Urteil des VG Saarlouis vom 18.06.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 18.6.2009, 10 K 220/09
Anspruch auf Akteneinsicht; Abschluss des Verwaltungsverfahrens; Treu und Glauben;
berechtigtes Interesse
Leitsätze
Einzelfall eines nicht bestehenden Anspruchs auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen, weil
das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Anspruchsteller mangels Darlegung
eines berechtigten Interesses auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Einsicht
verlangen kann
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gestattung uneingeschränkter Einsichtnahme in die
das abgeschlossene Verwaltungsverfahren zur Überprüfung seiner Fahreignung
betreffenden Verwaltungsunterlagen.
Der 1943 geborene Kläger war ursprünglich im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, C1,
C1E.
Mit Schreiben vom 22.12.2008 ordnete der Beklagte gemäß § 11 Abs. 2 FeV zur
Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers an, dass dieser ein Gutachten eines
Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung bis zum 28.02.2009 beizubringen habe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
laut der dem Beklagten vorliegenden Informationen der Kläger bereits im Jahre 1985 einen
Gehirnschlag erlitten habe, nach dem ihm von dem behandelnden Arzt das Führen von
Kraftfahrzeugen untersagt worden sei. Bis zum Tode seiner Ehefrau habe sich der Kläger
auch an die Empfehlung der Ärzte gehalten, seit 1999 führe er aber wieder regelmäßig
Kraftfahrzeuge, obwohl sich sein Gesundheitszustand seither noch verschlechtert habe. So
sei auf der linken Körperhälfte keine Motorik mehr vorhanden, ohne Gehhilfe könne sich der
Kläger nicht mehr fortbewegen. Außerdem sei seine Sehstärke bedingt durch eine Diabetes
sehr stark eingeschränkt. Die vorgenannten Erkrankungen ergäben erhebliche Bedenken an
seiner generellen gesundheitlichen Eignung, zumindest müsse seine Fahrerlaubnis
wahrscheinlich auf jeden Fall mit Auflagen (z.B. Tragen einer Sehhilfe, bestimmte
Bedienungseinrichtungen für den PKW) versehen werden.
Unter dem 05.01.2009 ging beim Beklagten die Erklärung des Klägers ein, dass er damit
einverstanden sei, zwecks Überprüfung der Fahreignung ein ärztliches Gutachten eines
Arztes bzw. einer Ärztin einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung in
Saarbrücken beizubringen.
Daraufhin bat der Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2009 den TÜV Süd Life Service
GmbH, Niederlassung Saarbrücken, um ein ärztliches Gutachtens zu der Frage, ob beim
Kläger eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle
und ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 gerecht zu werden.
Mit Schreiben vom 12.01.2009 beantragte der Kläger durch seine
Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 14.01.2009
wurden die Prozessbevollmächtigten telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass
Akteneinsicht derzeit nicht möglich sei, da die Akte an den Gutachter übersandt worden
sei.
Die Begutachtung fand am 21.01.2009 statt.
Mit Schreiben vom 04.02.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Ausführung des
ärztlichen Gutachtens vorzulegen. Im Weiteren ist in dem Schreiben ausgeführt, dass dem
Antrag vom 12.01.2009 auf Akteneinsicht vorerst nicht stattgegeben werde. Die Person,
die bei der Behörde mit einer Anzeige die Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers
ausgelöst habe, habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht namentlich bekannt zu
werden. Sollte sich nach Vorlage des Gutachtens herausstellen, dass die angemeldeten
Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers völlig aus der Luft gegriffen seien, werde
Akteneinsicht gewährt, damit es dem Kläger ermöglicht werde, privatrechtlich gegen die
betreffende Person vorzugehen.
Mit Schreiben vom 01.02.2009 legte der Kläger das ärztliche Gutachten des TÜV Süd Life
Service vom 29.01.2009 vor. Darin heißt es unter „IV. Bewertung der Befunde“, dass
beim Kläger ein Zustandsbild nach Hirnblutung 1985 vorliege, einhergehend mit einer
spastischen halbseitigen Lähmung links. Die vorliegenden Grunderkrankungen
(Bluthochdruck, diätpflichtiger Diabetes mellitus) seien gut eingestellt, die Compliance des
Klägers dahingehend sei sehr gut. Abgesehen von der beschriebenen
Halbseitensymptomatik fänden sich im körperlichen Untersuchungsbild keine Auffälligkeiten,
die die Fahreignung in Frage stellen könnten. Dies werde in einer ärztlichen Bescheinigung
der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. B. vom 09.01.2009 bestätigt, in der eine
deutliche Besserung der Halbseitensymptomatik im Laufe der Jahre beschrieben werde. Die
Halbseitensymptomatik sei zudem bereits seit mehreren Jahren durch eine entsprechende
Umrüstung des Fahrzeuges gut kompensiert. In den durchgeführten Leistungstests habe
der Kläger differenzierte Testergebnisse erzielt. Es zeigten sich Aufmerksamkeits- und
Wahrnehmungsdefizite, die aber unter Berücksichtigung des vorliegenden Krankheitsbildes
nach Hirnblutung als nicht gravierend einzuordnen seien. Das gezeigte Reaktionsvermögen
entspreche grenzwertig den Anforderungen eines gesunden Kraftfahrers. Eine Nichteignung
zum Führen eines Kraftfahrzeuges lasse sich im Hinblick auf das vorliegende
psychofunktionale Leistungsvermögen nicht ableiten. Insgesamt kommt das Gutachten zu
dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Erkrankung vorliege, die unter Umständen die
Fahreignung in Frage stellen könne, jedoch sei der Kläger in der Lage, den Anforderungen
zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 sei nicht mehr gegeben.
