Urteil des VG Saarlouis vom 17.03.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 17.3.2009, 3 K 729/08
Rückforderung einer kindsbezogenen Familienzuschlagsleistung wegen Überschreitung der
Einkommensgrenze durch das Kind
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Beamtin im Dienste des Saarlandes.
Im gesamten Jahr 2007 sowie in den Monaten Januar bis April 2008 erhielt sie für das Kind
R. den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag.
Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse A-Stadt – an den Beklagten
vom 10.03.2008 wurde von dem vorrangig kindergeldberechtigten Ehegatten der Klägerin
das für die Monate Januar 2007 bis Dezember 2007 für das Kind R. gezahlte Kindergeld
wegen Überschreitens des Grenzbetrages mit Bescheid vom 10.03.2008 zurückgefordert.
Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Ebenso wurde mit Bescheid vom
10.03.2008 die Zahlung des Kindergeldes für das Kind R. ab Januar 2008 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 29.04.2008 forderte der Beklagte von der Klägerin nach telefonischer
Anhörung die für den oben genannten Zeitraum aus seiner Sicht betreffend den Sohn R.
zuviel gezahlte kinderbezogene Besoldungsleistung in Höhe von 4.697,42 EUR (Brutto)
zurück und erklärte in dieser Höhe die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf die
laufenden Dienstbezüge und zwar in drei Raten in Höhe von 1.500 EUR im Mai, 1.500 EUR
im Juni und 1.697,42 EUR im Juli 2008. Zur Begründung führte er aus, mit dem Wegfall der
Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes entfalle auch der Anspruch auf die
kinderbezogene Besoldungsleistung. Die zuviel gezahlte Besoldungsleistung müsse von der
Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 BBesG; §§ 812 ff. BGB zurückgezahlt werden. Auf den Wegfall
der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie den Mangel des rechtlichen
Grundes der Zahlung gekannt habe bzw. hätte kennen müssen ( § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG,
§ 819 Abs. 1 BGB). Nach dem vorliegenden Sachverhalt seien keine Anhaltspunkte
erkennbar, die es rechtfertigten, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder
teilweise abzusehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens lasse keine andere
Einschätzung zu als die, auf der Rückforderung des vollen Betrages zu bestehen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2008 Widerspruch ein. Zur
Begründung gab sie an, sie berufe sich auf den Wegfall der Bereicherung, da sie den
Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt habe und auch nicht hätte
erkennen können. Sie und ihr Ehemann hätten ordnungsgemäß im Januar 2007 die am
05.01.2007 ausgefüllten Formulare zu den Werbungskosten ihres Sohnes R. der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mit den entsprechenden Bestätigungen des
Ausbildungsbetriebes zur Verfügung gestellt und hätten nach erfolgter Prüfung auf die
Rechtmäßigkeit der in 2007 erfolgten Kindergeldzahlungen und der nachfolgenden
kindergeldbezogenen Leistungen vertrauen können. Da die kinderbezogenen Leistungen
weniger als 10 % der entsprechenden Bezüge ausgemacht hätten, sei das Geld für die
normalen Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht worden.
Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.07.2008 wurde der Widerspruch mit
der Begründung zurückgewiesen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen zur Zahlung des
Kindergeldes für das Kind R. sei auch der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im
Familienzuschlag entfallen. Die besoldungsrechtlichen Regelungen zum kinderbezogenen
Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 und 3 BBesG knüpften an den Tatbestand
„zustehendes Kindergeld" nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz an. Danach sei Voraussetzung, dass dem Besoldungsempfänger
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
zustehe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetz oder
§ 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Eine nach den
kindergeldrechtlichen Regelungen ergangene Entscheidung sei auch für den
besoldungsrechtlichen Anspruch maßgebend.
Aufgrund der Mitteilung vom 11.03.2004 habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass der
Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung vom Kindergeldanspruch
abhängig sei und dieser Anspruch (wie das Kindergeld) entfalle, wenn Einkünfte und Bezüge
des Kindes die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 EStG (7.680,- EUR) im Kalenderjahr
überstiegen. Die Klägerin sei darüber informiert worden, dass bei Überschreitung der
Einkommensgrenze der Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes - und damit auch der
kinderbezogenen Besoldungsleistung - (ggf. rückwirkend) für das ganze Kalenderjahr
entfalle. Die Klägerin sei besonders darauf hingewiesen worden, dass sie für diesen Fall zur
Rückzahlung auch der kinderbezogenen Besoldungsleistung verpflichtet sei. Auf den Wegfall
der Bereicherung könne sie sich dabei nicht berufen.
