Urteil des VG Saarlouis vom 10.02.2009
VG Saarlouis: anspruch auf bewilligung, beurlaubung, verfügung, stadt, besoldung, beförderung, rechtsgrundlage, personalakte, kreis, produktivität
VG Saarlouis Urteil vom 10.2.2009, 2 K 560/08
In-Sich-Beurlaubung eines Beamten zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in
einem befristeten Arbeitsverhältnis
Leitsätze
Die gesetzliche Regelung in § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III stellt keine subjektive
Anspruchsgrundlage dar, vielmehr lediglich eine Ermächtigungsnorm, die den
organisationsrechtlichen Spielraum der Bundesanstalt für Arbeit erweitert.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der am … Kläger ist als Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienste
der Beklagten tätig. Er begehrt, ihn zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in
einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu beurlauben.
Am 04.01.2005 wurde er anlässlich der Übertragung von Aufgaben nach dem SGB II auf
die Beklagte mit Wirkung zum 10.01.2005 vorübergehend mit der Wahrnehmung der
Aufgaben eines Fallmanagers in einer ARGE bei der Agentur für Arbeit B-Stadt beauftragt.
Mit Verfügung vom 21.11.2005 erfolgte sodann rückwirkend ab dem 01.01.2005 die
vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Fallmanagers im Bereich SGB II.
Am 09.03.2006 wurde der Kläger mit Wirkung vom 13.03.2006 beauftragt,
vorübergehend die Tätigkeit eines Teamleiters im Bereich SGB II bis voraussichtlich
31.10.2006 wahrzunehmen. Erläuternd war hinzugefügt, dass aus dieser befristeten
Maßnahme kein Anspruch auf einen dauernden Ansatz entstehe.
Anlässlich der Einführung eines neuen Bewertungskataloges wurde dem Kläger mit
Verfügung vom 27.06.2006 rückwirkend ab 01.01.2006 auf Dauer der zunächst mit A 9,
seit dem 01.01.2008 mit A 10 bewertete und der Tätigkeitsebene IV entsprechende
Dienstposten „Fallmanager im Bereich SGB II“ übertragen.
Im Folgenden wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.2006 - unter Widerruf der am
09.03.2006 erfolgten Beauftragung - im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme
ab dem 01.09.2006 vorübergehend längstens bis zum 28.02.2007 der mit der
Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten „Teamleiter SGB II“ in der Agentur für
Arbeit B-Stadt übertragen. Seither nimmt der Kläger faktisch die Aufgaben eines
„Teamleiters SGB II“ wahr.
Am 27.08.2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 387 Abs. 3 SGB III für die Zeit
vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2017 das Ruhen seines Beamtenverhältnisses (sog. In-
Sich-Beurlaubung) und die gleichzeitige Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
mit der Beklagten. Im Falle einer entsprechenden In-Sich-Beurlaubung könnte der Kläger
aktuell monatlich ein um X EUR höheres Bruttoentgelt erreichen.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 wurde der Antrag des Klägers auf Beurlaubung nach § 387
Abs. 3 SGB III abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass zur näheren Ausgestaltung von
§ 387 Abs. 3 SGB III mit dem Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung vom 11.07.2007
geschlossen und darin der antragsberechtigte Personenkreis definiert worden sei. Diesem
Personenkreis gehöre der Kläger nicht an.
Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2007 Widerspruch eingelegt, welcher mit
Widerspruchsbescheid vom 18.04.2008 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist in
dem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über einen
Antrag auf In-Sich-Beurlaubung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Ein
Anspruch auf Bewilligung der In-Sich-Beurlaubung bestehe nicht. Zur näheren
Ausgestaltung der In-Sich-Beurlaubung i. S. d. § 387 Abs. 3 SGB III sei zwischen der
Beklagten und dem Hauptpersonalrat zeitgleich mit dem Inkrafttreten des
Dienstrechtsanpassungsgesetzes eine Dienstvereinbarung (DV ISB) abgeschlossen worden,
wodurch der Ermessensspielraum der Beklagten auf Null reduziert worden sei. Nur der in §
2 DV ISB definierte Personenkreis sei antragsberechtigt. Antragsberechtigt seien demnach
nur Beamtinnen und Beamte, denen vorübergehend mit dem Ziel des dauerhaften
Ansatzes ein höherwertiger Dienstposten übertragen werde. Zwar nehme der Kläger
derzeit die Aufgaben eines „Teamleiters im Bereich SGB II“ wahr, der höherwertige
Dienstposten sei ihm jedoch nicht mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes übertragen
worden. Der Kläger nehme seit 13.03.2006 lediglich vertretungsweise das Amt eines
Teamleiters wahr. Eine entsprechende Planstelle stehe derzeit nicht zur Verfügung. Die ISB
sei inhaltlich eine Alternative zu einer Beförderung i. S. v. § 12 BLV. Da vorliegend eine
Beförderung mangels Planstelle nicht möglich sei, komme auch keine „In-Sich-Beurlaubung“
in Betracht.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger eigenen unwidersprochenen Angaben zufolge
am 21.05.2008 zugestellt. Am 12.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein
Begehren auf In-Sich-Beurlaubung weiterverfolgt.
Er macht geltend, entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei ihm die
Tätigkeit des Teamleiters SGB II dauerhaft übertragen worden. Allein schon die Tatsache,
dass das Enddatum der ursprünglich vorübergehenden Übertragung des vorgenannten
Dienstpostens inzwischen verstrichen sei, der Kläger aber nach wie vor dieselbe Tätigkeit
verrichte, spreche für eine Tätigkeit mit dauerhaftem Ansatz, auch wenn keine förmliche
dauerhafte Übertragung erfolgt sei.
Im Übrigen sei die zeitlich befristete Übertragung einer leitenden Funktion – hier derjenigen
des Teamleiters SGB II – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 -) mit dem gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu
beachtenden Lebenszeitprinzip nicht vereinbar. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger
die von ihm zuletzt wahrgenommene Tätigkeit mit dauerhaftem Ansatz übertragen worden
sei.
Die Dienstvereinbarung, wonach zum antragsberechtigten Personenkreis nur Beamtinnen
und Beamte gehörten, denen vorübergehend mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes ein
höherwertiger Dienstposten übertragen worden sei, sehe nicht vor, dass insoweit eine
Planstelle vorhanden sein müsse. Auch fordere die Dienstvereinbarung nicht, dass die
höherwertige Tätigkeit tatsächlich bereits dauerhaft übertragen worden sei.
Die Frage der dauerhaften Übertragung eines Dienstpostens orientiere sich im Übrigen in
Anlehnung an die für Arbeitnehmer/innen getroffene Regelung maßgeblich an den
Verhältnissen zum Stichtag 01.01.2006, d.h. daran, welcher Dienstposten zum damaligen
Zeitpunkt vorübergehend übertragen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.04.2008 zu verpflichten, ihn für die Zeit vom
01.08.2007 bis zum 31.07.2017 zur Wahrnehmung einer
hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten
Arbeitsverhältnis bei der Beklagten unter Wegfall der
Besoldung zu beurlauben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid macht sie geltend, dem
Kläger sei die Tätigkeit eines Teamleiters im Bereich SGB II lediglich mit vorübergehendem
Ansatz übertragen worden. Er gehöre demnach nicht zum Kreis der antragsberechtigten
Personen gemäß § 2 DV ISB. Auch gehöre der Kläger dem zwischenzeitlich durch den
Dienstherrn punktuell über die Vereinbarung hinaus erweiterten antragsberechtigten
Personenkreis nicht an. Es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers seit dem 13.03.2006
um eine außerplanmäßige Geschäftsverteilung mit vorübergehendem Charakter, und zwar
vorübergehend deshalb, weil keine Planstelle vorhanden sei und im Hinblick auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden Verfassungsmäßigkeit einer
Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 44 b SGB II (BVerwG 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 und
2434/04 -) auch derzeit nicht geplant sei. Eine gesetzliche Neuregelung liege noch nicht vor
und die Organisation der Aufgabenwahrnehmung für das SGB II sei von daher „im Fluss“.
