Urteil des VG Saarlouis vom 29.09.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 29.9.2009, 3 K 373/09
Schadensersatz wegen Beschädigung eines bei einem Dienstunfall mitgeführten privaten
Mobiltelefons
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.06.2008 und der Widerspruchsbescheid vom
24.03.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger und der Beklage tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger und der Beklagte
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in
Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,
sofern nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf
Schadenersatz für sein bei einem Dienstunfall zerstörtes Mobiltelefon.
Der Kläger steht als Beamter (Polizeikommissar) im Dienst des Beklagten. Unter dem
14.05.2008 erlitt er einen als solchen vom Beklagten durch Bescheid vom 02.06.2008
anerkannten Dienstunfall bei der Verhaftung eines per Haftbefehl gesuchten Straftäters.
Mit Schreiben vom 10.06.2008 machte er geltend, bei dem Unfallereignis sei sein privates
Mobiltelefon, mit dem er „im Rahmen einer Widerstandshandlung“ Hilfe bei der Dienststelle
angefordert habe, zerstört worden. Da ein Ersatzanspruch „aufgrund der finanziellen
Situation des Regresspflichtigen nicht realisierbar“ sei, bitte er gemäß § 32 BeamtVG um
Erstattung des ihm entstandenen Sachschadens in Höhe von 288,00 EUR. (Unfallanzeige:
ca. 120,00 EUR)
Das lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 27.06.2008 mit der Begründung ab, die
Gewährung von Sachschadenersatz gemäß § 32 BeamtVG beschränke sich auf
Gegenstände, die der Beamte im Dienst benötige und deshalb mit sich zu führen pflege.
Das sei nach der Rechtsprechung des OVG Saarlouis bei privaten Gegenstände nur
insoweit der Fall, wenn dies vom Dienstherrn ausdrücklich angeordnet oder die
Verwendung zu dienstlichen Zwecken anerkannt worden sei, was hier nicht der Fall sei,
vielmehr sei die Mitnahme des Mobiltelefons allein aus privaten Gründen erfolgt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.07.2008 Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, das Mitführen des Mobiltelefons sei sehr wohl aus dienstlichen Gründen
erfolgt, denn für die 28 Beamten und Beamtinnen des Kriminaldienstes stünden nur 3
„Diensthandys“ zur Verfügung, am Tag des Vorfalles keines. Ein Rückgriff auf ein
Handfunkgerät sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Daher habe er sein „Privathandy“
eingesteckt und sich bei seinem Vorgesetzten unter Hinweis auf seine Erreichbarkeit über
die entsprechende, bei der Dienststelle registrierte Nummer, abgemeldet. Dieses
Verfahren sei üblich und habe sich bewährt.
Aus privaten Gründen, nämlich zur Führung von Privatgesprächen während des Dienstes,
benötige er das Mobiltelefon überhaupt nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Darin wird ausgeführt: Die „billigende Kenntnisnahme“ seines Vorgesetzten reiche nach
einer Entscheidung des OVG Lüneburg nicht aus, denn sie könne keine förmliche
Genehmigung ersetzen.
Die saarländische Polizei sei ausreichend mit Handfunkgeräten bzw. „Diensthandys“
ausgestattet; jedenfalls seien etwaige Defizite nicht vom einzelnen Beamten auszugleichen;
vielmehr trage der Dienstherr „allein die Verantwortlichkeit für die mit einer etwaigen
unzulänglichen Ausstattung verbundenen Nacheile.“
Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, für im Dienst beschädigte private Gegenstände
Schadenersatz zu leisten, stehe die Verpflichtung des Beamten gegenüber, nur solche
Privatsachen in den Dienst mitzunehmen, die als Arbeitsmittel für den Dienst gebraucht
würden und unabweisbar notwendig seien.
