Urteil des VG Saarlouis vom 26.03.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 26.3.2008, 2 K 963/07
Auskunft aus dem Melderegister; Löschung von gespeicherten Daten; Erhebung einer Klage
durch wohnsitzlose Person; Anmeldung unter Scheinwohnung
Leitsätze
Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, die aus Anlaß der Anmeldung unter einem
Scheinwohnsitz gespeicherten Daten zu löschen, solange im Rechtsverkehr der
Rechtsschein fortbesteht, der Betreffende wohne unter dieser Anschrift
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Mitteilung der über seine Person gespeicherten melderechtlichen
Daten und deren Löschung.
Am Vormittag des 21.06.2007 meldete sich der Kläger bei dem Beklagten mit alleinigem
Wohnsitz in der R. Straße 19 in ... H., Stadtteil B. an. Er legte hierbei einen
Bundespersonalausweis, ausgestellt am 07.08.2006 von der Stadt Mainz und gültig bis
06.08.2016 – Ausweisnr. ... -, vor.
Der Beklagte händigte dem Kläger eine Meldebestätigung aus und versah den
Bundespersonalausweis mit einem Adressaufkleber.
Am gleichen Tag ließ der Kläger bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes Saarpfalzkreis
einen PKW mit Anhänger zu.
Ebenfalls noch am gleichen Tag gab der Kläger bei dem Beklagten eine schriftliche
Erklärung des Inhalts ab, dass er seine Anmeldung widerrufe, weil der Mietvertrag wieder
gelöst worden sei und er nie in die genannte Wohnung eingezogen sei. Ferner beantragte
er die Berichtigung des Melderegisters und – sinngemäß – die Mitteilung sämtlicher über ihn
gespeicherter Daten, die Angabe der Stellen, an die Daten weitergegeben wurden und die
Löschung der gespeicherten Daten.
Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger keine Wohnung in der R. Straße 19 in
H.-B. angemietet hatte.
Mit Schreiben vom 10.07.2007, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, teilte
der Beklagte dem Kläger über dessen Postzustellungsbevollmächtigten mit, dass er die
über den Kläger gespeicherten Daten im Melderegister berichtigt habe. Die über die
Anmeldung informierten Stellen, die auch über die Berichtigung in Kenntnis gesetzt wurden,
teilte der Beklagte in einer dem Schreiben beigefügten Anlage mit (Stadt Mainz,
Saarländischer Rundfunk, Landeskriminalamt, Bundeszentralamt für Steuern). Eine
Löschung der Daten im Melderegister könne erst dann erfolgen, wenn der mit der H.’ er
Anschrift versehene Bundespersonalausweis geändert sei, die Original-Meldebestätigung
zurückgegeben sei sowie die Ummeldung der unter der Anschrift R. Straße 19
angemeldeten Fahrzeuge nachgewiesen sei.
Mit Schreiben vom 29.07.2007 an den Beklagten beanstandete der Kläger, dass ihm nur
mitgeteilt worden sei, wohin Daten übermittelt worden seien, nicht aber um welche Daten
es sich gehandelt habe. Die Weigerung, die Daten im Melderegister zu löschen, sei
rechtswidrig. Vorsorglich lege er gegen alle bisherigen und zukünftigen Entscheidungen die
zulässigen Rechtsmittel ein.
Am 02.08.2007 hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben.
Er macht u. a. geltend, es sei ihm nicht mitgeteilt, welche Daten ins Melderegister
eingestellt worden seien. Die falschen Daten im Melderegister seien bedingungslos zu
löschen. Die Original-Meldebestätigung müsse der Kläger nicht zurückgeben; sie sei ohnehin
mittlerweile verlorengegangen. Zu einer Ummeldung der unter der H.’ er Anschrift
angemeldeten Fahrzeuge sei der Kläger nicht verpflichtet. Der mit der H.’ er Anschrift
versehene Personalausweis müsse mangels gesetzlicher Grundlage nicht geändert
werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
die beantragten Daten mitzuteilen, die Akten und
Aufzeichnungen zu benennen, die beantragten
Verwaltungsakte vorzunehmen,
sämtliche Daten, welche den Kläger direkt oder indirekt
betreffen oder von ihm herrühren, zu löschen ohne
jegliche Vorbedingungen,
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der
Beklagten kein Rechtsverhältnis derart besteht, dass
er der Beklagten eine Originalmeldebestätigung aus
seinem Eigentum zu übergeben hat,
er von ihm in H. angemeldete Fahrzeuge ummelden muss
und dem Beklagten darüber einen Nachweis führen muss,
er seinen BPA mit dem Aufdruck gegenwärtige Anschrift
H. dem Beklagten zur Änderung vorzulegen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Klage entspreche nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, im Bundesgebiet A-Straße zu sein.
Soweit der Kläger die Mitteilung „der beantragten Daten“ begehre, werde sein Anspruch
unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, soweit er sich auf Daten beziehe,
deren Bekanntgabe dem Beklagten möglich sei und dem Kläger nach dem Melderecht oder
anderen Rechtsvorschriften zustehe. Anlass zur Klageerhebung habe der Beklagte dem
Kläger nicht gegeben. Im Antwortschreiben vom 10.07.2007 sei umfassend Auskunft
erteilt worden, wohin die bei der Anmeldung angegebenen Daten weitergeleitet worden
seien und welche Akten beim Beklagten über ihn geführt würden. Sein jetziger Antrag sei
unklar. Im Übrigen sei die Klage unzulässig; soweit der Kläger die Benennung der über ihn
geführten Akten und Aufzeichnungen begehre, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit
der Kläger die Vornahme der „beantragten Verwaltungsakte“ begehre, sei die Klage wegen
des noch nicht durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Dies gelte auch für den Antrag,
der auf die Löschung sämtlicher Daten ohne Vorbedingungen abziele. Die
Feststellungsanträge seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da sie bereits
Gegenstand des anderen Klageantrags seien.
