Urteil des VG Saarlouis vom 28.10.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 28.10.2008, 3 K 127/08
Beamtenrecht; Bewegungsgeld; Aufwandsentschädigung; Schwerbehindertenvertretung
Leitsätze
1. Die Gewährung der Aufwandsentschädigung „Bewegungsgeld“ an saarländische
Polizeibeamte setzt voraus, dass der Beamte prägend mit Aufgaben betraut ist, die mit
einem Mehraufwand durch außendienstliche Ermittlungstätigkeit verbunden sind.
2. Entfallen derartige Mehraufwendungen infolge einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der
Schwerbehindertenvertretung, so entfällt auch die Aufwandsentschädigung, ohne dass
darin mit Blick auf das Ehrenamt eine rechtswidrige Benachteiligung zu sehen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der
Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar; der Kläger
darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe
der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss
ersichtlichen Kostenschuld
abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß § 52
Abs. 1 GKG auf 191,48 Euro (11 x
16,00 Euro + 1 x 15,48 Euro)
festgesetzt.
Tatbestand
Der am 07.09.1957 geborene Kläger ist Polizeibeamter (Kriminalkommissar seit Juli 2006)
in Diensten des Saarlandes und wendet sich gegen die Rückforderung und Einstellung ihm
gewährten so genannten Bewegungsgeldes.
Im Oktober 2006 wurde der selbst schwerbehinderte Kläger zum Stellvertreter der
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Landespolizeidirektion gewählt
und mit Rücksicht auf dieses Ehrenamt mit Wirkung ab dem 02.07.2007 mit seinem
Einverständnis für die Dauer seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch Verfügung des Leiters
des Polizeibezirks A-Stadt vom 29.06.2007 dem Querschnittsdienst der
Polizeibezirksinspektion (PBI) A-Stadt zugewiesen. In der Zuweisung heißt es weiter:
„Absprachegemäß werden Sie grundsätzlich im Rahmen Ihres Verwendungsprofils im
Tagesdienst eingesetzt.“ Des Weiteren teilte die PBI A-Stadt dem Beklagten mit Schreiben
vom 02.07.2007 (Eingang 05.07.2007) mit, dass ab dem 02.07.2007 die dem Kläger bis
dahin gezahlte Aufwandsentschädigung „Bewegungsgeld“ ab dem 02.07.2007 entfalle,
und bat um entsprechende Auszahlungskorrektur.
Die dem Kläger für den Monat Juli 2007 in Form von Bewegungsgeld noch geleistete
Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,48 Euro brutto forderte der Beklagte mit
angefochtenem Bescheid vom 20.08.2007 zurück. Weiter heißt es, der
Rückforderungsbetrag werde mit den Dienstbezügen für den Folgemonat verrechnet. Zur
Begründung ist ausgeführt, entsprechend der „Weisung der Polizeibezirksinspektion A-Stadt
vom 02.07.2007 (Eingang: 05.07.2007)“ habe der Kläger ab dem 02.07.2007 keinen
vom 02.07.2007 (Eingang: 05.07.2007)“ habe der Kläger ab dem 02.07.2007 keinen
Anspruch mehr auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung (Bewegungsgeld). Der für diese
Besoldungsleistung anspruchsbegründende Dienst sei ab diesem Zeitpunkt vom Kläger nicht
mehr geleistet worden. Die monatliche Zahlung in Höhe von 16 EUR sei daher ab dem
02.07.2007 zu Unrecht erfolgt. Rechtsgrundlage für die Rückforderung zuviel gezahlter
Bezüge sei § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Nach Satz 1 dieser Vorschrift
regele sich die Rückforderung von Bezügen nach §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Danach habe ein
Beamter Bezüge herauszugeben, die er ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Eine evtl.
Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB sei nicht möglich, da
vorliegend die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG vorlägen und der Kläger der
verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB unterliege. Hiernach könne sich der Empfänger
von zu Unrecht gezahlten Dienstbezügen nicht auf Entreicherung berufen, wenn er den
Mangel des rechtlichen Grundes nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Grob fahrlässig handele unter anderem,
wer seinen Prüfungspflichten nicht nachkomme. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein
Beamter seinen Mitteilungspflichten nicht nachkomme oder die ihm zugehenden
Gehaltsmitteilungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfe. Verlangt werde insoweit neben einer
summarischen Prüfung der Dienstbezüge auch die Prüfung der allgemeinen Merkmale
(Besoldungsgruppe, Zulagen, Familienstand, Zugehörigkeit des Ehegatten zum öffentlichen
Dienst und Steuermerkmale), die in der Gehaltsmitteilung aufgeführt seien. Auf der Rückseite
jeder Gehaltsmitteilung sei der Kläger über diese Prüfungspflicht ausdrücklich informiert
worden. Hiervon ausgehend hätte der Kläger bemerken müssen, dass das Bewegungsgeld in
voller Höhe gezahlt worden sei, obwohl er den entsprechenden Dienst nicht mehr leiste.
Beides wäre der ZBS mitzuteilen gewesen. Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs
sei noch nicht eingetreten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt seien auch keine
Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigen würden, aus Billigkeitsgründen von der
Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens
lasse keine andere Entscheidung zu, als auf der Rückforderung des gesamten Betrags zu
bestehen. Bei Abwägung der Interessen des Saarlandes an einer geordneten Abwicklung
seiner Zahlungen und einem geordneten Haushalt einerseits und dem Zustandekommen der
Zuvielzahlung andererseits, hätten die Interessen des Saarlandes an der Rückforderung des
vollen Betrages Vorrang.
Zur Begründung seines sowohl gegen die Streichung des Bewegungsgeldes als auch gegen
seine Rückforderung erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, gemäß § 96 Abs.
2 SGB IX betreffend die Persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der
schwerbehinderten Menschen dürften die Vertrauenspersonen wegen ihres Amtes nicht
benachteiligt oder begünstigt werden. Gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX besitze das
stellvertretende Mitglied während der Dauer der Vertretung der Vertrauensperson (z.B. bei
Abwesenheit durch Urlaub/Krankheit oder bei Wahrnehmung anderer Aufgaben) und der
Heranziehung nach § 95 Abs. 1 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die
Vertrauensperson selbst. Nach § 96 Abs. 4 SGB IX würden Vertrauenspersonen von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge befreit,
wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Sein Ehrenamt in der
Schwerbehindertenvertretung sei der maßgebliche Grund für seine Zuweisung zum
Querschnittsdienst gewesen, was nun wiederum zur Streichung des Bewegungsgeldes
geführt habe. Darin sehe er eine Benachteiligung im Sinne der zitierten Vorschriften des SGB
IX. Seiner Meinung nach hätte für seinen Dienstherrn die Verpflichtung bestanden, ihn noch
vor der Zuweisung zum Querschnittsdienst auf die Streichung dieser
Aufwandsentschädigung zu seinem finanziellen Nachteil aufmerksam zu machen. Der
Wechsel zum Querschnittsdienst wäre dann nicht zustande gekommen.
Der Beklagte vertrat in einer an den Kläger gerichteten Erwiderung demgegenüber die
Auffassung, der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 20.08.2007 sei aufgrund der
Weisung der PBI A-Stadt vom 02.07.2007 ergangen. Die ZBS selbst sei nur für die Zahlung
bzw. die (ggf. rückwirkende) Einstellung der fraglichen Besoldungsleistung zuständig. Die
Feststellung, ob einem Beamten diese Besoldungsleistung zustehe oder nicht, liege einzig in
der Zuständigkeit der betreffenden Dienststelle. Die ZBS habe keine Möglichkeiten, evtl.
bestehende Ansprüche zu beurteilen, da ihr nicht bekannt sei, welche Dienste von einem
Polizeibeamten geleistet würden und wie diese zu beurteilen seien. Aufgrund der fehlenden
Zuständigkeit der ZBS möge der Kläger sich zur Klärung seiner Ansprüche direkt an die für
ihn zuständige Dienststelle wenden.
