Urteil des VG Saarlouis vom 16.04.2010

VG Saarlouis: irak, abschiebung, bewaffneter konflikt, anschlag, gewalt, bedrohung, zahl, ausländer, leib, entführung

VG Saarlouis Urteil vom 16.4.2010, 2 K 357/09
Asylrecht: keine erhebliche Individualgefahr für die Zivilbevölkerung im Großraum Bagdad;
keine Extremgefahr für Rückkehrer wegen der Sicherheits- und Versorgungslage,
rückläufige Opferzahlen; unglaubhaftes Vorbringen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt
der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer
Religionszugehörigkeit, stellte am 12.03.2008 Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am gleichen Tag erklärte er, er habe in Bagdad bis zu seiner Ausreise
ein eigenes Schreibbüro betrieben. Am 29.10.2007 sei das Haus, in dem er gewohnt
habe, in die Luft gesprengt worden. Bei der Explosion sei seine Frau ums Leben
gekommen und sein Sohn schwer verletzt worden. Am 04.11.2007 sei er selbst entführt
worden, als er sich auf der Rückfahrt von seinem Arbeitsplatz befunden habe. Auf einer
Brücke sei er in seinem Auto von zwei anderen Autos in die Zange genommen und von
bewaffneten Männern zum Aussteigen gezwungen worden. Man habe ihm die Hände auf
den Rücken gebunden, ihn in den Kofferraum eines Autos geworfen und sei mit ihm
weggefahren. Zwei Wochen lang habe er in gebeugter und gebückter Haltung mit auf dem
Rücken gefesselten Händen am Boden kauern müssen. Er habe so viele Schläge erhalten,
dass er auf seinem linken Ohr nichts mehr hören könne. Man habe ihn als Ungläubigen
bezeichnet und ihm vorgeworfen, islamische Tatsachen zu verfälschen. Grund sei
gewesen, dass er schiitische Religionsbücher bearbeitet habe. Man habe ihn auch als
Safawit bezeichnet. Nach neun Tagen Gefangenschaft habe man ihm einen schwarzen
Sack über den Kopf gestülpt und ihm ein Seil um den Hals gebunden. Man habe so getan,
als wolle man ihn hinrichten. Mit dem Seil um den Hals habe man ihn auf einen Stuhl
gesetzt und ihn dann vom Stuhl heruntergestoßen. Das Seil sei jedoch nicht fest gewesen
und er sei mit dem Seil zusammen auf dem Boden gelandet. Sein Vater habe schließlich
ein Lösegeld in Höhe von 15.000 US Dollar gezahlt. Nach der Freilassung sei er zur Familie
seiner Ehefrau gegangen und in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen.
Nachdem es ihm besser gegangen sei, habe er beschlossen, den Irak zu verlassen.
Die Leute, die den Anschlag auf sein Haus verübt hätten, kenne er nicht. Die Leute, die ihn
entführt hätten, seien vermutlich islamische Fundamentalisten und Sunniten. Letztlich
hätten ihm seine Entführer geglaubt, dass er für den Inhalt der Bücher nicht verantwortlich
sei, sondern nur das Layout liefere. Deshalb hätten sie auch das Lösegeld akzeptiert.
Freigelassen worden sei er nur unter der Maßgabe, dass Lösegeld gezahlt werde und er
den Irak verlasse. Wie die Übergabe des Lösegelds erfolgt sei, wisse er nicht, das habe
alles sein Vater geregelt. Bei der Freilassung sei er wieder in den Kofferraum eines Autos
geworfen und ca. 1 km von seinem Haus entfernt auf die Straße geworfen worden.
Warum man gerade im Jahr 2007 auf ihn aufmerksam geworden sei, obwohl er die
Tätigkeit in seinem Schreibbüro bereits seit 2001 ausübe, wisse er nicht.
Mit Bescheid vom 06.04.2009 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7
AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in
den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung
heißt es, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei ausgeschlossen, weil der Kläger auf dem
Landweg und damit über sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist
sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor.
