Urteil des VG Saarlouis vom 18.08.2010

VG Saarlouis: aufschüttung, stützmauer, grundstück, garage, grenzbereich, systematische auslegung, geschlossene bauweise, grenzabstand, anschüttung, gebäude

VG Saarlouis Urteil vom 18.8.2010, 5 K 961/09
Nachbarklage: Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine
Aufschüttung mit Stützmauer im Grenzbereich
Leitsätze
1. Ein Nachbar hat auch dann keinen Anspruch auf den Vollzug einer
Beseitigungsverfügung, wenn diese wegen Verstoßes gegen nachbarschützende
Vorschriften erlassen worden ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Bescheid ihn nicht als
Begünstigten enthält.
2. Ein Nachbar hat Anspruch auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten der Unteren
Bauaufsichtsbehörde gegen eine Aufschüttung mit davor befindlicher Stützwand im
Grenzbereich, auch wenn von dieser Anlage keine Wirkungen wie von oberirdischen
Gebäude i.S. des § 7 Abs. 7 LBO ausgehen.
3. Eine Stützmauer wird nicht schon dann zu einer Einfriedungsmauer, wenn die dahinter
befindliche Aufschüttung im Grenzbereich teilweise beseitigt wird. Dies ist erst dann der
Fall, wenn die dahinter befindliche Aufschüttung bis zu Grenze auf Null ausläuft und die
Mauer damit in keiner Weise der Abstützung der im Grenzbereich befindlichen Anschüttung
mehr dient.
4. Die Frage, ob ein Einschreitensrecht gegen eine bereits vorher im Grenzbereich
vorhandene Aufschüttung durch Verwirkung verloren gegangen ist, braucht nicht
entschieden, wenn eine vollständige Umgestaltung der Aufschüttung vorgenommen und
eine neue Stützmauer errichtet worden ist, da in diesem Fall die Abwehrrechte des
Nachbarn auf jeden Fall wieder aufleben.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen die
Beseitigung der auf deren Grundstück, C-Straße in A-Stadt, Flurstück 1076/11,
grenzständig zum Flurstück 1076/12 errichteten Stützmauer aus Florsteinen sowie der
dahinter befindlichen Aufschüttung ab der Rückfront der Garage des Klägers anzuordnen,
soweit sich diese in einem Abstand von weniger als 3 m zur Grenze zum Grundstück des
Klägers befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine von der
Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie eine davor befindliche Stützmauer aus
Pflanzsteinen. Er ist Eigentümer des Anwesens S. Straße 2 in A-Stadt, Flur 05, Flurstück
Nr. 1076/12. Das Grundstück ist zur S. Straße mit einem Wohnhaus bebaut. Die
Beigeladene hat auf ihrem nördlich angrenzenden Grundstück – Flurstück Nr. 1076/11 –
ebenfalls straßenseitig ein Wohnhaus errichtet. Das Gelände fällt auf den Grundstücken
sowohl von Nord nach Süd als auch von West nach Ost zur südöstlich angrenzenden
Zollstraße hin ab. Die Beigeladene errichtete im hinteren Teil ihres Grundstücks im
Anschluss an die Grenzgarage des Klägers grenzständig zum Grundstück des Klägers auf
bereits vorhandene Holzbohlen eine Wand aus drei bis fünf Reihen Florsteinen. Dahinter
befindet sich eine Aufschüttung.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2007 wandte sich der Kläger an
den Beklagten und bat um bauaufsichtliches Einschreiten gegen die baulichen Anlagen auf
dem Grundstück der Beigeladenen, insbesondere gegen die Stützmauer aus Florsteinen,
die einsturzgefährdet sei. Der Schuppen stehe 3,50 m über dem gewachsenen Boden
direkt neben seiner Garage. Dieser habe kein Fundament und stehe auf angefaulten
Holzpfosten, einer Erdanschüttung und Florwallsteinen. Der Fäulnisprozess der Holzpfosten
werde durch das Regenwasser des Schuppens, der nicht an den Regenkanal
angeschlossen sei, gefördert. Im Falle eines Einsturzes entstünden Schäden an seiner
Garage, deren Außenwand für einen solchen Erddruck nicht ausgelegt sei.
