Urteil des VG Saarlouis vom 22.06.2006

VG Saarlouis: körperliche unversehrtheit, schüler, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, lehrer, genehmigung, öffentliches interesse, geeignete stelle, abmahnung

VG Saarlouis Beschluß vom 22.6.2006, 1 F 13/06
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid
des Antragsgegners vom 16.03.2006 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:
1. Im Falle einer nochmaligen körperlichen Züchtigung eines Schülers, einer anderen
entwürdigenden Maßnahme oder sonstigen schulrechtlich verbotenen
Erziehungsmaßnahme hat der Antragsteller den Vorfall unverzüglich dem Antragsgegner
mitzuteilen.
2. Den Schülern der Erweiterten Realschule ... ist in Absprache mit dem Antragsgegner
eine geeignete Stelle zu benennen, an die sich die Schüler im Falle eines erneuten unter
Ziffer 1. genannten Vorfalls vertrauensvoll wenden können.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4, Abs. 5 VwGO statthafte Eilantrag des
Antragstellers, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage gegen den mit Bescheid vom 16.03.2006 erfolgten Widerruf der Genehmigung zum
Betrieb der Erweiterten Realschule (ERS) ... begehrt, ist zulässig und nach Maßgabe des
Tenors begründet.
Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Widerrufsbescheides in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken begegnet. Die zur
Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegebene Begründung entspricht den
formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, was auch der Antragsteller nicht in
Zweifel zieht und von daher keiner weiteren Ausführungen bedarf. Ist demnach die
Vollzugsanordnung nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden, hat das Gericht
bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen
Ermessensentscheidung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der
Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Widerrufsbescheides bis zu einer
abschließenden Entscheidung über die dagegen erhobene Klage verschont zu bleiben, und
dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen
Behördenentscheidung abzuwägen. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der
Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung, dass der
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten
verletzt, vermag kein öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.
Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, sind die
Anforderungen an das darüber hinaus erforderliche besondere Vollzugsinteresse erheblich
gemindert. Sind schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist zwischen
den widerstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden,
wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles größeres Gewicht
beigemessen werden muss und in welcher Weise diesem Interesse vorläufig Rechnung
getragen werden kann.
Die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid
des Antragsgegners vom 16.03.2006 ist nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes wenn auch im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz bereits vertieften,
gleichwohl letztendlich nur summarischen Überprüfung als offen anzusehen.
Materiell-rechtliche Grundlage des angefochtenen Widerrufs ist § 10 Privatschulgesetz
(PrivSchG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.1985 (ABl.
S. 610), geändert durch das Gesetz vom 09.03.2003 (ABl. S. 1990 (1993)). Nach Abs. 1
der Vorschrift ist die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule i. S. d. § 5 PrivSchG –
um eine solche handelt es sich bei der ERS ... - zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt. Abs. 2
bestimmt, dass der Widerruf erst zulässig ist, wenn der Schulträger die beanstandeten
Mängel innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Widerruf der Genehmigung vorliegend
nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden Aufforderung zur
Mängelbeseitigung im vorgenannten Sinne fehlen würde. Vielmehr ist in der so genannten
„Abmahnung“ des Antragsgegners vom 11.04.2005 grundsätzlich eine den Anforderungen
des § 10 Abs. 2 PrivSchG genügende Mängelbeseitigungsaufforderung zu sehen. Der
Antragsgegner hat im vorgenannten, an den Antragsteller gerichteten Schreiben deutlich
auf in der Vergangenheit festgestellte Missstände in Form wiederholter – zum Teil von den
Lehrern bzw. Betreuern zugestandener – gegen das Verbot körperlicher Züchtigungen und
entwürdigender Maßnahmen verstoßende Erziehungsmaßnahmen hingewiesen.
