Urteil des VG Saarlouis vom 07.04.2009

VG Saarlouis: vergütung, abrechnung, aufwand, nebenkosten, aufschiebende wirkung, öffentlich, bauleitung, fahrtkosten, ausführung, rechtsgrundlage

VG Saarlouis Urteil vom 7.4.2009, 5 K 726/08
Einzelfragen der Vergütung eines Prüfingenieurs; Beiladung von Bauleiter und Statiker
Leitsätze
1. Im Anfechtungsprozess gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Vergütung des
Prüfingenieurs als besondere Auslagen angefordert wird, ist der bauleitende Statiker nicht
gemäß § 65 VwGO beizuladen.
2. Der Bauherr hat gegenüber dem von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten
Prüfingenieur keinen Anspruch auf Erteilung einer im Verständnis von § 8 HOAI prüffähigen
Schlussrechnung.
3. Die Höhe der Vergütung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurs
steht nicht zur verhandelbaren Disposition zwischen Bauherr und Prüfingenieur.
4. Die Aufgabe des Prüfingenieurs besteht nicht in der Erstellung bautechnischer Nachweise
und der Bauleitung, sondern in der Prüfung der vom Bauherrn vorgelegten Nachweise und
der Überwachung, ob die Bauleitung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
5. Bei der Bestimmung des Rohbauwertes ist der Rauminhalt des Kellers bei
Umbaumaßnahmen mit zu berücksichtigen, wenn im Kellerbereich Stahlunterzüge
eingezogen werden und zu prüfen ist, ob die Statik der Kellerwände ausreicht, um den auf
die erhaltene Kellerdecke aufgebrachten komplett neuen Fußbodenaufbau zu tragen.
6. Die Prüfvergütung erfolgt auf der Grundlage der Bauwerksklasse 3, wenn es um statisch
unbestimmten Tragwerke geht, d.h. um solche, die die sich nicht allein unter Anwendung
der Gleichgewichtsbedingungen (= die Summe aller Kräfte und die Summe aller Momente
gleich Null) nach den Hebelgesetzen berechnen lassen.
7. Präsentiert der Bauherr nach der Prüfung einer ersten Statik durch den Prüfingenieur
eine zweite, völlig andere Statik, darf der Prüfingenieur die Prüfung von zwei Statiken
abrechnen.
8. Die Prüfung von Nachträgen zur Statik wird nicht im Verhältnis vom Inhalt der Nachträge
zur Hauptstatik, sondern im Verhältnis von der Seitenanzahl der Hauptstatik zur
Seitenanzahl der Nachträge abgerechnet.
9. § 15 Abs. 4 BauPrüfVergVO 1996 rechtfertigt für Umbauten einen Umbauzuschlag mit
dem Faktor 1,5 und für weitere Erschwernisse wie den Einfluss des Denkmalschutzes,
einer langen Bauzeit, einer zum Teil mehr als 300 Jahre alten Altsubstanz, einer nur
spärliche Bauüberwachung durch den Bauleiter und der fehlenden Kooperation der
Bauherrschaft zusätzlich einen Erschwerniszuschlag mit dem Faktor 1,5.
10. Aufwendungen des Prüfingenieurs für den Baubehelf sind gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 BauPrüfVergVO nach dem Zeitaufwand abzurechnen.
11. Verlangt der Prüfingenieur beim Umbau eines Denkmals wegen des Einflusses des
Denkmalschutzes, einer langen Bauzeit, einer zum Teil mehr als 300 Jahre alte
Altsubstanz, eine nur spärliche Bauüberwachung durch den Bauleiter und die fehlende
Kooperation der Bauherrschaft zu den Teilleistungsfaktoren einen Umbau- und einen
Erschwerniszuschlag, darf er wegen derselben Umstände nicht zusätzlich für
Besprechungszeiten Gebühren nach dem Zeitaufwand verlangen.
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 17.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008
werden hinsichtlich eines Betrages von 1.252,07 Euro und damit insoweit aufgehoben, als
insgesamt mehr als 9.980,00 Euro gefordert wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu zwölf Dreizehntel und die Beklagte zu
einem Dreizehntel.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.936,75 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Bauaufsichtsbehörde
die von ihr verauslagte Vergütung des Beigeladenen, eines öffentlich bestellten
Prüfingenieurs, in Höhe von 11.232,07 Euro verlangt. Sie begehren darüber hinaus eine
Teilrückzahlung von 4.704,68 Euro ihres geleisteten Vorschusses.
Mit Bauschein vom 22.10.1998 wurde den Klägern die Baugenehmigung zum „Umbau und
Renovierung des Wohnhauses“ K.straße, E-Stadt, erteilt. Im Vorfeld war bereits der
Teilbauschein vom 11.05.1998 erteilt worden.
Betreffend das Ensemble K.staße heißt es in der Bekanntmachung des Staatlichen
Konservatoramtes betreffend die Baudenkmäler der Landeshauptstadt Saarbrücken und
der Kreisstadt Homburg vom 20.09.1989 :
Die im Osten der Altstadt den Marktplatz mit dem ehemaligen „Deutschen Tor“
verbindende K.straße – im 18. Jahrhundert „Teutsche Gasse“ genannt – kreuzt
auf etwa halber Strecke die F.straße, die ihren Namen nach der im 19.
Jahrhundert umgebauten reformierten Kirche erhielt (an der Stelle des Hauses
K.straße 13).
Den Kern des historisch gewachsenen Ensembles im östlichen Teil der K.straße
bildet eine Gruppe von vier Wohnhäusern (Nr. 25/27, 29, 31, 33/35), die auf
Grund ihrer giebelständigen Bauweise mit dem Eingang bzw. der Toreinfahrt in
der Mittelachse einen in E-Stadt selten gebräuchlichen und heute im
Altstadtbereich ansonsten nicht mehr bewahrten Gebäudetyp vertreten. Die (bis
auf den Fachwerkgiebel von Nr. 25/27) in massiver Bauweise errichteten
Häuser stammen im Kern aus dem 17./18. Jahrhundert. Als auffallende, im
Stadtgebiet einmalige historische Architektur-Einzelformen sind das „1683“
bezeichnete Rundbogenportal und die perlenschnurverzierte Toreinfahrt des
sogenannten „Alten Zunfthauses“ (Nr. 31) hervorzuheben. …
Die Beschreibung des Gebäudes erfolgt auf der Folgeseite:
K.straße 25/27. Zweigeschossiges, giebelständiges Satteldach-Wohnhaus mit
überputztem vorkragendem Fachwerk-Giebel auf der Vorderseite. Rundbogen-
Portal mit Handwerkszeichen im Scheitelstein, bezeichnet: „1683 I H“. –
Mehrräumiger Keller und alter Dachstuhl.
Das Gebäude ist auch im aktuellen „Öffentlichen Verzeichnis der Denkmäler im Saarland
(Denkmalliste Saarland)“ vom 22.12.2004 als Einzeldenkmal im Ensemble K.straße
aufgeführt.
Unter dem 16.06.1999 übertrug die Beklagte dem Beigeladenen „gemäß der
Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsverordnung und der dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen sowie der § 83 LBO die Prüfung des
Standsicherheitsnachweises, die Prüfung des Schallschutznachweises, die Prüfung des
Nachweises des Wärmeschutzes, die Prüfung des Brandschutzes sowie die Überwachung
gemäß § 72 LBO“. Der Rohbauwert des Bauvorhabens wurde mit 232.000 DM
angegeben, die Bauwerksklasse mit 03 bezeichnet. Die Vergütungsforderung solle
unmittelbar an den Bauherrn gerichtet und ein Vorschuss angefordert werden.
Ausweislich des Vor-Prüfberichtes 2769/99/1 des Beigeladenen an die Beklagte vom
07.03.1999 habe sich nach Sichtung der Statischen Berechnung, 2. Auflage, Seite 1-22
als Ersatz für die 1. Auflage zur Berechnung des Dachstuhls ergeben:
1. Zu den oberen Eckknoten (Kn.–Nr. 5 u. 6)
Die Knoten wurden in der Berechnung als biegesteif angesetzt. Aus
den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, wie dies erreicht
werden soll. Diese Annahme wirkt sich jedoch sehr stark entlastend
auf die Rahmenkonstruktion im Dachgeschoss aus. Ich benötige
daher noch einen Nachweis der biegesteifen Anschlüsse bzw. eine
Berechnung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung des
gelenkigen Anschlusses.
2. Das System ist äußerst empfindlich gegen unsymmetrische Belastung. Daher
ist auf jeden Fall der Lastfall einseitige Schneelast zu untersuchen. Außerdem
ist zu untersuchen, inwieweit die Auflast auf die Rahmenbinder auf der Seite
des Nachbardachs von derjenigen auf der anderen Seite abweicht (auch
Abweichungen nach unten wirken ungünstig auf den Rahmenbinder!).
3. Die Auflast auf den Kehlbalken wirkt bei Ausfall einer Druckdiagonalen spürbar
günstig auf die Gesamtkonstruktion. Es ist daher auch ohne Verkehrslast auf
den Kehlbalken zu rechnen.
4. Die Auflagerung der Pfetten auf den Bindern ist anzugeben und nachzuweisen.
5. Die Weiterleitung der Auflagerkraft aus dem zusätzlichen Pfosten unter dem
Kehlbalken ist nachzuweisen.
6. Die Längsaussteifung des Dachstuhls ist nachzuweisen.
Die Prüfung wird bei Vorlage weiterer Unterlagen fortgesetzt.
Mit Datum vom 07.03.2001 forderte der Beigeladene von den Klägern einen Vorschuss in
Höhe von 6.000 DM, den er unter dem 26.03.2001 wie folgt erläuterte:
Umbau und Renovierung Wohnhaus K.str. 27, E-Stadt
Prüfnummer: 2769/99 Prüfauftrag: von
Rechnungsgrundlagen:
Rohbauwert:
232.000,- DM
Bauwerksklasse:
3
Vergütungsfaktor:
11,249 ‰
Teilleistungsfaktor:
Prüfung der statischen Berechnung
= 1,0
Prüfung der Konstruktionszeichnungen
= 0,5
Überwachung der Rohbauarbeiten
= 0,5
Prüfung von Wärme-, Schall- und Brand-Schutznachweisen je 0,1
= 0,2
Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile
= 0,1
Teilleistungsfaktor
= 2,3
Zuschlag für Erschwernisse (§ 15 Abs. 4) Umbauzuschlag (4.4.3) – Faktor
< 1,5
=
1,25
Zuschlagsfaktor
1,25
Vergütung:
1,25 x 2,3 x 232.000 x 11,249 ‰
= 7.503,08 DM
Davon ca. 80 % Vorschuss
ca. 6.000,00 DM
Eine Zahlung der Kläger an den Beigeladenen erfolgte nicht.
Am 15.03.2001 benannten die Kläger Herrn R. zum Bauleiter.
Mit Schreiben vom 07.05.2001 bat der Beigeladene die Kläger (erneut) um Zahlung des in
der Vorschussrechnung vom 07.03.2001 berechneten Vorschusses in Höhe von 6.000
DM: Die Erteilung des Prüfauftrages durch die Beklagte sei unter der Voraussetzung erfolgt,
dass mit den Prüfaufgaben erst begonnen werden dürfe, wenn ein Vorschuss in Höhe des
zu erwartenden Honorars gezahlt worden sei.
Mit dem Überwachungsbericht vom 14.05.2001 verlangte der Beigeladene, dass die
Außenwände für die Bauzustände statisch nachzuweisen seien, Abstützungsmaßnahmen
nachzuweisen und darzustellen und die Arbeiten zwischenzeitlich einzustellen seien, was
auf Seiten der Kläger dazu führte, dass sie dem Beigeladenen mit Schreiben vom
16.05.2001 mitteilten, sie hätten sich entschlossen, das Gebäude nicht weiter zu
sanieren. Der Beklagten teilten sie mit, sie könnten die nunmehr 4jährigen
Kraftanstrengungen im Kampf mit den Behörden (Denkmalschutz, Stadtbauamt,
Prüfstatik) nicht weiter aufbringen und baten die Stadt um Übernahme dieses ältesten
Gebäudes der Stadt.
