Urteil des VG Saarlouis vom 07.10.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 7.10.2009, 5 K 10/08
Klage einer Gemeinde gegen eine abfallrechtliche Genehmigung für eine auf dem Gebiet
der Nachbargemeinde angesiedelte Erdmassen- und Bauschuttdeponie
Leitsätze
1. Die Klage einer Gemeinde gegen eine auf dem Gebiet der Nachbargemeinde
angesiedelte Erdmassen- und Bauschuttdeponie kann wegen Verwirkung unzulässig sein,
wenn sie den Betrieb der Deponie hätte erkennen müssen und gleichwohl erst mehr als
vier Jahre nach der Genehmigungserteilung Rechtsmittel erhebt. Sie kann ihre
Abwehrrechte auch dann verwirken, wenn sie nach der Kenntnis von der Genehmigung
mehr als sechs Monate abwartet, bevor sie rechtliche Schritte einleitet.
2. Die Gemeinde kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, ihr Einvernehmen nach § 36
Abs. 1 Satz 2 BauGB hätte für die auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegende Deponie
eingeholt werden müssen.
3. Eine Gemeinde kann sich im Verfahren gegen eine abfallrechtliche Genehmigung für eine
Erdmassen- und Bauschuttdeponie nicht auf eine fehlende Erschließung der Deponie
berufen, wenn die Zufahrt über ein auf dem Gebiet der Gemeinde liegende, dem
öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße führt, die nach ihrem Ausbauzustand
offensichtlich für die Befahrung durch Schwerlastverkehr geeignet ist.
4. Die Gefahr einer Verschmutzung einer auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde
liegenden Quelle durch den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie ist dann zu
verneinen, wenn die Deponie gemäß der TA Siedlungsabfall zum Grundwasser hin
abgedichtet ist und außerdem die Grundwasserströme unter der Deponie von der
Gemeinde weg verlaufen.
5. Eine Gemeinde kann sich bei einem vor dem 25. Juni 2005 eingeleiteten
Genehmigungsverfahren nicht darauf berufen, es sei eine erforderliche
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom
06.08.2002 erteilte Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Erdmassen- und
Bauschuttdeponie sowie die Erlaubnis Sickerwasser aus dem Bereich der Deponie in ein
Gewässer III. Ordnung einzuleiten.
Die Beigeladene betreibt in der Gemarkung ... der Kreisstadt …, Flure … und …, einen
Sand- und Kiesabbau, der erstmals mit Bauschein des Oberbürgermeisters der Kreisstadt
Saarlouis vom 31.03.1971 genehmigt worden ist. Nachfolgend wurde mit den
Bauscheinen des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Saarlouis vom 10.08.1988 und
24.04.1997 Erweiterungen und Änderungen des Abbaus von Kies und Sand genehmigt.
Der Bauschein vom 24.04.1997 enthielt die Auflage, dass eine Rekultivierung auf die Höhe
des ursprünglichen Geländes herzustellen sei. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben
vom 17.01.1997 und 17.06.1998 die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer
Erdmassen- und Bauschuttdeponie in der Gemarkung ..., Flur …. Mit Schreiben vom
11.04.2000 legte die Beigeladene weitere Genehmigungsunterlagen vor.
Die beantragte Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Erdmassen- und
Bauschuttdeponie wurde der Beigeladenen gestützt auf §§ 31 Abs. 3, 27
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) unter dem 06.08.2002 erteilt.
Außerdem wurde der Beigeladenen die widerrufliche Befugnis erteilt, in der Gemarkung ...,
Flur …, Flurstück Nr. … Sickerwasser aus dem Bereich der Deponie in ein Gewässer III.
Ordnung einzuleiten. Der Bescheid enthält umfangreiche Auflagen, u.a. zur
Deponieabdichtung, zum Sickerwasser, zu Grundwasserständen und -beschaffenheit, zur
Art der zugelassenen Abfälle und zum Grundwasserschutz. Außerdem sieht die
Genehmigung nach Abschluss der Ablagerungen von Erdmassen und Bauschutt eine
Rekultivierung des Geländes vor.
Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 10.08.2002 zugestellt.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 06.04.2006 an den Beklagten und führte aus,
sie habe erst jetzt Kenntnis von dem Genehmigungsverfahren zur Verfüllung der
Sandgrube bekommen. Sie rügte, sie sei an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt
worden. Außerdem sei die Erschließung der Sandgrube nicht gesichert und das
Einvernehmen werde deshalb nicht hergestellt. Hierauf erwiderte der Beklagte mit
Schreiben vom 27.04.2006, dass eine Betroffenheit der Klägerin weder zum Zeitpunkt des
Genehmigungsverfahrens noch heute zu erkennen sei. Hierauf entgegnete die Klägerin mit
Schreiben vom 29.05.2006, die Deponie sei nur über eine Privatstraße der Gemeinde
erreichbar. Es sei die Pflicht des Beklagten gewesen, das Einvernehmen der Gemeinde
einzuholen. Gegen das Unterlassen werde sie rechtlich vorgehen.
Am 17.01.2007 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten
und beantragten die Übersendung des Genehmigungsbescheides. Der Bescheid wurde
darauf am 24.01.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt.
Am 26.02.2007 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 06.08.2002 die vorliegende
Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständliche Genehmigung sei
rechtswidrig, weil sie ohne ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 27, 31 KrW-/AbfG
erforderliches gemeindliches Einvernehmen erteilt worden sei. Das Vorhaben führe zu
einem Konflikt mit ihrer Planungshoheit, weil u.a. die Erschließung für das Vorhaben über
Flächen der Gemeinde Wadgassen erfolgen solle. Auch habe das Vorhaben unmittelbare
Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Gemeinde Wadgassen. Allein wegen des
Verfahrensfehlers der unterbliebenen Beteiligung sei die streitgegenständliche
Genehmigung aufzuheben. Außerdem stehe das zur Genehmigung gestellte Vorhaben
nicht in Einklang mit § 35 BauGB, weil schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen und
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt würden. Es fehle
auch eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung.
Das Vorhabengrundstück schließe unmittelbar an den Naherholungs- und Freizeitbereich
der Gemeinde Wadgassen an. Die Freizeiteinrichtung des Parkbades werde wesentlich von
dem Vorhaben betroffen, weil es im Fassungsbereich der Quelle liege, die als einzige
Zuleitung der Versorgung des Parkbades mit Frischwasser diene. Mögliche
Beeinträchtigungen seien nicht untersucht worden und es sei nicht auszuschließen, dass
durch das Vorhaben nachhaltig in den Wasserhaushalt eingegriffen werde, so dass die
Versorgung des Parkbades als Naturbad nicht mehr gewährleistet sei. Die Vermeidung von
Algenbildung im Naturwasserbecken sei existentiell für die Aufrechterhaltung und den
Betrieb des Parkbades Wadgassen. Durch Nährstoffeintrag, insbesondere Nitrat, verstärke
sich die Algenbildung, was zwangsläufig einen erhöhten Filterbedarf auslöse. Derzeit sei ein
Nitratgehalt von 25 mg/l nachgewiesen, was 50% des Zulässigen der
Trinkwasserverordnung entspreche. Bei einer Verschlechterung durch zusätzlichen
Nährstoffeintrag müssten bestenfalls zusätzliche Pflanzenfilterbecken zur Reinigung des
Naturwassers nachgerüstet werden; schlechtestenfalls drohe die Schließung des Bades.
Die Brunnenstube, aus der 90% des Frischwasserzulaufes für das Parkbad generiert
werde, liege ca. 100 m östlich der Deponiegrenze des streitigen Vorhabens. Durch das
Vorhaben seien steigende Nitratwerte zu erwarten. Entsprechendes sei bereits durch den
Deponiebetrieb der Beigeladenen in Werbeln für den Laufbrunnen "…" eingetreten. 1987
habe dort der Nitratgehalt bei 15,4 mg/I gelegen. Seit der Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage im Jahre 1987 sei der Nitratgehalt
bis zum Höchststand 1995 auf 74,4 mg/1 kontinuierlich angestiegen. Seit dem Jahr 2000
schwanke dieser Wert zwischen 50 und 60 mg/I. Übertrage man diese Werte als Prognose
für die Ansiedlung des streitgegenständlichen Vorhabens, so führe dies zu einer Schließung
des Parkbades. Es seien bereits in der Genehmigung von Seiten der Beklagten die
hydrologischen Untersuchungen zur beantragten Deponie als unzureichend bemängelt
worden, trotzdem sei der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht abgelehnt worden.
