Urteil des VG Saarlouis vom 05.03.2010

VG Saarlouis: behandlung, identifizierung, ermittlungsverfahren, nötigung, fahrzeug, markt, aufbewahrung, wiederholungsgefahr, strafverfahren, beschuldigter

VG Saarlouis Urteil vom 5.3.2010, 6 K 691/09
Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verkehrsdelikten
Tenor
Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom 25.08.2008 verfügte Anordnung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen und ihre Speicherung insoweit rechtswidrig ist und den
Kläger in seinen Rechten verletzt, als darin die Abnahme von Finger- und
Handflächenabdrücken angeordnet wurde.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2008
verpflichtet, die von dem Kläger genommenen Finger- und Handflächenabdrücke zu löschen
und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der
sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls
nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und
begehrt die Löschung der dabei gewonnenen Daten.
Der Kläger ist Geschäftsführer des ... Markts in …. Die Firma ... Markt ist als Halter des
Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .. eingetragen. Dieses Fahrzeug steht dem
Kläger regelmäßig zur Verfügung. Mit Schreiben vom 06.08.2008 ersuchte die
Polizeiinspektion ... die Polizeibezirksinspektion ... in einem Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) und der Nötigung im
Straßenverkehr (§ 240 StGB) um Ermittlung und Vernehmung des Fahrers des
Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Nachdem der Kläger am 19.08.2008
und 20.08.2008 an seinem Arbeitsplatz nicht angetroffen werden konnte und die seitens
seiner Sekretärin zugesicherte telefonische Rücksprache durch den Kläger unterblieben
war, wurde er mit Schreiben der Polizeibezirksinspektion Saarlouis vom 20.08.2008 für
den 25.08.2008 zur Vernehmung und zur Durchführung von erkennungsdienstlichen
Maßnahmen schriftlich vorgeladen. Dieser Vorladung kam der Kläger ohne Nennung von
Hinderungsgründen nicht nach.
Mit Bescheid vom 25.08.2008 wurde der Kläger von der Polizeibezirksinspektion ... erneut
zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen) für
den 29.08.2008 vorgeladen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung
ist in dem Bescheid ausgeführt, ermittelt werde gegen den Fahrer des …. Nach den
bisherigen Erkenntnissen sei der Kläger für das Fahrzeug verantwortlich. Allein durch die
hiesige Dienststelle werde zum dritten Mal gegen ihn wegen Verdachts der
Straßenverkehrsgefährdung bzw. Nötigung im Straßenverkehr ermittelt. In allen Fällen sei
er nie persönlich angetroffen worden bzw. habe er sich verleugnen lassen.
Terminabsprachen seien nicht möglich gewesen, schriftlichen Vorladungen sowie den Bitten
um telefonischen Rückruf sei er nicht nachgekommen. Aufgrund der bisherigen
Ermittlungsverfahren sei zu erwarten, dass er auch in Zukunft den genannten
Verkehrsdelikten gleichgelagerte Vergehen begehen werde.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2008, das am 29.08.2008 beim
Ministerium für Inneres und Sport einging, widersprach der Kläger der Anordnung und
Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Nach telefonischer Rücksprache
zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und der Polizeibezirksinspektion Saarlouis wurde
am 29.08.2008 als Termin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen der
04.09.2008 vereinbart. Am 04.09.2008 wurde die erkennungsdienstliche Behandlung des
Klägers durchgeführt. Die bei der erkennungsdienstlichen Maßnahme erhobenen Lichtbilder
und zehn Finger-/Handflächenabdrücke wurden im polizeilichen Fahndungssystem
gespeichert.
Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte die Widerspruchsbehörde dem Kläger mit, dass nach
ihrer Rechtsauffassung sowohl die Anordnung als auch die erkennungsdienstliche
Maßnahme selbst keine Wirkung mehr entfalteten, da sie mit Durchführung der Maßnahme
abgeschlossen seien. Die Durchführung liege irreversibel in der Vergangenheit und lasse
sich daher nicht mehr rückgängig machen. Denkbar sei allenfalls noch eine Umdeutung des
Widerspruchs in einen Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Der
Kläger erklärte mit Schreiben vom 26.05.2009, es bestünden keine Bedenken gegen einen
Verpflichtungswiderspruch, und bat um eine förmliche Bescheidung des Widerspruchs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2009 wies das Ministerium für Inneres und Sport
den Widerspruch gegen die Verfügung der Landespolizeidirektion - PBI ... - vom 25.08.2008
zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, auch
form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Zwar beziehe sich der Widerspruch
auf eine bereits durchgeführte Maßnahme mit der Folge, dass die Anfechtung keine
Wirkung mehr entfalten könne. Jedoch sei es der Widerspruchsbehörde unbenommen, den
Widerspruch im Sinne des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen in einen Antrag auf
Löschung der durch die Maßnahme erhobenen und gespeicherten Daten umzudeuten; dies
sei hier mit Einverständnis des Widerspruchsführers erfolgt. Der Anspruch auf Löschung der
erhobenen und gespeicherten Daten richte sich nach § 38 SPolG. Da die Prüffrist nach § 38
Abs. 2 Satz 2 Buchst. a SPolG, die bei Erwachsenen bis zu zehn Jahre betrage, noch nicht
verstrichen sei, sei zu prüfen, ob die Speicherung der Informationen über den
Widerspruchsführer unzulässig gewesen sei. Unzulässigkeit liege immer dann vor, wenn die
angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gegen geltendes Recht verstoßen habe.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81b 2.
