Urteil des VG Saarlouis vom 24.11.2005

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VG Saarlouis Urteil vom 24.11.2005, 6 K 13/05.A
politische Verfolgung der Tapriwas in Indien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt
der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist eigenen Angaben nach indischer Staatsangehöriger aus dem Punjab und
Mitglied der Gruppe der „Tapriwas“.
Am 20.01.2004 wurde er von Polizeibeamten in einem aus Paris kommenden Zug
angetroffen. Bei seiner Befragung durch die Grenzschutzinspektion B-Stadt gab der Kläger
an, im Oktober 2003 Indien verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Moskau
gereist zu sein. Von dort aus sei er auf dem Landweg nach Frankreich gekommen und
habe sich dann nach Deutschland begeben. Er erklärte, er wolle einen Asylantrag stellen,
weil er in seiner Heimat wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zu einer verbotenen
religiösen Vereinigung große Probleme gehabt habe. Aus diesem Grund sei er mehrmals
von der Polizei gefangen genommen und gefoltert worden.
Am 03.02.2004 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner
Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge am 03.02.2004 gab der Kläger an, er habe als Angehöriger der Gruppe der
Tapriwas mit seiner Familie nicht in einem festen Haus, sondern im Wohnwagen gelebt. Sie
seien sowohl im Punjab als auch in der Provinz Rajasthan umhergezogen, wobei sie sich
gelegentlich auch auf pakistanischem Gebiet aufgehalten hätten. Von der Polizei sei ihnen
immer vorgehalten worden, sie seien keine Inder. Ständig seien sie auch von der Polizei
weggejagt worden. Ein Bauer, für den er hin und wieder gearbeitet habe, habe ihm aus
Mitleid das Geld für die Ausreise gegeben und die Ausreise organisiert. Ein oder zwei Mal
seien sie auch von der Polizei geschlagen worden.
Mit Bescheid vom 11.02.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Des Weiteren wurde der Kläger
unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb
einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Klägers auf Anerkennung als
Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG bereits deshalb abzulehnen sei, weil er auf
dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat i. S. d. § 26 a AsylVfG in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Auch bestehe offensichtlich kein
Abschiebungsverbot i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG. In den von dem Kläger angegebenen
Gründen dafür, Indien verlassen zu haben, finde sich kein ernst zu nehmender Hinweis auf
politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne. Die Beschwernisse von Seiten örtlicher
Polizeikräfte, die er geltend gemacht habe, gingen erkennbar nicht über das hinaus, was
Angehörige nomadisierender oder allgemein nicht sesshafter Gruppen in den betreffenden
Landesteilen Indiens üblicherweise von Seiten lokaler Ordnungskräfte zu gewärtigen hätten.
Bereits die Tatsache, dass die einschlägigen Informationsquellen keinerlei Berichte über
diesbezügliche Verfolgungshandlungen enthalten, mache – unabhängig von der jederzeit
bestehenden Möglichkeit des Ausweichens in andere Landesteile bei Exzessen örtlicher
Ordnungskräfte – deutlich, dass bei entsprechenden staatlichen Maßnahmen die Schwelle
asylrelevanter Verfolgung schon von der Schwere her regelmäßig nicht erreicht sein dürfte.
Auch in vorliegendem Fall gebe es keine Anhaltspunkte für eine insoweit erfolgte besondere
Behandlung des Klägers und seiner Familie. Vielmehr führe seine Familie dort ihr
althergebrachtes Leben weiter. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien ebenfalls
nicht ersichtlich.
Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger am
16.02.2004 ausgehändigt worden. Am 24.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben und
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zugleich hat er
gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt er vor, nach Erhalt des Bescheides
habe er sogleich beschlossen, einen Anwalt zu beauftragen. Da alle auf Indien
spezialisierten Asylanwälte ihren Kanzleisitz in B-Stadt hätten, sei er dort hin gefahren,
habe jedoch feststellen müssen, dass aufgrund des Karnevals alle Kanzleien geschlossen
gewesen seien. Es sei ihm daher erst am 24.02.2004 gelungen, einen Rechtsanwalt zu
kontaktieren. Zur Begründung der Klage nimmt er Bezug auf seine bisherigen Angaben und
trägt ergänzend vor, dass er im Oktober und im November 2003 von der Polizei in
Jalandhar mit zur Wache genommen und dort einen bzw. zwei Tage lang festgehalten
worden sei. Während der Haft sei er vor allem beim zweiten Mal schwer verprügelt
worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er in Indien nichts zu suchen habe und ihm für
den Fall des erneuten Aufgreifens angedroht, dass es ihm dann schlecht gehe. Bereits
zuvor seien er und seine Familie häufig von der Polizei verjagt worden. Er sei indes als
einziger von der Polizei zusammengeschlagen worden, wohl weil er ein junger Mann sei. Die
grob den Roma und Sinti vergleichbaren Tapriwas unterlägen überall in Indien erheblichen
Diskriminierungen und hätten keine Chance auf ein menschenwürdiges Dasein. Nach der
zweiten Verhaftung habe er beschlossen, aus Indien zu flüchten. Die asylerheblichen
Übergriffe der Polizei seien dem Staat zuzurechnen, weil dieser sie schon seit Jahrzehnten
nicht wirksam unterbinde. Eine inländische Fluchtalternative komme nicht in Betracht. Auf
eine inländische Fluchtalternative müsse sich ein Flüchtling nur dann verweisen lassen,
wenn er dort den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen könne. Angehörige der
Tapriwas würden aber in ganz Indien diskriminiert und könnten auch in anderen
Bundesstaaten nicht mit staatlicher Hilfe oder Unterstützung der Polizei rechnen.