Einhergehend damit hat der Antragsgegner erhebliche Zweifel an der gemäß § 7 Abs. 1 lit.
d PrivSchG erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit des Schulträgers, seines
gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreters und des Leiters der Schule
geäußert, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Privatschulbetriebes die
Verpflichtung treffe, die Anwendung schulrechtlich verbotener Erziehungsmethoden zu
unterbinden, und den Antragsgegner zur umgehenden Abstellung dieser Missstände
aufgefordert. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller keine zeitliche Frist zur
Beseitigung der gerügten Missstände gesetzt hat, sondern deren „umgehende“, d. h.
sofortige Abstellung verlangt hat, ist angesichts des in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten
Schutzes der Menschenwürde sowie des in Art. 2 Abs. 2 GG normierten Grundrechts der
Schüler auf körperliche Unversehrtheit, denen die in der Vergangenheit festgestellten,
gerügten Erziehungsmethoden zuwiderliefen, nicht zu beanstanden; vielmehr war eine
Aufforderung zu einer umgehenden Unterlassung körperlicher Züchtigungen geradezu
geboten.
Ob zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung allerdings die
Genehmigungsvoraussetzungen zum Betrieb einer privaten Ersatzschule nicht mehr
vorlagen, was gemäß § 10 Abs. 1 PrivSchG Widerrufsvoraussetzung ist, kann im hier zu
entscheidenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Die
Voraussetzungen der Genehmigung sind in § 7 Abs. 1 PrivSchG normiert. Nach dieser
Vorschrift ist eine solche Genehmigung zu erteilen, wenn
a) die Privatschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrer
hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
b) eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
c) die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist,
d) der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreter und der
Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
e) die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen
Anordnungen entsprechen.
Umstritten ist vorliegend die unter lit. d) normierte Genehmigungsvoraussetzung. Der
Antragsgegner hat den Widerruf der Genehmigung zum Betrieb der ERS ... maßgeblich
darauf gestützt, dass der derzeitige Schulleiter und die Leitung des Trägervereins nicht die
Voraussetzungen mitbringen würden, um einen für die Schüler „ungefährlichen Betrieb“
dieser Schule zu sichern, so dass ihnen die für diese Funktionen erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit fehle. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der A an der von
ihm getragenen ERS ... eine Gefahrenlage geschaffen habe, die weder der Schulleiter noch
der Trägerverein beherrsche. Der religiös-erzieherische Ansatz der Schule einerseits, der
von rigiden Anforderungen an das Wohlverhalten der Schüler geprägt sei, und die bewusst
schwierige Zusammensetzung ihrer Schülerschaft andererseits würden ein Konfliktpotential
in sich bergen, das sich – wie in der Vergangenheit festgestellt – immer wieder in
körperlichen Züchtigungen von Schülern durch Lehrkräfte und Erzieher entlade. Trotz der
am 11.04.2005 an den Antragsteller ergangenen Aufforderung, solche Pflichtverletzungen
künftig zu verhindern und bei Verstößen nachhaltig auf den Täter einzuwirken, habe ein
Lehrer im Dezember 2005 zwei Schüler mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen und
ungeachtet einer anschließenden Abmahnung im Februar 2006 einen dritten Schüler
geohrfeigt. Dies zeige, dass die Schulleitung nicht in der Lage gewesen sei, die
Gewaltbereitschaft im Lehrerkollegium der ERS ... zu beseitigen und die vom
Antragsgegner mit Schreiben vom 11.04.2005 beanstandete Gefahr gehäufter Verstöße
gegen das Züchtigungsverbot nicht anders als durch einen Widerruf der
Betriebsgenehmigung behoben werden könne. Der nach der Abmahnung vom 11.04.2005
eingesetzte neue Leiter der ERS ... sei ein erst 28 Jahre alter Geistlicher ohne
nennenswerte Schulerfahrung, der zur Leitung einer Schule mit einem Konfliktpotential wie
im vorliegenden Fall ungeeignet sei. Die Unzuverlässigkeit des derzeitigen Leiters der ERS
habe sich auch darin gezeigt, dass dieser anlässlich eines Schulbesuchs zweier
Schulaufsichtsbeamten des Antragsgegners am 19.12.2005 den schweren Zwischenfall
vom 07.12.2005, bei dem ein Lehrer zwei Schüler wegen Lärmens auf den Hinterkopf
geschlagen habe, verschwiegen habe. Die Vorenthaltung derart wichtiger Informationen
mache die vorgeschriebene staatliche Schulaufsicht unmöglich. Auch der Schulträger sei
unzuverlässig. Er müsse sich nämlich die Konfliktursachen zurechnen lassen und sei damit
auch für deren Folgen verantwortlich. Insbesondere habe er zu verantworten, dass die
Schulleiterstelle nach der Abmahnung vom 11.04.2005 nicht mit einer tauglichen Person
besetzt worden sei, und er sei ebenfalls nicht offen mit der Schulaufsichtsbehörde
umgegangen.
