Urteil des VG Saarlouis vom 10.06.2010

VG Saarlouis: abwasseranlage, treu und glauben, beitragspflicht, stadt, schlüssiges verhalten, abwasserbeseitigung, grundstück, gemeinde, satzung, gerichtsakte

VG Saarlouis Entscheidung vom 10.6.2010, 11 K 140/10
Kanalanschlussgebührenrecht - Entstehung der Beitragspflicht nach früherem Recht
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Anschluss eines Grundstückes bereits eine
Kanalanschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war,
kommt es darauf an, und es ist zu klären, ob zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten
des KAG 1978 die Gemeinde das damals vorhandene Entwässerungssystem als
ausreichend, da den damaligen technischen Standards entsprechend, angesehen hat,
wobei hinsichtlich dieser Frage die Ge-meinde die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Tenor
Der Kanalbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 16.09.2008 und der am 08.01.2010
ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens …
Das Grundstück des Klägers und die übrigen Grundstücke im Ortsteil … entwässerten bis
zum Dezember 2007 nach Vorklärung in einer Hausklärgrube über von den
Hauseigentümern verlegte Rohre in Entwässerungsschächte der Straßenentwässerung;
von dort flossen die Ab- und Oberflächenwässer durch ein von der Stadt verlegtes Rohr,
das zur gegenüberliegenden Straßenseite verlief und nach etwa 25 m in einem
Anliegergrundstück endete. Eine dingliche Sicherung hierfür bestand ebensowenig wie ein
Anschluss an Klär- oder Entwässerungseinrichtungen des Entsorgungsverbandes/Saar.
Im Jahre 2007 wurde in … erstmals eine Kläranlage errichtet, die dazugehörigen Sammler
wurden erneuert und saniert. Die häuslichen Abwässer der angeschlossenen Grundstücke
werden nunmehr über diese Sammler abgeleitet und der Kläranlage zugeführt.
Bis zum Jahr 2000 wurden die Grundstückseigentümer seitens der Beklagten mit der
Begründung, die Verrohrungen im Straßenbereich des Ortsteils … stellten eine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt, zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen.
Ab dem Jahr 2000 wurde eine Kleineinleiterabgabe erhoben.
Mit Bescheid der Beklagten vom 16.09.2008 wurde der Kläger zu einem Kanalbaubeitrag
in Höhe von 6.681,68 EUR herangezogen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2008 Widerspruch ein,
der mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 08.01.2010, an den
Kläger am 14.01.2010 als Einschreiben zur Post gegeben, zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 15.02.2010 bei Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, für sein Grundstück sei gemäß § 7 Abs. 6 der
Abgabensatzung Abwasserbeseitigung keine Beitragspflicht entstanden. Nach § 7 Abs. 6
der Satzung entstehe keine Beitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes
bereits eine Anschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden sei,
auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen sei. Genau dies sei für ihn
zutreffend, da er über Jahre hinweg Kanalbenutzungsgebühren bezahlt habe. Sein
Grundstück sei daher schon vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2008 und den
Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Anlieger des Ortsteils seien früher zwar zu Kanalbenutzungsgebühren,
aber wohl niemals zu irgendwelchen Anschlussgebühren herangezogen worden. Das alte
Ortsrecht der Gemeinde, das trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar sei, habe wohl
keine entsprechenden Heranziehungsregelungen enthalten. Damit greife der
Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 6 der Abgabensatzung-Abwasserbeseitigung nicht. Die
frühere Fehlvorstellung der Stadt bezüglich der Annahme des Vorhandenseins einer
öffentlichen Abwasseranlage und die dadurch in früheren Jahren bewirkte Heranziehung der
Anlieger zu Kanalbenutzungsgebühren begründe den Ausschluss der
Kanalbaubeitragspflicht nicht. Die Kanalbaubeitragspflicht entstehe nach § 8 Abs. 7 Satz 2
KAG, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden
könne, frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung. In … habe die sachliche
Kanalbaubeitragspflicht aber frühestens im Jahre 2007 mit dem vollständigen Neubau und
der betriebsfertigen Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwasseranlage entstehen
können, weil dort zuvor keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden gewesen sei. Diese
Auffassung begründe sich darauf, dass nach der Errichtung des Abwasserwerkes mit
fachlich kompetenter Besetzung im Jahre 1997 zwar zunächst die frühere städtische
Argumentation übernommen worden sei, nunmehr aber eine völlig andere Sicht der
abwassertechnischen und rechtlichen Gegebenheiten in … entwickelt worden sei, wozu die
Beklagte näher ausführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 11 K 558/09, 11 K
555/09 und 11 K 143/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten
und der Widerspruchsakte, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage -
über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid
entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist begründet.
