Urteil des VG Saarlouis vom 08.08.2008
VG Saarlouis: rechtliches gehör, versicherung, materialien, glaubhaftmachung, vertragsstaat, inhaftierung, kenntnisnahme, anschluss, rüge
VG Saarlouis Beschluß vom 8.8.2008, 2 L 738/08
Anhörungsrüge im Eilverfahren
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt
der Antragsteller.
Gründe
Die gemäß § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn – wie hier - ein Rechtsmittel
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2
VwGO). Die danach statthafte, auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge bleibt in der
Sache aber ohne Erfolg.
Das Gericht hat mit dem in dem Verfahren 2 K 446/08 ergangenen Beschluss vom
23.07.2008, mit dem es den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen seine Rücküberstellung nach Griechenland im sogenannten Dublin-II-
Verfahren zurückgewiesen hat, den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von
rechtlichem Gehör nicht verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) erfordert es, dass das Gericht
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es soll
als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht,
die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des
Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem
Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu
setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommenen Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des
Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt
ohnehin unerheblich war. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem
Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2008 – 5 B 17/08 –
juris – zu einer Anhörungsrüge; OVG Saarlouis, Beschluss
vom 03.07.2008 – 1 A 221/08 – allgemein zu dem
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht zunächst das Vorbringen des Antragstellers, er sei
immer wieder in Polizeikontrollen geraten, bei denen er geschlagen worden sei, und im
Anschluss an seine Inhaftierung am 24.01.2005 aus Griechenland ausgewiesen worden,
zur Kenntnis genommen; dieses Vorbringen war indes für die maßgebliche
Rechtsauffassung des Gerichts, der Antragsteller werde bei einer Rücküberstellung nach
Griechenland – ohne irreversible Nachteile befürchten zu müssen – in der Lage sein, ein
Asylgesuch anzubringen, das von dem Vertragsstaat Griechenland einer
richtlinienkonformen Prüfung unterzogen wird, ersichtlich ohne rechtliche Bedeutung. Hierzu
waren deshalb in dem Beschluss vom 23.07.2008 gesonderte Ausführungen nicht
erforderlich.
Im Weiteren war das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht verpflichtet, den Antragsteller vorab darauf hinzuweisen, welche – rechtlichen –
Schlussfolgerungen es aus dem von ihm unterbreiteten und an Eides statt versicherten
Sachverhalt zu ziehen beabsichtigt. Zwar kann es in bestimmten Fallkonstellationen
erforderlich sein, dass das Gericht Hinweise auf einen wesentlichen rechtlichen
Gesichtspunkt gibt, wenn eine solche vorherige Mitteilung den Verfahrensbeteiligten erst in
die Lage versetzt, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts
zu beeinflussen.
Vgl. ebenfalls zu einer Anhörungsrüge, BVerwG, Beschluss
vom 06.11.2007 – 8 C 17/07 – juris.
Eine solche Verpflichtung bestand vorliegend allerdings ersichtlich nicht. Der Antragsteller
hat in dem Ausgangsverfahren mit umfänglichem Vortrag, eidesstattlicher Versicherung
und Vorlage von Materialien glaubhaft zu machen versucht, dass ihm entsprechend einer
Entscheidung des VG Gießen vom 25.04.2008 ausnahmsweise Eilrechtsschutz gegenüber
einer Rücküberstellung nach Griechenland nach dem Dublin-II-Verfahren zu gewähren ist.
Der Antragsgegner ist diesem Ansinnen in dem genannten Verfahren u.a. mit Schriftsatz
vom 13.05.2008 entgegengetreten und hat fallbezogen geltend gemacht, die Sachlage
stelle sich bei dem Antragsteller gänzlich anders dar (Seite 3 des Schriftsatzes vom
13.05., vorletzter Absatz in dem Verfahren 2 L 446/08); der Antragsteller sei deshalb nicht
zu dem schutzbedürftigen Personenkreis, bei dem von einer Überstellung nach
Griechenland abgesehen werde, zu rechnen. Bei dieser Prozesslage bestand in dem
Eilrechtsschutzverfahren keine Veranlassung, den Antragsteller quasi ins Blaue hinein zu
weiterer Glaubhaftmachung aufzufordern bzw. ihm davon in Kenntnis zu setzen, das
Gericht beabsichtige, sich der Auffassung des Antragsgegners anzuschließen, wonach der
Antragsteller aufgrund der Umstände seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland
gegenüber einer Rücküberstellung nicht schutzbedürftig sei. Es oblag vielmehr allein dem
Antragsteller rechtzeitig weitere aus seiner Sicht seine Schutzbedürftigkeit begründende
Einzelheiten seines Aufenthalts vorzutragen. Hierzu hatte der Antragsteller im Verfahren
auch ausreichend Gelegenheit.
Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass das Gericht die von ihm
vorgetragenen Tatsachen in dem gleichen Sinne würdigen würde, wie er dies für zutreffend
hielt.
Vgl. ebenso betreffend eine Anhörungsrüge in einem
Eilverfahren, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 31.07.2007- 3 M 15/07 – juris.
Nach allem ist die Anhörungsrüge mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b
AsylVfG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.