Der Kläger hielt daraufhin unter Hinweis auf die dem angefochtenen Bescheid beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung an seinem Widerspruch fest.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.12.2007 wurde der Widerspruch des
Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, mit Weisung vom 02.07.2007
(Eingang: 05.07.2007) habe die PBI A-Stadt mitgeteilt, dass der Kläger keinen Anspruch
mehr auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung (Bewegungsgeld) habe. Der für diese
Besoldungsleistung anspruchsbegründende Dienst werde nicht mehr geleistet. Der Kläger
verkenne, dass er, der Beklagte, in der angegriffenen Entscheidung keine eigenständige
Beurteilung der fraglichen Angelegenheit getroffen habe. Er habe lediglich der zwingenden
Weisung der Dienststelle des Klägers gehorchend die fragliche Besoldungsleistung
zurückgefordert. Die Zuständigkeit zur Feststellung eines Anspruchs bzw. die Feststellung
des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Zahlung des Bewegungsgeldes obliege allein der
Dienststelle des Klägers. An deren Weisung sei er, der Beklagte, gebunden. Die
Voraussetzungen einer Rückforderung des danach überzahlten Bewegungsgeldes hätten aus
den im Rückforderungsbescheid dargelegten Gründen vorgelegen. Auch seien die im Rahmen
des Rückforderungsverfahrens angestellten Ermessenserwägungen ausreichend.
Grundsätzlich bestehe nämlich ein überwiegendes Interesse an der Beseitigung des
rechtswidrigen Zustandes, den die Zahlung der nicht zustehenden Zulage darstelle. Daher
rechtfertige nur eine wirkliche Ausnahmesituation das teilweise oder gänzliche Absehen von
der Rückforderung. Eine solche Ausnahmesituation sei aber nach dem vorliegenden
Sachverhalt gerade nicht gegeben. Entsprechendes gelte für die Billigkeitsentscheidung
gemäß § 12 Abs. Abs. 2 BBesG. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich
Abgangsvermerk am 04.01.2008 an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers abgesandt
und am selben Tage vorab als Telefax übermittelt.
Mit am 07.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben,
mit der er zunächst nur die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 20.08.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2007 beantragt hat. Mit Schriftsatz vom
03.06.2008 hat der Kläger - ab diesem Zeitpunkt vertreten durch seinen derzeitigen
Prozessbevollmächtigten - klargestellt, dass es ihm darum gehe, „auch rückwirkend das
gestrichene Bewegungsgeld zu erhalten“.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger, sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und
vertiefend, vor, er sei wie vor der Änderung seiner Verwendung zum 02.07.2007
Kriminalbeamter. Bis zum genannten Zeitpunkt sei er beim Kriminaldienst A-Stadt für die
Jugendsachbearbeitung Graffiti zuständig gewesen. Seither sei er im Bereich des
Kriminaldienstes zuständig für die Aufnahme von Anzeigen und für Ermittlungen wie
Unfallfluchtsachen oder Einbruchsdiebstähle. Zu diesem Zweck begebe er sich auch in den
Außendienst, suche Tatorte auf, vernehme Zeugen und Betroffene und sei im Außendienst
mit den üblichen im Bereich des Kriminaldienstes bei derartigen Sachverhalten anfallenden
Tätigkeiten betraut. Im Kern sei er als Kriminalbeamter in einer anderen Arbeitszeit
beschäftigt, nämlich ausschließlich im Tagesdienst. Das streitgegenständliche
Bewegungsgeld sei ihm erstmals mit dem Monat Juli 2007 nicht mehr gezahlt worden.
Offenbar gehe man beim Dienstherrn davon aus, dass die Tätigkeit rein im Tagesdienst
dieses Bewegungsgeld nicht mehr erfordere. Tatsächlich werde das Bewegungsgeld nach
den besoldungsrechtlichen Vorschriften - Erlass des Ministeriums für Inneres vom 28.