Ein Zusammenhang zwischen dem vollzogenen Eingriff in die Grundwasserverhältnisse und
einem Rückgang der Quellschüttung sei bereits durch einen Vorgang im Jahr 1977
nachgewiesen worden. Ohne Belang sei, ob die das Parkbad versorgende Quelle auf
Wadgasser Bann liege. Das Wasser aus der Brunnenstube führe über eine von der
Gemeinde Wadgassen verrohrte Zuleitung ins Naturwasserbecken. Das Grundstück, auf
dem sich die Brunnenstube befinde, liege unmittelbar an der Gemeindegrenze und
Eigentümerin sei die Gemeinde Wadgassen. Das Wasserrecht stehe ihr zu.
Es liege insbesondere eine Gefährdung der Wasserwirtschaft vor, was eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB darstelle. Als
eigenständige, bodenrechtliche Vorschrift sei dieser Belang unabhängig von den
Vorschriften des Wasserrechts zu beachten. Die Klägerin sei zuständig für die
Wasserversorgung. Jegliche Gewässerbenutzung von Dritten, die die
Trinkwasserversorgung gefährde und bei der die Gefährdung nicht durch Auflagen
abwendbar sei, sei unzulässig. Das hier fragliche Gewässer werde von der Klägerin u. a. für
die Trinkwasserversorgung verwendet. Wasserrechtlich komme es nicht darauf an, wo das
Grundstückswasser herkomme, sondern wo es entnommen werde. Dies sei der Ort der
Gewässerbenutzung und damit der rechtliche Ansatzpunkt für wasserrechtliche
Gestattungen. Dabei sei die Klägerin Inhaberin des Wasserrechts. Der Wasserspender "…"
und die Brunnenstube „…" lägen süd-/südöstlich vom Abbau- und Deponiebereich der
Beigeladenen und das Parkbad liege südöstlich der Deponie. Nicht nur die Deponie, sondern
auch der übrige Verfüllbereich, der sehr nahe an den "…“ reiche, stellten eine potentielle
Gefahr für die Wasserwirtschaft dar.
Schließlich sei auch die Erschließung nicht gesichert, da sie über eine vorhandene
asphaltierte Zufahrt erfolgen solle, was eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sei. Es sei
bereits zu Schäden an der Asphaltdecke gekommen. Die Gemeindestraße beginne an der
Einmündung zur L 271 (L. Straße) mit einer Kurve, bei der sich durch den starken Lkw-
Verkehr erhebliche Schäden an der Schwarzdecke zeigten. Im weiteren Straßenverlauf
zeigten sich Rissbildungen und gewisse Fahrspurausbildungen, da die Straße für die
Belastung durch den erheblichen Lkw-Verkehr bautechnisch nicht hergestellt sei. Insofern
ergebe sich weiterer Sanierungsbedarf. Die Zufahrt sei als Gemeindestraße ausgewiesen,
die den Belastungen durch den Lkw-Verkehr nicht standhalte. Die gemeindliche Straße
werde von der Beigeladenen offenbar nicht als öffentliche Straße angesehen, sondern als
private Werkszufahrt, für die die Gemeinde aber die Instandsetzungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen zu tragen habe. Es finde zudem in beträchtlichem Umfang
Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Radfahrern und dem durch die Deponie
ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr mit Lkw statt. Diesen Anforderungen sei die Straße
nicht gewachsen. Die Betriebszufahrt liege nicht auf der Trasse der ehemaligen
Bundesstraße B 406. Die ehemalige Bundesstraße B 406 habe nicht an die
Gemeindestraße in Höhe der derzeitigen Zufahrt angeschlossen. Das in die öffentliche
Straße einmündende Teilstück, das im Eigentum der Gemeinde Wadgassen stehe, sei nicht
Bestandteil der Bundesstraße gewesen und auch nicht als öffentliche Straße gewidmet
worden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 Saarländisches Straßengesetz (SStrG) seien
hier nicht gegeben.
Auch die Parkplatzeinschränkung und die hieraus resultierende Verkehrsproblematik
verschafften ihr eine wehrfähige Rechtsposition. Die Fläche diene während der
Sommermonate teilweise als Parkplatz für das Parkbad Wadgassen. Durch den
Werksverkehr stehe die gemeindliche Straße für einen geordneten und weitestgehenden
Parkplatzverkehr für das öffentliche Schwimmbad nicht im erforderlichen Umfang zur
Verfügung. Durch die Inanspruchnahme der Gemeindestraße durch die Beigeladene entfalle
die Möglichkeit, ca. 200 zusätzliche Parkplätze anzulegen, was die Attraktivität des
Parkbades weiter steigern würde. Auch entstünden zusätzlichen Kosten für die
Unterhaltung und Reparatur der Straße ausschließlich durch den Werksverkehr der
Beigeladenen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2002
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Planungshoheit der Klägerin sei nicht beeinträchtigt. Mit dem angegriffenen
Bescheid sei die Errichtung und der Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie zur
Verfüllung eines Teilbereiches der bereits seit langem bestehenden Kies- und Sandgrube
genehmigt worden, die auf dem Gebiet der Gemeinde Saarlouis liege. Diese Grube müsse -
Teilabschnitt für Teilabschnitt - nach der Ausbeutung des Kies- und Sandvorkommens
wieder verfüllt und rekultiviert werden, was schon seit langem feststehe. Bei dem
angegriffenen Bescheid gehe es also nicht um das Ob, sondern nur um das Wie der
Verfüllung. Die in Rede stehende Fläche grenze nicht an einen Naherholungs- und
Freizeitbereich der Gemeinde Wadgassen an, sondern sei mehr als 1.200 Meter entfernt.
Dazwischen lägen eine Kläranlage, eine Autobahnauffahrt und bewaldete Flächen.
Die Verfüllung beeinträchtige nicht die Quelle, aus der das Parkbad gespeist werde. Diese
Quelle liege nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin und es sei keineswegs ersichtlich,
weshalb diese irgendein Recht an dieser Quelle bzw. der Einspeisung des Wassers dieser
Quelle in das Parkbad haben solle. Die Klägerin habe dem Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz (LUA) mitgeteilt, dass eine Vermessung der Brunnenstube "…"
stattgefunden habe, wonach die Brunnenstube auf der im Eigentum der Klägerin
stehenden Parzelle Nr. ..., Flur …, Gemarkung ..., liege. Dies sei inzwischen dahingehend
verifiziert worden, dass die Brunnenstube tatsächlich überwiegend auf der Parzelle ... liege
und nur zu einem Teil auf den Parzellen ... und .... Unstreitig sei aber, dass das fragliche
Wasser im Bereich des Kretenberges entspringe und in der Brunnenstube, die direkt
unterhalb der Parzellen ... und ... liege, gefasst werde. Der Antrag der Klägerin, ihr das
Wasserrecht an der Quelle "…" zu erteilen, liege dem LUA zur fachtechnischen Prüfung vor.
Unabhängig davon sei seitens der Beklagten als oberste Wasserbehörde die Rechtslage
geprüft worden. Dabei habe sich ergeben, dass zu Gunsten der Firma … ein Wasserrecht
mit dem Status eines "alten aufrechterhaltenen Rechtes" am 04.06.1965 im Wasserbuch
unter Buchstabe B lfd. Nr. 98 eingetragen worden sei, und zwar mit folgendem Wortlaut:
"Der Firma … steht das aufrechterhaltene Recht zu, Grundwasser
auf den Parzellen ... und ..., Flur …, Gemarkung ... in vollem Umfang
zu Tage zu leiten und zum gewerblichen Gebrauch in die Kristallfabrik
in Wadgassen weiterzuleiten."
