Urteil des VG Saarlouis vom 05.03.2008

VG Saarlouis: unterbrechung der verjährung, vorbescheid, zwangsvollstreckung, gebühr, aushändigung, nummer, zustellung, mahnung, geschäftsführer, firma

VG Saarlouis Beschluß vom 5.3.2008, 5 L 1186/07
Vorläufige Untersagung der Zwangsvollstreckung.
Tenor
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, die Zwangsvollstreckung wegen der im
Bescheid vom 07.11.2001 festgesetzten Gebühr sowie der Säumniszuschläge und
sonstigen Kosten weiter zu betreiben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 216,59 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin die Zwangsvollstreckung aus der im Bescheid vom
07.11.2001 enthaltenen Kostenfestsetzung einzustellen, ist zulässig und begründet. Denn
die derzeit betriebene Zwangsvollstreckung ist zumindest teilweise rechtswidrig.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Kostenforderung des Antragsgegners verjährt ist,
wenn der Vorbescheid vom 07.11.2001 tatsächlich, wie von ihm behauptet, am
19.11.2001 zugestellt worden ist. Das Gericht kann derzeit jedoch unter Berücksichtigung
der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Vorbescheid vom 07.11.2001 der Antragstellerin
am 19.11.2001 zugegangen ist oder, wie von ihr vorgetragen, erstmals am 26.03.2007.
Dies zu prüfen, wird einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sprechen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür,
dass der Vorbescheid vom 07.11.2001 der Antragstellerin am 19.11.2001 zugegangen
ist. Dies würde allerdings dazu führen, dass die Gebührenforderung des Antragsgegners
verjährt ist. Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und
Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.06.1964 (ABl. S. 629), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530), verjährt der Anspruch auf
Zahlung oder Erstattung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch erstmals fällig geworden ist, spätestens
jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Entstehung des Kostenanspruchs
folgt. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch. Der Anspruch auf Zahlung
von Verwaltungsgebühren entsteht nach § 13 Abs. 1 SaarlGebG mit der Vollendung der
Amtshandlung, im Fall des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrags. Er wird mit der
Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Sollte also der Vorbescheid
vom 07.11.2001 der Antragstellerin tatsächlich am 19.11.2001 zugegangen sein, so
hätte die Verjährung am 01.01.2002 zu laufen begonnen und der Anspruch auf Zahlung
der festgesetzten Gebühren wäre am 31.12.2004 verjährt. Diese Verjährung ist auch nicht
unterbrochen worden.
Nach § 19 Abs. 3 SaarlGebG wird die Verjährung durch schriftliche Zahlungsaufforderung,
durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung in einem
Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Keine dieser Handlungen wurde jedoch
vor Ablauf der Verjährung durchgeführt. Zwar wurde unter dem 30.11.2004 eine Mahnung
erstellt und an die Antragstellerin unter der Anschrift „….straße, A-Stadt“ abgesandt. Diese
Mahnung kam jedoch mit dem postalischen Vermerk „Empfänger/Firma unter der
angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Da jedoch eine schriftliche
Zahlungsaufforderung, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen soll, erfordert,
dass diese auch dem Gebührenschuldner zugeht - ansonsten würde das Erfordernis der
Schriftlichkeit keinen Sinn machen - konnte die Mahnung vom 30.11.2004 die Verjährung
nicht unterbrechen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SaarlGebG liegen
nicht vor. So ist zwar eine Ermittlung über den Sitz der Antragstellerin erfolgt. Dies geschah
jedoch, wie aus dem in der Akte enthaltenen Vermerk vom 16.03.2005 ersichtlich ist, erst
im Jahr 2005 und damit nach Ablauf der Verjährung. Eine Unterbrechung der Verjährung
kann jedoch naturgemäß nur vor deren Ablauf erfolgen, so dass diese Ermittlung zu spät
erfolgt ist.
Für einen Zugang des Vorbescheides vom 07.11.2001 am 19.11.2001 und für die
Fälligkeit der Gebührenforderung an diesem Tag, spricht vorliegend zunächst der in der
Verwaltungsakte enthaltene Sendebericht, wonach am 19.11.2001 um 10:48 Uhr ein aus
vier Seiten bestehendes Telefax an die Nummer gesendet worden ist. Dass es sich bei
dieser Nummer um die Telefaxnummer der Antragstellerin handelt, steht fest, da ihr unter
dieser Nummer auch am 26.03.2007 der Vorbescheid vom 07.11.2001 übersandt
worden ist. Dass mit dem Telefax vom 19.11.2001 der Vorbescheid vom 07.11.2001
sowie die Kostenrechnung vom 13.11.2001 übersandt worden sind, wird durch die auf
dem Sendebericht enthaltene Kopie der Kostenrechnung belegt. Weiter sprechen für einen
Zugang des Vorbescheides an diesem Tag zwei in der Verwaltungsakte enthaltene
Vermerke. In Einem heißt es unter dem Datum 19.11.2001: “Frau S. wird informieren -
Sbr. D.“ und in dem Zweiten unter dem Datum 20.11.2001: „Anruf H. D.!
