Urteil des VG Saarlouis vom 20.01.2010

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VG Saarlouis Beschluß vom 20.1.2010, 10 L 2059/09
Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse und eines nationalen Visums bei mit einem
Schengen-Visum eingereisten Drittstaatsangehörigen, der nach der Einreise einen
deutschen Staatsangehörigen in Dänemark geheiratet hat.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2009, Az.: 178.131,
mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und sie unter
Androhung der Abschiebung nach Russland zur Ausreise aufgefordert worden ist, ist
gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 SAGVwGO statthaft. Der auch
im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des
Antragsgegners, der Antragstellerin als Ehegattin eines Deutschen gemäß §§ 27 Abs. 1, 28
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, noch die Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des
Antragsgegners erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das
Interesse der Antragstellerin an ihrem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter
dem öffentlichen Interesse an ihrer umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der erfolgten Ablehnung der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu ihrem
deutschen Ehemann ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin schon nicht die
tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt.
Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen,
wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die
Antragstellerin ist Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen mit derzeit gewöhnlichem
Aufenthalt im Bundesgebiet; Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet sind ebenfalls nicht ersichtlich. Allerdings setzt die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG weiter voraus, dass sich der ausländische Ehegatte
zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Davon ist im Falle der
Antragstellerin derzeit indes nicht auszugehen. Den anlässlich der Vorsprachen der
Antragstellerin bei dem Antragsgegner am 21.09.2009 und am 23.09.2009 gefertigten
Aktenvermerken ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin als der deutschen
Sprache nicht mächtig angesehen werden muss. Dass die Antragstellerin inzwischen über
die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen würde, hat sie im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, bzw. der
Hinweis ihres Ehegatten bei dem Antragsgegner, seine Ehefrau habe eine deutsche Schule
in Russland besucht, eine Unterhaltung scheitere indes „an der Zurückhaltung seiner
Ehefrau“ (Bl. 19, 22 VA), reicht zum Nachweis der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
geforderten Sprachkenntnisse jedenfalls nicht aus. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin
nach Maßgabe der Antragsschrift ausdrücklich zugesteht, „vor ihrer Einreise in die BRD mit
der deutschen Sprache denknotwendig überhaupt nicht vertraut“ gewesen zu sein (Bl. 3,
8.Absatz GA). Auch Belege über im Bundesgebiet nach der Einreise, aber bisher nicht
abgeschlossene Deutschkurse genügen hier nicht.
Eine Unbeachtlichkeit des Erfordernisses ausreichender Sprachkompetenz nach § 28 Abs. 1
Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben.
Insbesondere ist nicht dargetan oder ansonsten ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande sein
könnte, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr.
2 AufenthG). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Antragstellerin
ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne der nach § 43 Abs. 4 AufenthG
erlassenen Integrationskursverordnung – IntV – besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3). Für die
Annahme, dass die Antragstellerin sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,
gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird, sind
Anhaltspunkte auch nicht ansatzweise erkennbar (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV).
Darüber hinaus steht der Erteilung der von der Antragstellerin begehrten
Aufenthaltserlaubnis aber auch entgegen, dass die Antragstellerin ohne das für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche
Visum eingereist ist. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland lediglich im Besitz eines Schengen-Visums für kurzfristige
Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, während es für den von ihr
nunmehr begehrten längerfristigen Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG eines
grundsätzlich vor der Einreise einzuholenden, dem angestrebten Aufenthaltszweck
entsprechenden nationalen Visums bedurft hätte.