Die Beklagte wies die Kläger unter dem 16.05.2001 auf die Rechtslage hin und forderte sie
auf, bis zum 18.05.2001 den Standsicherheitsnachweis für die beiden freistehenden Giebel
vorzulegen. Bis zum Abschluss der Sicherungsmaßnahmen dürften keine weiteren
Abbruchmaßnahmen durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 wandte sich der Beigeladene an die Beklagte: Für das
Bauvorhaben sei zunächst am 05.11.1999 eine statische Berechnung vorgelegt und dann
von ihm geprüft worden. Aufgrund einer Planungsänderung sei ihm am 30.01.2001 eine
zweite Variante vorgelegt worden, die er zu ca. 80 % geprüft und die dann zu Nachträgen
in einer Größenordnung von 90 Seiten geführt habe. Die Prüfung dieser 2. Variante
einschließlich der Nachträge habe zur Prüfnotiz vom 16.05.2001 geführt. Während des
Abbruchs sei die Gebäudeaussteifung nachgewiesen worden, was mit dem Prüfbericht
vom 19.06.2001 zur Freigabe der Ausführung geführt habe. Aufgrund der Umplanung, der
Nachträge, der in Verbindung mit der statischen Berechnung notwendigen Besprechungen
auf der Baustelle sowie der verzögerte Bauablauf habe bis zu diesem Zeitpunkt einen das
übliche Maß wesentlich übersteigenden Zeitaufwand erfordert. Bei ihm seien bisher Kosten
in Höhe von rund 11.500 DM aufgelaufen. Das zeige die Unverhältnismäßigkeit zu der im
Prüfauftrag unter Berücksichtigung des Umbauzuschlages von 0,25 festgesetzten
Prüfgebühr von 7.500 DM, zumal die statische Berechnung immer noch nicht vollständig
geprüft und mit der Baumaßnahme noch nicht einmal begonnen worden sei. Aus diesem
Grunde werde keine andere Möglichkeit gesehen, als über den Zeitaufwand abzurechnen.
Er bitte um eine entsprechende Korrektur des Prüfauftrages und um Mitteilung an die
Bauherrschaft.
Mit Verfügung vom 19.07.2001 gab die Beklagte den Klägern auf, die beiden freistehenden
Giebel nach näherer Maßgabe abzustützen. Am 23.07.2001 wurde Herr P. zum Bauleiter
(nur) für diese Maßnahme ernannt.
Die Kläger baten die Beklagte mit Schreiben vom 03.08.2001, dem Beigeladenen den
Prüfungsauftrag zu entziehen: Dieser blockiere die Baustelle anstelle sie zu koordinieren; sie
hätten ihm Hausverbot erteilt.
Am 13.08.2001 fand eine Baubesprechung statt, in deren Laufe sich herausstellte, dass
die Kläger bisher keine Zahlungen an den Beigeladenen geleistet hatten. Nach einem
Wortwechsel habe der Kläger zu 2. das Gespräch und jede weitere Zusammenarbeit mit
dem Beigeladenen für beendet erklärt. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schriftsatz vom
17.08.2001 mit, dass der Prüfauftrag an den Beigeladenen nicht zurückgenommen werde,
weil es dafür keinen Grund gebe. Die Kläger wurden um Benennung eines Bauleiters
gebeten, weil Herr R. seine Tätigkeit niedergelegt habe. Weiterhin forderte die Beklagte die
Kläger erneut auf, die noch offen stehende Teilvergütungsrechnung des Beigeladenen zu
begleichen. Die Kläger erwiderten am 20.08.2001, die Bauleitererklärung liege der
Beklagten seit dem 23.07.2001 vor. Die Teilvergütungsrechnung des Beigeladenen habe
den Streit ausgelöst, weil sie den Nachweis der enormen Höhe und eine Definition der
Kosten des Beigeladenen auf der Grundlage der HOAI sowie eine Gesamtkostenübersicht
verlangt hätten. Die Beklagte übersandte den Klägern eine Ausfertigung der
BauPrüfVergVO und erwiderte, die Bauleitererklärung betreffe nur die Abstützung der
beiden Giebel. Unter dem 25.08.2001 benannten die Kläger Herrn B. zum Bauleiter. Das
Staatliche Konservatoramt wandte sich am 09.10.2001 besorgt an die Kläger und die
Beklagte, weil das Dach im Mai 2001 komplett abgedeckt und über vier Monate ohne
Witterungsschutz belassen worden sei, was zu einer permanenten Durchnässung des
Mauerwerks, der Holzkonstruktionen und der Lehmschlagdecken geführt habe; das stelle
ein grob fahrlässiges Handeln gegen die Bestimmungen des SDschG dar.
Mit der Prüfvergütungsrechnung (Abschlagsrechnung) vom 15.11.2001 berechnete der
Beigeladene der Beklagten eine Prüfvergütung nach Zeitaufwand (§ 15 Abs. 5
BauPrüfVergVO) für 112,5 Stunden (bis einschließlich Oktober 2001) à 144,05 DM =
16.205,63 DM.
Unter dem 05.02.2002 änderte die Beklagte den Prüfauftrag an den Kläger und setzte den
Rohbauwert auf 162.000 Euro fest. Die Kläger erhielten von der Beklagten mit dem Zusatz
Abschrift, dass die damals zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffend seien,
insbesondere das Kellergeschoss seinerzeit bei der Berechnung des umbauten Raumes
nicht eingeschlossen gewesen sei.
Mit Datum vom 28.02.2002 übersandten die Kläger der Beklagten ein Sanierungskonzept.
Am 05.03.2002 erteilte der Beigeladene der Beklagten folgende Prüfvergütungs-Rechnung:
1. Rohbauwert, netto, aufgerundet (§ 13)
nach Angabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde
316.000,00 DM
2. Klasse (§ 12, Anlage 2)
3
3. Vergütungsfaktor (§ 14, Anlage 2)
10,543 Promille
5. Teilleistungsfaktor (§ 15, Absatz 1)
a) Prüfung der statischen Berechnung
1,00 1,0
b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen
0,50 0,5
c) Überwachung der Rohbauarbeiten
0,50 0,4
f) Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen
infolge von Änderungen oder Fehlern
Umfang der Nachträge 173 Seiten
Umfang der Hauptberechnung 204 Seiten
173/204 x 1,00
0,848
2,748
6. Zuschlag für Erschwernisse (§ 15 Absatz 4)
a) Umbauzuschlag (4.4.3) – Faktor < 1,5
1,5
Prüfvergütung (§ 14, Absatz 2)
1,5 x 2,748 x 316.000 x 10,543 / 1.000
13.732,81 DM
Nebenkosten
1. Wegstreckenentschädigung sowie Fahr- und Wartezeiten
für 9 Fahrten zur Bau- bzw. Überwachungsstelle (§ 14 Abs. 3)
Wegstreckenentschädigung 9 x 6 km à 0,52 DM =
28,08 DM
9 x 0,3 Std. à 144,05 = 388,94 DM
Fällige Prüfvergütung
14.149,83 DM
entspricht
7.234,69 EUR
Mit Schreiben vom 25.03.2002 wandte sich die Beklagte an die Kläger: Nach Angaben des
Beigeladenen hätten sie noch nicht auf den Prüfbericht Nr. 2769/99/5 nebst Anlagen 1 und
2 reagiert.
Im Ortstermin am 10.04.2002 einigten sich die Beteiligten ausweislich des Schreibens der
Beklagten an die Kläger vom 15.05.2002 u.a. darüber, welche bautechnischen Nachweise
noch vorzulegen seien; diese Unterlagen seien dann allerdings nicht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 20.06.2002 erläuterte die Beklagte den Klägern die Änderung des
Prüfauftrages und die Abschlagsrechnung des Beigeladenen vom 05.03.2002. Mit
Gebührenbescheid vom 08.07.2002 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern
„Gebühren und Auslagen Dritter“ in Höhe von 7.234,69 EUR zuzüglich 5,62 EUR
Zustellgebühren mit der Erläuterung fest, dass die detaillierte Gebührenberechnung
eingesehen werden könne. Die Kläger erhoben dagegen am 16.07.2002 Widerspruch: Die
Zahlung erfolge ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs und unter Vorbehalt.
Am 18.07.2002 zahlten die Kläger an den Beigeladenen 7.225,57 EUR (14.149,83 DM).
Mit der Prüfvergütungsrechnung (2. Abschlagsrechnung) vom 06.11.2002 berechnete der
Beigeladene der Beklagten eine Prüfvergütung nach Zeitaufwand (§ 15 Abs. 5
BauPrüfVergVO) für 120,5 Stunden (bis einschließlich Oktober 2002) à 75,26 EUR =
9.068,83 EUR.
Mit der Prüfvergütungsrechnung (3. Abschlagsrechnung) vom 15.07.2003 berechnete der
Beigeladene der Beklagten eine Prüfvergütung nach Zeitaufwand (§ 15 Abs. 5
BauPrüfVergVO) für 33,15 Stunden (bis einschließlich Juni 2003) à 75,26 EUR = 2.494,87
EUR.
Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 22.03.2004 an die Beklagte. Sie hätten die
Rechnung des Beigeladenen zusammen mit Herrn B. geprüft, der in Hessen Prüfstatiker
sei, uns seien zu folgenden Ergebnissen gekommen: Die Berücksichtigung des Kellers beim
Rohbauwert sei nicht korrekt. Der Keller sei in statischer Hinsicht weder hinsichtlich der
Gründung noch sonstiger Maßnahmen statisch relevant gewesen. Obwohl somit der
ursprüngliche Rohbauwert von 232.000 DM an sich korrekt sei, hätten sie vom Kelleranteil
von 84.000 DM 15 % = 12.600 DM angesetzt, was einen Rohbauwert von 245.000 DM
ergebe. Die angesetzte Bauwerksklasse 3 beinhalte „statisch schwierige und statisch
unbestimmte Systeme“. Vorliegend sei lediglich der Dachbinder statisch unbestimmt
gewesen. Angesichts einer Differenz des Vergütungsfaktors zwischen den
Bauwerksklassen 2 und 3 bei einer Bausumme von 300.000 DM von 2,659 % hätten sie
70 % der Bauwerksklasse 2 und 30 % der Bauwerksklasse 3 angesetzt und seien so auf
einen Vergütungsfaktor von 9,732 gekommen. Die Arbeiten für die Teilleistungsfaktoren 5
b (Prüfung der Konstruktionszeichnungen) und 5 c (Überwachung der Rohbauarbeiten)
seien nur teilweise erbracht worden. Für die Abrechnung der Prüfung von Nachträgen
komme es auf den Inhalt und nicht den Umfang an Seiten an, zumal für die Prüfung selbst
bereits eine volle Vergütung abgerechnet werde. Zudem sei die Prüfung von Nachträgen
abgerechnet worden, die nicht unbedingt erforderlich gewesen seien. Sie hätten deshalb
(anstelle von 0,848) einen Faktor von 0,254 angesetzt, der im Einzelnen mit Herrn B.
abgestimmt werden könne. Hinsichtlich der Erschwerniszuschlags sei zu berücksichtigen,
dass das Gebäude aus 5 Etagen bestehe und folgende Aufschläge anzusetzen seien:
Spitzboden, Dachgeschoss und Kellergeschoss jeweils 1,0, EG und 1. OG jeweils der
mittlere Wert von 1,35. Das ergebe gemittelt einen Durchschnittswert von 1,14, der
großzügig auf 1,2 aufgerundet werden könne. Damit ergebe sich folgende Berechnung der
Vergütung: 1,2 x 1,584 x 245.000 DM x 9,732 = 4.532 DM (= 2.530,39 EUR), der eine
Abschlagzahlung von 7.234,69 EUR gegenüberstehe. Dabei seien alle Faktoren bereits an
der maximalen Obergrenze angesiedelt worden. Die weiteren Forderungen des
Beigeladenen seien unverständlich. Für die Abrechnung nach Zeitaufwand lägen keine
unterzeichneten Rapporte vor. Nicht verständlich sei, weshalb der Beigeladene bei
verschiedenen Besprechungen mit 2 Ingenieuren habe erscheinen müssen. Das lasse sich
nur damit erklären, dass der Beigeladene seiner Aufgabe als Prüfingenieur nicht gerecht zu
werden in der Lage gewesen sei. Das dürfe aber nicht zu Lasten des Bauherrn gehen. Vom
Voranschlag vom 16.06.1999 über 7.503,08 DM habe sich der Preis auf das 4,9fache
erhöht, was kein Bauunternehmer machen dürfe. Dass die Vergütungsrechnung des
Prüfingenieurs überzogen sei, zeige sich aus daran, dass der Statiker für die Erstellung der
Statik ca. 9.000 EUR abgerechnet habe, der Prüfingenieur hingegen ca. 18.800 EUR.