Am 24.04.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er in Ergänzung und
Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen damit begründet, der vom OVG
Saarlouis behandelte Fall habe einen gänzlich anders gearteten Sachverhalt betroffen
(beschädigtes Privat-Kfz). Demgegenüber sei hier die Verwendung des Mobiltelefons in
Ausübung des Dienstes und zu dienstlichen Zweck zwar nicht anerkannt worden aber
eindeutig anzuerkennen. Die Argumentation des Beklagten hinsichtlich der Risikoverteilung
lasse sich mit der Fürsorgepflicht nicht in Einklang bringen. Der – somit zu ersetzende –
Zeitwert des Geräts betrage 120,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger unter Aufhebung des
Bescheides vom 27.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom
24.03.2009 einen Betrag von 120 EUR Euro zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
15.05.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, die er nach wie vor für
rechtmäßig erachtet.
Er habe bei der Heranziehung von Rechtsprechung zum dienstunfallunabhängigen
Schadenersatz nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, weil die Vorschrift des § 96 SBG in
einer engen Wechselbeziehung zu § 32 BeamtVG stehe. Insofern sei Schadenersatz nach
den gleichen Maßstäben zu gewähren oder zu versagen. Die Höhe des entstandenen
Schadens werde bestritten. Mobiltelefone seien heutzutage zu wesentlich niedrigeren
Preisen auf dem Markt.
Auf eine entsprechende gerichtliche Verfügung hin hat der Beklagte seine
Vergleichsbereitschaft bekundet, und zwar vor dem Hintergrund, dass er bisher keine
Verwaltungsrichtlinie erlassen habe, welche die Mitnahme und den Gebrauch von privaten
Mobiltelefonen im Dienst regelten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
)
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die (als solche zu behandelnde) Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nur in dem
tenorierten Umfang begründet.
1. Wie bereits in der Verfügung vom 03.07.2009 dargelegt, ist Rechtsgrundlage für den
geltend gemachten Schadenersatzanspruch § 32 Satz 1 BeamtVG (annexe Leistung der
Dienunfallfürsorge): „Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder
abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.“
Vgl. allgemein Plog/Wiedow/’Beck/Lemhöfer/Bayer, BBG mit
BeamtVG, Komm., § 32 BeamtVG, Anm. 1 (auch zur Vereinbarkeit
mit höherrangigem Recht und zur Rechtsentwicklung, Anm. 1 c und
2)
Die Vorschrift ähnelt damit derjenigen des § 96 SBG betr. den dienstunfallunabhängigen
Schadenersatz. In beiden Fällen liegt bei Erfüllung des Tatbestandes die Entscheidung im
Ermessen des Dienstherrn, und zwar im Gegensatz zu den übrigen Leistungen der
Dienstunfallfürsorge (Grund und Höhe der Ersatzleistung).
Dazu im Einzelnen Plog pp., aaO, Anm. 6 ff.
objektive
Tatbestand
Mobiltelefonen erfüllt. Die (Möglichkeit der) Erstattung beschränkt sich nämlich auf solche
Gegenstände, die der Beamte zum Zeitpunkt des Unfalls aus gutem Grund mit sich
geführt hat, z.B. Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die der
Beamte im Dienst, und zwar zum persönlichen oder dienstlichen Gebrauch benötigt oder
mit sich zu führen pflegt.
Plog pp., aaO, § 32 Anm. 4
Das ist bei einem privaten Mobiltelefon heutzutage eindeutig der Fall.
Vgl. (ohne es ausdrücklich zu erwähnen)
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Komm., § 32 Erl. 2;
ausdrücklich (zu § 96 Nds. BG) OVG Lüneburg in den beiden vom
Beklagten zitierten Entscheidungen vom 27.11.2007 - 5 LB 190/05 -
und vom 29.01.2009 - 5 LA 30/06 -, juris; die vom Beklagten weiter
zitierte Rechtsprechung des OVG Saarlouis betrifft den Sonderfall des
Schadenersatzes bei Diebstahl des privateigenen Kraftfahrzeugs vom
Behördenparkplatz
Weitere Tatbestandsvoraussetzungen enthält (auch) § 32 Satz 1 BeamtVG nicht.
Ermessen
rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO).
§ 32 Satz 1 BeamtVG ist, wie bereits ausgeführt, eine „Kann-Vorschrift“. Damit wird dem
Regelungszweck Rechnung getragen, dass der Dienstherr nicht unbegrenzt für Schäden an
Gegenständen aufkommen muss, die der Beamte aus freien Stücken und ohne
Veranlassung des Dienstherrn in seinen Risikobereich einbringt.
