Urteil des VG Saarlouis vom 06.03.2007

VG Saarlouis: beihilfe, eigene mittel, belastung, fürsorgepflicht, familie, krankenversicherung, nachlass, begriff, bestattungskosten, tod

VG Saarlouis Urteil vom 6.3.2007, 3 K 430/06
Gewährung von Beihilfe an andere als Ehegatten und Kinder eines verstorbenen
Beihilfeberechtigten
Leitsätze
1. Nach § 18 Abs. 2 BhVO (Saarland) können, wenn Hinterbliebene im Sinne von § 18 Abs.
1 BhVO (Kinder und Ehegatte) nicht vorhanden sind, Beihilfen an andere Personen nur
gewährt werden, soweit diese durch die Kosten belastet sind, die sie für den
Beihilfeberechtigten bezahlt haben.
2. Eine Belastung im Sinne der Vorschrift scheidet aus, wenn der (in zumutbarer Weise
verwertbare) Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten zur Deckung der durch seine
Krankheit und seinen Tod bedingten Aufwendungen ausreicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu
Aufwendungen, die ihm aus Anlass der Erkrankung seiner am 11.08.2006 verstorbenen
Schwester Annemarie Franziska A., die als Landesbeamtin mit einem Bemessungssatz von
70 vom Hundert beihilfeberechtigt war und deren Alleinerbe er ist, entstanden sind.
Am 14.08.2006 ging beim Beklagten ein noch von der Beihilfeberechtigten selbst
unterzeichneter Beihilfeantrag vom 10.08.2006 ein, mit dem krankheitsbedingte
Aufwendungen von insgesamt 4.815,74 Euro geltend gemacht wurden. Mit einem
weiteren, vom Kläger am 19.09.2006 unterzeichneten und am selben Tag beim Beklagten
eingegangenen Beihilfeantrag wurden Aufwendungen für die Beihilfeberechtigte in Höhe von
insgesamt 7.284,23 Euro geltend gemacht.
Mit den beiden angefochtenen Bescheiden vom 26.09.2006 wurden die geltend
gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt. In den Bescheiden – soweit den Antrag
vom 14.08.2006 betreffend an die Beihilfeberechtigte und hinsichtlich des Antrages vom
19.09.2006 an den Kläger adressiert – heißt es jeweils zur Begründung, nach § 18 Abs. 2
BhVO könnten Beihilfen zu Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten
entstanden seien, anderen natürlichen Personen als Ehegatten und Kindern des
Verstorbenen nur gewährt werden, soweit diese durch Kosten belastet seien, die sie für
den Beihilfeberechtigten aufgewendet hätten. Ob und inwieweit eine Belastung im
vorliegenden Fall gegeben sei, könne erst nach Vorlage eines Nachweises über die Höhe
der ererbten Vermögenswerte entschieden werden.
Zur Begründung seines gegen die beiden Bescheide erhobenen Widerspruchs machte der
Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom
17.05.2000 – 1 K 1324/99 –) geltend, der Beklagte habe den Begriff der „Belastung“ im
Sinne des § 18 Abs. 2 BhVO falsch ausgelegt. Nach dem Wortlaut und im Lichte
höherrangigen Rechts liege eine Belastung der „anderen Personen“ dann nicht vor, wenn
Behandlungs- und Bestattungskosten von dritter Seite übernommen worden seien, so dass
vorhandenes Vermögen durch diese Kosten nicht geschmälert werde. Er, der Kläger, habe
vom Beklagten Sterbegeld in Höhe des zweifachen Betrages der letztmalig gezahlten
Versorgungsbezüge der verstorbenen Beihilfeberechtigten, namentlich einen Betrag von
4.838,38 Euro, ausgezahlt bekommen. Diesem Betrag hätten Aufwendungen für die
Bestattung der Beihilfeberechtigten in Höhe von 5.581,02 Euro gegenübergestanden.
