Urteil des VG Saarlouis vom 11.07.2007
VG Saarlouis: gemeinde, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, einbau, zukünftige nutzung, bergwerk, stadt, genehmigungsverfahren, bergrecht, anfechtungsklage, gewinnung
VG Saarlouis Urteil vom 11.7.2007, 5 K 15/06
Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines Nachtrags zum
Sonderbetriebsplan für die Endgestaltung eines seit mehr als 50 Jahren als Bergehalde
genutzten Geländes.
Leitsätze
1. Die Zulassung einer Bergehalde erfordert unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit
nicht die Angabe der Herkunft des zu lagernden Abraums.
2. Die Zulassung eines Nachtrags zu einem bergrechtlichen Sonderbetriebsplan bedarf
nicht des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB.
3. Werden auf einer Bergehalde seit Jahren Flotationsschlämme aufgrund einer
bestandskräftigen Betriebsplanzulassung eingebaut, führt die Zulassung eines Nachtrags,
der im Wesentlichen die Gestaltung des Haldenkörpers regelt, unter dem Gesichtspunkt
drohender Versumpfung nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Rechtsposition
der Gemeinde.
4. Weist der Flächennutzungsplan ein seit langer Zeit bestehendes Haldengelände allein als
Fläche zur Rekultivierung aus, stellt die Absicht der Gemeinde, dort ggf. langfristig ein
Gewerbegebiet auszuweisen, keine konkret in Betracht gezogene städtebauliche
Planungsmöglichkeit dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten unter dem 27.09.2002 zugelassenen
Nachtrag zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde
Maybach, mit dem die Ablagerung von Waschbergen (mit Wasser vermischtes
Nebengestein) der Grube Ensdorf des Bergwerks Saarland auf der etwa 30 km entfernten
Bergehalde Maybach bergrechtlich genehmigt wurde.
1. Die im Jahre 1952 zugelassene Bergehalde Maybach diente ursprünglich der Ablagerung
des Abraums der Grube Maybach, nach der Schließung aufgrund der Zulassung im Jahre
1986 der Ablagerung des Abraums der etwa 3 km entfernten Grube Göttelborn, die dann
auch geschlossen wurde.
2. Unter dem 06.09.1999 erstellte die Firma SaarProjekt eine Machbarkeitsstudie zur
Schaffung eines Gewerbegebietes auf dem Haldengelände. Die Firma SaarMontan fertigte
mit Datum vom 18.11.1999 ein Kompendium zum bisherigen und geplanten Betrieb der
Halde Maybach mit Blick auf eine partielle, potentielle gewerbliche Folgenutzung:
„Bisherige Aktivitäten
Auf der Halde Maybach werden seit 1986 entsprechend der
Betriebsplanzulassung regelmäßig Waschberge geordnet, nach einem
Schüttphasenplan eingebaut. Im wesentlichen sind folgende, mit
Erreichen einer planmäßig vorzusehenden Berme
(Horizontaler Absatz in einer Böschung, wird häufig für Sicherheit
gegen herab fallende Gegenstände oder zur Aufnahme der
Grundwasserabsenkungsanlage
angelegt;
Baulexikon
online.)
wiederkehrende Arbeitsabläufe zu nennen:
- Herstellung der äußeren Randdämme bis zur Höhe der planmäßig
vorzusehenden Berme. Die Schüttlagen von 0,5 m werden mit zwei
Übergängen mittels Rüttelwalzen oder gleichwertigen Geräten
verdichtet.
- Schüttung der Innenflächen in Lagen bis 1,0 m und Verdichtung mit
geeignetem Gerät.
Im Laufe der Betriebsjahre wurden die Außendämme teilweise bis zu 30 m hoch
geschüttet. Der Bereich um die Zwischenbunker dient nach wie vor als zentraler
Sammelpunkt für nach der Haldeninnenseite abfließendes Regenwasser.
Von 1996 bis Januar 1999 wurden in großen Abschnitten Waschberge, die mit
bis ca. 20 % Flotationsschlämmen versetzt waren, auf der Halde eingebaut (s.
Anlage). Die beschriebenen, in ihrer Materialzusammensetzung oder Einbauart
zu unterscheidenden Bereiche sind auch durch unterschiedliche
bodenmechanische Eigenschaften gekennzeichnet. Wesentlich für eine
potentielle gewerbliche Folgenutzung dürfte dabei das indifferente
Setzungsverhalten der jeweiligen Einbaubereiche und ihrer inhomogenen
Übergangsbereiche sein.
Aus der abgebildeten Prinzipskizze geht hervor, dass auf der Halde bereits heute
mindestens drei unterschiedlich dichte Schüttungen vorhanden sind. Die
Überlagerung der Bereiche untereinander, die verschiedenen Einbaustärken und
die Zusammensetzung des Materials können zudem nur grob in der Örtlichkeit
nachvollzogen werden. Eine grundrissliche Darstellung kritischer Bereiche kann
daher nur den Charakter einer Übersicht haben. Für eine darauf aufbauende
Erschließungsplanung kann sie nicht herangezogen werden. Nach Auffassung
von SaarMontan bedarf es hierzu eines den künftigen Planungsraum
umfassenden Untersuchungsrasters für Baugrundsondierungen. Die
grundsätzliche Bebaubarkeit der infrage kommenden Flächen wurde aber
bereits von Bodenmechanikern attestiert.
Planmäßiger Weiterbetrieb
Der planmäßige Weiterbetrieb der Halde bis zur Endgestaltung würde nach den
bisherigen erdbautechnischen Vorgaben eine andere als die vorgesehene
forstwirtschaftliche Nutzung auch dann mittelfristig nicht zulassen, wenn die
Kubatur verändert würde. Voraussetzung für eine gewerbliche Folgenutzung
muss in jedem Fall eine veränderte, der aktuellen Situation angepasste
Einbautechnik sein. Diese ist wiederum abhängig von den Einbaumaterialien und
dem Einbauort.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die bis zur
Stilllegung des Bergwerks Göttelborn/Reden noch anfallenden Waschberge zur
Endgestaltung der Halde Göttelborn und des Flotationsbergeabsinkweihers II
eingesetzt werden. Für die Auffüllung/Herrichtung einer gewerblich nutzbaren
Fläche stehen danach folgende Materialien zur Verfügung:
- Wasch- und Flotationsberge des Bergwerks Ensdorf
- Altberge aus dem Rückbau der noch vorhandenen Spitzkegelhalde der
ehemaligen Grube Maybach im Zentrum der Halde
- Umlagern bereits eingebauter Waschberge der Grube Göttelborn
- Aquirierte Böden von Baumaßnahmen aus dem Umfeld der Halde.
Unter wirtschaftlichen Aspekten kommen nach Einschätzung der
SaarMontan nur zwei der vier genannten Möglichkeiten ernsthaft in
Betracht. Die Umlagerung bereits eingebauter Waschberge und der
Altberge aus dem Spitzkegel ist nicht darstellbar, da keinerlei
Deckungsbeträge zu erwarten sind.
Anders wird dies bei der Waschbergeverbringung aus Ensdorf gesehen.