Unter dem 04.02.2009 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, dass er zur
Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse C1/C1E die
Berechtigung zum Führen dieser Klassen freiwillig abgebe. Zugleich wurde dem Kläger die
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage/Beschränkung „Sehhilfe“ erteilt.
Mit Schreiben vom 20.02.2009 forderte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
erneut Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei bis zum 28.02.2009.
Hierzu führte er an, dass zum einen ein berechtigtes Interesse einer beteiligten oder dritten
Person vorliegend nicht gegeben sei, zum anderen werde ein berechtigtes Interesse auch
nicht dargelegt. Die diesbezügliche pauschale Darlegung, dass ein berechtigtes Interesse
bei der anzuzeigenden Person gegeben sei, sei nicht ausreichend.
Mit am 19.03.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass nach dem vorgelegten Gutachten die zur Anzeige
gebrachten Zweifel völlig aus der Luft gegriffen seien. An seiner Kraftfahreignung gebe es
nichts zu deuteln, so dass offensichtlich sei, dass die vorliegende Anzeige beim Beklagten
eine Mutwilligkeit darstelle, die ihn die Summe von ca. 300.- Euro gekostet habe, die nun
selbstverständlich von dem Anzeigenerstatter auf privatrechtlichem Wege zurückzufordern
seien. Hierzu sei jedoch Akteneinsicht notwendig, damit ihm der Name des
Anzeigenerstatters bekannt werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Verwaltungsakte
innerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung
seiner Kraftfahreignung, Az.: SKO – FE 15040 vollständig
und ohne Unkenntlichmachung zwecks Einsicht an den
Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass dem Akteneinsichtsgesuch bereits die rechtliche
Grundlage fehle. Die Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Akteneinsicht lägen
gerade nicht vor, da sich die zur Anzeige gebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des
Klägers tatsächlich auf dessen Kraftfahreignung ausgewirkt und sogar den Verlust
bestimmter Fahrzeugklassen zur Folge gehabt hätten. Da der Anzeigenerstatter damit
keine unwahren Behauptungen aufgestellt habe und ein möglicher zivilrechtlicher
Schadensersatzprozess wohl erfolglos bleiben würde, sei der Kläger auch nach § 29 Abs. 1
SVwVfG nicht auf die beantragte Akteneinsicht angewiesen, um seine rechtlichen
Interessen geltend zu machen. § 29 Abs. 1 SVwVfG könne ohnehin nicht als
Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da das Verwaltungsverfahren zwischenzeitlich
abgeschlossen sei. Abgesehen davon greife § 29 Abs. 2 SVwVfG ein, wonach Akteneinsicht
verweigert werden könne, soweit die in der Akte enthaltenen Vorgänge wegen der
berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden
müssten. Zwar gebe der Kläger in seiner Klageschrift an, er möchte den Namen und die
Anschrift des Anzeigenerstatters erfahren, um diesen auf zivilrechtlichem Wege zu
verklagen. Da ein Schadensersatzprozess aus den genannten Gründen aber wohl keinen
Erfolg haben werde, gehe es dem Kläger bei der Akteneinsicht letztlich offensichtlich allein
darum, seinen – bereits gegenüber der Gutachterin und dem Sachbearbeiter der
Führerscheinstelle geäußerten – Verdacht hinsichtlich der Person des Anzeigenerstatters
bestätigt zu sehen. Diese Angaben stützten daher die Ansicht der Behörde, die
Akteneinsicht zum Schutz des Anzeigenerstatters verweigern zu müssen.
