Urteil des VG Saarlouis vom 16.10.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 16.10.2009, 2 K 1666/08
Zuweisung einer Fernmeldehauptsekretärin an ein Tochterunternehmen der Deutschen
Telekom AG, Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Leitsätze
Zur Zuweisung einer sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindlichen Beamtin an ein
Unternehmen der Deutschen Telekom AG unter gleichzeitiger Erhöhung der
Wochenarbeitszeit
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Fernmeldehauptsekretärin im Dienst der Beklagten.
Mit Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 wurde der Klägerin auf ihren Antrag ab
01.10.2005 Altersteilzeit nach dem Blockzeitmodell mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit von 34 Stunden in der Woche bewilligt.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 wurde der Klägerin vorübergehend mit Wirkung vom
25.06.2007 bis 30.05.2008 -mangels Zustimmung des Betriebsrats als vorläufige
Maßnahme- eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH,
Dienstort B-Stadt zugewiesen.
Diesem Bescheid widersprach die Klägerin mit der Begründung, eine damit verbundene
Erhöhung der wöchentlichen Basisarbeitszeit auf 38 Stunden lehne sie generell ab.
Mit Bescheid vom 11.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der genehmigten Altersteilzeit betrage ab dem
25.06.2007 19 Stunden. Ihre Altersteilzeitgenehmigung für die Zeit vom 01.10.2005 bis
zum Ablauf des 30.09.2015 bei der Telekom AG mit einer Wochenarbeitszeit von 17
Stunden auf der Basis von 34 Stunden werde insoweit teilweise widerrufen. Nach § 72 b
Abs. 1 Satz 3 BBG würden Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der
Arbeitszeitverordnung für die zu leistende Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit
entsprechend gelten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten, die dem
Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen seien, sei gemäß § 2 a
T-AZV auf 38 Stunden festgelegt worden. Die Altersteilzeitgenehmigung der Klägerin, die
auf der Basis von 34 Stunden/Woche ausgesprochen worden sei, müsse aufgrund dessen
auf die bei der Kundenservice GmbH gültige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38
Stunden als Bezugsgröße umgestellt werden. Die gesetzliche Vorgabe in § 72 b Abs. 1
Satz 3 BBG sei zwingend.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 wurde der Klägerin sodann -nachdem eine Entscheidung der
Einigungsstelle ergangen war- vorübergehend bis zum 30.06.2010 gemäß § 4 Abs. 4 Satz
2 und 3 PostPersRG eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice
GmbH, B-Stadt, zugewiesen. Zur Begründung heißt es u.a., das dringende betriebliche und
personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen
Konzerngesellschaft Deutsche Telekom Kundenservice GmbH bestehe darin, reibungslose
Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Da der
Deutschen Telekom AG die Beschäftigungspflicht für ihre Beamten obliege, stelle das
Personaleinsatzinstrument Zuweisung kurzfristig und einheitlich die Weiterbeschäftigung
der Beamten im aktiven Beamtenverhältnis auf den bisherigen Arbeitsplätzen sicher. Die
Rechtsstellung der Klägerin als Beamtin bleibe unberührt.
Mit Schreiben vom 13.06.2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 26.05.2008
Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die
Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zurück.
Zur Begründung heißt es, mit § 4 Abs. 4 PostPersRG sei die Rechtsgrundlage für die
Zuweisung von Beamten der früheren Deutschen Bundespost geschaffen worden. Nach
Satz 2 der Norm sei die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit
auch ohne Zustimmung des Beamten möglich bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder
mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehörten, bei der der Beamte beschäftigt sei, wenn die
Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches
Interesse habe und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen
zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei der
Deutschen Telekom Kundenservice GmbH erfüllt. Die vorübergehende Zuweisung sei
gegenüber der dauerhaften Zuweisung in der beamtenrechtlichen Systematik der mildere
Eingriff und deshalb ebenfalls ohne die Zustimmung des Beamten möglich.
Die aufgrund des Widerspruchs durchgeführte umfangreiche Sach- und Rechtsprüfung
habe ergeben, dass die Zuweisung nicht zu beanstanden sei. Für die Beamtinnen und
Beamten der Deutschen Telekom AG sei die Telekom-Arbeitszeitverordnung maßgeblich.