Der Kläger beantragt,
nachdem er seine auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen
hatte und das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt (6 K 199/05.A) wurde,
dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2004 zu verpflichten,
festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1
AufenthG (bisher § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich Indien vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
(bisher § 53 AuslG) hinsichtlich Indien gegeben sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zu der Klage nicht geäußert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit Beschluss des
Gerichts vom 15.03.2004 – 12 F 22/04.A – zurückgewiesen worden.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten,
der Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakte Bezug genommen. Er war
ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Indien
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage trotz des Ausbleibens der Beklagten und des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte
unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zur
mündlichen Verhandlung geladen worden war und der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten in den Verfahren, in denen er nicht Kläger ist, generell auf Ladung zur
mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Klagefrist verhindert war.
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Feststellung
des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (bis 31.12.2004:
§ 51 Abs. 1 AuslG) noch ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bis 31.12.2004: § 53 AuslG) zu. Der angefochtene
ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, der im Bereich des hier maßgeblichen Satzes 1 keine
wesentliche Abweichung zu der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG enthält, darf ein
Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §
60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zunächst festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 Satz 1 AufenthG und des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, soweit es die
Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießt demnach ein Ausländer dann,
wenn ihm politische Verfolgung droht. Eine politische Verfolgung liegt dann vor, wenn dem
Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zurechenbar
sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung
oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte
Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen
Einheit ausgrenzen.
Als politisch verfolgt ist jeder Ausländer zu verstehen, der in eigener Person aus politischen
Gründen im dargestellten Sinne Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben
oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche
Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und daher in aussichtsloser Lage
gezwungen ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um Schutz und Zuflucht im Ausland zu
suchen. Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch
Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen
Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen
Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach
Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so dass seine
bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsverletzungen als eher zufällig anzusehen
ist.
Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch
das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich
allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung
dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe jederzeit mit eigener Verfolgung rechnen
muss. Die Gefahr einer solchen Gruppenverfolgung setzt dabei eine bestimmte
Verfolgungsdichte voraus. Hierfür muss eine so große Fallzahl von Eingriffshandlungen in
asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich daraus für jeden
Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt.
In Anwendung dieser Grundsätze kann für den Kläger die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Indiens nicht getroffen werden. Der
Kläger konnte weder glaubhaft machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Indien landesweit
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein noch befürchten zu müssen,
im Falle einer Rückkehr nach Indien politisch verfolgt zu werden. Zur Begründung wird
gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Bescheid sowie in dem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen.
Die dem Kläger insbesondere in dem Beschluss des Gerichts aufgezeigten Widersprüche in
seinem Vortrag vermochte dieser auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise
auszuräumen. Vielmehr enthält sein dortiges Vorbringen weitere Ungereimtheiten und
Steigerungen, so dass ihm insgesamt nicht geglaubt werden kann, dass er in seiner
Heimat individuellen, auf seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war
oder ihm solche latent drohten. Während er noch beim Bundesamt angegeben hat, von
der Polizei ein bis zwei Mal geschlagen worden zu sein, steigerte er sein Vorbringen bereits
in der Klagebegründung, in der er angab, im Oktober und im November 2003 vor der
Polizei einen bzw. zwei Tag(e) lang auf der Wache festgehalten, und vor allem beim
zweiten Mal schwer verprügelt worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung steigerte er
sein Vorbringen erneut und trug nunmehr vor, mehrfach festgenommen worden und bei
der letzten Festnahme von den Polizeibeamten mit heißen Eisenstäben misshandelt
worden zu sein. Einen Grund, weshalb er hiervon im bisherigen Verfahren noch nichts
berichtet hat, nannte er jedoch nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht
zudem die Darstellung des Klägers hinsichtlich seiner Lebensumstände in Indien. Im
Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt gab er hierzu an, er habe mit seiner Familie
schon immer in einem Wohnwagen gelebt und sie seien mal auf pakistanischer, mal auf
indischer Seite in der Gegend umhergezogen. Zu ihrem Lebensunterhalt habe er durch
gelegentliche Hilfsarbeiten auf Baustellen und in der Landwirtschaft beigetragen. Zuletzt
seien sie seit etwa fünf Monaten in Jalandhar gewesen, davor zuletzt etwa vor zwei Jahren.