Alt. StPO. Demnach dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen
seinen Willen aufgenommen werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes
erforderlich sei. Bei dieser Art Maßnahme handele es sich um keine, die dem Bereich des
Strafprozessrechts zuzuordnen sei, sondern vielmehr um ein polizeirechtlich zu
qualifizierendes Vorgehen. Die Vorschrift solle die Verfolgung künftiger Straftaten
erleichtern, insbesondere mit Blick auf eine durch die Person des Betroffenen
prognostizierte Wiederholungsgefahr. Nach Darstellung der Landespolizeidirektion seien
zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in der
Vergangenheit bereits zwei Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen den
Widerspruchsführer als mutmaßlichen Verursacher in Bearbeitung gewesen. Dieser sei
jedoch weder telefonisch noch persönlich zu erreichen gewesen. Durch die vorgelegten
Unterlagen werde der Verdacht der Landespolizeidirektion, der Widerspruchsführer könne
in Zukunft weitere (Verkehrs-) Straftaten begehen, hinreichend belegt. So seien zum
Zeitpunkt der Anordnung insgesamt drei Verfahren gegen den Widerspruchsführer geführt
worden, denen Verstöße zugrunde lägen, die innerhalb eines Zeitraums von rund zwei
Jahren begangen worden seien. Bei der Entscheidung über die Anordnung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei daher unter objektiver Würdigung aller bekannten
Tatumstände nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren gewesen. Die Erkenntnisse aus der
erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger
Straftaten zu erleichtern, wie allein schon der allseits bekannte Abgleich von
Tatortfingerabdrücken mit dem automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS)
beweise. Die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen oder Opfern von Straftaten könne die
Strafverfolgung durch eine so erreichte Identifizierung oder Ausschluss erleichtern. Auch
vorliegend bemesse sich die Notwendigkeit der Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen
Unterlagen danach, ob die dem Widerspruchsführer vorgeworfenen Sachverhalte nach
kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die
Annahme bieten, dass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als
Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren
Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die
dann zu führenden Ermittlungen - den Widerspruchsführer schließlich überführend oder
entlastend - fördern könnten. Dies könne hier ohne Einschränkungen bejaht werden, da die
Vorlage von Lichtbildern des Widerspruchsführers künftig zu seiner Identifizierung oder zu
dessen Ausschluss führen könne, was vor allem vor dem Hintergrund des unbestrittenen
dessen Ausschluss führen könne, was vor allem vor dem Hintergrund des unbestrittenen
Kooperationsmangels auf seiner Seite gelte. Die Maßnahme sei auch nicht
unverhältnismäßig. Nötigung im Straßenverkehr stelle zwar nahezu schon ein Massendelikt
dar, jedoch könne wegen der damit zum Ausdruck gebrachten Rücksichtslosigkeit
gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hier nicht von einem Bagatellvergehen
ausgegangen werden. Bei einer solchen Konstellation trete das Individualinteresse des
Betroffenen hinter das Kollektivinteresse an Strafverfolgung und -aufklärung zurück. Der
Antrag auf Löschung der erhobenen Daten sei daher abzuweisen. Dieser Entscheidung
stehe auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren gegen den Widerspruchsführer
zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweises eingestellt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 07.08.2009 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend,
sowohl die Erhebung der Daten als auch deren Speicherung sei unzulässig gewesen. Eine
Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und der
Speicherung liege in diesem Einzelfall nicht vor. Jedenfalls sei die Erhebung der Daten nicht
erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, inwieweit Finger-
oder Handabdrücke erforderlich sein könnten, um einen Autofahrer zu identifizieren. Auch
sei fraglich, mit welchen Daten diese persönlichen Daten abgeglichen werden sollten. Der
Kläger weist darauf hin, dass er in keinem einzigen Fall als Straftäter verurteilt worden sei.
Ihm sei nichts davon bekannt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung insgesamt drei
Verfahren gegen ihn geführt worden seien. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass
wesentlich mildere Mittel zur Identifizierung des Fahrers zur Verfügung gestanden hätten.