Offenbar habe der Beigeladene für die Prüfung doppelt so lange gebraucht wie der Ersteller
der Statik. Eine Lösung des Problems könne auf die Weise erfolgen, dass sie – die Kläger –
auf eine Rückforderung ihrer Überzahlung verzichteten und den Widerspruch
zurücknähmen, wenn ihnen das bis zum 26.03.2004 schriftlich bestätigt würde.
Unter dem 30.04.2004 erstellte der Beigeladene an die Beklagte folgende Prüfvergütungs-
Rechnung:
1. Rohbauwert, netto, aufgerundet (§ 13)
nach Angabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde 316.000,00 DM
2. Klasse (§ 12, Anlage 2)
3
3. Vergütungsfaktor (§ 14, Anlage 2)
10,543 Promille
4. Nach BauPrüfVergVO § 15, (4)
Faktor für Erschwernis über Umbauzuschlag hinaus
gemäß Anlage
1,5
5. Teilleistungsfaktor (§ 15, Absatz 1)
a) Prüfung der statischen Berechnung 1.Vorlage
1,00 1,0
Prüfung der statischen Berechnung 2. Vorlage
1,00 1,0
b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen
0,50 0,5
c) Überwachung der Rohbauarbeiten
0,50 0,5
d) Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes
je 0,10 0,2
e) Prüfung der Feuerwiderstandsdauer
der tragenden Bauteile
0,1 bzw. 0,2 0,1
f) Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen
infolge von Änderungen oder Fehlern
Umfang der Nachträge 174 Seiten
Umfang der Hauptberechnung 195 Seiten
174/195 x 1,00
0,892
4,192
6. Zuschlag für Erschwernisse (§ 15 Absatz 4)
a) Umbauzuschlag (4.4.3) – Faktor < 1,5
1,5
Prüfvergütung (§ 14, Absatz 2)
1,5 x 1,5 x 4,192 x 316.000 x 10,543/1.000
31.423,54 DM
Nach Zeitaufwand (§ 15, Absatz 5) Siehe Anlagen
Besprechungen 17,00 Stunden à 144,05 DM =
2.448,85 DM
Baubehelf 10,25 Stunden à 144,05 DM =
1.476,51 DM
Nebenkosten
1. Wegstreckenentschädigung sowie Fahr- und Wartezeiten
für 16 Fahrten zur Bau- bzw. Überwachungsstelle (§ 14 Abs. 3)
Wegstreckenentschädigung 16 x 8 km à 0,52 DM =
66,56 DM
16 x 0,3 Std. à 144,05 =
691,44 DM
Zwischensumme
36.106,90 DM
abzüglich Abschlagzahlung am 18.07.2002
14.149,83 DM
Fällige Prüfvergütung
21.957,07 DM
entspricht
11.226,47 EUR
In der Anlage zur Rechnung befindet sich folgende Aufstellung:
Bearbeiter ab Stundenzahl
Kosten
A
9910
10.95
483.22
B
9910
3.15
98.72
9912
39.20
1228.53
0101
25.40
1094.74
0104
58.60
2577.23
C
9912
8.00
511.28
0104
49.00
3131.59
0201
31.00
1981.21
0209
18.00
1150.38
0304
2.00
127.82
D
0104
8.00
294.64
0101
72.00
2810.88
0209
47.65
2066.60
0304
6.00
273.18
Gesamtkosten
netto 17830.02 EUR
brutto 20682.82 EUR
Baustellentermine
davon mit Überwachungen
durch Sachbearbeiter
davon mit Besprechungen unter
Teilnahme von G. E.
Stunden
1
26.01.2000
3,0
2
vor 7.2.00
3
14.05.2001
4
06.06.2001
06.06.2001
1,5
5
16.07.2001
6
24.07.2001
7
13.08.2001
1,0
8
02.10.2001
02.10.2001
4,5
9
24.10.2001
24.10.2001
0,5
10 28.01.2002
11 04.02.2002
04.02.2002
1,0
12 19.03.2002
13 10.04.2002
10.04.2002
4,5
14
22. u 23.04.2002
1,0
15 18.10.2002
18.10.2002
16 28.01.2003
.
17,0
13 Überwachungen
10 Besprechungen
bei Nr. 3 wurde auch eine Überwachung des Baubehelfs durchgeführt
Aufwand für Baubehelf, Giebelsicherung während der Demontage
14.05.2001
1,5
15.05.2001
1,0
16.05.2001
1,0
17.05.2001
0,75
21.05.2001
1,0
29.05.2001
0,5
01.06.2001
1,5
05.06.2001
1,5
06.06.2001
1,0
18.06.2001 0,5
10,25
Erschwernisse nach § 15, (4) außer Umbau und Baubehelfe
Lange Bauzeit 1999-2003
Einfluss des Denkmalschutzes
Berücksichtigung der Altsubstanz
Im wesentlichen fachfremde Ausführende
Spärliche Bauüberwachung durch die Bauleitung
Fehlende Kooperation der Bauherrschaft
Notwendige Korrekturen wurden nur widerstrebend durchgeführt
Die vorstehenden Umstände führten zu erheblichem Mehraufwand und stellen
Erschwernisse im Sinne des § 15, (4) dar.
Liste der geprüften Unterlagen:
Stand: 20.04.2004
Unterlage:
eingegangen am:
Berechnungen:
Nachträge 1.Hauptber. 2.Hauptb
1
05.11.1999
52
(ungültig.Konstruktion geändert)
13 Monate dazwischen
2
30.01.2001
122
2. Variante
(gesamte Maßnahme)
3
19.04.2001
47
4
19.04.2001
Ergänzungsseiten 123-195
73
(Dachkonstruktion)
5
Giebelaussteifung S. 1-4
18.05.2001
gesonderte Berechnung
6
Giebelaussteifung S. 1- 5
04.06.2001
gesonderte Berechnung
7
Austauschseite 61 neu
27.08.2001
1
zusätzl. Lastfall auf
Dachbinder S. 196-210
5
Neuberechnung
Rahmenecke S. 211-218
8
8
Austauschseite 217 neu
14.09.2001
Längsaussteifung S. 219-220
3
9
02.10.2001
1
10
13.11.2001
S. 301-305, 305.1-305.3
8
11
13.11.2001
S. 78-81, 222-236
19
12
19.11.2001
24
13
S. 74.1-74.5, 262-263
25.11.2001
7
14
04.02.2002
1
15
15.04.2002
4
16
24.06.2002
23
S. 101A, D1-D20, 219N-220N
17
09.09.2002
12
S. D14.1-D14.2, D17, D20-D29
18
01.10.2002
2
S. D30N-D31N
19
23.10.2002
3
20
25.02.2003
3
S. D25a, D25.1, D26
21
17.03.2003
1
22
24.03.2003
2
S. D25.1, D25.1.1
Mit dem streitigen Gebührenbescheid vom 17.11.2005 forderte der Beklagte von den
Klägern 11.226,47 Euro Gebühren und Auslagen Dritter zuzüglich 5,60 Euro Zustellkosten,
insgesamt somit 11.232,07 Euro. Zur Begründung heißt es, die detaillierte
Gebührenberechnung könne bei der Beklagten eingesehen werden. Der Bescheid wurde
den Klägern am 19.11.2005 zugestellt.
Ein schriftlicher, als solcher bezeichneter Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom
17.11.2005 befindet sich in den Verwaltungsakten nicht. Unter dem 23.11.2005
bestätigte die Beklagte den Klägern, dass bis zur Klärung der Angelegenheit die Beitreibung
des Betrages von 11.232,07 Euro ausgesetzt worden sei.
Mit Bescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2008 wies der
Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück: Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides
sei § 2 Abs. 2 Buchstabe e) SaarlGebG in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass
eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes
vom 10.04.2003 (ABl. S. 1194) und dem besonderen Gebührenverzeichnis der
Bauaufsichtsbehörden (GebVerzBauaufsicht) vom 10.04.2003 (ABl.S, 1195). Danach
seien von dem Gebührenschuldner besondere Auslagen für Beträge zu ersetzen, die an
andere Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen seien. Die Höhe der besonderen Auslagen
ergebe sich aus dem aufgrund von § 94 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 7 LBO 1996
erlassenen §§ 12 – 15 und 17 der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsordnung
(BauPrüfVergVO). Die vom Beigeladenen mit der Rechnung vom 30.04.2004 geforderte
Prüfungsvergütung sei rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe
den Beigeladenen gemäß § 8 BauPrüfVergVO beauftragt und könne die Prüfvergütung nach
§ 17 BauPrüfVergVO selbst festsetzen und einziehen. Der Rohbauwert sei von der
Beklagten zutreffend auf 316.000 DM festgesetzt worden. Dieser errechne sich aus dem
umbauten Raum des Bauvorhabens multipliziert mit dem vom Ministerium für Umwelt
festgesetzten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreis für das Jahr 1999 von 182 DM
pro cbm bei Wohngebäuden. Vorliegend betrage der umbaute Raum unter Einbeziehung
des Kellers 1.731,80 cbm. Der Keller sei mit einzubeziehen, weil durch die
Umbaumaßnahmen in dessen Baubestand eingegriffen worden sei. So ergebe sich der
Rohbauwert von 316.000 DM (= 162.000 Euro). Der Vergütungsfaktor 10,543 sei auf der
Grundlage der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 BauPrüfVergVO sowie der Gebührentafel Nr. 26 im
Wege der Interpolation zutreffend berechnet worden (wird im Einzelnen auf Seite 12 des
Widerspruchsbescheides ausgeführt). Der Ansatz des Umbauzuschlags nach § 15 Abs. 4
BauPrüfVergVO rechtfertige sich mit den vom Beigeladenen auf Seite 275 der
Verwaltungsakte im Einzelnen aufgelisteten Erschwernissen. Bedingt durch die
Umbaumaßnahmen, die die komplette Änderung des Gebäudes bis hin zum Dach
beinhaltet hätten, sei das gesamte Gebäude von Lastveränderungen erfasst worden, was
einen größeren Aufwand bei der Prüfung der statischen Berechnungen ergeben habe. Der
doppelte Ansatz der Prüfung der statischen Berechnung beruhe darauf, dass die Kläger
zwei unterschiedliche Varianten statischer Berechnungen vorgelegt hätten, die erste am
05.11.1999, die zweite am 30.01.2001, die beide vom Beigeladenen geprüft worden
seien. Die Abrechnung der Nachträge beruhe darauf, dass der Beigeladene 18 Nachträge
zu den geprüften statischen Berechnungen mit insgesamt 174 Seiten habe prüfen
müssen. Angesichts eines Umfangs der Hauptberechnung von 195 Seiten berechne sich
der Vergütungsfaktor nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVergVO bei mehr als einem
Zwanzigstel der Hauptberechnung mit einer vollen Vergütung multipliziert mit dem
Verhältnis des Umfangs der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung.