Weitere Ausgaben, etwa für den Grabstein, seien noch zu erwarten gewesen. Die von ihm,
dem Kläger, getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen seien somit nicht durch
Sterbegeld oder Versicherungsleistungen abgedeckt, so dass er im Sinne von § 18 Abs. 2
BhVO belastet sei. Die Auffassung des Beklagten, eine Belastung liege erst dann vor, wenn
die entstandenen Aufwendungen auch durch den Nachlass nicht gedeckt seien, sei
demgegenüber mit der nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen und
gemäß § 94 SBG kraft Gesetzes bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber
seinen Beamten sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbar. Die beamtenrechtliche Fürsorge, die sich auf den Beamten und seine Familie
erstrecke, gebiete, dass ein Beihilfeberechtigter eine unangemessene Belastung seiner
Hinterbliebenen mit Krankheits- und Bestattungskosten nicht zu besorgen habe. Insofern
gehe es nicht an, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen
nicht überschaubar seien. Mit dem Gleichheitsgrundsatz, der es verbiete, wesentlich
Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, sei es
nicht zu vereinbaren, dass im Saarland nach § 18 Abs. 1 BhVO nur Ehegatten und Kinder
des verstorbenen Beihilfeberechtigten einen von der Höhe des Nachlasses unabhängigen
eigenen Beihilfeanspruch hätten, während dies in anderen Bundesländern auch für sonstige
nahe Angehörige gelte. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, warum dem Ehegatten
ein uneingeschränkter Beihilfeanspruch zuerkannt werde, nicht aber dem Bruder, der im
Gegensatz zum Ehegatten Verwandter des Beihilfeberechtigten gewesen sei. Als Erbe
zweiten Grades werde dieser noch weitergehend benachteiligt, da ihm im Rahmen der
erbschaftssteuerlichen Regelungen ein weitaus niedrigerer Freibetrag zuerkannt werde und
er darüber hinaus mit einem höheren Prozentsatz erbschaftssteuerpflichtig sei. Eine
unsachgerechte Ungleichbehandlung sei schließlich auch bei einem Vergleich der
Beihilfeberechtigten mit den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
festzustellen, denn bei den Letztgenannten würden sämtliche Aufwendungen bis zu ihrem
Tod übernommen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass er, der Kläger, als nicht
originär Beihilfeberechtigter bis zum Tode seiner Schwester keine Kenntnis von der
Verwaltungspraxis des Beklagten gehabt habe und deshalb ohne Verschulden gehindert
gewesen sei, in Befürchtung des jederzeitigen Todes seiner Schwester darauf hinzuwirken,
dass erbrachte ärztliche und sonstige beihilfefähige Leistungen täglich abgerechnet
werden, um ihm eine Beihilfegewährung vor dem Tode seiner Schwester zu ermöglichen.
Die von ihm geltend gemachten Aufwendungen beruhten auf Leistungen, die bereits
Wochen vor dem Tode seiner Schwester erbracht worden seien. Abgesehen davon, dass
es jemandem in der mit dem bevorstehenden Tode seines Angehörigen verbundenen
emotionalen Situation ohnehin nur schwer zumutbar sei, sich mit finanziellen Dingen
auseinander zu setzen, würde die vom Beklagten vorgenommene Rechtsauslegung wegen
der permanenten Sorge, mit einem Beihilfeantrag zu spät zu kommen, zu einem
unwürdigen Wettlauf mit der Beihilfestelle führen.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.11.2006 wurde der Widerspruch des
Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Institut der Beihilfe sei eine
eigenständige beamtenrechtlich Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der
Beamten Rechnung trage. Durch die Beihilfe erfülle der Dienstherr die dem Beamten und
dessen Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an
den Krankheits- und Pflegekosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge
nicht abgedeckt werde. Nach § 1 Abs. 3 BhVO habe lediglich der Beihilfeberechtigte einen
Rechtsanspruch auf die Beihilfe. Dieser könne weder abgetreten, gepfändet oder
verpfändet werden, noch sei er vererblich. Mit dem Tode des Beihilfeberechtigten gehe der
Beihilfeanspruch unter, er falle auch nicht in den Nachlass. Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn beschränke sich nämlich auf das Wohl des Beamten und dessen engerer
Familie, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem
Grundgesetz vereinbar sei. Als Folge der Nichtvererblichkeit des Beihilfeanspruchs treffe §
18 BhVO zu Gunsten naher Hinterbliebener oder sonstiger Berechtigter eine spezielle
Regelung für den Fall des Todes des Beihilfeberechtigten. Nach § 18 Abs. 1 BhVO hätten
der Ehegatte und die Kinder des Beihilfeberechtigten einen eigenen Anspruch auf Beihilfe zu
den beihilfefähigen Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten bis zu seinem Tode oder
aus Anlass seines Todes entstanden seien und für die eine Beihilfe zu seinen Lebzeiten
nicht mehr ausgezahlt worden sei. Der Kläger gehöre nicht zu diesem berechtigten
Personenkreis. Anderen Personen könne nach § 18 Abs. 2 BhVO eine Beihilfe nur gewährt
werden, soweit sie durch Kosten belastet seien, die sie für den Beihilfeberechtigten
aufgewendet hätten. Hierauf sei der Kläger hingewiesen worden; eine entsprechende
Kostenbelastung dergestalt, dass er nach Gegenüberstellung der mit dem Tode seiner
Schwester zugeflossenen Vermögenswerte einerseits und der entstandenen
Aufwendungen andererseits eigene Mittel habe aufwenden müssen, habe der Kläger indes
nicht nachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil
vom 24.10.1994 – 1 R 9/92 – entschieden, dass diese beihilferechtliche Regelung nicht
gegen höherrangiges Recht verstoße. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil der Kammer vom 12.07.2005 – 3 K 1/05 –).