Nicht ersichtlich sei zunächst, dass der Kläger vor seiner Ausreise asylrechtlich relevanter
Verfolgung von Seiten des irakischen Staates ausgesetzt gewesen sei. Die angeblich
erlittene Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne dem Kläger nicht geglaubt
werden. Aus seinem Vorbringen sei zunächst nicht erkennbar, warum jemand gezielt einen
Anschlag auf ihn verüben sollte. Auch die von ihm geschilderte angebliche Entführung sei so
nicht glaubhaft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3-7 AufenthG lägen ebenfalls nicht
vor. Zunächst bestehe kein europarechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG i.V.m. Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie, da der Kläger bei Rückkehr in den Irak
keiner erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Der in der Herkunftsregion des
Klägers, nämlich der Provinz Bagdad, herrschende Konflikt, erreiche kein so hohes Niveau,
dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er bei einer Rückkehr allein
durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufe, einer ernsthaften
individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die Zahl
der Angriffe in Bagdad sei in jüngster Zeit deutlich zurückgegangen. Auch nationale
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.
Insbesondere fehle es an einer extremen Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer
Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Eine extreme Gefahrenlage ergebe sich
auch nicht aus der Versorgungssituation (Nahrungs- Trinkwasser- Stromversorgung).
Gegen den ihm am 14.04.2009 zugestellten Bescheid richtet sich die am 23.04.2009 bei
Gericht eingegangene Klage.
Zur Begründung ist vorgetragen, bei dem Bombenanschlag, der ihm gegolten habe, sei
seine Frau getötet und sein Kind schwer verletzt worden. Dass der Kläger das Datum des
Bombenanschlags und das Todesdatum seiner Frau unterschiedlich angegeben habe,
spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Es sei bei der Lage im Irak auch nicht
ungewöhnlich, dass der Kläger nicht genau wisse, welche Leute für das Attentat
verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des
Bescheides vom 06.04.2009 zu verpflichten,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2
AufenthG vorliegen,
weiterhin hilfsweise festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen
Bescheides entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb ohne Erfolg (Beschluss vom
30.07.2009).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der ebenso wie die in
der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom
06.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
VwGO).
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG hinsichtlich Irak zu. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf den
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.07.2009 Bezug genommen werden.
Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1
AufenthG kommt deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger sein entsprechendes
Vorbringen – Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – nicht geglaubt werden kann.
Zwar mag es zutreffen, dass die Ehefrau des Klägers bei einem Bombenattentat ums
Leben gekommen ist und dabei auch sein Sohn schwere Verletzungen davon getragen hat;
das weitere, auf seine Person bezogene Vorbringen, hält das Gericht indes für unglaubhaft.
Über die von dem Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid bereits aufgezeigten
Ungereimtheiten hinaus ist zunächst im Hinblick auf den von dem Kläger in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck hervorzuheben, dass er die
entsprechenden, als solche gravierenden und einschneidenden Ereignisse (Tod der Ehefrau
bei einem eigentlich ihm geltenden Anschlag, schwere Verletzung des Sohnes,
mehrwöchige Entführung mit Folter) derart distanziert und emotionslos geschildert hat,
dass es sich hierbei nicht um Vorgänge handeln kann, die er selbst erlebt hat oder von
denen er unmittelbar betroffen war.
Was Einzelheiten seines angeblichen Verfolgungsschicksals angeht, so hat sich der Kläger
schon hinsichtlich der Frage, weshalb er glaube, dass der Anschlag auf das Wohnhaus
gezielt ihm gegolten habe, in Widersprüche verwickelt. Bei seiner Befragung vor Gericht hat
er insoweit erstmals angegeben, vor dem Anschlag sei ein Zettel unter der Tür seines
Geschäfts durchgeschoben worden, auf dem gestanden habe, er sei ein Islamschänder,
solle seine Arbeit aufgeben und den Irak verlassen. Einen derartigen Drohbrief hat der
Kläger bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort erwähnt, obwohl
ihm auch dort die Frage gestellt wurde, warum er glaube, dass es sich um einen gezielt
gegen ihn gerichteten Anschlag gehandelt habe. Eine weitere Version insoweit ergibt sich
im Übrigen aus dem von dem Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 30.11.2009 mit
Übersetzung zu den Akten gereichten Dokumenten. In der „Anzeige“ bei dem Polizeirevier
in Bagdad heißt es, der Kläger sei „schriftlich oft“ von der ihm unbekannten terroristischen
Gruppe bedroht worden.