Postzustellungsauftrag wurde H. D. am 19.11.2001 nachmittags ausgehändigt. Damit hat
sich die Sache erledigt.“. Diese Vermerke weisen sehr stark daraufhin, dass der
Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag der Vorbescheid vom 07.11.2001 einschließlich der
Kostenrechnung am 19.11.2001 zugegangen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die Aussage der Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
20.09.2007, Frau S. sei ihr nicht bekannt, offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, was
bereits aus dem Schriftsatz vom 11.10.2007 deutlich wird, worin ausgeführt ist, dass Frau
S. bei der Firma P. gearbeitet habe, die ihr Büro auf der derselben Etage gehabt habe wie
die Antragstellerin. Dass Frau S. dem Geschäftsführer der Antragstellerin bekannt war,
wird auch aus der E-Mail vom 17.10.2007 deutlich, aus der sich ergibt, dass Frau S. für ihn
kleinere Tätigkeiten, wie die Beantwortung von Telefonanrufen und die Entgegennahme von
Nachrichten, übernommen hat.
Die Frage, ob die Zustellung des Bescheides vom 07.11.2001 durch seine Aushändigung
an Frau S. S., die ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.11.2001 erfolgt ist,
wirksam ist, ist für die Frage der Laufes der Verjährung unerheblich, da nach § 13 Abs. 1
Satz 2 SaarlGebG für die Fälligkeit der Gebühr nicht eine ordnungsgemäße Zustellung
erforderlich ist, sondern lediglich, dass der Bescheid, mit dem die Gebühr festgesetzt
worden ist, dem Gebührenschuldner bekannt gegeben worden ist. Diese wäre vorliegend
entweder durch die Übersendung des Telefaxes oder die Aushändigung des Bescheides
durch Frau S. an den Geschäftsführer der Antragstellerin erfolgt. Deshalb muss im
vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob Frau S. eine in den Geschäftsräumen
der Antragstellerin beschäftigte Person i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewesen ist, so
dass bereits durch die Aushändigung an sie der Vorbescheid vom 07.11.2001 wirksam
zugestellt worden wäre. Diese Vorschrift findet nach § 1 des Saarländischen
Verwaltungszustellungsgesetzes (SVwZG) vom 13.12.2005 (ABl. S. 2006, 214) i.V.m. § 5
Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I S.
2354) für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. Sollten diese
Voraussetzungen auf Frau S. zutreffen, so wäre der Vorbescheid vom 07.11.2001 der
Antragstellerin bereits durch die Aushändigung an sie zugestellt worden, so dass es auf die
Frage, ob sie den Bescheid an den Geschäftsführer der Antragstellerin weitergeleitet hat,
ebenso wenig ankäme wie darauf, ob der Bescheid auch noch zusätzlich per Telefax der
Antragstellerin übersandt worden ist. Dies wird jedoch ggf. im Rahmen des
Hauptsacheverfahrens zu entscheiden sein.
Sollte sich dagegen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass der
Vorbescheid vom 07.11.2001 der Antragstellerin erst am 26.03.2007 erstmals bekannt
geworden ist, so wäre die Gebührenforderung zwar nicht verjährt, aber die Anforderung
von Säumniszuschlägen wäre unzulässig.
Falls der Vorbescheid vom 07.11.2001 der Antragstellerin nicht am 19.11.2001 bekannt
gegeben worden, so dass die Gebührenforderung nicht zu diesem Zeitpunkt fällig
geworden ist, hätte die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Entstehung des Kostenanspruchs folgt, zu laufen begonnen. Da die Gebührenforderung mit
dem Vorbescheid vom 07.11.2001 entstanden ist, wäre die Verjährung am 31.12.2005
abgelaufen. Da jedoch im Jahr 2005 eine Ermittlung hinsichtlich des Sitzes der
Antragstellerin stattgefunden hat, wäre die Verjährung nach § 19 Abs. 3 SaarlGebG
unterbrochen worden und es hätte nach Absatz 4 eine neue Verjährung begonnen. Die
Gebührenforderung wäre also nicht verjährt. Allerdings hätte der Antragsgegner von der
Antragstellerin vor April 2007 keine Säumniszuschläge verlangen dürfen. Denn nach § 17
Abs. 1 SaarlGebG können Säumniszuschläge erst nach Ablauf eines Monats nach dem
Fälligkeitstag erhoben werden. Wenn jedoch der Bescheid vom 07.11.2001 erst am
26.03.2007 bekannt gegeben worden ist, wurde die Gebühr für den Vorbescheid nach §
13 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Die genaue Klärung der Zustellung vom 19.11.2001 und damit der Frage, ob die
Zwangsvollstreckung wegen der im Vorbescheid vom 07.11.2001 festgesetzten Gebühr
insgesamt oder nur hinsichtlich der Säumniszuschläge rechtswidrig ist, wird jedoch dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im Hinblick darauf, dass die bereits vom Antragsgegner betriebene Zwangsvollstreckung
auf jeden Fall zu einem erheblichen Teil, nämlich bezüglich der Säumniszuschläge in Höhe
von 345,-- Euro, rechtswidrig ist und auch bezüglich der im Vorbescheid vom 07.11.2001
festgesetzten Gebühr erhebliche Zweifel an deren Vollstreckbarkeit bestehen, erscheint es
dem Gericht angemessen, die Zwangsvollstreckung insgesamt vorläufig zu untersagen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs.
1 GKG und Nrn. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(NVwZ 2004, 1327). Daher ist der Streitwert mit einem Viertel der zu vollstreckenden
Forderung (= 866,37 Euro), also 216,59 Euro, festzusetzen.