Urteil des VG Saarlouis vom 10.03.2008

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VG Saarlouis Beschluß vom 10.3.2008, 11 L 1195/07
vorläufiger Rechtsschutz - wasserrechtliches Zwangsrecht - Zweckmäßigkeit -
Erforderlichkeit
Leitsätze
1. Die zuständige Wasserbehörde ist bei der Entscheidung über einen Zwangsrechtsantrag
nach § 93 SWG gehalten, das Interesse des Unternehmers unter Beachtung des in § 91
Abs. 2 SWG spe-zialgesetzlich niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und
des für jedes staatliche Handeln geltenden Gebots des geringstmöglichen Eingriffs gegen
die Belange der betroffenen Grundeigentümer abzuwägen (Anschluss an OVG des
Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 –2 R 361/83-, AS RP-SL 19, 184).
2. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Begriffen der Zweckmäßigkeit und der
erforderlichen Mehrkosten mit Blick auf die in Rede stehende Eigentumsbeschränkung um
gerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (Anschluss an VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1970 –II 605/66-, ESVGH 21, 54).
3. Zweckmäßig i.S.d. §§ 93, 91 Abs. 2 SWG kann das Vorhaben dann anders ausgeführt
werden, wenn dies technisch ordnungsgemäß möglich ist, d.h. ohne Verstoß gegen
anerkannte Regeln der Baukunst, der Technik oder der Wasserwirtschaft; nicht etwa
kommt es darauf an, welches die optimale – die „zweckmäßigste“ – Lösung ist (Anschluss
an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1970 –II 605/66-, a.a.O., m.w.N.).
4. Unter einem Unternehmen im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 SWG ist ein konkretes, in
einem Plan festgelegtes Vorhaben zu verstehen, bei dem eine funktionale
Zusammenfassung verschiedener baulicher, technischer und betrieblicher Maßnahmen zur
Herbeiführung eines durch die Gesamtheit der einzelnen Maßnahmen zu erreichenden Ziels
erfolgt. Der Begriff erfasst also nicht bereits unselbständige Teile einer Maßnahme bzw.
eines Vorhabens, sondern nur in sich abgeschlossene und für sich – d.h. in ihrer
Gesamtheit – sinnvolle einzelne Maßnahmen der Entwässerung (Anschluss an OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2006 –1 A 10509/06-, AS RP-SL 33, 286).
5. Mehrkosten i.S.d. § 91 Abs. 2 SWG sind entstehende Einsparungen gegenüberzustellen.
6. Hinsichtlich des Merkmals der Erheblichkeit von Mehrkosten ist zu berücksichtigen, dass
das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundstücke auf der Grundlage
eines Zwangsrechts gemäß (§ 95 i.V.m.) §§ 93, 91 SWG nicht den Regel–, sondern einen
Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz genannten Unternehmen bildet; dabei
müssen die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Eigentumsgrundrechts und
dessen Bedeutung, der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der
Gleichheitssatz beachtet werden. Daher darf die Grenze der Erheblichkeit im Sinne von §
91 Abs. 2 SWG, die im Übrigen auch immer von den Verhältnissen des einzelnen Falles
abhängt, insbesondere dann nicht zu tief angesetzt werden, wenn die betreffende Leitung
auch über in öffentlicher Hand befindliche Grundstücke geführt werden kann.
7. Mehrkosten von ca. 2 % (relativ) bzw. ca. 18.000,-- EUR (absolut) sind im Einzelfall
voraussichtlich nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Tenor
I. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag zu 2. auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird abgetrennt und unter der neuen
Geschäftsnummer 11 L 228/08 weitergeführt.
II. Zu dem Verfahren 11 L 1195/07 werden
1. die Kreisstadt Merzig, vertreten durch den Oberbürgermeister - Bau- und Umweltamt -,
Rathaus, 66663 Merzig,
2. Herr C., C-Straße, A-Stadt,
3. Frau C., geb., C-Straße, A-Stadt,
beigeladen.
III. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers –11 K 626/07– gegen den
Zwangsrechtsbescheid des Antragsgegners vom 19.09.2006 wird hinsichtlich der darin
unter Ziffern I A und B ausgesprochenen Verpflichtung zur Duldung eines wasserrechtlichen
Zwangsrechts wiederhergestellt und hinsichtlich der darin unter Ziffer IV erfolgten
Androhung und aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds angeordnet.
