Urteil des VG Saarlouis vom 02.03.2010

VG Saarlouis: beförderung, vergleich, stadt, beamter, berufserfahrung, finanzen, ausnahme, mehrarbeit, anschluss, veranlagung

VG Saarlouis Urteil vom 2.3.2010, 2 K 326/09
Dienstliche Beurteilung; erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung bei einer Absenkung
um zwei Wertungsstufen
Leitsätze
1. Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die
vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und
Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.
2. Im Fall einer Absenkung des Gesamturteils um zwei Wertungsstufen gegenüber der
Vorbeurteilung sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu
stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag ...
Die ... geborene Klägerin ist Beamtin des mittleren Dienstes der s. Finanzverwaltung. Sie
wurde am ... zur Steuerhauptsekretärin ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum vom ... ... war sie als
Bearbeiterin in der Veranlagungsstelle für Körperschaften beim Finanzamt E-Stadt
eingesetzt. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamtes E-Stadt
als Erstbeurteiler und den Leiter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen als
Zweitbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde der Klägerin das Gesamturteil
„Hat sich bewährt“ zuerkannt. Dabei wurde die Klägerin in den Einzelmerkmalen
„Einsatzfähigkeit“ und „Arbeitsergebnis“ mit der Wertungsstufe III (= übertrifft die
Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen „Fachwissen“, „Ausdrucksfähigkeit“,
„Selbständigkeit“ und „Arbeitsweise“ mit der Wertungsstufe IV (= entspricht den
Anforderungen) beurteilt. Unter „Besondere Bemerkungen“ ist ausgeführt, die
Abweichungen gegenüber dem Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen der letzten
regelmäßigen Beurteilung beruhten nicht auf einem Leistungsabfall der Beamtin, sondern
auf dem Umstand, dass die Beamtin inzwischen befördert worden und deswegen mit den
Beamten/Beamtinnen der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen gewesen sei. In der in
Bezug genommenen Vorbeurteilung zum Stichtag ... war der Klägerin seinerzeit das
Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zuerkannt worden, wobei sie in den
Einzelmerkmalen „Einsatzfähigkeit“, „Selbständigkeit“ und „Arbeitsergebnis“ mit der
Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) und in den übrigen
Einzelmerkmalen „Fachwissen“, „Ausdrucksfähigkeit“ und „Arbeitsweise“ mit der
Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) beurteilt worden war.
Zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom ... wurde die Klägerin am gleichen
Tag angehört. Mit Schreiben vom ... machte sie von der Möglichkeit des Tatsachenvortrags
gemäß Tz. 8.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - Gebrauch. Sie trug im
Wesentlichen vor, in der Regelbeurteilung zum ... sei eine deutliche Herabstufung
gegenüber der Regelbeurteilung zum ... erfolgt. Zwar sei sie zum ... von der
Steuerobersekretärin zur Steuerhauptsekretärin befördert worden, jedoch rechtfertige
diese Beförderung keine Notenabsenkung um zwei Notenpunkte. In besonderen
Ausnahmefällen sei bei 10 % der Beförderten von einer Herabstufung des Gesamturteils
ganz abzusehen. Nach herrschender Beurteilungspraxis sei sogar bei besonders guten
Leistungen auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der
vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich
erreichbar. Tatsächlich seien von ihr im maßgeblichen Beurteilungszeitraum Arbeiten
verrichtet worden, welche von der Qualität und Quantität her eine bessere Beurteilung als
„Hat sich bewährt“ gerechtfertigt hätten, da sie zeitlich befristet die Aufgaben des
gehobenen Dienstes übernommen habe. Ihre Dienststelle werde u.a. von einem
Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 12 besetzt, der nach
dem Dienstpostenbewertungskatalog auch die Veranlagung der besonders schwierigen
Körperschaften wie Aktiengesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Betriebe gewerblicher Art, steuerpflichtige ausländische Rechtsformen, sonstige
Körperschaften sowie Insolvenzfälle zu bearbeiten habe. In den doch sehr langen Fehlzeiten
des Sachbearbeiters im maßgeblichen Beurteilungszeitraum seien dessen Aufgaben von ihr
übernommen und somit größere Arbeitsrückstände abgewendet worden. Die Statistiken
belegten bezüglich der Arbeitsmenge keinen merklichen Leistungsrückgang. Außerdem sei
zu beachten, dass in ihrer Dienststelle im maßgeblichen Beurteilungszeitraum gleichzeitig
Veranlagungen von natürlichen sowie juristischen Personen durchgeführt worden seien. Der
tägliche Umgang mit den doch sehr unterschiedlichen und komplexen Rechtsgebieten der
Einkommen- und Körperschaftssteuer übertreffe erheblich die Anforderungen an die mit ihr
zu vergleichenden Beamten des neuen Dienstgrades A 8, zumal ein Belastungsvergleich
(Personaleinsatz und Arbeitsfallzahlen) mit den Dienststellen für Körperschaften anderer
Finanzämter eine endgültige Neugliederung und Verringerung hiesiger Arbeitsfallzahlen im
Februar ... dringend nötig gemacht habe. Dies bedeute, dass trotz erhöhter
Arbeitsfallzahlen sowie stark erhöhter Ausfallzeiten des Sachbearbeiters kein merklicher
statistischer Leistungsrückgang im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu verzeichnen
gewesen sei. Daher sei diese extreme Herabsetzung um mindestens zwei bis sogar drei
Wertungspunkte bei der Selbständigkeit, der Einsatzfähigkeit, des Fachwissens, der
Arbeitsweise und des Arbeitsergebnisses nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt,
denn ohne entsprechende Einsatzfähigkeit, das notwendige Fachwissen und ein
selbständiges, gut organisiertes Arbeiten mit einem guten Arbeitsergebnis wäre eine
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes gar nicht möglich gewesen. Das Gesamturteil
müsse daher mindestens lauten „Hat sich besonders bewährt“.