November 2003 - aber an jene Kriminalbeamten gezahlt, die regelmäßig im
kriminalpolizeilichen Außendienst tätig seien. Wie dargelegt sei auch er regelmäßig im
Außendienst tätig. Die Zahlung des Bewegungsgeldes sei entgegen der Auffassung seines
Dienstherrn nicht an eine bestimmte Art und Weise der Tätigkeit, also etwa an ein
bestimmtes Sachgebiet von Fällen, die zu bearbeiten wären, gekoppelt. In dem
angegriffenen Bescheid und der Widerspruchsentscheidung werde auf die eigentliche
besoldungsrechtliche Problematik nicht abgestellt. Zu dem eigentlichen Streitgegenstand sei
bisher vom Dienstherrn noch nichts vorgetragen. Auch in dem Querschnittsdienst, dem er
zugewiesen worden sei, werde kriminalpolizeilicher Dienst geleistet. Auch hier sei man
regelmäßig im Außendienst unterwegs. Lediglich seien die konkrete Arbeitsbelastung und ihre
Planbarkeit mit der Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung besser zu vereinbaren als
andere Dienste innerhalb des Kriminaldienstes. Insoweit werde er gesetzeswidrig als Mitglied
der Schwerbehindertenvertretung benachteiligt, indem Vergütungsbestandteile gestrichen
würden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, seit dem 01.07.2008 erhalte er
wieder Bewegungsgeld, nachdem er infolge seines Rücktritts als stellvertretende
Vertrauensperson der Schwerbehinderten aus dem Querschnittsdienst ausgeschieden und
wieder in den Kriminaldienst zurückgekehrt sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom
20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihm über den 01.07.2007 hinaus eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Form von
Bewegungsgeld bis zum 30.06.2008 zu gewähren,
2. die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.
Ergänzend trägt er vor, er sei mit Verfügung der PBI A-Stadt vom 02.07.2007 angewiesen
worden, die Zahlung des Bewegungsgeldes an den Kläger ab 02.07.2007 einzustellen. Der
Kläger sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Einverständnis für die Dauer seiner Tätigkeit in
der Schwerbehindertenvertretung der Landespolizeidirektion vom Kriminaldienst der PBI A-
Stadt dem Querschnittsdienst zugewiesen worden. Die Landespolizeidirektion vertrete die
Auffassung, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr regelmäßig im
kriminalpolizeilichen Außendienst tätig und auch nicht mehr Angehöriger des
Kriminaldienstes sei. Zum Beleg legt der Beklagte ein an die PBI A-Stadt gerichtetes
Schreiben der Landespolizeidirektion - LPD - vom 20.07.2007 vor, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er sei an die vorstehend dargelegte
Rechtsauffassung der LPD gebunden. Des Weiteren beruft sich der Beklagte auf eine
Stellungnahme der PBI A-Stadt vom 29.08.2008, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der beanstandeten Rückforderung von Bewegungsgeld als
Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO und bezüglich der begehrten
Weitergewährung des Bewegungsgeldes als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1
Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
VwGO entgegen, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides erhoben werden muss. Die Klagefrist ist gewahrt (s. § 1 SVwZG
i.V.m. § 4 VwZG und § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 188 Abs. 2, 193 BGB).
Dies gilt nicht nur für die Anfechtungs-, sondern auch für die Verpflichtungsklage. Der
Kläger hat in seiner innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangenen Klageschrift
ursprünglich zwar lediglich einen gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.08.2007
gerichteten reinen Anfechtungsantragangekündigt und erst mit Schriftsatz vom
03.06.2008 klargestellt, dass es ihm auch darum gehe, rückwirkend weiterhin
Bewegungsgeld zu erhalten. Dieses Ziel hat der Kläger jedoch ausdrücklich bereits im
Widerspruchsverfahren verfolgt, so dass bei einer am wohlverstandenen Interesse des
Klägers orientierten, gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung des Klageantrags
gebundenen Auslegung des Klägerwillens davon auszugehen war, dass der Bescheid vom
20.08.2007 auch insoweit der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden sollte, als der
Beklagte darin einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Bewegungsgeld
verneint.
Die somit in Klagehäufung nach § 44 VwGO insgesamt zulässige Klage ist aber
unbegründet.
Dies gilt zunächst für das Verpflichtungsbegehren des Klägers. Dieser hat für den Zeitraum
vom 02.07.2007 bis 30.06.2008 keinen Anspruch auf Gewährung von Bewegungsgeld.
Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu
beanstanden, so dass die begehrte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO nicht ausgesprochen werden kann.