IV. Der Antragsgegner zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der gegen die nunmehrige Beigeladene zu 1. des vorliegenden Verfahrens gerichtete
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (Antrag zu 2. aus der
Antragsschrift vom 19.09.2007) war gemäß § 93 VwGO abzutrennen und unter neuer
Geschäftsnummer weiterzuführen.
II.
Zu dem Verfahren waren die Kreisstadt Merzig als Begünstigte des erteilten Zwangsrechts
sowie die Eheleute und C. als Eigentümer des Anwesens C-Straße in A-Stadt gemäß § 65
VwGO beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über den Antrag
berührt werden können.
III.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage –11 K 626/07– gegen den Bescheid (der Rechtsvorgängerin) des Antragsgegners zu
1. vom 19.09.2006 ist nach (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m.) § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2
VwGO statthaft, soweit er sich gegen die darin unter Ziffer I A und B ausgesprochene
Verpflichtung des Antragstellers zur Duldung eines der Beigeladenen zu 1. erteilten
wasserrechtlichen Zwangsrechts für das in der Kreisstadt gelegene Grundstücksanwesen
A-Straße des Antragstellers (Gemarkung, Flur, Parzellen) richtet; denn in diesem Bescheid
wurde insoweit in Ziffer III gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugleich der Sofortvollzug
angeordnet. Hinsichtlich der dort unter Ziffer IV ebenfalls erfolgten Androhung und
aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds ist der Antrag hingegen
entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO. Auf die
unter Ziffer I C, II, V und VI ausgesprochenen Regelungen, die den Antragsteller auch nicht
selbständig belasten, bezieht sich der Eilrechtsschutzantrag bei verständiger Würdigung
entsprechend § 88 VwGO nicht.
III.
Der auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zudem begründet. Zwar
genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung
offenkundig den daran nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellenden formellen
Anforderungen. Indes fällt die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache
vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der
Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden
Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen
Interesse an einer unverzüglichen, von einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs
nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung zu Gunsten des
Antragstellers aus.
Materiell ist bei der gerichtlichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach
vorangegangener behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst zu prüfen,
ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse deshalb besteht, weil sich bereits nach Maßgabe
des Prüfungsumfangs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erkennen lässt, dass der
eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Trifft das zu, muss die
gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange regelmäßig zu Ungunsten des
Antragstellers ausfallen: An der alsbaldigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen
Verwaltungsaktes besteht in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse. Umgekehrt
ist ein überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen anzunehmen, wenn der
eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Ein Rechtsbehelf ist offensichtlich
begründet oder unbegründet, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits mit Sicherheit
voraussehbar ist. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits offen, weil sich die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne weiteres abschätzen lassen, kommt es
darauf an, ob das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen übersteigt.
ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss der
Kammer vom 06.05.2005 –11 F 12/05-, m.w.N.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den wasserrechtlichen Zwangsrechtsbescheid
des Antragsgegners zu 1. vom 19.09.2006 ist offensichtlich begründet. Der angefochtene
Bescheid ist – bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen
summarischen Prüfung – offensichtlich rechtswidrig.
Gemäß § 93 Abs. 1 SWG können, soweit hier von Interesse, zu Gunsten eines
Unternehmens der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken und der Fortleitung von
Trink- und Brauchwasser oder Abwasser die Eigentümer der zur Durchführung des
Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, das ober- und unterirdische
Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die damit verbundenen Sonderbauwerke zu
dulden. Dies gilt gemäß §§ 93 Abs. 3, 91 Abs. 2 SWG jedoch nur, wenn das Unternehmen
anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann,
der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und
wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nach Feststellung der unteren
Wasserbehörde nicht zu befürchten sind. Zudem wird diese Zwangsrechtsbefugnis durch §
95 Abs. 1 und 2 SWG dahingehend eingeschränkt, dass für Gebäude,
Betriebsgrundstücke, Parkanlagen, Hofräume und Gärten allein das unterirdische
Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden kann.
