Urteil des VG Saarlouis vom 21.12.2010

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VG Saarlouis Beschluß vom 21.12.2010, 10 L 2319/10
Zweijährige Ehebestandszeit beim unabhängigen Aufenthaltsrecht des ausländischen
Ehegatten
Leitsätze
Einzelfall des Nichterreichens der ehelichen Bestandszeit gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 09.11.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
27.10.2010, durch den der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.
1 AufenthG abgelehnt und der Antragstellerin die Abschiebung angedroht worden ist, ist
statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie §§
80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO, und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der
Sache keinen Erfolg.
Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen
dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes
vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem
öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in
erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs
orientiert. Erweist sich danach im Fall der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen
aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als
offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint
hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher
unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von der umfassenden
Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ab.
Ausgehend hiervon fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten
der Antragstellerin aus, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren
möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach derzeitigem
Erkenntnisstand der Widerspruch der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid
keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31
Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung wird die
Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges
Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit
mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis
dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Mit der in dieser Bestimmung
niedergelegten Forderung einer zweijährigen Ehebestandszeit soll einer sich daraus
ergebenden Festigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers Rechnung
getragen werden. Die Bestimmung bezweckt demnach die Verselbständigung des
Aufenthaltsrechts im Anschluss an die mit einer Ehebestandszeit typischerweise
verbundene Integration des Ausländers.
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, §
31 AufenthG Rdnr. 13
Eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG besteht nicht mehr,
wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben. Da das Gesetz auf den Bestand der
ehelichen Lebensgemeinschaft während eines bestimmten Zeitraums abstellt, ist außer
dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten
erforderlich, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck
kommt. Auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft etwa aus berufsbedingten Gründen
nicht zwingend in einer dauerhaften häuslichen Lebensgemeinschaft bestehen muss, muss
sie doch erkennbar in Erscheinung treten und ihre Ausgestaltung (häufige und regelmäßige
Wochenendbesuche, gemeinsam verbrachte Ferien, gemeinsam wahrgenommene
Kontakte zu Freunden und Bekannten) den Schluss auf eine eheliche Verbundenheit
rechtfertigen. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft von der Aufnahme der ehelichen
Lebensbeziehung bis zur Trennung der Ehepartner über einen Zeitraum von zwei Jahren im
Bundesgebiet bestanden hat, wird in erster Linie anhand objektiver Kriterien ermittelt (z. B.
melderechtlich bestätigter Einzug in die Ehewohnung bzw. Auszug aus dieser). Fehlt es an
verlässlichen objektiven Anhaltspunkten für den Beginn oder die Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft, kann auf die Aussage von Zeugen (Wohnungsnachbarn,
Angehörigen, gemeinsamen Freunden oder Bekannten) zurückgegriffen werden.
Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz,
Stand: November 2010, § 31 Rdnr. 75, 76, 77;
Hailbronner, wie vor, Rdnr. 12
Längere Unterbrechungszeiten des gemeinsamen Aufenthalts der Eheleute führen dazu,
dass für die Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft lediglich der
unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden kann.
Vorübergehende Trennungen, die die eheliche Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben
außer Betracht. Trennen sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist und wird diese
Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur
eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet, ist die Integrationsanforderung der
zweijährigen Ehebestandszeit auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder
aufgenommen wird. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist wieder neu in Lauf gesetzt.
Vgl. Hailbronner, wie vor, Rdnr. 14;
Gemeinschaftskommentar, wie vor, Rdnr. 78
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht, dass
die Antragstellerin die Voraussetzungen einer zweijährigen Ehebestandszeit erfüllt.
Auszugehen ist zunächst davon, dass es während des Aufenthaltes der Antragstellerin in
ihrem Heimatland in der Zeit vom 01.08.2005 bis zu ihrer Wiedereinreise am 08.07.2007
zu einer Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist. Zwar
unterbrechen längere, auch Monate dauernde Besuchsreisen im Herkunftsland nicht
automatisch die familiäre Lebensgemeinschaft und damit auch nicht die anrechnungsfähige
Zeitdauer. Denn für solche Aufenthalte mag es unabhängig von seiner Dauer
nachvollziehbare Motive und Gründe geben, wie z. B. der Urlaubswunsch oder der Wunsch
oder sogar das Erfordernis eines Aufsuchens im Herkunftsland lebender Bekannter oder
Verwandter, die es offensichtlich nicht rechtfertigen, von einer Unterbrechung der
familiären Gemeinschaft auszugehen.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom
21.11.2005, 2 W 29/05
Allerdings muss vorliegend gesehen werden, dass sich der vorgenannte Heimataufenthalt
der Antragstellerin über fast zwei Jahre hingezogen hat, und sie auch nicht ansatzweise
Tatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass es ungeachtet
dieser langandauernden räumlichen Trennung der Eheleute zu einem Fortbestand der
ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist. Dies hat zum einen zur Folge, dass die Zeit
des Heimataufenthaltes vom 01.08.2005 bis 08.07.2007 nicht auf die Ehebestandszeit
angerechnet werden kann und dass davorliegende Zeiten einer in Deutschland geführten
ehelichen Gemeinschaft ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, vielmehr nach der
Wiedereinreise der Antragstellerin am 08.07.2007 die Zweijahresfrist neu zu laufen
beginnt. Von dieser Rechtslage ist auch der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid
vom 27.10.2010 ausgegangen, ohne dass die Antragstellerin dem in dem vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren sachlich in irgendeiner Weise entgegengetreten ist. Vielmehr
streiten die Beteiligten nur darum, ob die Ehebestandszeit von zwei Jahren nach der
erneuten Wiedereinreise der Antragstellerin am 08.07.2007 erfüllt ist. Hiervon kann indes
nicht ausgegangen werden.