Mit Verfügung vom 20.02.2007 forderte der Beklagte die Beigeladene auf,
1. die an der Nachbargrenze zum rechtsseitigen Flurstück Nr.
1076/12 in A-Stadt, C-Straße errichtete ca. 1,50 m hohe
Stützmauer bestehend aus Pflanzringen einschließlich deren aus
Bahnschwellen bestehende Unterstützung innerhalb einer Frist von 2
Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu beseitigen,
2. die hinter der Stützmauer in der 3 Meter Abstandsfläche
vorgenommene Aufschüttung an der Grenze zum Nachbarflurstück
Nr. 1076/12 innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Bestandskraft
dieser Verfügung zu beseitigen.
Des weiteren drohte er für die Maßnahmen Zwangsgelder in Höhe von 500,-- bzw. 200,--
Euro an und setzte sie zugleich fest. Für die Verfügung zu 1. ordnete er außerdem den
Sofortvollzug an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die nicht sachgemäße
und statisch unterdimensionierte Ausführung der Bahnschwellen als auch die nicht
sachgemäße Ausführung der auf den Bahnschwellen aufgesetzten Pflanzringen führten
dazu, dass die gesamte Mauerkonstruktion nicht standsicher sei und der Vorschrift des §
13 Abs. 1 LBO widerspreche. Bei der Mauer bestehe akute Einsturzgefahr. Die hinter der
Mauer vorgenommene Aufschüttung widerspreche der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 11
LBO.
Die Beigeladene errichtete daraufhin nach Beseitigung eines Teils der Holzbohlen eine neue
Wand aus Florsteinen, die eine Höhe von ca. 1,50 m aufweist. Diese Wand befindet sich
auf einem Betonfundament, das im östlichen Teil auf den noch vorhandenen Holzbohlen
erstellt worden ist.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2007 forderte der Kläger erneut
die Beseitigung der neu errichteten Stützmauer und der dahinter liegenden Aufschüttung
durch den Vollzug des Bescheids vom 20.02.2007.
Bei den am 16.05.2007 und 13.06.2007 von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführten
Ortsbesichtigungen wurde festgestellt, dass die Beigeladene hinter der ca. 4,50 m langen
und im Durchschnitt 1,40 m hohen Stützmauer durch die teilweise Abtragung der
Aufschüttung einen Graben mit einer Tiefe zwischen 50 und 70 cm und einem Abstand zur
Mauer von 25 bis 70 cm angelegt hatte. Mit Schreiben vom 22.06.2007 teilte der
Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Beigeladene der
Verfügung vom 22.02.2007 nachgekommen sei, da die neu errichtete Mauer auf Grund
der hinter der Mauer vorgenommenen Abgrabung den Charakter einer Einfriedung habe,
die die nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 LBO zulässige Höhe von 2,00 m nicht überschreite und nach
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 a LBO verfahrensfrei sei. Hierauf beantragte der Kläger mit Schriftsatz
vom 18.07.2007 erneut die Vollziehung der Verfügung vom 20.02.2007 sowie hilfsweise
ein Einschreiten des Beklagten gegen die Stützmauer und die Aufschüttung. Er führte aus,
die Verfügung vom 20.02.2007 sei nicht vollständig umgesetzt worden. Nach wie vor
stehe die Florsteinwand teilweise auf nicht tragfähigem Holz. Diese Konstruktion sei
baufällig und nicht standsicher. Die hinter der Mauer befindliche Aufschüttung sei nicht
beseitigt worden.
Mit Bescheid vom 23.07.2007 lehnte der Beklagte den Vollzug seiner Verfügung vom
20.02.2007 sowie ein Einschreiten wegen der Grenzstützmauer und der Aufschüttung ab.