Der Erstbeurteiler legte diese Mitteilung der Klägerin gemäß Tz. 8.4 Satz 3 BRL mit dem
Beurteilungsentwurf dem Zweitbeurteiler vor. In seiner Stellungnahme hierzu vom ... führte
er im Wesentlichen aus, es sei zutreffend, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit
während der längeren Ausfallzeiten des Sachbearbeiters zum Teil auch dessen Aufgaben
mit erledigt habe; dieser Einsatz sei auch einer der Gründe, weshalb es nicht zu
statistischen Verwerfungen im Bezirk gekommen sei. Zutreffend sei auch, dass es sich bei
der Klägerin um eine sehr tüchtige, fleißige und engagierte Beamtin handele. Diese
Tatsachen und Wertungen seien aber auch schon bei der Erstellung der Vorschlagsliste
durch die Sachgebietsleiter des Finanzamtes E-Stadt bekannt gewesen. Auch im Gremium
seien die Leistungen der Klägerin dargelegt und einer vergleichenden Würdigung und
Bewertung unterzogen worden. Nach der umfassenden Darlegung der Leistungen aller im
S. zu beurteilenden Beamten habe sich gezeigt, dass es auch andere Beamtinnen und
Beamte gebe, die zeitweise im Rahmen von auch länger andauernden Vertretungen
höherwertige Tätigkeiten ausgeführt hätten, als es ihrem Dienstposten entsprochen habe,
die durch sehr hohen persönlichen Arbeitseinsatz dazu beigetragen hätten, dass in ihren
Arbeitsbereichen die Geschäfte ordnungsgemäß erledigt worden seien, und die in der
entsprechenden Vergleichsgruppe auch eine längere Berufserfahrung aufweisen könnten.
Die vergleichende Betrachtung aller Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe habe
nicht ergeben, dass die Klägerin aus ihrer Vergleichsgruppe so herausgeragt hätte, dass
ihre Leistungen besser als erfolgt zu beurteilen gewesen wären, wobei insbesondere auch
zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Klägerin sich nach der Beförderung im
Beurteilungszeitraum nicht mehr mit Beamten der Besoldungsgruppe A 7, sondern mit
solchen der Besoldungsgruppe A 8 vergleichen lassen müsse. Er beabsichtige daher nicht,
vom Beurteilungsentwurf abzuweichen.
Der Beurteilungsentwurf wurde mit der Unterschrift des Zweitbeurteilers am ... zur
Der Beurteilungsentwurf wurde mit der Unterschrift des Zweitbeurteilers am ... zur
dienstlichen Beurteilung. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am ....
Mit Schreiben vom ... erhob die Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung mit
dem Antrag, das Gesamturteil auf mindestens „Hat sich besonders bewährt“ zu
abzuändern. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen in ihrem Tatsachenvortrag
vom ... und führte ergänzend aus, nach ihrem Wechsel am ... vom Einkommersteuerbezirk
C-Stadt zum Körperschaftsteuerbezirk E-Stadt sei ihr in der darauf folgenden Beurteilung
ein hervorragendes Arbeiten bescheinigt worden. Aufgrund der Fehlzeiten des
Sachbearbeiters sowie der stark erhöhten Arbeitsfallzahlen seien im maßgeblichen
Beurteilungszeitraum sehr hohe Einsatzfähigkeit und Selbständigkeit ihrerseits gefordert
gewesen, welche die Anforderungen erheblich übertroffen hätten, da weitaus höherwertige
Tätigkeit und Mehrarbeit von ihr geleistet worden sei. Auch ihr Fachwissen und ihr
Arbeitsergebnis seien natürlich - nach anfänglicher Einarbeitungszeit - in erheblichem
Ausmaß verbessert worden.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Nachprüfung der Widerspruchsbehörde habe ergeben,
dass die angefochtene Beurteilung nach den für die Regelbeurteilung zum ... geltenden
Beurteilungsrichtlinien in jeder Hinsicht zutreffend erstellt worden sei. Zweck einer
dienstlichen Beurteilung sei nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen,
sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe, so dass es
sich bei der „Bewertung“ im Beurteilungsverfahren nicht um die separate Bewertung von
Individualleistungen, sondern um das Ergebnis eines Leistungsvergleichs handele. Hiernach
müssten die Beurteilungen gegeneinander so abgewogen sein, dass sie das natürliche
Leistungsgefälle innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zutreffend wiedergäben, wozu
unter Anlegung eines gleichen Bewertungsmaßstabs die Möglichkeiten der Differenzierung
durch entsprechende Abstufungen voll genutzt werden müssten. Diese Grundsätze hätten
die Beurteiler beachtet und die Klägerin bezüglich ihrer Leistung, Eignung und Befähigung
im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ... gemäß Tz. 8.1 BRL eingehend mit den anderen
Beamtinnen und Beamten der Finanzämter ... derselben Besoldungsgruppe verglichen. Das
Beurteilungssystem in der ... Finanzverwaltung sehe keinen absoluten Bewertungsmaßstab
vor, sondern eine vergleichende Betrachtung der Leistung und Eignung aller zu
beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe (vgl. Tz. 8.1 der
BRL). Maßgeblich sei dabei der Status des einzelnen Beamten bzw. der einzelnen Beamtin
am Beurteilungsstichtag. Um insoweit einen sachgerechten und umfassenden Vergleich
anhand objektiver Gesichtspunkte und gleicher Maßstäbe durchführen zu können, finde zur
Vorbereitung der Beurteilung eine Gremiumsbesprechung statt (vgl. Tz. 8.1 der BRL). Bei
dem o.g. Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung in der Gremiumsbesprechung sei
festgestellt worden, dass die Klägerin mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu
beurteilen gewesen sei. Dabei sei dem Erstbeurteiler bekannt gewesen, in welchen
Arbeitsgebieten die Klägerin eingesetzt und wie in diesen Bereichen die Arbeitsbelastung
gewesen sei. Dies sei bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Wie sich aus den
Ausführungen in der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ in der Beurteilung der Klägerin
ergebe, beruhten die Abweichungen gegenüber dem Gesamturteil und in den
Einzelmerkmalen der letzten regelmäßigen Beurteilung nicht auf einem Leistungsabfall der
Klägerin, sondern auf dem Umstand, dass die Klägerin inzwischen befördert worden und
deswegen mit den Beamten/Beamtinnen der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen
gewesen sei. Nachdem die Klägerin zum ... zur Steuerhauptsekretärin ernannt worden sei,
habe sie sich zum Beurteilungsstichtag ... in einer anderen Vergleichsgruppe befunden als
zum Beurteilungsstichtag ... An Beamtinnen und Beamte dieser neuen Vergleichsgruppe
der Besoldungsgruppe A 8 würden höhere Anforderungen gestellt als an Beamtinnen und
Beamte der Besoldungsgruppe A 7. Beim Leistungsvergleich in der Gremiumsbesprechung
habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin bei ihrer ersten Beurteilung in der
Besoldungsgruppe A 8 besser als mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu beurteilen