Der Klageerwiderung fügte der Beklagte einen Ausdruck aus dem Melderegister bei (Bl. 14
d. GA „Vollauskunft“).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Akten 1 K 2044/07, 10 K 1181/07, 6 K 1977/07 und 6 K 2039/07
sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Akte 1 K 701/06.MZ des
Verwaltungsgerichts Mainz. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
Die Klage ist mit Blick auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben; zwar muss danach
die Klage den Kläger bezeichnen und erfordert dies bei natürlichen Personen regelmäßig die
Angabe einer Wohnungsanschrift, an der es bei dem Kläger fehlt. Das Fehlen einer
ladungsfähigen Anschrift ist allerdings dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über
eine solche Anschrift nicht verfügt, weil er wohnsitzlos ist; davon geht die Kammer
vorliegend angesichts der in dem Verfahren des VG Mainz -1 K 701/06.MZ- angestellten
Ermittlungen aus, zumal die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung damit im
Einklang stehen. Die Kammer hat danach keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der
Kläger weiterhin A-Straße ist und die Klage damit wirksam durch Angabe eines
Postzustellungsbevollmächtigten erhoben werden konnte.
Die Kammer lässt offen, ob das Auskunfts- und Löschungsbegehren des Klägers von dem
Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2007 mit Verwaltungsaktsqualität beschieden worden
ist und die Klage damit als Verpflichtungsklage oder im anderen Fall als Leistungsklage
aufzufassen ist.
Die Klage bleibt nämlich in jedem Fall ohne Erfolg, weil
a) das Begehren auf Auskunftserteilung erfüllt ist,
b) die Löschung vorhandener Daten nicht verlangt werden kann und
c) das Feststellungsbegehren unzulässig ist.
a) Nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Saarländischen Meldegesetzes -Amtsblatt 2006, 278-
hat die Meldebehörde der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu
ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft
beziehen sowie diejenigen Personen oder Institutionen, an die regelmäßig Daten übermittelt
werden sowie die Arten der zu übermittelnden Daten.
Der Beklagte hat die aus Anlass der Anmeldung des Klägers in H. entstandenen
melderechtlichen Daten dem Kläger in dem vorgenannten Sinne spätestens mit der der
Klageerwiderung beigefügten „Vollauskunft“ aus dem Melderegister offengelegt; dies sieht
nach der Erörterung der „Vollauskunft“ in der mündlichen Verhandlung letztlich auch der
Kläger so. Die dort aufgeführten Daten sind ausweislich der Erklärung der Vertreterin des
Beklagten zeitnah zu ihrer Speicherung den in der Anlage zu dem vorgerichtlichen
Schreiben vom 10.07.2007 genannten Stellen übermittelt worden; auch dieser dem Kläger
bereits vorab bekannte Umstand ist in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert
worden, ohne dass der Kläger substantiiert dargelegt hätte, inwiefern sein
Auskunftsanspruch noch unbeschieden wäre. Bei dieser Sachlage steht dem Kläger für die
gleichwohl aufrecht erhaltene Auskunftsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite.
b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes hat die Meldebehörde die gespeicherten
Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes (Aufgaben und Befugnisse der
Meldebehörden) erteilen die Meldebehörden Melderegisterauskünfte, wirken bei der
Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und
übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister,
welche Daten enthalten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
Auszugehen ist vorliegend davon, dass es sich bei der H.’ er Anschrift zwar um eine
Scheinwohnung handelt, aufgrund ihres Eintrags in amtlichen Dokumenten
(Personalausweis, Zulassungsbescheinigung) im Rechtsverkehr aber weiterhin der
Rechtsschein besteht, es handele sich dabei um die Wohnanschrift des Klägers.
Demnach ist die weitere Speicherung der im Sinne der „Vollauskunft“ erhobenen und
berichtigten Daten aber weiterhin erforderlich, um bei einem behördlichen
Auskunftsersuchen -solche gehen nach Darlegung der Vertreterin des Beklagten schon
deshalb bei dem Beklagten ein, weil der Kläger die mit H.’ er Kennzeichen zugelassenen
Fahrzeuge im Bundesgebiet bewegt- den melderechtlichen Hintergrund zu den Fragen
darstellen zu können:
- weshalb der wohnsitzlose Kläger über einen Personalausweis mit H.’
er Anschrift (Wohnort und Straße) verfügt,
- weshalb er im Besitz einer Meldebestätigung war bzw. ist,
- weshalb die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (Pkw mit Anhänger) H.’
er Kennzeichen tragen.
Im Hinblick darauf sind die gespeicherten Daten auch in Abwägung mit dem Inter- esse des
Klägers an einer Löschung für die Erfüllung der dem Beklagten obliegenden
(melderechtlichen) Aufgaben noch erforderlich, was ihrer Löschung entgegensteht.
c) Die Feststellungsklage ist mit Blick auf § 43 Abs. 2 VwGO, wonach die Feststellung des
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger
seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann, unzulässig. Das
streitgegenständliche Auskunfts- und Löschungsbegehren kann nicht zusätzlich
Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein; sofern an den Kläger Bescheide
ergehen sollten, die auf die Rückgabe der Meldebestätigung, die Ummeldung seiner
Fahrzeuge und die Änderung seines Bundespersonalausweises gerichtet sind, kann er
gegebenenfalls dagegen im Klageweg vorgehen. Insoweit fehlt es an dem für die
Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage erforderlichen qualifizierten
Feststellungsinteresse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.