Der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 16.09.2008 ist allein
deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO), weil die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung
nicht entstanden ist.
Nach § 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung entsteht keine Beitragspflicht,
wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühren- oder
Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass
oder Verjährung erloschen ist.
Mit dieser Bestimmung hat der Ortsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die
Kanalbaubeitragspflicht entfällt, wenn nur zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten
der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung eine Abgabe für die kanaltechnische
Erschließung entstanden war.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine kanaltechnische Erschließung vorhanden war,
kommt es auf den damaligen Zeitpunkt an, und es ist zu klären, ob zu irgendeinem
damals
da den damaligen technischen Standards entsprechend, angesehen hat, wobei hinsichtlich
dieser Frage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Hiervon ausgehend entsprach die Entwässerung des Grundstücks des Klägers vor
Inkrafttreten des KAG 1978 den damals geltenden Standards, führte zum Entstehen einer
einmaligen Anschlussgebühr nach den damals geltenden Vorschriften und damit zum
Entfallen der nunmehrigen Kanalbaubeitragspflicht.
Den von der Beklagten vorgelegten ortsrechtlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass
jedenfalls ab dem Jahre 1975 nach § 15 der Satzung der Stadt über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 02.06.1975 "für
die Gewährung eines Anschlusses (Nehmen oder Behalten) an die öffentliche
Abwasseranlage, für ihre Benutzung und sonstige im Zusammenhang damit stehende
Verwaltungshandlungen Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben"
wurden (vgl. Bl. 71 der Gerichtsakte; trotz intensiver Suche der Beklagten, konnte sie diese
Gebührenordnung nicht auffinden, was ebenso für die "Ortskanalsatzung der Gemeinde
vom 08.09.1954 mit den ergangenen Nachträgen" gilt, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom
20.04.2010, Bl. 75 der Gerichtsakte).
Mit dieser Formulierung des § 15 der Satzung aus dem Jahre 1975 ist die einmalige
Anschlussgebühr nach früherem Recht, auf die § 7 Abs. 6 Abgabensatzung
Abwasserbeseitigung abstellt, gemeint. Dies zeigt ein Blick in die Historie des
saarländischen Kanalbaubeitragsrechts, wie sie schon wiederholt in Entscheidungen der
saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschildert wurde (vgl. nur OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 13.03.1984 -3 W 1673/83-, AS 19, 33; Beschluss vom
18.8.1993 -1 R 26/91-, SKZ 1994, 107 und Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95-;
Urteile der Kammer vom 21.05.1999 -11 K 171/96- und vom 11.02.2000 -11 K 213/98-
). Denn ursprünglich - bis spätestens 31.12.1979 - wurde die Kanalbauabgabe im Saarland
als Kanalanschlussgebühr auf der gesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 1 preuß.KAG von
1893 erhoben. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der einmaligen
Kanalanschlussgebühr nach preuß. Recht war § 4 KAG von 1893. Hiernach war die
Kanalanschlussgebühr eine Benutzungsgebühr, stellte einen vorweggenommenen
Aufschlag auf die laufende Benutzungsgebühr dar und wurde für die zukünftige Benutzung
der gemeindlichen Abwasseranlage erhoben (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom
13.05.1970 -II A 1205/98 - in OVGE 25, 254 [255]; Urteil vom 30.05.1989 - 2 A
2920/84-, OVGE 41, 132; Suren, Gemeindeabgabenrecht, 1950, S. 32; Dietzel, in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 555). Gebührentatbestand war
demgemäß das Nehmen oder das Haben bzw. Behalten eines Anschlusses, also gerade
der von § 15 der Satzung der Stadt aus dem Jahre 1975 erfasste Tatbestand ("für die
Gewährung eines Anschlusses (Nehmen oder Behalten) an die öffentliche
Abwasseranlage…"), mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt eine Kanalanschlussgebühr
entstanden (und vorliegend dann durch Verjährung erloschen) ist, wenn das klägerische
Grundstück tatsächlich über einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verfügte.
