.02.2004, denen sich die
Kammer anschließt, bereits festgestellt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem
Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 BeamtVG mit
Verfassungsrecht im Einklang steht
(BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 2 C 12.03 –, ZBR 2004, 253,
zitiert nach JURIS, und Urteil vom selben Tag – 2 C 20.03 –, BVerwGE
120, 154 = ZBR 2004, 250),
wobei das im Rechtsstreit 2 C 12.03 ergangene Urteil eben den auch hier vorliegenden Fall
einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze
betrifft. In der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
„Mit der Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3
BeamtVG wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem
Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte/Richter zu dem
Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser
Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die
Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen - nämlich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Der
zusätzliche Zeitfaktor wurde erstmals durch Art. 1 Nr. 5 des
Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und
sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) bei der
Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 BBG und entsprechendem Landesrecht eingeführt. Der
Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits
vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand traten, eine
Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere
Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BTDrucks 11/5136
S. 23; BTDrucks 11/5372 S. 24). Die mit Wirkung ab dem 1. Januar
2001 geltende Fassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG lehnt sich an die
Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an, das
durch die Einführung eines "Zugangsfaktors" in die Rentenformel
modifiziert worden war (vgl. BTDrucks 14/4231 S. 6; vgl. auch die
Neufassung des § 77 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 ).
Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der
Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand
anknüpft und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der
Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten
berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Diese
Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des
Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 <11>; 11, 203
<210>). Die Vorschrift schützt nur den Kernbestand der
Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch
überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums
mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich
anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 <117>;
58, 68 <76 f.>; 76, 256 <347>).
Dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der
Versorgungsbezüge der Faktor der voraussichtlichen Bezugsdauer
unbekannt war, schließt seine Einführung nicht aus. Unter den
veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere
demographischen Verhältnissen, unter denen Versorgungsbezüge
gegenwärtig gezahlt werden, ist der "Zugangsfaktor" geeignet, einen
Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe
herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem
Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (z.B.
BVerfGE 3, 58 <160>; 46, 97 <117>; 70, 69 <79>). Dabei
versteht sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende
staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt
amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und
seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen
Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen
Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare
Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht
nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den
Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges
von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leistung
und Gegenleistung.
Die verstärkte Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen beruht
auch darauf, dass die Altersgrenze, ab der Leistungen bezogen
werden können, gesenkt worden ist. Während das
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 eine feste Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand noch nicht kannte, wurde mit dem
Preußischen Gesetz vom 15. Dezember 1920 und dann durch die
Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1923 (RGBl I S. 999) die
Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf
das 65. Lebensjahr festgesetzt (vgl. BVerfGE 71, 255 <269>). Erst
in jüngerer Vergangenheit ist die Möglichkeit, unabhängig von einer
individuell festgestellten Dienstunfähigkeit zu einem früheren
Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten, geschaffen und erweitert
worden (vgl. GKÖD, Stand: Mai 1998, K § 41 Rn. 3). Art. 33 Abs. 5
GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch strukturelle Anpassungen
der Dienstzeitversorgung auch auf solche rechtlichen und
tatsächlichen Veränderungen zu reagieren.
Der Versorgungsabschlag als solcher stellt die amtsangemessene
Versorgung des davon betroffenen Beamten nicht grundsätzlich in
Frage. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, nicht nur die
amtsangemessene Besoldung des Beamten während der aktiven
Dienstzeit, sondern auch die amtsangemessene Versorgung
während des Ruhestandes zu gewährleisten (z.B. BVerfGE 70, 69
<79>). Zwar geht das Berufungsgericht unzutreffend davon aus,
dass die amtsangemessene Versorgung schon dann gewährleistet
ist, wenn das Leistungsniveau über den sozialhilferechtlichen Sätzen
liegt. Ein solcher Vergleich ist nur dann angezeigt, soweit es um
ausschließlich bedarfsdeckende Bestandteile der Versorgung geht
(vgl. BVerfGE 44, 249 <274 ff.>; 81, 363 <377 ff.>; 99, 300
<321 ff.>). Die "amtsangemessene Versorgung" stellt einen
Maßstabsbegriff dar, dessen wesentlicher Bezugspunkt die zuletzt
erreichte Besoldung ist. Indessen ist nicht ersichtlich, dass der
angemessene Unterhalt des Klägers durch einen
Versorgungsabschlag von insgesamt 3,6 v.H. auf das nach der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG)
unterschritten wird. Dies wird vom Kläger auch nicht geltend
gemacht.