Soweit aus der Akte ersichtlich, sei weder an seiner Privatanschrift ermittelt noch seien
Datenabgleiche mit sowieso in für die Beklagte zugänglichen Dateien enthaltenen Daten
vorgenommen worden. Auch vor diesem Hintergrund sei die von der Beklagten
angeordnete und durchgeführte Maßnahme nicht erforderlich, zumindest teilweise auch
nicht sinnvoll. Der Kläger trägt weiter vor, die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Maßnahmen sei nicht von der zuständigen Behörde getroffen worden. Er habe in einem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren keinerlei Verpflichtungen, sich in irgendeiner Weise zu
äußern oder gar Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. In den Akten befinde sich keine
Vorladung als Beschuldigter. Er sei also nicht einmal darüber informiert gewesen, dass sich
ein Strafverfahren gegen ihn richtet. Die Fotografien im ... Markt seien durchgängig
komplett, das heißt einschließlich seiner Fotografie, im ... Markt angebracht gewesen. Es
wäre daher ein Leichtes gewesen, eventuelle Zeugen zu den Fotografien am öffentlichen
Ausgang im ... Markt zu schicken und dort eine Identifikation vornehmen zu lassen. Beim
Melderegister A-Stadt sei ein Passfoto abgespeichert, welches mindestens die Qualität der
bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Fotografien habe. Die
Polizeibeamten, welche die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt haben, seien
der Aufforderung, die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu überprüfen, nicht
nachgekommen. Bereits aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass es sich bei ihm nicht
um den Täter der vorgeworfenen Straftat handeln könne. Von einer begründeten
Verdachtslage gegen ihn habe daher vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen
Maßnahmen nicht ausgegangen werden können. Entlastende Umstände seien nicht
berücksichtigt worden. Zumindest ein Lichtbild aus dem Jahre 2006 sei der Beklagten
zugänglich gewesen. Die Beklagte habe keinerlei Kenntnisse darüber, dass es sich bei ihm
um einen Verkehrsrowdy oder eine Person, die aggressiv wäre, handele. Es seien auch
keine Ermittlungen über seine privaten Lebensumstände angestellt worden, so dass
offensichtlich einfach aus Ermittlungsverfahren auf seine Persönlichkeit geschlossen worden
sei. Durch das Verwaltungshandeln sei massiv in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen
worden. Ermittlungsansätze, die mildere Folgen für ihn gehabt hätten, seien weder
erwogen noch durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Verfügung der
Landespolizeidirektion - Polizeibezirksinspektion ... - vom
25.08.2008, mit welcher erkennungsdienstliche
Maßnahmen einschließlich des Sofortvollzuges angeordnet
wurden, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.07.2009 rechtswidrig war und ist,
2. festzustellen, dass die Speicherung von
personenbezogenen Daten, die am 04.09.2008 von dem
Kläger gewonnen wurden, rechtswidrig war und ist,
3. die Beklagte zu verpflichten, alle am 04.09.2009 auf
Grund der Anordnung der Beklagten vom 25.08.2008
vom Kläger gewonnenen persönlichen Daten endgültig zu
löschen und es zu unterlassen, diese Daten in irgendeiner
Weise zu verwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Polizeibezirksinspektion Saarlouis habe die Durchführung von
erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger am 25.08.2008 sowohl für die
Zwecke des konkret gegen ihn betriebenen Strafverfahrens als auch im Interesse der
Strafverfolgungsvorsorge für die Zwecke des Erkennungsdienstes angeordnet. Der Kläger
sei zu diesem Zeitpunkt Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) und der Nötigung im Straßenverkehr (§
240 StGB) und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b 1. Alt.
StPO gewesen. Demnach durften Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen seinen Willen
aufgenommen werden. Die gegen ihn begründete Verdachtslage sei von der
Polizeibezirksinspektion Saarlouis beanstandungsfrei dargelegt worden. Somit habe die
wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahme nach § 81b 1. Alt. StPO
vorgelegen. Gleiches treffe für die im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO zu prognostizierende
Wiederholungsgefahr als auch die erforderliche Geeignetheit der erkennungsdienstlichen
Unterlagen für zukünftige Ermittlungen zu. Für Fahrerermittlungen und somit auch für den
Nachweis der Täterschaft bei Verkehrsstraftaten seien Lichtbilder, Fingerabdrücke,
Ergebnisse von Messungen sowie Kenntnisse besonderer äußerer Merkmale potenzieller
Täter geeignet. Währenddessen vorgehaltene Fingerabdrücke ermöglichten in zukünftigen
Ermittlungen einen Abgleich mit im Fahrzeug gesicherten Fingerabdrücken, hierdurch könne
zumindest der Aufenthalt einer bestimmten Person in einem PKW nachgewiesen werden.
Aktuell gefertigte Lichtbilder könnten im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen zur
Identifizierung des Fahrzeugführers beitragen. Beide Maßnahmen würden somit einzeln,
besonders aber in Kombination zum Nachweis der Täterschaft beitragen. Mit der
Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollten Lichtbilder des Klägers zur
Vorbereitung einer Wahllichtbildvorlage aufgenommen werden, um den Nachweis der
mutmaßlichen Täterschaft des Klägers zu erbringen. Andere zugängliche Daten seien nicht
vorhanden gewesen oder hätten nicht den gleichen Erfolg versprochen. Ein Lichtbild des
Klägers, das am Personaltableau im Eingangsbereich des ... Marktes … angebracht
gewesen sei, sei im Laufe der polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2007 entfernt und somit
dem Zugriff für polizeiliche Ermittlungen entzogen worden. Ein weiteres möglicherweise
verfügbares Lichtbild, das für die Erstellung des Bundespersonalausweises hinterlegt
worden sei, erscheine aufgrund dessen Aufnahmedatums vor dem 23.04.2001
unbrauchbar, um eine qualitative Identifizierung mittels Wahllichtbildvorlage durchzuführen.
