Urteil des VG Saarlouis vom 16.01.2008

VG Saarlouis: gewässer, vorkaufsrecht, park and ride, bach, öffentliches interesse, landschaft, begriff, erholung, gemeinde, bedürfnis

VG Saarlouis Urteil vom 16.1.2008, 5 K 774/07
Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht
Leitsätze
1. Ein verrohrter Bach ist kein oberirdisches Gewässer i.S. von § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
SNG a.F. (nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 SNG n.F.).
2. Das Vorliegen von Öd- und Unland allein rechtfertigt nicht die Ausübung eines
Vorkaufsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F.. Erforderlich ist nach § 36 Abs. 2 SNG a.F.
zusätzlich, dass gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene,
naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft dies rechtfertigen (hier verneint für ein
7.775 m² großes zwischen Autobahn, Autobahnzubringer und Sandgrubenzufahrt bzw.
Mitfahrerparkplatz gelegenes Grundstück).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
10. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9. werden
nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte
oder die Beigeladene zu 10. vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.386,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem ihr
Bescheid über die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts aufgehoben
worden ist.
Die Beigeladenen zu 1. bis 9. sind Eigentümer u.a. der Grundstücke Gemarkung
Wadgassen, Flur X, Parzellen-Nrn. A, B, C und D, die eine Fläche von 7.775 m² aufweisen.
Mit notariellem Vertrag vom ... (UR. Nr. des Notars Dr. A in Saarlouis) verkauften sie zu
einem Kaufpreis von 920.000,-- Euro diese und weitere in der Gemarkung Lisdorf gelegene
Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 237.674 m² an die Beigeladene zu 10.. Der
notarielle Vertrag enthält keine weitere Bestimmung über die Aufteilung des Kaufpreises
auf die einzelnen Parzellen. Mit Schreiben vom 12.03.2004, bei der Klägerin eingegangen
am 16.03.2004, bat der Notar um Mitteilung, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt werde.
Nach der an die Klägerin gerichteten Stellungnahme von Dr. M. vom 18.03.2004 handelt
sich bei den in der Gemarkung Wadgassen gelegenen Grundstücken um ein typisches Öd-
und Unland mit kleinflächigen Resten von nach § 25 SNG a.F. geschützten Biotopen.
Mit an den Notar Dr. A. gerichtetem Schreiben vom 29.03.2004 teilte die Klägerin mit,
dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 36 SNG a.F. hinsichtlich der Parzellen-Nrn. A,
B, C und D ausübe. Gegen dieses Schreiben legte die Beigeladene zu 10. mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2004 Widerspruch ein.
Mit notariellem Vertrag vom 23.04.2004 (UR. Nr. des Notars Dr. A. in Saarlouis) schlossen
die Beigeladenen zu 1. bis 9. mit der Beigeladenen zu 10. eine Kaufvertragsänderung,
wonach die Parzellen-Nrn. A, B, C und D nicht verkauft würden und zunächst im Eigentum
der Beigeladenen zu 1. bis 9. verblieben. Der Wert der nicht übertragenen Grundstücke
betrage 10,-- Euro je m², insgesamt 77.750,-- Euro.
Mit an die Beigeladenen zu 1. bis 5 sowie 7. bis 9 gerichteten Bescheid vom 12.05.2004,
adressiert an das ..., zugestellt der ... am 12.05.2004, übte die Klägerin das Vorkaufsrecht
nach § 36 SNG a.F. hinsichtlich der Parzellen-Nrn. A, B, C und D aus. Zur Begründung war
ausgeführt, über diese Teilflächen verlaufe der Quellzufluss des Rothsolig, der das
gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorge. Das Parkbad diene der
"Daseinsvorsorge" und die Sicherstellung der Frischwasserversorgung liege daher in hohem
öffentlichen Interesse. Bei den Parzellen handele es sich zudem ausnahmslos um "Öd- oder
Unland", an denen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F. ein gemeindliches Vorkaufsrecht
bestehe. Außerdem befänden sich innerhalb der Flächen kleinflächige Restflächen von nach
§ 25 SNG a.F. geschützten Biotopen, weshalb ein Vorkaufsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 8
SNG a.F. bestehe. Die betroffenen Parzellen lägen im Naturraum "Mittleres Saartal", in
dem umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken
Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und immer noch führen würden. Die
Siedlungskerne von T-Stadt, Saarlouis, Ensdorf, Bous und Wadgassen wüchsen immer
stärker zusammen, so dass sämtliche Freiflächen in diesem Ballungsraum eine erhöhte
Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege aufwiesen. Zur Bewahrung und
Sicherstellung dieser Freifläche werde das Vorkaufsrecht ausgeübt.
Hiergegen legte die ... mit Schreiben vom 09.06.2004, bei der Klägerin eingegangen am
11.06.2004, Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, über die genannten Parzellen
verlaufe kein oberirdisches Gewässer. Eine erhebliche Fläche sei kein Ödland, da sie
gemäht werde und damit der menschlichen Nutzung unterliege. Belange des
Naturschutzes schieden aus, da die Parzellen auf Grund ihrer geringen Größe keine
schützenswerte Funktion hätten. Die Restflächen von Biotopen seien zu klein, um unter §
25 SNG a.F. zu fallen. Im Übrigen befänden sich die Röhrichtflächen nur auf der Parzelle Nr.
A, so dass allenfalls für diese ein Vorkaufsrecht bestehe. Der Bescheid sei auch nicht an die
darin aufgezählten acht Persönlichkeiten gerichtet, sondern an das .... Dem Bescheid fehle
insoweit die notwendige Bestimmtheit. Außerdem könne die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht
nur zu dem vereinbarten Kaufpreis von 10,- EUR/m² ausüben.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis Saarlouis teilte der
Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2004 auf entsprechende Anfrage mit, dass der mittlere
Lagewert für die streitgegenständlichen Parzellen 3,80 EUR/m² betrage.
Mit Schreiben vom 17.08.2005 hat die Klägerin den anteiligen Kaufpreis mit 3,80 EUR/m²
bestimmt. In dem Schreiben ist ausgeführt, nach § 28 BauGB habe sie die Möglichkeit einer
allgemeinen Kaufpreislimitierung. Andernfalls wäre von einem sogenannten
Benachteiligungsgeschäft auszugehen, indem ein über 260% über dem Verkehrswert
liegender Kaufpreis vereinbart worden sei.