Bei dem Material handelt es sich um gut kornabgestufte Berge, die sich
auch bei widrigen äußeren Bedingungen noch erdbautechnisch einfach
händeln lassen. Deckungsbeiträge für die Lieferung und den
betriebsplanmäßigen Einbau sind denkbar.“
Unter dem 17.12.1999 stellte SaarProjekt bei einem Treffen des Arbeitskreises
Folgenutzung der Halde Maybach, in dem die Klägerin regelmäßiges Mitglied war, die
Ergebnisse der verschiedenen Geländemodelle vor. Danach betrug das Restvolumen der
Halde 11,6 Mio m
3
. Im Falle der Realisierung eines Gewerbegebietes verbleibe ein
Volumen von 4,8 Mio m
3
, sodass der Schüttverlust bei einer Realisierung des
Gewerbegebietes 6,8 Mio m
3
betrüge.
3. a. Mit Genehmigungsbescheid vom 06.11.2000 ließ das Oberbergamt für das Saarland
und das Land Rheinland-Pfalz aufgrund er §§ 4 und 19 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der
4. BImSchV den Antrag der Beigeladenen vom 15.12.1999 mit den Ergänzungen vom
11.02.2000, 08.05.2000 und 29.08.2000 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage
zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung auf der Bergehalde Maybach
zu. Die Anlage bestehe im Wesentlichen aus der Annahme, der Zwischenlagerung,
Mischung und Verrotte. In der Begründung heißt es u.a., bei der Berghalde Maybach
handele es sich um ein Betriebsgelände der Beigeladenen, die im Rahmen der zu
beachtenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorgaben frei in der Entscheidung
über Dauer und Art des Betriebes sei. Gleichwohl sei unter C. 5 des Bescheides eine
Bedingung aufgenommen worden, nach der die Genehmigung mit dem Ende der
Bergaufsicht über den Standort Bergehalde Maybach entfalle. Diese Bedingung sei
erforderlich, da das Projekt der Wiedernutzbarmachung des Standortes Bergehalde
Maybach mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans ende und die Bergaufsicht über
die betreffenden Flächen erlösche.
b. Mit Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/03 – hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes
den Genehmigungsbescheid vom 06.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.06.2001 mit der Begründung auf, der Beklagten habe die Genehmigung nicht
ohne das Einvernehmen der Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilen dürfen. Das
Einvernehmen sei unbeschadet der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erforderlich
gewesen. Der Beklagten könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelungen des § 36 Abs.
1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB oder auf § 38 BauGB berufen, nach denen es nicht des
Einvernehmens bedürfe. Insbesondere fehle es an einem Verfahren mit den
Rechtswirkungen der Planfeststellung. Im Bergrecht sei das Planfeststellungsverfahren seit
dem Jahre 1990 an die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens geknüpft, wobei nach § 52 Abs. 2 a
BBergG nur der Rahmenbetriebsplan als Plan festgestellt werde, der dann den Charakter
eines Konzept- und Standortbescheides habe, dem später Haupt-, Sonder- und
Abschlussbetriebspläne folgten, die ihrerseits nicht dem Planfeststellungsverfahren, aber
den daraus hergeleiteten Bindungen unterlägen. Der Weiterbetrieb und die Erweiterung der
Bergehalde Maybach seien allerdings vor dem Jahre 1990 und damit vor der Einführung der
UVP zugelassen worden. Aus Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 17.02.1990
(BGBl. I S. 215) ergebe sich, dass die am 01.08.1990 in Kraft getretenen Änderungen
nicht auf die Fortführung bereits zugelassener Vorhaben anzuwenden seien. Folglich
komme dem Rahmenbetriebsplan nicht die Wirkung eines Planfeststellungsverfahrens zu.
Auch § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB, demzufolge das Einvernehmen nicht für
solche Vorhaben in der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art erforderlich sei, die der
Bergaufsicht unterlägen, könne sich der Beklagten nicht stützen. Aus der Zuständigkeit des
Bergamts ließe sich insoweit nichts herleiten. Der Begriff der Bergaufsicht sei dem Sinn und
Zweck des § 36 BauGB folgend dahingehend einschränkend auszulegen, dass § 36 Abs. 1
Satz 2 2. Halbsatz nur für solche Vorhaben Anwendung findet, die Gegenstand eines
bergrechtlichen Verfahrens seien, an dem die Gemeinde beteiligt worden sei. Nur dann
erscheine es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der Gemeinde durch Nichtanwendung
des Einvernehmenserfordernisses im Genehmigungsverfahren zu beschränken. Daran fehle
es im Falle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
c. Gegen das Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – hat die Beigeladene die Zulassung
der Berufung beantragt. Auf Antrag der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes mit Beschluss vom 04.08.2004 – 3 Q 67/03 – gemäß den §§ 173 VwGO, 251
ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
4. a. Mit dem vorliegend in Streit stehenden Bescheid vom 27.09.2002 „Bergwerk Ensdorf
– Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach„ ließ der Beklagten den Nachtrag der
Beigeladenen vom 13.02.2001 – Az. EN 14/uhl-vs 152/01 – mit Ergänzungen vom
11.10.2001 – Az. WM/uhl/vs 1385/01 -, vom 06.12.2001 – Az. EN WM/schn-ma 1705/01
– und vom 06.06.2002 – Az. EN WM/schn-ma - zur Sonderbetriebsplanzulassung vom
01.12.1986 – Az. 2402/80/38-59 – mit 1. Nachtrag vom 04.03.1997 – Az. 2402/80/38-
130 – sowie 2. Nachtrag vom 26.05.1998 – Az. 2402/80/38-140 -;
Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 29.03.1983 mit Änderungen vom 08.03.1985,
vom 30.06.1986 und vom Juli 1997 aufgrund der Prüfung nach § 55 BBergG gemäß § 56
BBergG nach Maßgabe des Antrags und der zugehörigen Unterlagen mit folgenden
Nebenbestimmungen zu:
1. Allgemeines
1.1 Der Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines
definierten Waschberge- und Flotationsbergegemisches innerhalb der
vorgeschütteten Außendämme hat gemäß den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu erfolgen.
1.2 Darüber hinaus sind für den Weiterbetrieb der Halde die Vorgaben
der Ursprungszulassung für den Haldenbetrieb Maybach – Bescheid des
Bergamts vom 01.12.1986, Az. 2402/80/38-59 – verbindlich zugrunde
zu legen.
2. Standsicherheit der Außendämme
2.1 Bevor mit der lagenweisen Schüttung der Außendämme begonnen
wird, ist ein erdbaustatischer Standsicherheitsnachweis durch einen
anerkannten Sachverständigen zu erbringen.
2.2 Der Bericht des Sachverständigen ist dem Bergamt unaufgefordert
in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
3. Immissionen
3.1 Zur Minimierung von Lärmimmissionen sind die Betriebszeiten für
die Anlieferung sowie für den Einbau des Bergematerials auf einen
Zeitraum von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu beschränken.
3.2 Zur Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf
den Lärmschutz sind spätestens drei Monate nach Bestandskraft
dieser Zulassung Lärmimmissionsmessungen in der nächstgelegenen
Wohnbebauung durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem Bergamt
unaufgefordert vorzulegen.
3.3 Zur Vermeidung von Staubverwehungen ist darauf zu achten, dass
das Einbaumaterial eine ausreichende Erdfeuchte aufweist. Ggf. sind
Staubverwehungen durch Berieselung des Haldenkörpers oder
gleichwertige Maßnahmen zu minimieren.
4. Naturschutz
Für die Haldengestaltung bis zum antragsgemäß geplanten
„Zwischenzustand“ sind die Vorgaben der bereits fachtechnisch
geprüften und mit Bescheid des Bergamts vom 01.12.1986
zugelassenen Haldenplanung weiterhin maßgeblich.