Auch aufgrund der Entscheidungen in den Besoldungsangelegenheiten betreffend die
übrigen Kinder der Klägerin hätten ihr die Zusammenhänge zwischen Kindergeld und
kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag bekannt sein müssen.
Die Tatsache, dass eine zu Beginn des Jahres abgegebene Prognose über die Einkünfte und
Bezüge des Kindes im Nachhinein - also nach Ablauf des Jahres - überprüft werden müsse
und evtl. mit einer Rückzahlung von Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im
Familienzuschlag zu rechnen sei, habe der Klägerin nicht verborgen geblieben sein können.
Im Rahmen der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei
in Abstimmung mit der Klägerin, die sich zunächst mit einer Rückforderung einverstanden
erklärt habe, eine Rückzahlung in drei Raten festgesetzt worden.
Am 31.07.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie bestreitet den Wegfall
der Voraussetzungen für kinderbezogene Besoldungsleistungen (Familienzuschlag und
Ortszuschlag) und deren Rückforderbarkeit.
Die ARGE - Familienkasse A-Stadt - habe zwar gegenüber ihrem Ehemann das festgesetzte
Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 und ab dem Jahr 2008 durch
entsprechende Bescheide aufgehoben.
Die Bescheide gegenüber ihrem Ehemann hätten für sie aber keine Bindungswirkung. Ob
die Voraussetzungen für einen Wegfall der kinderbezogenen Besoldungsleistungen und eine
Rückforderung derselben von ihr vorlägen, sei also hier ganz unabhängig von Aufhebungen
des Kindergeldes gegenüber dem Ehemann getrennt darzulegen und zu prüfen.
Die Aufhebung von Kindergeld gegenüber ihrem Ehemann durch die Familienkasse A-Stadt
sei im übrigen erst durch Bescheide vom 10.03.2008 erfolgt. Sie - die Klägerin – habe von
einem Wegfall der Kindergeldvoraussetzungen - soweit er denn vorliege - für den Sohn R.
zuvor keine Kenntnis haben müssen.
Sie berufe sich insoweit auf Entreicherung bezüglich des Rückforderungsanspruchs. Da die
kinderbezogenen Leistungen des Beklagten an sie weniger als 10 % der entsprechenden
Bezüge ausgemacht hätten, sei das Geld für die normalen Lebenshaltungskosten der
Familie verbraucht worden, ohne dass entsprechende Wertgegenstände angeschafft
worden seien. Die entsprechenden Ausgaben hätte sie nicht getätigt, wenn sie das Geld
von dem Beklagten nicht gezahlt bekommen hätte. Dass ein Rückforderungsanspruch
bestehe, habe sie nicht gewusst und auch nicht wissen können.
Sie habe sich im übrigen auch bei einem Telefonat vom 18.04.2008 mit der Rückforderung
nicht einverstanden erklärt.
Richtig sei, dass Herr H. von der ZBS bei einem Telefonat mit ihr davon gesprochen habe,
dass sie zur Rückzahlung verpflichtet sei. Von den Voraussetzungen oder einer
Rechtsmittelbelehrung sei keine Rede gewesen. Sie habe lediglich erklärt, dass der Betrag
ihre monatlichen Bezüge übersteige. Ein Anerkenntnis der Rückforderung bzw. ein
Einverständnis mit der Rückforderung sei darin natürlich nicht zu sehen gewesen, sondern
nur lediglich ein Hinweis auf die unabhängig von der Begründetheit der Rückforderung
gegebene Leistungsunfähigkeit. Daraufhin habe Herr H. von der ZBS Ratenzahlung
angeboten. Nicht nur die Familienkasse sondern auch die ZBS hätten frühzeitig die
Information über die Bezüge ihres Sohnes sowie die Werbungskosten einschließlich des
Hinweises auf sein Zimmer bei den Eltern erhalten.
