Urteil des VG Saarlouis vom 01.10.2008
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VG Saarlouis Beschluß vom 1.10.2008, 5 L 682/08
Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung einer Nutzungsänderung eines
Mitarbeiterparkplatzes zu einem Leergutlager einer Brauerei
Leitsätze
Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Mitarbeiterparkplatzes zu einem
Leergutlager einer Brauerei verstößt gegenüber einer nur durch eine Straße getrennten
Wohnbebauung grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.09.2008 wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur
Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sind unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bauschein vom 10.09.2008
die Genehmigung zur Umwidmung des Mitarbeiterparkplatzes im Bereich der … Straße …
in eine Winterleergutfläche genehmigt hat, dahin auszulegen, dass sie die Anordnung der
aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.09.2008 begehrt. In ihrer
Antragsschrift vom 12.07.2008 hatte die Antragstellerin zunächst beantragt, die von der
Beigeladenen bereits ausgeführten baulichen Veränderungen auf dem hier
streitgegenständlichen Grundstück „rückgängig zu machen“. Diesen Antrag hat sie mit
Schriftsatz vom 31.08.2008 dahin umgestellt, dass sie die Verpflichtung der Beigeladenen
begehre,
1. vorerst keine Fässer mehr zwecks Stapelung heranzufahren,
2. vorerst keine Fässer auf Lkws zu verladen/von Lkws zu entladen
oder in sonstiger Weise abzutransportieren,
3. die zur ... Straße hin geöffnete Zufahrt nicht als Ein- und Ausfahrt zu
benutzen.
Die von der Antragstellerin angegriffene Nutzung des ehemaligen Mitarbeiterparkplatzes als
Leergutlagerfläche sowie die Änderung der Zufahrt ist nunmehr Gegenstand der Bauschein
vom 10.09.2008. Insofern kommt eine Nutzungsuntersagung nur in Betracht, wenn zuvor
die Rechtswirkung dieser Baugenehmigung suspendiert wird. Dies kann allein durch die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80
Abs. 5 VwGO geschehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die nicht anwaltlich
vertretene Antragstellerin dem Gericht mit Telefax vom 25.09.2008 ihren an die
Antragsgegnerin gerichteten Widerspruch vom selben Tag übersandt hat, ist ihr
Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin
auszulegen, dass sie nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses
Widerspruchs begehrt, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich beantragt hat.
Die Änderung des Antrags von einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
VwGO in einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die
später erteilte Baugenehmigung ist auch in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO
zulässig, weil das Gericht sie für sachdienlich hält. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3, 80
Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und
Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende
Wirkung haben.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
25.09.2008 gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.09.2008
anzuordnen, hat in der Sache Erfolg.
Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach
Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des
Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die
bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden
kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen
Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches
gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 -
2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191 und vom
27.10.2003 - 1 W 34/03 - m.w.N..
Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene
Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn
in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung
insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung
allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des
um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche
Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander
als schutzwürdig ansieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994,
354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr.
168.
Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten
durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung
maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der
Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung
immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2
Q 33/99 -.
Ist eine Baugenehmigung wegen unterschiedlicher oder widersprüchlicher Darstellungen in
den genehmigten Plänen in sich widersprüchlich, so ist sie auf die Nachbarklage hin
aufzuheben, wenn auch nur eine der zugelassenen - und damit prinzipiell möglichen -
Bauausführungen gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.1994 - 2 R
13/92 - BRS 56 Nr. 104.
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die
Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern –
wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994,
354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994,
686.
Vorliegend bestehen aus planungsrechtlichen Gründen nachbarrechtliche Bedenken gegen
das Vorhaben der Beigeladenen, da unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen
davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung gegen das nachbarschützende
Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Kreisstadt Homburg.
Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens
nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht
die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB
die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in
dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Die nachbarrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich vorliegend
nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs. Denn der
Gebietserhaltungsanspruch, der Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
vermittelt, ist im unbeplanten Innenbereich nur dann anwendbar, wenn die Eigenart der
näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass
§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung Anwendung findet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -
BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110;
OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.08.2001 - 2 R 7/00 -
und Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das
Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet liegen, dass in
seiner Eigenart einem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebiete entspricht.
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Grundstücke in zwei
unterschiedlichen, durch die … Straße getrennten Gebieten liegen. So ergibt sich aus den
vorliegenden Katasterkarten und Planvorlagen, dass auf der Südseite der … Straße, auf der
sich auch das Wohngebäude der Antragstellerin befindet, wohl überwiegend Wohnhäuser
stehen, so dass es sich soweit ersichtlich um ein Wohngebiet handelt, wobei letztlich offen
bleiben kann, ob es sich um ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet handelt. Auf der
gegenüberliegenden Seite der … Straße befindet sich dagegen der Mitarbeiterparkplatz der
Beigeladenen, einer großen Brauerei. Diese Nutzung ist offensichtlich
wohngebietsunverträglich. Gleiches gilt für die weiteren auf dieser Seite der Straße
befindlichen, gewerblich genutzten Gebäude, wie die K… Vermögensverwaltung und
Sozialräume. Daher ist die nördliche Seite der … Straße eindeutig kein Wohngebiet. Auf
Grund dieses Aneinandergrenzens von zwei unterschiedlichen Baugebietstypen kann sich
ein Nachbarschutz für die Antragstellerin nur über das Gebot der Rücksichtnahme ergeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -
NVwZ 2008, 427 = ZfBR 2008, 277 = BauR 2008, 793
= Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32, m.w.N..
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung
des Vorhabengrundstücks auf der Nordseite der … Straße um ein Baugebiet i.S. der
Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der
Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34
Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch,
unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 -
BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128
= DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB
Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom
16.09.1993, a.a.O..
Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen
Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht,
sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das
Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen
hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der
beiden Seiten gerecht wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV
1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom
05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW
1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr.
48.
Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was
dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten
andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen
Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der
konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme
belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen
verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen
aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen
sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu
nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde
Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von
einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als
Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile
vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS
29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984,
511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -,
DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die
Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122
= BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..
Vorliegend ist nach dem Inhalt der Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Auflagen
des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz davon auszugehen, dass das Vorhaben
der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben
wird.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ihr Leergutlager genau
gegenüber der auf der Südseite der … Straße befindlichen Wohnbebauung errichten will,
ohne dass irgendwelche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind. Dies hat zur Folge, dass
die Geräusche, die durch den Transport und das Abstellen des Leergutes entstehen,
weitgehend ungedämpft an den gegenüberliegenden Wohngebäuden, wozu auch das Haus
der Antragstellerin gehört, ankommen. Dabei ist zudem zu beachten, dass die vom
Transport von Leergut ausgehenden Geräusche wegen ihrer unregelmäßigen Frequenz,
ihrer hohen Impulshaltigkeit und der durch das Klirren und Klappern leerer Glasflaschen in
den Getränkekästen bzw. bei Fassleergut durch den Schlag von Metall auf Metall
verursachten unangenehmen Tonlagen allgemein als die Wohnruhe sehr „störend“
empfunden werden. Daher ist davon auszugehen, dass ein Leergutlager in der von
Beigeladenen beabsichtigten Größe, nämlich mit einer Grundfläche von ca. 70 x 10 m,
gegenüber einer nur durch eine Straße getrennten Wohnbebauung grundsätzlich
unzumutbar ist.
