Urteil des VG Saarlouis vom 10.01.2006

VG Saarlouis: besoldung, grundsatz der gleichbehandlung, anpassung, vertreter, privatwirtschaft, vergleich, widerspruchsverfahren, vertretung, treuepflicht, rechtsgrundlage

VG Saarlouis Urteil vom 10.1.2006, 3 K 241/04
Besoldung der Beamten und Richter: Die Kürzungen der Sonderzahlungen sind
verfassungsgemäß
Leitsätze
Der Kläger, der als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienste des
Saarlandes steht, hat keinen Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen auf der
Rechtsgrundlage vor dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) und dem Saarländischen
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 (Gesetz Nr. 1543 über die Haushaltsfinanzierung
2004, Amtsblatt des Saarlandes vom 08.01.2004, Bl. 2).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Rechtsvorschriften ergeben sich
nicht (Art. 100 GG). Das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Ausfertigung des
Gesetzes durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten ist wirksam.
Das auf der Grundlage des BBVAnpG 2003/2004 ergangene Saarländische Gesetz über
die Haushaltsführung 2004 ist auch nicht materiell wegen Verstoßes gegen "hergebrachte
Grundsätze des Berufsbeamtentums" gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienste des Landes
steht, begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auf der
Rechtsgrundlage vor dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) und dem Saarländischen
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004.
Durch Art. 13 BBVAnpG 2003/2004 wurde § 67 BBesG über die jährlichen
Sonderzahlungen dahingehend geändert, dass die Länder für ihre Beschäftigten die
Sonderzahlungen innerhalb eines einheitlichen Rahmens (Höchstgrenze gemäß § 67 Abs. 1
S. 1 BBesG: Ein Monatsgehalt und bisheriges Urlaubsgeld) eigenverantwortlich regeln
können. Das Gesetz wurde für den Bundespräsidenten durch den stellvertretenden
Präsidenten des Bundesrates Klaus Wowereit ausgefertigt.
Der saarländische Gesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, indem
er in Art. 3 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2004 Neuregelungen über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland (Saarländisches Sonderzahlungsgesetz)
getroffen hat. Danach besteht die Sonderzahlung aus einem Grundbetrag und einem
Sonderbetrag für Kinder einerseits und aus einem Betrag im Juli andererseits (Art. 3 § 2
des Haushaltsfinanzierungsgesetzes).
Für Richter beträgt dieser Grundbetrag gemäß Art. 3 Abschnitt 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
Haushaltsfinanzierungsgesetzes 58 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge.
Der Betrag im Juli i. H. v. 165 EUR wird gemäß Art. 3 Abschnitt 2 § 8 Abs. 1 des
Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2004 lediglich für Beamte mit Grundgehalt aus den
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 gewährt. Für Richter ist ein Betrag im Juli nicht vorgesehen.
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 gewährt. Für Richter ist ein Betrag im Juli nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 16.07.2004 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kürzung
seiner Bezüge im Monat Juli 2004. Mit Schreiben vom 26.07.2004 beantragte er beim
Beklagten die Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 EUR für den Monat Juli
2004.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 02.08.2004 mit der Begründung
ab, der saarländische Gesetzgeber habe von seiner Ermächtigung durch das BBVAnpG
2003/2004 Gebrauch gemacht und in Artikel 3 Abschnitt 2, § 8 Abs. 1
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 bestimmt, dass Beamten der Besoldungsgruppen
(BesGr.) A 2 - A 8 einen „Betrag im Juli“ in Höhe von 165,00 Euro erhielten. Darunter fielen
Richter der BesGR. R 1 nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2004 Widerspruch ein.
Zur Begründung trug er vor, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 verstoße gegen
geltendes Bundes-, aber auch unmittelbar gegen geltendes Verfassungsrecht. Daher gelte
die zuvor maßgeblich Gesetzeslage, nach der ihm - wie im Vorjahr - ein Urlaubsgeld in
beantragter Höhe zustehe. Nach § 1 Abs. 4 BBesG könnten die Länder
besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 BBesG nur erlassen,
soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt sei. Der Bund habe es den Ländern
zwar im Jahre 2003 durch das BBVAnpG 2003/2004 ermöglicht, durch Landesgesetz u.a.