Somit sei die Aufnahme von Lichtbildern im konkret betriebenen Strafverfahren auch
erforderlich gewesen. Die im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge geforderte
Wiederholungsgefahr sei hinreichend wahrscheinlich prognostiziert worden. Gegen den
Kläger sei in den Jahren 2006, 2007 und 2008 in mehreren Verfahren wegen des
Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr und anderer Verkehrsstraftaten als
Beschuldigter ermittelt worden. In allen Fällen habe sich das Verfahren gegen den Führer
des Kraftfahrzeugs gerichtet, das nach den polizeilichen Ermittlungen grundsätzlich vom
Geschäftsführer des ... Marktes ..., also dem Kläger, genutzt worden sei. Die Tatsache,
dass gegen den Kläger in relativ engen Zeiträumen als Beschuldigter ermittelt worden sei,
indiziere die prognostizierte Gefahr der Wiederholung. Dem stehe nicht entgegen, dass es
in allen drei Fällen zu keiner Verurteilung gekommen sei. Der Kläger habe sich im Laufe der
jeweiligen Ermittlungen gegenüber der Polizei äußerst konspirativ verhalten. Er habe sich
von Mitarbeitern des ... Marktes verleugnen lassen und jegliche Kontaktaufnahme mit der
Polizei unterlassen. Dieses Verhalten habe auch dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft
A-Stadt den Nachweis des strafbaren Verhaltens des Klägers nicht mit der für die
Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit habe führen können. Der Wiederholungsgefahr
stehe ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger ansonsten noch nicht polizeilich in
Erscheinung getreten sei. Bei Abwägung der Beeinträchtigung des informationellen
Selbstbestimmungsrechts des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven
Aufklärung und Verhinderung von Straftaten würden die Folgen bei Realisierung der
prognostizierten Gefahr angesichts der Bedeutung der betroffenen hochwertigen
Schutzgüter weitaus schwerer wiegen. Konkret würden durch § 240 StGB die Freiheit der
Willensentschließung und Willensbetätigung und durch § 315 c StGB Leib und Leben eines
anderen oder Sachen von bedeutendem Wert besonders geschützt. „Drängeln“ im
Straßenverkehr sei ein besonders rücksichtsloses Verhalten, gefährde andere vorsätzlich
und sei eine der Hauptunfallursachen. Von daher handele es sich nicht um ein
Bagatelldelikt. Der Gesetzgeber habe mit einer deutlichen Erhöhung der Bußgelder für zu
schnelles Fahren und zu geringen Abstand reagiert. Die Durchführung der
erkennungsdienstlichen Maßnahmen sei daher insgesamt verhältnismäßig. Die Speicherung
der erkennungsdienstlichen Unterlagen (Lichtbilder und Fingerabdrücke) sei auf Grundlage
des § 30 Abs. 2 SPolG durchgeführt worden. Ein Löschungsanspruch gemäß § 38 Abs. 2
SPolG bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten,
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Ermittlungsverfahren 65 Js
2455/08 und 60 Js 56/07 sowie des Ermittlungsvorgangs Nr. 958018/03032007/1258
Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (I.) Klage ist teilweise begründet (II.). Die mit Bescheid vom 25.08.2008
verfügte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und die Speicherung der dabei
gewonnenen Daten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten,
als darin Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken angeordnet wurde. Der Kläger
hat einen Anspruch auf Löschung der seine Finger- und Handflächenabdrücke betreffenden
Unterlagen. Ein Löschungsanspruch des Klägers besteht dagegen nicht hinsichtlich der von
ihm angefertigten Lichtbilder.
I.
Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen
Behandlung und der Speicherung der dabei gewonnenen Daten begehrt, ist die Klage als
Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Bei der
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen handelt es sich um einen Verwaltungsakt
im Sinne des § 35 SVwVfG, der sich bereits vor Klageerhebung dadurch erledigt hat, dass
die polizeiliche Anordnung, die erkennungsdienstliche Maßnahme durchzuführen, sich in
ihren rechtlichen Auswirkungen mit ihrer Vollziehung erschöpft hat, ohne dass eine
Rückgängigmachung dieser Vollziehung noch möglich wäre
vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 99.
Dem Kläger steht auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO zur Seite. Dafür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des
Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch
ideeller Art. Ein solches Feststellungsinteresse ist vorliegend sowohl unter
Rehabilitationsgesichtspunkten als auch im Hinblick darauf gegeben, dass der Kläger bei
Feststellung der Rechtwidrigkeit der Maßnahmen einen entsprechenden
Löschungsanspruch hat. Die auf Löschung der erhobenen und gespeicherten
erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42
Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der hier in Rede stehenden erkennungsdienstlichen
Maßnahmen ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche
Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist.
Die Beklagte war zuständig für die Anordnung dieser Maßnahmen. Da die
Strafprozessordnung keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der
Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b 2. Alt. StPO enthält, beurteilt sich die Zuständigkeit
der Polizei für die Anordnung nach Landesrecht. Gemäß § 85 Abs. 1 SPolG haben die
Polizeivollzugsbehörden die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder
Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die
Gefahrenabwehr sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten. Der Kläger kann vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, die
ermittelnde Behörde sei eine andere als die anordnende Behörde. Die Aufgabenverteilung
und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden ist auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 SPolG
durch Verwaltungsvorschrift geregelt worden (Amtsbl. 2005, S. 1888). Daraus geht
hervor, dass es sich bei den einzelnen Polizeibezirken um Untergliederungen der
Landespolizeidirektion handelt, die alle vollzugspolizeilichen Aufgaben innerhalb ihrer
Dienstbezirke wahrnehmen. Ihr Handeln ist dabei ein- und derselben Behörde, der
Landespolizeidirektion, zuzurechnen.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auch Beschuldigter eines
Strafverfahrens und damit grundsätzlich zulässiger Adressat der angeordneten Maßnahme
nach § 81b 2. Alt. StPO. Voraussetzung einer Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO ist, dass
gegen den Betreffenden ein Ermittlungsverfahren schwebt. Nur während der Anhängigkeit
eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, bei
Juris.
Die in § 81b 2. Alt. StPO genannten erkennungsdienstlichen Unterlagen werden nicht für
Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten
Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische
Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen
Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der
vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung
der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von
Straftaten zugewiesen sind
vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 m.
w. N..
Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei §
81b 2. Alt. StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die
Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher
Tätigkeit. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die
künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die Notwendigkeit
erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der
Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls -
insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im
strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie
unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in
Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene
künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis
potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen
werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden
Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten
vgl. BVerwG a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C
29/79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772.