Die der angegriffenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen sind nicht geeignet, die
genannten typischen Auswirkungen eines Leergutlagers derart zu verringern, dass eine
Unzumutbarkeit dieser Nutzung insbesondere auch gegenüber der Antragstellerin verneint
werden könnte. Zwar sehen die Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
vor, dass ein Umschlag des Leergutes auf der streitgegenständlichen Fläche nur maximal
zwei Mal im Jahr stattfinden darf und dies auch durch entsprechende Aufzeichnungen zu
dokumentieren ist. Jedoch ist damit nach der Überzeugung des Gerichts nicht in
ausreichendem Maße sichergestellt, dass die das Wohnhaus der Antragstellerin treffenden
Lärmimmissionen, die von der Nutzung des Geländes der Beigeladenen als Leergutlager
ausgehen, nicht ein unzumutbares Ausmaß erreichen. Insoweit ist nämlich zu
berücksichtigen, dass nach dem Inhalt der Baugenehmigung ein ganzjähriger Betrieb des
Leergutlagers von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 21.00 Uhr zugelassen ist. Die
Einschränkung hinsichtlich der Umschlaghäufigkeit des Leerguts regelt nicht die Frage, an
wie vielen Tagen im Jahr Leergut umgeschlagen und die Antragstellerin damit von
Lärmimmissionen getroffen wird. Denn bei einer derart großen Fläche ist es durchaus
möglich, dass über das ganze Jahr verteilt immer wieder Leergut an- und abgefahren wird,
ohne dass auf der Gesamtfläche des Lagers mehr als zwei Mal Leergut umgeschlagen
wird. Damit ist aber eine ganzjährige Belästigung der Antragstellerin durch den vom
Umschlag des Leerguts ausgehenden Lärm möglich.
Auch auf Grund des offensichtlich bereits seit mehreren Jahren auf der
streitgegenständlichen Fläche vorhandenen Mitarbeiterparkplatzes ist die Schutzwürdigkeit
der Antragstellerin nicht so verringert, dass eine Verletzung des Gebotes der
Rücksichtnahme zu verneinen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Betrieb der
Beigeladenen dreischichtig gearbeitet wird, es also auch nachts zu einem Zu- und
Abfahrtsverkehr auf dem Mitarbeiterparkplatz gekommen ist, ist die von dem Parkplatz
ausgehende Lärmbelastung bei weitem nicht so beeinträchtigend, wie die von dem
Leergutlager ausgehenden Emissionen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von
einem Parkplatz ausgehenden Geräusche auf Grund ihrer typischen Ausgestaltung bei
weitem nicht so unangenehm empfunden werden, wie die bereits dargelegten beim
Umschlag von Leergut entstehenden sehr störenden Lärmimmissionen. Hinzu kommt,
dass der Fahrzeugverkehr auf einem Mitarbeiterparkplatzes üblicherweise nur zu
bestimmten Zeiten, nämlich zum Schichtwechsel bzw. dem Anfang und Ende der
Bürostunden stattfindet, so dass die überwiegende Zeit des Tages davon nur wenige
Geräusche ausgehen. Dies trifft jedoch auf das Leergutlager nicht zu. Dieses kann
ununterbrochen von morgens 7.00 Uhr bis nachts um 21.00 Uhr genutzt werden. Daher
ist der Zeitraum, innerhalb dessen die zudem wesentlich störenderen Geräusche
entstehen, deutlich länger als bei einem Mitarbeiterparkplatz.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen,
dass durch die angegriffene Baugenehmigung gegenüber der Antragstellerin das Gebot der
Rücksichtnahme verletzt wird, so dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs
anzuordnen ist.
Da die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsgegner – im Falle des Eintritts der
Unanfechtbarkeit der vorliegenden Suspendierungsentscheidung – die weitere Ausnutzung
der angegriffenen Baugenehmigung von sich aus durch den Erlass einer
Nutzungsuntersagungsverfügung unterbinden wird, sieht sie derzeit davon ab, ihn zum
Erlass einer solchen Entscheidung zu verpflichten.
Die Kostenlast der Antragsgegnerin und der Beigeladenen folgt aus § 154 Abs. 1 und 3
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ
2004, 1327) beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich 7.500,-- EUR.
Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zu halbieren.