Allein der Zeitablauf seit dem 13.03.2006 rechtfertige nicht die Annahme eines
dauerhaften Ansatzes der dem Kläger übertragenen Teamleiteraufgaben. Eine längere
vertretungsweise Beauftragung sei nicht unüblich. Dem habe der Gesetzgeber mit der
Regelung in § 46 BBesG durch die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage Rechnung
getragen, jedoch auch unter der Voraussetzung des Vorhandenseins einer Planstelle.
Derzeit gebe es in der Gesamtorganisation ARGE B-Stadt nirgendwo eine freie und
besetzbare Planstelle für einen Teamleiter in der Tätigkeitsebene III/Besoldungsgruppe A
11.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 – 2 BVL 11/07 – könne
der Kläger nichts für sich herleiten. Gegenstand dieses Urteils seien lediglich
herausgehobene Führungsämter der Besoldungsgruppe A 16 bzw. B-Besoldung gewesen.
Auch sei der Kläger kein „Beamter auf Zeit“ im dortigen Sinne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der
Personalakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers, wonach ihm der
Widerspruchsbescheid am 21.05.2008 zugestellt wurde, davon auszugehen, dass mit der
am 12.06.2008 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt
wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beurlaubung für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum
31.07.2017 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten
Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom
21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2008 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für Beurlaubungen von Beamten unter Wegfall der Besoldung zur
Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei
der Beklagten ist § 387 Abs. 3 bis 6 SGB III. Diese Regelungen wurden durch das
Dienstrechtsanpassungsgesetz BA mit Wirkung zum 26.07.2007 in das SGB III eingefügt
und dienen der Schaffung einer größeren Flexibilität beim Personaleinsatz der Beklagten
und bei den Beschäftigungsbedingungen. Nach § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III können
Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur auf Antrag zur Wahrnehmung einer
hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur
unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Satz 2 besagt, dass die Bewilligung der Beurlaubung dienstlichen
Interessen dient. Die Entscheidung über einen Antrag auf Beurlaubung liegt damit im
pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.
Die gesetzliche Regelung in § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III stellt demnach keine subjektive
Anspruchsgrundlage dar, vielmehr lediglich eine Ermächtigungsnorm, die den
organisationsrechtlichen Spielraum der Beklagten erweitert, indem ihr die Möglichkeit
eingeräumt wird, Beamte befristet zu beurlauben und zugleich mit ihnen Arbeitsverträge zu
schließen, die sie von den Pflichten des öffentlichen Dienstrechts entbinden. Der Einsatz der
Beamten wird dadurch flexibler. Des Weiteren soll ermöglicht werden, durch
Leistungsanreize und die Gewährung einer Vergütung, die die des statusrechtlichen Amtes
überschreitet, die Produktivität zu steigern. Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es
sich bei der Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, um eine
organisationsrechtliche Entscheidung des Dienstherrn, die dem Beamten keinen subjektiven
Anspruch einräumt, hiervon Gebrauch zu machen
so zu der vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 3
PostPersRG bereits Schleswig-Holsteinisches
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2004 – 16 a
199/02 -, dok. bei juris.
Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Begründung des
Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA (Bundestagsdrucksache 16/5050). Darin ist zu § 383
Abs. 3 SGB III ausdrücklich ausgeführt, dass kein Anspruch auf Bewilligung einer „In-Sich-
Beurlaubung“ bestehe.
Soweit die Beklagte ihr Ermessen im Hinblick auf die zwischen ihr und dem
Hauptpersonalrat getroffene Dienstvereinbarung zur näheren Ausgestaltung der
Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit nach § 387 Abs.
