Urteil des VG Saarlouis vom 10.06.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 10.6.2008, 3 K 1292/07
Beihilfefähigkeit einer Anschlussheilbehandlung in der Klinik
Leitsätze
Die saarländische Beihilfeverordnung sieht keine Frist für den Antritt einer genehmigten
Anschlussheilbehandlung vor. Eine derartige Frist kann aber als Nebenbestimmung im
Sinne des § 36 SVwVfG in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden.
Einzelfall des Nichtvorliegens einer Anschlussheilbehandlung.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu den für den Teilzeitraum 21.06.2007 bis
30.06.2007 gemäß Rechnung vom 30.06.2007 in Höhe von 1.566,30 Euro entstandenen
Aufwendungen für seine in der Zeit ab dem 21.06.2007 durchgeführte stationäre
Behandlung in der Klinik A. entsprechend seinem Beihilfebemessungssatz Beihilfe zu
gewähren.
Die Bescheide vom 06.07.2007 und vom 10.07.2007 sowie der Widerspruchsbescheid
vom 28.08.2007 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung
entgegenstehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1956 geborene, als Beamter beim Landesamt für Finanzen beihilfeberechtigte
Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den
Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik .....
Der Kläger befand sich wegen geklagten zunehmenden Taubheitsgefühls in den unteren
Extremitäten in der Zeit vom 12.03.2007 bis 01.04.2007 in der Neurologischen Klinik des
Knappschaftskrankenhauses A-Stadt in stationärer Behandlung mit den Diagnosen
„lumbaler Bandscheibenvorfall“ und „Polyneuropathie“.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 28.03.2007 teilte die Klinik mit, sie halte
im Falle des Klägers eine psychosomatische Therapie in der Klinik .... für sinnvoll und bitte
um Übernahme der Kosten. In einem dem Antrag beigefügten vorläufigen Arztbrief heißt es
abschließend: „Nach ausgedehnter organischer Abklärung konnte in diesem Aufenthalt kein
richtungsweisender Befund erhoben werden. Ob die Taubheitsgefühle in den Füßen als
Residuen der Zosterreaktivierung zu werten sind“, … (in der Anamnese des Klägers ist
auch eine Gürtelrose – herpes zoster – erwähnt)… „bleibt offen. Ein Bezug der
Taubheitsgefühle und des Kribbelns mit dem Bandscheibenvorfall ist möglich. Da sich
weiterhin keine Änderung der Beschwerden zeigte, wurde mit Herrn A. der Weg der
Behandlung einer Funktionsstörung mittels einer psychosomatischen Reha besprochen.
Diese wurde für den stationären Bereich beantragt. Herr A. zeigte sich diesbezüglich
compliant. Eine Entwöhnung des Nikotinabusus wäre von unserer Seite wünschenswert.“
Mit Bescheid vom 30.03.2007 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin folgendes mit:
… „aufgrund des o.g. amtsärztlichen/vertrauensärztlichen Zeugnisses“ – in Bezug
genommen war das Schreiben der Neurologischen Klinik A-Stadt vom 28.03.2007 –
„werden nach Maßgabe der Beihilfeverordnung die Aufwendungen der
Sanatoriumsbehandlung/Anschlussheilbehandlung bis höchstens 3 Wochen als beihilfefähig
anerkannt.“
„Die Anerkennung als S a n a t o r i u m s a u f e n t h a l t gilt unter der Voraussetzung,
dass die Behandlung spätestens vor Ablauf von vier Monaten seit der Bekanntgabe dieses
Bescheides begonnen wird.
Die Anerkennung als A n s c h l u s s h e i l b e h a n d l u n g gilt unter der Voraussetzung,
dass die Behandlung spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach Abschluss der
Akutbehandlung begonnen wird.
Wird eine Verlängerung der Sanatoriums-/Anschlussheilbehandlung über 6 Wochen nötig,
ist die Stellungnahme des für das Sanatorium / die Reha-Klinik zuständigen Amtsarztes
über die Notwendigkeit der Verlängerung mit dem Beihilfeantrag vorzulegen. Ohne
Stellungnahme des Amtsarztes werden die Kosten für die Verlängerung nicht anerkannt.
Bei Verlängerung bis 6 Wochen ist eine ausführliche Begründung des Leitenden Arztes
notwendig.“
„Sollte sich herausstellen, dass die durchgeführten Behandlungen denen einer
Krankenhausbehandlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (Akutbehandlung) entsprechen, sind
in Anspruch genommene Wahlleistungen“ … „nicht beihilfefähig“.
Am 21.06.2007 trat der Kläger seinen stationären Aufenthalt in der Klinik .... an.