Die Einlassung vor Gericht, er habe am Tag des Anschlags schon deshalb vor 08.00 Uhr
das Haus verlassen, weil er damals in Angst gelebt habe, ist mit seiner weiteren
Einlassung, er habe den Drohbrief nicht ernst genommen, nicht vereinbar. Außer, dass er
einen Drohbrief erhalten habe, ist nichts vorgetragen, weswegen der Kläger in seinem
Haus Angst gehabt haben sollte.
Was die angebliche Entführung angeht, ist das Vorbringen des Klägers schon insofern
widersprüchlich, als er bei dem Bundesamt angegeben hat, er sei „auf der Rückfahrt von
dem Arbeitsplatz“ entführt worden, wohingegen er vor Gericht nun erklärt hat, dies sei auf
dem Rückweg vom Basar passiert. Dass der Kläger den Wochentag der Entführung nicht
hat angeben können, spricht ebenfalls dagegen, dass der Kläger dieses Geschehen selbst
erlebt hat.
Unglaubhaft, weil gesteigert, ist schließlich das Vorbringen des Klägers zu der angeblichen
Lösegeldübergabe. Auf entsprechende Frage hat er bei seiner Anhörung im
Verwaltungsverfahren erklärt, da habe alles sei Vater geregelt, er wisse nicht, wie die
Übergabe erfolgt sei. Im Gegensatz dazu hat der Kläger bei seiner gerichtlichen Anhörung
angegeben, sein Vater habe ihm nach seiner Freilassung erzählt, jemand habe einen Brief
mit der Lösegeldforderung in den Garten geworfen. Der Vater habe ihm auch davon
erzählt, was in dem Brief gestanden habe, nämlich dass die Lösegeldsumme am nächsten
Tag bereitgestellt werden müsse. Bei der Übergabe auf einer Brücke habe die Person, die
das Geld erhalten habe, gesagt, mit Hilfe Gottes werde er (der Kläger) freikommen. Diese
Unstimmigkeiten sprechen nach der Überzeugung des Gerichts mit Gewicht dafür, dass
der Kläger insoweit keine realen Geschehnisse geschildert hat. Seinen Erklärungsversuch
auf entsprechenden Vorhalt, er habe die Einzelheiten – später – von seinem Vater erfahren,
mit dem er in Kontakt stehe und regelmäßig telefoniere, hält die Kammer für eine
spontane Schutzbehauptung.
Der Kläger kann ferner nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, festzustellen,
dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz
2 AufenthG entgegensteht
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –
juris, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3
und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig
vor den sonstigen herkunftslandbezogenen
ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden
Streitgegenstand bilden.
Zunächst ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle
seiner Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder
der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht.
Ebenso wenig lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
feststellen. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen
individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Vorschrift setzt die sich aus
Art. 18 i.V.m. Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Verpflichtungen auf
Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales
Recht um.
Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist
dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht,
insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären
Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977
auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter
anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und
Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen
hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen
liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 c der
Qualifikationsrichtlinie nicht von vorneherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein
bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in
Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind
vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.06.2008, a.a.O.
Der bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken ;
vielmehr ist vorrangig auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger
typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der
Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem
regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer
stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion
ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt
vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 -10 C 9/08- juris;
Bay. VGH, Urteil vom 21.01.2010 -13a B 08.30304-,
juris.
Ob die derzeitige Situation im Irak bereits die Annahme eines Bürgerkriegs und damit eines
landesweit oder regional – hier im Großraum Bagdad – bestehenden bewaffneten Konflikts
im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, bedarf keiner
abschließenden Entscheidung
vgl. ebenso Urteil der Kammer vom 24.04.2009 – 2 K
285/08 -, Bay. VGH, Urteil vom 21.01.2010 a.a.O.
Ein bewaffneter Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG nämlich nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell
bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine erhebliche individuelle
Gefahr für Leib und Leben droht dem Kläger als Angehörigem der Zivilbevölkerung in seiner
Herkunftsregion, dem Großraum Bagdad, allerdings nicht.
Die von der angespannten Sicherheitslage im Großraum Bagdad und in weiteren Regionen
des Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit
eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist. Die für den
Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht
werden, wenn sich allgemeine Gefahren mit der Folge einer ernsthaften persönlichen
Betroffenheit aller Bewohner des Konfliktgebietes verdichten oder sich durch individuelle
gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände
können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Im Übrigen gelten für die
Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für
den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Die
Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ im Sinne des Artikel 15 Buchstabe c)
der Qualifikationsrichtlinie drohen. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ als solcher dürfte
insbesondere Anschläge erfassen, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind,
sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen. Er dürfte sich ferner auf Gewaltakte erstrecken,
bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung
betreffen
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008, a.a.O.