Als Entscheidungskriterien können die Art und Schwere der dem Betroffenen zur Last
gelegten Straftaten, die Begehungsweise, die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an
den Tag gelegt hat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er
strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, herangezogen werden
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; OVG Lüneburg,
Beschlüsse vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08 - und vom 24.10.2007
- 11 ME 309/07 -, jeweils bei Juris.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, ist
auch zu berücksichtigen, dass eine Korrektur einer unzutreffend unterbliebenen Behandlung
nicht mehr möglich ist. Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung unterblieben, so fehlen
der Polizei ggf. später die Unterlagen, die die Erforschung und Aufklärung einer Straftat -
unter Umständen entscheidend, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betreffenden -
fördern könnten
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2007 - 11 LC 372/06 - bei Juris.
Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist allerdings nur die Erhebung von solchen
erkennungsdienstlichen Unterlagen, die für zukünftige Ermittlungen geeignet sind und diese
fördern könnten. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das
notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten
erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses
namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, bei
Juris; sowie VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -,
NVwZ-RR 2004, 572.
Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge entfällt die
Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO allerdings nicht
bereits dadurch, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mittlerweile eingestellt
wurde. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf selbst
dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden ist. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das
Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des
zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den
Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist unter Würdigung der
gesamten Umstände des Falles die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung des
Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist oder ob ein
Restverdacht gegeben ist, weshalb begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW
2002, 3231; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 - 11 ME
297/08 -, VGH München, Beschluss vom 02.09.2008 - 10 C
08.2087 -,bei Juris.
Durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren mangels Nachweises
gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wurde gerade nicht festgestellt, dass der Kläger
unschuldig ist. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre
Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Allein
aus der Tatsache, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b
2. Alt. StPO nur ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiges Ermittlungsverfahren
voraussetzt, zeigt, dass die Unschuldsvermutung insofern nicht greift
vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497 -,
bei Juris.
Im vorliegenden Fall ist das im Jahr 2008 gegen den Kläger eingeleitete
Ermittlungsverfahren nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden, sondern weil
ein für die weitere Strafverfolgung ausreichender Nachweis der Begehung der Tat durch
den Kläger nicht geführt werden konnte. Ein für die Anordnung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen ausreichender Restverdacht bezüglich der eingestellten Verfahren bestand
jedoch weiterhin. Es genügt für die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO, wenn
nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte
für die Annahme vorliegen, der Verurteilte könne in den Kreis Verdächtiger einer noch
aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen
Maßnahmen könnten die dann zu führenden Ermittlungen - ergebnisoffen - fördern.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Anordnung der
erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
in der Tatsacheninstanz, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt können neue Tatsachen vorgetragen
werden
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66,
192; sowie OVG Greifswald, Beschluss vom 15.10.2009 - 3 L
491/04 -, bei Juris.
Ausgehend hiervon war die erkennungsdienstliche Maßnahme, soweit es um die Anordnung
von Lichtbildern geht, für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Der Beklagte hat
zu Recht angenommen, dass tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer
aufzuklärenden strafbaren Handlung (Verkehrsstraftat) einbezogen werden könnte.
Jedenfalls dann, wenn sich die Gefahr erneuten strafrechtlichen Fehlverhaltens auf
denselben Deliktstypus (hier: Verkehrsstraftaten) bezieht, ist eine daran anknüpfende
erkennungsdienstliche Behandlung nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt
vgl. das Urteil der Kammer vom 21.01.2010 - 6 K 860/08 -; die
Frage offen lassend OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2007 - 11 LC
372/06 -, und VG Göttingen, Urteil vom 26.08.2007 - 1 A 342/07 -,
bei Juris.
Der für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausreichende Restverdacht
ergibt sich im vorliegenden Fall im Wege einer Gesamtbetrachtung aller drei in den Jahren
2006 bis 2008 gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Diesen lag eine
ähnliche Begehungsweise - Drängeln bzw. dichtes Auffahren auf der Überholspur der
Autobahn - zugrunde. Anlässlich des Vorfalls vom 28.07.2006 ist der Kläger von zwei
Zeugen anhand der Fototafel (Mitarbeiterwand) im ... Markt unabhängig voneinander als
der Fahrer des Fahrzeugs, dem die Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen wurde,
erkannt worden. Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nahm der Kläger nach der
Ladung zur Hauptverhandlung zurück. Hinsichtlich der Straßenverkehrsgefährdung/Nötigung
im Straßenverkehr am 03.03.3007 scheiterte eine Identifizierung zwar zunächst daran,
dass das betreffende Bild im ... Markt rechtzeitig entfernt wurde. Die Qualität des über das
Einwohnermeldeamt bezogenen Lichtbilds reichte für eine Wahllichtbildvorlage nicht aus.
Allerdings ergab eine Befragung eines Mitarbeiters des ... Marktes, dass nur der Kläger das
betreffende Fahrzeug benutzt. Hinzu kommt, dass der den Vorfall Anzeigende, der den
Fahrer am Tag der Tat bis zum ... Markt verfolgt und beim Aussteigen gesehen hatte, den
Kläger am 18.04.2007 anhand der Mitarbeiterfotowand zweifelsfrei identifizieren konnte.
Abgeschlossen wurde dieses Verfahren im Wege der Einstellung nach § 153 StPO.
Bezüglich des die streitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auslösenden
Vorfalls am 24.07.2008 sprechen zunächst die im Kennzeichen des Fahrzeugs verwandten
Buchstaben „...“, die mit den Initialen des Klägers übereinstimmen, sowie der Umstand,
dass es sich um das einzige auf den ... Markt zugelassene Fahrzeug handelt, dafür, dass
der Kläger als Geschäftsführer des Markts der Fahrer des Fahrzeugs am Tattag war. Die
später vorgenommene Wahllichtbildvorlage gegenüber den beiden Zeugen des Vorfalls hat
zwar nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Klägers geführt. Jedoch ergibt sich aus
den Angaben der Zeugen eine klare Tendenz dahingehend, dass der Kläger auch bei der
Tatbegehung am 24.07.2008 der Fahrer des Fahrzeugs war. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass den Kläger keine Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren trifft, so hat er
durch sein Verhalten, das erkennbar darauf ausgerichtet war, die Ermittlungen der Polizei
zu erschweren, jedenfalls nicht dazu beigetragen, den gegen ihn berechtigterweise
bestehenden Verdacht zu entkräften.