Nach deren § 2 a könne der Vorstand die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, die für
Beamtinnen und Beamte im Rahmen einer Zuweisung gelten solle, entsprechend der in
diesem Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen.
Der Vorstand der Deutschen Telekom habe dementsprechend die durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, denen eine Tätigkeit bei der
Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen worden sei, auf 38 Stunden pro
Woche festgelegt.
Für die sich in Altersteilzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten gälten nach § 72 b Abs.
1 Satz 3 BBG Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der
Arbeitszeitverordnung für die zu leistende Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit
entsprechend. Das heiße, dass auch diese Gruppe von der Erhöhung der
Wochenarbeitszeitbasis auf 38 Stunden betroffen sei. Altersteilzeitgenehmigungen, die auf
der Basis von 34 Stunden/Woche ausgesprochen worden seien, würden auf die bei der
Kundenservice GmbH gültige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden als Berechnungsgröße
umgestellt.
Gegen den ihr am 24.09.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 24.10.2008 bei
Gericht eingegangene Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, eine Wochenarbeitszeit von 34 Stunden als
Berechnungsgrundlage für die Altersteilzeit sei der Klägerin im Rahmen der Genehmigung
der Altersteilzeit mit Bescheid vom 08.09.2005 ausdrücklich zugesichert worden. Seither
habe die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Beamtin eine Wochenarbeitszeit von 17
Wochenstunden wahrzunehmen. Eine Beschäftigung der Klägerin auf der Grundlage einer
Berechnungsgröße von 38 Wochenarbeitszeitstunden sei weder mit dem Prinzip der
Wahrung der Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten noch mit dem Grundsatz der
Fürsorge vereinbar. Die Zuweisung greife auch in die bestehende Besoldungsstruktur zum
Nachteil der Klägerin ein. Mit der Zuweisung werde im Fall der Klägerin Beamtenrecht
unterlaufen, weil diese hinsichtlich ihrer Besoldung nachteilig dadurch betroffen werde, dass
sie nunmehr bei einem Unternehmen mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden
beschäftigt werde. Die Beibehaltung der bisherigen Wochenarbeitszeit als
Berechnungsgröße sei im Fall der Klägerin gemäß Art. 143 b Abs. 3 GG grundrechtlich
gewährleistet. Überdies seien der Gleichheitssatz sowie das in Art. 33 Abs. 5 GG
garantierte Alimentationsprinzip verletzt. Die Klägerin werde durch die Zuweisung
gegenüber anderen Telekom-Beschäftigten, die nicht der Telekom Kundenservice GmbH
zugewiesen seien, ohne sachlichen Grund benachteiligt und müsse von daher eine
Reduzierung ihrer Alimentation hinnehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008
aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Konzernvorstand der Deutschen Telekom AG habe beschlossen, im
Rahmen des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB den früheren Bereich der Klägerin mit
Wirkung vom 25.06.2007 auszugründen und in eine eigene Konzerngesellschaft, die
Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
Deutschen Telekom AG, zu verlagern. Der Klägerin sei daher mit Bescheid vom
20.06.2007 ihre bisher auch schon im Bereich der Kundenniederlassung Südwest
ausgeübte Tätigkeit Agent Vertrieb mit Wirkung vom 25.06.2007 bei dem Unternehmen
Deutsche Telekom Kundenservice GmbH am bisherigen Standort B-Stadt zugewiesen
worden. Die zunächst vorläufige Zuweisung vom 20.06.2007 sei durch die
streitgegenständliche Zuweisungsverfügung vom 26.05.2008 ersetzt worden und der
Klägerin befristet für die Zeit bis zum 30.06.2010 ihre bisher ausgeübte Tätigkeit als Agent
Vertrieb bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH am Dienstort B-
Stadt zugewiesen worden. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 26.05.2008 erfasse
demgegenüber nicht den von der Klägerin begehrten Anspruch auf Beschäftigung auf
Grundlage einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 34 Stunden. Der Bescheid enthalte
keine Aussagen zu der bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zu leistenden
Wochenarbeitszeit. Deshalb sei die Klage bereits unzulässig.