Stegmüller pp, aaO, Erl. 5
Sie ist auszurichten am Zweck der Ermächtigung und ist begrenzt insbesondere durch die
Verwaltungsvorschriften - VwV -.
Plog pp., aaO, § 32 Anm. 6 ff.
Dabei darf der allgemein in den VwV zum Ausdruck kommende Gedanke nicht unbeachtet
bleiben, dass für Sachschäden nicht schlechthin Ersatz zu leisten ist. Vielmehr wird ein
Ausgleich zwischen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht einerseits und der
Verpflichtung des Dienstherrn zur sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel andererseits
bezweckt.
Stegmüller pp, aaO, Erl. 5, Tz. 1.1 unter Hinweis auf BVerwG,
11.10.1962, ZBR 1963, 245
a. Vorliegend erscheint eine ermessensgerechte Entscheidung des Beklagten schon
Tatbestandsvoraussetzungen
verneint hat.
Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 114 Rdnr. 14
b. Wesentliches Kriterium bei der Ermessensausübung ist die Abgrenzung der
Risikosphären
o.ä., stehen persönliche Interessen des Beamten im Vordergrund. Schäden an solchen
Gegenständen sind dann der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen.
OVG Lüneburg, 27.11.2007, aaO
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, das ihm
ein Beamter unter Berufung auf dienstliche Interessen gleichsam „aufgedrängt“ hat.
OVG Lüneburg, 29.01.2009, aaO
benötigt
Gestattung
bzw. ob eine Gestattung überhaupt erforderlich war (bb.)
aa. Anders als in den beiden vom OVG Lüneburg entschiedenen Fällen war hier das
Mitführen des privaten Mobiltelefons des Klägers dienstlich notwendig, da ihm unstreitig
von der Dienststelle für seinen Einsatz weder ein „Diensthandy“ noch ein Sprechfunkgerät
zur Verfügung gestellt werden konnte. Dass der Kläger allgemein und speziell bei den hier
in Rede stehenden Vorgängen ein Kommunikationsmittel benötigte, liegt auf der Hand,
ergibt sich aus der Dienstunfallanzeige des Klägers vom 15.05.2008 und wird auch vom
Beklagten nicht bestritten.
bb. Der Beklagte beruft sich allein darauf, das Mitführen eines privaten Mobiltelefons sei von
ihm bzw. der zuständigen nachgeordneten Behörde nicht schriftlich gestattet worden; das
Einverständnis des Dienststellenleiters reiche insofern nicht aus.
Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an: In Niedersachsen existiert ein Erlass, in dem
der Dienstherr für die Polizei geregelt hat, dass die Nutzung privater Mobiltelefone für
dienstliche Zwecke nicht vorgesehen und hierzu auch keine Genehmigung zu erteilen ist.
Wie der Beklagte selbst mitgeteilt hat, fehlt es im Saarland - derzeit noch - an einer
Regelung über den Einsatz von privaten Mobiltelefonen im Dienst. Daher ist es
ermessenwidrig, dass der Beklagte sich auf ein derart förmliches Genehmigungserfordernis
beruft.
Vielmehr dürfte, anders als in den vom OVG Lüneburg entschiedenen Fällen, ausreichend
sein, dass die vom Kläger geschilderte und von ihm - seitens des Beklagten
unwidersprochen als „bewährt“ bezeichnete - Verwaltungspraxis an seiner Dienststelle
bestand.
Neubescheidung
VwGO) seines Antrags auf Schadenersatz, aber auch nur auf eine solche, denn
Anhaltspunkt für eine sog. Ermessensreduzierung auf Null, also dahingehend, dass nur eine
einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre, sind nicht erkennbar.
(Im Rahmen der Neubescheidung wird der Beklagte sich, wenn er einen
Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anerkennt, wie bereits ausgeführt, auch mit der
Höhe des zu ersetzenden Schadens auseinanderzusetzen haben.)
Im Hinblick auf den Klageantrag (Verurteilung/Verpflichtung zur Zahlung eines konkreten
Teilabweisung im Übrigen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
120,00 Euro