Das ergebe vorliegend den zutreffenden Faktor 174/195 x 100 = 0,892. Der
Umbauzuschlag und der Zuschlag für Erschwernisse seien nach § 13 Abs. 4
BauPrüfVergVO gerechtfertigt. Grund hierfür seien die lange Bauzeit, der Einfluss des
Denkmalschutzes, die Berücksichtigung der Altsubstanz, die spärliche Bauüberwachung
durch den Bauleiter und die fehlende Kooperation der Bauherrschaft. Die Höhe der
Vergütung sei vom Beigeladenen entsprechend der §§ 15 und 15 BauPrüfVergVO
zutreffend berechnet worden. Aufgrund der dargelegten Erschwernisse sei im Rahmen der
üblicherweise nur stichprobenartig erfolgenden Bauüberwachung eine umfangreiche
Beteiligung des Beigeladenen und seiner Mitarbeiter bei Vor-Ort-Besprechungen erforderlich
gewesen. Teilweise hätten in diesem Zusammenhang Sicherungsmaßnahmen der Unteren
Bauaufsicht angeordnet werden müssen, um eine Gefährdung der Sicherheit des
angrenzenden öffentlichen Verkehrsraumes auszuschließen. Dieser außergewöhnliche
angrenzenden öffentlichen Verkehrsraumes auszuschließen. Dieser außergewöhnliche
Mehraufwand habe eine Abrechnung nach Zeitaufwand entsprechend § 15 Abs. 5 Nr. 2
BauPrüfVergVO gerechtfertigt. Den Zeitaufwand für die Überwachung und Besprechungen
durch ihn und seine Mitarbeiter sowie den Aufwand für Baubehelfe und Giebelsicherung
habe der Beigeladene auf Seite 273 der Verwaltungsakte detailliert aufgelistet. Die
Vergütung für jede Arbeitsstunde betrage 1,6 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines
Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15, zum Zeitpunkt der Abrechnung am
30.04.2004 somit 1,6 % von 4.867,71 = 77,85 Euro bzw. 152,26 DM. Der Beigeladene
habe aber nur 144,05 DM je Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Reisekosten stünden
prüfberechtigten Personen nach § 14 Abs. 3 BauPrüfVergVO nach den für Landesbeamte
geltenden Vorschriften zu. Abweichend davon werde bei der Benutzung eines
Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentfernung gewährt, die nach dem Saarländischen
Reisekostengesetz für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als
600 ccm bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis zu 10.000 km gewährleisteten
Entschädigungssatz entspreche. Die Berechnung der Fahr- und Wartezeiten erfolge gemäß
§ 15 Abs. 5 BauPrüfVergVO nach dem Zeitaufwand. Im Jahre 2004 habe dieser
Entschädigungssatz 29,5 Cent = 57,70 Pfennig pro Kilometer betragen. Der Beigeladene
habe insoweit nur 52 Pfennig in Rechnung gestellt. Der Stundensatz von 144,05 DM pro
Stunde sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde an die Kläger
am 30.06.2008 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben.
Mit der am 31.07.2008 erhobenen Klage begehren die Kläger die Aufhebung des
Gebührenbescheides sowie die Zahlung von 4.704,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basissatz ab dem 26.03.2004. Zur Begründung machen sie geltend, die
Vergütung des Prüfingenieurs sei im Laufe des Baus ständig gestiegen und habe letztlich
ein Vielfaches des ursprünglichen Voranschlages ausgemacht. Die Schlussrechnung des
Prüfingenieurs müsste, da nach § 1 HOAI die allgemeinen Vorschriften der HOAI für die
Leistungen der Architekten und Ingenieure anwendbar seien, gemäß § 8 HOAI prüffähig
sein. Das sei sie aber nicht. Der Beigeladene habe zuletzt ein Honorar in Höhe von
36.106,90 DM geltend gemacht, allerdings zuvor keinen Vorschuss gemäß § 17 Abs. 2
BauPrüfVergVO verlangt. Zu beanstanden sei schon der Ansatz eines Rohbauwertes von
316.000 DM, der 84.000 DM über dem bei der Auftragserteilung angesetzten Wert liege.
Das stelle eine Erhöhung um 36 % dar. Die Begründung, der Keller sei mit zu
berücksichtigen, sei nicht nachvollziehbar und lasse insbesondere nicht erkennen, weshalb
dieser ursprünglich nicht eingerechnet worden sei. Der Vergütungsfaktor (§ 14 Abs. 2
BauPrüfVergVO) sei nicht nachvollziehbar berechnet. Der Heilungsversuch im
Widerspruchsbescheid gehe fehl, weil nicht der Widerspruchsbescheid, sondern die
Honorarnote prüffähig sein müsse. Der Umbauzuschlag mit dem Faktor 1,5 stelle den
Höchstwert dar, der einen außergewöhnlichen Aufwand erfordere, der vom Prüfingenieur
dargelegt und bewiesen werden müsse. Das sei nicht erfolgt. Dass der Umfang und
Schwierigkeitsgrad dem Ansatz dieses Vergütungsfaktors entspreche, werde bestritten.
Die vom Beigeladenen abgerechnete Prüfung von zwei statischen Berechnungen sei nach §
15 Abs. 1 BauPrüfVergVO unzulässig. Unabhängig davon hätte der Prüfingenieur das
darlegen und beweisen müssen, was nicht erfolgt sei. Die volle Abrechnung der Nachträge
sei ebenfalls unzulässig. Diese seien zum großen Teil aufgrund des Verschuldens des
Beigeladenen resp. der Beklagten aufgrund der Beliehenenfunktion durch die nicht
rechtzeitige Information des klägerischen Tragwerkplaners und anderer am Bau Beteiligter
erforderlich gewesen. Insoweit wäre eine Darlegung und Beweisführung erforderlich
gewesen, um einen sachlichen Mehraufwand im Zusammenhang mit den Nachträgen
nachvollziehen zu können. Zudem wäre durch den Beigeladenen unabhängig davon zu
prüfen gewesen, inwieweit eventuelle Nachträge nicht schon bereits durch den Ansatz von
zwei Statikprüfungen untergegangen seien. Der Ansatz des Maximalfaktors 1,5 als
Erschwerniszuschlag hätte der Erläuterung in der Schlussrechnung bedurft. Weiterhin hätte
sich der Beigeladene mit dem Verhältnis von § 15 Abs. 4 zu § 15 Abs. 1 BauPrüfVergVO
auseinandersetzen müssen. Der näheren Erläuterung hätte ferner die Abrechnung von 17
Stunden für Besprechungen und 10,25 Stunden für Baubehelf zu einem Stundensatz von
144,05 DM bedurft. Die Kläger könnten nicht nachvollziehen, für welche Leistung hier auf
welcher Grundlage was verlangt werde. Nach § 15 Abs. 5 BauPrüfVergVO dürften nur
Zeitstunden für die Bauüberwachung und solche vergütet werden, die nicht bereits von §
15 Abs. 1 erfasst würden. Insoweit fehle es an jeglicher Darlegung und Nachweisen. Im
Übrigen hätten die Kläger Dipl.-Ing. Josef Bräuer mit dem Bauvorhaben beauftragt. Den
Beigeladenen hätten sie zu keinem Zeitpunkt mit der Bauüberwachung beauftragt.
Nebenkosten gemäß § 14 BauPrüfVergVO seien im Vorhinein nicht beantragt worden. Die
geltend gemachten Fahrtkosten und Fahr- und Wartezeiten seien nicht nachvollziehbar
dargelegt und bewiesen worden. Im Rahmen der Akteneinsicht seien Anlagen zur
Schlussrechnung zur Kenntnis genommen worden. Diese Anlagen seien von der Beklagten
offensichtlich nicht geprüft worden; sie wiesen weder Prüfvermerke noch
Freigabevermerke auf. Mangels Prüffähigkeit sei die Honorarrechnung des Beigeladenen
vom 30.04.2004 nicht fällig geworden.
Das Honorar des Beigeladenen sei schon deshalb nicht fällig geworden, weil die Beklagte
die Ordnungsmäßigkeit der Prüfleistungen hätte auf der Honorarnote vermerken müssen.
Ohne diesen Vermerk werde das Honorar nicht fällig. Dass der Beigeladene alle
abgerechneten Leistungen erbracht habe, werde bestritten. Insbesondere werde auf die
mangelnde Kommunikation zwischen dem Prüfstatiker und dem Tragwerkplaner bzw. den
Klägern als Bauherren hingewiesen. Der Beigeladene hätte seine Vorstellungen zur Statik
rechtzeitig und klar und deutlich äußern müssen. Hätte er das getan, wäre der Aufwand
auf beiden Seiten um mindestens 50 % geringer gewesen. Sie – die Kläger – hätten den
Tragwerkplaner und Entwurfsverfasser, Dipl.-Ing. Josef Bräuer, mit der Erstellung einer
Prüfstatik-Honorarnote beauftragt; dieser sei auf ein Gesamthonorar von gerundet 2.530
Euro gekommen. Dabei sei auch das allgemeine Schadensminderungsgebot zu
berücksichtigen: Bei einer ordnungsgemäßen Organisation hätte die Bauüberwachung dem
kostengünstigeren Statiker übertragen werden können. Weshalb bei den Besprechungen
gleichzeitig mehrere Angestellte des Prüfstatikers hätten anwesend sein müssen und
deshalb abgerechnet worden seien, bleibe unklar. Aufgrund der Akteneinsicht könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb die sogenannten Mittelgebühren überschritten worden
seien. Angesichts geleisteter Abschlagzahlungen in Höhe von 7.234,69 Euro und des vom
Tragwerksplaner Bräuer ermittelten Honorars von 2.530 Euro ergebe sich eine
Überzahlung in Höhe der geltend gemachten 4.704,69 Euro. Dieser Betrag sei ab dem
Zugang der Forderung an die Beklagte am 25.03.2004 mit 5 % über dem Basissatz zu
verzinsen. Sofern es im Widerspruchsbescheid auf Seite 11 heiße, die Bauaufsichtsbehörde
könne nach § 17 BauPrüfVergVO die Vergütung für den Prüfstatiker selbst festsetzen und
fällige
Prüfstatikergebühren als Gläubigerin geltend zu machen und einzuziehen. Eine prüffähige
Honorarnote könne nur von Prüfingenieur erstellt werden, weil nur dieser seine Leistungen
darlegen und nachweisen könne. Die Behörde sei verpflichtet, die Honorarnote auf
Vollständigkeit, Prüffähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung zu prüfen. Da
die Beklagte genau das aber nicht getan, vielmehr die Berechnungen des Beigeladenen
übernommen habe, sei die Klage erforderlich. Nicht nachvollziehbar sei, dass ohne eine
prüffähige Schlussrechnung überhaupt Gebühren im Wege der Vorauszahlung gefordert
werden könnten. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei erforderlich,
weil das Vergütungsrecht der Architekten und Ingenieure eine Spezialmaterie darstelle, die
die Kläger berechtige einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuzuziehen.
Die Kläger beantragen,
3
Klageschrift handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler ) und den
Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.704,68 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.03.2004 zu zahlen,
3. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sich die Durchführung des Bauvorhabens von Anfang an als
äußerst schwierig gestaltet habe. Die Denkmaleigenschaft habe ständig Abstimmungen mit
dem damaligen Staatlichen Konservatoramt notwendig gemacht und neben weiteren
Ursachen zu verschiedenen Planänderungen geführt, die den Baufortgang maßgeblich
verzögert hätten. Bereits mit Schreiben vom 09.07.2001 habe der Beigeladene auf den
das übliche Maß wesentlich übersteigenden Zeitaufwand hingewiesen, der durch
Umplanungen und damit verbundenen Nachträgen und Besprechungen vor Ort und den
verzögerten Bauablauf bedingt gewesen sei. Nach den Angaben des Beigeladenen seien bei
der Baumaßnahme in großem Umfang fachfremde Personen beteiligt, was angesichts des
Schwierigkeitsgrades der Arbeiten an dem Denkmal erhebliche Probleme mit sich gebracht
habe. Dann habe auch noch der Bauleiter gewechselt. Zum Schutze der öffentlichen
Sicherheit im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum hätten erforderliche
Sicherungsmaßnahmen teilweise im Verfügungswege angeordnet werden müssen. Im
Februar 2002 sei der Prüfauftrag hinsichtlich des Rohbauwertes von 232.000 DM auf
316.000 DM geändert worden, nachdem festgestellt worden sei, dass die dem ersten
Prüfauftrag vom 16.06.1999 zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffend
gewesen seien. In den ersten Plänen seien – anders als in den späteren Planungen -
Änderungen im Kellergeschoss nicht enthalten gewesen. Deshalb sei das Kellergeschoss in
den Rohbauwert mit einbezogen worden. Die Kläger hätten weder aufgrund der
Vorschussrechnung vom 07.03.2001 noch aufgrund des Schreibens des Beigeladenen
vom 07.05.2001 und auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.08.2001
Zahlungen an den Beigeladenen geleistet. Aufgrund der Prüfvergütungsrechnung des
Beigeladenen vom 05.03.2002 habe es Fragen der Kläger gegeben, die die Beklagte
beantwortet habe, ohne dass ein Zahlungseingang festgestellt werden konnte. Deshalb
habe mit dem Gebührenbescheid vom 08.07.2002 eine Teilprüfungsvergütung in Höhe von
7.234,69 Euro zuzüglich 5,62 Euro Zustellungskosten, insgesamt somit 7.240,31 Euro
festgesetzt werden müssen. Dagegen hätten die Kläger Widerspruch erhoben und
weiterhin nichts gezahlt. Schließlich sei unter dem 17.11.2005 der nunmehr im Streit
stehende Gebührenbescheid erlassen worden. Dieser sei in jeder Hinsicht rechtmäßig. Die
HOAI gelte für den Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs nicht.