Mit gesonderten Schreiben vom 02.07.2007 an den Amtsarzt sowie an den Beklagten
beantragte die Klinik .... – Zentrum für Psychosomatik und Verhaltensmedizin – durch ihren
Chefarzt sowie den leitenden Psychologen für den Kläger die „Verlängerung der stationären
Heilbehandlung“. In dem Schreiben an den Beklagten heißt es: „Herr B. befindet sich seit
dem 21.06.2007 in stationärer Behandlung in der Klinik ..... Er konnte sich gut auf die
bisherige Behandlung einlassen und arbeitet motiviert mit. Zur Durchführung des
vereinbarten kombinierten Behandlungsprogramms aus Einzel- und Gruppentherapien, zur
Stabilisierung der bislang erzielten Behandlungsschritte sowie aufgrund der Chronifizierung
der Erkrankung ist eine Verlängerung um 3 Wochen bis zum 01.08.2007 medizinisch und
psychotherapeutisch dringend indiziert. Wir bitten um Kostenzusage.“
Mit Bescheid vom 06.07.2007 lehnte der Beklagte die mit vorstehend zitiertem Schreiben
beantragte Kostenzusage nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme ab. Zur
Begründung heißt es, zum einen werde die medizinische Notwendigkeit der stationären
Behandlung von amtsärztlicher Seite nicht bestätigt, zum anderen sei der Kläger mit
Schreiben vom 30.03.2007 darauf hingewiesen worden, dass die Aufwendungen einer
Anschlussheilbehandlung nur dann als beihilfefähig anerkannt werden könnten, wenn die
Behandlung spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach Abschluss der Akutbehandlung
begonnen werde, was hier nicht geschehen sei. Eine Anerkennung könne nur im Umfang
der Kosten erfolgen, die bei Durchführung einer ambulanten Heilbehandlung angefallen
wären.
Mit Beihilfeantrag vom 08.07.2007 begehrte der Kläger unter anderem Beihilfe zu den
zunächst in Höhe von 1.566,30 Euro für den Teilzeitraum 21.06. bis 30.06.2007 in
Rechnung gestellten Kosten seines stationären Klinikaufenthalts in .....
Mit Beihilfebescheid vom 10.07.2007 lehnte der Beklagte diesbezüglich unter Bezugnahme
auf seinen Bescheid vom 06.07.2007 eine Beihilfegewährung ab.
Am 11.07.2007 wurde der Kläger laut Schreiben der Klinik .... vom selben Tag als „sofort
arbeitsfähig“ aus der stationären Behandlung entlassen.
Zur Begründung seiner gegen die Bescheide vom 06.07.2007 und 10.07.2007 erhobenen
Widersprüche machte der Kläger geltend, bei seinem Aufenthalt in der Klinik .... habe es
sich nicht – wie vom Beklagten angenommen – um eine Anschlussheilbehandlung, sondern
um die Verlängerung einer stationären Heilmaßnahme gehandelt. Diese sei aus
medizinischer Sicht notwendig gewesen. Die Klinik .... habe bestätigt, dass vorliegend keine
Anschlussheilbehandlung, sondern ein stationärer Sanatoriumsaufenthalt stattgefunden
habe, für dessen Antritt die Frist vier Monate betrage.
Der Beklagte schrieb darauf hin die Klinik .... wie folgt an: „… im Rahmen eines
beihilferechtlichen Widerspruchsverfahrens wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei
dem stationären Krankenhausaufenthalt des Herrn A. um eine Anschlussheilbehandlung
gehandelt hat. Falls es sich nicht um eine solche Behandlung gehandelt haben sollte, wird
um Mitteilung gebeten, welche Behandlungsform durchgeführt wurde.“ Ein
Antwortschreiben befindet sich bei den dem Gericht übersandten Behördenunterlagen
nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2007 wurden die Widersprüche des Klägers unter
Hinweis auf § 7 Abs. 1 BhVO und das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung der
Heilbehandlung sowie auf die für Anschlussheilbehandlungen geltende Regeldauer von drei
Wochen zurückgewiesen. Der als Übergabeeinschreiben zugestellte Widerspruchsbescheid
ging den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich Eingangsstempel am
12.09.2007 zu.
Mit am 01.10.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben,
mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, er habe während der gesamten Dauer der
Behandlungsmaßnahme an Polyneuropathie gelitten, und daran leide er bis zum heutigen
Tage. Die Auffassung des Beklagten, die medizinische Notwendigkeit einer weiteren
stationären Behandlungsmaßnahme habe nicht vorgelegen, widerspreche der
fachärztlichen Einschätzung seitens der behandelnden Ärzte in der Klinik in .... und der
tatsächlichen Sachlage. Aus dem Schreiben der Klinik .... vom 02.07.2007 (Blatt 10 der
Akte des Beklagten) an den Amtsarzt ergebe sich, dass eine Kostenzusage für seinen
stationären Aufenthalt bis zum 11.07.2007 vorgelegen habe und es lediglich um eine
dringend medizinisch indizierte Verlängerung bis zum 01.08.2007 gegangen sei.