in Bezug auf das jährliche Urlaubsgeld abweichende Regelungen zu treffen. Diese
sogenannte Öffnungsklausel in § 67 BBesG sei jedoch unwirksam, da das BBVAnpG
2003/2004 formell verfassungswidrig sei. Es sei nicht wirksam gemäß Art. 82 Abs. 1 S. 1
GG ausgefertigt worden. Der stellvertretende Bundesratspräsident habe den
Bundesratspräsidenten nicht in seiner Funktion als Vertreter des Bundespräsidenten
gemäß Art. 57 GG vertreten können. Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 GeschOBRat sei
lediglich eine interne Vorschrift, die nicht die verfassungsrechtliche Vertretung bei der
Gesetzesausfertigung regeln könne. Vielmehr bedürfe es dazu eines eigenen
verfassungsändernden Gesetzes.
Darüber hinaus habe ein Fall unzulässiger Nebenvertretung vorgelegen. Denn der
Bundespräsident habe das Gesetz über Monate hinweg nicht ausgefertigt. Der
Vizepräsident des Bundesrates habe dann die urlaubsbedingte Abwesenheit des
Bundesratspräsidenten genutzt, um das Gesetz auszufertigen, obwohl der
Bundesratspräsident geäußert habe, dass insoweit kein Vertretungsfall vorliege.
Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 sei zudem materiell verfassungswidrig, da es das
Alimentationsprinzip, insbesondere den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener
Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) verletze. Die Besoldung entspreche nicht mehr dem
Dienstrang, der Verantwortung und der Bedeutung des Richteramtes für die Allgemeinheit.
Die amtsangemessene Besoldung gebiete, dass die Besoldung der unterschiedlichen
Verantwortung und Wertigkeit der Ämter, wie sie in der Ämterzuordnung im
Bundesbesoldungsgesetz zum Ausdruck komme, Rechnung trage. Die Verminderung der
Gesamtalimentation durch die Streichung der Sonderzahlungen dürfe nicht isoliert
betrachtet werden. Es sei ein Kürzungsvolumen von 21 % erreicht. Die Streichung des
Urlaubsgeldes und die Absenkung der Sonderzahlung führten zu einer Gehaltskürzung um
etwa 3 %. Dadurch sei ein angemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet.
Einem Vergleich mit der Privatwirtschaft halte das Haushaltsfinanzierungsgesetz nicht
Stand. Aussetzungen der Zahlungen von Weihnachtsgeld erfolgten dort nur
vorübergehend. Die Steigerung der Gehälter der Richter mache nur etwa die Hälfte der
Gehaltssteigerungen in der Privatwirtschaft aus. Die Kürzungen seien auch unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Landes nicht zu rechtfertigen. Seit 1992
habe es bei den linearen Bezügeanpassungen regelmäßig Verschiebungen gegeben. Im
Vergleich zum Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes um bis zu 9 Monate.
Es sei darüber hinaus kein vollständiger Ausgleich der verminderten Kaufkraft in der
Besoldung und Versorgung durch den Dienstherrn vorgenommen worden. Dies gebiete
jedoch der Alimentationsgrundsatz und sei in § 14 BBesG einfachgesetzlich konkretisiert.
Die Gehaltssteigerungen blieben im Vergleich zu den gestiegenen Lebenshaltungskosten
um 1,6 % zurück. Die Heranziehung der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zur
Haushaltssanierung durch den Dienstherrn beanspruche deren Treuepflicht einseitig.
Schließlich sei die „soziale Staffelung“ von Teilen der jährlichen Gesamtalimentation
rechtswidrig. Sie verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bediensteten des
Bundes und der Länder. Bislang hätten die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze eine
Auszahlung der Sonderzuwendungen nach der Laufbahnzugehörigkeit nicht vorgesehen.
Die Jahresgesamtalimentation der Richter werde stärker als in den übrigen
Laufbahngruppen abgesenkt. Dadurch werde das besoldungsrechtliche Abstandsgebot
aufgeweicht. Der Abstand zwischen Angehörigen der Besoldungsgruppe A 8 und solchen
der Besoldungsgruppe R 1 habe sich von 84 % im Jahre 1977 auf aktuell 67 % verringert.
Im Ergebnis bewirke das Saarländische Haushaltsfinanzierungsgesetz einen Eingriff in das
Besoldungsgefüge, der von der Öffnungsklausel nicht gedeckt sei.
Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.09.2004, zugestellt am 4.10.2004,
wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, das BBVAnpG 2003/2004 sei
rechtsgültig und verfassungskonform zustande gekommen. Das
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 verletze nicht den Grundsatz amtsangemessener
Alimentation. Im Übrigen seien die Einschnitte und Kürzungen im Bereich des
Saarländischen Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht stärker ausgefallen als beim Bund
oder in anderen Bundesländern.
Am 29.10.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Unter Vertiefung seines
Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren trägt er ergänzend vor, der Bundespräsident
habe das BBVAnpG 2003/2004 über drei Monate hinweg prüfen lassen. Schon
tatbestandlich sei eine Verhinderung i. S. d. Art. 57 GG nicht gegeben, wenn der
Bundespräsident während seines Urlaubs von den Fachabteilungen des Präsidialamtes die
Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes prüfen lasse. Selbst der Bundesratspräsident habe
nicht als Vertreter handeln dürfen. In materieller Hinsicht verbiete sich eine isolierte
Betrachtung der Kürzungen. Vielmehr sei das Maßnahmenpaket als Ganzes zu sehen.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Nachzahlung der
Differenz zwischen der ihm für das Jahr 2004 tatsächlich gezahlten Sonderzuwendung
(2.368,16 EUR) und der Sonderzuwendung, die bei Anwendung der im Jahr 2003 noch
maßgeblichen Vorschriften zu zahlen gewesen wäre (mehr als 3.000 EUR).
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 09.02.2005 ab. Hiergegen legte
der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2005 unter
Bezugnahme auf sein Vorbringen im vorliegenden Klageverfahren Widerspruch ein, wobei
er zugleich anregte, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. Daraufhin teilte der
Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 01.03.2005 mit, dass das
Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das Klageverfahren ausgesetzt werde.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom
02.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2004 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat Juli 2004 ein Urlaubsgeld in Höhe von
255,65 EUR zu zahlen, hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 02.08.2004 in der
Form des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2004 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
beantragt der Kläger nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger jährliche Sonderzahlungen im Rahmen des
Dienstverhältnisses auf der Rechtsgrundlage vor dem Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften und dem Saarländischen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004
zu zahlen, solange keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eintritt,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.08.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 29.09.2004 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 255,65
EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt
ergänzend vor, die Behauptung der Rechtswidrigkeit der „sozialen Staffelung“ könne den
Antrag des Klägers, ihm abweichend von der geltenden Rechtslage ein Urlaubsgeld zu
zahlen, nicht stützen. Die Einschnitte und Kürzungen im öffentlichen Dienst seien nicht
stärker ausgefallen als beim Bund und bei den übrigen Bundesländern. Jedenfalls halte sich
das Saarländische Sonderzahlungsgesetz an den Rahmen der verfassungsrechtlich
vorgesehenen Öffnungsklausel.
Hinsichtlich der Klageerweiterung werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der
weitergehende Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages sei ebenfalls ausgeschlossen.
Auch insoweit sei die geltende Rechtslage beachtet und rechtmäßig entschieden worden.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das - erweiterte -
Klagebegehren über das Jahr 2004 hinaus auch auf künftige jährliche Sonderzahlungen
erstreckt. Denn mit Schreiben vom 01.03.2005 hat der Beklagte auf die Anregung des
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 15.02.2005 hin ausdrücklich
erklärt, dass es keiner weiteren Anträge für Folgeleistungen bedarf und diese ohne den
Einwand der Verjährung oder Verwirkung gewährt werden, wenn der Kläger im - zu diesem
Zeitpunkt bereits teilweise - anhängigen Verfahren obsiegt.
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
Der Entscheidung ist der von dem Kläger zuletzt gestellte Antrag zugrunde zu legen. Die
Klageänderung war nach § 91 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 VwGO zulässig, denn der Beklagte hat
sich sowohl zur Änderung der Verpflichtungsklage in eine Leistungsklage als auch zur
Erweiterung auf die jährliche Sonderzahlung 2004 (Weihnachtsgeld) rügelos eingelassen.