Zu dem Widerspruchsverfahren wurde die Beigeladene zu 10. beigeladen.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.02.2006 ergangenem
Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 hat der Kreisrechtsausschuss des Landkreises
Saarlouis den Bescheid vom 12.05.2004 aufgehoben. Darin ist ausgeführt, der Klägerin
stehe kein Vorkaufsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 SNG a.F. zu, da eventuell vorhandene
Biotope nicht die erforderliche Mindestgröße von 200 m² erreichten. Es bestehe auch kein
Vorkaufsrecht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F., da sich auf dem Grundstück lediglich ein
künstlich angelegter Graben mit einer verrohrten Wasserleitung befinde. Der Klägerin sei
auch nicht zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F.
berechtigt, da der Ausübung des Vorkaufsrechts § 36 Abs. 2 SNG a.F. entgegenstehe. Das
Bedürfnis der Allgemeinheit auf Erholung in der freien Landschaft scheide bei den fraglichen
Parzellen zwischen Autobahn, Autobahnzubringer und Park-and-Ride-Platz bei einer
Grundstücksgröße von 0,7 ha offensichtlich aus. Aber auch Belange des Naturschutzes
rechtfertigten die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 SNG
a.F. führe zu einer Einschränkung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F.. Neben dem Vorliegen
der Voraussetzungen (Öd- oder Unland) müssten weitere Umstände hinzutreten, damit die
Ausübung des Vorkaufsrechts gerechtfertigt sei. Derartige Umstände seien aber nicht
ersichtlich.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten
am 03.05.2006 zugestellt.
Am 06.06.2006 (Pfingstdienstag) hat die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid
erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei innerhalb der
zweimonatigen Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 SNG a.F. nach Mitteilung des Kaufvertrages
erfolgt. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 SNG a.F. i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB sei die
Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber den Beigeladenen als Vorkaufsverpflichteten
angezeigt worden. Die materialrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung des
naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 36 SNG a.F. lägen ebenfalls vor. Auf den
streitgegenständlichen Grundstücken verliefen oberirdische Gewässer im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F.. Derzeit sei der Bachlauf als Zuleitung zum Schwimmbad zwar
verrohrt, eine zukünftige Gestaltung als offenes, naturnahes Gewässer sei jedoch
beabsichtigt. Es handele sich um gefasstes Quellwasser, wobei die Verrohrung aus
hygienischen Gründen und zum Schutz des Badewassers des Parkbades vorgenommen
worden sei. Allein dieses Wasser gewähre die natürliche Wasserspeisung des Parkbades.
Die Gewährleistung des Parkbades als Daseinsvorsorge und die Sicherung der
Frischwasservorsorgung für dieses Bad berechtigten zur Ausübung des Vorkaufsrechts.
Es sei für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erforderlich, dass bereits konkrete
Planungen etwa für Umbau (Renaturierung), Pflege oder Erhaltung des betreffenden
oberirdischen Gewässers vorlägen. Auch lägen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3
SNG a.F. vor, da es sich bei den genannten Parzellen ausnahmslos um typisches "Öd- oder
Unland" handele. Es sei eine ehemalige Gründlandbranche, die sich nach Nutzungsaufgabe
infolge natürlicher Sukzession zu einem kleinflächigen verzahnten Komplex von
verschiedenen Biotoptypen entwickelt habe. Die Artenzusammensetzung entspreche in
keiner Weise dem Arteninventar einer genutzten Wiese, da nahezu alle Kennarten der
Wiesen fehlten, demgegenüber aber Arten des Ödlandes dominierten. Im Bereich der
Parzellen A, B und C sei die Sukzession bereits soweit fortgeschritten (Staudenfluren und
Verbuschungsstadien), dass für einen Laien erkennbar sei, dass es sich um Ödland
handele. Zur Fläche bestehe zudem keine Zufahrt und damit keinerlei Zugänglichkeit für
Landwirtschaftsfahrzeuge, so dass auch von daher eine Nutzung ausgeschlossen sei. Da
bereits seit langem keine Nutzung der Flächen erfolgt sei, handele es sich ausnahmslos um
typisches Öd- und Unland mit kleinflächigen Resten von nach § 25 SNG a.F. geschützten
Biotopen (Glanzgrasröhricht, Schilfröhricht).
Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch durch Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des § 36 Abs. 2 SNG a.F. gerechtfertigt. Durch die geplante
Renaturierung würden überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit aus
naturschutzrechtlicher Sicht angestrebt. Der betroffenen Fläche komme vor dem
Hintergrund des Entwicklungspotentials zukünftig eine große Bedeutung für den
Naturschutz zu. Die Fläche diene der Ausweitung des Biotops und werde Grundlage einer
Renaturierung des zusätzlichen Wasserlaufs sein. Die gesamte Fläche besitze ein hohes
Entwicklungspotential und eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche. Infolge
natürlicher Sukzession habe sich die ehemalige Grünlandbranche bereits zu einem
kleinflächig verzahnten Komplex der von der Behörde im Ausgangsbescheid genannten
Biotoptypen entwickelt. Die Schutzwürdigkeit einer Fläche und deren Bedeutung für den
Naturhaushalt hinge nicht von der Größe ab. Bei der saarlandweiten Biotopkartierung seien
auch Flächen, die kleiner als 1 ha seien, als "besonders schutzwürdig" qualifiziert. Die
gängige Naturschutzpraxis im Saarland zeige, das Naturschutz vor allem dann Sinn mache,
wenn auch "Inselflächen' für ein Biotopverbundsystem erhalten und entwickelt würden.
Zahlreiche Ökokonto- und Ersatzmaßnahmen, die in den letzten Jahren umgesetzt worden
seien, bezögen sich auf kleinere "Inselflächen".
Die Klägerin legte außerdem den Entwurf eines Bebauungsplanes ("Auf' m Kretenberg")
vor, wonach auf dem streitgegenständliche Grundstück unter Nutzung der vorhandenen
Grundwasserbohrung oder der vorhandenen Zuleitung zum Parkbad mittels Abzweig eine
wechselfeuchten Zone geschaffen werden soll.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses
vom 26.04.2006 - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladene zu 10. beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei kein oberirdisches Gewässer
vorhanden. Es sei unklar, ob und wie durch das Gelände ein verrohrter Bach verlaufe und
ob dieser Bach das Parkbad Wadgassen speise. Jedenfalls rechtfertige das Vorhandensein
eines verrohrten Baches nicht die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts
nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 SNG a. F.. Die Renaturierung des Baches brächte aus
naturschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht keinen Vorteil, da die Verrohrung
allenfalls auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst, d.h. auf einer Länge von
höchstens 200 Metern aufgehoben werden könne. Der Bach müsse davor und dahinter
weiter verrohrt bleiben, da er die Zufahrtstraße zum Werk der Beigeladenen zu 10. mit
den seitlich angelegten Mitfahrerparkplätzen und die Autobahn bzw. die Anschlussstelle
Wadgassen unterqueren müsse.
Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts werde auch nicht durch Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf
naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der Landschaft gerechtfertigt. Die
streitgegenständliche Parzelle liege zwischen der Autobahn, der Autobahnauffahrt
Wadgassen, dem Mitfahrerparkplatz sowie der Werkszufahrt der Beigeladenen zu 10. und
der Fa. X GmbH. Erholungsgesichtspunkte schieden von vorneherein aus. Auch Belange
des Naturschutzes lägen nicht vor, da die Parzelle aufgrund der geringen Größe von 0,77
ha und der fehlenden Verbindung zu einem anderen Biotop keine schützenswerte Funktion
habe. Im Rahmen des Baus der Bundesautobahn hätten in weiten Bereichen der Fläche
Erdbewegungen, sonstige Überformungen und Bodenverdichtungen stattgefunden. Es sei
ein Graben angelegt worden, der die Fläche parallel zur Bundesautobahn durchquere und
mittels eines DN 500 Betonrohr unter der Bundesautobahn hindurch geführt sei. Dieser sei
jedoch funktionslos. Zu der Autobahnausfahrt Wadgassen und dem Parkplatz sei die Fläche
von steilen Böschungen eingefasst. Diese Faktoren ließen eine Bedeutung der Fläche für
den Naturschutz ausscheiden. Die Fläche sei auch nicht als Öd- oder Unland zu
klassifizieren, da hierfür die entsprechende Vegetation fehle. Als Bewuchs seien lediglich
Goldrute, Rainfarn und Brennnesseln vorzufinden, die völlig nutzlos und unerwünscht seien.
Eine Zufahrt zu dem Gelände mit landwirtschaftlichen Maschinen sei möglich und die
Fläche sei in der Vergangenheit auch von Zeit zu Zeit gemäht worden.
Die Beigeladenen zu 1. bis 9. haben sich im Verfahren nicht geäußert.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 schlug das Gericht den
Beteiligten folgenden Vergleich vor:
1. Die Beigeladene zu 10. (Firma T.KG) verpflichtet sich, im Falle des
ungehinderten Vollzuges des Kaufvertrages vom 11.03.2004
(Urkundenrolle Nr. 371/2004) den auf dem Grundstück Gemarkung
Wadgassen, Flur 4, Parzellen Nrn. A, B, C und D, bestehenden
verrohrten Wasserzufluss weder zu beseitigen noch wesentlich zu
beeinträchtigen.
Sie erklärt sich bereit, etwa notwendige Unterhaltungsmaßnahmen
durch die Klägerin zu dulden.
Die Beigeladene zu 10. verpflichtet sich ferner, zugunsten der
Klägerin eine zivilrechtliche Grunddienstbarkeit zur Sicherung des
verrohrten Wasserzuflusses auf den genannten Grundstücken
eintragen zu lassen; die Kosten der Eintragung übernimmt die
Klägerin.
2. Die Klägerin nimmt von einer weiteren Verfolgung ihres Rechts-
mittels gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
26.04.2006 Abstand.
3. Die Kostenentscheidung wird in das Ermessen des Gerichts
gestellt.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, den Vergleich bis zum 31.12.2007 durch
Erklärung gegenüber dem Gericht anzunehmen. Die Annahme dieses Vergleiches lehnte
allein die Klägerin aus "grundsätzlichen Erwägungen" ab.
Zur weiteren Begründung ihrer Klage trägt sie statt dessen ergänzend vor, der
Widerspruchsbescheid sei bereits rechtswidrig, weil für den Widerspruch der Beigeladenen
zu 1. bis 9., der sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 12.05.2004 gerichtet habe,
kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Denn es habe bereits ein bestandskräftiger
Verwaltungsakt vorgelegen. Der Ausübungsbescheid vom 29.03.2004 sei bestandskräftig,
weil die Beigeladenen zu 1. bis 9. gegen diesen Bescheid, der ihnen durch den Notar Dr. A.
übermittelt worden sei, keinen Widerspruch eingelegt hätten.
Es lägen auch die Voraussetzungen des § 36 SNG a.F. vor. Die naturschutzfachliche
Bewertung von Biotopflächen orientiere sich nicht am Verlauf von Verwaltungsgrenzen,
sondern werde auf der Basis von sogenannten Naturräumen durchgeführt. Naturräume
seien Landschaftsteile, die bezüglich ihrer Struktur, ihres landschaftlichen
Erscheinungsbildes und ihrer Biotopausstattung weitgehend einheitlich aufgebaut seien.
Unterschiedliche Naturräume erfüllten ganz verschiedene Funktionen im
Landschaftshaushalt und wiesen eine eigene Artenausstattung auf. Waldgeprägte
Naturräume seien deshalb funktional und hinsichtlich der Artenausstattung nicht mit
Offenland-Naturräumen vergleichbar. Die betroffene Fläche liege im Grenzbereich zweier
Naturräume und zwar dem Waldbereich des Warndts und den Offenlandbereichen des
"Mittleren Saartals". Eine Bewertung der Fläche müsse demzufolge im Kontext der
Biotopausstattung des Mittleren Saartals erfolgen. Die Fläche stelle einen wichtigen
Baustein in einem größeren Renaturierungskomplex dar. Auch wenn die betroffene Fläche
durch die Autobahn von der Saaraue getrennt sei, fänden wichtige Austauschvorgänge
statt, da es sich um vergleichbare Flächen handele, die für die Stabilisierung von
Populationen wichtig seien. Eine mögliche Offenlegung des Bachlaufes und
Wiederherstellung von Feuchtbiotopen wäre demzufolge ein weiterer wichtiger Schritt im
Gesamtzusammenhang mit der Aufwertung der Saaraue. Auch im Hinblick auf mögliche
weitere Renaturierungsmaßnahmen im Umfeld der Fläche, z. B. nach Beendigung des
Sandabbaus, stelle die Fläche einen wichtigen Trittstein im Rahmen eines
Biotopverbundsystems dar. Bezüglich der Flächengröße sei anzumerken, dass im Rahmen
von Ökokontomaßnahmen in den letzten Jahren landesweit zahlreiche Klein- und
Kleinstflächen unter 1 ha Flächengröße renaturiert worden seien.