Ob dem Antragsteller bzw. seinem satzungsmäßig berufenen Vertreter oder dem
derzeitigen Leiter der ERS ... tatsächlich die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, kann nach
derzeitiger Erkenntnislage nicht abschließend beurteilt werden. Zwar ist der Antragsgegner
zu Recht davon ausgegangen, dass das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit der an
führender Stelle tätigen Personen die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit
zum Betrieb privater Schulen mit Rücksicht auf das ebenfalls unter Verfassungsschutz
stehende Wohl der Schüler in angemessener Weise beschränkt. § 7 Abs. 1 lit. d PrivSchG
ist insoweit Ausdruck einer grundrechtsimmanenten Schranke der in Art. 7 Abs. 4 und 5
GG gewährleisteten Privatschulfreiheit. In Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts etwa im Gewerberecht oder im Recht der freien Berufe sind
die in § 7 Abs. 1 lit. d PrivSchG genannten Personen als unzuverlässig anzusehen, wenn sie
nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bieten, dass die Schule
künftig ordnungsgemäß betrieben wird, d. h. insbesondere dabei nicht gegen das auch für
Privatschulen geltende Recht verstoßen wird. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend
ausgeführt, dürfen auch an privaten Ersatzschulen körperliche Züchtigungen und
entwürdigende Maßnahmen, die an öffentlichen Schulen im Saarland durch § 32 Abs. 3 des
Schulordnungsgesetzes (SchoG) verboten sind, keine Erziehungsmethoden sein. Solche
Erziehungsmethoden beeinträchtigen entgegen § 5 Abs. 2 PrivSchG die Gleichwertigkeit
der privaten Ersatzschule mit den entsprechenden öffentlichen Schulen. Dem entsprechend
erfordert die in § 7 Abs. 1 lit. d PrivSchG vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit der
Vertreter des Antragstellers und des Schulleiters der ERS ..., derartigen Pflichtverletzungen
durch das Lehr- und Erziehungspersonal der Schule entgegenzuwirken und bei Anzeichen
von körperlichen Übergriffen auf die Schüler in geeigneter Form unmittelbar und nachhaltig
auf den betroffenen Bediensteten einzuwirken.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die erforderliche Zuverlässigkeit des
Antragstellers sowie des derzeitigen Schulleiters nach den Erkenntnismöglichkeiten des
vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Zwar gab es in der
Vergangenheit mehrfach und auch nach dem Beanstandungsschreiben des
Antragsgegners vom 11.04.2005 nochmals körperliche Züchtigungen von Schülern.