Nach ihrer Wiedereinreise am 08.07.2007 hat die Antragstellerin allenfalls bis zum
21.10.2008 in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann gelebt. Zu diesem
Zeitpunkt ist sie nämlich nach C. verzogen, während der Ehemann in D. verblieben ist.
Zum Grund der damaligen Trennung hat die Antragstellerin am 15.09.2010 gegenüber
dem Antragsgegner eingeräumt, dass sie aufgrund ständiger Streitigkeiten aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Dass sich die Eheleute zum damaligen Zeitpunkt
nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft getrennt haben, geht auch aus der
schriftlichen Erklärung der Antragstellerin gegenüber dem Bürgerbüro der Stadt C. vom
21.10.2008 hervor, in der sie ausführt, wahrheitsgemäß zu erklären, dass sie seit dem
21.10.2008 von dem Ehegatten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dauerhaft
getrennt lebe (vgl. Bl. 152 VU). Mit dieser Erklärung hat die Antragstellerin ernsthaft und
nach außen hin erklärt, dass sie die Trennung von dem Ehepartner als dauerhaft
betrachtet. Auch nach einer erweiterten Melderegisterauskunft der Meldebehörde der
Mittelstadt E. vom 25.11.2010 zog die Antragstellerin am 27.10.2008 bereits als getrennt
lebend von C. nach E. um (Bl. 150 VU). Diese objektiven melderechtlichen Erkenntnisse, die
sogar auf eigenen Angaben der Antragstellerin beruhen, sprechen mit erheblichem Gewicht
dafür, dass es jedenfalls bei Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung und bei
ihrem weiteren Verzug ins Saarland aus ihrer Sicht zu einer dauerhaften Trennung von
ihrem Ehemann gekommen ist. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren geltend macht, dass es erst Ende Oktober 2009 zu einer
endgültigen Trennung der Eheleute gekommen sei, der Ehemann sie bis dahin jedes
Wochenende besucht und auch ihren Lebensunterhalt bestritten habe, hat sie lediglich
unverbindliche eigene Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen des Ehemannes vorgelegt,
die in keiner Weise geeignet sind, ihren Vortrag glaubhaft zu machen und die dargelegten
melderechtlichen Erkenntnisse zu widerlegen. Abgesehen davon sprechen auch die
behaupteten Unterhaltsleistungen des Ehemannes nicht durchschlagend für eine lediglich
vorübergehende Trennung der Eheleute, da auch und gerade im Falle der dauerhaften
Trennung der leistungsfähige Ehegatte zum Unterhalt des bedürftigen Ehepartners
gesetzlich verpflichtet ist. Auch soweit die Antragstellerin und ihr Ehemann in ohnehin nur
unverbindlichen schriftlichen Erklärungen übereinstimmend geltend machen, dass der in
Nordrhein-Westfalen lebende, 34 Jahre ältere Ehemann die Antragstellerin jedes
Wochenende in A-Stadt besucht habe, erscheint dies auch unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse – die Antragstellerin hat als Reinigungskraft gearbeitet, der
Ehemann hat nach seinen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde vom 20.04.2007 ein
monatliches Nettoeinkommen von knapp 1.600.- Euro (vgl. Bl. 61 VU) - äußerst
zweifelhaft. Nach alledem kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die zweijährige Ehebestandszeit des § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und damit einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht hat.
Auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG, demzufolge im Falle einer besonderen
Härte von der zweijährigen rechtmäßigen Ehebestandszeit im Bundesgebiet abzusehen ist,
beruft sich die Antragstellerin nicht und trägt hierzu auch keine Tatsachen vor.
Da auch die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen Rechtsfehler
erkennen lässt, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80
Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert, wie üblich, auf die Hälfte des
Hauptsachewertes und damit wie erkannt festzusetzen ist.