Auch die von der Polizei getroffene Prognose einer Wiederholungsgefahr ist nicht zu
beanstanden. Insoweit ist von Bedeutung, dass gegen den Kläger innerhalb von zwei Jahren
dreimal wegen vergleichbarer Taten ermittelt wurde. Die betreffenden Straftaten -
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) und Nötigung im Straßenverkehr (§ 240
StGB) - sind nach ihrer Art und Schwere so beachtlich, dass ein besonderes
kriminalistisches Interesse an erkennungsdienstlichen Maßnahmen besteht, um eine
Aufklärung zu ermöglichen. Derartige Verkehrsstraftaten beinhalten ein hohes Unfall- und
Verletzungsrisiko. Die durch die mehrfache Begehung erkennbare Uneinsichtigkeit und
Rücksichtslosigkeit lässt besorgen, dass der Kläger auch weiterhin Leib, Leben und
Gesundheit Dritter sowie Sachen von bedeutendem Wert gefährden wird
vgl. (für Trunkenheitsfahrten) VG Würzburg, Urteil vom 14.10.2008 -
W 5 K 08.967 -, bei Juris.
Soweit der Kläger einwendet, er sei im Rahmen der beiden vorangegangen
Ermittlungsverfahren nicht über seine Stellung als Beschuldigter informiert oder vorgeladen
worden, trifft dies nicht zu. Die Kenntnis des Klägers von diesen Verfahren ergibt sich
bereits daraus, dass sein Prozessbevollmächtigter jeweils Akteneinsicht genommen hat.
Hinsichtlich der Anfertigung der Lichtbilder ist auch davon auszugehen, dass diese bei den
zu befürchtenden weiteren Straftaten von Nutzen sein können. Erkennungsdienstliche
Unterlagen sind zwar grundsätzlich allgemein in der Lage, polizeiliche Ermittlungen im
Rahmen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu fördern. Diese
generalisierende Betrachtung allein kann jedoch wegen des durch die Speicherung
betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend sein.
Voraussetzung der Datenspeicherung sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass der Betroffene zukünftig eine Straftat begehen wird. Diese Feststellung ist einer
schematischen Betrachtung nicht zugänglich. Vielmehr ist die Notwendigkeit der
erkennungsdienstlichen Behandlung unter eingehender Würdigung aller relevanten
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 -
, BVerfGK 8, 165, und vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW
2002, 3231, 3232; sowie BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1
B 61/88 - NJW 1989, 2640.
Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es für die Aufklärung einer etwaigen zukünftigen Straftat
der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten, insbesondere von Fingerabdrücken oder
von Lichtbildern, des Betroffenen bedarf. Auch wenn die polizeiliche Prognose hinsichtlich
der Gefahr der zukünftigen Begehung einer Straftat nicht ermessensfehlerhaft ist, muss
die Aufbewahrung der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen darüber hinaus im
konkreten Einzelfall für die zukünftige Aufklärungsarbeit der Polizei geeignet sein. Es ist in
Anbetracht des Eingriffs der erkennungsdienstlichen Maßnahme in das grundrechtlich
geschützte Persönlichkeitsrecht erforderlich, dass die konkrete erkennungsdienstliche
Maßnahme zur Unterstützung künftiger Ermittlungen geeignet sind. Eine solche Eignung ist
etwa dann zu verneinen, wenn von der Art des persönlich und offen begangenen Delikts
her (z.B. Beleidigung, Körperverletzung) eine Verschleierung der Identität des Täters nicht
zu besorgen ist und damit kein Sinn einer erkennungsdienstlichen Behandlung unter
Aufbewahrung der gewonnenen Unterlagen erkennbar ist
vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 24.09.2008 - Au 5 S 08.478 -
m.w.N. bei Juris.
Im vorliegenden Fall war die Anfertigung von Lichtbildern jedoch anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles voraussichtlich für die zukünftige Aufklärungsarbeit der Polizei
geeignet. Dass Lichtbilder künftige polizeiliche Ermittlungen bei Verkehrsstraftaten im
Grundsatz fördern können, ergibt sich bereits daraus, dass diese etwaigen Zeugen mittels
Wahllichtbildvorlagen zur Identifizierung vorgelegt werden können. Bei Verkehrsstraftaten
besteht bekanntermaßen eine häufige Neigung des verantwortlichen Fahrers, durch
schnelles Wegfahren eine Verschleierung seiner Identität zu versuchen und sich so seiner
Verantwortung zu entziehen.
Die Anfertigung und Speicherung der Lichtbilder war auch erforderlich. Der Kläger kann
insoweit nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte verfüge bereits über Lichtbilder von ihm,
weshalb die Maßnahme nicht notwendig gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat die
Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass ältere Lichtbilder häufig nicht mehr für
Identifizierungsmaßnahmen geeignet sind. Lichtbilder zur Identifizierung von Personen
werden nicht allein durch besonders ausgebildete polizeiliche Dienstkräfte herangezogen.