Dieses alte Recht bestehe bis heute. Es scheine auch fraglich, ob es auf das Eigentum an
der Parzelle ... ankomme, auf welcher sich die sog. "Brunnenstube" befinde. Dabei handele
es sich nur um eine unterirdische "Einfassung", bestehend aus Kies und Beton, welche sich
genau an der Grenze zwischen den Parzellen ... und ... einerseits und ... andererseits
befinde. Dort werde das Wasser, das sich in einem Kiesbett (auf Parzellen ... und ...)
sammele, in einem Betonbecken (auf Parzelle ...) gefasst und anschließend in einem Rohr
abgeleitet. Oberirdisch sei davon nur ein Schachtdeckel zu sehen. Das eingetragene "alte
Recht“ gebe der Firma ... das Recht, auf den beiden Parzellen ... und ... das Grundwasser
in vollem Umfange zu Tage zu leiten. Wie dies technisch realisiert werde, sei unerheblich.
Es bedürfe nicht unbedingt der "Brunnenstube", um dieses Wasser auf den Parzellen ... und
... zu Tage zu fördern. Da sich somit der Antrag der Gemeinde Wadgassen auf dasselbe
Wasservorkommen beziehe, an dem das o.g. Wasserrecht der Firma ... bestehe, sei diese
angehört worden. Es seien in der Folgezeit Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin
und der Firma ... geführt worden, die noch nicht abgeschlossen seien. Unabhängig von der
Frage des Wasserrechtes stehe fest, dass durch die angegriffene Genehmigung zum
Verfüllen eines Teilbereiches der Sandgrube der Beigeladenen die Qualität des Wassers der
…-Quelle auf keinen Fall beeinträchtigt werden könne. Die Sandgrube der Beigeladenen
entwässere nämlich über ein kleines Gewässer ohne Namen in nordöstlicher Richtung zur
Saar hin. Und auch die Grundwasserströmungen in diesem Bereich verliefen parallel zur
Fließrichtung der Saar in nordöstlicher Richtung.
Aus diesen Gründen habe der Beklagte keinen Anlass gesehen, im Vorfeld des
angegriffenen Genehmigungsbescheides im Zusammenhang mit dem Wasser, welches
das Parkbad speise, die Klägerin anzuhören.
Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Zufahrt durch den Fahrzeugverkehr bestehe
nicht. Diese öffentliche Straße werde schon seit Jahrzehnten als Zuwegung zu der Kies-
und Sandgrube genutzt, so dass Bestandsschutz bestehe. Der Klägerin gehe es in
Wahrheit darum, die Beigeladene zu Sondernutzungsbeiträgen für die Zufahrt zu ihrer
Sandgrube heranzuziehen, von der ein Teil auf der Gemarkung der Gemeinde Wadgassen
liege. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass ein Stück der Abbiegung vom
Autobahnzubringer hin zur Zufahrtsstraße nicht förmlich dem Verkehr gewidmet worden
sei, sei darauf hinzuweisen, dass dabei allenfalls von einem schmalen "Keil", der zwischen
dem Gelände der ehemaligen B 406 und dem Autobahnzubringer liege, die Rede sein
könne. Ein Teil des Geländes der ehemaligen B 406, der unmittelbar an den Bogen
angrenze, sei begrünt worden. Auf dem folgenden Teilstück der Zufahrtsstraße sei unter
Mitwirkung der Klägerin ein Mitfahrerparkplatz eingerichtet worden, der auch als Parkplatz
für das Parkbad ausgewiesen sei. Die Klägerin bezichtige mithin sich selbst, sie habe eine
Fläche als Parkplatz für das Parkbad ausgewiesen, deren Zufahrt sie gar nicht für den
Verkehr gewidmet habe. Vorliegend sei jedoch seitens der Klägerin durch die Nutzung als
Mitfahrerparkplatz und Parkplatz für das Parkbad eine konkludente Widmung für das
Teilstück zum Ausdruck gebracht worden. Der genannte "Bogen", der den
Autobahnzubringer mit der ehemaligen B 406 verbinde, sei nicht nur gebaut, sondern
gleichzeitig sei ein Stück der Fläche der ehemaligen B 406 begrünt worden. Da der
Autobahnzubringer nach dem "Bogen" und der angrenzenden begrünten Fläche ohnehin in
die ehemalige B 406 eingemündet habe, hätten die Schaffung des "Bogens" und die
Begrünung nur den Zweck gehabt, dass Fahrzeuge nicht hätten spitzwinkelig abbiegen
müssen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Vorhaben verletze nicht die Planungshoheit der klagenden Gemeinde,
weil der zu verfüllende Sand- und Kiesabbau sich nicht auf dem Gemeindegebiet der
Gemeinde Wadgassen befinde und erhebliche Auswirkungen auf deren Gebiet nicht
denkbar seien. Daher habe deren Einvernehmen nicht eingeholt werden müssen. Einziger
Berührungspunkt sei die Zufahrt zu dem Betriebsgelände. Dort liege keine
genehmigungspflichtige Sondernutzung vor, da die Benutzung der Zufahrtstraße durch die
Fahrzeuge bzw. Kunden der Beigeladenen die Grenzen des Gemeingebrauches nicht
überschreite. Die Zufahrtstraße sei auch dem Verkehr gewachsen, was sich daran zeige,
dass an der Straße seit 30 Jahren keine größeren Instandhaltungsarbeiten notwendig
gewesen seien. Die Parkplatzeinschränkung durch den Werkverkehr der Beigeladenen
berührten die Belange der Klägerin nicht, da es sich bei dieser Zufahrtstraße um eine dem
öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handele. Die Zufahrtsstraße zu der
streitgegenständlichen Erdmassen- und Bauschuttdeponie sei dem Verkehrsstrom
gewachsen. Es handele sich um eine ehemalige Bundesstraße. Sollte es eine geringfügige
Änderung des Trassenverlaufes gegeben haben, so sei auch diese Zufahrt gemäß § 6 Abs.
7 SStrG gewidmet, weil es sich hier nur um eine unerhebliche Verlegung handele und
dieser Straßenteil dem Verkehr übergeben worden sei. Es sei offensichtlich, dass die
Zufahrt leicht verschwenkt worden sei, damit sie stumpf auf die L. Straße treffe, um das
Linksabbiegen zu ermöglichen.
Auch bezüglich des Parkbades Wadgassen seien die Belange der Klägerin nicht betroffen.
Die Quelle dieses Zuflusses liege nicht auf Gemeindegebiet der Klägerin und für die
Zuleitung gebe es weder eine dingliche, noch eine vertragliche Sicherung auf den
dienenden Grundstücken. Die Behauptung, die Erdmassen- und Bauschuttdeponie der
Beigeladenen in … gefährde den Betrieb des Parkbades, sei ebenso unzutreffend wie der
Vortrag, dass 90 % des Frischwasserzulaufes des Parkbades aus der …quelle gespeist
werde. Das Parkbad werde aus dem Grundwasser gespeist, welches Richtung Saar
zusammen laufe, gestaut und über eine separate Leitung dem Parkbad zugeführt werde.
Die Quelle liege nicht im unmittelbaren Einflussbereich der Deponie, sondern der Abstand
zwischen der Mitte der Erdmassen- und Bauschuttdeponie ... und der …quelle betrage 914
m.
Die Erdmassen- und Bauschuttdeponie... verursache weder Nährstoffeintrag noch
Nitrateintrag noch verstärke sie die Algenbildung. Bei der Deponie handele es sich um eine
gefasste Wanne, die keinen natürlichen Ablauf habe und die entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben und Normen gebaut und behördlich abgenommen worden sei. Das im
Vorhabengebiet gebildete Grundwasser laufe zur Saar hin ab. Ein Abstrom in südöstlicher
Richtung (Richtung …quelle) sei nicht zu erwarten. Vielmehr bestehe dort ein Gefälle
Richtung Norden und Nord-Nordosten, so dass das Grundwasser von der ...quelle
wegfließe. Dieses Ergebnis sei durch Grundwassermessstellen überprüft worden. Das
Grundwasser auf dem Gebiet der Klägerin werde durch die Deponie nicht gefährdet.