Seiner Klage hat der Kläger einen an Herrn Dr. med. C. A-Stadt, gerichtete
Abschlussbericht der Klinik .... vom 11.07.2007 betreffend den Aufenthalt des Klägers
beigefügt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den in Höhe von
1.566,30 Euro entstandenen Aufwendungen für seine in
der Zeit ab dem 21.06.2007 durchgeführte stationäre
Behandlung in der Klinik .... entsprechend seinem
Beihilfebemessungssatz bezogen auf den Teilzeitraum
21.06.2007 bis 30.06.2007 Beihilfe zu gewähren und die
Bescheide vom 06.07.2007 und vom 10.07.2007 sowie
den Widerspruchsbescheid vom 28.08.2007 aufzuheben,
soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung
entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2008 hat der Kläger eine weitere Rechnung der Klinik .... über
einen Betrag von 1.722,93 Euro betreffend den Restzeitraum seines Klinikaufenthalts vom
01.07. bis 11.07.2007 vorgelegt. Diesbezüglich ist ein gesondertes Widerspruchsverfahren
durchgeführt worden, welches bis zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit
ausgesetzt ist.
Des Weiteren hat der Kläger eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfestelle“ vom
26.05.2008 des Chefarztes Dr. D. Klinik .... vorgelegt, in der es heißt, die stationäre
Behandlung des Klägers habe im Rahmen einer Sanatoriumsbehandlung stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der
Kammer vom 09.05.2008 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Hinsichtlich des Streitgegenstandes wird mit Blick auf die insoweit missverständlichen, weil
auf den Verlängerungsantrag vom 02.07.2007 bezogenen Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid einerseits und die Klagebegründung, welche
ebenfalls zu Fehldeutungen Anlass geben könnte, andererseits klargestellt, dass es im
vorliegenden Rechtsstreit nicht um die beihilferechtliche Anerkennung der vom Kläger
ursprünglich beabsichtigten Verlängerung seines Aufenthalts in der Klinik .... bis zum
01.08.2007 geht, sondern um die Beihilfefähigkeit der zunächst in Höhe des Teilbetrages
von 1.566,30 Euro in Rechnung gestellten Kosten seines tatsächlich nur dreiwöchigen und
am 11.07.2007 beendeten Klinikaufenthalts. Des Weiteren hat der Kläger durch die
Fassung seines Klageantrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er Beihilfe
zu diesen Aufwendungen wie in der Beihilfeverordnung vorgesehen lediglich entsprechend
seinem Beihilfebemessungssatz begehrt.
Die in diesem Sinne verstandene, als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2
VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind, soweit sie den geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinen, rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie können daher
insoweit keinen Bestand haben, was zur Folge hat, dass der Beklagte zur Gewährung der
begehrten Beihilfe antragsgemäß zu verpflichten ist.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in
Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf
erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die
Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des
dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine
Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67
–, BVerwGE 32, 352).
Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen die angegriffenen Bescheide bereits mit
den Beihilfevorschriften nicht im Einklang. Insbesondere bestand für den Kläger keine
Verpflichtung, die bewilligte stationäre Behandlung in .... vor Ablauf von vier Wochen nach
Abschluss des Klinikaufenthalts in A-Stadt zu beginnen.
Hinsichtlich der Beihilfegewährung für Klinikaufenthalte unterscheidet die BhVO selbst
zwischen Krankenhausleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO und
Sanatoriumsaufenthalten im Sinne des § 7 BhVO. Hinsichtlich der vom Beklagten im
vorliegenden Fall als gegeben erachteten Anschlussheilbehandlung heißt es lediglich in Nr. 3
der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO, dass diese grundsätzlich nur im Rahmen des § 7 BhVO
beihilferechtlich anerkannt werden, wenn sie in so genannten Rehabilitationskliniken
durchgeführt werden, da derartige Krankenanstalten in der Regel keine Akutbehandlungen
durchführen. § 7 Abs. 1 Satz 2 BhVO bestimmt für den in der Vorschrift geregelten
Sanatoriumsaufenthalt, dass die Anerkennung nur gilt, wenn die Behandlung spätestens
vier Monaten
begonnen wird.
Die vom Beklagten zu Lasten des Klägers angewandte Frist des Behandlungsantritts
vier Wochen
den Beihilfevorschriften – auch für den Fall einer Anschlussheilbehandlung – nicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass die sich an eine Akutbehandlung anschließende
Anschlussheilbehandlung in den typischen Fällen nur sinnvoll ist, wenn sie in einem
angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Akutbehandlung angetreten wird.