In dem Bescheid ist ausgeführt, die Beigeladene sei der 1. Verfügung im Bescheid vom
20.02.2007 nachgekommen und habe eine neue augenscheinlich standsichere Mauer
errichtet. Diese habe infolge der hinter der Mauer vorgenommenen Abgrabung nunmehr
den Charakter einer Einfriedigung, die die zulässige Höhe von 2,00 m nicht überschreite
und deshalb verfahrensfrei sei. Für die Durchsetzung der 2. Verfügung im Bescheid vom
20.02.2007 bestehe kein Anlass, da die mit den Abstandsflächen verfolgten Zwecke im
Zusammenhang mit Stützmauern und dahinterliegenden Aufschüttungen erst dann
beeinträchtigt würden, wenn von ihnen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden
ausgingen.
Gegen den am 25.07.2007 per Einschreiben an seine Prozessbevollmächtigten
abgesandten Bescheid legte der Kläger am 03.08.2007 Widerspruch ein. Er trug zur
Begründung im Wesentlichen vor, die Mauer aus Florsteinen sei nach wie vor nicht
standsicher und könne auch nicht als "Einfriedung" bezeichnet werden. Die hinter der
Mauer befindliche Aufschüttung sei nicht beseitigt. Von ihr gingen - ebenso wie von der
Stützmauer - die gleichen Wirkungen wie von einem oberirdischen Gebäude aus. Es könne
auch nicht von einer Kombination "Aufschüttung/Einfriedung" ausgegangen werden. Der
Kläger beantragte im Widerspruchsverfahren den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung
vom 20.02.2007 gegenüber der Beigeladenen zu vollziehen, hilfsweise im Wege des
bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die baufällige Grenzstützmauer und die in der
Abstandsfläche unzulässige Aufschüttung einzuschreiten.
Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2009 ergangenem
Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, abstandsflächenrechtlich sei die
Grenzmauer unbedenklich, da sie durch die Abgrabung nunmehr den Charakter einer
Einfriedung habe. Diese sei in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig
und bis 2 Meter Höhe im Innenbereich verfahrensfrei. Außerdem gingen von ihr keine
Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Es bestehe auch derzeit keine
Wahrscheinlichkeit für ein Umstürzen der Stützmauer. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt
die Grenzmauer nach Verrottung der noch vorhandenen Holzteile einmal instabil würde und
die Gefahr bestünde, dass sie auf das Grundstück des Klägers stürzte, wäre dieser
berechtigt, die Beigeladene und bei deren Weigerung den Beklagten zur Abhilfe
aufzufordern.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.08.2009 per Einschreiben an die
Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt.
Am 25.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, die
Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei baufällig und verletze außerdem
die Abstandsflächenvorschriften. Die vorhandene Stützmauer sei nicht ausreichend
standsicher gegründet, so dass ein Einsturz auf sein Grundstück drohe. Der Beklagte habe
sich bislang lediglich mit einem etwa 7 m langen Mauerteil befasst, das hinter seiner
Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich beginne. Die Stützmauer setze sich aber
entlang der gemeinsamen Grenze im Bereich der Garage fort. Der Beklagte vertrete die
rechtlich unzutreffende Auffassung, die seit jeher als Stützmauer angelegte Mauer verliere
ihren Charakter als Stützmauer deshalb, weil die Beigeladene hinter den Florwallsteinen,
nicht jedoch im Bereich der Gründung der Stützmauer einen etwa 60 cm breiten Graben
angelegt habe, hinter dem sich die Steilböschung befinde. Gerade im gefährdeten
Gründungsbereich laste jedoch die gesamte Hanglast auf der Stützmauer. Im Bereich der
Garage sei die vorhandene Mauer nach wie vor als Stützmauer ausgebildet, wobei die
bestehende Gefahrenlage dadurch verstärkt werde, dass auf der Stützmauer noch ein
Gerätehaus errichtet sei, das die statische Belastung der Stützmauer noch erhöhe. So
neige sich die unzulänglich gegründete und entgegen der statischen Zulassung derartiger
Florwallwände errichtete Stützmauer bereits seinem Grundstück zu. Dabei sei wesentlich,
dass die gesamte aus Florwallsteinen errichtete Stützmauer auf einer völlig unzulänglichen
Gründung ruhe, nämlich auf Holzpfählen, die nicht gegen Feuchtigkeitseinwirkungen
gesichert seien. Die Fäulnisspuren an den Holzbalken, die die ganze Konstruktion trügen,
seien bereits deutlich sichtbar. Unabhängig davon werde in unzulässigerweise der Druck
der Stützmauer auf die Mauer seiner Garage abgeleitet.