Dies folgt entgegen der den angefochtenen Bescheiden insoweit offensichtlich zugrunde
liegenden Rechtsauffassung des Beklagten indes nicht bereits daraus, dass dieser
hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht passivlegitimiert wäre. Der Beklagte ist
die Behörde, die dem Kläger wie auch anderen Beamten gegenüber als die Stelle in
Erscheinung tritt, die durch Verwaltungsakt - spätestens durch Erlass des
Widerspruchsbescheides - über die Beamtenbezüge entscheidet und dementsprechend in
einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
auch richtiger Beklagter ist. Die einem derartigen Verwaltungsakt zugrunde gelegte, vom
Dienstherrn geäußerte Rechtsauffassung zum Bestehen oder Nichtbestehen eines
Anspruchs auf bestimmte Bezüge stellt demgegenüber - mag sich der Beklagte hieran
auch gebunden fühlen - ein reines Internum dar, was nichts an der Zuständigkeit des
Beklagten zur Leistungsfestsetzung und damit seiner Passivlegitimation im
Verwaltungsprozess ändert.
Die Klage bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da es bezüglich des streitgegenständlichen
Zeitraumes an den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Gewährung von
Bewegungsgeld fehlt.
Anspruch auf die widerrufliche Zahlung von Bewegungsgeld in Höhe von monatlich 16 Euro
haben nach Nr. I Ziffer 1 des Erlasses betreffend Gewährung von Bewegungs- und
Kleidergeld an Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamte „die regelmäßig im
kriminalpolizeilichen Außendienst tätigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten
des Landeskriminalamtes, der Kriminalpolizeiinspektion und der Kriminaldienste zur
Abgeltung der für ihre Person und für Dritte im kriminalpolizeilichen Dienst- und
Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei führen bzw. dazu berechtigt sind“.
Unstreitig wurde der Kläger für die Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der
Schwerbehindertenvertretung dem Querschnittsdienst bei der PBI A-Stadt zugewiesen.
Nach den Angaben der Landespolizeidirektion und der PBI A-Stadt gehört der
Querschnittsdienst indes nicht zum Kriminaldienst im Sinne des vorstehend zitierten
Erlasses. Dies geht bereits unmissverständlich aus dem an die PBI A-Stadt gerichteten
Schreiben der Landespolizeidirektion - LPD - vom 20.07.2007 hervor, in welchem in Bezug
auf den Kläger und in Ansehung des Erlasses vom 01.10.2003 ausgeführt ist, der Kläger
sei mit Zuweisungsverfügung der PBI A-Stadt vom 29.06.2007 mit seinem Einverständnis
mit Wirkung vom 2. Juli 2007 für die Dauer seiner Tätigkeit in der
Schwerbehindertenvertretung der Landespolizeidirektion vom Kriminaldienst der PBI A-
Stadt dem Querschnittsdienst zugewiesen worden; er sei somit ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr regelmäßig im kriminalpolizeilichen Außendienst tätig und auch nicht mehr
Angehöriger eines Kriminaldienstes. Ein Anspruch auf Gewährung von Bewegungsgeld
aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit entstehe somit nicht. Die Voraussetzungen zur
Weiterzahlung des Bewegungsgeldes als Aufwandsentschädigung bei Unterbrechung der
Verwendung seien im Bezugserlass unter der Ziffer 1 Nr. 3 a) abschließend dargestellt.
Gemäß Ziffer 1 Nr. 3 b) sei die Zahlung bei Unterbrechungen aus sonstigem Anlass
einzustellen. Für eine Weitergewährung des Bewegungsgeldes an den Kläger auf der
Grundlage seiner derzeitigen Verwendung werde daher keine Möglichkeit gesehen.
Bestätigt wird dies durch den Leiter der PBI A-Stadt, der Dienststelle des Klägers im
streitgegenständlichen Zeitraum. In dessen Stellungnahme vom 29.08.2008 heißt es: „ …
der Querschnittsdienst in der Polizeibezirksinspektion A-Stadt ist nicht Bestandteil des
Kriminaldienstes. Gemäß der in Kopie als Anlage beigefügten Zuweisungsverfügung wurde
KK A. mit Wirkung vom 02. Juli 2007 dem Querschnittsdienst der PBI A-Stadt zugewiesen.