3 bis 6 SGB III in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA (DV ISB) gebunden
sieht, steht dem Kläger auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die begehrte
In-Sich-Beurlaubung zu. Denn der Kläger gehört nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 DV ISB
aufgeführten antragsberechtigten Personen. Nach dieser Bestimmung kann die In-Sich-
Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur von den Beamtinnen und
Beamten der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, denen vorübergehend mit dem
Ziel des dauerhaften Ansatzes ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird. Zwar
wurde dem Kläger, der der Besoldungsgruppe A 10 angehört, mit der Übertragung des mit
der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens eines „Teamleiters SGB II“
zweifelsohne vorübergehend ein höherwertiger Dienstposten übertragen.
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung mit dem Ziel des
dauerhaften Ansatzes erfolgte. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte das Ziel
verfolgte, den Kläger dauerhaft als Teamleiter SGB II einzusetzen. Eine derartige
Zielrichtung hat die Beklagte bisher aber zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben. Mit
Verfügung vom 09.03.2006 wurde der Kläger zunächst nur beauftragt, für die Zeit vom
13.03.2006 bis voraussichtlich 31.10.2006 vorübergehend die Tätigkeit eines Teamleiters
im Bereich SGB II wahrzunehmen. Wie sich aus der Personalakte des Klägers ergibt,
erfolgte die Beauftragung damals zum Zweck der Vertretung einer Teamleiterein, die sich
ab dem 13.03.2006 in Mutterschutz befand und beabsichtigte, bis 31.10.2006 Elternzeit
in Anspruch zu nehmen. In der Verfügung vom 09.03.2006 war ausdrücklich ausgeführt,
dass aus dieser befristeten Maßnahme kein Anspruch auf einen dauernden Ansatz
entstehe. In der anschließenden Verfügung vom 27.09.2006 wurde sodann angeordnet,
dass dem Kläger ab 01.09.2006 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme
vorübergehend längstens bis zum 28.02.2007 der Dienstposten „Teamleiter SGB II“ in der
Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen werde.
Nach dem Wortlaut dieser beiden Verfügungen kann nicht angenommen werden, dass eine
Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes
erfolgte. Vielmehr ist in der Verfügung vom 27.09.2006 ausdrücklich der 28.02.2007 als
Enddatum genannt. Es ist davon auszugehen, dass danach die in der Verfügung vom
27.06.2006 erfolgte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens „Fallmanager im Bereich
SGB II“ wieder Wirksamkeit entfalten sollte.
Die am 27.06.2006 und somit während der Wahrnehmung der Aufgaben eines
Teamleiters erfolgte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens eines Fallmanagers ist im
Übrigen ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger die höherwertigen Dienstaufgaben nicht
mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes wahrnehmen sollte.
Für die Zeit nach dem 28.02.2007 erfolgte weder eine förmliche Verlängerung noch eine
erneute Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters. Vielmehr übt der Kläger seither
lediglich faktisch die Tätigkeiten eines Teamleiters SGB II aus.