Es verlaufe über das Grundstück auch ein oberirdisches Gewässer. Der Wasserzulauf, der
über einen offenen Graben in einen Weiher geflossen sei, bestehe seit unvordenklicher Zeit.
Die Verrohrung sei rein aus hygienischen Gründen durch die Klägerin erfolgt.
Naturschutzrechtlich ändere diese Verrohrung nichts an dem oberirdischen Gewässer. Das
vorhandene Wasser habe seine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage nicht verloren.
Es sei dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen, da es als gefasstes Quellwasser
dem Naturwasserbecken des Parkbades der Gemeinde Wadgassen zugeführt werde. Die
Wassermenge reiche aus, um für die Durchfeuchtung der Biotopstrukturen notwendiges
Wasser abzuzweigen und oberflächlich auf das Grundstück zu leiten.
Die Beigeladene zu 10. führt ergänzend aus, die Planung der Gemeinde, das
streitgegenständliche Grundstück zu vernässen bzw. zu versumpfen, berge erhebliche
Gefahren und werde nicht zu realisieren sein. Die topographischen Verhältnisse bewirkten
bei einer Flutung der Fläche, dass sich lediglich ein offenes Gewässer direkt an der
Dammbasis der Autobahnzufahrt entwickeln werde. Die Einflugschneise der Wasservögel
würde sich somit direkt über der Autobahnabfahrt, bzw. dem Autobahnzubringer befinden.
Da der Autobahndamm hier besonders hoch sei, müsse von einer starken Gefährdung der
Vögel und des Straßenverkehrs ausgegangen werden. Um eine größere Wasserfläche zu
erhalten, müssten großflächige Eingriffe auf der Fläche vorgenommen werden. Dies
widerspreche dem Ansinnen des Vorkaufsrechts aufgrund einer bisher schon
"hochwertigen" Naturschutzfläche. Mit der Entwicklung von offenen Gewässern gehe eine
Verbuschung der Ufersäume einher. Diese Büsche würden von der Vogelwelt gerne als
Habitat- und Brutstätten genutzt. Da sich diese Büsche in unmittelbarer Nähe zu stark
befahrenen Straßen befänden, sei mit einer hohen Mortalität unter den zu erwartenden
Vögeln und einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu rechnen. Die Vernässung der
Dammbasis der Autobahnabfahrt bewirke auf die Dauer eine Beeinträchtigung seiner
Stabilität.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten,
der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen besteht im
Hinblick auf den Inhalt der Schriftsätze, die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 10.
im Rahmen des gewährten Schriftsatznachlasses bei Gericht eingereicht wurden, keine
Veranlassung. Denn aus diesen Schriftsätzen ergeben sich gegenüber dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 keine Änderungen der Sach- oder
Rechtslage. Es ist auch von keinem Beteiligten, denen die nachgelassenen Schriftsätze
jeweils zur Kenntnisnahme übersandt worden sind, eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beantragt worden. Das Urteil konnte daher auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 21. November 2007 ergehen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerspruchsbescheid ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerspruch
der Beigeladenen zu 1. bis 9., die sich insoweit durch die ... vertreten lassen, gegen den
Bescheid vom 12.05.2004 wegen des Fehlens des erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses
unzulässig gewesen ist, da diesem eine Bestandskraft des Bescheides vom 29.03.2004
entgegen gestanden hätte. Mit der Verfügung vom 29.03.2004 wurde zwar gegenüber
dem Notar Dr. A. das Vorkaufsrecht nach dem Saarländischen Naturschutzrecht wirksam
ausgeübt, jedoch ist dieser Bescheid nicht gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 9.
bestandskräftig geworden.
Ein Nachweis über die Zustellung des Bescheides vom 29.03.2004 ist in den vorliegenden
Verwaltungsunterlagen nicht enthalten. Jedoch kann aus dem von den
Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10. am 21.04.2004 erhobenen Widerspruch
geschlossen werden, dass der Bescheid vom 29.03.2004 beim Notar eingegangen ist. Der
Notar war auch für den Empfang der Erklärung der Klägerin über die Ausübung des
Vorkaufsrechts bevollmächtigt, so dass der Bescheid vom 29.03.2004 mit dem Zugang
beim Notar wirksam geworden ist. In Ziffer 14 des notariellen Vertrages vom 11.03.2004
ist nämlich vereinbart worden, dass der Notar alle zur Wirksamkeit des Vertrages und
seinem Vollzug erforderlichen Genehmigungen einer Behörde und Zustimmungen eines
Beteiligten oder Dritten erwirken soll und diese mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar
wirksam werden. Das gelte auch für die Erklärung, dass eine behördliche Genehmigung
nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt oder dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht
besteht oder ausgeübt wird.
Gegen den Bescheid vom 29.03.2004 haben die Beigeladenen zu 1. bis 9. zwar keinen
Widerspruch eingelegt, gleichwohl ist er ihnen gegenüber nicht bestandskräftig geworden.
Denn der Widerspruch der Beigeladenen zu 10. hat auch zugunsten der Beigeladenen zu 1.
bis 9. dessen Bestandskraft verhindert. Zwar muss das Vorverfahren in der Regel "in
eigener Person" durchgeführt werden. Jedoch ist in der Rechtsprechung - insbesondere des
BVerwG - und einem Teil der Literatur anerkannt, dass es, abgesehen von den Fällen einer
notwendigen Streitgenossenschaft i.S.v. § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO, in denen ebenfalls
die Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch einen notwendigen Streitgenossen
ausreichend ist, weitere Fallkonstellationen gibt, in denen ein gesondertes Vorverfahren von
jedem von mehreren Beteiligten verzichtbar ist, etwa wenn auf Veranlassung eines
Vertragspartner ein solches durchgeführt wird, da in einem solchen Falle die vom Gesetz
mit dem Widerspruchsverfahren beabsichtigte Selbstkontrolle der Verwaltung vor dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Widerspruchs des einen
Widerspruchsführers schon stattfindet. Dies führt dazu, dass auch derjenige
Vertragspartner, der nicht selbst Widerspruch erhoben hat, gleichwohl den Bescheid mit
einer Anfechtungsklage angreifen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1969 - III B 202.62 -
DÖV 70, 248 m.w.N., Urteile vom 07.01.1972 - IV C
41.70 - DÖV 1972, 390 = NJW 1972, 1435 = Buchholz
406.11 § 30 BBauG Nr. 5 = BRS 25 Nr. 168, vom
23.03.1972 - III C 132.70 - BVerwGE 40, 25 = Buchholz
310 § 74 Nr. 4 und vom 13.02.1976 - IV C 44.74 -
BVerwGE 50, 171 = DÖV 1976, 353 = Buchholz 11 Art
20 GG Nr. 38 = BRS 37 Nr. 11 = NJW 1976, 1516;
Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 68 Rdnr. 32; Urteil der
Kammer vom 16.03.2005 - 5 K 78/04 -; a.A.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rdnr. 30;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 Rdnrn. 7, 29.