5. Sonstiges
5.1 Für die Anlieferung des Bergematerials sowie die Rückfahrt der
Lkws ist die Bergetransportstraße zu benutzen.
5.2 Zur Vermeidung von Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen ist
auf dem Betriebsgelände eine befestigte Abrollstrecke einzurichten und
regelmäßig zu reinigen. Hierauf kann verzichtet werden, falls eine
Reifenwaschanlage betriebsbereit zur Verfügung steht.
II. Auflagenvorbehalt
Die Festlegung weiterer Nebenbestimmungen bleibt allgemein
vorbehalten, sofern sich dies aus Gründen des Arbeitsschutzes, des
Umweltschutzes sowie des Immissionsschutzes als erforderlich
erweisen sollte.
b. Den Widerspruch der Klägerin wies das Oberbergamt für das Saarland und das Land
Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurück: Der Widerspruch sei
unzulässig. Der Klägerin stehe keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu.
Sie habe nicht die hinreichende Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten dargetan.
Durch die Zulassungsentscheidung vom 27.09.2002 erscheine eine Verletzung ihres von
Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB geschützten Rechts auf Planungshoheit nicht
möglich. Der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung erstrecke sich nämlich in
Abänderung der Ursprungszulassung aus dem Jahre 1986 nur auf die Gestaltung des
Haldenkörpers durch lagenweise Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie
eines definierten Waschberge-Flotationsbergegemischs im Innern der Vorschüttungen. Der
Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach seien durch die Zulassung des
Sonderbetriebsplans vom 01.12.1986 erfolgt; die im Streit stehende Zulassung sei nur ein
Nachtrag dazu. Die Klägerin sei nachdem die Zulassung des Weiterbetriebs und der
Erweiterung seit fast 10 Jahre bestandskräftig seien, nunmehr der Ansicht, dass die
Zulassung des Weiterbetriebs der Bergehalde Maybach nicht unter den Geltungsbereich
des Bundesberggesetzes fielen, sondern nach dem Baugesetzbuch zu beurteilen seien.
Das Lagern von Gestein und Nebengestein falle indes unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Es
stehe in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen
und Aufbereiten von Bodenschätzen. Ein betrieblicher Zusammenhang setze keinen
räumlichen Zusammenhang voraus. (Zydek, Bundesberggesetz – Materialien, S. 54) So
könne eine Halde, die von einem Gewinnungsbetrieb durch fremde Grundstücke oder
öffentliche Straßen getrennt sei, gleichwohl in betrieblichem Zusammenhang mit dem
Gewinnungsbetrieb stehen, und zwar selbst dann, wenn die Bodenschätze oder
Nebengesteine vom Gewinnungsbetrieb über größere Entfernungen zur Aufhaldung
befördert werden. (Boldt/Weller, BBergG, § 2 Rn. 16) Folglich fänden die Bestimmungen
des BBergG Anwendung und nicht die des BauGB. Die Klägerin sei auch im Verständnis von
§ 54 Abs. 2 BBergG ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. In ihrer
Stellungnahme vom 04.07.2001 habe sie keine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend
gemacht. Deshalb könne sie sich jetzt nicht (mehr) auf eine Verletzung ihres von Art. 28
Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht berufen. Damit hätten die Rügen zur
Zuständigkeit des Beklagten und zur Einschlägigkeit des BBergG keinen Erfolg. In der Sache
habe die Klägerin bereits nicht die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit
dargelegt. Art. 28 Abs. 2 GG schütze sie nur in Bezug auf ausgewiesene Planungen oder
hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen. Das allgemeine gemeindliche
Interesse, sich (alle) Planungsmöglichkeiten offen zu halten, werde so nicht geschützt.
(Boldt/Weller, BBergG, § 54 Rn. 11) Die Bergehalde Maybach sei keine Industriebrache,
sondern eine seit dem Jahre 1986 bergrechtlich zugelassene Bergehalde, die vom
Bergwerk Ensdorf genutzt werde.
5. Gegen die Zulassungsentscheidung vom 27.09.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 19.08.2003 Anfechtungsklage erhoben, die
zunächst die Geschäftsnummer 2 K 48/03 und nach der Auflösung der 2. Kammer die
Geschäftsnummer 5 K 48/04 erhielt. Nachdem das Verfahren bis zum 28.07.2004 nicht
weiter betrieben wurde, wurde es als fiktiv erledigt behandelt und nach der Aktenordnung
weggelegt.
5. Am 23.02.2006 hat die Klägerin bei Gericht beantragt, geeignete Maßnahmen zur
Einhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise, dem Beklagten
aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, Nebengestein der Grube Ensdorf zur
ehemaligen Bergehalde Maybach in Friedrichsthal zu verbringen und dort abzulagern, die
Untersagung für sofort vollziehbar zu erklären und geeignete Zwangsmittel anzudrohen.
Zur Begründung machte sie geltend, sie wehre sich gegen die Versumpfung eines in der
Landesplanung und im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Geländes als
Folge von Nebengestein-Tourismus. Wenn das Gebiet erst einmal versumpft wäre, könne
sie – die Klägerin - den aus § 1 Abs. 4 BauGB landesplanerische Zielvorgabe im Rahmen
ihrer eigenen Bauleitplanung nicht mehr erfüllen. Das verletze ihre Planungshoheit. Sie habe
in der Vergangenheit dem Wunsch des seinerzeitigen Bergbaubetreibers, die Bergehalde
Maybach für die benachbarte Grube Göttelborn zu nutzen, nur unter der Bedingung
entsprochen, dass die Ablagerung von Schlamm unterbleibe und ausschließlich festes
Nebengestein abgelagert werde. Dieser Zweck habe sich mit der Schließung der Grube
Göttelborn erledigt.
6. Nachdem der Beklagte unter dem 16.03.2006 die sofortige Vollziehung der Zulassung
des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplans vom 01.12. 1986 für die
Endgestaltung der Bergehalde Maybach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im
Interesse der Beigeladenen angeordnet hatte, passte die Klägerin ihren Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der zwischenzeitlichen Anordnung des
Sofortvollzugs an und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage.
Mit Beschluss vom 15.05.2006 – 5 F 8/06 – hat die Kammer den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit
Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – zurückgewiesen.
7. Zur Begründung des am 10.03.2006 von der Klägerin wieder aufgenommenen
Klageverfahrens hat sie sich zunächst auf das Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/03 -
gestützt, in dem ausgeführt sei, dass für den räumlichen Anwendungsbereich nach § 2
BBergG auf das Betriebsgelände der Grube abzustellen sei, in der das Nebengestein zu
Tage gefördert werde. (Piens/Schulte/Graf Vitzhum, § 2 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom
14.04.2000 – 4 C 13.98 -, Buchholz 406.27 § 2 Nr. 2) Für ein Vorhaben, das als
Aufschüttung größeren Umfangs den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB erfülle, gelten die
Bestimmungen der §§ 30 – 37 BauGB, das Bergrecht verdränge nicht die Planungshoheit
der Gemeinde. Mit dem Verladen des Nebengesteins auf einen Lkw bzw. mit dem
Verlassen des Betriebsgeländes der Grube Ensdorf ende die Bergaufsicht. Da das
Einvernehmen der Gemeinde nicht eingeholt worden sei, sei der angefochtene
Verwaltungsakt aufzuheben. Die Ablagerung von Nebengestein der Grube Ensdorf auf der
Bergehalde Maybach sei auch nicht als standortgebundenes Vorhaben im Verständnis von
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Ihrer weiteren Ansicht nach könne der
Regelungsgehalt der Zulassung einer Bergehalde im Verständnis von § 2 BBergG nicht
davon getrennt werden, was gelagert werde; ansonsten sei die Genehmigung schon
mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Das bedeute vorliegend, dass die Genehmigung aus
dem Jahre 1986 nicht die Lagerung von Nebengestein des Bergwerks Ensdorf habe regeln
können. Die Änderung dieser Regelung ohne eine Beteiligung der Gemeinde sei
verfassungswidrig. Deshalb müsse das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB gelten.