Sie sollen auch die Wiedererkennung von Personen durch Zeugen oder Geschädigte
erleichtern. Diese Personen haben regelmäßig keine Erfahrung in Bezug auf die
Identifizierung anhand von Lichtbildern. Sie orientieren sich deshalb bei Durchsicht der
Lichtbildvorlage häufig an einem durch grobe Merkmale geprägten Gesamteindruck,
während geschulte Polizeibedienstete auf bestimmte Einzelmerkmale einer Person achten.
Zeugen und Geschädigte müssen zudem die Identifizierung aus der Erinnerung heraus
vornehmen. Es ist daher nachvollziehbar, dass Zeugen oder Geschädigten möglichst
aktuelle Lichtbilder vorzulegen sind
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, bei Juris
Gemessen daran erscheint die Einschätzung des Beklagten, das aus dem Jahr 2001
stammende, für die Erstellung des Bundespersonalausweises hinterlegte Lichtbild sei
wegen des seitdem verstrichenen Zeitraums und im Hinblick auf mögliche äußere
Veränderungen als nicht mehr hinreichend aktuell anzusehen, nachvollziehbar und
vertretbar. Liegt die Anfertigung eines ansonsten der Polizei zur Verfügung stehenden
Lichtbildes schon längere Zeit zurück, steht der mit der Aktualisierung der vorhandenen
Daten einhergehende Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem mit der
Maßnahme verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufklärung künftiger
Straftaten. Datenmaterial, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist, ist für
eine wirksame Ermittlungstätigkeit der Polizeibehörden ungeeignet. Die Polizei muss auf
möglichst verlässliche Daten zurückgreifen können, um effektiv zu ermitteln
vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.11.2008 - Au 5 K 08.547 -, bei Juris.
Soweit der Kläger geltend macht, beim Melderegister der Stadt A-Stadt sei ein Lichtbild aus
dem Jahr 2006 vorhanden gewesen, welches mindestens die Qualität der bei der
erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Fotografien habe, vermag die Kammer
dem nicht beizupflichten. Zum einen ist das von dem Kläger vorgelegte Lichtbild nicht von
besserer Qualität als das in den Verwaltungsunterlagen vorhandene, über das
Einwohnermeldeamt A-Stadt bezogene Lichtbild, bei dem das Landeskriminalamt am
04.04.2007 wegen zu schlechter Qualität das Erstellen einer Wahllichtbildvorlage
abgelehnt hat. Zum anderen dienen Bilder des Einwohnermeldeamtes und der Polizei
unterschiedlichen Zwecken. In diesem Zusammenhang hat der Beklagtenvertreter
nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es Vorgaben des
Bundeskriminalamtes gibt, wie die zu Zwecken des Erkennungsdienstes vorgehaltenen
Bilder auszusehen haben. Es entspricht dem Zweck des § 81b 2. Alt. StPO, dass die Polizei
eigene, nach ihrem Standard gefertigte Lichtbilder zur Identifizierung einer Person vorhält,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies bietet außerdem den Vorteil,
dass die betreffenden Bilder nicht erst vom Einwohnermeldeamt, das unter Umständen
ohnehin nur über ältere oder eingeschränkt verwendbare Lichtbilder verfügt, angefordert
werden müssen, sondern eventuellen Tatzeugen zeitnah vorgelegt werden können.
Ob das Foto des Klägers am Ausgang des ... Marktes durchgehend vorhanden war oder
aber zwischenzeitlich entfernt wurde, um die Ermittlungen zu erschweren, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Anordnung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen braucht sich die Polizei nicht auf anderweitige, lediglich
bei Privaten vorgehaltene Lichtbilder verweisen zu lassen. Abgesehen davon, dass es
durchaus umständlich sein kann, mit etwaigen Zeugen zum ... Markt fahren zu müssen,
um eine Identifizierung vorzunehmen, stellt dies keine gleichermaßen zuverlässige und
geeignete Möglichkeit wie die Verwendung bei der Polizei selbst vorhandener Lichtbilder
dar.
Die Anfertigung und Aufbewahrung der Lichtbilder ist auch angemessen (verhältnismäßig
im engeren Sinne). Der in der Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern liegende
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stellt in Anbetracht der Art und Schwere der
in Rede stehenden Anlassstraftaten (Gefährdung des Straßenverkehrs und Nötigung im
Straßenverkehr) und den aus der Begehung solcher Taten resultierenden erheblichen
Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für Leib und Leben der Betroffenen, keine
übermäßige Belastung dar. Bei den Straftaten, bezüglich derer gegen den Kläger
Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte,
sondern um Verkehrsstraftaten von erheblichem Gewicht. Vergleichbare Taten haben in
der Vergangenheit sogar zu Unfällen mit tödlichem Ausgang geführt. Bei der Beurteilung
der Angemessenheit ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Speicherung der
erkennungsdienstlichen Daten in einer Polizeidatei keine öffentliche Vorverurteilung
verbunden ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine externen Stellen zugängliche
„Verbrecherdatei“, sondern lediglich um eine für interne polizeidienstliche Zwecke genutzte
Datensammlung, in der ein Kreis von Personen aus rein präventiven Gründen gespeichert
ist.
vgl. VGH München, Beschluss vom 02.09.2008 - 10 C 08.2087 -,bei
Juris.