Selbst wenn es so sei, dass die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht vorgelegen
hätten, habe der Beklagte alle Informationen aus denen er erkannt habe, dass ein
Kindergeldanspruch und damit ein Anspruch auf die kindergeldbezogenen Leistungen nicht
bestehe, schon zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung gehabt und dann in Kenntnis davon,
dass ein Anspruch auf die kindergeldbezogenen Leistungen nicht bestünde, dennoch die
Leistung an sie erbracht, so dass eine Rückforderung auch unter diesem Gesichtspunkt
ausgeschlossen sei.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.04.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2008
aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, da Mitteilungen über den Anspruch auf Familienzuschlag
nach jüngster Rechtsprechung nicht die Qualität von Verwaltungsakten (Bescheiden)
hätten, sei ein „Bescheid" nicht - wie im Rückforderungsbescheid vom 29.04.2008
angegeben - aufzuheben gewesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die gegenüber dem Ehemann der Klägerin
erteilten Bescheide der Familienkasse der Agentur für Arbeit für die Besoldung
(kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag) der Klägerin Bindungswirkung. In seinem
Beschluss vom 13.02.2007 - 2 B 65.06 - habe das Bundesverwaltungsgericht unter
Hinweis auf sein Urteil vom 26.08.1993 - 2 C 16.92 - nochmals bestätigt, dass
rechtskräftige Urteile der Finanzgerichte über den Kindergeldanspruch Behörden und
Gerichte bei den Entscheidungen über den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag
binden.
Im vorliegenden Fall seien die o.g. Bescheide der Agentur für Arbeit bereits bestandskräftig
geworden. Die Einlassung der Klägerin, ihr Ehemann habe ordnungsgemäß im Jahre 2007
die am 05.01.2007 ausgefüllten Formulare zu den Werbungskosten des Sohnes der
Familienkasse der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt und nach erfolgter Prüfung
habe sowohl der Ehemann der Klägerin als auch erst recht diese auf die Rechtmäßigkeit
der in 2007 erfolgten Leistungen sowohl der Familienkasse als auch der ZBS vertrauen
können, zeige, dass der Klägerin der Zusammenhang zwischen Kindergeld und
kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag sehr wohl bewusst gewesen sein müsse.
Da erst nach Ablauf des Jahres die Einkünfte und Bezüge des Kindes abschließend geprüft
würden, habe die Klägerin nicht schon im Jahr 2007 auf die Rechtmäßigkeit der in 2007
erfolgten Leistungen vertrauen dürfen, sondern habe mit einer evtl. Rückforderung rechnen
müssen. Dies gelte insbesondere, wenn - wie vorliegend -erhöhte Werbungskosten geltend
gemacht worden seien. Mit der Mitteilung vom 11.03.2004 über die Zahlung von
kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag für das Kind R. sei die Klägerin ausdrücklich
über den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Kindergeld und der
Besoldungsleistung informiert worden. Die Einlassung der Klägerin, dass die ZBS frühzeitig
die Information über die Bezüge ihres Sohnes sowie die Werbungskosten einschließlich des
Hinweises auf sein Zimmer bei den Eltern erhalten habe, sei nicht ganz zutreffend.
Werbungskosten seien nicht nachgewiesen worden.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegen-stand der
Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5
VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen
Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig
und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf verwiesen werden kann.
Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt im Hinblick auf die Klagebegründung anzumerken,
dass der Klägerin für den in Rede stehenden Zeitraum kein Anspruch auf den
kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für ihren Sohn R. zusteht. Das folgt aus der
gesetzlichen Akzessorietät des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages bzw. seiner
Abhängigkeit (Bindungswirkung) von der Kindergeldberechtigung.
Die Kammer hat bereits im Urteil vom 19.08.2008 – 3 K 105/08 – hierzu ausgeführt:
„Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG gehören zu der (diesbezüglichen) Stufe 2
u.a. Beamte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem
BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder § 65 EStG oder §§ 3
oder 4 BKGG zustehen würde.
Darüber welchen Inhalt und welche Auswirkungen diese Bindungswirkung hat,
wird zwischen den Beteiligten gestritten. Sie ist nach der einschlägigen ganz
herrschenden Rechtsprechung im Sinne des Beklagten zu beantworten:
1. Grundlegend ist die auch vom Beklagten zitierte Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28.08.1993 (2 C 16.92, BVerwGE
94, 98 = DÖD 1994, 38):
Aus „der im Bundeskindergeldgesetz angelegten förmlichen Entscheidung über
die Bewilligung von Kindergeld“ folge, „dass dieser Entscheidung Maßgeblichkeit
für andere Behörden“ zukomme, und zwar gerade auch für den
besoldungsrechtlichen Anspruch. „Die bestandskräftige Kindergeldbewilligung ist
für den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteils ebenso verbindlich, wenn –
wie hier – wegen Vorliegens eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes die
In
gleicher Weise wäre die Behörde auch an eine Ablehnung von Kindergeld
durch bestandskräftigen Verwaltungsakt
Kammer) oder ein diese Ablehnung bestätigendes rechtskräftiges Urteil des
Sozialgerichts gebunden gewesen.“
2. Diese Rechtsauffassung hat das BVerwG (im Beschluss vom 13.02.1997 – 2
B 65.06 – NVwZ 2007, 844) auch für die durch das Jahressteuergesetz 1996
eingetretene Änderung der Rechtslage (Zuständigkeit der Finanzgerichte
anstelle der Sozialgerichte) bestätigt. Dort ist allerdings ausdrücklich nur von der
„Bindungswirkung unanfechtbarer Urteile über die Kindergeldberechtigung“ als
„Folge der Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO, § 110 Abs. 1 FGO)“ die Rede.