Da die Beigeladene zu 10. gegen den Bescheid vom 29.03.2004 Widerspruch eingelegt
hat, über den, wie sich aus den Verwaltungsunterlagen ergibt, noch nicht entschieden
worden ist, ist dieser Bescheid auch gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 9. nicht
bestandskräftig geworden.
Im Übrigen waren die Beigeladenen zu 1. bis 9. auch aus einem zweiten Grund nicht
gehindert, gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 12.05.2004 Widerspruch
einzulegen. Durch diesen Bescheid wurde nämlich erneut ein Widerspruchsrecht der
Beigeladenen zu 1. bis 9. begründet. Es handelt sich bei diesem Bescheid nicht um eine
bloße wiederholende Verfügung, die kein Verwaltungsakt ist, weil sie keine (neue) Regelung
i.S.d. § 35 enthält, und deshalb nicht erneut eine Rechtsmittelfrist in Gang setzt, sondern
um einen Verwaltungsakt in Form eines Zweitbescheides. Ob eine wiederholende
Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, hängt davon ab, ob sich die tragenden
Gedanken der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid geändert haben,
insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Maßgebend hierfür ist die Erklärung, nicht
der innere Wille der Behörde. Insbesondere spricht eine Rechtsbehelfsbelehrung dafür, dass
die Behörde eine neue Sachentscheidung treffen wollte. Ein Zweitbescheid liegt auch bei
erneuter Bekanntgabe eines Bescheides bei Zweifeln über die Wirksamkeit der
Erstbekanntgabe vor.
Vgl. zum Vorstehenden Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.
Auflage 2001, § 51 VwVfG Rdnrn. 58 f..
Vorliegend sind die Voraussetzungen eines Zweitbescheides gegeben. So ergibt sich aus
dem Schreiben vom 12.05.2004, das die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an
diese gerichtet hatten, dass zumindest Zweifel an einer wirksamen Ausübung des
Vorkaufsrechts gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 9. bestanden. Deshalb übersandten
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Entwurf eines Bescheides über die Ausübung
des Vorkaufsrechtes und wiesen ausdrücklich darauf hin, dass wegen der laufenden Frist
von zwei Monaten der Bescheid über die Ausübung bis zum 15.05.2004 bekannt gegeben
werden müsse. Eines derartigen Hinweises hätte es jedoch nicht bedurft, wenn man
seitens der Klägerin davon ausgegangen wäre, dass das Vorkaufsrecht auch gegenüber
den Beigeladenen zu 1. bis 9. bereits durch den Bescheid vom 29.03.2004 wirksam
ausgeübt worden war. Da der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechtes vom
12.05.2004 zudem auf eine neue Begründung gestützt worden ist, nämlich dass das
Grundstück erworben werden solle, um damit die Wasserzufuhr für das Parkbad zu
sichern, ist ersichtlich ein Zweitbescheid erlassen worden.
Der Widerspruch wurde von den Beigeladenen zu 1. bis 9. auch wirksam erhoben. Der
Bescheid vom 12.05.2004 ist zwar an die Beigeladenen zu 1. bis 5 sowie 7. bis 9.
gerichtet, der Beigeladene zu 6. wurde offensichtlich versehentlich nicht aufgeführt,
während der Widerspruch von der ... eingelegt worden war. Jedoch ergibt sich aus dem
Widerspruchsschreiben vom 09.06.2004, dass die ... nicht in eigenem Namen Widerspruch
erheben wollte, sondern im Auftrag der Beigeladenen zu 1. bis 9., die die Verkäufer der
streitgegenständlichen Parzellen sind.
Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bis 9.
unzulässig gewesen wäre. Er war auch begründet.
Der Bescheid vom 12.05.2004 ist rechtswidrig und ist deshalb zu Recht durch den
Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 aufgehoben worden. Die Voraussetzungen für
eine Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts lagen nicht vor.
Rechtsgrundlage für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts der Klägerin war das
Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches
Naturschutzgesetz - SNG) vom 31.01.1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.03.1993 (ABl. S. 346, ber. S. 482). Da auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides am 26.04.2006 abzustellen ist, ist das Saarländische
Naturschutzgesetz in der Fassung, die es auf Grund der am 01.06.2006 in Kraft
getretenen Änderung nach dem Gesetz Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen
Naturschutzrechts erhalten hat, nicht anzuwenden.
Unter Zugrundelegung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen, insbesondere der
von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen von Dr. M., ist das Gericht zur Überzeugung
gelangt, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fläche die Voraussetzungen für
eine Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 SNG a.F. nicht vorlagen. Zur Einholung von
weiteren Sachverständigen-Gutachten besteht daher kein Anlass.
Nach § 36 Abs. 1 SNG a.F. standen den Gemeinden in ihren Gebieten Vorkaufsrechte zu
beim Kauf von Grundstücken,
1. auf denen oberirdische Gewässer liegen,
2. die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren
unmittelbarer Nähe befinden,
3. die Öd- oder Unland sind,
4. auf denen Naturdenkmäler stehen,
5. die in Naturschutzgebieten liegen,
6. die für den Zugang zu den unter Nummer 1 bis 5 genannten
Flächen in Anspruch genommen werden sollen,
7. die im Gebiet eines Landschaftsrahmenplans liegen und als mit
einem Vorkaufsrecht belastete Flächen ausgewiesen sind,
8. auf denen ein nach § 25 geschützter Biotop liegt.
Davon ausgehend könnten nur die Tatbestände nach Nr. 1 (oberirdisches Gewässer) oder
Nr. 3 (Ötland) einschlägig sein.