Ein Bauer, für der er hin und wieder gearbeitet habe, habe schließlich seine Ausreise
organisiert und bezahlt. Mit diesem Mann sei vereinbart worden, dass er sich im Ausland
Arbeit suchen und das Geld für die Ausreise nach und nach zurückzahlen solle.
Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe die letzten vier bis fünf
Jahre in einem Restaurant in seinem Heimatort gearbeitet. Während dieser Zeit habe er
mit seiner Familie in dem gleichen Ort gelebt. Sein Arbeitgeber habe die Reise finanziert.
Wie hoch die Kosten hierfür gewesen seien, könne er nicht sagen, zumal er auch keine
Kontakte mehr zu dem Mann habe. Angesichts dieser nicht miteinander in Einklang zu
bringenden divergierenden Schilderungen in zentralen Punkten seines Vorbringens können
dem Kläger seine Angaben hinsichtlich des von ihm vorgetragenen Verfolgungsschicksals
insgesamt nicht geglaubt werden.
Vermochte der Kläger mithin nicht glaubhaft zu machen, bereits vor seiner Ausreise aus
Indien asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, gibt es auch keinerlei
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm derartige Maßnahmen allein in
Anknüpfung an seine behauptete Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Tapriwas
unmittelbar drohten. Schon dem eigenen Vorbringen des Klägers lässt sich nichts dafür
entnehmen, dass Angehörige dieser Volksgruppe so erheblichen und häufigen
Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt waren bzw. sind, dass jedes einzelne
Gruppenmitglied bereits befürchten muss, selbst alsbald ein Opfer solcher
Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Außer den von ihm geschilderten und als unglaubhaft
zu bewertenden Angaben hinsichtlich der Übergriffe auf seine Person enthält sein Vortrag
keine substantiierten Angaben zu asylrelevanten Übergriffen auf andere Angehörige der
Volksgruppe. Zwar hat er geschildert, auch seine Familienangehörigen hätten Probleme mit
der Polizei gehabt, konkrete asylerhebliche Maßnahmen gegenüber diesem Personenkreis
hat er indes nicht behauptet.
Auch in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gibt es keinerlei
Hinweise auf die Existenz dieser Volksgruppe und damit auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass diese Gruppe in Indien staatlichen Diskriminierungen und Verfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt ist. Im Hinblick darauf, dass es keine greifbaren Anhaltspunkte für diese
Behauptung des Klägers gibt, bestand auch keine Veranlassung eine Beweisaufnahme zu
der Verfolgungsgefährdung dieser Volksgruppe durchzuführen, zumal sich auch allgemein
den dem Gericht vorliegenden Quellen nicht entnehmen lässt, dass Mitglieder einzelner
Minderheitengruppen in Indien unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt
sind. Vielmehr enthält die indische Verfassung eine Reihe von Garantien zum Schutz von
Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen,
Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort. Zwar werden trotz aller staatlichen
Bemühungen Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt,
besonders deutlich auf dem Land. Ebenso sind einige Minderheiten weiterhin
diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt und oft schreiten Polizei
und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder nicht mit der
gebotenen Tatkraft ein. Anhaltspunkte für die Annahme, dass jeder einzelne Angehörige
von Minderheitengruppen wegen der Häufigkeit und Intensität der
Rechtsgutbeeinträchtigungen befürchten muss, selbst alsbald ein Opfer solcher
Verfolgungsmaßnahmen zu werden, gibt es nach der Auskunftslage jedoch nicht.
Hat der Kläger demnach nicht dargetan, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Indien landesweit
von Verfolgung bedroht gewesen zu sein, so hat er auch bei einer Rückkehr in sein
Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen des Staates
zu erwarten.
Insbesondere hat der Kläger durch die Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland
keinen Tatbestand geschaffen, der einer Abschiebung nach Indien entgegenstehen könnte.
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes hat das Stellen eines Asylantrages keine
nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Vortrag des Klägers geht insofern nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand des
Asylbegehrens war.
Schließlich entspricht die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene
Abschiebungsandrohung ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 34, 36 AsylVfG und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen.
Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag
sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur
zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.