Urteil des VG Saarlouis vom 07.06.2010

VG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes interesse, aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, vollziehung, duldung, aushändigung, öffentlich, verwaltungsakt

VG Saarlouis Beschluß vom 7.6.2010, 10 L 467/10
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis; Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen Antrag bei
Vollziehungsaussetzung der Ausreisepflicht; Ingewahrsamnahme Reisepass
Leitsätze
1. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis besteht
nicht, sofern die Vollziehung der Ausreisepflicht des Ausländers ausgesetzt ist und sich eine
etwaige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch nicht in sonstiger
positiver Weise auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers auswirken würde.
2. Die Ingewahrsamnahme des Reisepasses eines Ausländers gemäß § 50 Abs. 6
AufenthG stellt keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG dar, so dass vorläufiger
Rechtschutz dagegen nur im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
gewährt werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
30.04.2010 begehrt, soweit darin sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Dem Antragsteller fehlt bereits das für ein
Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtschutzbedürfnis.
Einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsaktes
gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat, dies zusichert oder ohne förmliche
Entscheidung von der Vollziehung absehen will.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 80 Rdnr.
136, m.w.N.
So liegt der Fall hier. Zwar ist der Antragsteller aufgrund der Ablehnung der Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2010 vollziehbar
ausreisepflichtig, da seinem fristgerecht erhobenen Widerspruch gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat der Antragsgegner in dem
angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass über die Durchsetzung der
Ausreisepflicht des Antragstellers erst noch entschieden wird und er bis auf Weiteres eine
Duldung erhält. Damit hat der Antragsgegner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den
Antragsteller ungeachtet der aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis bestehenden Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht jedenfalls vor einer
weiteren Entscheidung über deren Durchsetzung nicht abschieben will. Dementsprechend
hat der Antragsgegner auch von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in dem
angefochtenen Bescheid Abstand genommen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
noch einmal betont, dass die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers zunächst
ausgesetzt worden sei.
Ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch nicht
daraus, dass eine etwaige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sich
ansonsten in positiver Weise auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers
auswirken würde. Auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die von ihm angegriffene Versagung der Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis würde sich seine rechtliche Position nicht verbessern. Denn mit einem
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die rückwirkende Wiederherstellung der durch den
Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4
AufenthG begründete Fortgeltungsfiktion, die mit der Ablehnung entfallen ist, nicht erreicht
werden. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ließe daher die mit der
ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners eingetretene Ausreisepflicht des
Antragstellers unberührt; lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht würde durch eine
gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt werden mit der Folge, dass
der Antragsteller auch insoweit lediglich eine – ihm von dem Antragsgegner bereits bis auf
Weiteres gewährte – Duldung beanspruchen könnte.
Zwar gilt nach der Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Aufenthaltstitel für
Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange
die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während
eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag oder auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf
aufschiebende Wirkung hat. Auch daraus ergibt sich vorliegend indes nicht die
Erforderlichkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Erreichung des
Rechtschutzziels des Antragstellers, da die unter dem 30.04.2010 befristet bis zum
29.07.2010 erteilte Duldung ihn ausweislich der Nebenbestimmungen bereits zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Soweit der Antrag des Antragstellers darüber hinaus auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen Bescheid
vom 30.04.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter verfügten
Inverwahrungnahme seines Reisepasses gerichtet ist, ist der Antrag bei sachgerechtem
Verständnis des Rechtsschutzzieles des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er im
Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Verpflichtung des
Antragsgegners begehrt, ihm den in Verwahrung genommenen Reisepass wieder
herauszugeben.
Die Ingewahrsamnahme des Reisepasses eines Ausländers ist nämlich kein Verwaltungsakt
im Sinne von § 35 Satz 1 SVwVfG, sondern erfolgt regelmäßig durch freiwillige
Aushändigung und stellt sich damit grundsätzlich als öffentlich-rechtlicher Realakt dar, auch
wenn dadurch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird.
Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, Stand: Mai 2010, § 50 Rdnr. 55, m.w.N.
Der so verstandene, allein nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers
hat indes in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, da der Antragsteller einen
Anordnungsanspruch auf Herausgabe seines in Gewahrsam genommenen Reisepasses
nicht hat glaubhaft machen können.
Einem solchen Anspruch steht vielmehr die Vorschrift des § 50 Abs. 6 AufenthG entgegen.
Danach soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen
Ausreise in Verwahrung genommen werden. Der Antragsteller ist, wie bereits ausgeführt,
aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, und
es liegt auch kein atypischer Fall im Rahmen der Sollvorschrift vor. Letzteres würde einen
atypischen Geschehensablauf voraussetzen, der so bedeutsam wäre, dass er das sonst
ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Das ist im Rahmen des §
50 Abs. 6 AufenthG nur dann der Fall, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers
es erfordert, über seinen Pass verfügen zu können, und die mit der Passverwahrung durch
die Ausländerbehörde verfolgten Zwecke, nämlich die Sicherstellung der Einhaltung der
Ausreisepflicht, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, a.a.O., § 50 Rdnr. 56, m.w.N.
Ein solches überwiegendes Interesse an der Aushändigung seines Passes hat der
Antragsteller vorliegend indes auch nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn
glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt
zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge
auch dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht
entsprochen werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachwertes
festzusetzen ist.