Urteil des VG Saarlouis vom 09.01.2009

VG Saarlouis: beamtenverhältnis, stadt, disziplinarverfahren, gefährdung, kaution, notlage, geständnis, verfügung, urkundenfälschung, rückzahlung

VG Saarlouis Urteil vom 9.1.2009, 7 K 2080/07
Maßnahmebemessung bezüglich der Ahndung eines Beamten wegen eines Zugriffsdelikts
Leitsätze
a) Ein Kassenleiter einer Gemeinde, der über Jahre hinweg unter Begehung von
Begleittaten unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten
Zugriffsdelikte begeht und dabei über 8.000,-- EUR entwendet, ist grundsätzlich aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen.
b) Der Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 I SGB IX im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das begangene Dienstvergehen
zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen muss. Ob § 84 I SGB IX im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
Tenor
Der Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig.
Als Disziplinarmaßnahme wird gegen ihn auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts
auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Gründe
I.
Der Beamte wurde am … 1959 geboren. Nach der Volksschule besuchte er von 1969 bis
1974 zunächst das Gymnasium, sodann von 1974 bis 1976 die Handelsschule und
anschließend ab September 1976 die Höhere Handelsschule, wo er sich im Jahre 1978 mit
Erfolg der Staatlichen Abschlussprüfung unterzog (Durchschnittsnote 3,4).
Zum 01.09.1978 wurde er als Anwärter für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der
Gemeinde A-Stadt eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
zum Gemeindeassistentenanwärter ernannt. Nachdem er am 28.05.1980 die
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bestanden hatte, wurde er am 29.05.1980
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gemeindeassistenten zur
Anstellung ernannt. Seine Ernennung zum Gemeindeassistenten erfolgte am 01.06.1982,
diejenige zum Gemeindesekretär am 12.03.1986. Am 29.10.1986 wurde er zum
Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nachdem er am 12.01.1990 die Laufbahnprüfung für
den gehobenen Dienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.07.1991 zum
Gemeindeinspektor ernannt. Seine Beförderung zum Gemeindeoberinspektor erfolgte mit
Wirkung vom 01.07.1993 am 24.06.1993.
Der Beamte war zunächst im Hauptamt/Personalwesen tätig. Am 01.10.1982 wechselte
er zum Sozialamt und am 01.10.1989 zur Gemeindekasse/Standesamt. Am 01.03.1991
wurde er zum Standesbeamten bestellt. In der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 30.09.1993
oblag ihm die Geschäftsführung des Standesamts. Mit Wirkung vom 01.10.1993 wurde er
dem Amt für Finanzen - Gemeindekasse - zugeteilt; zugleich wurde ihm die Funktion des
Kassenverwalters (Kassenleiters) übertragen.
Der Beamte war bis zum 04.10.2001 Mitglied des Personalrates der Gemeinde. An
diesem Tag legte er das Amt nieder. Grund hierfür war ein Vorfall im Juli 2001, welcher im
Februar 2002 zu seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen
Urkundenfälschung. Das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren wurde anschließend
eingestellt.
Der Beamte war vom 06.07.1999 bis 15.10.2007 ehrenamtlicher Beamtenbeisitzer ohne
Befähigung zum Richteramt der erkennenden Kammer; in diesem Zeitraum hatte er
einmal - am 20.09.2001 - an einer Entscheidung mitzuwirken.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 18 und 23 Jahren.
Er ist in mehreren Vereinen seiner Heimatgemeinde aktiv.
Mit seit dem 07.03.2007 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 10.01.2007
ist gegen den Beamten wegen Untreue in 81 Fällen und Urkundenfälschung in 17 Fällen
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung für drei
Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Unter anderem wegen des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts, der den
Zeitraum von Juli 2000 bis 09.06.2005 betraf, ist nach Durchführung eines
disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom
21.09.2005 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden.
Zugleich wurde er gemäß § 83 SDO vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 84 SDO
die Einbehaltung der Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des
Familienzuschlages angeordnet.
Vor Kürzung seiner Dienstbezüge hatte der Beamte ein monatliches Nettoeinkommen von
3.150,- EUR abzgl. 500,- EUR Krankenversicherung. Ein von ihm errichtetes Eigenheim wird
mit 460,- EUR im Monat finanziert (Stand Oktober 2005).
Gemäß Bescheid des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom
04.07.2005 ist der Beamte aufgrund u.a. einer Sehbehinderung und einer Hörminderung
schwerbehindert; der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.. Vor Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahren wurde auf Bitte des Beamten seitens der Gemeinde A-Stadt die
Schwerbehindertenvertretung angehört; sie äußerte sich mit Schreiben vom 17.08.2005.