Insoweit kommt mit Rücksicht auf die grundsätzliche Beihilfevoraussetzung der
Notwendigkeit und Angemessenheit einer Maßnahme (§ 4 Abs. 1 BhVO) auch eine
Fristsetzung als Nebenbestimmung zu dem Genehmigungsbescheid gemäß § 36 SVwVfG
in Betracht, auch wenn die BhVO selbst eine derartige Frist – wie eingangs dargelegt –
nicht ausdrücklich normiert.
Der vorliegende Fall ist indes anders gelagert. Ein das typische Verhältnis von
Akutbehandlung im Krankenhaus und einer Anschlussheilbehandlung zueinander
kennzeichnender inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne der medizinischen
Notwendigkeit einer zeitnahen Behandlungsfortführung ist bezogen auf die Aufenthalte des
Klägers im Knappschaftskrankenhaus A-Stadt einerseits und in der psychosomatischen
Klinik .... andererseits nicht gegeben. Es hat in A-Stadt keine Akutbehandlung des Klägers
gegeben, welche als Anschlussheilbehandlung in .... zeitnah hätte fortgesetzt werden
müssen. Im Knappschaftskrankenhaus konnte vielmehr keine Erkrankung des Klägers
diagnostiziert werden, welche dort hätte (akut-)behandelt werden können.
kein
gestellt worden. Vielmehr heißt es in dem Antragsschreiben des
Knappschaftskrankenhauses A-Stadt vom 28.03.2007, im Falle des Klägers sei eine
psychosomatische Therapie in der Klinik .... sinnvoll und es werde um Übernahme der
Kosten gebeten. In einem dem Antrag beigefügten vorläufigen Arztbrief heißt es
abschließend: „Nach ausgedehnter organischer Abklärung konnte in diesem Aufenthalt kein
richtungsweisender Befund erhoben werden. Ob die Taubheitsgefühle in den Füßen als
Residuen der Zosterreaktivierung zu werten sind“, … (in der Anamnese des Klägers ist
auch eine Gürtelrose – herpes zoster – erwähnt)… „bleibt offen. Ein Bezug der
Taubheitsgefühle und des Kribbelns mit dem Bandscheibenvorfall ist möglich. Da sich
weiterhin keine Änderung der Beschwerden zeigte, wurde mit Herrn A. der Weg der
Behandlung einer Funktionsstörung mittels einer psychosomatischen Reha besprochen.
Diese wurde für den stationären Bereich beantragt.“ Zwar wird hier der Begriff „Reha“
gebraucht, andererseits ergibt sich aus dem Schreiben eindeutig, dass eine
Akutbehandlung des Klägers mangels erkennbarer Krankheitsursachen nicht hatte
durchgeführt werden können, weshalb ein neuer Therapieansatz im Sinne einer stationären
psychosomatischen Behandlung für erforderlich gehalten wurde.
Demnach handelte es sich bei dem Aufenthalt des Klägers in .... nicht um eine
Anschlussheilbehandlung, für die eine Antrittsfrist von vier Wochen hätte festgesetzt
werden dürfen.
Eine derartige Fristsetzung ist auch nicht wirksam erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte die
ärztlich für erforderlich gehaltene stationäre Behandlung in .... mit Bescheid vom
30.03.2007 wie beantragt genehmigt, ohne sich festzulegen, ob es sich um eine
Anschlussheilbehandlung, eine Sanatoriumsbehandlung oder um eine (neue)
Krankenhausbehandlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO handeln werde.
Dementsprechend fehlt es auch an einer eindeutigen Fristsetzung als Nebenbestimmung
im Sinne des § 36 SVwVfG. Der in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragene
Einwand des Beklagten, in der Regel werde die im konkreten Fall nicht zutreffende
Behandlungsform mit der hierfür geltenden Antrittsfrist in dem formularmäßigen
Genehmigungsvordruck durchgestrichen, lässt sich anhand der Behördenakten nicht
nachvollziehen. Vielmehr befindet sich in der Behördenakte (Bl. 8 f.) der konkret an den
Kläger adressierte Genehmigungsbescheid vom 30.03.2007, in welchem eine derartige
Streichung oder sonstige fallbezogene Kennzeichnung gerade nicht vorgenommen ist.
An die erteilte Genehmigung war der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom
21.06.2007 bis 11.07.2007 auch gebunden, weshalb es unerheblich ist, ob der
Klinikaufenthalt vom Amtsarzt nachträglich als nicht notwendig angesehen wurde, und
weswegen der Beklagte dem Kläger für dessen Aufwendungen den Beihilfevorschriften
entsprechend wie beantragt Beihilfe nach Maßgabe des § 7 BhVO (die insoweit
anzuwendende Vier-Monats-Frist ist eingehalten) zu leisten hat.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der mit der Klage geltend
720,00 Euro