Was das Regelbeispiel nach Nr. 1 angeht, so lagen dessen Voraussetzungen nicht vor. Bei
dem über das Grundstück laufenden verrohrten Bachlauf handelt es sich nicht um ein
"oberirdisches Gewässer". Für den Begriff des oberirdischen Gewässers im Sinn dieser
Vorschrift kann grundsätzlich auf den wasserrechtlichen Begriff des oberirdischen
Gewässers, wie er in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetz zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) verwendet wird, zurückgegriffen
werden. Danach ist der Begriff des oberirdischen Gewässers definiert als das ständig oder
zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
Vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 1. Aufl. 2003,
§ 31 Rdnr. 6; Marzik/Wilrich, BNatSchG, 1. Aufl. 2004, §
31 Rdnr. 3.
Aus den unterschiedlichen Zielsetzungen des Wasserrechts einerseits und des
Naturschutzrechts andererseits können sich jedoch im Einzelfall Abweichungen ergeben.
Dies ist vorliegend der Fall.
Das Wasserrecht erfasst das gesamte im natürlichen Wasserkreislauf der Natur
vorhandene Wasser und weist es nach § 1 Abs. 1 WHG den drei Kategorien "oberirdische
Gewässer", "Küstengewässer" und "Grundwasser" zu. Die einzelnen Kategorien und
insbesondere der Begriff "oberirdisches Gewässer" sind so gefasst, dass das im natürlichen
Wasserkreislauf vorhandene Wasser umfassend und ohne Ausnahme erfasst ist. Vom
wasserrechtlichen Gewässerbegriff ausgenommen ist lediglich das Wasser, das dem
natürlichen Wasserkreislauf entzogen ist, weil es mit ihm in keinem Zusammenhang mehr
steht. Der teilweise unterirdische Verlauf eines im Übrigen oberirdischen Gewässers
schließt deshalb die Zugehörigkeit des gesamten Gewässers, einschließlich des unterirdisch
fließenden Teils, zur Kategorie der "oberirdischen Gewässer" im wasserrechtlichen Sinn
nicht aus.
Vgl. BVerwG Urteil vom 31.10.1975 - 4 C 43.73 -
BVerwGE 49, 293 = Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr.4 =
DÖV 1976, 279 und Beschluss vom 29.01.1996 - 4 B
5.96 - ZfW 1997, 25.
Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in §§ 1 und
2 BNatSchG und § 1 SNG definiert sind, führen zu einer teilweise vom wasserrechtlichen
Begriff abweichenden Definition des naturschutzrechtlichen Begriffs des oberirdischen
Gewässers, wie er in § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SNG a.F. verwendet wird.
Im Naturschutzrecht geht es - allgemein ausgedrückt - um die Bewahrung und Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen und die Abwehr von Eingriffen in Natur und Landschaft
(vgl. § 10 SNG a.F.). Der Begriff des oberirdischen Gewässers in § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
SNG a.F. ist unter diesem Blickwinkel zu verstehen. Ein Bach, der in einem Rohr fließt, mag
ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserrechts sein. Er ist aber kein oberirdisches
Gewässer im Sinn des Naturschutzrechts. Er hat seine Verbindung zur Natur
weitestgehend eingebüßt, da er kein Lebensraum mehr für Flora und Fauna ist. Das
unterirdisch in einem Rohr fließende Wasser hat keine Ufer. Ein oberirdisches Gewässer
besteht aber aus der Einheit von Wasser und Bett, wobei das Gewässerbett aus der
Gewässersohle und den Ufern besteht. Gerade aber das Ufer, der Zwischenbereich
zwischen "feucht" und "trocken", ist für das Leben von besonderer Bedeutung. Die an den
Ufern gelegenen Randstreifen haben aus Sicht des Naturschutzes eine wichtige
Habitatfunktion. Dies entfällt jedoch bei einem verrohrten Gewässer. Dabei ist es
unerheblich, ob dieses Rohr vergraben ist oder mehr oder weniger offen verläuft. Der für
ein oberirdisches Gewässer wichtige Austausch mit der Luft über dem Wasser kann auf
jeden Fall nicht stattfinden. Das für das Leben wichtige Sonnenlicht kann das unterirdisch in
einem Rohr fließende Wasser nicht erreichen. Allein dass das Wasser in der unterirdischen
Röhre von einem oberirdischen Gewässer gespeist wird und wiederum in ein oberirdisches
Gewässer hinausfließt, reicht nicht aus, das in einem Rohr unterirdisch fließende Wasser als
oberirdisches Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinn anzusprechen. Vielmehr ist zum
Verständnis des naturschutzrechtlichen Begriffs des "oberirdischen Gewässers" vom
wörtlichen Sinn des Begriffes auszugehen. Danach ist ein Bach, der in einem Rohr gefasst
ist, kein oberirdisches, sondern ein unterirdisches Gewässer.
Vgl. zum Vorstehenden, Bayerischer VGH, Urteil vom
19.01.2006 - 9 B 04.1217 - zitiert nach juris; Gassner/
Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., §
31 Rdnr. 6 f.; Marzik/Wilrich, a.a.O., § 31 Rdnr. 3.
Dies gilt umso mehr, wenn der Bach - wie hier - nicht nur auf dem fraglichen Grundstück,
sondern auch in seinem weiteren Lauf zum Parkbad verrohrt ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass auch ein solches unterirdisches Gewässer
durch Entfernung des Rohres wieder zu einem oberirdischen Gewässer umgestaltet
werden kann. Die Umwandlung ist zwar möglich und wäre aus Naturschutzsicht vielleicht
auch wünschenswert. Aber sowohl nach dem gebräuchlichen Sinn der Worte "oberirdisches
Gewässer" als auch nach der Auslegung der Worte anhand der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein verrohrtes Gewässer - jedenfalls solange
dieser Zustand anhält - kein oberirdisches Gewässer im Sinn von § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
SNG a.F., so dass kein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht besteht.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19.01.2006, a.a.O..
Auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 6, 7 und 8 SNG a.F. liegen
offensichtlich nicht vor. Insbesondere liegt auf dem Grundstück kein nach § 25 SNG a.F.
geschützter Biotop. Denn wie sich aus der Verwaltungsanweisung zum Schutz bestimmter
Biotope nach § 25 SNG vom 17.07.2001 (GMBl S. 298) ergibt, müssen Biotope gewisse
Mindestgrößen - für Röhrichte z.B. von 200 m²- aufweisen. Wie sich jedoch aus den an die
Klägerin gerichteten Stellungnahmen von Dr. M. vom 18.03. und 17.05.2004 ergibt, sind
auf dem streitgegenständlichen Grundstück nur kleinflächige Röhrichtflächen vorhanden,
die auf Grund ihrer geringen Größe nicht dem Schutz des § 25 SNG a.F. unterfallen.