Zwar ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten - abweichend von § 68 VwGO - aufgrund der
ausdrücklichen Regelung in § 126 Abs. 3 BRRG auch bei Leistungsklagen ein Vorverfahren
durchzuführen, was vorliegend nur für den Antrag auf Gewährung eines Urlaubsgeldes
2004 erfolgt ist. Denn das vom Kläger eingeleitete Widerspruchsverfahren auf die weitere
Sonderzahlung wurde auf seine Anregung hin im Hinblick auf das Klageverfahren durch den
Beklagten als Widerspruchsbehörde ausgesetzt. Der Beklagte hat sich jedoch mit
Schriftsatz vom 08.03.2005 sachlich auf die erweiterte Klage eingelassen und begehrt
auch insoweit die Abweisung der Klage als unbegründet. Die Klage ist daher insoweit nicht
wegen mangelnden Vorverfahrens abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßökonomie ein Vorverfahren für
entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung
beantragt (vgl. u.a. Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 - m.w.N.) oder wenn der Zweck des
Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwGE 27, 181). Eine
vergleichbare Fallgestaltung liegt - wie dargelegt - auch hier vor. Die Abweisung der Klage
wegen fehlenden Vorverfahrens bedeutete bei dieser Sachlage einen schwer
verständlichen Formalismus.
Die Klage ist in der Sache jedoch weder hinsichtlich ihres Haupt- noch ihres Hilfsantrag
begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen auf der Rechtsgrundlage vor
dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen von Bund und
Ländern 2003/2004 und dem Saarländischen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004.
Das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist formell
verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Ausfertigung des Gesetzes durch den
stellvertretenden Bundesratspräsidenten ist wirksam.
Zwar werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich durch den Bundespräsidenten
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Verhinderungsfall werden die
Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß Art. 57 GG jedoch durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen. Ist auch dieser verhindert, wird er durch die Vizepräsidenten
nach Maßgabe ihrer Reihenfolge vertreten, § 7 Abs. 1 GOBR. Dabei ist überwiegend
anerkannt, dass der Vizepräsident den Bundesratspräsidenten auch in seiner Funktion als
Vertreter des Bundespräsidenten vertreten kann (Fritz, in: Bonner Kommentar zum
Grundgesetz, Losebl., Stand: Februar 2001, Art. 57 Rn. 14; Hemmrich, in: v. Münch/Kunig,
Grundgesetz-Kommentar, Band 2, Art. 20 - 69, 4. Aufl., 2001, Art. 57 Rn. 5; Jekewitz, in:
Alternativkommentar zum GG, Band 2, Art. 38 - 146, 1989, Art. 57 Rn. 4; Pernice, in:
Dreier: GG Kommentar, Band 2, Art. 20 - 82, 1998, Art. 57 Rn. 10; Nierhaus, in: Sachs
(Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl., 2003, Art. 57 Rn. 4).
Die Vertretung nach § 7 Abs. 1 S. 1 GOBR erfolgt in allen Amtsaufgaben des
Bundesratspräsidenten, wozu dann auch die Kompetenz zur Vertretung des
Bundespräsidenten gehört (Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz
Kommentar, Band 2 Art. 20-78, 4. Aufl., 2000, Art. 57 Rn. 26; Herzog, in: Maunz-Dürig,
Grundgesetz Kommentar, Band IV, Art. 53a - 88, Stand: Mai 1986, Art. 57 Rn. 23).
Die von dem Kläger unter Hinweis auf Dennewitz vertretene Auffassung (Bonner
Kommentar zum Grundgesetz, Erstbearbeitung Art. 57 Rn. 3), wonach für eine solche
Anschlussvertretung ein verfassungsänderndes Gesetz erforderlich wäre, ist eine
Einzelmeinung, die sich weder im Schrifttum noch in der Staatspraxis durchsetzen konnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers lag eine Verhinderung des Bundespräsidenten i. S. d.