gewesen wäre. Vielmehr habe der Zweitbeurteiler einvernehmlich mit dem Erstbeurteiler
festgestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit den Leistungen aller Kolleginnen und
Kollegen dieser höheren Besoldungsgruppe mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu
beurteilen sei. Dass die Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe der
Besoldungsgruppe A 8 höher seien als in der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 7,
gelte selbstverständlich auch hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale. Von den
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 werde eine bessere Einsatzfähigkeit,
eine bessere Ausdrucksfähigkeit, eine größere Selbständigkeit, eine bessere Arbeitsweise
und ein besseres Arbeitsergebnis erwartet als von den Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppe A 7. Zu dem Hinweis der Klägerin auf ihre zusätzliche Belastung durch
die zeitlich befristete Übernahme von Aufgaben des gehobenen Dienstes sei festzustellen,
dass viele der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 ebenfalls während des
Beurteilungszeitraums zusätzliche Belastungen durch Vertretungstätigkeiten für Beamte
des mittleren und des gehobenen Dienstes oder durch zusätzlich wahrzunehmende
Aufgaben gehabt und entsprechend gute Leistungen erbracht hätten. Dies stelle keine
Besonderheit dar. Der Erstbeurteiler habe der Klägerin im Hinblick darauf mit der
Bewertung der Einzelmerkmale bestätigt, dass ihre Einsatzfähigkeit und ihr Arbeitsergebnis
die Anforderungen, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 gestellt
würden, im Beurteilungszeitraum übertroffen hätten. Die Beurteiler hätten aber nicht
feststellen können, dass die Leistungen der Klägerin unter Einbeziehung der zusätzlichen
Belastungen durch die Vertretungstätigkeit für einen Beamten des gehobenen Dienstes im
Vergleich mit den Leistungen aller Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 es
gerechtfertigt hätten, sie mit dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ zu
beurteilen. Dem Hinweis der Klägerin auf Statistiken sei entgegenzuhalten, dass Statistiken
aus vielerlei Gründen (Schwierigkeitsgrad der Fälle, Art der Bearbeitung, Besetzung der
Dienststelle usw.) für Beurteilungen nur beschränkt aussagekräftig seien. Die Statistiken
seien dem Erstbeurteiler bekannt gewesen. Dies sei bei der Beurteilung berücksichtigt
worden.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am ... ausgehändigt. Am ... hat sie
hiergegen Klage erhoben.
Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend
aus, die nicht automatische, gleichwohl sehr eingeübte Praxis des Beklagten sei es, die
dienstliche Beurteilung nach einer Beförderung um eine Notenstufe abzusenken. Vorliegend
sei aber um zwei Stufen abgesenkt worden, was erhöhte Anforderungen an die
Plausibilisierung stelle. Die Beurteilung müsse dann erklären, warum dieses überraschend
schlechte Ergebnis gleichwohl im Einzelfall gerechtfertigt sei. Hier erläutere die Beurteilung
selbst gar nichts, sondern es heiße lediglich, dass kein Leistungsabfall festgestellt worden
sei. Da dies jedoch die übliche Formulierung bei der Absenkung um eine Notenstufe sei,
passten Text und Übung nicht zusammen. Darüber hinaus sei die dienstliche Beurteilung so
schlecht, dass man sich frage, ob es dienstliche Verfehlungen gegeben habe, die ein
Disziplinarverfahren nach sich ziehen könnten. Eine derart schlechte Beurteilung, die
gleichwohl zum Ausdruck bringen wolle, dass die Beamtin gute Leistungen erbringe, mit
denen der Dienstherr auch nur halbwegs zufrieden sein könne, liege außerhalb jeglicher
forensischer Erfahrung. Hinzu komme, dass die schematisch vorgenommene Absenkung,
wie sie der Dienstherr praktiziere, nicht unbesehen stattfinden dürfe. Vielmehr sei darauf
abzustellen, ob die Beförderung am Anfang oder am Ende des Beurteilungszeitraums
stattgefunden habe. Bei einer Beförderung ganz am Anfang des Beurteilungszeitraums, der
immerhin mehrere Jahre umfasse, müsse davon ausgegangen werden, dass sich ein
beförderter Beamter in der neuen Besoldungsgruppe bewähre und in der Lage sei, sein
Leistungsniveau zu steigern. Schon die Absenkung um eine Notenstufe sei in diesem Fall
besonders zu begründen, denn damit attestiere man dem betroffenen Beamten in
negativer Weise, dass es ihm auch nach Jahren nicht gelungen sei, Anschluss an das
Leistungsniveau seiner Besoldungsgruppe zu finden. Erst recht gelte das - wie hier - bei
einer Absenkung um zwei Notenstufen. Des Weiteren müsse der Beklagte darlegen, wie
viele Beamtinnen und Beamte der betroffenen Besoldungsgruppe im Beurteilungszeitraum
befördert worden seien, wie abgesenkt worden sei, und ob es wenigstens die eine
Ausnahme gegeben habe, die gemacht werde, um zu belegen, dass es sich nicht um einen
Automatismus handele. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass eine Beamtin, die zur
Zufriedenheit des Dienstherrn über einen längeren Zeitraum Vertretung auf einem
Dienstposten nach A 12 gemacht habe, nicht mit einer Beurteilung bedient werden könne,
bei deren Lektüre man den Eindruck gewinne, die Beamtin habe sich im
Beurteilungszeitraum dienstrechtlich relevanter Verfehlungen schuldig gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom ... zu verpflichten, über
ihren Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung
zum ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus,
soweit die Klägerin aus der Absenkung ihrer Beurteilung um zwei Notenstufen den
Rückschluss ziehe, es habe nicht nur ein höherer Maßstab gegolten, sondern auch ihr
Leistungsniveau habe nachgelassen, gebe die Beurteilung hierfür keine Anhaltspunkte. Im
Gegenteil werde in der Beurteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Absenkung
gerade nicht auf einem Leistungsabfall beruhe, sondern auf der Beförderung im
Beurteilungszeitraum und dem sich daraus ergebenden höheren Vergleichsmaßstab. Es sei
durchaus möglich, dass eine Beamtin vor der Beförderung in ihrer damaligen
Vergleichsgruppe mit der Spitzennote zu beurteilen gewesen sei und nach der Beförderung
in der neuen Vergleichsgruppe dann „lediglich“ mit der Note „Hat sich bewährt“ zu
beurteilen sei. Der Umstand, dass andere Beamte, die in der letzten dienstlichen
Beurteilung mit „Hat sich besonders bewährt“ beurteilt worden seien und ebenso wie die
Klägerin im Beurteilungszeitraum befördert worden seien, in der Beurteilung zum
Beurteilungsstichtag ... auch mit „Hat sich bewährt“ beurteilt worden seien, lasse nicht die
von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung zu, ihre Beurteilung sei besonders schlecht.