Allerdings könnte im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F.
gegeben sein, da es sich bei dem Grundstück um "Öd- und Unland" handelt.
Eine Definition für diesen Begriff enthält das Saarländische Naturschutzgesetz nicht. Jedoch
ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs davon auszugehen, dass es
sich dabei um Flächen handelt, die nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden (vgl. Definition
in § 33 a Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 11.04.1994) und
deshalb der natürlichen Sukzession unterliegen. Dies ist hier zu bejahen. Denn das
Grundstück ist auf Grund seiner Lage zwischen der Bundesautobahn A 620, der
Autobahnabfahrt Wadgassen und dem Zufahrt zur Sandgrube der Beigeladenen zu 10.
sowie dem daran angrenzenden Mitfahrerparkplatz nicht landwirtschaftlich nutzbar. Auf
Grund des dort festgestellten Bewuchses (vgl. Stellungnahmen von Dr. M. vom 18.03. und
17.05.2004 sowie des Büros für Landespflege & Forsten vom 30.11.2004) muss davon
ausgegangen werden, dass eine Nutzung der Fläche über mehrere Jahre nicht erfolgt ist,
sondern diese brach liegt. Zwar mag diese Fläche in der Vergangenheit gelegentlich
gemäht worden sein, wofür das Fehlen von größeren Büschen spricht, jedoch ist eindeutig
keine Nutzung als Mähwiese erfolgt, wofür insbesondere das Vorhandensein eines
größeren Bewuchses mit kanadischer Goldrute und vielblütiger Rose spricht.
Jedoch führt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F. noch nicht
ohne weiteres dazu, dass die Klägerin ein Vorkaufsrecht ausüben konnte. Denn nach § 36
Abs. 2 SNG a.F. darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder
zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der
Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft
rechtfertigen . § 36 Abs. 2 SNG a.F. fordert also eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen
des Naturschutzes, auch wenn diese deutlich geringere Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns stellt als das für den Bereich des
Enteignungsrechts geltende Gemeinwohlerfordernis.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.07.2003 - 1 R
9/03 - juris.
Gerade an dieser speziellen -allein im Naturschutz begründeten- Rechtfertigung für den
Grundstückserwerb fehlt es hier.
Dass das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der
freien Landschaft vorliegend eine Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtfertigen kann,
ergibt sich bereits auf Grund der beschriebenen Lage des Grundstücks. Denn ein
Grundstück, das lediglich eine Größe von 7.775 m² aufweist und von vielbefahrenen
Straßen bzw. der Zufahrt zu einer Sandgrube und einem angrenzenden Mitfahrerparkplatz
fast völlig eingeschlossen und den Emissionen einer stark befahrenen Bundesautobahn
nebst Abfahrt ausgesetzt ist, kann offensichtlich nicht der Erholung der Allgemeinheit in der
freien Landschaft dienen.
Auf Grund der besonderen Lage des Grundstücks ist auch nicht davon auszugehen, dass
gegenwärtig oder zukünftig sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen.
Grundsätzlich mag das Vorliegen einer besonderen ökologischen Bedeutung ausreichen um
im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung
eines Vorkaufsrechtes auch zu rechtfertigen.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.05.1995 - 9 B
92.1183/84 - NuR 1995, 554 und Beschluss vom
18.01.2000 - 9 B 95.31 - zitiert nach juris.
Dann muss dessen ökologischer Wert aber auch nachhaltig erkennbar sein. Ist
Anknüpfungspunkt für die Ausübung des Vorkaufsrechts allein die Eigenschaft des
Grundstücks als Öd- und Unland, so ist weiter zu fordern, dass besondere ökologische
Qualitäten hinzutreten müssen, da nicht jedem Öd- und Unland eine herausgehobene
ökologische Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG ist
nämlich eine Einschränkung der Vorkaufsfälle unter Anwendung der Regelung des § 36 Abs.
2 SNG a.F. vorzunehmen, so dass nicht bei jedem Öd- oder Unland eine Ausübung des
Vorkaufsrechts angezeigt ist. Vielmehr muss eine weitergehende ökologische Bedeutung
des Grundstücks festgestellt werden, aus der heraus sich die Vorkaufsausübung
rechtfertigt. Eine derartige ökologische Bedeutung des streitgegenständlichen Grundstücks
ist jedoch nicht ersichtlich.
Sie wird für das Grundstück in seinem heutigen Zustand auch nicht mit überzeugenden
Gründen dargelegt. Die Annahme, es handele sich bereits jetzt um einen Trittstein
zwischen dem Waldbereich des Warndt und dem Naturraum Saartal, lässt eine Würdigung
der besonderen Expositionslage der Fläche vermissen. Der in diesem Zusammenhang
angebrachte Hinweis, schon kleinere Flächen seien im Rahmen von Biotopkartierungen und
Ökokontomaßnahmen als bedeutsam bewertet worden, ist dazu wenig hilfreich. Sie kann
hier im Weiteren auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die heutige Brachfläche
umgestaltet werden könnte und danach eine höhere ökologische Bedeutung hätte. Zwar
kann sich die besondere Wertigkeit i. S. des § 36 Abs. 1 SNG a.F. auch aus einer späteren
Umgestaltung des Grundstücks ergeben. Dies gilt insbesondere bei Planungen etwa für
Umbau (Renaturierung), Pflege oder Erhaltung eines oberirdischen Gewässers.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.07.2003, a.a.O..
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Planungen und der von ihr
vorgelegten Stellungnahmen von Dr. M. erschließt sich die verlangte besondere ökologische
Wertigkeit des Grundstücks nicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin offensichtlich eine Offenlegung des im Moment
verrohrten Baches nicht beabsichtigt, auch wenn dies in den Stellungnahmen von Dr. M.
vom 27.12.2007, 04.01.2008 und 08.01.2008 anders dargestellt ist. Denn dies stünde
im Widerspruch zur Nutzung dieses Wassers für das von der Klägerin betriebene Parkbad.