Abgesehen davon, dass die eingeleiteten Strafverfahren – soweit ersichtlich – zu einem
ganz erheblichen Teil noch nicht abgeschlossen sind, so dass der tatsächliche Umfang der
Missstände in der Zeit vor der „Abmahnung“ vom 11.04.2005 für das Gericht nicht
genügend abschätzbar ist, ist aber – wie bereits dargelegt – für die Frage der
Zuverlässigkeit maßgeblich darauf abzustellen, ob die vorgenannten Personen Gewähr
dafür bieten, dass die Schule künftig ordnungsgemäß betrieben wird. Entscheidend ist also
die Prognose für die Zukunft und nicht allein die Vorkommnisse in der Vergangenheit, wenn
auch letztere für die zu erstellende Prognose eine durchaus erhebliche Rolle spielen. Dass
insoweit in erster Linie auf den zu erwartenden künftigen Schulbetrieb abzustellen ist,
verdeutlicht auch § 10 Abs. 2 PrivSchG, wonach der Widerruf zum Betrieb einer privaten
Ersatzschule erst zulässig ist, wenn der Schulträger beanstandete Mängel innerhalb einer
von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat. Mit zu berücksichtigen ist
daher auch, dass der Antragsteller – wie im Folgenden näher ausgeführt wird – durchaus
daher auch, dass der Antragsteller – wie im Folgenden näher ausgeführt wird – durchaus
bestrebt war, nach der Beanstandung des Antragsgegners die im Schreiben vom
11.04.2005 erwähnten Missstände abzustellen:
So hat er nach dem Abmahnschreiben vom 11.04.2005 den damaligen Leiter der ERS ...,
gegenüber dem ebenfalls Vorwürfe körperlicher Züchtigungen erhoben wurden, abberufen
und durch Pater D ersetzt. Zwar erscheint fraglich, ob ein 28 Jahre alter Geistlicher ohne
größere Schulerfahrung eine gute Wahl bei der Besetzung der Leiterstelle einer derart
problembeladenen Schule wie der ERS ... darstellte. Andererseits lässt aber weder das
Alter noch die geringe Erfahrung des jetzigen Schulleiters von vornherein bereits auf eine
Ungeeignetheit für diese Position schließen. Auch ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsteller
zum damaligen Zeitpunkt überhaupt andere geeignete Bewerber zur Verfügung standen,
mit denen der Antragsteller die von ihm augenscheinlich gewünschte rasche
Neuorganisation und Umorientierung hätte in die Wege leiten können. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass das Beanstandungsschreiben des
Antragsgegners vom 11.04.2005 hinsichtlich der Person des Schulleiters keinerlei
Vorgaben enthielt, sondern der Antragsteller nur allgemein dazu aufgefordert wurde, dafür
Sorge zu tragen, dass körperliche Züchtigungen und ähnliche Erziehungsmaßnahmen
künftig unterbleiben.
Neben dem erfolgten Wechsel in der Schulleitung machte der Antragsteller nach Erhalt der
Abmahnung des Antragsgegners mit „Rundbrief“ vom 14.04.2005 alle Lehrer und
Mitarbeiter der Erweiterten Realschule ... und der Grundschule Y ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass die Anwendung schulrechtlich verbotener Erziehungsmaßnahmen,
körperliche Züchtigung und entwürdigende Maßnahmen absolut untersagt seien, und bat
dringend um Beachtung, auch zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, wobei
insoweit Abmahnung und Entlassung explizit angeführt waren. Die Kenntnisnahme dieses
Rundbriefes mussten sämtliche Beschäftigten gegenzeichnen. Auch dies lässt auf ein
ernsthaftes Bemühen der verantwortlichen Vertreter des Antragstellers wie auch des
neuen Schulleiters schließen, unzulässige Erziehungsmethoden, wie sie vor April 2005 zum
Teil angewandt wurden, für die Zukunft zu verhindern.
Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller des Weiteren vorwirft, durch die Aufnahme
zahlreicher Schüler mit zum Teil gravierenden Verhaltensauffälligkeiten selbst eine weder
vom Schulleiter noch vom Trägerverein beherrschbare Gefahrenlage geschaffen zu haben,
die sich immer wieder in körperlichen Züchtigungen entlade, ist dem Antragsgegner
durchaus zuzugestehen, dass der religiös-erzieherische Ansatz der Schule einerseits, der
zudem von strengen Anforderungen an das Wohlverhalten der Schüler geprägt ist, sowie
die Aufnahme einer weit überdurchschnittlichen Anzahl von Schülern mit schweren
Erziehungsproblemen oder psychosozialen Störungen – die Rede war von etwa einem
Drittel der Schüler – ein erhebliches Konfliktpotential in sich birgt. Verstärkt wurde dies
zusätzlich dadurch, dass – wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat –
bisher eigene Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung fehlten und externe
Stützlehrer nicht zum Einsatz kamen. Dies erachtet auch das Gericht als problematisch.