Die neue Note sei das Resultat der Beurteilung im Vergleich mit Bediensteten einer neuen
und höheren Besoldungsgruppe. Die streitgegenständliche Beurteilung könne schon deshalb
nicht mit der vorhergehenden Beurteilung verglichen werden, weil sich die Umstände durch
die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung vollständig verändert hätten. Die Klägerin
habe sich in der neuen Vergleichsgruppe der Steuerhauptsekretäre, in der höhere
Anforderungen gestellt würden als in der Vergleichsgruppe der Steuerobersekretäre,
bewährt, wobei ihr in zwei Einzelmerkmalen (Einsatzfähigkeit und Arbeitsergebnis)
bestätigt worden sei, dass sie die an sie gestellten Anforderungen übertroffen habe. Des
Weiteren seien der Klägerin bei den verschrifteten Merkmalen der Beurteilung (allgemeine
geistige Veranlagung, Auftreten, Umgangsformen, …) durchweg positive Eigenschaften
bescheinigt worden, so dass sie keineswegs - wie von ihr behauptet - von den Beurteilern
als faul oder inkompetent angesehen worden sei. Allerdings stächen ihre Leistungen im
Vergleich mit den anderen Beamten/Beamtinnen der Vergleichsgruppe der
Besoldungsgruppe A 8 nicht derart hervor, dass eine bessere Beurteilung gerechtfertigt
gewesen wäre. Die Absenkung der Klägerin sei auch weder schematisch noch unbesehen
erfolgt. Der Zeitpunkt der Beförderung sei im Gremium bekannt gewesen und in die
Entscheidung eingeflossen, ebenso die Tatsache, dass die Klägerin - wie auch andere zu
beurteilende Beamte der gleichen Besoldungsgruppe - vertretungsweise höherwertige
Tätigkeiten übernommen habe. Die Klägerin habe aber keineswegs die umfassende
Vertretung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen, sondern nur
teilweise Arbeiten übernommen, während andere Vertretungsleistungen in erheblichem
Umfang durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes erbracht worden seien. Die zusätzlich
von der Klägerin erbrachten Leistungen stellten im Vergleich mit allen
Beamten/Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 8 keine herausragende Besonderheit dar
und hätten daher auch nicht dazu führen können, dass die Klägerin besser als geschehen
zu beurteilen gewesen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin bereits zu Beginn des
Beurteilungszeitraums befördert worden und damit bereits knapp drei Jahre in der neuen
Vergleichsgruppe gewesen sei, was dem Gremium auch bekannt gewesen sei, vermöge
an der Beurteilung nichts zu ändern. Durch das der Klägerin attestierte Gesamturteil „Hat
sich bewährt“ werde zum Ausdruck gebracht, dass es ihr gelungen sei, den mit der
Beförderung an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden, und dass sie Anschluss
an das Leistungsniveau der Besoldungsgruppe gefunden habe. Zum streitgegenständlichen
Beurteilungsstichtag seien 44 Beamte/Beamtinnen beurteilt worden, die - wie die Klägerin -
im Beurteilungszeitraum befördert worden seien. Von diesen 44 Beamten/Beamtinnen
seien 36 Beamte/Beamtinnen von dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ auf
„Hat sich bewährt“ und 8 Beamte/Beamtinnen von dem Gesamturteil „Hat sich
ausgezeichnet bewährt“ auf „Hat sich bewährt“ abgesenkt worden.
Hierauf erwidert die Klägerin, allein aus dem Umstand, dass alle 44 im
Beurteilungszeitraum beförderten Beamten/Beamtinnen ohne Rücksicht auf den Zeitraum
der Beförderung oder die individuelle Leistung schematisch auf „Hat sich bewährt“
abgesenkt worden seien, offenbare sich die Rechtswidrigkeit des Vorgehens bei der
Beurteilung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Erstbeurteilers, Herrn
Regierungsdirektor C., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 02.03.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der
Personalakten der Klägerin. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung zum Stichtag ... Die über sie
erstellte dienstliche Beurteilung ist vielmehr ebenso rechtmäßig wie der
Widerspruchsbescheid vom ..., mit dem der gemäß Tz. 11.3 der Richtlinien für die
Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
in der Fassung vom 01.05.2007 (BRL) erhobene Widerspruch förmlich zurückgewiesen
wurde
vgl. zur „Anfechtung“ einer dienstlichen Beurteilung
unmittelbar mit dem Widerspruch, um dem Erfordernis
des Vorverfahrens zu genügen: BVerwG, Urteil vom
28.06.2001 -2 C 48/00-, E 114,, 350, 354; Urteile der
Kammer vom 02.12.2008 -2 K 283/08- und -2 K 537/08-
.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 40, 41 der aufgrund des § 20 Abs. 1
SBG a.F. erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland
(Saarländische Laufbahnverordnung – SLVO) in Verbindung mit den Richtlinien für die
Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
in der Fassung vom 01.05.2007 (BRL).
Eine danach erstellte dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung
vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 -2 C 31.01-,
ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl.
1998, 638 m.w.N..
Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach
dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein
persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den -
ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und
persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die
verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt
oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr - wie hier -
Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach
Maßgabe des in Artikel 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu überprüfen, ob die
Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der
Laufbahnverordnung über die dienstlichen Beurteilungen, und auch sonst mit gesetzlichen
Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten
durch den zur Beurteilung Berufenen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch
eine eigene Beurteilung ersetzt
vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom
11.11.1999 -2 A 6.98-, ZBR 2000, 269.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die über die Klägerin zum Stichtag ... erstellte
Regelbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann zunächst gemäß §
117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen
werden.