Mit am 14.12.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben,
mit der er sein Begehren aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen
weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die beiden Bescheide vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.11.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die
Anträge vom 10.08.2006 und 19.09.2006 auf Gewährung von Beihilfe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die
Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid vom
14.11.2006 aufgeführten Gründen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und
auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1
VwGO erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend
gemachten Anspruch auf Beihilfe verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu
beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche
Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich
allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich
die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des
dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine
Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32,
352).
Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die angegriffenen Bescheide mit den
Beihilfevorschriften im Einklang, insbesondere beruhen sie nicht auf einer fehlerhaften
Auslegung dieser Vorschriften.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch kommt nur die
Sonderbestimmung des § 18 BhVO in Betracht, weil Beihilfeansprüche nach § 1 Abs. 3
Satz 2 letzter Halbsatz BhVO nicht vererblich sind. Außer Frage steht auch, dass § 18 Abs.
1 BhVO als Rechtsgrundlage ausscheidet, weil der Kläger nicht zu den dort genannten
nahen Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder) des Beihilfeberechtigten gehört.
Die Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch nach § 18 Abs. 2 BhVO liegen ebenfalls
1 BhVO nicht vorhanden sind, Beihilfen auch an andere Personen gewährt werden, soweit
sie durch die Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben; das
ist hier nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagten nicht der Fall. Insbesondere
scheidet eine Belastung aus, wenn der (in zumutbarer Weise verwertbare) Nachlass des
verstorbenen Beihilfeberechtigten zur Deckung der durch seine Krankheit und seinen Tod
bedingten Aufwendungen ausreicht, wobei der Nachweis der Dürftigkeit des Nachlasses
naturgemäß dem Beihilfe beantragenden Angehörigen obliegt und im vorliegenden Fall
weder erbracht ist noch – ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Klägers folgerichtig –
überhaupt erbracht werden soll.
Die vom Beklagten in diesem Sinne vorgenommene Auslegung des § 18 Abs. 2 BhVO
entspricht der hierzu ergangenen Ausführungsvorschrift – AV zu § 18 Abs. 2 BhVO –, in der
es heißt:
„ ... Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit eine Belastung vorliegt, sind die
Vermögenswerte, die dem Antragsteller als Erben oder Vermächtnisnehmer
zufließen, zu berücksichtigen. Eine Beihilfe kann daher nicht gewährt werden,
wenn die Aufwendungen durch Sterbegeld nach dem
Beamtenversorgungsgesetz, einer Sterbegeldversicherung oder einer
Lebensversicherung u.s.w. gedeckt werden könnten. Erbt der Antragsteller
Sachwerte, ist zu überprüfen, ob es ihm zugemutet werden kann, unter
Berücksichtigung des angetretenen Erbes die beihilfefähigen Aufwendungen zu
tragen. Auch die Höhe der Beihilfe liegt in diesen Fällen im Ermessen der
Festsetzungsstelle.“
Nach der zitierten Ausführungsvorschrift konnte der Beklagte eine Beihilfe im vorliegenden
Fall eben nicht gewähren, ohne zuvor die dem Kläger als Erben in Gestalt des Nachlasses
zugeflossenen Vermögenswerte zu überprüfen, da es für die Frage der Belastung
entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein darauf ankommt, ob es Leistungen Dritter
gibt, die dem Zweck zu dienen bestimmt sind, gerade die Aufwendungen zu decken, für
die eine Beihilfe beantragt wird.