Denn wie die Klägerin selbst vorträgt, wurde die Verrohrung vorgenommen, um den
hygienischen Standard des Wassers für das Bad zu gewährleisten. Außerdem sei die
Versorgung des Parkbades mit dem Wasser aus dem verrohrten Bach für den Betrieb des
Bades unverzichtbar. Wenn jedoch die Verrohrung beseitigt würde, so wäre schon nach
dem Vorbringen der Klägerin die Hygiene des Wassers nicht mehr gesichert, was mit Blick
auf die Emissionen der benachbarten Autobahn und der Abfallbelastung des Grundstücks
durch den Mitfahrerparkplatz nachvollziehbar erscheint. Ist die Klägerin zudem auf die
zufließende Wassermenge für das Parkbad wasserwirtschaftlich angewiesen, so führte die
beabsichtigte Offenlegung und teilweise Flutung bzw. Versumpfung der Flächen zu
Versicherungs- und Absorbationsverlusten, die mit dem wirtschaftlichen Zweck des
Wasserlaufs und damit den übrigen Interessen der Gemeinde schwerlich vereinbar sind.
Daher kann vorliegend - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhalts des
vorgelegten Bebauungsplanentwurfes "Auf' m Kretenberg" - allenfalls davon ausgegangen
werden, dass Teile dieses Wassers abgeleitet werden, um das Grundstück neu zu
gestalten.
Die Gewährleistung des Zuflusses für das Parkbad stellt, unabhängig von den Fragen, ob
der Quellbereich des Baches auf dem Gemeindegebiet der Klägerin liegt und ob sie
überhaupt wasserrechtlich befugt ist, dieses Wasser für das Parkbad zu nutzen, keinen
naturschutzrechtlichen Belang i.S. des § 36 Abs. 2 SNG a.F. dar. Denn die Zuleitung von
Wasser zu einem öffentlichen Schwimmbad gehört offensichtlich nicht zu durch das
Saarländische Naturschutzgesetz geschützten Belangen (vgl. § 1 Abs. 1 SNG), sondern
stellt eine wirtschaftliche Nutzung dieses Wassers dar.
Auch wenn Teile des Wassers abgeleitet würden, um damit eine wechselfeuchte Zone zu
schaffen, wie es in dem vorgelegten Entwurf für den Bebauungsplan "Auf' m Kretenberg"
projektiert ist, erwächst daraus keine besondere ökologische Bedeutung des Grundstücks.
Denn es ist auf Grund seiner geringen Größe von nur 7.775 m² und seiner Insellage
zwischen Autobahn, Autobahnzubringer und Sandgrubenzufahrt bzw. Mitfahrerparkplatz
überhaupt nicht in der Lage eine besondere ökologische Bedeutung im Rahmen des
Gesamt-Naturhaushaltes zu erlangen. Wie in den Stellungnahmen von Dr. M. vom
27.12.2007 und 04.01.2008 ausgeführt, liegen die betroffenen Parzellen großräumig
zwischen den beiden Naturräumen "Warndt" und "Mittleres Saartal". Sie haben gleichwohl
auf Grund der trennenden Wirkung der genannten Verkehrswege keine direkte Verbindung
zu diesen Naturräumen, so dass ein funktionaler Zusammenhang nicht gesehen werden
kann.
Ebenso wenig kann dieses Grundstück nach seiner ökologischen Fortentwicklung eine
Trittstein-Funktion ausüben. So ist insbesondere eine Zuwanderung von Tieren aus dem
Bereich des Saartals auf Grund der dazwischen liegenden Bundesautobahn weitgehend
auszuschließen. Auch ist aus diesem Grund nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Vernässung
des maximal 35 Meter breiten Grundstücks überhaupt machen sollte. Auch soweit die
Klägerin in dem genannten Bebauungsplanentwurf eine Umgestaltung der südlich der
Zufahrt zur Sandgrube der Beigeladenen liegenden Fläche beabsichtigt, die derzeit noch als
Kies- und Sandgrube genutzt wird, kann ein zusätzlicher ökologischer Nutzen durch die
Umgestaltung des hier streitgegenständliche Grundstück nicht erkannt werden. Denn die
Zufahrt zur Sandgrube der Beigeladenen zu 10 und dem Betonwerk der X GmbH als auch
der Mitfahrerparkplatz sollen auch nach dem Bebauungsplanentwurf weiter erhalten
bleiben. Diese trennen aber das Grundstück von der restlichen Umgestaltungsfläche, so
dass dessen Insellage nach wie vor bestehen würde und eine Vernetzung mit anderen zu
schaffenden Biotopen nicht oder allenfalls in geringem Umfang eintreten könnte.
Nach alledem liegt für die Kammer -auch auf Grund der dem Gericht vorliegenden
Luftbilder der Saarländischen Katasterverwaltung sowie der gerichtsbekannten Örtlichkeit-
offen zu Tage und bedarf keiner weiteren gutachtlichten Aufklärung, dass im hier zu
beurteilenden Einzelfall Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der
Erholung, den Eintritt der Gemeinde in ein Grundstücksgeschäft Dritter nicht rechtfertigen
(§ 36 Abs. 2 SNG a.F.). Das legt auch ein Blick auf die gemeindeintern erörterten Gründe
für den Zugriff auf das Grundstück nahe: Sowohl in der Sitzungsniederschrift der
Gemeinderatsitzung vom 23.3.2004, Seite 20, als auch im Bescheid vom 12.05.2004
wird die Bedeutung des Parkbades aus Gründen der Daseinsvorsorge und seine
Abhängigkeit von den durch das Grundstück laufenden Frischwasserzufluss herausgestellt.
Dabei handelt es sich sicherlich um ein anzuerkennendes öffentliches Interesse der
Gemeinde, das zwar wasserwirtschaftlich von hohem Rang sein mag und auch dem
Gemeinwohl dient. Gründe des Naturschutzes lassen sich darauf allerdings nicht stützen.
Daher war die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin
rechtswidrig und der Bescheid vom 12.05.2004 wurde zu Recht durch den angegriffenen
Widerspruchsbescheid des Landkreises vom 26.04.2006 aufgehoben.
Der Klage ist folglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die
Beigeladene zu 10. einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der
Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die
Beigeladenen zu 1. bis 9. haben keinen Antrag gestellt, so dass für einen Ausspruch zu
ihren Gunsten kein Anlass bestand.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht
vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. In
Anlehnung an Ziffer 9.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) setzt
das Gericht den Streitwert auf 25 % des von der Klägerin mit Bescheid vom 17.08.2005
herabgesetzten Kaufpreises (7.775 m² x 3,80 Euro) fest.