Weiterhin ist die zuständige Wasserbehörde (§ 98 SWG) bei der Entscheidung über einen
Zwangsrechtsantrag nach § 93 SWG gehalten, das Interesse des Unternehmers unter
Beachtung des in § 91 Abs. 2 SWG spezialgesetzlich niedergelegten Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und des für jedes staatliche Handeln geltenden Gebots des
geringstmöglichen Eingriffs gegen die Belange der betroffenen Grundeigentümer
abzuwägen.
vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 –2
R 361/83-, AS RP-SL 19, 184; zu der § 95 SWG
entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift vgl. auch
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1985 -1 A 21/84-,
AS RP-SL 19, 345
Vorliegend bezieht sich die dem Antragsteller auferlegte Duldungsverpflichtung auf die
Verlegung von zwei Leitungen (sowie das Betreten der Grundstücke zu allen Bau- und
Unterhaltungsarbeiten): Zum einen einen Regenwasser-Kanal (DN 300, einschließlich der
erforderlichen Schachtbauwerke) und zum andern eine Schmutzwasser-Druckleitung
(PEHD-DA 40, einschließlich aller dazugehörigen Anlagenteile, d.h. Schmutzwasser-
Pumpwerk mit Schaltschrank sowie Telefon- und Stromanschlusskabel).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zwangsrechts fehlen hierfür – unabhängig von
der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob bzw. inwieweit vorliegend zudem § 95
SWG einschlägig ist - voraussichtlich bereits insofern, als das in Rede stehende
Unternehmen (d.h. Vorhaben) auch anders zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten
durchgeführt werden kann, (§ 95 Abs. 2 i.V.m.) §§ 93 Abs. 3, 91 Abs. 2 SWG.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den Begriffen der Zweckmäßigkeit
und der erforderlichen Mehrkosten mit Blick auf die in Rede stehende
Eigentumsbeschränkung um gerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe
handelt.
vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
28.04.1970 –II 605/66-, ESVGH 21, 54, m.w.N., und
Urteil vom 22.02.1974 –IX 391/73- (juris)
Zweckmäßig kann das Vorhaben dann anders ausgeführt werden, wenn dies technisch
ordnungsgemäß möglich ist, d.h. ohne Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst,
der Technik oder der Wasserwirtschaft. Nicht etwa kommt es darauf an, welches die
optimale – die „zweckmäßigste“ – Lösung ist.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1970 –II
605/66-, a.a.O., m.w.N.
Eine in diesem Sinne andere zweckmäßige Lösung ist vorliegend aber voraussichtlich
möglich. Es erscheint nach Aktenlage offenkundig und ist im Übrigen auch unstreitig, dass
hinsichtlich der Regenwasserleitung eine Abführung jedenfalls auch über die vom
Antragsteller in erster Linie vorgeschlagene Alternativtrasse (Ableitung des Fremdwassers
über die Straße in westliche Richtung und durch die Straße zur sog. Einleitstelle 2) ohne
Verstoß gegen fachliche Regeln erfolgen kann; das erfordert voraussichtlich, dass die
geplante Rohrnennweite in der Straße West von DN 200 auf DN 300 vergrößert und in der
Straße zusätzlich zu dem im 1. Bauabschnitt hergestellten Entflechtungskanal ein weiterer
Regenwasserkanal gebaut wird (siehe die im Auftrag der Beigeladenen zu 1. erfolgte
Untersuchung des Planungsteam GmbH, B-Stadt, vom 05.08.2005, Bl. 93 bzw. 90 der
Verwaltungsunterlagen der Beigeladenen zu 1., sowie dessen ebenfalls im Auftrag der
Beigeladenen zu 1. erfolgte Stellungnahme vom 13.08.2007, Bl. 142. d.A.). Was die
Schmutzwasser-Druckleitung angeht, so kann nach Aktenlage und in übereinstimmender
Auffassung aller Beteiligten auch ein Anschluss der Grundstücksentwässerungen der
Anwesen A-Straße (das im Eigentum des Antragstellers selbst steht) und (das im Eigentum
der Beigeladenen zu 2. und 3. steht) an die neue Kanalisation in der Straße stattfinden
(wenn auch ggf. unter Einsatz einer Schmutzwasser-Pumpe und dann wohl auf eigene
Kosten der Eigentümer).