Doch abgesehen davon, dass diese Problematik in der „Abmahnung“ vom 11.04.2005
nicht angesprochen wurde und von daher fraglich erscheint, ob insoweit dem Erfordernis
des § 10 Abs. 2 PrivSchG genügt ist, ist andererseits zu sehen, dass – soweit aus den
vorliegenden Unterlagen ersichtlich – die Aufnahme einer überproportionalen Anzahl
verhaltensauffälliger Schüler hauptsächlich der ehemalige Rektor Pater E zu verantworten
hatte. Dieser wurde aber kurz nach Bekannt werden der Vorwürfe mehrfacher körperlicher
Züchtigungen an der ERS ... von seinem Amt abberufen und durch den jetzigen Rektor
ersetzt. Auch hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, seit Zugang des
Schreibens des Antragsgegners vom 11.04.2005 die Zahl der verhaltensauffälligen Schüler
– zum Teil durch Abgang nach der Klasse 10, zum Teil auch durch sonstige Schulwechsel –
erheblich reduziert zu haben und sich künftig bei der Aufnahme neuer Schüler ebenfalls
entsprechend zu verhalten, um auf diese Weise die ehemals gegebene problematische
Konstellation zu entschärfen. Allerdings hat der Antragsteller seine entsprechenden
Bemühungen und auch die erzielten Erfolge nicht näher präzisiert, so dass für das Gericht
bisher nicht hinreichend feststellbar ist, in welchem Umfang sich die entsprechenden
Verhältnisse tatsächlich verbessert haben. Nach den unwidersprochenen Angaben des
Antragstellers ist jedoch jedenfalls von einem ernsthaften dahingehenden Bestreben
auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sowohl rechtlich als auch
menschlich bisher nur in begrenztem Umfang möglich gewesen sein dürfte, sich von
bereits in die Schule aufgenommenen schwierigen Schülern zu trennen. Der Antragsteller
ist somit auf die vom Antragsgegner beanstandeten Missstände nicht untätig geblieben,
sondern hat ernsthaft versucht, diesen entgegenzutreten.
Im Hinblick auf die vorgenannten vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen erscheint
zweifelhaft, ob allein aus dem Umstand, dass es ungeachtet dessen am 07.12.2005 und
im Februar 2006 nochmals zu körperlichen Züchtigungen durch einen Lehrer kam, darauf
geschlossen werden kann, dass die Vertreter des Antragstellers und der örtliche Schulleiter
nicht in der Lage sind, die beanstandeten Erziehungsmaßnahmen wirksam zu unterbinden
und sich insoweit als unzuverlässig erwiesen haben. Wenn auch die Vorfälle von Dezember
2005 und Februar 2006 keinesfalls bagatellisiert werden dürfen, so spricht das
konsequente Vorgehen des Antragstellers gegenüber dem betreffenden Lehrer
entsprechend der Ankündigung im Rundbrief vom 14.04.2005 auf der anderen Seite für
den Antragsteller: Unmittelbar nach dem ersten Zwischenfall vom 07.12.2005 wurde der
betreffende Lehrer abgemahnt und im Februar 2006 direkt nach Bekannt werden des
neuerlichen Vorfalls fristlos gekündigt.
Zwar haben sich der Antragsteller und der örtliche Schulleiter in diesem Zusammenhang
dem Antragsgegner gegenüber nicht völlig offen gezeigt, indem sie diesem als
Schulaufsichtsbehörde den Vorfall vom Dezember 2005 zunächst nicht offenbarten. Wenn
auch das Beanstandungsschreiben vom 11.04.2005 nicht ausdrücklich eine entsprechende
Anzeigepflicht vorgab, so bestand zumindest anlässlich des Schulbesuchs zweier
Schulaufsichtsbeamten am 12.12.2005 auf die Frage, ob es noch etwas Besonderes zu
berichten gebe, Anlass zu einer entsprechenden Mitteilung. Andererseits hat aber der
Schulleiter zunächst sehr wohl eine Benachrichtigung des Antragsgegners erwogen und
eine solche nur auf den eingeholten Rat des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
unterlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die unterbliebene Anzeige der
Geschehnisse vom 07.12.2005 derart schwer wiegt, um daraus auf eine Unzuverlässigkeit
des Antragstellers bzw. des Schulleiters schließen zu können, zumal sich der Schulleiter
nach dem zweiten Vorfall im Februar 2006 umgehend um eine Unterrichtung des
Antragsgegners bemühte.