Der Grundsatz der "amtsangemessenen" Versorgung ist nicht
deshalb verletzt, weil durch den Versorgungsabschlag das
Ruhegehalt in einem Umfang gemindert sein kann, dass das
Leistungsniveau der Versorgung aus niedrigeren Statusämtern nicht
mehr erreicht wird. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die
Versorgungsbezüge des Beamten prinzipiell auf der Grundlage der
Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu
berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 14, 30 <31>; 61, 43
<58>; 76, 256 <324 f.>). Diese Verpflichtung lässt der
Versorgungsabschlag unberührt. Aus dem Grundsatz der
amtsangemessenen Versorgung folgt indessen nicht, dass den
Beamten höherer Ämter in jedem Falle auch höhere
Versorgungsbezüge gewährt werden müssen. Derartige
Verschiebungen waren und sind schon nach bisherigem Recht bei
unterschiedlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten möglich. Der
Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert vielmehr,
dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Bezüge im
Ruhestand bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein
höheres Niveau erreichen müssen. Deshalb darf der
Versorgungsabschlag nicht dazu führen, dass ausschließlich die
Bezüge nach bestimmten Ämtern gekappt werden, um die
Versorgung zu nivellieren.
Der Versorgungsabschlag ist kein "Eingriff in ein erdientes
Ruhegehalt". Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis hat der
Beamte keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt (vgl.
Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - Buchholz 239.1 § 14
BeamtVG Nr. 4 S. 3). Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der
rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt
bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen
anderen Zeitfaktor relativiert wird. Vielmehr besteht während des
aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amtsangemessene
Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden
- verfassungsgemäßen - Regelungen.
Der Versorgungsabschlag, der nach den für das Jahr 2001
maßgebenden rechtlichen Verhältnissen auf 3,6 v.H. begrenzt ist,
verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das
Übermaßverbot. Zwar wirkt sich der Versorgungsabschlag nach § 14
Abs. 3 BeamtVG auf die Gesamtheit der Versorgungsbezüge aus, die
der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand und seine Hinterbliebenen
nach dessen Tod erhalten. Der Versorgungsabschlag ist indessen
keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten
und hat nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme.
Er tritt auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem
Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Vielmehr liegt es in der
Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen
individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von
Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die
Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des
Dienstes herrühren. Der Versorgungsabschlag ist auch prinzipiell
geeignet, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg
der Ausgaben zur Finanzierung der anwachsenden
Versorgungslasten zu mindern.
Die Einführung eines Versorgungsabschlags auf das Ruhegehalt
verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Eine echte Rückwirkung kommt der mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2001 (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der
Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 )
eingefügten Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht zu. Die
Regelung hat nicht die Rechtslage geändert, wie sie vor dem
Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestanden hat. Vielmehr ändert sie
die Rechtslage ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft: Erst ab
dem 1. Januar 2001 verminderten sich die Versorgungsbezüge -
unter Beachtung der Übergangsregelung des § 69 d - um 3,6 v.H. für
jedes Jahr zusätzlich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BeamtVG. Zu diesem Zeitpunkt war der
Kläger noch im aktiven Dienst.
Die im Vergleich zu der Rechtslage, die bei Begründung des
Beamtenverhältnisses bestand, dem Beamten ungünstige Änderung
des Beamtenversorgungsrechts ist verfassungsrechtlich nicht
ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber ist es möglich, Normen, die in
erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände
anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen
Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit
einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine
solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten zu
beeinflussen (vgl. BVerfGE 76, 256 <347 f.> m.w.N.; Urteil vom 28.
Januar 2004 - BVerwG 2 C 4.03 -
vorgesehen>). Der rechtsstaatliche Grundsatz des
Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts
durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat
(BVerfGE 76, 256 <347>), garantiert nicht das Fortbestehen der
Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis
vorgefunden hat. Änderungen der bisherigen Rechtslage waren und
sind nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten
zulässig. Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre
Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerfGE 76, 256 <359>).“
Diese Ausführungen, welche die bisherige Rechtsprechung der Kammer bestätigen
(siehe Urteil der Kammer vom 12.03.2002 – 3 K 64/01 –)
und denen die Kammer weiterhin uneingeschränkt folgt, gelten auch für das vorliegende
Verfahren. Was die Klägerin hiergegen einwendet, vermag die Kammer nicht zu
überzeugen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf das von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung
herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006
(BSG, Urteil vom 16.05.2006 – B 4 RA 22/05 R –, NJW 2007, 2139,
zitiert nach JURIS).
Mit Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die diese Entscheidung tragenden
Gründe auf den Fall der Klägerin schon deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar sind, weil
das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung grundlegend
wesensverschieden sind und sich wegen der strukturellen Unterschiede beider
Versorgungssysteme schon von vornherein die Annahme verbietet, der Gesetzgeber sei
verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten
(vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE
114, 258, zitiert nach JURIS).
Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundessozialgerichts beruht auf der
verfassungskonformen Auslegung einer rentenversicherungsrechtlichen Regelung; die hier
maßgebliche Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG lässt demgegenüber schon
dem Wortlaut nach eine andere als die von der Beklagten getroffene Auslegung nicht zu.