Allein aus der fortdauernden faktischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Teamleiters bis
in die Gegenwart kann entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht geschlossen
werden, dass ihm dieser Dienstposten entgegen dem eindeutigen Wortlaut der
Verfügungen vom 09.03.2006 und 27.09.2006 mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes
übertragen wurde. Auch wenn der Kläger die Tätigkeit eines Teamleiters weiterhin im
Einvernehmen mit der Leitung der ARGE B-Stadt ausübt, so bedeutet dies nicht, dass ihm
dieser Dienstposten zwischenzeitlich „konkludent“ mit dem Ziel eines dauerhaften
Ansatzes übertragen ist, zumal bei der ARGE B-Stadt, bei der der Kläger tätig ist, keine
freie Planstelle für einen Teamleiter SGB II vorhanden war und ist. Die Beklagte hat insoweit
nachvollziehbar dargelegt, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Teamleiters durch
den Kläger nach wie vor im Rahmen einer vorübergehenden Geschäftsverteilung erfolgt. Im
Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 zur
Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 44 b SGB II sowie die
ausstehende gesetzliche Neuregelung seien zuletzt die bestehenden Verhältnisse einfach
beibehalten worden, um abzuwarten, welche organisatorischen Änderungen sich für die
Zukunft abzeichnen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf innerdienstliche Weisungen betreffend den
Daueransatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten (E-Mail-INFO
Personal vom 26.10.2006) berufen, wonach sich der Daueransatz der Arbeitnehmer/innen
im Regelfall nach der Tätigkeit richtet, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Tarifvertrages –
BA zum 01.01.2006 vorübergehend ausgeübt wurde. Zum einen betrifft die vorgenannte
Regelung lediglich Arbeitnehmer/innen und findet auf Beamte und Beamtinnen keine
Anwendung. Dies ergibt sich neben dem klaren Wortlaut der entsprechenden Weisungen
insbesondere auch aus Punkt IV der E-Mail-INFO Personal vom 08.12.2005, wonach bei
Beamten die Dienstpostenübertragung auf Dauer – anders als bei Arbeitnehmer/innen –
erst nach Inkrafttreten des Bewertungskatalogs erfolgt, wie dies dann auch im Falle des
Klägers mit Verfügung vom 27.06.2006 geschah. Abgesehen von der Unanwendbarkeit
der vorgenannten Regelung auf den Kläger als Beamten, kann dieser daraus auch deshalb
nichts für sich herleiten, weil er am 01.01.2006 noch mit der Wahrnehmung der Aufgaben
eines Fallmanagers beauftragt war, ihm die Aufgaben eines Teamleiters erst mit Verfügung
vom 09.03.2006 übertragen wurden und die Übertragung des entsprechenden
Dienstpostens in der Verfügung vom 27.09.2006 zudem explizit als vorübergehende
Personalentwicklungsmaßnahme gekennzeichnet war.
Gehört der Kläger nach alledem nicht dem antragsberechtigten Personenkreis gemäß § 2
Abs. 1 der DV ISB an, ist des Weiteren auch nicht erkennbar, dass er dem durch die
Beklagte zwischenzeitlich punktuell erweiterten antragsberechtigten Personenkreis
zugehören könnte. Letzteres hat auch der Kläger selbst nicht behauptet.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die nunmehr annähernd 3 Jahre andauernde
Übertragung höherwertiger Dienstaufgaben gegen die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums oder sonstige einfachgesetzliche Vorschriften verstieße, zumal die
Beklagte eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hat, warum der Kläger weiterhin
kommissarisch die Aufgaben eines Teamleiters SGB II wahrnimmt
zur von den Umständen des Einzelfalles abhängigen
Vertretbarkeit einer langjährigen Übertragung eines im
Verhältnis zum Statusamt höherwertigen Dienstpostens:
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.09.2008 – 2 B 117/07 –
und vom 19.08.1986 – 2 B 15/86 – m.w.N., jeweils
dokumentiert bei juris.
Aus dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 – kann der Kläger nichts für
sich herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war allein die Frage, ob die Übertragung
von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Grundgesetz, d.
h. mit den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums vereinbar ist. Vorliegend geht es
jedoch nicht um die Übertragung eines Statusamtes auf Zeit, sondern lediglich um die
vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben. In seinem vorgenannten
Urteil hat gerade auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Zulässigkeit
etwa einer kommissarischen Verwendung in Führungspositionen als gebräuchliche
Maßnahme der Personalentwicklung und -förderung hingewiesen.
Steht dem Kläger demnach weder aus § 387 Abs. 3 SGB III noch aus Art. 3 GG i.V.m. § 2
Abs. 1 DV ISB ein Anspruch auf eine In-Sich-Beurlaubung zu und ist eine sonstige
Rechtsgrundlage für das vom Kläger verfolgte Begehren nicht ersichtlich, ist die Klage mit
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.