Der Beigeladene hat in dem Verfahren keinen förmlichen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.01.2009 umfangreich auf die
voraussichtliche Rechtslage hingewiesen, die Beklagte und den Beigeladenen um
Erläuterung zur Einstufung der Bauwerkswerksklasse sowie des Faktors „ < 1,5“ beim
Umbauzuschlag in der Rechnung gebeten und Bedenken gegen den Ansatz die Abrechnung
von 17 Stunden für Besprechungen und 10,25 Stunden für Baubehelf zusätzlich zur
Abrechnung nach dem Rohbauwert geäußert.
Die Beklagte hat dazu mit Schreiben vom 03.02.2009 erläutert, die Einstufung in
Bauwerksklasse 3 beruhe auf dem Umstand, dass bei dem Vorhaben statisch
unbestimmte Tragwerke im Sinne der Bauwerksklasse 3 der Anlage 1 zur BauPrüfVergVO
1996 zur Ausführung gekommen seien, bei denen Bauwerksverformungen zu
berücksichtigen gewesen seien. Die Erläuterung des Umbauzuschlags „(4.4.3 – Faktor <
1,5“ gehe auf die Nr. 4.4.3 der Durchführungsbestimmungen zur 4. VO zur Bauordnung
für das Saarland vom 15.12.1992 (BauPrüfVergVO) zurück, die zum Umbauzuschlag nach
§ 15 Abs. 4 BauPrüfVergVO 1989 ausgeführte habe, dass bei Umbauten oder
Veränderungen die Vergütung bis um die Hälfte erhöht werden könne, soweit damit
Mehrleistungen verbunden seien. Soweit der Beigeladene nach Zeitaufwand abgerechnet
habe, handele es sich nicht um Nebenkosten im Sinne von § 14 Abs. 4 BauPrüfVergVO
1996, sondern um Hauptleistungen nach § 14 Abs. 1 BauPrüfVergVO 1996. Denn der
Bauzustand (Baubehelf) sei nicht durch den Rohbauwert erfassbar. Deshalb habe ihn der
Beigeladene mit dem Zeitaufwand von 10,25 Stunden nach § 15 Abs. 5 Nr. 1
BauPrüfVergVO abgerechnet. Auch die neue Verordnung über Prüfpersonal und technische
Prüfungen nach des LBO (PPVO und TPrüfVO) vom 25.08.2008 sehe unter § 29 Abs. 5 Nr.
4 eine Berechnung bzw. Vergütung der Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für
Bauzustände nach dem Zeitaufwand vor. Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Prüfung
von Nachweisen für Baubehelfe nicht in der Vergütung nach Rohbauwerten enthalten sei.
Dieser zusätzliche Aufwand sei erforderlich gewesen, weil die vorhandene Holzkonstruktion
des Daches aufgrund des schlechten Zustandes einschließlich der Giebel habe
zurückgebaut werden müssen. Zur sicheren Demontage – nicht zuletzt auch wegen des
unmittelbar angrenzenden Straßenraumes – habe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
für den gefahrlosen Rückbau eine Abstützung angeordnet werden müssen. Die dafür
erforderliche statische Berechnung sei vom Beigeladenen geprüft und mit Korrekturen
versehen worden. Hinsichtlich der weiteren 17 Stunden für Bauüberwachung und
Baubesprechung werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Der Beigeladene hat auf die Aufklärungsverfügung vom 16.01.2009 hin mit Schriftsatz
vom 30.01.2009 vorgetragen, dass das Vorhaben der Kläger in die Bauwerksklasse 3
eingestuft worden sei, weil es sich bei den eingesetzten Konstruktionselementen
überwiegend um statisch unbestimmte Bauteile, wie etwa Durchlaufträger und
Rahmenkonstruktionen gehandelt habe. Statisch bestimmt seien solche Bauteile, die sich
alleine unter Anwendung der Gleichgewichtsbedingungen (= die Summe aller Kräfte und
die Summe aller Momente gleich Null) nach den Hebelgesetzen berechnen ließen.
Demgegenüber seien bei statisch unbestimmten Bauteilen über die genannten
physikalischen Bedingungen zur Ermittlung der Beanspruchungen (Kräfte und Momente) die
Bauwerksverformungen zu berechnen und mit zu berücksichtigen. Da die Notwendigkeit,
die Verformungen in die Überlegungen einzubeziehen, einen weitaus höheren Aufwand
verursache als bei deren möglichem Verzicht, wie dies bei Bauwerksklasse 2 der Fall sei,
begründe das das höhere Prüfhonorar. Die Bedenken gegen die Abrechnung von 17
Stunden für Besprechungen und 10,25 Stunden für Baubehelfe würden nicht geteilt. Nach
§ 13 Abs. 1 BauPrüfVergVO seien die Kosten für Abbrucharbeiten dem Rohbauwert
zuzurechnen. Bei Festlegung des Rohbauwertes als Kubatur x Rohbauraummeterpreis
seien die Abbruchkosten nicht berücksichtigt. Deshalb müssten diese anderweitig
berücksichtigt werden. Nach § 15 Abs. 4 und 5 BauPrüfVergVO 1996 könnten für
außergewöhnliche Fälle angemessene Vergütungen nach dem Zeitaufwand vergütet
werden, wenn die Vergütung nach Absatz 1 den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad der
Leistungen nicht umfasse. Aus § 14 Abs. 4 BauPrüfVergVO 1996 könne nichts Anderes
geschlossen werden, weil sich diese Vorschrift nur auf Nebenkosten (Schreibauslagen,
Bürokosten, Reisekosten usw.) beziehe. Für Erschwernisse, die nicht durch den
Leistungskatalog des § 15 Abs. 1 BauPrüfVergVO erfasst seien, gelte die Einschränkung
nicht. Vorliegend sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die vorhandene
Fachwerkkonstruktion in den oberen Bereichen einschließlich des Daches in Absprache mit
dem Landeskonservator freizulegen und mit neuen Baustoffen wieder auszufachen. Bei
den ersten Freilegungsmaßnahmen habe sich jedoch herausgestellt, dass die
Holzkonstruktion in einem derart schlechten Zustand gewesen sei, dass sie als Last
abtragende Konstruktion nicht mehr zu verwenden gewesen sei. Dies habe bedeutet, dass
auch das gesamte Gebälk einschließlich der oberen Bereiche der Giebel habe rückgebaut
werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Giebelwände durch die
Dachkonstruktion aufgerecht gehalten worden. Da diese aber erste zu demontieren
gewesen sei, wäre ein Zustand entstanden, in dem die Giebelwand ohne Aussteifung
gewesen wäre. Auch wegen der Neigung der Giebelwände hätte ein geringfügiger
Windangriff die Giebel zum Einsturz bringen können. Zu diesem Zweck sei eine temporäre
Stahlkonstruktion statisch nachgewiesen und gebaut worden, um einen gefahrlosen,
geregelten Rückbau der Giebel zu gewährleisten. Da die Kläger zur Durchführung dieser
Maßnahme nicht gewillt gewesen seien, habe er – die Beigeladene - die Stilllegung der
Baustelle veranlasst, was auf Seiten der Kläger zu Verdruss geführt habe. Erst ein
gemeinsamer Termin an der Baustelle mit dem Oberbürgermeister U., dem Bürgermeister
Dr. Z., dem Leiter der Bauaufsicht R., dem Bauleiter der Kläger und weiteren Beteiligten
habe nach mehreren Versuchen und verschiedenen Korrekturen zu der schließlich
durchgeführten Lösung mit der Stahlkonstruktion geführt. Diese zusätzliche
Hilfskonstruktion sei erforderlich gewesen, um den Einsturz des Gebäudes bei den
Sanierungsarbeiten zu verhindern.
Die Kläger haben zum Hinweis des Gerichts vom 16.01.2009 unter dem 05.03. 2009
Stellung genommen und wiederholen ihr Vorbringen, die Beklagte habe die
Schlussrechnung des Beigeladenen nicht hinreichend geprüft. Das zeige sich insbesondere
an der kumulativen Abrechnung von Pauschalgebühren und Zeitstundenvergütung. Zur
Höhe des Rohbauwertes weisen sie darauf hin, dass der nachträglich mit einbezogene Teil
Kellers nur den 6 qm von 106 qm umfassenden Treppenhausbereich betroffen habe. Der
Hinweis des Gerichts habe nur diesen Kellerteil betroffen. Die Decke zwischen Keller und
Erdgeschoss sei nicht ersetzt worden und deshalb habe kein Anlass bestanden die Kubatur
des Kellers beim Rohbauwert zu berücksichtigen. Das Gebäude selbst gehöre zur
des Kellers beim Rohbauwert zu berücksichtigen. Das Gebäude selbst gehöre zur
Bauwerksklasse 2. Es sei ein historisches Stadtgebäude auf gutem, tragendem Baugrund
ohne besondere Schwierigkeiten wie Turmanlagen oder Hanglage. Vor dem Hintergrund
der Ausführungen zum Verhältnis von Hauptstatik zu den Nachträgen und zum Verhältnis
der Aufgabenbereiche des Tragwerkplaners zu dem des Prüfingenieurs werde angeregt,
das von ihnen beauftragte Statiker- und Planungsbüro beizuladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (Bauakte) der Beklagten – Untere
Bauaufsichtsbehörde - Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
In dem Verfahren ist der Statiker und Bauleiter der Bauherrn nicht auf die Anregung der
Kläger hin gemäß § 65 VwGO beizuladen. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht,
solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz
anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch
die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem Rechtsstreit Dritte derart beteiligt,
dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach
§ 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (notwendige Beiladung). Keine dieser Voraussetzungen liegt
vor. In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Berührung (lediglich)
ideeller, sozialer oder wirtschaftlicher Interessen nicht ausreicht, um eine Berührung
rechtlicher Interessen anzunehmen. Daher genügt weder das Interesse des mit der
Betreuung des Baus beauftragten Architekten oder Lieferanten des Baumaterials und der
Baufirma im Bauprozess trotz etwaiger Auswirkungen auf die Durchführung der
geschlossenen Verträge, auf Regressansprüche usw. der Drittbetroffenen noch das
Interesse des Generalunternehmers, der mit der Durchführung des Bauvorhabens
beauftragt ist. (Kopp, VwGO, § 65 Rdnr. 12 mit Nachweisen.) Für den vom Bauherrn mit
der Erstellung der Statik beauftragten Statiker und Bauleiter im Prozess gegen die Höhe
der Gebühren für die Tätigkeit des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfstatikers
gilt insoweit nichts anderes als für den Architekten oder Bauunternehmer im (normalen)
Bauprozess.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist
überwiegend rechtmäßig. Allein die Abrechnung der 17 Stunden für Besprechungen ist
rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben darüber hinaus
keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen geforderten Teils des von ihnen geleisteten
Gebührenvorschusses in Höhe von 4.704,68 Euro.
Da Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 VwGO der ursprüngliche
Verwaltungsakt in der Gestalt ist, den er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat,
geht es vorliegend nicht um einen Honoraranspruch des Beigeladenen gegen die Kläger und
nur mittelbar um die Rechtmäßigkeit des Vergütungsanspruchs des Beigeladenen
gegenüber der Beklagten als dessen Auftraggeberin.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind die §§ 1 ff. SaarlGebG in Verbindung mit
den §§ 12 ff. der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsordnung (BauPrüfVergVO) vom
14.08.1996 (ABl. S. 896, Nr. 2130-1-4 in der Bereinigten Sammlung des Landesrechts),
zuletzt geändert durch VO vom 14.10.2004 (ABl. S. 2246) in der Fassung, die dem
Prüfauftrag durch die Beklagte zugrunde lag. (Seit 01.10.2008 gilt anstelle der
BauPrüfGebVO vom 14.08.1996 i.d.F. der letzten Änderung durch Art. 1 der VO vom
11.12.2006 (ABl. S. 2235) die VO über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der
LBO (PPVO und TPrüfVO) vom 25.08.2008 (ABl. S. 1470); nach § 37 Abs. 7 PPVO gelten
für bei Inkrafttreten der VO noch nicht abgeschlossene Leistungen die bisherigen
Vorschriften, wenn sie für die Gebührenschuldner günstiger sind.)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sind Gebühren für Amtshandlungen der
Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden
Personen des öffentlichen Rechts zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem
Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
Hätte die Beklagte die dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben selbst durchgeführt,
hätte sie diese auf der Grundlage der Nummer 26 des Besonderen
Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes vom 19.09.1996
(ABl. S. 990 <997 f.>) abrechnen können, was sie aber nicht getan hat. Hätten die Kläger
den Beigeladenen selbst beauftragt, was im Saarland möglich ist, hätte dieser von den
Klägern die festgelegten Gebühren unmittelbar verlangen könnten. (vgl. dazu etwa das
Urteil der Kammer vom 09.04.2008 – 5 K 471/07 -)
Zu Recht hat der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid auf die
Bestimmung des § 2 Abs. 1 SaarlGebG hingewiesen. Danach sind mit einer – vorliegend
mit
Ausnahme der vom Gebührenschuldner zu erstattenden besonderen Auslagen
abgegolten. Besondere Auslagen sind nach § 2 Abs. 2 SaarlGebG außer den in
Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:
a) die Postgebühren für Zustellungen,
b) die Telegrafengebühren und die im Fernsprechverkehr zu entrichtenden
Fernsprechgebühren,
c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten.
e) die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu
zahlen sind,
f) die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
Die von der Bauaufsichtsbehörde zu tragenden Kosten für die Beauftragung eines
Prüfingenieurs für Baustatik stellen besondere Auslagen im Verständnis von § 2 Abs. 2
Buchstabe e) SaarlGebG dar.