Die Klage sei auch unbegründet, weil der Zuweisungsbescheid rechtmäßig sei. Dies gelte
zunächst in formeller Hinsicht; die Klägerin sei ordnungsgemäß angehört worden und der
Betriebsrat des abgebenden Unternehmens Deutsche Telekom AG sei ordnungsgemäß
beteiligt worden, wobei die Einigungsstelle am 29.02.2008 festgestellt habe, dass ein
Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliege. Bei dem aufnehmenden
Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH sei zum fraglichen Zeitpunkt noch
kein Betriebsrat gebildet worden.
Der Bescheid sei auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 4 PostPersRG auch materiell
rechtmäßig. Insoweit könne auch eine vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem
Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des
betreffenden Beamten ergehen; es habe daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Zuweisung nicht erteilt habe.
An der Zuweisung habe für die Beklagte ein dringendes personalwirtschaftliches und
betriebswirtschaftliches Interesse bestanden. Durch den Einsatz auf einem Arbeitsposten
bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH habe die Klägerin amtsentsprechend,
wohnortnah und in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden können. Die
Klägerin als Fernmeldehauptsekretärin werde weiterhin amtsentsprechend beschäftigt und
erhalte Bezüge der Besoldungsgruppe A 8. Sie nehme nach der Zuweisung dieselben
Dienstaufgaben wie zuvor wahr.
Die Zuweisung sei auch zumutbar und ermessensfehlerfrei. Im Rahmen der
Ermessenserwägungen seien die persönlichen Belange der Klägerin mit denen der
Beklagten abgewogen worden. Da bei der Telekom Kundenservice GmbH Dienstposten im
Interesse einer geregelten Arbeitserledigung dringend hätten besetzt werden müssen, die
Klägerin diese Tätigkeiten als Agent Vertrieb bereits zuvor wahrgenommen habe und ohne
Einarbeitung einsatzbereit gewesen sei, seien ihr diese Tätigkeiten in B-Stadt zugewiesen
worden. Die von der Klägerin angeführten Gründe hinsichtlich einer Erhöhung der
Wochenarbeitszeit seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zuweisung in Zweifel zu
ziehen. Die Entscheidung des Vorstands der Deutschen Telekom AG, die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit der Beamten, denen eine Tätigkeit in dem Unternehmen Deutsche
Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen sei, auf 38 Stunden festzulegen, sei nicht zu
beanstanden. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten rüge,
die bei der Deutschen Telekom AG selbst verblieben seien, bestehe insoweit ein sachlicher
Grund. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Arbeitszeit bei den übrigen Bundesbeamten
41 Stunden pro Woche betrage und die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38
Stunden von daher für die Klägerin keine besondere Härte bedeute.
Soweit die Klägerin sich auf den Umstand berufe, dass sie sich in Altersteilzeit befinde und
ihr mit Bescheid vom 08.09.2005 Altersteilzeit als Vollzeitbeschäftigte auf der Basis von 34
Arbeitsstunden pro Woche bewilligt worden sei, sei die entsprechende Basis nach der
Zuweisung auf die bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH gültige wöchentliche
Arbeitszeit von 38 Stunden umzustellen gewesen. Nach vorheriger Anhörung sei die
Änderung der Wochenarbeitszeitbasis mit Bescheid vom 11.07.2008 (gemeint 2007)
verfügt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden.
Grundsätzlich seien nur besondere persönliche Härten geeignet, das betriebliche oder
personalwirtschaftliche Interesse der Deutschen Telekom AG zu überwiegen. Solche lasse
das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen. Soweit die Klägerin geltend mache, die
Rechtsstellung der Beamten dürfe durch die Ausgründung einer Tochtergesellschaft nicht
nachteilig getroffen werden, verkenne sie die Situation der Privatisierung. Der Deutschen
Telekom AG stehe es nach der gesetzlichen Regelung frei, Tochtergesellschaften zu
gründen und diese u.a. im Wege der Zuweisung zu personalisieren. Allein durch die
Zuweisung von Tätigkeiten bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH verändere
sich der beamtenrechtliche Status der Klägerin nicht, insbesondere was die Besoldung und
die Versorgung betreffe. Demnach liege ein Verstoß gegen die sich aus Art. 143 b Abs. 3
GG ergebende Rechtsposition der Klägerin nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der Personalakten der Klägerin. Er war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie allerdings zulässig.