Am 14.12.2007 ist die Anschuldigungsschrift bei Gericht eingegangen.
II.
Dem Disziplinarverfahren, das gemäß § 85 Abs. 3 SDG nach dem bisherigen Recht der
SDO fortzuführen ist, liegt u.a. der Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand des gegen den
Beamten gerichteten, rechtskräftigen Strafbefehls war:
Hiernach buchte der Beamte in der Zeit von Juli 2000 bis 09.06.2005 als Leiter der
Gemeindekasse A-Stadt in mindestens 81 Fällen ohne Kassenanordnung fiktive
Barauszahlungen, entwendete die entsprechenden Gelder jeweils aus der Barkasse der
Gemeinde und verwandte diese für sich selbst. Hierdurch entstand der Gemeinde A-Stadt
ein Gesamtschaden von über 8.000 EUR.
Im einzelnen nahm der Beamte folgende Buchungen vor und entnahm der Kasse folgende
Beträge:
1. am
13.07.2000
84,08 DM
an … für eine angebliche Abrechnung,
2. am
31.10.2000
362,-- DM
an … als "Erstattung",
3. am
27.11.2000
492,50 DM
wiederum an … als "Erstattung"
4. am
11.12.2000
237,00 DM
an … als "Erstattung",
5. am
30.10.2001
250,-- DM
an … "Verschiedene Ausgaben",
6. am
19.11.2001
89,-- DM
an … als "Erstattung Überzahlung",
7. am
22.11.2001
214,-- DM
an … als "Erstattung 01 - 02/2001"
"Verschiedene (Ausgaben ...)"
8. am
12.02.2001
500,-- DM
an … "DSK an WZV" unter
"Verschiedene
(Ausgaben)",
9. am
15.06.2001
200,-- DM
an …,
10. am
19.11.2001
543,20 DM
an … als "Überzahlung 2001",
11. am
30.05.2001
56,95 DM
als "WZV-Rest" an …,
12. am
17.09.2001
4,-- DM
an …,
13. am
29.10.2001
133,37 DM
wieder an … "VW 40",
14. am
24.01.2001
122,30 DM
an … als "Vollz.beamter",
15. am
10.09.2001
237,-- DM
an … "doppelt gezahlt",
16. am
18.09.2001
10,92 DM
an … als Erstattung,
17. am
18.09.2001
12,-- DM
ebenfalls an … als Erstattung,
18. am
21.11.2001
137,98 DM
an … als Erstattung,
19. am
24.07.2201
120,-- DM
an … als "Erstattung Überzahlung",
20. am
18.01.2002
80,-- EUR
an …, WZV,
21. am
28.08.2002
20,-- EUR
an … unter "Verschiedene (Ausgaben)",
22. am
12,-- EUR
an … "Hundesteuer 2001",
04.03.2002
23. am
06.11.2002
50,-- EUR
an … "Verschiedene (Ausgaben)",
24. am
21.08.2002
120,-- EUR
an …, "Zuschuss 2002 Löschbezirk
A-Stadt",
25. am
13.02.2002
283,72
an …, "Schaden 2001",
26. am 09.08.20
02
100,-- EUR
an … "GS St. …",
27. am
05.07.2002
107,92 EUR
an … "GS A-Stadt",
28. am
09.12.2002
52,-- EUR
an … als "Erstattung Überzahlung",
29. am
08.11.2002
18,27 EUR
an … als "Überz. …",
30. am
04.11.2002
22,32 EUR
an … als "Erstattung Überz. 02",
31. am
26.08.2002
162,67 EUR
an … als "Erstattung Überzahlung",
32. am
05.12.2002
2,39
an … jeweils als "Erstattung 2001",
33. am
27.09.2002
34,02 EUR
an … als "Überz. …",
34. am
13.08.2002
1,18
25,-- EUR
an … jeweils als "Erstattung …",
35. am
20.08.2002
48,-- EUR
an … als Erstattung 2001,
36. am
13.02.2002
48,-- EUR
wieder an … "Erstattung 2001",
37. am
04.12.2002
120,-- EUR
EUR
an … "Automaten",
38. am
05.03.2003
57,75 EUR
an … "aus 2002",
39. am
120,-- EUR
an … "Restzahlung Sonderbrandschau",
11.04.2003
40. am
30.07.2003
50,50 EUR
an … "GS St. …",
41. am
27.10.2003
59,-- EUR
an … "Erst.",
42. am
17.09.2003
51,-- EUR
an … "Erstattung Kaution",
43. am
07.08.2003
31,-- EUR
EUR
an … "Überzahlung",
44. am
06.08.2003
21,-- EUR, 12,75 EUR
und
an … "Überzahlung",
45. am
19.05.204
50,-- EUR
an … "WZV-Gebühr",
46. am
25.11.2004
206,-- EUR
an … "GS St. …",
47. am
17.05.2004
180,--EUR
an … "WZV, Abspr. ,
48. am
11.01.2005
66,-- EUR
an … "Zähler Nordschacht",
49. am
27.08.2004
53,35 EUR
an … "Überzahlung Grdsteuer",
50. am
11.08.2004
127,82
an … "Erst. Überz. Miete",