Die vorgeschriebene halbjährliche Grundwasseruntersuchung habe bei der Beprobung am
17.12.2007 einen Nitratgehalt des Grundwassers von 3,5 mg/1 am Pegel 01/02 ergeben.
Der Grenzwert betrage 11,5 mg/I. Der Pegel 01/02 sei ein sog. "Abstrompegel", d.h. es
werde das Grundwasser gemessen, das von der Deponie weglaufe. Am Pegel 02/02 sei
ein Nitratgehalt des Grundwassers von 13,9 mg/1 festgestellt worden. Bei dem Pegel
02/02 handele es sich um einen sog. "Anstrompegel". Dort werde das Grundwasser
gemessen, das vom ...er Berg zur Deponie hinfließe. Der Pegel 02/02 befinde sich
unmittelbar an den Parzellen, die in ..., landwirtschaftlich genutzt würden. Das
Grundwasser, das zur Deponie hinfließe, sei also höher mit Nitrat belastet, als das
Grundwasser, das von der Deponie wegfließe. Die Sickerwasseruntersuchung habe einen
Nitratgehalt von 27,01 mg/I ergeben. Für den Nitratgehalt im Sickerwasser der Deponie sei
im Genehmigungsbescheid kein Grenzwert festgesetzt. Der Gesamtstickstoffgehalt
betrage 27,203 mg/l und liegt damit deutlich unter dem Grenzwert von 70 mg/I.
Durch den Deponiebetrieb der Beigeladenen in … sei der Nitratgehalt für den Brunnen …
nicht angestiegen. Gemäß einem Untersuchungsbericht vom 09.02.2007 handele es sich
bei dem Wasser aus dem Laufbrunnen … um ein weiches Wasser mit sehr geringen
Gehalten an Schwermetallen und organischen Inhaltsstoffen. Der Gehalt des Wassers an
Sulfat erfülle die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001. Der Gehalt an Nitrat
überschreite mit 55,7 mg/1 den Grenzwert der TVO von 50 mg/I. Der erhöhte Nitratgehalt
sei wahrscheinlich auf den Austrag von Nitrat aus intensiv landwirtschaftlich genutzten
Flächen im Einzugsbereich des Brunnens zurückzuführen. Ein deutlicher Hinweis darauf
ergebe sich aus den messbaren Gehalten von Ammonium und Nitrit.
In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.09.2009 führt die Klägerin aus, eine
Verwirkung liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass eine
Verwirkung frühestens nach Ablauf der (Jahres-)Frist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten
könne. Diese sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26.02.2007 noch nicht abgelaufen
gewesen, da sie erst im April 2006 von der Genehmigung erfahren habe. Außerdem liege
auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Beigeladenen vor.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18. März 2009 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren des Verwaltungsgerichts
des Saarlandes 10 L 196/09, 11 L 314/07 und 11 L 511/08 und des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes 1 B 215/07 und 1 B 315/08 und die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die
Baugenehmigungsunterlagen der Kreisstadt Saarlouis, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen besteht im
Hinblick auf den Inhalt des Schriftsatzes, der von der Klägerin im Rahmen des gewährten
Schriftsatznachlasses bei Gericht eingereicht wurde, keine Veranlassung. Denn aus diesem
Schriftsatz ergeben sich gegenüber dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 9.
September 2009 keine Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Es ist auch von keinem der
Beteiligten, denen der nachgelassene Schriftsatz jeweils zur Kenntnisnahme übersandt
worden ist, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt worden. Das
Urteil konnte daher auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2009
ergehen.
Die Klage ist unzulässig und auch unbegründet.
1. Der Antrag der Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2002 aufzuheben, ist
unzulässig, weil die Klägerin ihr Abwehrrecht gegen das der Beigeladenen genehmigte
Vorhaben verwirkt hat.
Durchgreifende Zweifel bestehen am Vorliegen der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen
Klagebefugnis. Insoweit ist zu beachten, dass die umstrittene Verwaltungsentscheidung
einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung darstellt. Da die
Rechtsschutzverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gewährleistung von
Individualrechtsschutz abzielen und dem einzelnen Bürger nicht die Rolle des Sachwalters
öffentlicher Interessen zuweisen (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher
Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend
darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit
ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, übereinstimmt. Die
gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene
Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen
auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn
ja - ob dieser - was beispielsweise durch Verwirkung ausgeschlossen sein kann - diesen
Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen kann.
Vgl. zur Maßgeblichkeit der sogenannten
Schutznormtheorie im Bergrecht, BVerwG, "Moers-
Kapellen-Urteil" vom 16.03.1989 - 4 C 36/85 - BVerwGE
81, 329 <334> = ZfB 1989, 199 = DVBl 1989, 663 =
UPR 1989, 341 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 2 =
NVwZ 1989, 1157 = NuR 1990, 311.
Dementsprechend ist für das Vorliegen einer Klagebefugnis bei einem Rechtsmittel eines
Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt entscheidend die Behauptung, diese
Entscheidung verletze ihn, den anfechtenden Dritten, in eigenen Rechten. Es muss daher
die Möglichkeit des Vorliegens der Verletzung von speziell seinem Schutz dienender
Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die behördliche Zulassungsentscheidung
bestehen und dieses Abwehrrecht darf nicht offensichtlich verloren gegangen sein.
Diese Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist vorliegend zu verneinen, da die Klägerin ihr
Abwehrrecht verwirkt hat.
Eine Verwirkung eines Abwehranspruchs setzt neben der Untätigkeit des Betroffenen
während eines längeren Zeitraumes ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten,
welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen
lassen. Weder für die "längere Zeit" noch für die "besonderen Umstände" lassen sich
allgemein geltende Kriterien angeben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.08.1996 - 4 B 147.96 -,
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 134 = BRS 58 Nr.
186 und vom 16.04.2002 - 4 B 8.02 - Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 164 = BauR 2003, 1031 = BRS 65
Nr. 195, jew. m. w. N..
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der Mindestzeitraum für die
Verwirkung von der gesetzlichen Regelfrist für die Erhebung eines Rechtsbehelfs abheben
muss, d.h. die Untätigkeit muss deutlich länger als einen Monat gedauert haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - BRS 52
Nr. 218 = BauR 1991, 597 = UPR 1991, 345 = Buchholz
406.19 Nachbarschutz Nr. 102 = BayVBl 1991, 726 =
NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung gegeben.
Zwar ist der angegriffene Bescheid vom 06.08.2002 erst am 24.01.2007 an die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden, so dass zum Zeitpunkt der
Klageerhebung am 26.02.2007 – der Bescheid ging der Klägerin nach ihren Angaben am
26.01.2007 zu - die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch nicht abgelaufen war.
Jedoch hatte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Abwehrrechte verwirkt.
Für den Bereich von drittbegünstigenden Verwaltungsakten ist anerkannt: Hat ein Dritter
von einer dem Begünstigten erteilten Genehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt oder hätte
zumindest zuverlässige Kenntnis erlangen müssen, so muss er, auch wenn ihm die
Genehmigung nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, sich in aller Regel nach Treu und
Glauben bezüglich der Einlegung eines Rechtsmittels so behandeln lassen, als sei ihm die
Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Erlangung der Kenntnis bzw. in demjenigen
Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen
müssen. Innerhalb welcher Zeitspanne ein von dem Dritten gegen das Vorhaben an den
Tag gelegtes Verhalten, wobei auch sein rein passives Verhalten zur Verwirkung des
Rechts führen kann, noch als rechtzeitig angesehen werden kann, um nicht als treuwidrig
betrachtet zu werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Besondere Umstände
des Einzelfalles können es sogar geboten erscheinen lassen, eine Verwirkung des Rechts
zur Einlegung des Widerspruchs deutlich vor Ablauf der regelmäßig als Orientierung
heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen.
Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 22.07.2009 - 11 K 1167/07
-; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B
10.05 -, zitiert nach juris.
Vorliegend hätte die Klägerin insbesondere nach der Darstellung ihrer Betroffenheit durch
den angegriffenen Betrieb der Beigeladenen spätestens Ende 2003 Kenntnis von der
Genehmigung erlangen müssen.
So trägt die Klägerin vor, gerade durch den Verkehr, der durch den Betrieb der Erdmassen-
und Bauschuttdeponie der Beigeladenen verursacht werde, komme es zu einer so starken
Belastung der Gemeindestraße, die zur Deponie führt, dass sogar eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung vorliege. Dass aber andererseits der Klägerin eine derartige
Nutzungssteigerung einer auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Straße über einen Zeitraum
von über dreieinhalb Jahren völlig verborgen geblieben sein soll, erscheint kaum
nachvollziehbar. Außerdem muss auch davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene
ihre Anlage, wie unter III. Ziffer 1.9 der streitgegenständlichen Genehmigung
vorgeschrieben, auch nach außen erkennbar durch ein Hinweisschild im Bereich der
Toranlage als Erdmassen- und Bauschuttdeponie ausgewiesen hat. Daher hätte die
Klägerin bereits im Jahr 2003 von der Genehmigung zuverlässig Kenntnis erlangen können.
Dass sie dies nach ihren Angaben nicht getan hat, ist unerheblich, da die Möglichkeit einer
Kenntniserlangung ausreicht. Deshalb war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am
26.02.2007 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bereits verstrichen und die zeitliche
Komponente für eine Verwirkung ist gegeben.
Schließlich sind die weiteren Voraussetzungen einer Verwirkung des Rechts auf Einlegung
eines Rechtsmittels auch insoweit erfüllt, als die Beigeladene ihre Erdmassen- und
Bauschuttdeponie eingerichtet und nachfolgend gerade im Vertrauen auf die erteilte
Genehmigung betrieben hat, und dagegen Abwehrrechte nicht mehr geltend gemacht
würden.
So durfte die Beigeladene spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 darauf vertrauen, dass
der unter dem 06.08.2002 genehmigte und auch nach außen durch entsprechende
Hinweisschilder deutlich sichtbare Betrieb der Erdmassen- und Bauschuttdeponie nicht
mehr angegriffen werde. Die spätere Aufnahme des Betriebes der Deponie war
offensichtlich von dem Vertrauen gesteuert, dass keine Rechtsmittel von dritter Seite mehr
erhoben würden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der
Konstellation, die der von der Klägerin zitierten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 (a.a.O.) zugrunde lag. Denn vorliegend
erschöpft sich die Ausnutzung der Genehmigung nicht in der einmaligen Errichtung einer
baulichen Anlage, sondern beinhaltet die dauernde Zulassung des Betriebes einer Deponie.
Die Ausnutzung einer solchen Genehmigung beinhaltet aber zumindest nach einem
gewissen Zeitablauf immer auch eine Vertrauensbetätigung. Einer noch darüber
hinausgehenden besonderen Vertrauensausübung in Form sonstiger Handlungen bedarf es
dagegen nicht. Denn gerade durch den Betrieb der entsprechenden Anlage zeigt der
Genehmigungsinhaber auch nach außen, dass er darauf vertraut, die ihm erteilte
Genehmigung dauerhaft nutzen zu können.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war daher das verfahrensrechtliche Recht der Klägerin
gegen die abfallrechtliche Genehmigung des Beklagten Rechtsmittel zu erheben, bereits
verwirkt.
Dies ist auch dann zu bejahen, wenn man davon ausgeht, die Klägerin habe das Bestehen
dieser Genehmigung nicht bereits im Jahr 2003 erkennen müssen; als maßgeblicher
Zeitpunkt sei vielmehr auf den April 2006 abzustellen, als sie nach ihren Angaben erstmals
eine zuverlässige Kenntnis von der erteilten Genehmigung erhalten habe, nachdem ihr vom
Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2006 ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass ein
Genehmigungsverfahren zur Verfüllung der Sandgrube der Beigeladenen durchgeführt
worden sei. Denn nachdem sie im April 2006 Kenntnis von der streitgegenständlichen
Genehmigung erhalten hatte, hat sie mit der Einlegung eines Rechtsmittels zu lange
gewartet. Sie hat auf das Schreiben des Beklagten vom 27.04.2006 lediglich in ihrer
Erwiderung vom 29.05.2006 angekündigt, sie werde rechtlich vorgehen. Jedoch geschah
nachfolgend nichts. Erst am 17.01.2007 und damit fast ein Dreivierteljahr nach der ersten
Kenntnis von der Genehmigung bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
beim Beklagten und beantragten die Übersendung des Genehmigungsbescheides. Der
Klägerin hätte es aber nach der gesicherten Kenntnis von der Genehmigung oblegen,
umgehend Vorbereitungen für die Einleitung rechtlicher Schritte zu treffen, also entweder
die Verwaltungsakten des Beklagten einzusehen oder zumindest eine Kopie der
Genehmigung anzufordern. Insoweit wird man der Klägerin zwar eine gewisse
Überlegungsfrist einräumen müssen, die deutlich über der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz
2 VwGO liegt. Jedoch ist nach einer mehr als halbjährigen Untätigkeit – gerechnet ab dem
Schreiben vom 29.05.2006 – auf jeden Fall die zeitliche Komponente für eine Verwirkung
zu bejahen.
Hinsichtlich des zur Verwirkung zusätzlich erforderlichen Vertrauens der Beigeladenen wird
auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Daher ist die Klage wegen des Verlustes der Abwehrrechte der Klägerin auf Grund einer
Verwirkung bereits unzulässig.
2. Die Klage ist auch unbegründet, da die Klägerin durch die angegriffene Genehmigung
nicht in ihren Rechten verletzt wird.
Wie bereits dargelegt, ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung im Rahmen der von
der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage nicht darauf zu untersuchen, ob sie objektiv dem
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, sondern allein darauf, ob die Klägerin dadurch
in ihren Rechten verletzt wird. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.
a) Die abfallrechtliche Genehmigung ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht
gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Einvernehmen der Klägerin eingeholt worden ist.
Offen kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob es im Rahmen einer abfallrechtlichen
Genehmigung überhaupt der förmlichen Einholung des Einvernehmens einer Gemeinde
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bedarf oder ob es auf Grund des § 38 BauGB im Rahmen
einer abfallrechtlichen Genehmigung nach §§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG lediglich der Beteiligung
der von der Deponie betroffenen Gemeinde bedarf und ein Schutz benachbarter
Gemeinden allein im Rahmen der Regelung des § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG erfolgt. Denn auf
jeden Fall war im vorliegenden Fall nicht bei der Klägerin das Einvernehmen nach § 36 Abs.
1 Satz 2 BauGB einzuholen. Das Gelände der von der Beigeladenen betriebenen
Erdmassen- und Bauschuttdeponie befindet sich nämlich nicht auf ihrem Gemeindegebiet,
sondern vollständig auf dem der Kreisstadt .... Damit ist aber eine Berufung der Klägerin
auf eine Verletzung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Denn sowohl
verfahrens- als auch materiell-rechtlich kann sich nur die Standortgemeinde auf § 36
BauGB berufen, was sich schon aus § 206 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -
BauR 2008, 1844 = RdL 2008, 317-319 = ZfBR 2008,
795 = UPR 2008, 453 = BayVBl 2009, 27 = NVwZ
2008, 1347-1349 = NuR 2009, 249 = Buchholz 406.11
§ 36 BauGB Nr. 59.
Insoweit ist weiter zu beachten, dass § 2 Abs. 2 BauGB eine ausdrückliche Regelung für
das Verhältnis von Nachbargemeinden in Bezug auf die Wehrhaftigkeit ihrer Rechte im
Rahmen des öffentlichen Baurechts enthält. Diese Vorschrift schreibt eine
Abstimmungspflicht der Gemeinden untereinander nur im Bereich der Bauleitplanung vor.