Dass der Querschnittsdienst nicht zum Kriminaldienst gehört, zeigt sich zum Beispiel an der
Tatsache, dass der Leiter des Kriminaldienstes für die Zeit der Zugehörigkeit des KK A.
zum Querschnittsdienst keinen Beurteilungsbeitrag fertigt. Dies tat vielmehr der
Koordinator des Querschnittsdienstes. Als Anlage wird Bezug c) übersandt. In diesem
Organigramm habe ich aus datenschutzrechtlichen Überlegungen die Namen der hier
Bediensteten außer dem Namen des KK A. heraus genommen. Die hinter dem Namen
stehenden Ziffern 10 und 14 bedeuten, dass KK A. "eingeschränkt verwendungsfähig" (10)
ist und außerdem im "Tageswechseldienst, Service" (14) eingesetzt ist. Aus
innerdienstlichen Gründen werden die Bediensteten des Querschnittsdienstes nicht in einer
eigenen Spalte ausgewiesen, sondern am unteren Ende der Dienstgruppen A bis E
ausgewiesen. Der als Anlage beigefügten Dienstzeitvereinbarung (Ziffern 4 und 6) ist zu
entnehmen, dass für den Kriminaldienst und den Querschnittsdienst jeweils spezielle
Bestimmungen gelten. Wäre der Querschnittsdienst Bestandteil des Kriminaldienstes, wäre
diese Unterscheidung so nicht getroffen worden. Auch die Interpretation der Ziffern 1.1 (...
die Beamtinnen der Kriminaldienste ...) und 1.3 (... die mit Serviceaufgaben betrauten
Beamtinnen der PBI A-Stadt ...) belegen, dass der Querschnittsdienst (früher auch als
„Servicedienst" bezeichnet) nicht Bestandteil des Kriminaldienstes ist. Innerhalb des
Querschnittsdienstes war Herr A. mit der Anzeigenaufnahme im Dienstgebäude hiesiger
PBI beauftragt. Im kriminalpolizeilichen Außendienst war er keinesfalls regelmäßig
unterwegs.“
Unter Zugrundelegung der vorstehend zitierten Angaben zur Tätigkeit des Klägers im
Rahmen des von ihm verrichteten Querschnittsdienstes sind die Erlassvoraussetzungen für
die Gewährung des begehrten Bewegungsgeldes offensichtlich nicht erfüllt, da der Kläger
danach - abgesehen davon, dass er nach Auffassung seines Dienstherrn nicht mehr dem
Kriminaldienst angehörte, - jedenfalls nicht regelmäßig im kriminalpolizeilichen Außendienst
unterwegs war.
Der Kläger tritt den vorstehend zitierten Angaben seiner Dienststelle und der LPD mit
seinem schriftlichen Klagevortrag und seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen
Verhandlung zwar teilweise entgegen, aber auch sein Vorbringen - als zutreffend unterstellt
- vermag einen Anspruch auf Bewegungsgeld nicht zu begründen.
So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, wenn er schriftsätzlich
vorgetragen habe, der Querschnittsdienst sei Teil des Kriminaldienstes, so habe er damit
zum Ausdruck bringen wollen, dass auch im Querschnittsdienst kriminalpolizeilicher Dienst
geleistet werde. Im Saarland gebe es nur die Einteilung in kriminalpolizeilichen und
schutzpolizeilichen Dienst. Der Querschnittsdienst - auch Servicedienst genannt - sei für
Beamte (sowohl aus dem kriminalpolizeilichen als auch aus dem schutzpolizeilichen Dienst)
geschaffen worden, die nur eingeschränkt verwendungsfähig seien, aber - nach Absprache
- auch Außendienst leisten könnten. Er selbst beispielsweise dürfe wegen der Folgen einer
Krebserkrankung keinen Dienst nach 22.00 Uhr leisten und müsse nach einer Operation
am Hals das Risiko gewaltsamer Auseinandersetzungen vermeiden. Grund für seine
Zuweisung zum Querschnittsdienst sei allerdings seine Tätigkeit in der
Schwerbehindertenvertretung gewesen. Im Rahmen seines Querschnittsdienstes habe er -
auch für die Kriminalpolizeiinspektion - Anzeigen aufgenommen, er habe aber auch
beispielsweise in Fällen von Sachbeschädigung, Diebstählen und Körperverletzungen im
Außendienst ermittelt, wobei diese Ermittlungstätigkeiten in der Nähe seiner Dienststelle
(im Umkreis von 200 m) stattgefunden hätten, manchmal mehrere Tage hintereinander,
dann aber auch für längere Zeit nicht mehr. Im Querschnittsdienst seien überwiegend
Kollegen aus dem Bereich der Schutzpolizei tätig, aber auch solche aus dem Kriminaldienst.