Damit in Einklang steht die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
17.02.2009 – C 465/07 – juris. Danach ist eine ernsthafte und individuelle Bedrohung im
Sinne von Artikel 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie dann zu bejahen, wenn der den
bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht
hat, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Gebiet allein durch ihre
Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Gemeint ist der Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen
Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der
Schutzsuchende werde dieser Gefahr individuell ausgesetzt sein. Dabei kann der Grad
willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz
entsteht, umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise zu belegen
vermag, dass er aufgrund von einer persönlichen Situation inne wohnenden Umständen
spezifisch betroffen ist
vgl. zur Übereinstimmung der Rechtsprechung von
BVerwG und EuGH, BVerwG, Urteil vom 14.07.2009,
a.a.O.
Vor diesem Hintergrund mögen die für die Situation im Großraum Bagdad typischen
Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar Akte willkürlicher Gewalt darstellen;
allerdings lässt sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für
Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte
bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person
des Klägers liegende, sein persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf
eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung
schließen lassen.
Es ist nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte in Bagdad so hoch ist, dass praktisch
jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer
ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies ergibt sich, wenn man die Zahl
der Anschläge und die Anzahl der Opfer ins Verhältnis zur Einwohnerzahl setzt. Gemäß den
von der britischen regierungsunabhängigen Organisation „Iraq Body Count“
(www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/2009) erhobenen statistischen Daten war das
Jahr 2009 im Ganzen mit 4.644 getöteten Zivilpersonen (2008: 9.217) das Jahr mit der
niedrigsten Anzahl von Opfern seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte im Jahr 2003.
Bezogen auf die Hauptstadt Bagdad mit rund 6,5 Millionen Einwohnern verzeichnete „Iraq
Body Count“ für das Jahr 2009 301 Anschläge mit 1.545 getöteten Zivilpersonen. Setzt
man die Zahl der getöteten Zivilpersonen zur Zahl der Einwohner ins Verhältnis, beträgt die
statistische Wahrscheinlichkeit in Bagdad Opfer eines tödlichen Anschlags zu werden, ca.
0,023 % oder ca. 1 : 4.200 pro Jahr. Damit ist die für die Annahme eines
europarechtlichen Abschiebungsverbotes erforderliche Gefahrendichte nicht erreicht und
zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass bei den Anschlägen neben den
Todesopfern eine beträchtliche Anzahl von Verletzten zu verzeichnen ist
vgl. Bay.VGH, Urteil vom 21.01.2010,
a.a.O.,durchschnittlich drei Verletzte auf einen Toten.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers vermag die Kammer
nicht zu erkennen, zumal der Kläger, der beruflich als Grafikdesigner tätig gewesen sein
will, damit einer gefährdeten Berufsgruppe – etwa der der Journalisten – nicht angehört
vgl. zu besonders gefährdeten Berufsgruppen,
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak – Stand
August 2009 – vom 12.08.2009, Seite 20, in Dok. Irak.
Im Weiteren kann der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines
Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
herleiten.
Dass er gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in den Irak abgeschoben werden darf, weil sich
seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II S. 685) – EMRK – als
unzulässig erweist, ist nicht anzunehmen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK
durch staatliche Organe zu erwarten hätte.
Letztlich steht der Abschiebung des Klägers in den Irak auch kein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist der Ausländer von einer
allgemeinen Gefahrenlage betroffen und fehlt es – wie hier – an einer Anordnung nach § 60
a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Abschiebung in das Herkunftsland generell auszusetzen,
vermag diese allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung
des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG – nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Ausländer mit Blick auf den
verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu
werden. Dies wäre bei dem Kläger der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage
dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam
sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde
vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 – 9 C 15.95 -,
BVerwGE 99, 331 und vom 08.12.1998 – 9 C 4.98 -,
NVwZ 1999, 666 m.w.N., jeweils zu dem zum
01.01.2005 außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 AuslG
Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit einer derart extremen
Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist schon im Hinblick auf die Ausführungen zur
Lage in seiner Herkunftsregion nicht feststellbar.
Eine Extremgefahr kann daher weder aus der derzeitigen Sicherheitslage im Irak noch aus
der allgemeinen Versorgungslage hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.