Daraus kann aber im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass eine vergleichbare Pflicht im
Bereich der Erteilung von Genehmigungen nicht besteht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann,
wenn durch die Genehmigung so intensive Auswirkungen für das Gebiet der
Nachbargemeinde ausgehen, dass ein aus § 2 Abs. 2 BauGB folgendes Bedürfnis nach
planerischer Bewältigung – ein sog. „qualifizierter Abstimmungsbedarf“ - gegeben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -
BVerwGE 117, 25 = UPR 2003, 35 = DVBl 2003, 62 =
NVwZ 2003, 86 = ZfBR 2003, 38 = BauR 2003, 55 =
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352 = NuR 2003, 165
= BayVBl 2003, 279 = BRS 65 Nr. 10; Beschluss vom
24.07.2008 - 7 B 19.08 - zitiert nach juris.
Derartige Auswirkungen hat das Vorhaben auf das Gemeindegebiet der Klägerin nicht, da
insoweit nur die von ihr vorgebrachten Belange der Erschließung über eine auf ihrem Gebiet
liegende Gemeindestraße und die mögliche Beeinträchtigung eines Versorgungsbrunnens
für das Parkbad geltend gemacht werden. Diese Belange lösen aber, wie nachfolgend noch
ausführlich darzulegen ist, kein Planungserfordernis aus, weil die Planungshoheit der
Klägerin hiervon nicht berührt wird.
Diese wird nicht noch allein dadurch verletzt, dass eine Zufahrt zu einem auf dem Gebiet
der Nachbargemeinde liegenden Vorhaben über ihr Gemeindegebiet verläuft. Auch dann,
wenn die als Zufahrt genutzte Gemeindestraße – seit ihrer Abstufung von einer
Bundesstraße und dem Bau der parallel verlaufenden A 620 – überwiegend vom Betrieb
der Beigeladenen genutzt wird, so ergibt sich daraus keine Situation, die bei der Klägerin
zur Sicherung ihrer Planungshoheit ein Planungsbedürfnis i.S.d. § 2 BauGB auslöst. Weiter
ist anzumerken, dass der betroffene Abschnitt der zur Erdmassen- und Bauschuttdeponie
der Beigeladenen führenden Straße nicht nur als Zufahrt zu dieser Deponie genutzt wird,
sondern in wesentlichen Teilen auch für einen entlang der Straße errichteten Park-and-ride-
Parkplatz. Außerdem dient dieser Bereich nach Angaben der Klägerin während der
Sommermonate teilweise auch als Parkplatz für das Parkbad Wadgassen, als Zubringer für
das südlich angrenzende Waldgebiet mit seinen Forstbetriebswegen. Er wird außerdem von
Radfahrern und Fußgänger benutzt, die den anschließenden parallel zur Autobahn
verlaufenden Fuß- und Radweg befahren. Insofern kann von einer singulären Nutzung
dieser Straße durch die Beigeladene, die wegen dieser Besonderheit eine
Einvernehmenspflicht auslösen soll, nicht ausgegangen werden.
Daher war vorliegend das Einvernehmen der Klägerin für die erteilte abfallrechtliche
Genehmigung nicht einzuholen.
b) Die Klägerin wird durch die angefochtene Genehmigung auch nicht in ihrer
Planungshoheit als einem nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht verletzt.
Dieses Recht wird im Bereich des Abfallrechts durch § 32 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG
besonders geschützt, da durch Beeinträchtigungen der gemeindlichen Planungshoheit das
Wohl der Allgemeinheit i.S. der Vorschrift beeinträchtigt wird.
Vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz, 1. Aufl., § 32 Rdnrn. 24 und 44.
Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin kann jedoch nicht festgestellt
werden. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn durch das Vorhaben der Beigeladenen
erhebliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet zu erwarten wären. Denn die
Planungshoheit ist die Befugnis, voraussehbare Entwicklungen längerfristig zu steuern und
insbesondere für das eigene Gebiet die Bodennutzung festzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB).
Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 4. Auflage
1997, Art. 28 Rdnr. 7 mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung des BVerfG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine
Beeinträchtigung der Planungshoheit von Gemeinden nur dann in Betracht zu ziehen, wenn
eine eigene hinreichend bestimmte Planung, die allerdings noch nicht verbindlich zu sein
braucht, vorliegt und die Störung nachhaltig ist, d.h. unmittelbare Auswirkungen
gewichtiger Art auf ihre Planung hat, oder wenn ein großräumiges Vorhaben der
Fachplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der
Gemeinde entzieht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -
BVerwGE 84, 209 = ZfBR 1990, 154-157 = NVwZ
1990, 464 = DÖV 1990, 479 = Buchholz 406.11 § 2
BBauG/BauGB Nr. 28 = RdL 1990, 321 = BRS 50 Nr.
193 und vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100,
388 = DVBl 1996, 914 = UPR 1996, 337 = ZfBR 1996,
280 = BayVBl 1996, 567 = NuR 1996, 520 = Buchholz
407.4 § 17 FStrG Nr. 114 NVwZ 1997, 169 = BRS 58
Nr. 2.
Vorliegend hat jedoch die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass Planungen auf ihrem
Gemeindegebiet durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Betrieb einer
Erdmassen- und Bauschuttdeponie in irgendeiner Weise eingeschränkt würden. Soweit sich
die Klägerin darauf beruft, dass ihre Planungshoheit berührt sei, weil für die Zufahrt zu
Deponie eine auf ihrem Gemeindegebiet liegende Straße genützt würde und es zu einer
Verschmutzung der ...-Quelle komme, berührt dies zum einen nach den dargelegten
Grundsätzen nicht die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit und zum
anderen treffen diese Rügen nicht zu, wie nachfolgend ausgeführt ist.
c) Die Klägerin kann nicht aus der Ihrer Sicht nach unzureichenden Erschließung der
Deponie der Beigeladenen eine Rechtsverletzung herleiten.
Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass diese Frage im Falle der Klägerin nicht zu
den im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG zu berücksichtigenden Kriterien gehört.
Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG nur erteilt
werden, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind.
Vorliegend sind aber durch die erteilte Genehmigung hinsichtlich der Frage der Erschließung
der von der Beigeladenen betriebenen Deponie keine nachteiligen Auswirkungen für die
Klägerin festzustellen. Denn die Frage der Erschließung wird durch den angegriffenen
Bescheid überhaupt nicht geregelt. Vielmehr wird eine Zufahrt für das Deponiegelände
lediglich vorausgesetzt. Sollte daher eine Erschließung der Deponie tatsächlich nicht
gegeben sein, so würde dadurch lediglich die Ausnutzbarkeit der Genehmigung verhindert.
Dies führte jedoch nicht zu deren Rechtswidrigkeit, insbesondere nicht im Verhältnis zu
Klägerin.
Außerdem ist eine ausreichende Erschließung über die zu der Deponie führende
Gemeindestraße gewährleistet. Denn die zu der streitgegenständlichen Erdmassen- und
Bauschuttdeponie der Beigeladenen führende Zuwegung ist eine Straße, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Sie stellt einen Teil der früheren B 406 dar, die mit
Bekanntmachung vom 04.10.1972 (Abl. S. 545) zur Gemeindestraße herabgestuft
worden ist. Eine Einziehung dieser Gemeindestraße ist nachfolgend nicht erfolgt. Sie ist
daher immer noch dem öffentlichen Verkehr gewidmet und auch auf Grund ihrer baulichen
Ausführung als Zufahrt zur Deponie geeignet. Die Ansicht der Klägerin durch den von der
Deponie verursachten Schwerlastverkehr werde die Straße über ihren durch die Widmung
zugelassenen Nutzungszweck hinaus belastet, so dass ein Fall der Sondernutzung vorliege,
wird von der Kammer nicht geteilt. Sie schließt sich insoweit den Ausführungen der 11.