Die Antragstellerin war entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht gemäß §
99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 AufenthV berechtigt, den von ihr begehrten
Aufenthaltstitel nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 AufenthVO
normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle
hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern
lassen kann, liegen nicht vor. Insbesondere ist hier § 39 Nr. 3 AufenthVO, der neben einem
gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG verlangt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, nicht einschlägig. Zwar ist die
Antragstellerin mit einem entsprechenden Schengen-Visum eingereist. Die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind unabhängig von
den fehlenden Sprachkenntnissen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG indes
nicht nach der Einreise entstanden. Unter Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV ist
dabei nicht lediglich die letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in den
Schengenraum mit einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zu
verstehen. Vielmehr fällt darunter jede Einreise ins Bundesgebiet, also auch die
Wiedereinreise aus einem Schengenstaat, wie hier aus Dänemark nach der dort von der
Antragstellerin am 17.09.2009 geschlossenen Ehe mit einem deutschen
Staatsangehörigen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.12.2008, 19 CS 08.577,
19 C 08.3068, unter Verweis auf die
Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/5065, S. 240, in der
ausdrücklich auf eine Umgehungspraxis bei Heirat mit
Deutschen in Dänemark Bezug genommen wird; ebenso
HessVGH, Beschluss vom 22.09.2008, 1 B 1628/08;
NiedersOVG, Beschluss vom 28.08.2008, 13 ME 131/08 -
jeweils zitiert nach juris; VG Saarlouis, Beschlüsse vom
18.12.2008, 5 L 1852/08 und vom 18.03.2009, 2 L
62/09; offengelassen: OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 27.02.2009, 2 B 469/08; a. A.: Benassi,
Unzureichende Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV im Falle
dänischer Eheschließung, InfAuslR 2008, 127
Da die den Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Ehegattennachzuges nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
begründende Eheschließung bereits vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
vorlag, kommt die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 3 AufenthV mithin nicht zum Tragen.
So ausdrücklich HessVGH, Beschluss vom 22.09.2008, a.
a. O.; BayVGH, Beschuss vom 23.12.2008, a. a. O.; a.
A.: VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 08.07.2008,
11 S 1041/08, wonach für den erforderlichen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf die erst nach der Einreise
erfolgte Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet abzustellen sei
Zwar kann im Weiteren von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der
Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch dann
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind
oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das
Visumverfahren nachzuholen. Indes steht der Antragstellerin mangels der nach § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten deutschen Sprachkenntnisse weder ein Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG zu, noch sind besondere Umstände erkennbar, aufgrund derer es ihr unzumutbar
wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, was die
übliche Beschwernis der Nachholung des Visumverfahrens in unzumutbarer Weise
übersteigen und einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehen würde. Dass
die Nachholung des Visumverfahrens gegebenenfalls zu Verzögerungen bei der Verfolgung
des begehrten Aufenthaltszwecks führt, gehört ebenfalls zu den normalen Risiken einer
Einreise ohne das erforderliche Visum. Auch vor dem Hintergrund von Art. 6 GG ist dabei
eine zeitweilige Trennung von Eheleuten grundsätzlich hinnehmbar.
Vgl. GK-AufenthG, Stand: Februar 2009, § 5 Rdnr. 173,
unter Hinweis u. a. auf BVerwG, Beschluss vom
19.03.1990, 1 B 32.90, sowie BVerfG, Beschluss vom
07.11.1984, 2 BvR 1299/84
Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht aufgrund des Auslandsbezuges durch die
Eheschließung in Dänemark als Ehefrau eines Unionsbürgers auf ein ihr für die
Bundesrepublik Deutschland zustehendes Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EGV
berufen. Allein daraus, dass sie Familienangehörige eines Unionsbürgers ist, der anlässlich
der Eheschließung in Dänemark von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat
und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, kann die Antragstellerin ein von der
Einhaltung einer nationalen Visumspflicht unabhängiges und auch Sprachkenntnisse nicht
voraussetzendes Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EGV nicht ableiten.
So aber VG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2009, 1 K
2359/08; offengelassen: VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.