3. Ebenso BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - 2 B 66.06 -, Buchholz 271
LBeihilfeR Nr 28:
Vorgreiflichkeit auch für die Beihilfeberechtigung
4. Ebenso VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 11.08.2005 - Au 2 K 03.596 -
(juris):
Die negative Kindergeldentscheidung (hier: durch bestandskräftigen Bescheid
der Familienkasse, mit dem die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben
und das zu viel gezahlte Kindergeld rückwirkend zurückgefordert worden ist)
habe zur Folge, dass, selbst wenn sie rechtswidrig ergangen sei, der
kindbezogene Familienzuschlag (ohne weitere Prüfung) zu versagen sei.
5. Ebenso VG Augsburg, Urteil vom 28.06.2007 – Au 2 K 06.1394 – (juris):
Voraussetzung sei allerdings, dass wirklich schon eine bestandskräftige
Entscheidung vorliege.
Zusammengefasst reicht es also aus, wenn eine (positive oder negative)
bestandskräftige „Kindergeldentscheidung“ vorliegt; eine gerichtliche
Bestätigung oder Korrektur muss nicht erfolgt sein, um die Bindungswirkung
auszulösen. In diesen Fällen ist somit die Besoldungsstelle auch dann an die
„Kindergeldentscheidung“ gebunden, wenn diese sich als fehlerhaft und
rechtswidrig herausstellt.“
Angesichts dieser ganz herrschenden und eindeutigen Beurteilung der Rechtslage sieht die
Kammer daher auch im vorliegenden Fall keine Möglichkeit zu einer von der
bestandskräftigen „Kindergeldentscheidung“ abweichenden, gesonderten Überprüfung des
besoldungsrechtlichen Anspruchs.
Bezüglich der Rückforderung kann sich die Klägerin auch nicht auf Entreicherung berufen.
Dies hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und in der Klageerwiderung unter
Bezugnahme auf die Mitteilung vom 11.03.2004, in der die Klägerin ausführlich über die
Akzessorietät der kinderbezogenen Besoldungsleistung vom Kindergeldanspruch und die
Rückzahlungsverpflichtung bei Wegfall des Kindergeldanspruches wegen Überschreitens der
Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 EStG belehrt wurde, zutreffend und vollumfänglich
dargelegt. Weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.
Die Einlassung der Klägerin, dass der Beklagte schon zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung
alle Information über die Bezüge ihres Sohnes sowie die Werbungskosten gehabt habe,
greift schon deshalb nicht, weil naturgemäß erst nach Ablauf des Jahres abschließend
geprüft werden kann, ob die (Jahres-)Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 EStG unter
Berücksichtigung von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen überschritten
wurde. Im laufenden Jahr kann der Beklagte bzw. hier wegen der Kindergeldzahlung
vorrangig die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der eingereichten Unterlagen allenfalls
eine Prognose anstellen, ob die Kindergeldberechtigung für das ganze Jahr besteht.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, auf der Rückforderung des überzahlten
Betrages in vollem Umfang zu bestehen, ist unter den gesamten Umständen nicht zu
beanstanden.
Durch die Einräumung von Ratenzahlungen hat der Beklagte im übrigen eine ausreichende
Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen (vgl. Urteil der
Kammer vom 17.11.1999 -3 K 173/98- m.w.N.).
Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags richtet sich nach den Bruttobezügen, da die
Nettobezüge auf vielfältige Weise beeinflussbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 28.04.1977 - IV 1740/76 -). Ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den
Vorschriften des Steuerrechts. Einen Steuernachteil erleidet die Klägerin nicht, da die
Rückzahlung für sie ein negatives Einkommen darstellt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
4.697,42 Euro