Mit Schreiben vom 20.05.2009 und 15.06.2009 haben der Kläger und der Beklagte auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand
der Beratung der Kammer war
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine allgemeine
Leistungsklage handelt oder ob über die Herausgabe der Akte eine qualifizierte
Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes zu ergehen hat, mithin statthafte Klageart
eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist. Es sind nämlich auch die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage gegeben, insbesondere
sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erfüllt, nachdem der
Beklagte bis zum heutigen Tag den Antrag auf Akteneinsicht nicht förmlich beschieden hat.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch nicht schon aus einer
Zusicherung des Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 SVwVfG. Dabei kann dahinstehen, ob in
dem Schreiben der Beklagten vom 04.02.2009 eine derartige Zusicherung gesehen
werden kann. Es ist jedenfalls die dort für eine Akteneinsicht genannte Voraussetzung nicht
eingetreten. Wie der Beklagte zu Recht anführt, haben sich die zur Anzeige gebrachten
gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ausweislich des ärztlichen Gutachtens
tatsächlich auf dessen Kraftfahreignung ausgewirkt und sogar den Verlust bestimmter
Fahrzeugklassen zur Folge gehabt. Dass die Kraftfahreignung des Klägers hinsichtlich der
Klasse B fortbesteht, spielt dabei keine Rolle, da der Beklagte die Akteneinsicht nur für den
Fall in Aussicht gestellt hat, dass die angemeldeten Zweifel „völlig aus der Luft gegriffen“
seien
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG.
Denn nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens besteht nach dieser Vorschrift kein Recht
des Klägers auf Einsicht in die streitgegenständlichen Verwaltungsunterlagen mehr. Wie
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer systematischen
Stellung im Teil 2 des Gesetzes (Allgemeine Verwaltungsvorschriften über das
Verwaltungsverfahren) ergibt, kann sie nur als Anspruchsgrundlage innerhalb eines
laufenden Verwaltungsverfahren dienen. Das Einsichtsrecht beginnt frühestens mit der
Einleitung des Verfahrens nach § 22 SVwVfG und endet mit seinem Abschluss gemäß § 9
SVwVfG. Die Vorschrift gilt gerade nicht für gerichtliche Verfahren, in denen -wie hier-
ausschließlich darüber zu entscheiden ist, ob die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.06.1983, 2 C 76.81, DBVl.
1984, 53, 54, m.w.N., und vom 01.07.1983, BVerwG 2
C 42.82, BVerwGE 67, 300, 303 ff.
Es braucht daher auch nicht mehr entscheidungserheblich der Frage nachgegangen zu
werden, ob vorliegend die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nach § 29 Abs. 2
SVwVfG, wie vom Beklagten behauptet, erfüllt sind.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus dem allgemeinen
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden, wonach als eine
Nebenpflicht auch aus einem abgeschlossenen Verwaltungsrechtsverhältnis nach
Ermessen durch die Behörde Auskunft zu erteilen ist bzw. Einsicht in die
Verwaltungsunterlagen zu verschaffen ist, soweit dies zur Verfolgung berechtigter
Interessen des Betroffenen angezeigt ist.
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2.10.1991, 7 A 10880/91,
NVwZ 1992, 384; VGH Mannheim, Urteil vom
31.10.1995, 9 S 1518/94, NJW 1996, 613.
Vorliegend hat der Kläger nämlich schon kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht
glaubhaft gemacht, welches das Ermessen des Beklagten nach § 40 SVwVfG eröffnen
könnte. Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass
der Kläger auf eine Akteneinsicht zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und zur
Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche gegenüber dem Anzeigenerstatter angewiesen
sei. Zwar hat der Kläger angegeben, er wolle die verauslagte Summe von ca. 300.- Euro
auf zivilrechtlichem Wege von dem Anzeigenerstatter zurückfordern. Ein solcher
zivilrechtlicher Schadensersatzprozess ist jedoch vorliegend offensichtlich aussichtslos. Es
ist keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich, die dem Kläger im Verhältnis zum
Anzeigenerstatter eine Entschädigung einräumen würde. Denn der Anzeigenerstatter hat,
wie vom Beklagten zu Recht ausgeführt, keine unwahren Behauptungen über den Kläger
aufgestellt. Vielmehr haben sich die geäußerten Zweifel an der Kraftfahreignung des
Klägers letztlich als berechtigt erwiesen und dazu beigetragen, sowohl eine Gefährdung
des Klägers als auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs allgemein durch eine
entsprechende Beschränkung der Fahreignung des Klägers zu verringern.
Ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach § 1 des Saarländischen
Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) vom 12.07.2006 (Amtsbl. S. 1624) i.V.m. den §§ 1,
5, 7 Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) zusteht, kann
vorliegend dahingestellt bleiben, da der Kläger einen entsprechenden, bei der Behörde
anzubringenden Antrag nicht gestellt und damit auch nicht das in dem
Informationsfreiheitsgesetz geregelte spezielle Verfahren beschritten hat.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 300,-- Euro festgesetzt.