Prüfingenieure werden im Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörde tätig. Weil diese
regelmäßig kein eigenes Fachpersonal hat, das die von Amts wegen gebotene Prüfung der
Statik, des Wärmeschutzes usw. vornimmt, ist sie berechtigt, diese Aufgabe an
bestimmte, öffentlich bestellte Prüfingenieure zu vergeben. Diese handeln
dementsprechend als „verlängerter Arm“ und uneingeschränkt im Pflichtenkreis der
Bauaufsichtsbehörde als Trägerin öffentlicher Verwaltung. (OVG Lüneburg, Beschluss vom
15.04.2008 – 1 ME 17/08 -, NVwZ-RR 2008, 753 unter Verweis auf VG Potsdam,
Beschluss vom 20.02.2002, NVwZ-RR 2002, 757)
Nach § 1 der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsverordnung (BauPrüfVergVO) vom
14.08.1996 (ABl. S. 896) kann die Bauaufsichtsbehörde nämlich die bautechnische
Prüfung (Prüfung der Standsicherheit unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Brandschutzes sowie Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes) und die
Überwachung in konstruktiver Hinsicht einem Prüfamt für Baustatik, einer Prüfstelle für
Baustatik oder einer prüfberechtigten Person übertragen, was die Beklagte mit den
Prüfaufträgen an den Beigeladenen vom 16.06.1999 und vom 05.02.2002 getan hat.
Nach § 12 Abs. 1 BauPrüfVergVO erhält die prüfberechtigte Person für ihre Leistungen, die
sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde erbringt, eine Vergütung nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen. Dieser Vergütungsanspruch ist vom rechtlichen Ansatz her
selbstverständlicher Bestandteil des Beleihungsverhältnisses zwischen Prüfingenieur und
Bauaufsichtsbehörde und entsteht grundsätzlich durch den Prüfauftrag der
Bauaufsichtsbehörde.
Vorliegend wurde der Beigeladene von der Beklagten in ihrer Funktion als
Bauaufsichtsbehörde beauftragt. Dessen (Schluss-)Vergütungs-Rechnung vom 30.04.
2004 ist von Rechts wegen überwiegend nicht zu beanstanden.
Die Kläger haben entgegen ihrer eigenen Einschätzung gegenüber dem Beigeladenen
keinen Anspruch auf eine im Verständnis von § 8 HOAI prüffähige
Schlussrechnung
die HOAI ebenso wenig wie für das Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten.
(Vgl. Trapp, Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Prüfingenieurs für Baustatik, BauR
2002, 38 (39 f.)) Der von der Bauaufsichtsbehörde im Jahre 1999 auf der Grundlage von §
71 Abs. 3 („Die Nachweise über die Standsicherheit einschließlich der
Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den Schall- und den Wärmeschutz können
nachgereicht und im Anschluss an die Prüfung der bautechnischen Zulässigkeit auch nach
Erteilung der Baugenehmigung gesondert geprüft werden.“) und § 83 („ (1) Die
Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten
überprüfen. …“) LBO 1996 sowie § 1 BauPrüfVergVO 1996 („Die Bauaufsichtsbehörde
kann die bautechnische Prüfung (Prüfung der Standsicherheit unter Berücksichtigung des
Brandschutzes sowie Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes) und die
Überwachung in konstruktiver Hinsicht einem Prüfamt für Baustatik, einer Prüfstelle für
Baustatik oder einer prüfberechtigten Person übertragen.“) beauftragte Prüfingenieur
Prüfvergütung
Verständnis der HOAI. Deshalb gehen die Ausführungen der Kläger zu den rechtlichen
Anforderungen an eine Honorarnote gemäß § 8 HOAI ins Leere. Dasselbe gilt für die Rüge
der Kläger, sie könnten nicht nachvollziehen, dass ohne eine prüffähige Schlussrechnung
Gebühren im Wege der Vorauszahlung gefordert werden könnten. Denn bei der vorliegend
streitigen Prüfvergütungsrechnung des Beigeladenen handelt es sich nicht um die
Anforderung eines Vorschusses, sondern um die Schlussrechnung. In diesem
Zusammenhang weist das Gericht am Rande darauf hin, dass ein echter Vorschuss gemäß
§ 17 Abs. 2 BauPrüfvergVO („Zur Sicherung des Vergütungseingangs soll die
prüfberechtigte Person vor Beginn der Prüfung von der Bauherrin oder dem Bauherrn eine
Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung anfordern.“) - anders als eine
Abschlagzahlung nach erfolgter Teilleistung - nach der Kammerrechtsprechung (Urteil vom
19.09.2007 – 5 K 18/06 -) nicht im Wege des Gebührenbescheides angefordert werden
kann, weil nach § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGebG der Anspruch auf Erstattung von
Auslagen mit der Vornahme der Handlungen entsteht, die die Auslagen erfordern (und
dieser mit der Anforderung der Auslagenerstattung fällig wird). Rechtlich unbeachtlich sind
ferner die Ausführungen der Kläger zum Verhältnis der Höhe der ersten
Vorschussanforderung zur Höhe der Schlussvergütung. Anders als im Bereich der HOAI
steht die Höhe der Prüfvergütung grundsätzlich nicht zur verhandelbaren Disposition der
Verfahrensbeteiligten, ergibt sich vielmehr von Rechts wegen aus der BauPrüfVergVO.
Deshalb entspricht die Ausführung im Widerspruchsbescheid auf Seite 11, die
Bauaufsichtsbehörde könne nach § 17 BauPrüfVergVO die Vergütung für den Prüfstatiker
selbst festsetzen und einziehen, entgegen der Einschätzung der Kläger der Rechtslage.
Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind vorliegend der von der Beklagten
festgesetzte Rohbauwert und die Bauwerksklasse. Beide werden im Falle der Beauftragung
des Prüfingenieurs durch die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 BauPrüfVergVO dem
Prüfingenieur von der Behörde mitgeteilt; der Prüfer kann deren Berichtigung bis zur
Vergütungsabrechnung bei der Behörde beantragen.
Rohbauwert
232.000 DM festgesetzt und diese Festsetzung mit der Änderung des Prüfauftrags vom
05.02.2002 auf 162.000 Euro erhöht. Beides begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist nach § 13 Abs. 1 BauPrüfVergVO 1996 die
Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaues erforderlichen Arbeiten, Lieferungen
und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach
landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen. Bei Umbauarbeiten gehören auch die
Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder
Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Nicht gerechnet werden die Kosten des
Grunderwerbs, die Gebühren und sonstigen Nebenkosten sowie sonstige durch besondere
Verhältnisse entstehende Mehrkosten und die Umsatzsteuer. Der Rohbauwert ist jeweils
auf volle 1.000 DM aufzurunden; er ist mit mindestens 20.000 DM anzusetzen. Für
Wohngebäude hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr den der
Gebührenberechnung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Rohbauraummeterpreis mit
182,00 DM/m
3
bekannt gemacht, (GMBl. 1999, S. 31) der der hier streitigen Berechnung
auch zugrunde gelegt wurde.
Die Erhöhung des Rohbauwertes um den Rauminhalt des Kellers begegnet entgegen der
Einschätzung der Kläger, die rügen, die Erhöhung betrage 36 %, sei nicht nachvollziehbar
und lasse insbesondere nicht erkennen, weshalb der Keller ursprünglich nicht eingerechnet
worden sei, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Regelung des § 13 Abs. 1 BauPrüfVergVO 1996 dient der Pauschalierung bei der
Gebührenberechnung und soll verhindern, dass vom Zahlungspflichtigen jede Einzelposition
der Rohbaukosten bestritten wird und somit die Gebührenberechnung einen größeren
Aufwand erfordert als die Prüfungsaufgabe des Prüfingenieurs. Für Umbaumaßnahmen
enthält § 13 Abs. 1 BauPrüfVergVO allein die Regelung, dass die Kosten der
Abbrucharbeiten einzurechnen sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die
Rohbaukosten des Kellers einzubeziehen sind, wenn es im Rahmen der
Umbaumaßnahmen auf Fragen der Statik im Kellerbereich ankommt. Das ist immer dann
der Fall, wenn die Decke zwischen Keller- und Erdgeschoss ganz oder zu einem großen Teil
ersetzt wird, weil sich dann stets die Frage stellt, ob die neue Decke vom Keller getragen
wird.
Im vorliegenden Fall heißt es im Prüfbericht Nr. 2769/99/3 vom 01.08.2001, bei der
Durchsicht der Hauptstatik 2. Variante, Seiten 1-122, der Austauschseiten 19-60, 104,
107-110 sowie der Ergänzungsseiten 125-195 zur Dachkonstruktion unter 2. „Zu den
Stahlunterzügen im Kellergeschoss: Das Auflager der Position 15.3 mit einer Auflagerkraft
von ca. 60 kN befindet sich über einer Türöffnung. Die Abfangung der Kraft ist anzugeben
und ggf. nachzuweisen.“ Bereits das zeigt, dass der Beigeladene sich mit statischen
Fragen im Bereich des Kellergeschosses befassen musste. Weiterhin heißt es in der
Aktennotiz des Planungsbüros H.-B. vom 05.10.2001, bei der Kellerdecke habe festgestellt
werden können, dass diese erhalten bleibe, jedoch entsprechend saniert werde, in jedem
Falle solle der Fußbodenaufbau herausgenommen werden. Ist aber ein komplett neuer
Fußbodenaufbau im Erdgeschoss erforderlich, stellt sich zugleich stets die Frage, ob die
Kellerwände statisch ausreichen, um den neuen Fußboden zu tragen.
Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, der Prüfbericht Nr.
2769/99/3 vom 01.08.2001 habe nur eine Teilfläche des Kellers von 6 qm der insgesamt
106 qm betroffen und die Kellerdecke selbst sei nicht ersetzt worden. Er ändert nichts
daran, dass beim Einbau von Stahlunterzügen im Kellergeschoss und bei einem komplett
neuen Fußbodenaufbau im Erdgeschoss vom Prüfstatiker geprüft werden muss, ob die
Kelleraußen- wie -innenwände als Fundament ausreichen, um das aufstehende Bauwerk zu
tragen. Damit ist aber auch der Rauminhalt des (ansonsten vom Umbau nicht betroffenen)
Kellers bei der pauschalierten Gebührenberechnung zu berücksichtigen.
Bauwerksklasse
rechtmäßig. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihr Haus habe die Bauwerksklasse 2
bzw. eine Mittelung im Verhältnis 70:30. Die Definition der Bauwerksklassen 2 und 3 findet
sich in der Anlage 1 zur BauPrüfVergVO (Identisch mit der aktuellen Fassung in Anlage 1
(zu § 27 Abs. 4 PPVO), ABl. 2008, 1483) und lautet wie folgt:
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne
Vorspann- und Verbundkonstruktion mit ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen
Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden
ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in
gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne
Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des
Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise
aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen.
Eine Mittelung – wie sie den Klägern vorschwebt – sieht die Vorschrift nicht vor.
