Urteil des VG Saarlouis vom 26.01.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2009, 11 L 27/09
Kostenübernahme für den Einzeltransport eines Internatsschülers
Leitsätze
Einzelfallentscheidung dazu, dass eine Einzelfallbeförderung per Taxi ihrer Art nach zur
Eingliederung nicht geeignet und erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine
Fahrtkostenübernahmeerklärung zum Besuch des Internats X, in gesetzlicher Höhe zu
erteilen (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte), ist unzulässig, da ihm das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 24.10.2008 (auch) die hier in Streit stehenden
Fahrtkosten des Antragstellers und einer Begleitperson für die Heimfahrtwochenenden
bewilligt (vgl. Bl. 176 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Bd. I "Sozialer
Dienst") und im gerichtlichen Verfahren nochmals dargelegt, seine Verpflichtung zur
Übernahme von Beförderungskosten, die im Rahmen des Besuchs des Internats X anfallen,
dem Grunde nach anzuerkennen (vgl. Schriftsatz vom 21.01.2009, Bl. 72 der
Gerichtsakte).
Nichts Weitergehendes zugunsten des Antragstellers ergibt sich daraus, dass er in seiner
Antragsschrift vom 12.01.2009 vorträgt, er sei bisher vom Taxibetrieb X zum Internat und
zurück befördert worden; insoweit begehre er gegenüber dem Antragsgegner auch
weiterhin eine Beförderung durch das vorgenannte Taxiunternehmen (vgl. Bl. 9 der
Gerichtsakte). Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller nämlich nicht mehr weiter. Auf
den Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.01.2009, in dem unter anderem die
Auffassung vertreten wird, der Antrag sei unzulässig und der die Bitte an den Antragsteller
enthält, seinen Antrag zu konkretisieren, insbesondere darzulegen, ob es ihm gerade auf
eine Beförderung durch das Unternehmen Taxi-X ankomme (Bl. 71, 72 der Gerichtsakte),
antwortete der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 22.01.2009 klarstellend, er
begehre gegenüber dem Antragsgegner die Übernahme von Fahrtkosten für die Zukunft,
deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners stehe (vgl. Bl. 83 der
Gerichtsakte).
Im Übrigen stünde dem Antragsteller auch kein Anspruch gerade auf eine
Einzelbeförderung durch das Unternehmen Taxi-X zu.
Der Antragsteller hat schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO,
§ 920 Abs. 2 ZPO), dass die Einzelbeförderung per Taxi ihrer Art nach zu seiner
Eingliederung geeignet und erforderlich im Sinne der §§ 35 a SGB VIII, 53 Abs. 3 und 4 Satz
1, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHV ist. So ist im vorliegenden Verfahren
insbesondere nicht dargelegt, warum der Vater des Antragstellers - vielleicht auch nur an
einzelnen Wochenenden - nicht in der Lage ist, ihn zu befördern oder per Bahn zu
begleiten; es ist auch nicht erkennbar, dass sich um eine sonstige Begleitperson bemüht
worden ist.
Es ist nach der Aktenlage zudem nicht zweifelhaft und wird vom Antragsteller auch nicht
bestritten, dass das günstigste Angebot für eine Heimfahrtwochenendbeförderung per Taxi
um ca. 310 EUR unter dem der Fa. Taxi-X liegt (vgl. Bl. 463-467 der
Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Bd. II "Wirtschaftliche Jugendhilfe"); die von
dem Antragsteller gewünschte Beförderung verursacht daher letztlich unverhältnismäßige
Mehrkosten (vgl. insoweit auch § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, § 5 SGB VIII), die vom
Jugendhilfeträger hier nicht getragen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.