Art. 57 GG und eine Verhinderung des Bundesratspräsidenten i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1
GOBR vor. Eine unzulässige Nebenvertretung ist in der Ausfertigung des Gesetzes nicht zu
sehen. Ein Fall der Nebenvertretung liegt vor, wenn der Bundespräsident zwar amtiert,
aber wegen Terminkollisionen bestimmte Aufgaben nicht persönlich wahrnehmen kann. Es
ist anerkannt, dass der Bundesratspräsident den Bundespräsidenten bei seinen Geschäften
in der Bundeshauptstadt, z. B. bei der Ausfertigung von Gesetzen ohne weiteres vertreten
kann, wenn der Präsident sich auf einer Auslandsreise befindet (Herzog, in: Maunz/Dürig,
Grundgesetz Kommentar, Art. 57 Rn. 16, 17). Eine solche Nebenvertretung ist als zulässig
anzusehen. Der Wortlaut des Art. 57 GG gebietet eine solch enge Auslegung, die die
Nebenvertretung verbietet, nicht (Fritz, in: Bonner Kommentar, Art. 57 Rn. 18). Zudem ist
sie zweckmäßig und entspricht der verfassungsrechtlich nie angefochtenen Staatspraxis.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Präsident des Bundesrates sei bewusst nicht tätig
geworden und habe einen Vertretungsfall abgelehnt, weil der Bundespräsident das Gesetz
über Monate hinweg nicht ausgefertigt habe, der Vertreter des Bundesratspräsidenten
habe sich daher während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Bundesratspräsidenten
dessen Amt angemaßt, führt dies nicht zu einer unzulässigen Nebenvertretung. Zwar
gebietet die Verfassungsorgantreue grundsätzlich, dass zwischen Bundespräsident und
Bundesratspräsident eine Absprache stattfindet (Nierhaus, in: Sachs, Grundgesetz
Kommentar, Art. 57 Rn. 9). Wenn nicht sicher ist, ob der Bundespräsident objektiv
verhindert ist, kommt es auf die eigene Einschätzung des Bundespräsidenten und nicht auf
die Wertung des Bundesratspräsidenten an (Nierhaus, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar,
Art. 57 Rn. 9). Der Bundespräsident entscheidet im Einzelfall, ob er eine Verhinderung
feststellen und den Bundesratspräsidenten um die Befugniswahrnehmung bitten will.
Art. 57 GG enthält jedoch kein Verfahren zur Feststellung des Verhinderungsfalles. Bei
Streit über die Frage, ob ein Verhinderungsfall i. S. d. Art. 57 GG vorliegt, kommt daher
lediglich ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 1 GG in Betracht. Sollte es hier also zu einer Amtsanmaßung durch den
stellvertretenden Bundesratspräsidenten gekommen sein, so hätte sicherlich der
Bundespräsident ein solches Organstreitverfahren eingeleitet, was jedoch nicht der Fall
war. Zum aktuellen Zeitpunkt ist ein solches Verfahren auch nicht mehr möglich, weil
gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden der
beanstandeten Maßnahme gestellt werden muss. Das Gesetz wurde bereits am
10.09.2003 ausgefertigt, so dass die Frist abgelaufen ist. Es handelt sich dabei um eine
Ausschlussfrist (BVerfGE 71, 299 (303)).
Selbst wenn der Bundespräsident sich die Ausfertigung des Gesetzes selbst vorbehalten
hätte, hat die Ausfertigung des Gesetzes durch den Vertreter des Bundesratspräsidenten
keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Ausfertigung. Denn im Vertretungsfall nimmt der
Bundesratspräsident nach dem Wortlaut des Art. 57 GG die Befugnisse des
Bundespräsidenten wahr. Es liegt nicht nur eine Vertretung vor. Daher sind alle Befugnisse
erfasst, die das Grundgesetz dem Präsidenten verleiht (Nierhaus, in: Sachs, Grundgesetz
Kommentar, Art. 57 Rn. 11).
Dem Bundespräsidenten steht gegenüber seinem Vertreter auch keine Weisungsbefugnis
zu (Fritz, in: Bonner Kommentar, Art. 57 Rn. 6; Hemmrich, in: v. Münch/Kunig, Art. 57 Rn.
6; Jekewitz, in: Alternativkommentar zum GG, Art. 57 Rn. 5; a. A.: Herzog, in: Maunz-
Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 57 Rn. 25). Im Außenverhältnis, d. h. im Verhältnis
zu anderen Staaten, den Ländern, den anderen Staatsorganen, der Öffentlichkeit und
dritten Personen, besitzt der Bundesratspräsident alle Rechte und Pflichten des
Bundespräsidenten uneingeschränkt. Er kann u. a. Gesetze ausfertigen und verkünden
(Herzog, in: Maunz-Dürig, Art. 57 Rn. 24). Mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit, z. B. bei
Gesetzesverkündungen und den Vertrauensschutz sind absprachewidrige Präsidialakte
weder verfassungswidrig noch nichtig (Nierhaus, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art.
57 Rn. 13). Dies gilt auch vorliegend.
Das auf Grundlage des somit wirksamen Bundesbesoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 ergangene Saarländische Gesetz über die
Haushaltsführung 2004 (Gesetz Nr. 1543 über die Haushaltsfinanzierung 2004, Amtsblatt
des Saarlandes vom 08.01.2004, Bl. 2) ist auch nicht materiell verfassungswidrig.