Der Beigeladene hat auf die Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 30.01. 2009
detailliert erläutert, was die Begriffe „statisch bestimmt“ und „statisch unbestimmt“ bei
den ersten Spiegelstrichen der Definitionen der Bauwerksklassen bedeuten. Danach sind
solche Bauteile statisch „bestimmt“, die sich alleine unter Anwendung der
Gleichgewichtsbedingungen (= die Summe aller Kräfte und die Summe aller Momente
gleich Null) nach den Hebelgesetzen berechnen lassen. Demgegenüber sind bei statisch
„unbestimmten“ Bauteilen über die genannten physikalischen Bedingungen zur Ermittlung
der Beanspruchungen (Kräfte und Momente) die Bauwerksverformungen zu berechnen
und mit zu berücksichtigen. Da die Notwendigkeit, die Verformungen in die Überlegungen
einzubeziehen, einen weitaus höheren Aufwand verursache als bei deren möglichem
Verzicht, wie dies bei Bauwerksklasse 2 der Fall sei, begründe dieser Umstand ein höheres
Prüfhonorar. Bei den im Gebäude der Kläger eingesetzten Konstruktionselementen habe es
un
und Rahmenkonstruktionen.
Diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen sind die Kläger mit der
Begründung entgegen getreten, das Gebäude sei ein historisches Stadtgebäude auf
gutem, tragendem Baugrund ohne besondere Schwierigkeiten wie Turmanlagen oder
Hanglage. Das trifft die Problematik der Bauwerksklasse ersichtlich nicht.
Gebührenfaktor
Gebührenfaktor ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BauPrüfVergVO i.V.m. der Tafel der Anlage 2;
Zwischenstufen der Rohbauwerte sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVergVO durch
gradlinige Interpolation zu ermitteln. Die insoweit zutreffende Berechnung im Einzelnen ist
im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Dagegen haben die Kläger bis zum Schluss keine
substantiellen Einwendungen vorgebracht, sodann gegen diesen Wert von Rechts wegen
nichts zu erinnern ist.
Teilleistungsfaktoren
für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen, von 0,5 für die Überwachung der
Rohbauarbeiten sowie von je 0,1 für die Prüfung des Schall- und des Wärmeschutzes sowie
der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile ergeben sich vom Grundsatz her ohne
weiteres aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauPrüfVergVO.
Dass der Kläger diese Leistungen erbracht hat, ergibt sich aus den in den
Verwaltungsakten vorliegenden Prüf- und Überwachungsberichten des Beigeladenen.
Rechtlich unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, sie hätten
Dipl.-Ing. J. B. mit dem Bauvorhaben beauftragt und den Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt
Bauüberwachung
Prüfaufträgen vom 16.06.1999 und vom 05.02.2002 mit der Überwachung gemäß § 72
LBO 1996 beauftragt. Im Übrigen wird auch mit diesem Einwand der Aufgabenbereich des
Prüfingenieurs verkannt. Denn der Prüfingenieur soll gerade überwachen, ob die Bauleitung
für den Bauherrn bei der Bauausführung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Aus
diesem Grunde liegt auch der weitere Einwand der Kläger neben der Sache, dass bei einer
ordnungsgemäßen Organisation die Bauüberwachung dem kostengünstigeren Statiker
hätte übertragen werden können.
Prüfung
von zwei statischen Berechnungen
unzulässig wie die Abrechnung der Nachträge.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BauPrüfVergVO erhält die prüfberechtigte Person für die Prüfung
der statischen Berechnungen die (= eine) volle Vergütung. Für die Prüfung von Nachträgen
zu den Berechnungen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang des
Nachtrages von mehr als einem Zwanzigstel der Hauptberechnung erhält der Prüfer nach §
15 Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVergVO eine volle Vergütung multipliziert mit dem Verhältnis des
Umfangs der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung. Die Einwände der
Kläger gegen die Abrechnung des Beigeladenen (gegenüber der Beklagten) greifen nicht
durch.
Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, dass dem Beigeladenen am 05.11.1999 eine 52
Seiten umfassende Hauptstatik für das Bauwerk zur Prüfung vorgelegt wurde und 13
Monate später eine andere, 122 Seiten umfassende Hauptstatik. Dass für die erste
Hauptstatik eine volle Prüfvergütung angefallen ist, steht nicht ernsthaft infrage. Geht man
davon aus, dass die 122 Seiten umfassende zweite Hauptstatik in Wirklichkeit ein Nachtrag
zur 52 Seiten umfassenden ersten Hauptstatik war, führte das auf der Grundlage von § 15
Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVergVO zu höheren Gebühren. Denn entgegen der Einschätzung der
Kläger erscheint eine andere Bewertung des Umfangs der Nachberechnung zum Umfang
der Hauptberechnung als nach der Seitenanzahl nicht praktikabel. Insbesondere führte eine
Bewertung nach dem Inhalt der Seiten allenfalls dazu, dass bei Streitigkeiten stets ein
Gutachten über den qualitativen Wert der Änderungen erforderlich wäre. Das wird dem
Sinn der Prüfvergütungsberechnung ersichtlich nicht gerecht. Auch der Umstand, dass § 15
Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVergVO eine Bagatellregelung für nicht abrechenbare Nachträge von
bis zu „einem Zwanzigstel der Hauptberechnung“ enthält, spricht mit Nachdruck für das
Abstellen auf die Seitenanzahl.
Soweit die Kläger gegen die Abrechnung der Nachträge vortragen, diese seien zum großen
Teil aufgrund des Verschuldens des Beigeladenen resp. der Beklagten aufgrund der
Beliehenenfunktion durch die nicht rechtzeitige Information des klägerischen
Tragwerkplaners und anderer am Bau Beteiligter erforderlich gewesen, verkennen die
Aufgabenbereich des Prüfingenieurs
besteht nicht darin, bautechnische Nachweise zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen,
sondern darin, die ihm vom Bauherrn vorgelegten Nachweise zu prüfen.
Umbau- und des Erschwerniszuschlag
finden ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 4 BauPrüfVergVO. Danach kann für
außergewöhnliche Fälle abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung berechnet
werden; dies gilt insbesondere, wenn die Vergütung nach Absatz 1 dem Umfang und dem
Schwierigkeitsgrad der Leistung nicht entspricht.
Vorliegend hat der Beigeladene in der Schlussrechnung unter Ziffer 6 a auf Seite 2 der
Umbauzuschlag
mit „(4.4.3) – Faktor < 1,5“ erläutert. Im Widerspruchsbescheid hat der Rechtsausschuss
dazu ausgeführt, dieser Ansatz rechtfertige sich mit den vom Beigeladenen auf Seite 275
der Verwaltungsakte im Einzelnen aufgelisteten Erschwernissen. Bedingt durch die
Umbaumaßnahmen, die die komplette Änderung des Gebäudes bis hin zum Dach
beinhaltet hätten, sei das gesamte Gebäude von Lastveränderungen erfasst worden, was
einen größeren Aufwand bei der Prüfung der statischen Berechnungen ergeben habe.
Die Kläger haben dagegen vorgebracht, der angesetzte Faktor 1,5 stelle den Höchstwert
dar, der einen außergewöhnlichen Aufwand erfordere, der vom Prüfingenieur dargelegt und
bewiesen werden müsse, was nicht erfolgt sei, und der Umfang und Schwierigkeitsgrad
entspreche nicht dem Ansatz dieses Vergütungsfaktors.
Das Gericht hat die Beteiligten insoweit bereits mit der Verfügung vom 16.01.2009 darauf
hingewiesen, dass die Prüfung und Überwachung von Umbaumaßnahmen stets einen
deutlich größeren Aufwand erfordert als Neubaumaßnahmen, sodass ein Umbauzuschlag
auch in einer Höhe von 1,5 im Regelfall nicht zu beanstanden ist. Vorliegend sprechen allein
der Umfang und der Inhalt der Prüf- und Überwachungsberichte Bände. Dem Gericht ist
kaum ein Fall vorstellbar, in dem größere Schwierigkeiten auftreten könnten, als bei der
Komplettsanierung eines mehr als 300 Jahre alten Hauses in Innenstadtlage. Insoweit
reicht das bloßes Bestreiten des Umfangs und Schwierigkeitsgrades der
Umbaumaßnahmen ersichtlich nicht aus, um die Rechtmäßigkeit des Umbauzuschlags mit
dem Faktor 1,5 zu erschüttern.
Soweit das Gericht die Erläuterung „(4.4.3) – Faktor < 1,5“ in der Rechnung nicht zu
deuten wusste und insoweit die Beklagte und den Beigeladene um Aufklärung gebeten hat,
hat die Beklagte vorgetragen, die Erläuterung gehe auf die Nr. 4.4.3 der
Durchführungsbestimmungen zur 4. VO zur Bauordnung für das Saarland vom 15.12.1992
(BauPrüfVergVO) zurück, die zum Umbauzuschlag nach § 15 Abs. 4 BauPrüfVergVO 1989
ausgeführte habe, dass bei Umbauten oder Veränderungen die Vergütung bis um die
Hälfte erhöht werden könne, soweit damit Mehrleistungen verbunden seien. Diese
Regelung gilt aktuell nicht mehr. Allerdings ist es von Rechts wegen auch nicht zu
beanstanden, wenn der Beigeladene den Faktor 1,5 quasi aufgrund ständiger Praxis als
Obergrenze ansieht.
Dabei handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine Rahmengebühr im Verständnis von §
7 SaarlGebG, sodass die Ausführungen der Kläger zur Angemessenheit der „Mittelgebühr“
innerhalb eines Gebührenrahmens in Leere gehen.
Erschwerniszuschlags
mit dem Faktor 1,5 in Ansatz gebracht hat. Zu diesem hat der Rechtsausschuss im
Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass dieser in der langen Bauzeit, dem
Einfluss des Denkmalschutzes, der Berücksichtigung der Altsubstanz, der spärlichen
Bauüberwachung durch den Bauleiter und die fehlende Kooperation der Bauherrschaft
seinen Grund finde. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Kläger als auch die
Beklagte und der Beigeladene über die Baumaßnahme Bücher schreiben könnten, bedurfte
es keiner (weiteren) Begründung, erst Recht nicht in der Schlussrechnung.
Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang allerdings, dass die
Kombination von Umbau- und Erschwerniszuschlag dazu führt, dass sich eine volle
Vergütung nach § 15 Abs. 1 BauPrüfVergVO (316.000 DM x 10,543 : 1.000 = 3.331,588
DM) durch die Multiplikation von 1,5 x 1,5 = 2,25 mehr als verdoppelt und diese
Verdoppelung für alle 4,192 Teilleistungsfaktoren gilt. Allein dadurch erhöht sich die
Prüfvergütung ohne Nebenkosten von (4,192 x 3.331,588 =) 13.966,01 DM auf
31.423,53 DM. Das allerdings ist von der Gebührenverordnung gewollte Folge der
Erschwernisse für den Beigeladenen aufgrund der langen Bauzeit (1999-2003), des
erheblichen Einflusses des Denkmalschutzes, der Berücksichtigung der unterschiedlichen,
teilweise über 300 Jahre alten Bausubstanz, der Ausführung durch im Wesentlichen
fachfremde Kräfte, der spärlichen Bauüberwachung durch die Bauleitung, der – sich auch
aus den Akten umfangreich ergebenden – fehlende Kooperation der Bauherrschaft und der
nur widerstrebende Durchführung notwendiger Korrekturen. Diese Umstände lassen die
Vervielfachung der Gebühren nach § 15 Abs. 1 BauPrüfVergVO 1996 um den Faktor 2,25
gegenüber einem Neubauvorhaben durchaus nicht als unangemessen erscheinen.
Soweit die Kläger geltend machen, der Beigeladene hätte sich mit dem Verhältnis von § 15
Abs. 4 zu § 15 Abs. 1 BauPrüfVergVO auseinandersetzen müssen, ist in diesem
Zusammenhang zu sehen, dass der Zweck des § 15 Abs. 4 gerade die Erhöhung des
Faktors gemäß § 15 Abs. 1 ist. Ferner darf insoweit nicht außer Acht gelassen werden,
dass die Kombination von Umbau- und Erschwerniszuschlag zwar einer Erhöhung der
Gebühren führt, die Multiplikation der Faktoren (1,5 x 1,5 = 2,25) sich anstelle der
Addition (1,5 + 1,5 = 3,0) zu Gunsten des Bauherrn auswirkt.
Die noch im Hinweisschreiben vom 16.01.2009 geäußerten massiven rechtlichen
Abrechnung von 10,25 Stunden für Baubehelf
aufgrund der Erläuterungen der Beklagten und des Beigeladenen zustreut. Nach § 14 Abs.