In diesem Sinne wird die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BhVO auch vom
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verstanden, das
(in seinem Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 9/92 –, ZBR 1995, 112 = DÖD 1995,
116)
ausgeführt hat:
„ ... Allerdings begründet § 18 BhVO selbständige, nicht auf dem Erbrecht
beruhende Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe. Nach Abs. 1 dieser
Vorschrift wird dem Ehegatten oder den Kindern eines verstorbenen
Beihilfeberechtigten zu den diesem entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen
ohne Rücksicht auf eine Erbberechtigung eine Beihilfe gewährt und § 18 Abs. 2
BhVO bestimmt, dass beim Fehlen solcher Hinterbliebener Beihilfen auch
anderen Personen gewährt werden können, soweit sie Aufwendungen getragen
haben und durch sie belastet sind,
Der vom Kläger zur Stützung seines Klagevorbringens herangezogenen Auffassung des VG
Bremen, wonach der Begriff „belastet“ in der dem § 18 Abs. 2 BhVO Saarland insoweit
entsprechenden Regelung des § 1 a Abs. 2 Satz 3 BhVO Bremen im Lichte der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn dahin auszulegen sei, dass eine Belastung nur vorliege,
wenn der anderen Person, die nicht Ehegatte oder Kind des Beihilfeberechtigten ist, die
entstandenen Aufwendungen nicht von dritter Seite – etwa einer Versicherung – erstattet
würden, während es auf die Höhe des der anderen Person zugeflossenen Nachlasses nicht
ankomme
(VG Bremen, Urteil vom 17.05.2000 – 1 K 1324/99 –, NVwZ-RR 2002, 209,
zitiert nach JURIS),
vermag die Kammer bezogen auf das saarländische Beihilferecht demgegenüber nicht zu
folgen. Weder gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Verbindung mit
höherrangigem Recht diese Auslegung, noch wäre eine solche mit Sinn und Zweck der
Regelung des § 18 BhVO vereinbar. Die Kammer hat gerade zum Beihilferecht in ständiger
Rechtsprechung klargestellt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sich lediglich auf den
Beihilfeberechtigten selbst sowie seine Familie (im engeren Sinne), also seine Ehefrau und
seine Kinder, erstreckt, und für den Fall, dass sonstige Personen Aufwendungen getragen
haben, die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten
geschuldeten Fürsorge des Dienstherrn ausreichend dadurch Rechnung getragen wird,
wenn unter den – engeren – Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BhVO die Gewährung einer
Beihilfe geprüft wird
(vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 12.07.2005 – 3 K 1/05 – mit weiteren
Nachweisen).
Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
(Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 9/92 –, ZBR 1995, 112 = DÖD 1995, 116)
und der dieser zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 25.04.1963 – VIII C 115.63 –, Buchholz 237.1 Nr. 4 zu Art. 14
BayBG, zitiert nach JURIS; Urteil vom 25.04.1963 – VIII C 216.63 –, ZBR 1964,
218; Urteil vom 01.04.1976 – II C 39.73 –, BVerwGE 50, 292; Urteil vom
13.06.1979 – 6 C 59.78 –, ZBR 1980, 65; Urteil vom 27.05.1982 – 2 C 50.81
–, ZBR 1983, 106 = NVwZ 1983, 225).
Dieses hat – bezogen auf eine entsprechende Regelung in Nr. 14 der Beihilfevorschriften
des Bundes – die „Schlechterstellung“ der nicht zu den hinterbliebenen Ehegatten und
Kindern gehörenden anderen Personen vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG angesichts
des dem Dienstherrn bei der konkreten Ausgestaltung seiner Fürsorge eingeräumten
Spielraums ausdrücklich als sachlich gerechtfertigt bezeichnet und darauf hingewiesen,
dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf den Beamten und seine Familie (Ehefrau und
Kinder) beschränkt sei und die „anderen Personen“ Beihilfen erhalten könnten, nicht weil
ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen wäre, sondern weil der Beamte die
beruhigende Gewissheit haben solle, dass bei seinem Tode nicht andere durch
(BVerwG, Urteil vom 25.04.1963 – VIII C 216.63 –, ZBR 1964, 218).