51. am
20.08.2004
153,39 EUR
an … "Erst. Überz.",
52. am
02.06.2004
51,-- EUR
an …"Rückzahlung Kaution",
53. am
21.09.2004
65,-- EUR
an … "Erstattung 2003",
54. am
24.11.2004
60,-- EUR
an .. "Verschiedene (Ausgaben)",
55. am
15.01.2004
84,-- EUR
an …"… und Miteigentümer",
56. am
02.06.2004
144,-- EUR
an …"Verrechnung VW 51",
57. am
14.09.2004
45,-- EUR, 25,-- EUR
und
7,-- EUR
an …"Erstattung doppelt",
58. am
28.09.2004
59,-- EUR
an … "Erstattung Dezember 2003",
59. am
05.04.2005
59,-- EUR
an … "Erstattung Dezember 2004",
60. am
06.01.2005
250,-- EUR
an … "SC A-Stadt",
61. am
02.01.2005
130,18 EUR
an … "Clubheim 2004",
62. am
20.05.2005
132,-- EUR
an …"GS St. …",
63. am
19.05.2005
180,-- EUR
an … "WOG Dez. 2004",
64. am
27.06.2000
280,-- DM
an …,
65. am
30.04.2001
500,-- DM
an … "H.B.L. Kirmesplatz,
66. am
11.06.2001
500,-- DM
an … "WZV Warndt",
67. und 68. am
16.08.2000
und 31.08.2000
jeweils 500,- DM
an … "WZV Warndt",
69. am
12.10.2000
70,- - DM
an … Abo El-Rahman "Rückzahlung",
70. am
03.11.2000
640,-- DM
an … "(111,-- DM) 1 198",
71. am
20.01.2000
150,-- DM
an … . "Erstattung",
72. am
11.06.2001
500,-- DM
an …, Herrn … "Kaution HBL",
73. am 19.09.2
001
50,-- DM
an … "Verschiedene Ausgaben",
74. am
25.05.2001
135,-- DM
an … "Erstattung Überz. 2000"
75. am
21.08.2001
176,44 DM
an … "Erstattung Überzahlung",
76. am
16.11.2001
43,37 DM
an … "Reste …",
77. am
15.03.2001
129,-- DM
an … "Überzahlung Müll",
78. am
05.12.2001
100,-- DM
an … "Überzahlung Hundesteuer",
79. am
20.12.2002
83,-- EUR
an … "für Hirscheleck",
80. am
11.04.2002
109,40 EUR
an … "Erstattung wegen Befreiung Stvb.
SB",
81. am
19.09.2003
59,-- EUR
an … "Erstattung Juli".
In 17 dieser Fälle (Nrn. 64 - 81) erstellte der Beamte dabei zur Vortäuschung des
Nachweises der Auszahlungen jeweils Auszahlungsbelege und unterzeichnete diese mit
falschem oder seinem eigenen Namen; in den restlichen Fällen ist keine
Auszahlungsquittung vorhanden.
III.
Dieses Verhalten des Beamten steht aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafbefehls
gemäß § 18 Abs. 2 SDO, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren
getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend sind, der Entscheidung aber
ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, zur Überzeugung der Kammer
fest. Mit einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ist bei richtiger Auslegung ein
anderes Verfahren als das Disziplinarverfahren gemeint, sodass ein Strafverfahren
jedenfalls darunter fällt. (so bereits Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
23.08.1990 - 6 R 2/89 -) Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls genießen
daher zwar nicht die strikte Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 SDO, wohl aber eröffnen sie
der Disziplinarkammer gemäß § 18 Abs. 2 SDO die Möglichkeit, ihnen im Ermessenswege
zu folgen. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen besteht vorliegend deshalb
Veranlassung, weil die Feststellungen des Strafbefehls mit der Aktenlage des
Strafverfahrens und des Untersuchungsverfahrens vollständig übereinstimmen und der
Beamte, indem er in der Hauptverwaltung erklärt hat, dass der gegen ihn erhobene
Vorwurf im Wesentlichen zutreffe und er ihn nur in seinen Einzelheiten heute nicht mehr
nachvollziehen könne, im Ergebnis auch ein Geständnis abgelegt hat. Bei dieser Sachlage
verbleibt kein vernünftiger Zweifel an der Wahrheit der Feststellungen des Strafbefehls,
sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich ist.