Dies alles bedarf jedoch einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Dabei wird
auch näher zu überprüfen sein, ob die vom Antragsteller bisher ergriffenen Maßnahmen,
die sehr wohl ein ernsthaftes und nachhaltiges Bestreben zur Unterbindung schulrechtlich
verbotener Erziehungsmaßnahmen erkennen lassen, hinreichend waren. Nicht
unbedenklich erscheint, dass – soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich – nach
wie vor im Unterricht keine sonderpädagogisch geschulten Fachkräfte zum Einsatz
kommen. Andererseits lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen, ob bzw.
inwieweit derzeit, d. h. auch nach dem Ausscheiden mehrerer verhaltensauffälliger Schüler
aus der Schule, noch ein konkreter Bedarf besteht. Sollte trotz Fortbestehens eines
entsprechenden Bedarfs die Hilfe der Sonderpädagogik, etwa externer Stützlehrer,
weiterhin abgelehnt werden, so wäre auch dies im Rahmen der Beurteilung der
Zuverlässigkeit der maßgeblichen Verantwortlichen des Antragstellers zu berücksichtigen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer auch Zweifel hat, ob die in
der Hausordnung vom 07.09.2004 aufgestellte Forderung, die Schüler sollten ihren
„Vorgesetzten“ gut, sofort und genau gehorchen und in allem, was ihnen befohlen wird,
Gottes Willen sehen, mit dem für alle Schulen geltenden Erziehungsziel, die Schüler zu
selbständig denkenden, eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen, vereinbar ist.
Entscheidend dürfte insoweit aber nicht auf die oben genannte bloße Formulierung in der
Hausordnung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im Schulbetrieb abzustellen sein. Da
auch der Antragsgegner nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat, bedarf
er im vorliegenden Eilverfahren keiner weiteren Vertiefung.
Ist nach alledem die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorliegens der
Genehmigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als offen
anzusehen, muss eine allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des vorliegenden
Eilverfahrens entscheiden. Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten des
Antragstellers aus.
Auszugehen ist dabei davon, dass sich hier zwei grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen gegenüber stehen: Einerseits die durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte
Privatschulfreiheit und andererseits die Rechte der Schüler aus Art. 2 Abs. 2 und 1 Abs. 1
GG auf körperliche Unversehrtheit und Achtung ihrer Würde. Trotz des an sich
überragenden Stellenwertes der vorgenannten Rechte der Schüler ist vorliegend eine
Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers gerechtfertigt, da einerseits eine
vorläufige Schließung der Schule im Falle eines Obsiegens des Antragstellers in der
Hauptsache für diesen kaum wieder behebbare Nachteile zur Folge hätte und andererseits
nach Einschätzung des Gerichts die Gefahr einer nochmaligen Verletzung der vorgenannten
Rechte eines Schülers, insbesondere einer erneuten körperlichen Züchtigung, gering
erscheint. Zwar wurden nach derzeitiger Erkenntnislage in der Zeit vor April 2005 in einer
Vielzahl von Fällen nicht hinnehmbare Erziehungsmethoden angewandt. Allerdings hat der
Antragsteller nach dem Beanstandungsschreiben des Antragsgegners vom 11.04.2005
unmittelbar reagiert und – wie bereits dargelegt – verschiedene Maßnahmen ergriffen, um
künftig entsprechende Erziehungsmaßnahmen zu unterbinden. Dabei ist insbesondere der