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht den im Sinne einer unangemessenen
wirtschaftlichen Beeinträchtigung verstandenen Begriff der Belastung dahin konkretisiert,
dass eine solche dann anzunehmen sei, wenn die andere Person nach Gegenüberstellung
der ihr mit dem Tode des Beamten zugeflossenen Vermögenswerte einerseits und ihrer
Aufwendungen andererseits noch eigene Mittel verwenden müsste, um die Krankheits- und
Bestattungskosten zu decken
(BVerwG, Urteil vom 25.04.1963 – VIII C 115.63 –, a.a.O.).
In diesem Sinne ist der Begriff der Belastung im Sinne des § 18 Abs. 2 BhVO auch in der
Rechtsprechung der Kammer stets verstanden worden
(s.a. Urteil vom 28.06.2005 – 3 K 225/04 –).
Die vom VG Bremen in der bereits zitierten Entscheidung vorgenommene Auslegung des
Begriffs im Sinne einer nicht durch zweckgerichtete Kostenübernahme durch Dritte
ausgeschlossenen Kostenbelastung, ohne dass es insoweit auf von Todes wegen
zufließende Vermögenswerte ankäme, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn, denn
sie würde der vom Verordnungsgeber ersichtlich gewollten, vom Bundesverwaltungsgericht
so genannten „Schlechterstellung“ der „anderen Personen“ gegenüber den Ehegatten und
Kindern im Rahmen der Stufenregelung des § 18 BhVO entgegenstehen. Sie liefe vielmehr
auf eine faktische und vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht gewollte
Gleichberechtigung beider Personengruppen hinaus. Auch der Beihilfeberechtigte selbst
sowie seine Hinterbliebenen (Ehegatte und Kinder) haben nämlich keinen Anspruch auf
Beihilfe für Aufwendungen, die durch zweckgerichtete Leistungen Dritter abgedeckt werden
können (vgl. § 4 Abs. 4 BhVO). § 18 Abs. 2 BhVO will mit dem Erfordernis einer Belastung
der anderen Person aber erkennbar eine – gegenüber der Regelung in § 18 Abs. 1 BhVO –
zusätzliche Leistungsvoraussetzung normieren. Die „anderen Personen“ sollen eben nicht
dieselbe Beihilfeberechtigung genießen wie die nahen Angehörigen, denen der Dienstherr
unmittelbar seine Fürsorge schuldet. Es ist auch im Ergebnis nicht einzusehen, dass dem
Erben eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, dem ein unter Umständen erhebliches
Nachlassvermögen zufließt, mit dem er die noch offenen Aufwendungen des Erblassers
ohne Weiteres bestreiten kann, in Ansehung dieser Aufwendungen ein eigener
Beihilfeanspruch zuerkannt werden sollte, wie er sonst nur im Rahmen eines unmittelbaren
Fürsorgepflichtverhältnisses besteht. Der Beihilfeberechtigte, der seinem (nicht zur
„Kernfamilie“ gehörenden) Erben erhebliches Vermögen hinterlässt, braucht eben nicht zu
unangemessen
Er hat durch seine Vermögensbildung insoweit die aus seiner Sicht notwendige
Eigenvorsorge getroffen.
Die Kammer hält daher daran fest, dass der Wert des dem Erben zufließenden Nachlasses
des verstorbenen Beihilfeberechtigten im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 BhVO zu
prüfenden Frage, ob der Erbe durch Aufwendungen „belastet“ ist, berücksichtigt werden
muss.
Dass die so verstandene Regelung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG) mit anderen Erben bzw. den Beihilferegelungen beim Bund und in
anderen Bundesländern nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer ebenfalls in ständiger
Rechtsprechung betont
(vgl. Urteil vom 28.06.2005 – 3 K 225/04 –).
Die Ungleichbehandlung zwischen Erben, die zugleich Hinterbliebene im Sinne des § 18 Abs.