Teils ergänzend, teils wiederholend und vertiefend ist weiter auszuführen:
Die unter Zugrundelegung der BRL erstellte Beurteilung der Klägerin ist zunächst
richtlinienkonform durch den Vorsteher des Finanzamtes E-Stadt als Erstbeurteiler und den
Leiter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen als Zweitbeurteiler entsprechend
Tz. 7.1.5 BRL gefertigt worden.
Die Beurteilung beruht auch auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage; den Beurteilern
und der zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Beurteilung berufenen
Widerspruchsbehörde waren nach Sachlage alle als maßgeblich anzusehenden Tatsachen
bekannt. ... bekannt ist - erst im November ... die Funktion des Vorstehers des
Finanzamtes E-Stadt übernommen hatte, so dass er die im Beurteilungszeitraum
erbrachten Leistungen der Klägerin nicht aus eigener Anschauung kannte. Insoweit
entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. etwa Urteile vom 27.10.1988 -2 A 2.97-, Buchholz
231.1, Nr. 12 zu § 40 BLV und vom 16.05.1991 -2 A
2.90-, dokumentiert in juris, m.w.N.,
dass sich die Beurteiler die für eine sachgerechte und eigenverantwortliche Beurteilung des
Beamten notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich dabei unter anderem auf
Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten, vor allem aber auf Berichte
von dritter Seite stützen können
so auch bereits Urteil der Kammer vom 15.03.1999 -12 K
136/97.
Hiervon gehen auch die einschlägigen BRL in Tz. 8.3 aus. Vorliegend hat sich der
Erstbeurteiler - wie dieser im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat - die notwendigen Erkenntnisse über das Leistungsvermögen der
Klägerin durch Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen,
insbesondere durch Befragung des Sachgebietsleiters als unmittelbarem Vorgesetzten der
Klägerin und seiner Vorgängerin im Amt des Vorstehers des Finanzamtes E-Stadt
verschafft. Dafür, dass bei diesen Gesprächen für die Beurteilung der Klägerin relevante
Fragen und Tatsachen unberücksichtigt geblieben sein sollten, bestehen nach dem
Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden auch die Mehrarbeit, die die
Klägerin im Beurteilungszeitraum infolge des Ausfalls eines Kollegen des gehobenen
Dienstes zeitlich befristet zu leisten hatte, die in ihrem Einsatzbereich ohnehin erhöhten
Arbeitsfallzahlen sowie die Komplexität der von ihr bearbeiteten Rechtsgebiete ausführlich
thematisiert.
Bei der Beurteilung der Klägerin wurde auch weder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab
angewandt noch wurde die Beurteilung in Verkennung der Beurteilungspraxis des
Beklagten erstellt. Das Verfahren einer strikt statusamtsbezogenen Beurteilung, bei der
sich die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten gestellt werden, an dem am
Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt orientieren und bei dem die
Einordnung in die verschiedenen Gesamturteilsstufen auf einem Vergleich aller Beamten
derselben Besoldungsgruppe beruht, ist als solches ersichtlich eingehalten worden
vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.02.2000 – 1
Q 55/99 -.
Die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegte und im Klageverfahren noch einmal
geschilderte Art und Weise des durchgeführten Eignungs- und Leistungsvergleichs, die der
Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Wie der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, fand zur
Vorbereitung der Beurteilung zunächst eine hausinterne Besprechung mit allen
Sachgebietsleitern des Finanzamtes E-Stadt statt, in deren Rahmen die
Beurteilungsvorschläge für sämtliche beim Finanzamt E-Stadt tätigen Beamten des
mittleren Dienstes diskutiert wurden und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine
finanzamtsinterne Reihenfolgeliste festgelegt wurde. Sodann fand auf der nächsten Ebene
eine landesweite Gremiumsbesprechung unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des
Zweitbeurteilers statt, in deren Rahmen die Klägerin einem Vergleich von Leistung, Eignung
und Befähigung mit allen zu beurteilenden Beamten ihrer Besoldungsgruppe unterzogen
wurde. Diese zur Vorbereitung der Beurteilung durchgeführte Gremiumsbesprechung, die
vornehmlich der Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dienen soll (vgl. Tz. 8.1 BRL), war
dabei in besonderer Weise geeignet, eine möglichst breite Anschauungs- und
Vergleichsgrundlage für eine sachgerechte Einordnung der Eignung und Leistung der
Klägerin in die vorgesehene Notenskala zu gewinnen
vgl. Urteile der Kammer vom 17.06.2008 -2 K 114/08-
und vom 15.03.1999 -12 K 136/97-, m.w.N..
Bei dem in dieser Gremiumsbesprechung durchgeführten Vergleich, dem nach der von den
Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beurteilungsstatistik 182
Beamte der Besoldungsgruppe A 8 unterzogen wurden, von denen 38 Beamte die Note 1
(„Hat sich ausgezeichnet bewährt“), 87 Beamte die Note 2 („Hat sich besonders
bewährt“), 56 Beamte die Note 3 („Hat sich bewährt“) und ein Beamter die Note 4 („Hat
sich mit Einschränkung bewährt“) erhielten, wurde festgestellt, dass der Klägerin die Note
3 („Hat sich bewährt“) zuzuerkennen ist.
Die von der Klägerin gegen ihre Gesamtnote erhobenen Einwendungen greifen letztlich
nicht durch.
Soweit sie geltend macht, sie habe im Beurteilungszeitraum zusätzlich zu ihrer Arbeit im
mittleren Dienst zeitlich befristet besonders anspruchsvolle Aufgaben des gehobenen
Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen und diese Aufgaben ohne merkliche
Verzögerungen mit erledigt, was nur mit einer Arbeitsweise möglich gewesen sei, welche
die Anforderungen erheblich übertroffen habe, ist dieser Vortrag allein nicht geeignet, eine
bessere Gesamtnote zu rechtfertigen. Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid
zutreffend ausgeführt hat und wie auch im Beurteilungsverfahren zum Ausdruck kommt,
ist Zweck einer dienstlichen Beurteilung nicht die isolierte Bewertung der Leistung des
Einzelnen, sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe.