Dies war der Fall.
Das klägerische Grundstück war, was unstreitig ist, an die in … vorhandene Verrohrung
angeschlossen. Zwischen den Beteiligten besteht allein ein Streit darüber, ob diese
Verrohrung eine öffentliche Abwasseranlage darstellte. Insoweit ist nicht entscheidend,
dass keine Verbindung zum sonstigen gemeindlichen Kanalisationsnetz bestand. Zur
Entwässerungseinrichtung gehören alle Einrichtungsteile, die zur Erfüllung des
Entwässerungszwecks bestimmt und geeignet sind. Dabei ist zwar die
Entwässerungseinrichtung i.d.R. ein vollständiges System (Neben und Hauptsammler,
Klärwerke, Zuleitungen zu den Vorflutern, Pumpwerke); dies ist indes nicht zwingend. Auch
eine Beschränkung auf in einzelnen Straßen verlegte Kanalrohre ist denkbar, gleichviel, ob
diese ein miteinander verbundenes System bilden und einen Anschluss an eine Kläranlage
haben (std. Rspr., vgl. nur Beschuss der Kammer vom 18.05.1995 -11 F 17/95-).
Entscheidend ist auch nicht, ob die Anlage, wie die Beklagte meint, den heutigen
technischen Standards entspricht, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der Bestimmung des
§ 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung zum Ausdruck gebracht, dass es auf das
Entstehen der Anschlussgebühr nach früherem Recht ankommt, also auf die damals
bestehende Sach- und Rechtslage. Allein entscheidend ist, ob im Jahre 1975 nach dem
Willen der Stadt als Träger der öffentlichen Einrichtung die damals vorhandene Verrohrung
Bestandteil der öffentlichen Anwasseranlage war. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die
Beklagte und ihre Rechtsvorgänger haben von den Anliegern der hier in Streit stehenden
Straße seit ihrem Anschluss an die Verrohrung - bei dem Kläger war dies nach seinem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag jedenfalls ab dem Jahre 1974 der Fall (vgl. Bl. 2 der
Gerichtsakte) - bis zum Jahre 2000 Kanalbenutzungsgebühren erhoben und über
Jahrzehnte die Auffassung vertreten, es liege insoweit eine öffentliche Abwasseranlage vor.
Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ergibt sich aus der Aktenlage und ist im
Übrigen auch gerichtsbekannt
vgl. nur Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom
07.08.1990 - 5 K 184/89 -, wo ausgeführt wird: " … ist der
Auffassung, dass die Kanalbenutzungsgebührenpflicht entstehe,
sobald die Abwässer eines Grundstücks über eine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage aus dem Bereich dieses Grundstücks
entfernt würden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Verrohrungen im
Straßenbereich zwar nicht formell, aber doch durch schlüssiges
Verhalten der Gemeinde als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
übernommen und damit gewidmet worden seien." und Urteil der
erkennenden Kammer vom 18.03.1994 -11 K 226/92-, wo es heißt:
"Die Klägerin (die Stadt) meint, die Beigeladenen benutzten die
städtische Abwasseranlage. Das in Rede stehende Rohr sei nicht nur
der Straßen-, sondern auch der Grundstücksentwässerung
gewidmet, was sich allein daraus ergebe, dass
Kanalbenutzungsgebühren verlangt würden. …"; vgl. auch das
Verfahren 11 F 17/95.
An dieser Wertung muss sich die Stadt festhalten lassen, zumal jedes andere Verhalten
gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben
verstoßen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.