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip durch die Vorenthaltung des Betrages im Juli
sowie durch die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung liegt nicht vor. Bei dem
Alimentationsprinzip, welches den Staat zur Gewährleistung einer amtsangemessenen
Besoldung verpflichtet, handelt es sich um einen hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings unterfallen nicht alle Elemente,
die der Bundesgesetzgeber unter den Begriff der Besoldung fasst, dem
verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsprinzip. Gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3
BBesG gehören zur Besoldung die Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge. Die hier
streitigen jährlichen Sonderzahlungen fallen unter die sonstigen Bezüge, § 1 Abs. 3 Nr. 2
BBesG. Die jährlichen Sonderzuwendungen sind vom verfassungsrechtlich garantierten
Alimentationsprinzip nicht erfasst. Dieses garantiert nur den Anspruch auf Besoldung in
seinem Kernbestand (BVerfGE 16, 112 f.; 21, 344 f.; 51, 307; Juncker, Beamtenrecht für
das Saarland, 2003, Rn. 463). Danach muss in erster Linie das Grundgehalt
amtsangemessen sein. Daraus folgt zugleich, dass entgegen der Ansicht des Klägers eine
isolierte Betrachtung der einzelnen Besoldungsbestandteile erforderlich ist.
Der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung beinhaltet eine standesgemäße
Alimentation, d. h. der Gesetzgeber hat die Attraktivität des Beamtentums für qualifizierte
Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand,
Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge
zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an
Lebenskomfort“ befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen
kann (BVerfGE 99, 315 unter Hinweis auf BVerfGE 44, 267.)
Soweit der Kläger durch die Streichung des Urlaubsgeldes und der Kürzung der jährlichen
Sonderzuwendung eine Kürzung seiner Gesamtalimentation um 3 % rügt, kann dies nicht
als Verletzung des Grundsatzes der standesgemäßen Alimentation angesehen werden.
Diese Vermögenseinbuße liegt in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor
aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lässt (vgl. VerfGH des Landes
Berlin, B. v. 02.04.2004, Az: 212/03, ZBR 2004, 275 - 277. Hier wurde eine
Verminderung des Jahresbruttoverdienstes um 5,08 % durch die landesrechtliche
Absenkung der jährlichen Sonderzahlung für hinnehmbar gehalten).
Soweit der Kläger die Aufweichung des Abstands- bzw. Differenzierungsgebots rügt, ist
ebenfalls keine Verletzung des Alimentationsprinzips erkennbar. Das Abstands- und
Differenzierungsgebot als Ausfluss des Alimentationsprinzips gebietet zwar
Besoldungsabstände zwischen Ämtern mit unterschiedlichen Anforderungen an Leistung
und Verantwortung zwingend. Mit einem höheren Amt müssen daher in aller Regel auch
höhere Dienstbezüge verbunden sein. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt jedoch nicht, dass das
dem Kläger übertragene Amt immer im gleichen Verhältnis zu anderen Ämtern stehen und
die Besoldungsdistanz stets unverändert erhalten bleiben muss (vgl. BVerfGE 64, 367). Bei
einer Verringerung dieses Abstands von 84 % im Jahre 1977 auf 67 % zwischen der
Besoldungsgruppe A 8 und der Besoldungsgruppe R 1 ist nach Auffassung der Kammer
dem Abstands- und Differenzierungsgebot weiterhin Genüge getan. In diesem Abstand ist
nicht nur eine symbolische Differenzierung zu sehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip auch
nicht darin zu sehen, dass ein vollständiger Ausgleich der verminderten Kaufkraft in der
Besoldung und Versorgung nicht stattgefunden hat.
Zwar beinhaltet das Alimentationsprinzip die Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der
Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse, gerade auch unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
verbundenen Verantwortung (BVerfGE 8, 1), was eine allgemeine Anpassung durch lineare
Erhöhung oder Kürzung aller Grundgehaltssätze erfordert. Allerdings stellt § 14 BBesG als
einfachgesetzliche Regelung dieser Pflicht nicht nur auf die Lebenshaltungskosten ab
(Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse), sondern auch auf die jeweilige
Lage der Staatsfinanzen, d. h. die Situation der öffentlichen Haushalte und der
Leistungsfähigkeit der Dienstherren (Entwicklung der allgemeinen finanziellen Verhältnisse)
(BVerfG, DVBl. 2003, 1148 (1154)). Bei geringer Leistungsfähigkeit des Dienstherrn kann
das zum Stagnieren der Besoldungsentwicklung führen.