IV.
Steht damit fest, dass sich der Beamte durch eine Vielzahl von Handlungen über Jahre
hinweg insgesamt mindestens 8.000 EUR wissentlich zugeeignet hat und sich auch
endgültig zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen
in Form eines Zugriffsdelikts begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 68
Sätze 2 und 3 SBG.
V.
Als Disziplinarmaßnahme kommt vorliegend nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
in Betracht. Denn durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen hat der Beamte
vorsätzlich in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen, dass er insbesondere für den
öffentlichen Dienst absolut nicht mehr tragbar ist (vgl. zum Gesichtspunkt der absoluten
bzw. objektiven Untragbarkeit Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8.
Aufl., 1996, Einleitung D, Rdnrn. 2b ff.) und das Vertrauen seiner Dienstherrin und der
Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil vom
20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff.sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C
9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) zu § 13 BDG, der § 13 SDG entspricht, nach der Schwere
des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (2.) und der
Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann
auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen
seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres
Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger
Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte
nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist". (vgl. das
Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.) Da diese Bemessungsregeln mithin nicht wesentlich
anders, jedenfalls für den Beamten nicht ungünstiger sind als diejenigen des früheren
Rechts, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, sie vorliegend anzuwenden.
Maßgebendes
Schwere des Dienstvergehens
Eigengewicht der Verfehlung
Handlungsmerkmalen
Dienstpflichtverletzung, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und [besondere]
subjektiven Handlungsmerkmalen
Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein
unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße
dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen
Schadens.
Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art, d.h. die Veruntreuung dienstlich
anvertrauter Gelder oder Güter, ist allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von
vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig"
geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss
vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N.) . Daher ist hier die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für
die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die
Schwelle der Geringwertigkeit - wie hier - deutlich übersteigen. Die von der Schwere
ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des
Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben,
dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das
Vertrauen noch nicht endgültig verloren.
Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten
anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer
unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen
Ausnahmesituation oder in einer einmaligen besonderen Versuchungssituation) und
Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige
Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor
Tatentdeckung) erfassen.
Nach der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es
unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG jedoch nicht
mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten
allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach
Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 -
1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris) Sie müssen in ihrer Gesamtheit allerdings geeignet sein,
die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dabei gilt generell, dass das
Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf
Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung
von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.
Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der
Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden
Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Dabei hat ein Beamter das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren und ist im
Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen
er werde auch
künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen
Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums
sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen
.
Dieser Schluss muss vorliegend gezogen werden. Denn durch das von ihm begangene
Dienstvergehen - den sich über Jahre hinziehenden vorsätzlich begangenen Griff in die
Kasse seiner Dienstherrin in Verbindung mit dies verdeckenden Buchungsmanipulationen
und auch der Erstellung von gefälschten Auszahlungsbelegen, also unter Begehung von
Begleittaten in missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten - hat der
im Kernbereich seiner Pflichten als Kassenleiter einer Gemeinde
in anhaltender, nicht wieder gutzumachender Weise versagt. Dabei ist ein sogenannter
anerkannter Milderungsgrund zu Gunsten des Beamten nicht ersichtlich. Er hat weder in
einer objektiv bestehenden, existenzbedrohenden, unausweichlichen und unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage gehandelt noch einmalig in einer besonderen Versuchungssituation
versagt noch in einer schockartig ausgelösten seelischen Zwangslage gehandelt; er hat
auch nicht vor Entdeckung der Tat den Schaden wieder gutgemacht oder sich seiner
Dienstherrin in der Absicht offenbart, den Schaden wiedergutzumachen; im Gegenteil
von mindestens 2000 bis 2005
Geldentnahmen rein zufällig entdeckt und es ist davon auszugehen, dass er weitergemacht
hätte, wenn sein Tun nicht entdeckt worden wäre. Auch sonstige - unbenannte -
Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass der Beamte aufgrund der Errichtung seines
Eigenheims einen erhöhten Geldbedarf hatte, erreicht nicht annähernd das Gewicht eines
Milderungsgrundes; gleiches gilt für die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens
angeführten "Spannungen im persönlichen Bereich". Auch dass ihm seine Taten erstaunlich
leicht gemacht wurden, vermag ihn nicht durchgreifend zu entlasten; als Kassenleiter hatte
er eine absolute Vertrauensposition inne, die er in nicht wieder gutzumachender Weise
missbraucht hat. Schließlich war sein Verhalten nach Entdeckung der Tat und nach
Einleitung der gegen ihn gerichteten Straf- und Disziplinarverfahren zunächst wenig
kooperativ; ein umfassendes Geständnis legte er erst ab, als es nichts mehr zu bestreiten
gab.