Ein einfacher Blick auf den Landesentwicklungsplan, den Flächennutzungsplan und die
politische Karte des Saarlandes zeige, dass die Klägerin die Gemeinde im Saarland sei, die
mit Abstand am Meisten für Siedlung eingeschränkt sei; sie habe praktisch keine
unbesiedelten Flächen, auf die sie ausweichen könne und deshalb gezwungen, besiedelte
oder sonst gewerblich genutzte Flächen zu restrukturieren. Deshalb sei die Fläche sowohl
im Landesentwicklungsplan als auch im Flächennutzungsplan als „G“ dargestellt. Eine
verbindliche Bauleitplanung durch die Gemeinde sei nur deshalb noch nicht eingeleitet
worden, weil der Zeitpunkt der Übergabe der Fläche der Bergehalde Maybach zur
Nachfolgenutzung noch offen sei.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 20.06.2006 –
2 W 16/06 – macht die Klägerin geltend, die bergrechtliche Zulassung verletze ihre
gemeindliche Planungshoheit unverhältnismäßig. In der Sache gehe es um die beabsichtigte
Versumpfung eines in der Landesplanung und im Flächennutzungsplan als gewerbliche
Fläche dargestellten Geländes als Folge von Nebengestein-Tourismus. Die Planung dieses
Gewerbegebietes am Fuße des Haldenkegels sei in den Jahren 1997 bis 2000 von ihr
sowie der Beigeladenen, dem für die Flächennutzungsplanung zuständigen Stadtverband A-
Stadt erarbeitet worden. So habe der Bürgermeister bereits im Mai 1998 in einem
Schreiben an den Oberbürgermeister von Neunkirchen um Prüfung gebeten, ob die
Bergehalde Maybach mittelfristig als Gewerbefläche nutzbar wäre. Durchschriften dieses
Schreibens seien u.a. an das Wirtschaftsministerium, das Umweltministerium, den
Stadtverband A-Stadt, das Bergwerk Saar und die Saarbergwerke AG gegangen. Letztere
habe noch im Mai 1998 eine Umnutzung ebenso abgelehnt wie der Vorstandsvorsitzende
der RAG im August 1998. Im September 1998 habe sich Herr Fischer von SaarProjekt
bereit erklärt, eine Machbarkeitsstudie für die Nutzung einer Teilfläche des Haldengeländes
als Gewerbegebiet zu erstellen. Im September 1999 sei sodann eine Gliederung der
Machbarkeitsstudie in einer Besprechung zwischen der Klägerin, der Beigeladenen und dem
Stadtverband A-Stadt erörtert worden.
Tatsächlich sei die Beigeladene zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung in der Grube
Ensdorf gar nicht auf die Bergehalde Maybach angewiesen. Dieses werde ein
Sachverständiger ebenso bestätigen wie das fehlende Erfordernis des streitigen Vorhabens
angesichts des in den Jahren 2008 bis 2012 auslaufenden Kohlebergbaus. Der zugelassene
Nachtrag sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine alternative Standortprüfung und
keinen Nachweis enthalt, dass der Betrieb der Bergehalde Maybach zur Aufrechterhaltung
der Kohlegewinnung notwendig sei.
Außerdem überwöge das Selbstverwaltungsrecht das Interesse der Beigeladenen. Deshalb
sei der Beklagte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung
zu beschränken oder zu untersagen. Denn das abzulagernde Nebengestein sei stark
wasserhaltig und werde nach den Angaben des Markscheiders der Beigeladenen die
Versumpfung des Geländes zwangsläufig herbeiführen und eine spätere städtebauliche
Nachfolgenutzung unmöglich machen. Damit werde sich über die Regelung im LEP und
Flächennutzungsplan hinweggesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beigeladene
bewusst offen lasse, ob sie die Ablagerung 2010/12 beenden oder noch weitere 20 bis 50
Jahre weiter betreiben werde. Wenn das Gelände allerdings versumpft sein sollte, spielte
selbst das keine Rolle mehr. In der Stellungnahme des Oberbergamtes im
Planaufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan vom 11.01.2000 heiße es, dass die
Möglichkeit einer teilweisen gewerblichen Nutzung von einer besonderen Arbeitsgruppe
untersucht werde; die weitere Nutzung als Bergehalde stehe in direktem Zusammenhang
mit der Genehmigung des Absinkweihers 9 für das Bergwerk Ensdorf in Saarlouis. Dieser
Stellungnahme sei eine Inkaufnahme einer Versumpfung mit der Folge, dass eine
Nachfolgenutzung als Gewerbegebiet ausscheide, nicht zu entnehmen. Eine Ablagerung
hätte in der Weise gestattet werden können, die einer Versumpfung der für eine
gewerbliche Nutzung ins Auge gefassten Teiles der Haldenfläche entgegenwirken könne.
Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit hätte es entsprechender Beschränkungen bedurft.
Deren Unterlassung verletze ihr Recht aus § 48 Abs. 2 BBergG. (BVerwG, Urteil vom
15.12.2006 – 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306; OVG Münster, Urteil vom 27.10.2005 – 11 A
1751/04 -, NUR 2006, 320)
Die Klägerin beantragt,
den Nachtrag vom 27.09.2002 zur Sonderbetriebsplanzulassung des
Beklagten vom 06.12.1986 hinsichtlich der Endgestaltung der
Bergehalde Maybach und den Widerspruchsbescheid des
Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom
21.07.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach wie vor sei eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin nicht im Ansatz
erkennbar. Der Bescheid vom 27.09.2002 sei der dritte Nachtrag zur Ursprungszulassung
und betreffe allein die Endgestaltung des Haldenkörpers und den Einbau von Waschbergen
bzw. einem Waschberge- und Flotationsbergegemisches. Weder werde die Zulassung der
Haldenfläche erweitert noch ihr Zuschnitt verändert. Die Regelung des § 36 BauGB ändere
auch nichts, weil es für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art, die der
Bergaufsicht unterliegen, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB nicht des
Einvernehmens bedürfe. Die Bergaufsicht entstehe kraft Gesetzes im Einzelfall, wenn eine
Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BBergG aufgenommen werde oder die
Errichtung einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG beginne. Für der
Bergaufsicht unterliegende Aufschüttungen, Ausschachtungen, Ablagerungen und
Lagerstätten bedürfe es nicht des gemeindlichen Einvernehmens.
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rdnr. 16 (Stand: November 1999)) Auch die sich
aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungspflicht der Gemeinde begründe keine
Klagebefugnis, weil die Bergehalde Maybach seit 1986 bergrechtlich zugelassen und
deshalb keine „Industriebrache“ sei. Schließlich setze ein Eingreifen des sich aus § 35 Abs.