Die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen Beurteilung ist daher nicht isoliert gesehen
aussagekräftig, sondern gewinnt ihre Bedeutung als relative Aussage zur Leistung und
Befähigung des einzelnen Beamten in der Relation zu den anderen Beamten der jeweiligen
Vergleichsgruppe. Die dienstliche Beurteilung dient damit vornehmlich dem Zweck,
ausgehend von dem am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt die
gerade auch in unterschiedlichen Aufgabenbereichen gezeigten Leistungen der Beamten,
die miteinander in Wettbewerb treten können, leistungsgerecht abgestuft und
untereinander vergleichbar zu bewerten und so ein hinreichendes Bild über ihre Eignung
und Befähigung zu gewinnen. Im Rahmen dieses Leistungsvergleichs sind zwar die an den
von einem Beamten wahrgenommenen Tätigkeitsbereich zu stellenden Anforderungen
sowie dessen Schwierigkeitsgrad mit zu berücksichtigen. Dies stellt indes nur einen von
mehreren Bewertungsfaktoren für die Gesamtnotenbildung dar. Der Beklagte hat bereits
im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der im
Beurteilungszeitraum zusätzlich wahrgenommenen Tätigkeiten nicht mit einer besseren
Gesamtnote als „Hat sich bewährt“ habe beurteilt werden können. Auch wenn es sich bei
der Klägerin um eine sehr tüchtige, fleißige und engagierte Beamtin handele, was schon bei
der Erstellung der Vorschlagsliste durch die Sachgebietsleiter des Finanzamtes E-Stadt
bekannt gewesen und in der Gremiumsbesprechung noch einmal dargelegt worden sei,
habe sich nach der umfassenden Darlegung der Leistungen aller ... zu beurteilenden
Beamten gezeigt, dass es auch andere Beamtinnen und Beamten gebe, die zeitweise im
Rahmen von auch länger andauernden Vertretungen höherwertige Tätigkeiten ausgeführt
hätten, als es ihrem Dienstposten entsprochen habe, die durch sehr hohen persönlichen
Arbeitseinsatz dazu beigetragen hätten, dass in ihren Arbeitsbereiche die Geschäfte
ordnungsgemäß erledigt worden seien, und die in der entsprechenden Vergleichsgruppe
auch eine längere Berufserfahrung aufweisen könnten. Die vergleichende Betrachtung aller
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe habe nicht ergeben, dass die Klägerin aus
ihrer Vergleichsgruppe so herausgeragt hätte, dass ihre Leistungen besser als erfolgt zu
beurteilen gewesen wären, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass
die Klägerin sich nach der Beförderung im Beurteilungszeitraum nicht mehr mit Beamten
der Besoldungsgruppe A 7, sondern mit solchen der Besoldungsgruppe A 8 vergleichen
lassen müsse.
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg
geltend machen, die Herabstufung des Gesamturteils um zwei Wertungsstufen sowie der
Einzelmerkmale um zwei bis sogar drei Wertungsstufen gegenüber ihrer Vorbeurteilung
zum Stichtag ... sei durch nichts zu rechtfertigen. Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass
aus in früheren Beurteilungen enthaltenen Wertungen grundsätzlich keine unmittelbaren
Rückschlüsse auf die in einem folgenden Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und
Befähigungen gezogen werden können. Hinzu kommt, dass die Klägerin im
Beurteilungszeitraum von der Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) zur
Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) befördert worden ist. Wie bereits
ausgeführt, ist entscheidende Grundlage der Beurteilungspraxis in der ... Finanzverwaltung
die vergleichende Betrachtung der Eignung und Leistung aller Beamten einer
Besoldungsgruppe. Maßgeblich ist dabei das statusrechtliche Amt, das der einzelne
Beamte am Beurteilungsstichtag innehat. Mithin ist die Klägerin, nachdem sie am ... zur
Steuerhauptsekretärin ernannt worden ist, für den gesamten Beurteilungszeitraum an den
an dieses statusrechtliche Amt zu stellenden Anforderungen zu messen. Da an Beamte
höherer Besoldungsgruppen ungeachtet der Erfüllung gleichwertiger Aufgaben
grundsätzlich auch höhere Anforderungen zu stellen sind, fällt ein Beamter, der nach seiner
Beförderung erstmals an dem Leistungsstandard der Beamten der höheren
Besoldungsgruppe zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und
Leistungsvergleich häufiger mehr oder weniger stark ab mit der Folge, dass er sowohl im
Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger
abschneidet als zuvor
vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom
09.11.1995 -1 R 53/94- und vom 06.07.2000 -1 R 2/00-,
m.w.N.; Urteile der Kammer vom 25.04.2006 -2 K
16/06- und vom 02.12.2008 -2 K 283/08-.
Die Zuerkennung eines niedrigeren Gesamturteils deutet in diesen Fällen allerdings nicht
auf einen Leistungsabfall des Beamten hin, sondern stellt sich als Folge des mit Blick auf die
weiter gehenden Anforderungen des höheren statusrechtlichen Amtes anzuwendenden
strengeren Beurteilungsmaßstabes dar. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine
zwangsläufige Folge einer Beförderung. Auch in solchen Fällen müssen vielmehr Eignung
und Leistung des einzelnen Beamten während des Beurteilungszeitraums konkret erfasst
und vergleichend gewürdigt werden. Deshalb darf eine Absenkung des Gesamturteils in
Beförderungsfällen auch nicht schematisch und ausnahmslos erfolgen, sondern ist
rechtmäßig nur dann, wenn sie von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung
und Eignung aller zu dem betreffenden Stichtag zur Beurteilung anstehenden Beamten
derselben Besoldungsgruppe getragen wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sprechen die von dem Beklagten bereits im
schriftlichen Verfahren dargelegten Zahlen, wonach von den 44 zum Stichtag 01.05.2008
beurteilten Beamten/Beamtinnen, die - wie die Klägerin - im Beurteilungszeitraum befördert
wurden, 36 Beamte/Beamtinnen von dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ auf
„Hat sich bewährt“ und 8 Beamte/Beamtinnen von dem Gesamturteil „Hat sich
ausgezeichnet bewährt“ auf „Hat sich bewährt“ abgesenkt wurden, noch nicht für ein
schematisches Vorgehen des Beklagten ohne Rücksicht auf die individuelle Leistung oder
den Zeitraum der Beförderung. Allerdings sind in Fällen wie hier, in denen alle im
Beurteilungszeitraum beförderten Beamten/Beamtinnen ohne Ausnahme das Gesamturteil
„Hat sich bewährt“ erhalten haben und nicht ein einziger das Gesamturteil seiner
vorangegangenen Beurteilung hat halten können, erhöhte Anforderungen an die
Plausibilisierung der Bewertung zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu den 8
Beamten/Beamtinnen gehört, die im Gesamturteil um zwei Wertungsstufen gegenüber
ihrer Vorbeurteilung abgesenkt wurden, obwohl sie nicht erst gegen Ende, sondern bereits
zu Beginn des Beurteilungszeitraums befördert wurde und daher ausreichend Zeit hatte,
sich in der neuen Besoldungsgruppe zu bewähren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass den
Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung hier - noch - genügt worden ist.