Fallbezogen spricht alles dafür, dass bereits nicht von einer nach Art. 18 EGV relevanten
Ausübung des Freizügigkeitsrechtes im Sinne der Dienstleistungsempfangsfreiheit oder
passiven Dienstleistungsfreiheit auszugehen ist, da der Aufenthalt des Ehegatten der
Antragstellerin in Dänemark alleine dazu gedient hat, unter dort gegenüber den
entsprechenden Voraussetzungen im Bundesgebiet vereinfachten Bedingungen die Ehe
eingehen zu können, die passive Dienstleistung also in der Beurkundung der Ehe vor dem
dänischen Standesbeamten bestand. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der
Dienstleistung im Sinne von Art. 49 ff. EGV beruht auf der Gewährleistung der
wirtschaftlichen Grundfreiheiten; ihm ist eine weit verstandene Gewinnerzielungsabsicht
immanent. Dazu zählen staatliche Dienstleistungen nur dann, wenn der Staat bei der
Leistungserbringung unternehmerähnlich am Wirtschaftsleben teilnimmt.
Vgl. dazu Callies/Ruffert, EUV-EGV, 3. Auflage 2007, Art.
49, 50 EGV, Rdnr. 5 ff., 12, 27 f., m.w.N.;
Huber/Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2008,
Rdnr. 1402, m.w.N.
Das kann für die Tätigkeit des Standesbeamten bei einer Eheschließung nicht
angenommen werden, auch wenn für die Beurkundung Gebühren angefallen
sein dürften, da die Verfolgung eines unternehmerischen Erwerbszwecks nicht
ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass die passive Dienstleistungsfreiheit hier durch
die einmalige Inanspruchnahme einer öffentlichen Dienstleistung bestand und
zudem der Umgehung der im Bundesgebiet hierzu erforderlichen
Voraussetzungen diente. Von daher unterscheidet sich der Sachverhalt
eindeutig von dem der
Entscheidung des EuGH vom 11.07.2002, C-60/00
(Carpenter), Slg.2002, I –Seite 06279, bzw. juris,
entschiedenen Fall, in dem ein erheblicher Umfang der
Dienstleistungserbringung im Wege geschäftlicher Betätigung in dem anderen
EU-Staat erfolgte und deshalb dem Ehegatten unter Berücksichtigung auch von
Art. 8 EMRK das Recht der Freizügigkeit, insbesondere um den
Staatsanghörigen eines Mitgliedsstaates in den anderen Mitgliedsstaat begleiten
und Trennungen der Eheleute vermeiden zu können, zugesprochen worden ist.
Vgl. a.a.O., insbesondere Rdnr. 34 ff., 39, 42
Im Weiteren muss gesehen werden, dass das nach Art. 18 Abs. 1 EGV jedem
Unionsbürger zustehende Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
aufzuhalten, auf das sich die Antragstellerin beruft, nicht vorbehaltslos besteht, sondern
den im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und
Bedingungen unterliegt
so auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 11.12.2007, C
291/08, m. w. N., NVwZ 2008, 402
Nach der Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie
2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom
22.09.2003 (Amtsbl. L 251 vom 03.10.2003, S. 12) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit
eröffnet, nach ihrem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie
Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Entsprechende Integrationsmaßnahmen
können dabei, wie sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie
2003/86/EG ergibt, sofern es um den Familiennachzug zu einem deutschen
Staatsangehörigen geht, auch vor der Einreise verlangt werden. Lässt Art. 7 Abs. 2 Satz 1
und 2 Richtlinie 2003/86/EG mithin eine nationale Regelung zu, wonach ein
Aufenthaltsrecht von dem Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse zwecks
Erleichterung der Integration im Bundesgebiet abhängig gemacht werden kann, so kommt
aber auch ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ohne die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG geforderten Sprachkenntnisse aus Art. 18 Abs. 1 EGV ersichtlich nicht in
Betracht.
Vgl. den Beschluss des VG Saarlouis vom 18.03.2009,
a.a.O.; im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urteil vom
19.12.2007, VG 5 V 22.07, InfAuslR 2008, 165, sowie
VG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2008, 3 L 849/08.KO,
zitiert nach juris
Erweist sich nach alledem die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die
Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die mit ihr
verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG
entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen
Bedenken.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des
Hauptsachewertes (Auffangwert) anzunehmenden Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52
Abs. 2 GKG.