Die vom Kläger gerügten zeitlichen Verschiebungen bei den linearen Bezügeanpassungen
im Vergleich zum Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes sind verfassungsgemäß.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Verfassungsmäßigkeit der Verschiebung der
Besoldungserhöhung für höhere Beamte, Richter und Soldaten gemäß Art. 1 Abs. 5
BBVAnpG 99 ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip nicht ein Recht auf eine allgemeine,
stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und
Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger umfasse. Das je
nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge werde in
seiner Struktur durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge
in bestimmten Besoldungsgruppen nicht gestört (BVerfG, NVwZ 2001, 1393 (1394).
Zwar sei die deckungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst auf
den Beamtenbereich zu einem wichtigen Prinzip der Besoldungsanpassung geworden.
Allerdings lasse es sich wegen der angespannten Haushaltslage in Bund und Ländern nicht
mehr in vollem Umfang verwirklichen. Um den Gleichklang der Anpassung im
Arbeitnehmer- und Beamtenbereich weiter gewährleisten zu können, habe sich in den
letzten Jahren als Prinzip herausgebildet, dass die Anpassung für höhere
Besoldungsgruppen zu einem noch späteren Zeitpunkt vorgenommen wird. Diese
Verzögerung liege im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der Gleichklang
werde darüber hinaus jenseits der Alimentationspflicht von den Dienstherren praktiziert
(OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 27.07.2001 - 10 A 10314/01 - NVwZ-RR 2002, 50-52).
Allein durch die Streichung des Urlaubsgeldes für Richter und die Kürzung der jährlichen
Sonderzahlungen ist daher ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG schon deshalb nicht
feststellbar, weil dem Dienstherrn hinsichtlich der Höhe der Alimentation und der
Festlegung der Amtsangemessenheit der Besoldung ein Beurteilungsspielraum und eine
verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist (BVerfGE 8, 1 (22); 13, 356
(362); 26 141 (158); 71, 39 (52); 103, 310 (319)).
Aus dem vorgenannten ergibt sich weiter, dass auch eine einseitige Beanspruchung der
Treuepflicht nicht gegeben ist. Die Treuepflicht des Beamten als Gegenstück zum
Alimentationsprinzip wird insoweit nicht angetastet, als dem Kläger eine
amtsangemessene Besoldung zukommt. Das Streikverbot als Ausfluss der Treuepflicht
verpflichtet den Gesetzgeber nicht im Gegenzug, Bestandteile der Besoldung
beizubehalten, die nicht verfassungsrechtlich geschützt sind.
Die soziale Staffelung im Rahmen der jährlichen Sonderzahlungen ist im Hinblick auf den
Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung unbedenklich. Denn die jährlichen
Sonderzahlungen gehören nicht zum Kernbestand der vom Alimentationsprinzip
geschützten Besoldung. Daher fehlt es auch an einem Eingriff in das Besoldungsgefüge.
Der Vergleich mit der Privatwirtschaft kann nicht überzeugen. Privatwirtschaft und
Beamtentum sind im Hinblick auf die Vergütung bzw. Besoldung gerade nicht vergleichbar.
Denn in der Privatwirtschaft stellt die Vergütung eine Gegenleistung für die tatsächlich
erbrachte Arbeit dar, während im Beamtentum die Besoldung als Ausgleich dafür gedacht
ist, dass sich der Beamte mit seiner Arbeitskraft und Persönlichkeit dem Dienstherrn
widmet. Dafür genießt der Beamte/Richter auch das Privileg der Lebenszeiternennung. Im
Übrigen liegt die durch das Saarländischen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 veranlasste
Vermögenseinbuße des Klägers angesichts seines Lebensdienst-alters nicht in einem
Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor vom Kläger aufgebaute wirtschaftliche
Lebenssituation erwarten lässt. Ein Eingriff in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes
und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtspositionen des Klägers ist jedenfalls nicht
ersichtlich.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass ( vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei
müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 5 GKG n.F. auf 3.549,96 EUR
(Urlaubsgeld: 255,65 EUR + Differenz Weihnachtsgeld: 631,84 EUR zuzüglich der
dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung: 2.662,47 EUR ) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Die
Beschwerde ist nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR
übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, schriftlich -möglichst in 4-facher Ausfertigung- einzulegen.
Sie ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so
kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.