1 BauPrüfVergVO 1996 wird die Vergütung in Tausendstel des Rohbauwertes berechnet,
soweit sie nicht nach § 15 Abs. 5 nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist
Kumulation dieser beiden Systeme dergestalt, dass zusätzlich zur Vergütung nach dem
Rohbauwert eine Vergütung nach Zeitaufwand gewährt wird, ist nach dem System des §
15 BauPrüfVergVO 1996 (nur) in den Fällen § 15 Abs. 5 BauPrüfVergVO 1996
vorgesehen. Diese Einschätzung wird – entgegen den Ausführungen im Hinweisschreiben
vom 16.01.2009 – nicht durch § 14 Abs. 4 BauPrüfGebVO 1996 widerlegt. Nach § 14 Abs.
4 BauPrüfVergVO 1996 werden sonstige Nebenkosten (außer Reisekosten gemäß Absatz
3) nur erstattet, wenn die prüfberechtigte Person sie vorher bei der Bauaufsichtsbehörde
beantragt und diese dem Antrag zugestimmt hat. Denn diese Regelung gilt ihrem
eindeutigen Wortlaut nach für Nebenkosten und nicht für Hauptleistungen des
Prüfingenieurs, für die insoweit § 15 Abs. 5 Satz 1 BauPrüfVergVO 1996 gilt.
Der Rechtsausschuss hat insoweit im Widerspruchsbescheid überzeugend dargetan, dass
hinsichtlich der 10,25 Stunden für den Baubehelf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5
2
1
gehandelt. Zur Überzeugung des Gerichts ist für den Baubehelf § 15 Abs. 5 Nr. 2
BauPrüfVergVO 1996 einschlägig. Denn es handelt sich bei diesen Kosten nicht um solche,
die mit den Vergütungen nach dem Rohbauwert abgegolten sind.
Auch die in § 15 Abs. 5 Satz 3 BauPrüfVergVO
geregelte Höhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit im Widerspruchsbescheid
auf den (höheren) Entschädigungssatz von 2004 abgestellt wird, wird darauf hingewiesen,
dass die Fahrtkosten ausweislich der Anlage zur streitigen Rechnung im Wesentlichen in
den Jahren 2001 und 2002 angefallen sind und dementsprechend die Werte dieser Jahre
anzusetzen waren. Mit dieser Anlage ist die nach Zeitaufwand aufgerechnete
Prüfvergütung hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Die Gesamtkosten für den Baubehelf
von 1.476,51 DM machen auch weniger als die Hälfte einer vollen Vergütung (316.000 DM
x 10,543 : 1.000 = 3.331,58 DM) aus und liegen damit im Rahmen des nach § 15 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 BauPrüfGebVO Zulässigen.
17 abgerechneten Stunden für
Besprechungen
dabei um Kosten des Beigeladenen, die mit dem Umbau- und Erschwerniszuschlag (§ 15
Abs. 4 BauPrüfVergVO) abgegolten sind. Die Besprechungen haben ausweislich der
Aufstellung mit Stundenangabe am 26.01.2000 (3,0 Stunden), 06.06.2001 (1,5
Stunden), 13.08.2001 (1,0 Stunden), 02.10.2001 (4,5 Stunden), 24.10.2001 (0,5
Stunden), 04.02.2002 (1,0 Stunden), 10.04.2002 (4,5 Stunden) und 22. und
23.04.2002 (1,0 Stunden) stattgefunden. Sie betreffen ersichtlich nicht den gesondert
abgerechneten Baubehelf. Die Beklagte hat sich insoweit zuletzt im Schriftsatz vom
03.02.2009 auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid gestützt. Dort heißt es auf
Seite 13:
„Aufgrund der oben dargelegten Erschwernisse war im Rahmen der
üblicherweise nur stichprobenartig erfolgten Bauüberwachung eine
umfangreiche Beteiligung des Beigeladenen und seiner Mitarbeiter bei Vor-Ort-
Besprechungen erforderlich. Teilweise mussten in diesem Zusammenhang von
der Unteren Bauaufsichtsbehörde Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des angrenzenden
Verkehrsraumes auszuschließen. Dieser außergewöhnliche Mehraufwand
rechtfertigt eine Abrechnung nach Zeitaufwand entsprechend § 15 Abs. 5 Nr. 2
BauPrüfVergVO.
Diese Begründung trägt die Abrechnung der Besprechungen aus zweifachem Grund nicht.
Zu einen haben die „oben dargelegten Erschwernisse“ und damit auch die Ausführung
durch im Wesentlichen fachfremde Kräfte, die spärliche Bauüberwachung durch die
Bauleitung, die fehlende Kooperation der Bauherrschaft und die nur widerstrebende
Durchführung notwendiger Korrekturen – wie zuvor ausgeführt - bereits die Erhöhung der
Vergütung um den Umbau- und den Erschwerniszuschlag von 13.966,01 DM um den
Faktor (1,5 x 1,5 =) 2,25 auf 31.423,53 DM und damit um 17.457,52 DM (oder um das
mehr als siebenfache der für die Besprechungen abgerechneten Kosten) gerechtfertigt.
Zum anderen lässt § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVergVO eine Abrechnung nach dem
Zeitaufwand nur „bis zur Hälfte der vollen Vergütung“ zu, wobei die „volle Vergütung“ in §
14 Abs. 2 BauPrüfVergVO als „Tausendstel des Rohbauwertes“ entsprechend der Tafel in
Anlage 2 definiert ist. Damit konnte auf der Grundlage von § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BauPrüfVergVO maximal (316.000 DM x 10,543 : 1.000 = 3.331,58 DM : 2 =) 1.665,79
DM abgerechnet werden. Da von diesem Betrag für den Baubehelf auf dieser Grundlage
bereits 1.476,51 DM „verbraucht“ wurden, hätten allenfalls noch 189,28 DM zur
Verfügung gestanden. Damit verbleibt es dabei, dass die Kosten für die 17 Stunden für
Besprechungen in den Umbau- sowie den Erschwerniszuschlag eingeflossen sind und
folglich nicht auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVergVO gesondert
abgerechnet werden können.
Entgegen der Einschätzung des Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.01.2009 lässt sich die
Abrechnung dieser Stunden auch nicht auf § 15 Abs. 4 BauPrüfVergVO stützen, weil mit
dieser Bestimmung bereits die Erhebung des Umbau- und des Erschwerniszuschlags aus
demselben Grunde - die Ausführung durch im Wesentlichen fachfremde Kräfte, die
spärliche Bauüberwachung durch die Bauleitung, die fehlende Kooperation der
Bauherrschaft und die nur widerstrebende Durchführung notwendiger Korrekturen –
begründet hat und eine Abrechnung für denselben Auftrag zugleich nach dem Rohbauwert
und zusätzlich nach dem Zeitaufwand nach dem System der BauPrüfVergVO nicht
vorgesehen ist.
Nebenkosten des Beigeladenen
rechtlichen Bedenken. Wie sich ohne weiteres aus § 14 Abs. 3 und 4 BauPrüfVergVO
ergibt, müssen Reisekosten nicht im Vorhinein beantragt und genehmigt werden, was im
Übrigen auch nicht praktikabel wäre. Die geltend gemachten Fahrtkosten und Fahr- und
Wartezeiten sind hinreichend nachvollziehbar dargelegt, die Fahrtkosten in Höhe von (16 x
8 km a 0,52 DM = 66,56 DM) von der Höhe her angesichts des Gesamtprojektes ohnehin
eher zu vernachlässigen. Hinsichtlich der Fahrt- und Wartekosten in Höhe von (16 x 0,3
Std. à 144,05 DM =) 691,44 DM ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass dies § 14
Abs. 3 BauPrüfVergVO entspricht, der für jede Arbeitsstunde 1,6 % des
Monatsgrundgehaltes eines Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 abstellt.
Soweit im Widerspruchsbescheid auf den (höheren) Entschädigungssatz von 2004
abgestellt wird, wird nur am Rande darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten ausweislich
der Anlage zur streitigen Rechnung im Wesentlichen in den Jahren 2001 und 2002
angefallen sind und dementsprechend die Werte dieser Jahre anzusetzen waren. Mit dieser
Anlage werden die Fahrtkosten hinreichend nachvollziehbar dargelegt.
Die Vergütungsberechnung durch den Tragwerkplaner und Entwurfsverfasser, Dipl.-Ing. J.
B., der auf ein Gesamthonorar von gerundet 2.530 Euro gekommen ist, gibt nach den
vorstehenden Ausführungen für den vorliegenden Fall nichts her.
Soweit die Kläger im Übrigen im Schreiben an die Beklagte vom 22.03.2004 geltend
gemacht haben, die Vergütungsrechnung des Beigeladenen sei überzogen, was sich daran
zeige, dass der Statiker für die Erstellung der Statik ca. 9.000 EUR abgerechnet habe, der
Prüfingenieur hingegen ca. 18.800 EUR, stimmt das zum einen nicht und ist zum anderen
vorliegend nicht von Belang. Dass der Beigeladene die Prüfung von zwei Hauptstatiken
abgerechnet hat, lag daran, dass ihm zwei (unterschiedliche) Statiken zur Prüfung
vorgelegt wurden. Ob der Ersteller der Statiken beide Statiken abrechnen konnte, hing
demgegenüber primär von dessen Auftrag ab. Bestand der darin, eine wasserdichte Statik
zu erstellen und gelang das beim ersten Male nicht, so konnte der Ersteller aller
Voraussicht nach auch nur insgesamt eine Statik abrechnen. Erhielt der Ersteller
demgegenüber zwei Aufträge für unterschiedliche Statiken, konnte er diese ggf. getrennt
abrechnen. Für die Prüfung einer Statik hat der Beigeladene zudem nur (316.000 DM x
10,543: 1.000 = 3.331,588 DM) multipliziert mit (1,5 x 1,5 =) 2,25 und damit 7.496,05
DM (= 3.832,67 EUR) abgerechnet. Durch die zusätzliche Prüfung der ersten Statik und
der Nachträge zur zweiten Statik hat sich dieser Betrag auf 21.678,58 DM (= 11.084,08
EUR) erhöht.
Ist der Gebührenbescheid bis auf die abgerechneten 2.448,85 DM (1.252,07 EUR)
rechtmäßig, so bedeutet das zugleich, dass die Kläger keinen Anspruch auf die teilweise
Erstattung ihres geleisteten Vorschusses von 4.704,68 EUR haben.
Dementsprechend steht ihnen auch kein Anspruch auf Verzinsung zu, der selbst im Falle
des Bestehens nicht dem Antrag der Kläger entsprechend zu verzinsen gewesen wäre.
Soweit die Kläger nämlich insoweit meinen, der von ihnen errechnete Betrag von 4.704,68
mit 5 % über
dem Basissatz zu verzinsen
18.07.2002 aufgrund des Gebührenbescheides vom 08.07.2002 erfolgte. Gegen diesen
Bescheid haben sie zwar Widerspruch erhoben, dem aber nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
keine aufschiebende Wirkung zukam, (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2008 – 1 ME
17/08 -, NVwZ-RR 2008, 753) sie somit rechtlich zur Zahlung verpflichtet waren.
Darüber hinaus gibt es für den Ersatz von Verzugsschaden auf der Grundlage der §§ 286,
288 BGB wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung für öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche keine Rechtsgrundlage. Denn § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB ist
mangels Analogiebasis dafür ebenso wenig analog anwendbar wie § 288 Abs. 3 BGB. (Vgl.
Palandt, BGB, § 286 Rdnr. 8; Redeker/v.Oertzen, VwGO, § 42 Rdnr. 155 ff.; BVerwG,
Urteile vom 20.09.2001, BVerwGE 115, 139 (141 f.) und vom 18.03.2004 – 3 C 24.03 -,
BVerwGE 120, 227 (238 f.); Zimmerling/Jung, Die Verzinsung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen, DÖV 1987, 94 ff.) Ein möglicher Anspruch auf Prozesszinsen fände im
Falle des Bestehens eines Rückzahlungsanspruchs seine Rechtsgrundlage allein in einer
analogen Anwendung von § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von §
162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen (förmlichen) Antrag
gestellt hat und deshalb auch nicht das Risiko eingegangen ist, mit dem unterliegenden Teil
gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war im Verständnis von
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht
rechtskundigen Partei nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich war und
deshalb für erforderlich gehalten werden durfte.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung
mit § 708 Nr. 11 und § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.