Kammer des Verwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 19.04.2007 (- 11 L 314/07 -)
und vom 14.07.2008 (- 11 L 511/08 -) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 03.09.2007 (- 1 B 215/07 - AS RP-SL 35, 104 = NVwZ-RR 2008, 275) und vom
30.01.2009 (- 1 B 315/08 - AS RP-SL 37, 148) an, wonach die Gemeindestraße, die zur
Deponie der Beigeladenen führt, für die Aufnahme des entsprechenden Verkehrs geeignet
ist. Nur am Rande sei an dieser Stelle angemerkt: Der Straßenkörper des fraglichen
Straßenstücks stammt noch aus einer Zeit, als die Straße als Bundesstraße genutzt
wurde. Sie gehörte seinerzeit zu den am stärksten befahrenen Straßen im Saartal. Aufbau
und Fahrbahndecke waren auf den damals dort ebenfalls rollenden Schwerlastverkehr
abgestimmt. Diese Eignung ist durch die Herabstufung nicht verloren gegangen. Schäden in
der Fahrbahndecke resultieren daher allein aus der mangelnden Unterhaltung durch den
Wechsel des Straßenbaulastträgers.
Die Rüge der Klägerin, die Zufahrt zur Deponie sei nicht vollständig dem Verkehr gewidmet,
weil die Abzweigung von der Verbindungsstraße zwischen Autobahn und der Ortsmitte
nicht dem Verlauf der ehemaligen B 406 entspreche und damit nicht von deren Widmung
erfasst werde, geht ebenfalls fehl. Denn wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in
seinem Beschluss vom 30.01.2009 (a.a.O.) ausführt, ist hinsichtlich des in Rede
stehenden Straßenstücks davon auszugehen, dass die unter anderem an eine unerhebliche
Verlegung der Straße anknüpfende Widmungsfiktion des § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SStrG
einschlägig sein dürfte. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Daher gilt der
entsprechende Straßenabschnitt nach § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SStrG als gewidmet. In
diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin selbst
davon ausgehen muss, dass der entsprechende Straßenabschnitt dem öffentlichen
Verkehr gewidmet ist. Denn sie hat auf ihrem Gemeindegebiet entlang dieser Straße einen
Park-and-ride-Parkplatz errichten lassen, der nicht über öffentliche Verkehrsflächen
erreichbar wäre, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, die Anbindung der Straße an
den Autobahnzubringer sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Im Hinblick auf die bestehende Widmung der zur Deponie der Beigeladenen führenden
Gemeindestraße geht auch der Vortrag der Klägerin fehl, sie werde durch die angegriffene
Genehmigung gehindert, ca. 200 zusätzliche Parkplätze für das Parkbad anzulegen. Denn
unabhängig davon, dass die Genehmigung die Erschließungsfrage nicht regelt, ist die
Klägerin auf Grund der bestehenden Widmung, die deren uneingeschränkten
Gemeingebrauch zum Befahren festlegt, rechtlich gehindert, die Gemeindestraße zu einem
Parkplatz umzugestalten. Die Anlegung eines Parkplatzes auf der Straßenfläche stünde im
Widerspruch zur bestehenden Widmung, die auf ein Befahren der Fläche mit
Kraftfahrzeugen gerichtet ist und nicht auf das bloße Abstellen von Fahrzeugen.
d) Eine Rechtsverletzung der Klägerin besteht auch nicht im Hinblick auf die von ihr
behauptete Gefährdung der …-Quelle durch den Betrieb der Erdmassen- und
Bauschuttdeponie. Die Frage der Verschmutzung einer Quelle stellt zwar einen Belang i.S.
des § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG dar, der grundsätzlich im Rahmen der Erteilung einer
abfallrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist vorliegend eine Gefährdung
der …-Quelle nach dem Inhalt der erteilten Genehmigung auszuschließen. Deshalb kann
dahin gestellt bleiben, ob eine Rechtsverletzung der Klägerin bzgl. dieser Quelle bereits
deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Wasserrecht nicht zu ihren Gunsten besteht, sondern
nur zu Gunsten der Firma .... Insoweit trägt der Beklagte vor, dass im Wasserbuch unter
Buchstabe B lfd. Nr. 98 am 04.06.1965 ein Wasserecht mit dem Status eines "alten
aufrechterhaltenen Rechtes" eingetragen worden sei, und zwar mit folgendem Wortlaut:
"Der Firma ..., steht das aufrechterhaltene Recht zu, Grundwasser
auf den Parzellen ... und ..., Flur …, Gemarkung ... in vollem Umfang
zutage zuleiten und zum gewerblichen Gebrauch in die Kristallfabrik in
Wadgassen weiterzuleiten."
Die Frage eines fehlenden Rechtes der Klägerin an der ...-Quelle kann jedoch ebenso offen
bleiben wie der Umstand, ob das von der ...-Quelle abgeleitete Wasser überhaupt der
Versorgung des Parkbades der Klägerin dient, oder ob, wie von der Beigeladenen
vorgetragen, das Parkbad aus Grundwasser gespeist wird, das gestaut und über eine
separate Leitung dem Parkbad zugeführt wird. Denn auf jeden Fall kann festgestellt
werden, dass nach dem Inhalt der Genehmigung eine Gefährdung der ...-Quelle
ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht der Einholung eines
Sachverständigen-Gutachtens über die von der Klägerin behauptete Gefährdung der
Quelle, wobei die Klägerin keine konkreten Umstände dafür benannt hat, wie es zu einer
Verschmutzung der Quelle insbesondere durch Nitrat durch den Betrieb der Erdmassen-
und Bauschuttdeponie überhaupt kommen könnte, weshalb der von ihr gestellte
Beweisantrag einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellte.
Maßgeblich für die Frage der Rechtsverletzung der Klägerin ist im vorliegenden Fall allein
der Inhalt der vom Beklagten erteilten abfallrechtlichen Genehmigung, da nur diese zum
Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gemacht werden konnte. Der Vortrag der
Klägerin, die Beigeladene betreibe ihr Erdmassen- und Bauschuttdeponie abweichend von
der Genehmigung, insbesondere würden Massen außerhalb des zugelassenen Bereiches
gelagert, kann daher nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht
werden.
Nach dem Inhalt der Genehmigung ist nach der Überzeugung des Gerichts eine
Gefährdung von Grundwasser, das sich im Bereich des Gemeindegebietes der Klägerin
befindet bzw. dorthin fließt, auszuschließen, weshalb auch offensichtlich keine Gefahr für
die ...-Quelle besteht. Dies ergibt sich zunächst aus der Zusammensetzung der zur
Ablagerung in der Erdmassen- und Bauschuttdeponie zugelassenen Massen. Denn dabei
handelt es sich ausschließlich um Stoffe, die nicht grundwassergefährdend sind.
Insbesondere ist nach dem in der Genehmigung enthaltenen Katalog der zur Ablagerung
zugelassenen Stoffen nicht ersichtlich, wie es zu einer erheblichen Verunreinigung des
Grundwassers insbesondere mit Nitrat kommen soll. Weiter ist zu beachten, dass die
Deponie entsprechend der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und
sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall) über eine Abdichtung
verfügt, die verhindert, dass Sickerwässer aus dem Deponiebereich in das Grundwasser
eindringen können. Diese Abdichtung besteht nach den Planunterlagen aus zwei je 25 cm
dicken Lehmschichten. Das auf der Deponie entstehenden Sickerwasser wird in einer
darüber liegenden 30 cm dicken aus Recyclingmaterial bestehenden Drainageschicht
aufgefangen, in Drainagerohren gesammelt und zu einem Sickerwasserbecken geleitet,
das sich auf der Nordwest-Seite also auf der vom Gemeindegebiet der Klägerin
abgewandten Seite der Deponie befindet. Von dort darf das Sickerwasser direkt in die Saar
eingeleitet werden, sofern es die unter III. Ziffer 7.2 vorgeschriebenen Grenzwerte für
Schadstoffe einhält.