Des Weiteren ist, was die Bestimmung des maßgeblichen Umfangs des Unternehmens und
damit des Bezugspunktes des Merkmals der Erheblichkeit von Mehrkosten angeht,
anzunehmen, dass unter einem Unternehmen im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 SWG ein
konkretes, in einem Plan festgelegtes Vorhaben zu verstehen ist, bei dem eine funktionale
Zusammenfassung verschiedener baulicher, technischer und betrieblicher Maßnahmen zur
Herbeiführung eines durch die Gesamtheit der einzelnen Maßnahmen zu erreichenden Ziels
erfolgt. Der Begriff erfasst also nicht bereits unselbständige Teile einer Maßnahme bzw.
eines Vorhabens, sondern nur in sich abgeschlossene und für sich – d.h. in ihrer
Gesamtheit – sinnvolle einzelne Maßnahmen der Entwässerung. Es kommt mithin darauf
an, ob unter Berücksichtigung der Aufgabe, der das Unternehmen dienen soll, verschiedene
Maßnahmen voneinander derart abhängig sind, dass nur eine gemeinsame Verwirklichung
möglich bzw. sinnvoll ist.
vgl. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
17.08.2006 –1 A 10509/06-, AS RP-SL 33, 286; anders
lediglich zu einem Sonderfall eines baulich bereits seit
Jahren durchgeführten Gesamt-Unternehmens: OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2006 -20 A
2136/05-, m.w.N. (juris-Rdnrn. 29 ff., 53, 55; bestätigt
durch BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 -7 B 8/07-,
NVwZ 2007, 707)
Geht man hiervon aus, so können aber die Verlegung des in Rede stehenden
Regenwasserkanals und der Schmutzwasserdruckleitung voraussichtlich nicht isoliert von
der Gesamtmaßnahme betrachtet werden. Sie ergeben für sich genommen offenkundig
keinen Sinn, sondern entwickeln diesen erst im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt
der Fremdwasserentflechtung im Stadtteil. Daher sind der Beurteilung des Merkmals der
erheblichen Mehrkosten die Gesamtkosten dieses Projekts zugrunde zu legen, zumindest
aber die Kosten des gesamten zweiten Bauabschnitts, die von der Beigeladenen zu 1. auf
(924.119,04 EUR - 62.956,62 EUR =) 861.162,42 EUR, also rund 861.000,-- EUR,
geschätzt werden (siehe Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 05.12.2007, Bl. 215 f.
d.A.).
Dem sind die Mehrkosten einer Kanalführung durch (die und) die Straße gegenüber zu
stellen. Diese werden vom Antragsgegner zu 1. mit ca. 42.000.-- EUR (siehe dessen
Stellungnahme an seine Rechtsvorgängerin vom 21.08.2007, Bl. 136 d.A.) und von der
Beigeladenen zu 1. mit (ca. 41.000,-- EUR zusätzlichen Baukosten zuzüglich ca. 6.000,--
EUR Ingenieurkosten, d.h. insgesamt) ca. 47.000.-- EUR angegeben (unbeschadet der vom
Antragsteller diesbezüglich geltend gemachten Einwände und vorbehaltlich der Ergebnisse
des Hauptsacheverfahrens). Nimmt man den höheren Betrag im vorliegenden
summarischen Verfahren als Grundlage, so sind hiervon zugleich die bei einer Ableitung des
Fremdwassers über die Straße in westliche Richtung und durch die Straße entstehenden
Einsparungen in Abzug zu bringen. Das sind neben den von der Beigeladenen zu 1. mit
(mindestens) ca. 1.300,-- EUR geschätzten und dann entfallenden
Entschädigungszahlungen an die betroffenen Grundstückseigentümer insbesondere die
Einsparungen in Höhe von ca. 28.000,-- EUR, die sich daraus ergeben, dass die
Beigeladene zu 1. bei dieser alternativen Trassenführung eine Grundstücksentwässerung
der Anwesen A-Straße und erklärtermaßen nicht mehr auf eigene Rechnung vornehmen
würde. Den Mehrkosten von ca. 47.000,-- EUR stehen damit Einsparungen von
(mindestens) ca. 29.300,-- EUR gegenüber, so dass „netto“ ein Mehrbetrag von knapp
18.000,-- EUR verbleibt. Bezogen auf die in Ansatz zu bringenden Gesamtkosten
zumindest des zweiten Bauabschnitts (von, wie dargelegt, ca. 861.000,-- EUR) bedeutet
dies – ausgehend von den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1. – eine
Kostensteigerung von ca. 2 %. Das sind, jedenfalls unter den konkreten Umständen des
vorliegenden Falles, voraussichtlich keine „erheblichen“ Mehrkosten im Sinne des § 91 Abs.