Es bestehe außerdem eine Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften. Im Bereich der
Grenze sei eine Aufschüttung vorhanden, die etwa 7 m vor der Garage zur Straßenseite
hin beginne und sich über die gesamte Grundstückslänge hin erstrecke. Sie habe eine
Länge von ca. 20 m und erreiche an ihrer höchsten Stelle eine Höhe von etwa 2,20 m. In
einem Teilbereich von etwa 12 m Länge befinde sich eine Stützmauer, die sich an der
gesamten Garage entlang ziehe und im Anschluss an die Garage noch eine Ausdehnung
von rund 7 m habe. Auf der Aufschüttung sei zudem noch ein Nebengebäude errichtet
worden, das wegen seiner Höhe von über 3,20 m abstandsflächenrechtlich unzulässig sei.
Das Gerätehaus, das für sich genommen bereits eine unzulässige Höhe aufweise, stehe
auf der Aufschüttung, die im Bereich der Garage eine geschätzte Höhe von etwa 80 cm
habe, so dass die im Grenzabstand vorhandene Bebauung durch Kombination zweier
baulicher Anlagen (Aufschüttung/Stützmauer einerseits - Gerätehaus andererseits) eine
Gesamthöhe von ca. 4 m erreiche. Darüber hinaus habe die gesamte Grenzbebauung,
nämlich die auf dem gesamten Grundstück der Beigeladenen vorgenommene Aufschüttung
eine Gesamtlänge von mehr als 15 m zur Nachbargrenze hin, so dass die Aufschüttung für
sich genommen die Abstandsflächenvorschriften verletze.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
23.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.03.2009 zu verpflichten, die Verfügung vom
20.02.2007 gegenüber der Beigeladenen zu vollziehen,
hilfsweise
im Wege des bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens
gegen die aus Florsteinen errichtete Stützmauer und die
dahinter befindliche Aufschüttung in der Abstandsfläche
einzuschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 21. April 2010 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten die Verfügung vom 20.02.2007
gegenüber der Beigeladenen zu vollziehen ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger könnte nur dann einen Anspruch auf einen Vollzug des Bescheides vom
20.02.2007 haben, wenn er aus diesem Bescheid einen unmittelbaren Anspruch gegen die
Untere Bauaufsichtsbehörde herleiten könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn dieser
Bescheid regelt nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Bauaufsichtsbehörde,
sondern nur zwischen der Behörde und der Beigeladenen, der in dem Bescheid aufgegeben
worden ist, die im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers befindliche ca. 1,50 m hohe
aus Pflanzringen bestehende Stützmauer sowie die dahinter befindliche Aufschüttung zu
beseitigen. Zwar hat der Bescheid vom 20.02.2007 für den Kläger insoweit Auswirkungen,
als er auch im Hinblick auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ergangen ist,
die auch dem Schutz des Klägers dienen. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass der Kläger
unmittelbar eine Vollstreckung des Bescheides vom 20.02.2007 verlangen kann. Denn
dieser enthält ihn nicht als Begünstigten. Er ist daher gehalten, wenn er die Beseitigung der
vorhandenen Stützmauer sowie der dahinter befindlichen Aufschüttung erreichen will, vom
Beklagten ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu verlangen. Ein bloßer Antrag auf
Vollzug des Bescheides vom 20.02.2007 hat dagegen keinen Erfolg.