3 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots eine schutzwürdige Rechtsposition voraus,
die die Klägerin gerade nicht habe.
Der nunmehr zugelassene Einbau von Waschbergen sowie eines definierten Waschberge-
und Flotationsbergegemischs im Außendammbereich bzw. innerhalb der vorgeschütteten
Außendämme stelle auch ohne einen räumlichen Zusammenhang mit dem Bergwerk eine
Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dar. (Boldt/Weller, BBergG, § 2 Rdnr. 16; Zydek,
BBergG – Materialien, S. 54) Der Beschluss des BVerwGs vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 –
sei in diesem Zusammenhang unergiebig. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des VG
vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – stütze, sei dieses nicht rechtskräftig und das
Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim OVG anhängig. In der Sache werde allein darauf
hingewiesen, dass das Bergwerk Saar ein ortsgebundener Betrieb im Sinne von § 35 Abs.
1 Nr. 3 BauGB sei und die Bergehalde Maybach diesem Betrieb diene.
Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre Gründe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ihrer Ansicht nach
ist bereits die Möglichkeit einer Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit nicht in
Betracht zu ziehen. Der Landesentwicklungsplan Umwelt weise die Haldenfläche zugleich
als Gewerbe- und Bergbaufläche aus. Damit entspreche die Nutzung als Haldenfläche dem
Landesentwicklungsplan. Der Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt weise die
Bergehalde Maybach nicht als Gewerbefläche, sondern als Fläche zur Rekultivierung aus.
Diese Rekultivierung nach der Beendigung der Haldenschüttung sei im
landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen. Im Übrigen verletze ein Verstoß gegen
den Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt nicht die kommunale Planungshoheit
der Klägerin. Die Bergehalde unterliege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Bergaufsicht; ein
räumlicher Zusammenhang zwischen der Halde und dem Bergwerk sei nicht erforderlich.
(Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 2 Rdnr. 12; Boldt/Weller, BBergG, 1984, §
2 Rdnr. 16) In der von der Klägerin angeführten Kommentierung (Piens/Schulte/Graf
Vitzthum, BBergG, 1983, § 2 Rdnr. 19) stehe ebenso nichts von einem räumlichen
Zusammenhang wie im angeführten Beschluss des BVerwG. (Beschluss vom 16.03.2001
– 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2202, 8 ff.)
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten 5 K 15/06 (= 5 K 48/04 = 2 K 48/03), 5 F 8/06 (VG) und 2 W 16/06
(OVG) einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; ihr Inhalt war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet
Die angegriffene Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan vom
01.12.1986 verletzt die Klägerin nicht in ihren Schutz bezweckenden öffentlich-rechtlichen
Rechten.
Die von der Klägerin angegriffene Verwaltungsentscheidung, die im Verhältnis zu ihr die
Ablagerung von Waschbergen und Flotationsschlämmen auf der Bergehalde Maybach
zulässt, stellt vom Ausgangspunkt her einen die Beigeladene begünstigenden
Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz
grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die
Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1
VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen
Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung,
das heißt auch mit im öffentlichen Interesse bestehenden Normen übereinstimmt. Die
gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene
Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen
(auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und -
wenn ja - ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog.
Schutznormtheorie). (BVerwG, "Moers-Kapellen"-Urteil vom 16.03.1989, BVerwGE 81,
329, 334 = ZfB 1989, 199; zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom 13.06.1980, BRS 36 Nr.
185, und vom 30.09.1983, BRS 40 Nr. 195) Dementsprechend ist Streitgegenstand der
Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt die
Behauptung, diese Entscheidung verletze ihn, den Dritten, in eigenen Rechten. (OVG des
Saarlandes, Beschluss (betreffend das Bergwerk Ensdorf) vom 22.01. 2001 - 2 W 1/01 -,
ZfB 2001, 287 (289) mit Nachweisen)
Vorliegend ist keine Verletzung von Vorschriften festzustellen, die im bergrechtlichen
Betriebsplanszulassungsverfahren von Bedeutung sind und Schutzwirkung zugunsten der
von der Ablagerung von Nebengestein des Bergwerks Saar, Standort Ensdorf, auf der
Bergehalde Maybach betroffenen Klägerin entfalten. Keiner Bedeutung kommt vorliegend
die Rechtsfrage zu, ob der Nachtrag objektiv rechtmäßig ist. Da es sich bei der
bergrechtlichen Zulassungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, kommt es
grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Beklagte anders hätte entscheiden können.
Die Zulassung des Nachtrags ist zunächst nicht wegen offenkundiger Unbestimmtheit
(nach § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 37 VwVfG) nichtig, weil sie nicht ausdrücklich die
Herkunft des abgelagerten Materials bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abraumhalde nicht zwingend
bestimmen, woher der abzulagernde Abraum stammt. Unter dem Gesichtspunkt der
Bestimmtheit (§ 37 VwVfG) muss die Zulassung einer Bergehalde deren Abmessungen
enthalten, nicht jedoch die Herkunft des zu lagernden Abraums. Der unter 1.2 der
Zulassung ausdrücklich erwähnte „Weiterbetrieb“ der Halde dient zwar dem Zweck, die
Aufhaldung von Nebengestein aus dem Förderstandort Ensdorf zuzulassen, (OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 3 des amtl. Umdrucks)
erschöpft sich aber nicht darin.
1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von § 36 Abs. 1 BauGB
berufen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB von der
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach Satz 2
ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren
über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird.
Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung von
Baugenehmigungen steht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinde für die
Aufstellung der Bauleitpläne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), durch die die Entwicklung der
Gemeinde vorbereitet und geleitet wird (§ 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 BauGB), also mit der
sog. Planungshoheit der Gemeinde, und im Zusammenhang mit der Befugnis der
Bauaufsichtsbehörde, über den Bauantrag auch nach den bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeitsregeln zu entscheiden. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist daher,
dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder wenn von der Planung im
Genehmigungsverfahren abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der planungsrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt ist.
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 9 mit Nachweisen)
Vorliegend ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
BauGB nicht erforderlich. Danach ist für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB („Für
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.“)
bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, kein Einvernehmen erforderlich.
Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
nach den §§ 4 ff. BImSchG. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr.
16) Dass es sich bei der Bergehalde Maybach um ein Vorhaben im Verständnis von § 29
Abs. 1 BauGB handelt, ist offenkundig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig und
bedarf folglich keiner weiteren Begründung. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt,
dass der Betrieb der Bergehalde Maybach im Verständnis von § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz BauGB der Bergaufsicht unterliegt.
Was der Bergaufsicht unterliegt, ergibt sich aus den Bestimmungen des
Bundesberggesetzes und dort in erster Linie aus § 2 BBergG:
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und
grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns,
Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein
und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen
Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht
und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der
Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und
grundeigenen Bodenschätzen,
3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die
überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten
Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen
von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des
Absatzes 1
1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, ….
Offenkundig nicht einschlägig für den vorliegenden Fall ist § 2 Abs. 4 BBergG, da diese
Bestimmung allein dem Zweck dient, die allgemein geltenden Bestimmungen des
Straßenverkehrsrechts nicht für den Gütertransport von Bodenschäden und Nebengestein
außer Kraft zu setzen. (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 17)
Das Bundesberggesetz selbst verlangt für seine Anwendbarkeit keinen räumlichen, sondern
allein einen unmittelbar betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Aufsuchen von
Bodenschätzen und dem Ablagern von Nebengestein. Dass ein solcher unmittelbarer
betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Abbau in der Grube Ensdorf und dem
Ablagern auf der Bergehalde Maybach besteht, bedarf keiner vertieften Ausführungen.