muss
Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur der Maßnahmebestimmung für ein
vorsätzlich begangenes Zugriffsdelikt verbleiben.
VI.
Hieraus folgt zugleich, dass das Disziplinarverfahren nicht an einer durchgreifenden
Verletzung von Rechten des Beamten leidet, die sich aufgrund seiner Schwerbehinderung
aus Vorschriften des SGB IX ergeben.
a) Was die seitens seiner Verteidigung eingeforderte Durchführung eines
Präventionsverfahrens gemäß § 84 SGB IX - insbesondere die Beteiligung des
Integrationsamtes - anbelangt, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im Rahmen eines
gegen einen Beamten gerichteten Disziplinarverfahrens überhaupt anwendbar ist. Selbst
wenn dies nämlich der Fall sein sollte, müsste ihre Nichtberücksichtigung vorliegend
folgenlos bleiben.
Nach § 84 Satz 1 SGB IX schaltet der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens-
oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können,
möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in § 93 SGB IX genannten
Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und
alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu
erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis
möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Hier lagen indes bereits keine "Schwierigkeiten" i.S.d. § 84 Abs. 1 SGB IX vor. Solche
können nach dem Sinn des Präventionsverfahrens (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 -, BAGE 120, 29 ff. = NJW, 2007,
1995, veröffentlicht auch bei Juris) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur dann
angenommen werden, wenn es sich um Unzuträglichkeiten handelt, die noch nicht den
Charakter von Kündigungsgründen aufweisen. Denn nach dem Gesetz sollen die
präventiven Maßnahmen eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses verhindern, also der
Gefährdung und damit dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen. Sind solche
Gründe aber bereits entstanden, so können sie nicht mehr verhindert werden. Ein
Arbeitsverhältnis ist dann bereits "kündigungsreif" und nicht etwa nur von Gefährdung
bedroht. Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es in dieser Lage nicht mehr geben.
Dies gilt hinsichtlich eines Beamtenverhältnisses erst recht, wenn sich der Beamte - wie
vorliegend - eines derart schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dem
nur noch mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begegnet werden kann. Auch
ist es nicht Zweck des Präventionsverfahrens ganz oder auch nur teilweise an die Stelle
des Disziplinarverfahrens zu treten oder dieses zu überlagern. Liegt ein Dienstvergehen vor,
das disziplinarrechtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingt, dann kann
kein Präventionsverfahren hieran irgendetwas ändern.
b) Die der Dienstherrin des Beamten - der Gemeinde A-Stadt - als "Arbeitgeberin" gemäß §
95 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat
ausweislich der vorgelegten Vorermittlungsakte (Blatt 80 - 83, Blatt 95) ordnungsgemäß
stattgefunden.
VII.
Den weiteren Anschuldigungen, die den Zeitraum vom Dezember 1993 bis Juni 2000
hinsichtlich weiterer 137 gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen mit einem geltend
gemachten weiteren Schaden von mindestens 11.000 EUR betreffen, brauchte angesichts
dessen, dass wegen des sicher nachgewiesenen Teils des Dienstvergehens bereits die
Höchstmaßnahme verhängt worden ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Insoweit
vertritt die Kammer auch hinsichtlich des früheren Disziplinarrechts in nunmehr ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass sie aus Gründen der Prozessökonomie jedenfalls
dann den Anschuldigungsstoff einschränken darf, wenn sie schon wegen eines Teils der
Vorwürfe die schwerste Disziplinarmaßnahme für angebracht hält.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 104 Abs. 1 SDO; für eine Entscheidung nach § 106
Abs. 1 SDO ist kein Raum.
Die Disziplinarkammer hält es im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage des
Beamten sowie mangels hinreichender Gründe, die für seine Unwürdigkeit sprechen
könnten, gemäß § 69 Abs. 1 SDO für angemessen, ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres zu bewilligen.