Hinzu kommt, dass durch eine bloße Vollstreckung des Bescheides vom 20.02.2007 das
Ziel des Klägers, nämlich die Beseitigung der derzeit im Grenzbereich vorhandenen
Aufschüttung einschließlich der zugehörigen Stützmauer nicht erreicht werden kann. Denn
nach Erlass der Verfügung vom 20.02.2007 wurde die Stützmauer einschließlich von Teilen
der darunter befindlichen Holzbohlen beseitigt und danach neu aufgebaut. Insbesondere
wurde ein neues Betonfundament errichtet. Außerdem wurde auch die Aufschüttung
teilweise beseitigt. Diese Maßnahmen der Beigeladenen waren für den Beklagten auch der
Grund, den Bescheid vom 20.02.2007 als erfüllt anzusehen. Ob tatsächlich die
Beigeladene der Verfügung vollständig nachgekommen ist, spielt für die Frage, ob der
Kläger einen Anspruch auf deren Vollstreckung hat, keine Rolle. Denn auf jeden Fall ist nach
den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Verwaltungsakte enthaltenen
Lichtbildern, unschwer festzustellen, dass nach dem Erlass des Bescheides vom
20.02.2007 Veränderungen sowohl an der Stützmauer als auch an der Aufschüttung
vorgenommen worden sind. Insofern ist die jetzt vorhandene Stützmauer sowie auch Teile
der Aufschüttung nicht mehr mit dem identisch, was Gegenstand der
Beseitigungsverfügung war. Wenn der Kläger also eine Beseitigung der jetzt vorhandenen
Stützmauer sowie der Aufschüttung begehrt, hiervon ist auf Grund seines Sachvortrages
auszugehen, so beschränkt sich das nicht auf den bloßen Vollzug des Bescheides vom
20.02.2007. Auch aus diesem Grund bleibt daher sein Hauptantrag ohne Erfolg.
2. Der Hilfsantrag hat hingegen Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich
dieser Antrag nur auf die hinter seiner Garage befindliche Stützmauer aus Florsteinen
sowie die dahinter bestehende Aufschüttung bezieht. Für diesen Antrag ist das nach § 68
VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger hat bereits im
Verwaltungsverfahren beim Beklagten nicht nur die Vollstreckung des Bescheides vom
20.02.2007 beantragt, sondern hilfsweise auch ein Einschreiten gegen die aus Florsteinen
bestehende Stützmauer sowie die dahinter befindliche Aufschüttung. Dies war dann auch
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Der das Begehren des Klägers auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die
streitgegenständliche baulichen Anlagen ablehnende Bescheid vom 23.07.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 ist rechtwidrig und verletzt ihn seinen
Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten
auf ein Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete
Stützmauer aus Florsteinen sowie die dahinter befindlichen Aufschüttung, sowie sich diese
in einem Bereich von 3 m ab der Grenze des Klägers befinden.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist, dass das den Bauaufsichtsbehörden durch die
Ermächtigungen der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland in der
seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (Landesbauordnung – LBO) vom 18. Februar
2004 (ABl. S. 822) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein
Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen nach der ständigen
Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig "auf Null"
zugunsten eines Nachbaranspruches auf Einschreiten reduziert ist, wenn die in Rede
stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts
verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht - zum Beispiel aufgrund Verzichts,
Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung - gehindert
ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.11.1996 - 2 R
20/95 -, BRS 58 Nr. 75, unter Hinweis auf das Urteil vom
22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS RP-SL 19, 129, vom
23.04.2002 - 2 R 7/01 -, AS RP-SL 30, 11 = BauR 2003,
1865 = BRS 65 Nr. 118 und vom 18.09.2008 - 2 A 4/08
-, zit. nach juris; Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94
- und 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, BauR 2004, 131 (red.