2 SWG, und zwar weder absolut noch relativ betrachtet.
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2006 –1
A 10509/06-, a.a.O.: 2,8 % bzw. (6.675.-- EUR + 800.--
EUR =) ca. 7.500.-- EUR kein erheblicher Mehraufwand im
Sinne des Landesrechts; vgl. auch VG des Saarlandes,
Beschluss vom 22.09.2003 -2 F 27/03-: fraglich, ob ca.
15 % bzw. 65.000.- DM erhebliche Mehrkosten im Sinne
des § 91 Abs. 2 SWG darstellen; vgl. aber auch OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2006 -20 A
2136/05- (juris-Rdnr. 55): ca. 80 % bzw. ca. 85.000.-
EUR zzgl. MwSt. sind erheblicher Mehraufwand im Sinne
des Landesrechts
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch
private Grundstücke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gemäß (§ 95 i.V.m.) §§ 93, 91
SWG nicht den Regel–, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz
genannten Unternehmen bildet. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Beschränkung
des Eigentumsgrundrechts und dessen Bedeutung, der verfassungsrechtliche Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz beachtet werden.
so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2006
–1 A 10509/06-, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch OVG des
Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 –2 R 361/83-, a.a.O.;
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.02.2004 –3 Q
3/03-, AS RP-SL 31, 142
Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist durch eine entsprechende angemessene
Handhabung der wasserrechtlichen Zwangsrechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Daher
darf die Grenze der Erheblichkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 SWG, die im Übrigen auch
immer von den Verhältnissen des einzelnen Falles abhängt, insbesondere dann nicht zu tief
angesetzt werden, wenn die betreffende Leitung – wie hier – auch über in öffentlicher Hand
befindliche Grundstücke geführt werden kann.
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2006 –1
A 10509/06-, a.a.O.
Vor diesem Hintergrund sind die anfallenden Mehrkosten von ca. 18.000,-- EUR bzw. ca. 2
% hier voraussichtlich nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn es muss
gesehen werden, dass durch die diagonal über das (aus mehreren Flurstücken
bestehende) Anwesen des Antragstellers verlaufende vorgesehene Trassenführung dessen
Pläne zur Errichtung bzw. Erweiterung eines Wohnhauses von vornherein beeinträchtigt
werden (unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit eine entsprechende Bebaubarkeit
gegeben ist). Auch auf den dort derzeit vorhandenen (nicht-öffentlichen) Weg kommt es
daher nicht an. Für den Antragsteller ist das Zwangsrecht jedenfalls mit einer spürbaren
Beeinträchtigung seiner (zumindest potentiellen) Nutzungsmöglichkeiten an seinem
Grundeigentum verbunden.
vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 –2
R 361/83-, a.a.O.
Dem steht nach Aktenlage auch nicht die in Ziffer II A 5 der angefochtenen Verfügung
enthaltene Auflage entgegen, wonach die Beigeladene zu 1. ggf. verpflichtet ist, den Kanal
auf ihre Kosten anzupassen bzw. umzulegen. Denn nach den Ausführungen der
Beigeladenen zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2008, mit dem diese eine
entsprechende gerichtliche Vergleichsanregung abgelehnt hat, ist – so jedenfalls die
Beigeladene zu 1. – bereits eine - von vornherein - entsprechend modifizierte Trasse
technisch und unterhaltungslogistisch sehr nachteilig, wegen des Mehraufwands nicht
akzeptabel und für den Antragsteller nur mit einem geringfügigen (Bau-)Flächengewinn
verbunden. Eine nachträgliche Anpassung bzw. Umlegung des Kanals entsprechend der
bezeichneten Auflage dürfte daher wohl ebensowenig realisierbar bzw. sinnvoll sein wie
eine dementsprechende Errichtung von Anfang an. Unter diesen Umständen ist die in Rede
stehende Auflage aber voraussichtlich nicht geeignet, die Belastung des Antragstellers in
relevanter Weise zu mindern.