Damit findet die Ansicht der Klägerin, die Bergaufsicht ende mit dem Verladen des
Nebengesteins auf einem Lkw bzw. mit dem Verlassen des Betriebsgeländes der Grube
Ensdorf, im Gesetz keine Stütze. Die Kammer vermag auch keinen sonstigen Grund
erkennen, der für diese Einschätzung der Klägerin sprechen könnte. Vielmehr dient das
BBergG ersichtlich dem Zweck, dass die Ablagerung von Nebengestein gerade von der
Bergbehörde und keiner anderen Behörde geregelt wird und zwar nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes. Piens/Schulte/Graf Vitzthum (BBergB, 1983, § 2 Rdnr. 12) stellt deshalb
ausdrücklich darauf ab, dass ein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang keine räumliche
Nähe erfordert und etwa auch dann vorliegen kann, wenn die Bergehalde in einer größeren
räumlichen Entfernung liege; kein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang bestehe mehr,
wenn etwa Massen zur dauerhaften Verfestigung von Plätzen oder Straßen verwandt und
damit endgültig aus dem betrieblichen Verbund gelöst würden.
Das OVG des Saarlandes hat im Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – in diesem
Zusammenhang ferner darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 BBergG
unter „Begriffsbestimmungen“ im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs des
Aufbereitens zwischen „unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang“ und „unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang“ unterscheidet, und dadurch sichere Rückschlüsse auf die
Bedeutung der Wortwahl in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zulasse. Die verfassungsrechtlichen
Bedenken der Klägerin gegen diese Auslegung hat das OVG im Beschluss vom 20.12.2006
– 2 W 16/06 – als nicht überzeugend qualifiziert:
Zwar wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit von
Bauvorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von
der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden und
gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist das Einvernehmen der
Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die
Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird.
Dies gilt aber nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art, die
der Bergaufsicht unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein
Einvernehmen ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil die Gemeinde bereits
nach dem BBergG am bergrechtlichen Verfahren zu beteiligen ist. (Brügelmann,
BauGB, Bd. 2, § 36 Rdnr. 24) § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG wiederum legt fest,
dass, wenn durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der
Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger
berührt werden, diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die
zuständige Behörde zu beteiligen sind. Die Mitwirkung der Gemeinden in § 54
Abs. 2 Satz 2 BBergG ist also schwächer ausgestaltet als in § 36 BauGB, da sie
lediglich zu unterrichten und anzuhören sind und somit ein Vorhaben durch eine
ablehnende Stellungnahme nicht verhindern können. Damit dient § 54 Abs. 2
Satz 1 BBergG dazu, etwa entgegenstehende Interessen der gemeinde
möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um
dadurch – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont – die
Möglichkeiten der Gemeinde zu verbessern, „ihrer Planungshoheit Geltung zu
verschaffen“. (vgl. BT-Drucks. 8/3965 S. 137 zu § 53 II des Entwurfs) Die
Bedenken und Einwände der Gemeinde sind nämlich, wenn mit ihnen eine
Beeinträchtigung der Planungshoheit geltend gemacht wird, in die
Betriebsplanprüfung der Bergbehörde einzubeziehen und im Rahmen der
Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen. Damit
ist ihrer verfassungsrechtlich geschützten Position auch Genüge getan.
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2001, (Beschluss
vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8 = BRS 64 Nr. 2) die den
Normenkontrollantrag eines Bergbauunternehmers gegen einen Bebauungsplan
zum Gegenstand hatte und sich zu dem Einvernehmenserfordernis des § 36
Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht verhält. Ein bauplanungsrechtliches
Einvernehmen der war für die Zulassung des Nachtrags der
beigeladenen nach allem nicht erforderlich.
Soweit sich die Klägerin auf das Urteil der 1. Kammer vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 –
glaubt stützen zu können, führt das vorliegend nicht zum Erfolg. In dem Urteil heißt es
insoweit auf Seite 22, dass aus allen (zuvor zitierten) Fundstellen eindeutig hervorgehe,
dass § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB bei sachgerechter Auslegung nur auf
solche Vorhaben Anwendung finden könne, die Gegenstand eines bergrechtlichen
Verfahrens seien oder gewesen seien, an denen die betroffene Gemeinde beteiligt worden
sei; nur dann sei es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der Gemeinde durch
Nichtanwendung des Einvernehmenserfordernisses im Genehmigungsverfahren zu
beschränken.
Dass die Klägerin im Verfahren über die Zulassung des Sonderbetriebsplans über den
Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach vom 01.12.1986 gemäß § 54
Abs. 2 BBergG beteiligt wurde und seinerzeit keine Einwände gegen den Haldenbetrieb
geäußert hat, ist in dem Urteil auf Seite 22 ausgeführt. Die weiteren Ausführungen in dem
Urteil betreffen den vorliegenden Fall nicht, weil es seinerzeit – anders als vorliegend - nicht
um die Ablagerung von Waschbergen aus der Steinkohlenaufbereitung, sondern um die
Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung ging.
Am vorliegenden Verfahren ist die Klägerin ebenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BBergG beteiligt
worden. Sie hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 04.07.2001 dazu ablehnend geäußert
und darauf hingewiesen, dass die Weiternutzung der Halde Maybach sowohl aus
ökonomischer als auch ökologischer Sicht keinen Sinn mache, es sei
gesamtbetriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich hinsichtlich der Faktoren Zeit,
Energieverbrauch, Straßenabnutzung, Abgasemissionen usw. unsinnig. Da sie – die Klägerin
– damit rechne, dass der Antrag der beigeladenen trotz ihrer ablehnenden Stellungnahme
durchdringen werde, fordere sie die erwartete Zulassung mit näher beschriebenen
Auflagen zu versehen. Gegen die Pflicht, die Klägerin als Planungsträgerin zu beteiligen, ist
vorliegend somit nicht verstoßen worden. Das Oberbergamt hat die Stellungnahme zudem
im Widerspruchsverfahren berücksichtigt und gewichtet.
Als spezialgesetzliche Schutznorm für die Klägerin kommt deshalb § 36 Abs. 1 Satz 2
BauBG nicht in Betracht. (ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W
16/06 -, S. 4 - 6)
Im Ergebnis verletzt die angegriffene Zulassungsentscheidung auch weder § 54 Abs. 2
Satz 1 BBergG noch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Denn die von der Klägerin geltend
gemachten Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit bestehen in vollem Umfang bereits
aufgrund der bestandskräftigen Zulassung der Halde Maybach. Eine Aufhebung der in Streit
stehenden Zulassung vom 27.09.2002 würde die Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf
ihre Planungshoheit nicht verbessern.
Zwar vermittelt § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung der Gemeinde an der
bergrechtlichen Betriebsplanzulassung regelt, der Gemeinde im Hinblick auf ihre von Art. 28
GG geschützte Planungshoheit ebenso grundsätzlich Drittschutz wie § 48 Abs. 2 Satz 1
BBergG, der ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren
Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu
berücksichtigen und die Bergbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Gewinnung von
Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine
unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen
Gemeinde vermieden werden kann. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 -,
ZfB 2006, 306) Verfassungsrechtlichen Schutz kann die Gemeinde als Körperschaft des
öffentlichen Rechts allerdings ohnehin nur insoweit in Anspruch nehmen, als sich das aus
dem Wesen der Bestimmungen des GG ergibt. Dabei bedarf es keines unmittelbaren
Rückgriffs auf Verfassungsrecht, weil die zuvor als der Gemeinde Drittschutz vermittelnde
Norm des BBergG im Lichte des anwendbaren Verfassungsrechtes auszulegen ist.