Die Kammer müsste, wenn sie die Anwendung der Vorschrift für verfassungswidrig hielte,
die Frage der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Der Kammer fehlt indes nicht nur die
hierfür erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, vielmehr ist sie
aus den vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 19.02.2004 ausgeführten,
oben wiedergegebenen Gründen von deren Verfassungsmäßigkeit überzeugt. Dies
entspricht auch der soweit ersichtlich hierzu vorhandenen sonstigen Rechtsprechung
(siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 1.04 –, BVerwGE
123, 308, zitiert nach JURIS; BVerwG, Urteil vom 25.01.2005 – 2 C
48.03 –, ZBR 2006, 166, zitiert nach JURIS; OVG Münster, Beschluss
vom 15.01.2007 – 1 A 3416/03 –, zitiert nach JURIS; VGH München,
Beschluss vom 01.03.2005 – 3 B 03.498 –, zitiert nach JURIS; VG
München, Urteil vom 21.11.2006 – M 5 K 04.4349 –, zitiert nach
JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 07.03.2006 – AN 1 K 05.01676 –,
zitiert nach JURIS; VG Lüneburg, Urteil vom 14.06.2005 – 1 A 18/03
–, zitiert nach JURIS).
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nichts anderes herleiten. Zutreffend weist die Beklagte darauf
hin, dass das Gericht eine die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags
nach § 14 Abs. 3 BeamtVG betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, sondern festgestellt hat, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger
Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG die hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 – 2 BvR 361/03
–, ZBR 2006, 342 = NVwZ 2006, 1280, zitiert nach JURIS).
Die Verfassungsbeschwerde betraf zwar einen Beamten, der – anders als im vorliegenden
Fall – auf seinen Antrag hin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, gleichwohl hat
das Bundesverfassungsgericht den Fall zum Anlass genommen, die Verfassungsmäßigkeit
des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG wegen vorzeitiger Versetzung in
den Ruhestand festzustellen, ohne insoweit zwischen den einzelnen in den Nummern 1 bis
3 des § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG geregelten Fallvarianten zu unterscheiden.
Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie sich nicht freiwillig in den Ruhestand hat
versetzen lassen, macht verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Unterschied. Es trifft
zwar zu, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
(auch) dem Zweck dient, den Anreiz für eine vorzeitige Inanspruchnahme der
Beamtenversorgung zu mindern, und dass dieser Zweck in den Fällen, in denen der
Beamte wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Willen zwangsläufig in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt wird, praktisch leer läuft.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt damit aber nicht jeglicher den
Versorgungsausgleich aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtfertigender sachlicher Grund.
Ein solcher ist ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und
der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) vielmehr auch in den
Fällen gegeben, in denen der Beamte ohne sein Zutun vorzeitig in den Ruhestand versetzt
wird. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 (a.a.O.) hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
„Wenngleich finanzielle Erwägungen allein nicht ausreichen, eine
Kürzung zu rechtfertigen, so darf der Gesetzgeber Kürzungen
vornehmen, wenn dies aus sachlichen, im System der
Altersversorgung liegenden Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG,
2005-09-27, 2 BvR 1387/02, DVBl 2005, 1441 <1446>).
Derartige systemimmanente Gründe können darin liegen, dass das
Versorgungsrecht Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der
Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen
Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den
Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen
rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem
Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die
Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des
Beamten um einen Abschlag gekürzt wird.“
„Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der
Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs.
3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes,
sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren
des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge
ergebenden Betrages. Soweit der Beschwerdeführer berücksichtigt
wissen möchte, dass er bereits mehr als 40 Dienstjahre abgeleistet
hat, verkennt er, dass das Alimentationsprinzip im synallagmatischen
Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht,
sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum
Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des
Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f. und 332 f.>).
Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden
Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des
Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten
(vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1447>). Dagegen, dass die
Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem
zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und
folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76,
256 <332>). Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der
Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die –
einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des
Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran
gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher
Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen
Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht
zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG ZBR 2006,
S. 166 <167>) – durch eine Verminderung des Ruhegehalts
Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige
Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und
folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn
zuzurechnen ist.“
Maßgeblich ist demnach gerade nicht, ob der Beamte freiwillig oder „unverschuldet
zwangsweise“ in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist. Der den
Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund ist vielmehr dann
gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des
Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet und es somit im
synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem
Ungleichgewicht kommt.
Dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin dem Verantwortungsbereich der Beklagten
zuzuordnen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere lassen sich den von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attesten keine Anhaltspunkte für einen
Dienstunfall oder eine sonstige Verantwortlichkeit des Dienstherrn dafür entnehmen, dass
die Klägerin ihren dienstlichen Aufgaben psychisch und physisch nicht mehr gewachsen
war.
Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass der Versorgungsabschlag die
amtsangemessene Alimentation der Klägerin gefährden würde. Vielmehr hat der
Gesetzgeber durch die Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 vom Hundert dafür
Sorge getragen, dass eben eine solche Gefährdung vermieden wird. Dafür, dass dies im
Falle der Klägerin ausnahmsweise unzureichend wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Nach allem vermag die Kammer einen Verfassungsverstoß nicht zu erkennen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den zweifachen Jahresbetrag des
4.544,16 Euro
festgesetzt (siehe OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.07.2007 – 1 Q 40/06 –).