Bewegungsgeld erhalte niemand.
Auch auf dieser Tatsachengrundlage scheidet aber ein Anspruch auf pauschales
Bewegungsgeld nach dem diesbezüglichen Erlass aus. Da das pauschale Bewegungsgeld
als besondere Aufwandsentschädigung einen entstehenden Mehraufwand abdecken soll,
setzt es voraus, dass der Beamte prägend mit Aufgaben betraut ist, die mit einem
Mehraufwand durch außendienstliche Ermittlungstätigkeit verbunden sind
(vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2003 - 8 A 157/02
-, zitiert nach JURIS).
Dies ist im Falle des Klägers, auch wenn man seine Angaben zugrunde legt, aber nicht
erkennbar. Der Kläger selbst hat keinerlei außendienstliche Ermittlungstätigkeiten
vorgetragen, die notwendigerweise mit einem finanziellen Mehraufwand - etwa für
besondere Verpflegung, verdeckte Ermittlungen - verbunden wären. So haben die Einsätze
des Klägers in geringer Entfernung von seiner Dienststelle und nur im Tagesdienst
stattgefunden. Auch waren kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Außendienst für den von
ihm verrichteten Querschnittsdienst keinesfalls „prägend“ im Sinne der zitierten
Rechtsprechung. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie lediglich nach besonderer
Absprache und in zeitlich eher unregelmäßigen Abständen stattgefunden haben. Hinzu
kommt, dass der Kläger sowohl wegen seiner Behinderung und der damit einhergehenden
Einschränkung seiner Verwendungsfähigkeit (Tagesdienst, Einsätze ohne Gewaltrisiko) als
auch infolge seiner Tätigkeit als stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten
und der infolge dieses Ehrenamtes erforderlichen Erreichbarkeit für schwerbehinderte
Kollegen für den kriminalpolizeilichen Außendienst nur sehr begrenzt verfügbar sein konnte.
Die Erlassvoraussetzungen für die Gewährung von Bewegungsgeld waren demnach im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt.
Schließlich vermag die Stellung des Klägers als Stellvertreter der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen bei der LPD einen Anspruch auf Weitergewährung des
Bewegungsgeldes ebenfalls nicht zu begründen. Dem steht nicht entgegen, dass der
Kläger nach § 96 Abs. 2 SGB IX wegen seines Amtes nicht benachteiligt (oder begünstigt!)
werden darf. Die Vorschrift soll zwar unter anderem sicherstellen, dass der Beamte
aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit keine finanziellen Einbußen erleidet. Geht es aber
um Zulagen, die zur Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstehender
Aufwendungen bestimmt sind, entfallen diese mit den anspruchsbegründenden
Aufwendungen, da der Beamte sonst besser gestellt wäre als die Beamten, denen die -
wenn auch pauschal erstatteten - Aufwendungen tatsächlich entstehen
(BVerwG, Urteil vom 11.09.1984 - 2 C 58.81 -, ZBR
1985, 117, zitiert nach JURIS).
Die Verpflichtungsklage war daher abzuweisen.
Dasselbe gilt für die gegen die Rückforderung eines (für Juli 2007 zu Unrecht noch
ausgezahlten) Betrages von 15,48 Euro gerichtete Anfechtungsklage, denn der
Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 20.08.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Diesbezüglich wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die insoweit zutreffenden Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Nach allem war die Klage insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden
Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).