Anders als bei den Lichtbildern war und ist die vom Gesetz geforderte Notwendigkeit für
Zwecke des Erkennungsdienstes hinsichtlich der von dem Kläger genommenen Finger- und
Handflächenabdrücke nicht gegeben. Insoweit steht nicht zu erwarten, dass diese bei zu
befürchtenden weiteren Straftaten des Klägers in einem den Eingriff rechtfertigenden Maß
von Nutzen sein können. Hierbei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass gegen den
Kläger ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung der Delikte „Gefährdung des
Straßenverkehrs“ und „Nötigung im Straßenverkehr“ ermittelt wurde. Bei derartigen
Verkehrstraftaten sind Finger- bzw. Handflächenabdrücke häufig nicht geeignet, eine
Identifizierung des Täters mit hinreichender Sicherheit zu ermöglichen. Bei der Polizei
vorgehaltene Finger- und Handflächenabdrücke können insbesondere bei Straftaten gegen
das Eigentum (z.B. Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung) zuverlässig zur Ermittlung des
Täters beitragen. Hingegen sind sie bei Verkehrsstraftaten der dem Kläger seinerzeit zur
Last gelegten Art deutlich weniger geeignet, die polizeilichen Ermittlungen zu fördern. Bei
einer Tatbegehung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Fahrer mit dem Fahrzeug
flieht, hinterlässt er typischerweise nur an dem von ihm selbst gefahrenen Fahrzeug
Finger- oder Handflächenabdrücke. Die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen
Verhandlung gegebene Begründung, ein Fingerabdruck an bestimmten Stellen des
Fahrzeugs könne ein Indiz für die Täterschaft sein, überzeugt die Kammer nicht. Zum einen
befinden sich nicht selten viele Fingerabdrücke in einem Fahrzeug. Der Beschuldigte kann
sich daher häufig damit herausreden, er selbst sei anlässlich des konkreten Vorfalls nicht
gefahren und das Fahrzeug werde auch von anderen Personen genutzt. Das
Vorhandensein von Fingerabdrücken, selbst wenn diese sich z.B. am Lenkrad befinden,
lässt daher ohnehin regelmäßig keinen sicheren Schluss darauf zu, dass der Betreffende
das Fahrzeug am konkreten Tag und an dem Ort der Straftat gefahren hat. Im
vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. Bei
einem solchen entspricht es der Lebenserfahrung, dass es - und sei es auch nur zum
Tanken, Waschen, Parken oder anlässlich von Reparaturen - durch mehrere Hände geht.
Zum anderen erscheint die Notwendigkeit der Abnahme und Speicherung von Finger- und
Handflächenabdrücken deshalb fragwürdig, weil die Polizei, wenn aufgrund des
Kennzeichens und der Identifizierung eines Fahrers anhand eines Lichtbildes ohnehin alles
auf einen bestimmten Täter hinweist, dann von diesem die Finger- und
Handflächenabdrücke nehmen kann, sofern dies im konkreten Fall zur Aufklärung der Tat
förderlich erscheint. Eines Vorhaltens der Finger- und Handflächenabdrücke bei der Polizei
bedarf es dazu nicht. Die Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücke des Klägers war
daher nicht notwendig, jedenfalls aber - unter Berücksichtigung der Schwere dieses
Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - nicht angemessen und daher rechtswidrig.
2. Ausgehend von diesen Feststellungen besteht ein Anspruch des Klägers auf Löschung
nur bezüglich der Finger- und Handflächenabdrücke, nicht aber hinsichtlich der
angefertigten Lichtbilder. Die Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten richtet sich
nicht mehr - wie früher - nach § 81 b 2. Alt. StPO, sondern nach polizeirechtlichen
Vorschriften. Denn der Gesetzgeber hat das Recht der Speicherung und Löschung von
Daten, die im Zuge eines Strafverfahrens gewonnen worden sind und von der Polizei für
präventive Zwecke oder künftige Strafverfahren aufbewahrt werden, neu geregelt.
Aufgrund der Verweisungen in den §§ 481 Abs. 1, 484 Abs. 4 StPO richtet sich der
Anspruch auf Löschung solcher Daten nunmehr nach den Regelungen des Saarländischen
Polizeigesetzes
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 -;
VGH München, Beschlüsse vom 02.09.2008 - 10 C 08.2087 -, und
vom 24.07.2008 - 10 C 08.1780 -; sowie VG Aachen, Urteil vom
15.06.2009 - 6 K 1979/08 -, jeweils bei Juris.
Inhaltlich ergeben sich aus diesen Verweisungen für den Löschungsanspruch des Klägers im
vorliegenden Fall allerdings keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Gemäß § 38 Abs.
2 Satz 1 SPolG sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die
dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Nr. 1)
oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist (Nr. 2). Ein
der Pflicht der Behörde korrespondierender Löschungsanspruch des Betroffenen besteht
daher sowohl, wenn die Speicherung von Anfang an rechtswidrig war, als auch, wenn sie
erst im Lauf der Zeit rechtswidrig geworden ist.
Hinsichtlich der Finger- und Handflächenabdrücke besteht ein Löschungsanspruch des
Klägers deshalb, weil diese - wie ausgeführt - nicht zur Unterstützung künftiger
Ermittlungen geeignet waren und ihre Speicherung deshalb unzulässig war (§ 38 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 SPolG). Bezüglich der Lichtbilder war die Speicherung dagegen zulässig. Dass
ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden
Aufgabe nicht mehr erforderlich ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SPolG), kann nicht festgestellt
werden. Der seit der Anfertigung der Lichtbilder verstrichenen Zeitraum von einem Jahr und
sechs Monaten ist nicht so gravierend, dass bereits jetzt - unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Kläger seitdem nicht mehr auffällig geworden ist - von einer fehlenden
Erforderlichkeit der Lichtbilder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gesprochen
werden kann. Ein Löschungsanspruch auch bezüglich der Lichtbilder besteht daher zum
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711,
708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 2, 63 Abs. 2
GKG).