Die der Gemeinde durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte gemeindlichen Planungshoheit
vermittelt ihr grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch
bergrechtliche, Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben
- eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig verbindliche Planung der
Gemeinde nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen
gewichtigerer Art auf ihre Planung hat, oder
-
wegen
seiner
Großräumigkeit
wesentliche
Teile
des
Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung
entzieht, oder
- kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.
Die beiden zuletzt genannten Kriterien greifen vorliegend offenkundig nicht. Ernstlich in
Streit ist allein die Frage, ob der Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach eine hinreichend
bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen
gewichtigerer Art auf ihre Planung hat. Während die Klägerin das mit Nachdruck für sich in
Anspruch nimmt, halten der Beklagten und die Beigeladene das für so fern liegend, dass
das Oberbergamt den Widerspruch wegen offenkundig fehlender Möglichkeit der
Beeinträchtigung der Planungshoheit sogar als unzulässig behandelt hat. Vorliegend kann
dahinstehen, ob dem so ist oder aber nicht doch durch den Weiterbetrieb der Bergehalde
Maybach langfristige Planungsabsichten der Gemeinde beeinträchtigt werden.
Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzungen im Landesentwicklungsplan im
Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt stützt und geltend macht, dort sei die
Fläche der Bergehalde Maybach als „G“ (= Gewerbe) dargestellt, hat die Beigeladene dem
mit Recht entgegengesetzt, dass der Landesentwicklungsplan die Fläche zusätzlich als
Bergbaufläche ausweise und sie diesem Zweck entspreche. Zum Flächennutzungsplan des
Stadtverbandes hat die Beigeladene unter Vorlage einer Farbkopie des Planes (Stand:
September 2005; Anlage DSK 3 (Bl. 69 d.A. 5 K 15/06)) unwidersprochen vorgetragen,
die Haldenfläche sei in dem Plan – ausschließlich - als „REK“ (= Fläche zur Rekultivierung)
ausgewiesen, durch eine gezackte Linie gekennzeichnet und ausschließlich grün unterlegt;
demgegenüber seien Gewerbeflächen – wie etwa das Gewerbegebiet Maybach - in dem
Plan lila unterlegt. Folglich kann die Klägerin aus dem Landesentwicklungsplan und dem
Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt nichts für eine Verletzung ihrer
Planungshoheit herleiten. (ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W
16/06 -, S. 4 - 6)
Sie ist aufgrund des in § 8 Abs. Satz 2 BauGB enthaltenen Gebotes, Bebauungspläne aus
dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, derzeit von Rechts wegen auch gehindert, eine
verbindliche Bauleitplanung mit dem Ziel der Ausweisung eines Gewerbegebietes in Angriff
zu nehmen. Das spricht mit Nachdruck dagegen, dass die Zulassung des Nachtrags vom
27.09.2002 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 06.12.1986 überhaupt in der Lage
wäre, konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten zu verbauen.
Erschwerend hinzu kommt, dass die von der Klägerin befürchtete Versumpfung auf der
allein in Betracht kommenden, noch nicht zur Ablagerung von Nebengestein genutzten
Teilfläche des Haldengeländes nicht aufgrund der Zulassung des Nachtrags vom
27.09.2002, sondern bereits in gleicher Weise aufgrund der bestandkräftigen
Betriebsplanzulassung vom 06.12.1986 eintreten kann, wenn die Beigeladene von dem ihr
seinerzeit uneingeschränkt eingeräumten Recht zur Ablagerung an dieser Stelle Gebrauch
machen sollte. Denn der Regelungsgehalt der Zulassung vom 27.09.2002 erstreckt sich
im Wesentlichen auf die Gestaltung des Haldenkörpers durch den lagenweisen Einbau von
Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge-
Flotationsbergegemischs im Innern der Vorschüttung. Demgegenüber hat die Beigeladene
aufgrund der bestandskräftigen Zulassung aus dem Jahre 1986 und seit diesem Jahr
regelmäßig Waschberge auf der Halde eingebaut. Damit nimmt die nunmehr angegriffene
Zulassung der Klägerin nicht eine konkret in Betracht gezogene städtebauliche
Planungsmöglichkeit, sondern mindert allein die Chance bzw. Hoffnung, den derzeit noch
nicht mit Waschbergen aufgeschütteten Teil der Haldenfläche für den Fall beplanen zu
können, dass die Beigeladene von ihrem ihr bestandskräftig zustehenden Ablagerungsrecht
keinen Gebrauch macht und diese Teilfläche aus dem Bergrecht entlässt. Denn es liegt auf
der Hand, dass eine Nutzung dieser Teilfläche des Haldengeländes als potentielles
Gewerbegebiet ausscheidet, nachdem der im Jahre 1986 zugelassene Einbau von
Waschbergen dort erfolgt sein sollte. An der rechtlichen Einstufung der Erwartung als bloße
Hoffnung, dass die betreffende Fläche der Klägerin nach dem Ende der bergbaubezogenen
Nutzung und Rekultivierung für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen werde,
ändert nichts der Umstand. Dieses offensichtliche Grundverständnis aller Beteiligten (vgl.
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 7) beruhte indes auf
der nicht eingetretenen Prämisse des Endes der bergbaubezogenen Nutzung, die
möglicherweise eingetreten wäre, wenn der von der Beigeladenen beabsichtigte
Absinkweiher im Saarlouiser Stadtwald hätte realisiert werden können. (vgl. insoweit das
Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.03.2001 – 2 N 9/99 –, ZfB 2002, 171, mit dem
der Bebauungsplan „Saarlouiser Stadtwald“ für nichtig erklärt wurde, und den Beschluss
des BVerwG vom 07.03.2002 – 4 BN 38.01 -, ZfB 2003, 60, mit dem die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde)
Selbst wenn man vorliegend einen Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin unterstellte,
führte auch das nicht zum Erfolg der Klage. Denn auch in diesem unterstellten Falle wäre
dieser Eingriff nicht unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht außer
Acht gelassen werden, dass das Gewicht des Eingriffs auch durch die örtlichen
Gegebenheiten bestimmt wird, auf die die überörtliche Planungshoheit zugreift. Gemeinden
mit bestehenden Bergehalden auf ihrem Gebiet unterliegen nämlich bereits deshalb einer
gewissen „Situationsgebundenheit“. Der nunmehr zugelassene Nachtrag zum
Sonderbetriebsplan verändert die Größe der Bergehalde Maybach nicht, verlagert allein die
theoretische zukünftige Nutzbarkeit des Geländes nach der endgültigen Aufgabe der
bergrechtlichen Nutzung zeitlich „nach hinten“. Das stellt indes nur ein zeitliches
Verschieben der bloßen Hoffnung auf eine anderweitige Nutzung dar, zumal die
Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks ist und insoweit dessen zukünftige Nutzung
selbst – im Rahmen der Möglichkeiten u.a. des öffentlichen Baurechts – bestimmen wird.