Leitsatz).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Voraussetzungen für ein
bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 82 Abs. 1 LBO bestehen und die
baurechtlichen Vorschriften, gegen die Aufschüttung und Stützmauer verstoßen, auch dem
Schutz des Klägers dienen.
Die von der Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen
errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8
LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich
nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um bauliche Anlage, so dass auf sie die
Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO anwendbar sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO
sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von
Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Abs. 7
freizuhalten (Abstandsflächen). Ausnahmen von der Grundregel des Satzes 1 ergeben sich
aus den Sätzen 2 und 3 des § 7 Abs. 1 LBO. Nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO beträgt
erforderlichen Mindestabstand zur Nachbargrenzen 3 m. Diesen Abstand halten die von der
Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen nicht ein, da sie sich zur gemeinsamen Grenze
mit dem Grundstück des Klägers erstrecken.
Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der
Abstandsfläche zulässig. Zunächst greift § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht ein, wonach
eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne
Grenzabstand gebaut werden muss. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn in der
maßgeblichen Umgebung der Grundstücke eine geschlossene Bauweise i.S. des § 22 Abs.
3 BauNVO bestehen würde. Dies ist jedoch nicht Fall. Nach den vor Ort im Rahmen der
Besichtigung der Örtlichkeiten getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden
Katasterkarten steht fest, dass in der maßgeblichen Umgebung Gebäude in offener
Bauweise stehen, da in der Umgebung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen
mit Grenzabstand gebaut worden ist. Damit besteht aber keine Pflicht zur Errichtung
grenzständiger Gebäude und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO greift tatbestandlich nicht ein.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO liegen ebenfalls nicht vor, da danach
neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung erforderlich ist, dass
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne
Grenzabstand gebaut wird. Eine solche öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast
(vgl. § 2 Abs. 11 LBO) liegt jedoch nicht vor. Die grenzständig auf dem Grundstück des
Klägers errichtete Garage vermag diese Sicherung nicht zu ersetzen. Denn zum Einen
handelt sich bei der Garage um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO privilegierte
Grenzgarage und zum Anderen erfordert § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ausdrücklich, dass
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne
Grenzabstand gebaut wird. Dies ist jedoch nur durch das Bestehen einer Baulast möglich
und nicht durch das tatsächliche Vorhandensein einer grenzständigen Bebauung auf dem
Nachbargrundstück (vgl. § 2 Abs. 11 LBO).
Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2.
Aufl. 2005, Kap. VIII, Rdnr. 24; OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 -; unklar insoweit:
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A
31/10 -.
Die Beigeladene kann sich hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihrer
baulichen Anlagen auch nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO berufen, da auf dem Grundstück
des Klägers mit Ausnahme der Grenzgarage keine weiteren Gebäude ohne Grenzabstand
vorhanden sind. Bei der Garage dabei handelt es sich um ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
LBO privilegiertes Gebäude, das nach dem Willen des Gesetzgebers grenzständig errichtet
werden darf. Dies gilt jedoch nicht für eine Aufschüttung und eine Stützmauer, sofern sie
nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 11 LBO erfüllen. Diese
Voraussetzungen sind jedoch für die streitgegenständlichen baulichen Anlagen auf dem
Grundstück der Beigeladenen nicht gegeben.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob von der Aufschüttung und der Stützmauer
Wirkungen wie von oberirdischen Gebäude ausgehen, so dass § 7 Abs. 7 LBO einschlägig
ist. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind die
Anforderungen des § 8 LBO an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender
Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO
unterfallen, nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende
gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO festgestellt werden können.
So Urteile vom 03.04.2008 - 2 A 387/07 -, BRS 73 Nr.
178 und vom 12.02.2009 - 2 A 17/08 -, BauR 2009,
1185 (Leitsatz).