Aufgrund der Zeugenaussage des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung bestehen
keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beurteiler im Fall der Klägerin nicht
schematisch vorgegangen sind, sondern ihre Leistungen während des
Beurteilungszeitraums konkret erfasst und dem gebotenen umfassenden Vergleich mit den
Leistungen aller zur Beurteilung anstehenden Beamten/Beamtinnen der Besoldungsgruppe
A 8 unterzogen haben. Der Erstbeurteiler hat hierzu glaubhaft ausgeführt, der
Sachgebietsleiter der Klägerin habe diese ihm gegenüber mit der Note 2 („Hat sich
besonders bewährt“) vorgeschlagen. Er habe dabei erwähnt, dass es sich bei der Klägerin
um eine sehr einsatzfreudige und fleißige Beamtin handele und dass der Bearbeiter des
gehobenen Dienstes oft krank sei, was für die Klägerin ein zusätzliches hohes
Arbeitspensum bedeute, welches sie gut bewältige. Im Hausgremium sei die Klägerin dann
ebenfalls mit der Note 2 vorgeschlagen worden. Sie habe etwa in der Mitte der
entsprechenden Reihenfolgeliste gestanden. Den anderen Sachgebietsleitern sei bekannt
gewesen, dass der Kollege des gehobenen Dienstes im Arbeitsgebiet der Klägerin öfter und
zwar auch über längere Zeit krank gewesen sei. Nach dem abschließenden Gespräch mit
seiner Vorgängerin im Amt des Vorstehers des Finanzamtes E-Stadt, die den
Beurteilungsvorschlag mitgetragen habe, habe er die Klägerin schließlich im
Landesgremium mit der Note 2 vorgeschlagen. Er habe sie dort so geschildert, wie es ihm
vom Sachgebietsleiter zugetragen worden sei. Insbesondere habe er auch erwähnt, dass
die Klägerin über einen längeren Zeitraum Vertretungstätigkeiten habe wahrnehmen
müssen. Auch die anderen Beamten seien von ihren Vorstehern vorgestellt worden. Dabei
seien alle Beamten mit den Vornoten 1 oder 2, die im Beurteilungszeitraum befördert
worden seien, sehr positiv geschildert worden. Auch bei diesen Beamten sei auf
Vertretungen oder Sonderaufgaben hingewiesen worden. Im Landesgremium sei es dann
so gewesen, dass die Berufserfahrung, d.h. die Zeit, die ein Beamter in der aktuellen
Besoldungsgruppe verbracht habe, höher gewichtet worden sei als im Finanzamt E-STadt.
Dabei sei gesehen worden, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum bereits relativ früh
befördert worden sei. Dies habe aber zu keiner anderen Einschätzung geführt, zumal sich
herausgestellt habe, dass viele Beamte schon deutlich länger als drei Jahre in der
Besoldungsgruppe A 8 gewesen seien. Im Ergebnis habe keiner der im
Beurteilungszeitraum beförderten Beamten die Note 2 erreichen können. Die Diskussion,
gerade in Fällen wie dem der Klägerin, sei sehr intensiv gewesen, wobei sich am Ende aber
alle Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler über die Notengebung einig gewesen seien.
Letztlich habe keine Veranlassung bestanden, die Klägerin anders zu behandeln als die
Beamten, die wie sie im Beurteilungszeitraum befördert worden seien und von denen
keiner seine Vornote habe halten können. Die Klägerin habe sich insoweit gegenüber den
anderen Beamten nicht hervorgehoben.
Nach diesen Bekundungen erweist sich die Beurteilung der Klägerin auch unter
Zugrundelegung der geforderten erhöhten Anforderungen an die Begründung des ihr
zuerkannten Gesamturteils noch als hinreichend plausibel. Insbesondere ist es nicht zu
beanstanden, dass bei der vergleichenden Betrachtung der Leistungen aller zu
beurteilenden Beamten im Landesgremium letztlich die geringere Berufserfahrung den
Ausschlag dafür gegeben hat, dass die im Beurteilungszeitraum beförderte Klägerin im
Ergebnis keine bessere Gesamtnote als „Hat sich bewährt“ erhalten konnte. Im
Beurteilungswesen ist anerkannt, dass ein schon sehr lange in seiner Besoldungsgruppe
befindlicher Beamter im Laufe der Jahre typischerweise an Erfahrung gewinnt und sich
dadurch leistungsmäßig verbessert. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass die in der
dadurch leistungsmäßig verbessert. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass die in der
Vergleichsgruppe befindlichen Beamten, die nach Aussage des Erstbeurteilers zum Teil
schon deutlich länger als drei Jahre in der Besoldungsgruppe A 8 waren, im direkten
Leistungsvergleich gegenüber der Klägerin, die zum Stichtag ... erstmals in dem Amt einer
Steuerhauptsekretärin beurteilt worden ist, hervorgetreten sind. Der Umstand, dass die
Klägerin nicht erst gegen Ende, sondern bereits zu Beginn des Beurteilungszeitraums - am
... - befördert worden ist und daher schon eine gewisse Berufserfahrung in der neuen
Besoldungsgruppe sammeln konnte, wurde nach Aussage des Erstbeurteilers zwar
berücksichtigt, vermochte aber im Ergebnis kein besseres Gesamturteil zu rechtfertigen.