Im Übrigen ist die Gemeinde bei der Aufstellung und Fortschreibung von – derzeit wie oben
ausgeführt rechtlich gar nicht möglichen - Bebauungsplänen für das Gebiet gehalten, die
tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet zu berücksichtigen.
Auch eine Beeinträchtigung der von Art. 28 Abs. 2 GG umfassten Planungshoheit der
Klägerin durch die streitige Zulassung des Nachtrags zum Sonderbetriebsplan einmal
unterstellt, führte das noch nicht zur Feststellung einer Rechtsverletzung der Klägerin.
Denn dann käme es auf die Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin aus Art. 28 Abs.
2 GG mit den gegenläufigen bergrechtlichen Befugnissen der Beigeladenen an, die
vorliegend zu Lasten der Klägerin ausgeht.
Durch das Bundesberggesetz vom 13.08.1980, (BGBl I S. 1310) dessen wesentliche
Bestimmungen am 01.01.1982 in Kraft getreten sind, hat das Bergrecht in der
Bundesrepublik Deutschland erstmals eine umfassende bundesgesetzliche Regelung
erfahren. Es schafft bundeseinheitlich rohstoffwirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
Bergbauwirtschaft, ordnet den Arbeitsschutz und regelt das Verhältnis des Bergbaus zum
Grundeigentum. Die Bestimmungen des Gesetzes sind überwiegend dem öffentlichen
Recht zuzuordnen; zum Teil haben sie aber auch privatrechtlichen Inhalt, z.B. die
Bergschadensvorschriften. Der Geltungsbereich des BBergG umfasst nicht alle
Bodenschätze, sondern nur die „bergfreien“ und die „grundeigenen“. Zu den bergfreien
Bodenschätzen, die im Gesetz namentlich aufgeführt sind, gehören solche mineralischen
Grundstoffe, die für die Rohstoffversorgung besonders wichtig sind, nämlich Erze, Salze,
Kohle, Erdöl und Erdgas. Sie sind der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers entzogen;
zu ihrer Gewinnung bedarf es einer besonderen Bergbauberechtigung. (Erläuterungen zum
Bundesberggesetz von Dr. Herbert Weller, Bonn, abgedruckt in: Das deutsche
Bundesrecht, III D 50, S. 93 ff.; BT-Drucksachen 8/1315 = ZfB 1981, 94, und 11/4015 =
ZfB 1990, 89)
Das Bundesverfassungsgericht hat in der „Schloss Cappenberg“-Entscheidung vom
21.10.1987 (- 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130) darauf abgestellt, dass der
Bergwerksberechtigte für seine Bergbauberechtigungen nach allgemeiner Auffassung (vgl.
Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 191a) Grundrechtsschutz nach Art 14 GG
beanspruchen kann. (Vgl. etwa auch Kühne, Bestandsschutz alten Bergwerkseigentums
unter Berücksichtigung des Art. 14 GG, Baden-Baden 1998 mit Hinweis in ZfB 2000, 212)
Zur Lösung dieses – vorliegend allein unterstellten - Konfliktes zwischen dem
Eigentumsrecht des Bergbaubetreibers und der Planungshoheit der Gemeinde kommen
vom Ansatz her drei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ist der Konflikt einseitig zugunsten
des Bergbaubetreibers oder einseitig zu Gunsten der Gemeinde oder durch eine zwischen
den widerstreitenden Rechten vermittelnde Zwischenlösung zu lösen. Für eine der ersten
beiden Lösungen spricht nichts. Dass die somit allein in Betracht kommende vermittelnde
Lösung einer gesetzlichen Regelung zugänglich wäre, vermag das Gericht nicht zu
erkennen. Dementsprechend ist dieser Konflikt unter Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu lösen.
In diesem Zusammenhang kommt der „Situationsgebundenheit“ der Gemeinde in Bezug
auf die Existenz der dort seit dem Jahre 1952 vorhandenen Bergehalde, die von der
Grundfläche her auch nicht vergrößert werden soll, ein entscheidendes Gewicht zu.
Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Planung, Genehmigung und der
Bau einer alternativen Bergehalde einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren erforderte und
möglicherweise das Ende des Bergwerks Saar bedeuteten könnte. Nimmt man hinzu, dass
die Klägerin – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Anschluss an den Beschluss
der OVG vom 20.12.2006 - bislang allein die theoretischen Chancen einer Folgenutzung
einer bisher ungenutzten Teilfläche des Haldengeländes ausgelotet hat und an der
Umsetzung konkreter Planungsabsichten für das Haldengelände von Rechts wegen
gehindert war und ist und folglich eine planerische Verfügbarkeit allein unter dem
Blickwinkel einer langfristigen Flächenvorsorge beansprucht, sind diese Interessen
gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Nutzung der Halde hintan zu
stellen.
Auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsache, dass eine
Ablagerung von dem Beklagten auch in einer Weise hätte gestattet werden können, die
eine Versumpfung der nordöstlichen, von der Klägerin für eine gewerbliche Nutzung ins
Auge gefassten Fläche entgegengewirkt hätte, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit
nicht an, weil eine solche Zulassung ohne weiteres möglich gewesen wäre, aber nicht
erfolgt und damit auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist und unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung auch
nicht in Betracht kam, weil es seinerzeit um die drängende Ablagerung des Nebengesteins
ging und die technischen Voraussetzungen für eine Ablagerung nach Durchführung eines
Kammerfilterpressverfahrens noch nicht vorlagen und der Zulassung des von der
Beigeladenen beantragten Einsatzes von SAV-Produkten (Sprühabsorbtionsprodukte – SAP-
Produkte -, die bei der Rauchgasreinigung in Kohlekraftwerken entstehen) die
abschließende – umweltbezogene - Bewertung des Produktes noch ausstand. Ebenso
kommt es für den Ausgang des Verfahrens nicht auf die von der Klägerin weiterhin unter
Beweis gestellte Tatsache an, ob die Beigeladene zur Aufrechterhaltung der
Kohlegewinnung auf die Ablagerung von Schlämmen auf der Bergehalde Maybach
angewiesen ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Einbau von Schlämmer durch
deren Trocknung – etwa im Wege des Filterkammerpressverfahrens – technisch vermieden
werden könnte, auch wenn die Voraussetzungen dafür zum Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung durch den Beklagten noch nicht vorlagen. Sollte der Antrag
dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin der Meinung sei, das gesamte
Nebengestein des Bergwerks Saar könne auch anderswo abgelagert werden, hätte es ihr
oblegen, nachdem die Beigeladene dezidiert die (nicht ausreichenden) Lagerkapazitäten
anderer Ablagerungsstätten dargetan hat, anzugeben, wo das Nebengestein abgelagert
werden könnte. So verstanden, handelte es sich bei diesem Beweisantrag um einen
grundsätzlich unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, bei dem nicht ansatzweise
erkennbar ist, wo der Sachverständige seine Suche nach geeigneten Ablagerstätten
beginnen bzw. beenden sollte.
Somit stellt sich die Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan
vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach im Verhältnis zur Klägerin
nicht als rechtswidriger Eingriff in ihre Rechte dar.
Deshalb ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin auf der Grundlage von §
162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und
dementsprechend selbst das Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen
ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klage
einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine bergrechtliche Maßnahme ist nach Tz. 11.3
des Streitwertkatalogs grundsätzlich mit einem Streitwert von 60.000 Euro zu bemessen.