Dieser Rechtsprechung folgt nunmehr auch die Kammer.
Vgl. Urteile vom 03.06.2009 – 5 K 356/09 – und vom
09.06.2010 – 5 K 613/09 –.
Daher kommt es für die Frage eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 8 LBO nicht
darauf an, ob von der entsprechenden Anlage gebäudegleiche Wirkungen ausgehen.
Anders noch Urteil der Kammer vom 21.11.2007 – 5 K
1031/07 –.
Die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Anschüttung verstößt gegen die
Abstandsflächenvorschriften, da sie nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz Nr. 11
LBO entspricht. Nach dieser Vorschrift in ihrer Fassung, die sie durch das Gesetz vom
21.11.2007 (ABl. 2008 S. 278) erhalten hat und die seit dem 22.02.2008 gilt, sind zur
Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen nur dann in Abstandsflächen sowie ohne
eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zulässig, wenn
sie das Neigungsverhältnis 1 zu 1,5 zur Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die bis zum
21.02.2008 geltende Fassung lautete: „das Neigungsverhältnis darf 1,5 zu 1 zur
Geländeoberfläche nicht überschreiten.“ Durch diese Änderung von „1,5 zu 1“ zu „1 zu
1,5“ sollte allerdings keine Neuregelung geschaffen werden. Bereits durch die
Ursprungsfassung wurde geregelt, dass eine Anschüttung auf einer Strecke von 1,5 m nur
um einen Meter ansteigen sollte, so dass sie in einem Grenzabstand von 3 m eine
maximale Höhe von 2 m erreicht.
Vgl. Landtagsdrucksache Nr. 12/866, S. 157;.
Bitz/Schwarz/ Seiler-Dürr/Dürr, a.a.O., Kap. VIII, Rdnr. 57.
Da dies jedoch sprachlich möglicherweise etwas missverständlich formuliert war, diente die
Neufassung durch das Gesetz vom 21.11.2007 lediglich der Klarstellung, weil das Gewollte
in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften, insbesondere DIN 18065 für
Gebäudetreppen, als Quotient von Steigung zu Auftritt angegeben werden sollte.
Vgl. Landtagsdrucksache Nr. 13/1349, S. 54.
Auch die Frage des zulässigen Neigungswinkels der Anschüttung ist nach der gesetzlichen
Regelung eindeutig geregelt. Er beträgt 33,69°, wobei für die Messung des Winkels auf die
Horizontale abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass eine Aufschüttung, die sich bis zur
Grundstücksgrenze erstreckt, dort auf Null auslaufen muss. Sie darf daher an der Grenze
nicht mehr über das natürliche Gelände aufragen. Diesen Anforderungen widerspricht die
auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete Anschüttung. Denn sie erreicht im
Grenzbereich eine Höhe von bis zu fast 1 m und weist zudem einen Böschungswinkel von
mehr 33,69°auf. Sie ist daher nicht privilegiert und im Grenzbereich unzulässig.
Auch die grenzständige Wand aus Florsteinen widerspricht den
Abstandsflächenvorschriften, da sie den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO
nicht genügt. Diese Regelung ist für die auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete
Wand aus Florsteinen anwendbar. Bei der zur Abstützung der dahinter befindlichen
Aufschüttung errichteten Florsteinwand handelt es sich um eine Stützwand. Denn sie dient
dazu, das dahinter aufgeschüttete Erdreich gegen ein Abrutschen abzustützen. Zwar
erreicht die Aufschüttung nicht die volle Höhe der Florsteinwand, da die beiden oberen
Steinreihen frei liegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mauer insgesamt als
Stützmauer anzusehen ist. Denn der untere aus bis zu drei Steinreihen bestehende Teil
dient der Abstützung der dahinter befindlichen Aufschüttung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.
10 LBO sind Stützmauern „ohne eigene Abstandsfläche“ aber nur dann auf der
Nachbargrenze zulässig, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet
werden. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass
er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter
auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte.
Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, a.a.O., Kap. VIII, Rdnr.
66.
Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8
Abs. 2 Satz 1 LBO, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer
„eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze
aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im
Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im
Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Stützmauern und
Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis in den Grenzbereich ohne Einhaltung
dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus.
So OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2009 - 2 A
17/08 - a.a.O..
Die von der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grenze der Privatbeteiligten errichtete
Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis an die Grenze des Klägers
reichenden Anschüttung. Sie erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 2 LBO für
eine Privilegierung und ist im Grenzbereich nicht zulässig. Sie kann auch entgegen der
Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht als Einfriedung angesehen werden. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn die dahinter befindliche Aufschüttung bis zur Grenze auf Null
ausliefe und die Mauer damit in keiner Weise der Abstützung der von der Beigeladenen im
Grenzbereich vorgenommenen Anschüttung diente. Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt,
nicht der Fall.
Da somit sowohl die Aufschüttung als auch die sie abstützende Stützmauer nicht nach § 8
Abs. 1 LBO privilegiert sind, haben sie den § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO vorgesehenen
Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Da sie dies nicht tun, verstoßen sie gegen die
nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen und der Kläger kann deren Beseitigung
verlangen, soweit sie zu seiner Grenze einen geringeren Abstand als 3 Meter aufweisen.
Unerheblich ist, ob durch das als Folge der grenznahen Aufschüttung mögliche
Heranrücken der höher gelegenen Gartenfläche der Beigeladenen für den Kläger
Beeinträchtigungen entstehen, insbesondere ob dadurch Einsichtsmöglichkeiten geschaffen
worden sind. Denn bei der Frage eines Verstoßes gegen die drittschützenden
Abstandsflächenbestimmungen zum Nachteil des von einer Grenzbebauung betroffenen
Nachbarn und seines daraus resultierenden Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten
kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich dieser Verstoß
mit spürbaren Nachteilen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirkt.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O..
Der Kläger hat sein Einschreitensrecht auch nicht auf Grund einer Verwirkung verloren, weil
bereits vorher im Grenzbereich eine Aufschüttung vorhanden gewesen ist. Insoweit ist
bereits zwischen den Beteiligten streitig, welchen Umfang diese Aufschüttung gehabt
hatte. Allerdings kann diese Frage letztlich dahin gestellt bleiben. Denn auch wenn der
Kläger ein Abwehrrecht gegen die vorher bestehende Aufschüttung verloren gehabt hätte,
so würde dies nicht für die jetzt bestehende Aufschüttung einschließlich der davor
befindlichen Stützmauer gelten. Die Beigeladene hat nämlich, wie sich aus den
vorliegenden Lichtbildern und den vor Ort getroffenen Feststellungen unschwer entnehmen
lässt, eine vollständige Umgestaltung der Aufschüttung vorgenommen und eine neue
Stützmauer errichtet. Damit ist im Grenzbereich zwischen den Grundstücken des Klägers
und der Beigeladenen eine neue bauliche Situation entstanden, gegen die Abwehrrechte
des Klägers wegen der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften bestehen, unabhängig
davon, ob gegen eine vorher bestehende Aufschüttung die Abwehrrechte des Klägers
verwirkt waren.
Es sind damit keine Gründe vorhanden, die den Kläger an der Durchsetzung seines
Anspruchs gegen den Beklagten auf Beseitigung der Aufschüttung sowie der dazu
gehörigen Stützmauer hindern könnte. Dieser Anspruch gilt allerdings nur insoweit als der
Schutz der Abstandsflächenvorschriften reicht, in diesem Fall also auf Beseitigung der
genannten baulichen Anlagen, soweit sich diese sich im 3m-Bereich ab der Grenze des
Klägers befinden.
Daher ist dem Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung der Beseitigung
stattzugeben und der entgegenstehende Bescheid vom 23.07.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO
erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Risiko
eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4
VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das
Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer
9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli
2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).