Urteil des VG Saarlouis vom 23.03.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 23.3.2009, 11 L 153/09
Keine Bestandsgarantie für Leichtigkeit des Zu- und Abgangs zum Grundstück
Leitsätze
Das Anliegerrecht vermittelt keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des
Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von
Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin.
Gründe
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter
am Verwaltungsgericht W. als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 3, Abs. 2 VwGO am 23.
März 2009 hat
in der Erwägung, dass
die Antragstellerin sich mit Blick auf die von ihr begehrte Einstellung der Arbeiten zur
Errichtung einer Bushaltestelle auf ihre Rechte als Straßenanlieger (§ 17 SStrG) beruft,
dabei vorträgt, durch den bereits erfolgten Einbau von ca. 20 cm hohen Randsteinen im
Bereich der Haltestelle werde die Abfahrtsmöglichkeit von ihrem gewerblich genutzten
Grundstück eingeschränkt und die Zufahrt zu ihrem Gastank extrem erschwert,
insbesondere müsse mit Gespannen (Auto und Anhänger) nunmehr mühsam in
rückwärtiger Richtung aus dem Grundstück ausgefahren und in den fließenden Verkehr
eingefädelt werden, was aufgrund der Unüberschaubarkeit der dortigen Verkehrssituation
mit unzumutbaren Gefahren mit Leib und Leben verbunden sei,
eine optimale Erschließung jedoch gerade nicht zum geschützten Kernbereich des
sogenannten Anliegergebrauchs zählt, vielmehr nur die - hier vorliegende - Verbindung mit
dem öffentlichen Straßennetz überhaupt gewährleistet wird (vgl. nur Bayr. VGH, Urteil vom
15.03.2006 -8 B 05.1356- und Beschluss vom 24.11.2003 -8 CS 03.2279- jeweils zit.
nach juris),
der Anlieger einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße mit deren Schicksal auch
grundsätzlich in einer Weise verbunden ist, dass er den Gemeingebrauch Dritter und
etwaige Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs, die aus dem Gemeingebrauch Dritter
bzw. der allgemeinen Zweckbestimmung der Straßeresultieren, hinnehmen muss,
demgemäß die Antragstellerin ihre Stellung als Anliegerin regelmäßig nicht vor solchen
Einwirkungen schützt, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere -
bzw. hier: mit dem im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Betrieb einer Buslinie im
Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs - allgemein verbunden sind,
und
das Anliegerrecht letztlich keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des
Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von
Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs vermittelt, so dass eine - vorliegend
beanspruchte - bestehende, bequeme und störungsfreie Zufahrtsmöglichkeit gerade nicht
für immer gewährleistet wird (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004 -1
W 11/04-),
beschlossen.