Etwas anderes ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus der bestehenden - derzeit noch
das antragstellerische Anwesen A-Straße und das benachbarte Anwesen C-Straße über die
jeweiligen Hausanschlüsse entwässernden - Leitung, die auf dem Hausgrundstück des
Antragstellers beginnt, über Teile seines Grundstücks verläuft und ungeklärt in den mündet.
Denn diese gemeinsame Entwässerungsleitung dürfte, legt man die in Rede stehende
Alternativplanung zugrunde, durch die entsprechenden Anschlussmöglichkeiten an die neue
Kanalisation in der Straße funktionslos und damit entbehrlich werden. Insbesondere hat der
Antragsteller ausdrücklich angeboten, sein Anwesen auf eigene Kosten an die neue
Kanalisation anzuschließen, auch mittels Hebewerk. Diese Möglichkeit steht nach Aktenlage
und auch nach Angaben der Beigeladenen zu 1. für das Anwesen C-Straße der
Beigeladenen zu 2. und 3. ebenfalls zur Verfügung.
Demgegenüber ist der Beigeladenen zu 1. eine Trassenführung über die Straße
voraussichtlich zumutbar. Denn sie kann über sämtlich in öffentlicher Hand befindliche
Straßengrundstücke erfolgen. Zwar mögen mit den entsprechenden (erneuten)
Baumaßnahmen in der Straße zusätzliche Beeinträchtigungen der Verkehrssituation
einhergehen und dies möglicherweise auch zu Unmut in der betroffenen Bevölkerung
wegen erneuter dortiger Kanalbauarbeiten führen. Denn jedenfalls die erhebliche
Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers rechtfertigt dies angesichts der
mit ihr verbundenen eher geringfügigen Mehrkosten nicht. Zudem muss gesehen werden,
dass es, wie bereits ausgeführt, nicht auf die zweckmäßigste, d.h. optimale, Lösung
ankommt, sondern lediglich auf eine zweckmäßige und nicht mit erheblichen Mehrkosten
verbundene. Daher kann im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren auch dahinstehen, ob
der Beigeladenen zu 1. ein Ausweichen auf die in Rede stehende Alternativtrasse
möglicherweise auch deshalb zumutbar erscheinen mag, weil die Leitungsführung über die
Grundstücke des Antragstellers offenbar vor dem Hintergrund gewählt worden ist, dass
sich die derzeit über das Grundstück des Antragstellers verlaufende Entwässerungsleitung
„erst bei der Detailplanung des 2. Bauabschnittes“ als „äußerst marode, nur mit
unverhältnismäßig hohem Sanierungsaufwand nutzbar und für die beabsichtigten Zwecke
hydraulisch unterdimensioniert“ (siehe Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom
05.12.2007) herausgestellt sowie die im ersten Bauabschnitt in der Straße bereits
errichtete DN 200-Leitung sodann als für sich genommen nicht ausreichend dimensioniert
erwiesen haben, mit anderen Worten also eine von vornherein größer dimensionierte
Leitung in der Straße eine Inanspruchnahme des Grundstücksanwesens des Antragstellers
wohl entbehrlich gemacht hätte.
Auf die weiteren vorliegend aufgeworfenen Fragen – etwa ob ein wasserrechtliches
Zwangsrecht auch für eine bloße gemeinsame Grundstücksentwässerung denkbar
erscheint sowie den Gesichtspunkt der weiterhin fehlenden Beweissicherung – kommt es
unter diesen Umständen nicht mehr an.
Nach allem war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
angefochtene Zwangsrechtsverfügung (der Rechtsvorgängerin) des Antragsgegners zu 1.
bezüglich Ziffer I A und B wiederherzustellen. Hinsichtlich des darin unter Ziffer IV
angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgelds war die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da im Hinblick auf die wiederhergestellte
aufschiebende Wirkung die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 SVwVG nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Ein Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten bzw. zu Lasten der (mit vorliegendem
Beschluss) Beigeladenen kam nach §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht, da
diese (naturgemäß) mangels eigener Antragstellung kein Kostenrisiko im Sinne des § 154
Abs. 3 VwGO eingegangen sind.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG 2004 auf 10.125,00
EUR festgesetzt, wobei die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an
einer Abwendung des Zwangsrechts auf 20.000,00 EUR schätzt und dieser Betrag im
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren sowie der sich daraus ergebende Betrag
um ¼ des angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes zu erhöhen war (siehe auch Ziff.
1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom
07./08.07.2004).