Anhaltspunkte dafür, dass Schadstoffe aus der Deponie austreten und das Grundwasser
und damit auch die ...-Quelle verunreinigen könnten, sind daher nicht ersichtlich.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass in dem Gutachten der dr. h. m. GmbH vom
28.02.2003 festgestellt wird, der unter der Deponie verlaufende Grundwasserabstrom
erfolge nach Nordnordost zur Saar hin, so dass das Grundwasser unterhalb der Deponie
von dem Gemeindegebiet der Klägerin weg hin zur Saar strömt. Eine Verunreinigung der
...-Quelle, die sich südlich davon über 500 m von der Deponie entfernt befindet, ist daher
auch aus diesem Grund auszuschließen. Durch die im Rahmen der Erarbeitung des
Gutachtens vom 28.02.2003 durchgeführte Errichtung von zwei weiteren
Grundwassermessstellen konnten die noch im Gutachten der dr. h. m. GmbH vom
03.01.2000 dargelegten Unsicherheiten bzgl. des Grundwasserstromes geklärt werden.
Insoweit bestehen an der Richtigkeit der im Gutachten vom 28.02.2003 getroffenen
Feststellungen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Auch aus dem von der Klägerin
vorgelegten Schreiben des geologischen Landesamtes des Saarlandes vom 22. Juli 1977
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Möglichkeit des Zusammenhanges zwischen
Deponiebetrieb und einer Verschmutzung der ...-Quelle erkennen lassen. So heißt es darin
„Es ist durchaus möglich, dass der im Gelände der Firma H. vollzogene Eingriff in die
Grundwasserverhältnisse zu einem Rückgang der Quellschüttung führt oder geführt hat.
Die vorliegenden Messungen …… erlauben allerdings keinen schlüssigen Beweis dieses
Zusammenhanges.“
Insoweit bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse für die
Grundwasserströme im Bereich der Deponie. Im Übrigen bezog sich der vermutete
Zusammenhang zwischen Kiesabbau und Grundwasser auf eine Grabung, die sich 100 m
von der Quellfassung entfernt befand. Das vorliegend genehmigte Deponiegelände hat
jedoch einen Abstand von mehr als 500 m zur Quellfassung, so dass auch aus diesem
Grund eine Beeinflussung der ...-Quelle durch die Deponie nicht angenommen werden
kann. Damit ist die Einschätzung des Landesamtes aus 1977 durch die auf Grund des
Gutachtens M. aus 2003 gewonnenen Erkenntnisse überholt.
e) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt
worden. Unabhängig davon, ob der Beigeladenen genehmigte Vorhaben überhaupt UVP-
pflichtig ist, kann sich die Klägerin auf jeden Fall nicht auf das Fehlen eines solchen
Verfahrens berufen. Denn eine Rechtsverletzung der Klägerin im Hinblick auf das
Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung scheitert bereits daran, dass sie keinen
individuellen Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat und
deshalb durch das Unterlassen eines solchen Verfahrens nicht in eigenen Rechten verletzt
wird. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vgl. Beschluss vom 29.05.1995 - 8 W 9/95 - und Urteil
vom 21.04.2004 - 2 R 26/03 - AS RP-SL 31, 246 = ZfB
2005, 188
zur Frage einer Rechtsverletzung aufgrund der Unterlassung einer erforderlichen
Umweltverträglichkeitsuntersuchung davon aus, dass ein Dritter kein subjektives Recht auf
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat und deshalb mit dieser Rüge
eine Genehmigung nicht zu Fall bringen kann.
Vgl. Urteile vom 12.09.1996 - 2 K 333/94 -, ZfB 1997,
55 und vom 13.03.2003 - 2 K 50/02 -; Beschlüsse vom
04.10.2004 - 5 F 21/04 - und vom 28.03.2007 - 5 F
22/06 - LKRZ 2007, 204 = ZfB 2007, 202.
Daran hat sich im vorliegenden Fall auch nichts durch das Gesetz über ergänzende
Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie
2003/35/EG (UmwRG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2816) geändert. Denn dieses
Gesetz erfasst das streitgegenständliche Genehmigungsverfahren nicht, da es nach § 5
Abs. 1 UmwRG nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind
oder hätten eingeleitet werden müssen.
Bei bereits vor dem 25. Juni 2005 eingeleiteten Verfahren ist auch nicht auf Grund einer
Direktwirkung des Artikels 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(UVP-Richtlinie) Drittschutz wegen Verstoßes gegen die UVP-Pflicht zu gewähren. Zwar
wird hinsichtlich der Direktwirkung durch die im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Aarhus-Konvention erfolgten sowie konkret geplanten europarechtlichen Änderungen mit
beachtlichen Argumenten durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. So hat die
Kommission nicht nur die sog. dritte (und letzte) Säule der Konvention in Angriff
genommen und den Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten vorgelegt (Vorschlag vom 24.10.2003 KOM (2003) 624 endg.),
sondern es wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt EU
L156/17) u.a. die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) durch Einfügung des Art. 10a
geändert (künftig UVP-RL n.F.), wobei die bis zum 25. Juni 2005 laufende Umsetzungsfrist
(vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/35/EG) inzwischen abgelaufen ist. Nach dieser neu eingefügten
Bestimmung des Art. 10a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen
Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend
machen, Zugang zu einer Überprüfung vor einem Gericht haben, um die materiell-
rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder
Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die
Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Aus dieser Regelung, die Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der
Aarhus-Konvention Rechnung trägt, wird zum Teil gefolgert, dass die bisherige prozessuale
Behandlung von Verfahrensfehlern nicht länger aufrechterhalten werden kann. Vielmehr
müsse, da die Anfechtung gerade aus verfahrensrechtlichen Gründen ausdrücklich
vorgesehen sei, nunmehr für das Gericht auch die Möglichkeit einer Kassation wegen eines
Verfahrensfehlers bestehen (Vgl. Ziekow, NVwZ 2005, 263 (265); a. A.: von Danwitz,
NVwZ 2004, 272 (278, 281): beide Systemalternativen seien gleichrangig nebeneinander
gestellt.).
Der UVP-RL n.F. kommt trotz des inzwischen erfolgten Ablaufs der Umsetzungsfrist
mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung zu. An der Bestimmtheit
fehlt es, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. So hätte der deutsche Gesetzgeber, um den
Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer
Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
reagieren (insbesondere §§ 44a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche
Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben können (vgl.
hierzu auch den Referentenentwurf eines Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 21. Februar
2005). Damit ist aber ist auch für vor dem 25. Juni 2005 eingeleitete Verfahren daran
festzuhalten, dass die UVP als "nicht drittschützendes, reines Verfahrensrecht" einzustufen
ist.
So auch Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2009 - 14 N
08.2736 - zitiert nach juris und OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteile vom 27.10.2005 - 11 A 1751/04 - ZfB 2006, 32
= NuR 2006, 320 und vom 02.03.2006 - 11 A 1752/04 -
NuR 2006, 801; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
25.01.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436 = ZNER
2005, 89 = DÖV 2005, 436 = ZfBR 2005, 487 = NuR
2005, 474 = NVwZ 2005, 1208 = BRS 69 Nr. 160.
Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Nichtdurchführung eines ihrer Ansicht
nach erforderlichen UVP-Verfahrens berufen.
f) Hinsichtlich der im Bescheid vom 06.08.2002 enthaltenen Erlaubnis Sickerwasser aus
dem Bereich der Deponie in ein Gewässer III. Ordnung einzuleiten, ist die Klage ebenfalls
unbegründet. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich, dass durch diese Erlaubnis
irgendwelche Rechte der Klägerin betroffen sein könnten. So befindet sich das Gewässer,
in das die Beigeladene die Sickerwasser aus der Deponie einleiten darf, auf der vom Gebiet
der Klägerin abgewandten Seite der Deponie und fließt von dort direkt in die Saar, wobei es
ausschließlich das Gebiet der Kreisstadt … berührt. Wieso bei einer derartigen Situation
irgendwelche Rechte der Klägerin verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar. Auch die
Klägerin trägt in dieser Hinsicht nichts vor.
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die
streitgegenständliche Genehmigung Rechte der Klägerin verletzt sein könnten.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Weil die
Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3
VwGO) übernommen hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Klägerin gemäß
§ 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht
geht dabei von einem Betrag von 60.000,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 2.3
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004
beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).