von allen Lehrern und Mitarbeitern unterzeichnete Rundbrief vom 14.04.2005, in dem
schulrechtlich verbotene Erziehungsmaßnahmen, körperliche Züchtigungen und
entwürdigende Maßnahmen ausdrücklich „absolut untersagt“ und für den Fall einer
Missachtung arbeitsrechtliche Maßnahmen angekündigt wurden, durchaus als geeignetes
Mittel anzusehen. Zwar hat der Antragsteller auch damit nicht verhindern können, dass es
am 07.12.2005 und im Februar 2006 erneut zu körperlichen Übergriffen eines Lehrers
kam. Auch hier ist der Antragsteller aber entsprechend seiner Ankündigung im
vorgenannten Rundbrief sofort gegenüber dem Lehrer eingeschritten und hat diesem
schließlich fristlos gekündigt. Der betreffende Lehrer unterrichtet zur Zeit nicht mehr an der
Schule des Antragstellers, so dass von diesem derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr
ausgeht. Soweit aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich, sind mit Ausnahme
eines Lehrers auch die übrigen Personen, denen gegenüber Vorwürfe körperlicher
Züchtigungen oder entwürdigender Maßnahmen in der Zeit vor April 2005 erhoben
wurden, derzeit nicht mehr an der ERS ... tätig. Des Weiteren kann angenommen werden,
dass das konsequente Vorgehen des Antragstellers gegenüber dem zuletzt auffällig
gewordenen Lehrer eine entsprechende Signalwirkung gegenüber den übrigen Lehrern und
Mitarbeitern entfaltet hat und diese sich zumindest nunmehr bewusst sind, dass auch
ihnen im Falle entsprechender Verfehlungen unmittelbar erhebliche arbeitsrechtliche
Maßnahmen drohen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die
nunmehr noch in der ERS ... tätigen Lehrer und sonstigen Mitarbeiter alles daran setzen
werden, körperliche Züchtigungen oder sonstige entwürdigende Maßnahmen zu
vermeiden.
Auch hat der Antragsgegner selbst die aktuelle Gefahr der Anwendung unzulässiger
Erziehungsmaßnahmen in der ERS ... offenkundig nicht als sehr hoch angesehen.
Ansonsten wäre nur schwer nachvollziehbar, warum er mit Bescheid vom 16.03.2006 die
Genehmigung zum Betrieb einer Erweiterten Realschule nicht mit sofortiger Wirkung,
sondern erst mit Wirkung zum 01.08.2006 widerrufen hat. Zwar ist die Argumentation
des Antragsgegners verständlich, den Widerruf der Betriebsgenehmigung zum nächsten
Schuljahreswechsel wirksam werden zu lassen, um den Schülern einen Übergang zu
anderen Schulen während des laufenden Schuljahres zu ersparen. Ginge aber der
Antragsgegner davon aus, dass den Schülern der ERS ... weiterhin eine ernsthafte und
permanente Gefahr körperlicher Züchtigungen drohte, so stellt sich die Frage, ob in diesem
Fall dem Recht der Schüler auf körperliche Unversehrtheit und Beachtung ihrer Würde nicht
der Vorrang hätte eingeräumt werden müssen. Wenn aber der Antragsgegner es selbst für
vertretbar hielt, die Genehmigung nicht mit sofortiger Wirkung zu entziehen, sondern den
Schulbetrieb zumindest bis zum Ende des Schuljahres aufrecht zu erhalten, so ist derzeit
kein überzeugender Grund ersichtlich, warum der Schulbetrieb – vorausgesetzt neuerliche
unzulässige Erziehungsmaßnahmen unterbleiben - nicht auch bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren fortgesetzt werden kann.
Dabei ist des Weiteren zu sehen, dass es sich bei der ERS ... nicht um eine Pflichtschule
handelt, sondern die Eltern nach dem Bekannt werden der Vorfälle aus der Vergangenheit
durchaus die Möglichkeit haben, ihr Kind auf einer öffentlichen Schule anzumelden.