1 BhVO sind, und solchen Erben, die dies nicht sind, hat die Kammer aus den vorstehend
dargelegten Gründen vor dem Hintergrund der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn für
die engere Familie des Beamten als gerechtfertigt angesehen. Die Tatsache, dass die
meisten anderen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren
Falle den Erben Beihilfeansprüche gewähren, rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hier ebenfalls keinen Beihilfeanspruch. Im Verhältnis
zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der
Kommunen - ist der Gleichheitssatz nach gefestigter Rechtsmeinung generell nicht
geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber
anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselben Ebene - etwa von
Land zu Land oder von Kommune zu Kommune
(vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29.03.1995 – Vf.11-VII-92 –, ZBR 1995,
196 <197> unter Hinweis auf: VerfGHE 46, 104/110).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass bei jedweder Aufwendung oder Aufwendungsart
mit gleichen oder ähnlichen Beihilfeleistungen dem Beamten diejenige Unterstützung zuteil
werden müsste, wie sie die übrigen Beamten in Bund und Ländern erhalten
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991 – 2 N 1.89 –, BVerwGE 89, 207
<211> = ZBR 1992, 205 <206> = NJW 1992, 2371 <2372>; Urteile der
Kammer vom 19.02.1998 – 3 K 507/96 – und 27.04.1998 – 3 K 207/97 –).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht mit Blick auf die vom Kläger
vorgetragene Ungleichbehandlung mit Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die
Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe
unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf
dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht,
ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen
gewährt, nicht vergleichbar
(VGH Mannheim, Beschluss vom 18.12.2006 – 4 S 2531/05 –, zitiert nach
JURIS, unter Berufung auf BVerwG, Urteile vom 24.11.1988, BVerwGE 81, 27,
und vom 14.03.1991, NJW 1991, 2361).
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von der
vorstehend dargelegten Rechtslage vor dem Tode seiner Schwester keine Kenntnis gehabt
habe und daher nicht darauf habe hinwirken können, dass über ihr zustehende Beihilfen
noch zu ihren Lebzeiten entschieden werde. Der Kläger selbst steht in keiner
Rechtsbeziehung zum Beklagten und hatte schon deshalb keinen Anspruch darauf, von
diesem über die geltende Rechtslage informiert zu werden. Dass der Beklagte dem Kläger
gegenüber auf sonstige Weise, etwa durch eine der aufgezeigten Rechtslage nicht
entsprechende Auskunft, einen anspruchsbegründenden Vertrauenstatbestand geschaffen
hätte, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger ist dem
Beklagten gegenüber noch zu Lebzeiten seiner Schwester allerdings als deren Vertreter
aufgetreten. Aber auch in dieser Eigenschaft des Klägers bestand diesem gegenüber keine
besondere Aufklärungsverpflichtung des Beklagten. Die Schwester des Klägers musste
nämlich als beihilfeberechtigte Landesbeamtin über die erforderlichen Kenntnisse des
Beihilferechts verfügen. Zu sehen ist insoweit, dass es Sache des Beamten ist, sich
hinsichtlich der im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlichten sowie im Übrigen auch in den
einschlägigen landesrechtlichen Sammlungen frei zugänglichen Vorschriften der
Beihilfeverordnung und hierzu ergangener Erlasse hinreichend kundig zu machen
(vgl. Urteil der Kammer vom 05.03.2003 – 3 K 105/02 – sowie Urteil der
Kammer vom 30.11.1995 – 3 K 3/94 –).
Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn jedenfalls nicht, den Beihilfeberechtigten
auf alle erdenklichen Probleme durch entsprechende Einzelinformationen hinzuweisen.
Vielmehr genügt er seiner Fürsorgepflicht, wenn er die einschlägigen Regelungen in
allgemein zugänglicher Weise veröffentlicht, wie es bei der Beihilfeverordnung durch die
Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen ist. Bei etwaigen Zweifelsfragen ist es dem
Beamten (bzw. seinem Vertreter) zuzumuten, sich bei der zuständigen Behörde zu
erkundigen.
Nach allem war die Klage mit der sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe des begehrten Beihilfebetrages
6.429,72 Euro
Gründe
Mit seiner Klage macht der Kläger eine Beihilfe zu Gesamtaufwendungen in Höhe von
9.185,31 Euro geltend. Bei dem Beihilfebemessungssatz seiner verstorbenen Schwester,
welcher 70 vom Hundert betrug, ergäbe sich hieraus ein Beihilfebetrag von 6.429,72 Euro.
Diesem Betrag entspricht das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche
Interesse des Klägers. Den Streitwert zu halbieren, weil der Kläger formal lediglich die
Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
beantragt hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, da der Kläger
ausweislich seiner Argumentation die Auffassung vertritt, mit den nahen Angehörigen eines
Beihilfeberechtigten nach § 18 Abs. 1 BhVO gleichbehandelt werden zu müssen und
deshalb einen eigenen Beihilfeanspruch in der angegebenen Höhe zu haben.