Nach Einschätzung der Beurteiler hat sich die Klägerin in ihren Leistungen nicht so
hervorgehoben, dass sie als einzige der im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten die
Note 2 hätte erreichen können. Auch die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen
Verhandlung bekundet, dass in dieser Besoldungsgruppe ausnahmsweise kein Beamter
habe herausgefiltert werden können, dem schon in seiner ersten Beurteilung in der neuen
Besoldungsgruppe die Note 2 habe zuerkannt werden können. Die Tatsache, dass eine
Ausnahme besonders geprüft worden ist, spricht dabei gegen einen Automatismus bei der
Beurteilung der im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten. Dass die Klägerin im
Ergebnis um zwei Wertungsstufen gegenüber ihrer Vorbeurteilung abgesenkt worden ist,
lässt zwar ihre Unzufriedenheit mit der aktuellen Beurteilung als besonders verständlich
erscheinen, es bedeutet jedoch nicht, dass sie sich im Beurteilungszeitraum leistungsmäßig
verschlechtert hat. Entscheidend ist, dass sie sich erstmals mit den Beamten der neuen
Vergleichsgruppe messen lassen musste und dass in der höheren Besoldungsgruppe
ohnehin ein verschärfter Maßstab gilt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das
Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“, welches der Klägerin erstmals zum ...
zuerkannt worden war, angesichts des weiteren Inhalts dieser Beurteilung, insbesondere
der Angaben zu den Einzelmerkmalen, im unteren Bereich dieser Wertungsstufe lag,
weshalb bei ihr bei der ersten Beurteilung nach der Beförderung ein „Absenken“ um zwei
Stufen näherliegend als bei anderen war
vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2000 -1
R 23/99- sowie Beschluss vom 13.11.2002 -1 Q 35/02-.
Der nicht in Abrede gestellte Umstand, dass die Klägerin die ihr obliegenden
Dienstaufgaben ohne Beanstandungen wahrgenommen hat, gibt schließlich zu keiner
anderen Einschätzung Anlass. Abgesehen davon, dass allein das Fehlen von Kritik nicht
gleichsam automatisch eine Zuerkennung des Gesamturteils „Hat sich besonders
bewährt“ zu rechtfertigen vermag, liegt die Zuerkennung des Gesamturteils „Hat sich
bewährt“ an die Klägerin ersichtlich mit darin begründet, dass andere
Steuerhauptsekretäre die ihnen übertragenen höherwertigen Dienstaufgaben ebenfalls
beanstandungsfrei ausgeübt und eine Vielzahl der mit der Klägerin zu vergleichenden
Beamten zudem über eine größere Berufserfahrung in ihrem Statusamt verfügt haben.
Dass die der Klägerin obliegenden Dienstaufgaben und deren Wertigkeit gleichwohl nicht
angemessen berücksichtigt und gewürdigt worden wären, kann vorliegend nicht
angenommen werden, zumal die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu
Recht darauf hingewiesen haben, dass Vertretungstätigkeiten auf höherwertigen
Dienstposten beim Leistungsvergleich nicht zu stark gewichtet werden dürften, da nicht
alle Beamten die Chance erhielten, im Beurteilungszeitraum solche Tätigkeiten auszuüben
und sich dadurch besonders zu qualifizieren.
Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts ist nach
alledem davon auszugehen, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der
Klägerin von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zum
Beurteilungsstichtag zur Beurteilung anstehenden Beamten der Besoldungsgruppe A 8
getragen wird und folglich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Gleiches gilt dann auch für die - von der Klägerin besonders monierte - Einstufung der
Einzelmerkmale. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass diese entsprechend dem
Beurteilungssystem des Beklagten mit dem vorab gefundenen Gesamturteil in Einklang
stehen müssen
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 -2 C 2.06-, IÖD
2007, 206.
Dies ist vorliegend der Fall, so dass insoweit ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin
nicht erkennbar ist. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, die Absenkung
der Einzelmerkmale „Einsatzfähigkeit“, „Fachwissen“, „Ausdrucksfähigkeit“, „Arbeitsweise“
und „Arbeitsergebnis“ um zwei Wertungsstufen und des Einzelmerkmals „Selbständigkeit“
um drei Wertungsstufen beruhe vor allem darauf, dass die Klägerin nach ihrer mit Wirkung
vom ... erfolgten Beförderung zur Steuerhauptsekretärin zum Stichtag ... erstmals mit den
zum Teil wesentlich länger in einem vergleichbaren Amt tätigen und deshalb erfahreneren
Beamten der höheren Besoldungsgruppe zu messen gewesen sei und dass die
Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 8 auch hinsichtlich
der Einzelmerkmale durchweg höher seien als in der Vergleichsgruppe der
Besoldungsgruppe A 7. Im Hinblick auf die im Beurteilungszeitraum geleistete Mehrarbeit
der Klägerin habe der Erstbeurteiler ihr bestätigt, dass ihre Einsatzfähigkeit und ihr
Arbeitsergebnis die Anforderungen, die an Beamte der Besoldungsgruppe A 8 gestellt
würden, im Beurteilungszeitraum übertroffen hätten. Des Weiteren seien der Klägerin bei
den verschrifteten Merkmalen der Beurteilung (allgemeine geistige Veranlagung, Auftreten,
Umgangsformen, …) durchweg positive Eigenschaften bescheinigt worden, so dass sie
keineswegs - wie von ihr behauptet - als faul oder inkompetent angesehen worden sei. Im
Übrigen hätten die Beurteiler aber nicht feststellen können, dass die Leistungen der
Klägerin unter Einbeziehung der zusätzlichen Belastungen durch die Vertretungstätigkeiten
für einen Beamten des gehobenen Dienstes im Vergleich mit den Leistungen aller Beamten
der Besoldungsgruppe A 8 es gerechtfertigt hätten, sie besser als erfolgt zu beurteilen.
Diese Einschätzung, die der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung noch einmal
ausdrücklich bestätigt hat, entspricht der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und
ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch das der Klägerin attestierte Gesamturteil
„Hat sich bewährt“ - entgegen ihrer Auffassung - zum Ausdruck gebracht wird, dass es ihr
im Beurteilungszeitraum gelungen ist, den mit der Beförderung an sie gestellten
Anforderungen gerecht zu werden, und dass sie Anschluss an das Leistungsniveau der
neuen Besoldungsgruppe gefunden hat. Soweit sie im Hinblick auf die von ihr erbrachten
Leistungen eine bessere Bewertung der Einzelmerkmale und auch ein besseres
Gesamturteil für geboten hält, handelt es sich lediglich um ihre unmaßgebliche
Selbsteinschätzung.
Erweist sich die Regelbeurteilung der Klägerin somit als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage
mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.