Gleichwohl äußern sich diese aber ebenso wie die Schüler – soweit aus den
Verwaltungsakten ersichtlich – regelmäßig positiv über die Schule. Wenn auch letzteres
Verwaltungsakten ersichtlich – regelmäßig positiv über die Schule. Wenn auch letzteres
angesichts des zu schützenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und der Würde
der Schüler nicht ausschlaggebend ist, so erscheint vor dem Hintergrund einerseits einer
derzeit wohl geringen Gefahr erneuter körperlicher Züchtigungen sowie andererseits der
grundgesetzlich ebenfalls geschützten Privatschulfreiheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers für eine im Regelfall aufschiebende Wirkung der Klage ein vorläufiger
weiterer Betrieb der ERS ... hinnehmbar. Erweist sich nämlich im Hauptsacheverfahren der
Widerrufsbescheid vom 16.03.2006 als rechtswidrig, so wäre durch die zwischenzeitliche
Schulschließung, die nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann, die
Privatschulfreiheit erheblich beeinträchtigt.
Soweit der Antragsgegner zur Begründung des Sofortvollzuges u. a. angeführt hat, dass
die durch den Vollzug des Widerrufs bedingte Betriebseinstellung lediglich nur etwa 50
Kinder betreffe und die Schule an ihrem gegebenen Standort ohnehin nicht über das
laufende Schuljahr hinaus bestehen bleiben könne, da das für sie betriebsnotwendige
Internat dort nur für diese Zeit genehmigt sei, fällt dies bei der Interessenabwägung nicht
entscheidend ins Gewicht. Zum einen steht der Antragsteller eigenen Angaben zufolge
zwecks Anmietung neuer Räumlichkeiten mit der Stadt B-Stadt in Verbindung. Zum
anderen sind aus den vorliegenden Unterlagen auch keine hinreichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die ERS ... das Internat tatsächlich
betriebsnotwendig ist. Sollte dies aber der Fall sein und infolge einer eventuellen Schließung
des Internats zum Ende des laufenden Schuljahres auch der Betrieb der ERS ... nicht weiter
aufrecht erhalten werden können, so bestünde in diesem Fall auch kein Bedürfnis für eine
über diesen Zeitpunkt hinauswirkende Anordnung der sofortigen Vollziehung des
streitgegenständlichen Widerrufsbescheides.
Ist demnach die Gefahr erneuter körperlicher Züchtigungen derzeit zwar als gering zu
erachten und im Hinblick darauf eine vorläufige Fortsetzung des Schulbetriebs vertretbar,
so erscheinen andererseits angesichts des hohen Stellenwerts der gefährdeten
Rechtsgüter der Schüler die im Tenor angeführten Auflagen erforderlich. Durch diese soll
für den Fall, dass es entgegen der Erwartung des Gerichts zu einer nochmaligen
körperlichen Züchtigung eines Schülers bzw. einer sonstigen unzulässigen
Erziehungsmaßnahme kommt, sichergestellt werden, dass der Antragsgegner auch davon
Kenntnis erhält und unmittelbar darauf reagieren kann. Dies ist zum Schutze der Rechte
der Schüler auf körperliche Unversehrtheit und Achtung ihrer Würde geboten. In einem
solchen Fall bestünde nach Auffassung des Gerichts durchaus Anlass, die Frage der
Zuverlässigkeit der Vertreter des Antragstellers bzw. des örtlichen Schulleiters sowie der
Gleichwertigkeit der in der ERS ... angewandten Erziehungsmethoden mit denen
entsprechender öffentlicher Schulen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und
gegebenenfalls einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.
Unter den im Tenor genannten Auflagen ist nach alledem dem Interesse des Antragstellers,
vorläufig vom Vollzug der Widerrufsentscheidung verschont zu bleiben, der Vorrang
einzuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und
orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. von Juli 2004, wonach für die Genehmigung zum Betrieb
einer Ersatzschule und damit auch für deren Widerruf ein Streitwert in Höhe von 30.000
Euro vorgesehen ist. Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die
Hälfte zu reduzieren.