Zwar ist der Bescheid vom 11.07.2007, mit dem die Genehmigung der Altersteilzeit
hinsichtlich der Wochenarbeitszeitbasis teilweise widerrufen wurde, bestandskräftig
geworden. Die Widerspruchsbehörde geht allerdings im Rahmen ihrer umfangreichen Sach-
und Rechtsprüfung auf den Belang „Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis“ ein und prüft,
ob dieser der Zuweisung fallbezogen mit Blick auf § 4 Abs. 4 PostPersRG entgegensteht.
Auf die von der Klägerin vorrangig monierte Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit ist damit
auch im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen die Zuweisung als solche einzugehen.
Die Klage ist allerdings unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2008 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die von der Beklagten verfügte Zuweisung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 4
Abs. 4 S. 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt
entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen,
deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte
beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder
personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Zweifel daran, dass die Normvoraussetzungen, insbesondere das von der Vorschrift
geforderte dringende betriebliche oder personalwirtschaftliche Interesse, entsprechend
dem Vorbringen der Beklagten gegeben sind, bestehen nicht. Im Übrigen ist nach der
Normstruktur auch eine hier erfolgte vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem
Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des
betreffenden Beamten zulässig
vgl. hierzu zuletzt VG Bayreuth, Urteil vom 10.10.2008 –
B 5 K 08.632 – juris.
Mit der Zuweisung an das ausgegründete Unternehmen wurde ferner dem Anspruch der
Klägerin auf amtsgemäße Verwendung Rechnung getragen. Zu Recht weist die Beklagte
darauf hin, dass es die Zuweisung der Klägerin ermöglichte, ihre vorher ausgeübten -
ersichtlich amtsangemessenen- Tätigkeiten als Agent-Vertrieb wohnortnah beizubehalten.
Damit liegt weder die Konstellation, dass ein bei „Vivento“ nicht amtsangemessen
beschäftigter Beamter vorläufig einem Unternehmen zugewiesen wird,
vgl. hierzu der von der Klägerin herangezogene Beschluss
des OVG Lüneburg vom 27.01.2009 – 5 ME 427/08 -
noch diejenige vor, die der Entscheidung des OVG Münster vom 16.03.2009 – 1 B
1650/08 – zugrunde lag (Zuweisung zu dem Unternehmen Vivento Customer Services
GmbH ohne Angabe eines hinreichend definierten Aufgabenfeldes). Der Klägerin ist gerade
keine Tätigkeit zugewiesen worden, mit der ein unbestimmtes Aufgabenfeld verbunden ist,
die also einem abstrakten oder konkreten Amt im dienstrechtlichen Sinne nicht zugeordnet
werden könnte. Die Klägerin übt vielmehr die gleiche Tätigkeit – Agent Vertrieb – aus wie
zuvor bei der Kundenniederlassung Südwest.
Die Zuweisung ist auch mit Blick auf die persönliche Situation der Klägerin, insbesondere
den Umstand, dass sie sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindet,
ermessensfehlerfrei und nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar; im
Rahmen des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte insbesondere den von der Klägerin
mit dem Widerspruch geltend gemachten Belang – Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis
von 34 auf 38 Stunden – in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
Auszugehen ist insoweit von der Regelung in § 2a der Telekom-Arbeitszeitverordnung
2000, aufgrund derer der Vorstand der Deutschen Telekom AG kraft seines
Organisationsrechts die Dienstzeit der an das ausgegründete Unternehmen zugewiesenen
Beamten auf 38 Stunden pro Woche festgelegt hat
vgl. zu der entsprechenden Befugnis des Dienstherrn,
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 -2 C 121/07- ZBR
2009, 248, 252.
Dort heißt es: Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche
regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll,
entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung
geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte
Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige
Arbeitszeit nicht überschreiten.
Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor; insbesondere überschreitet die auf 38
Stunden festgelegte Arbeitszeit nicht die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von derzeit 41 Wochenstunden. Dies bedeutet,
dass im Fall der Klägerin entsprechend dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.07.2007
während ihrer Arbeitsphase von einer effektiven Wochenarbeitszeit von 38 Stunden
auszugehen ist.
Für die in Altersteilzeit befindliche Klägerin ist – was Änderungen der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit nach der (für sie geltenden) Arbeitszeitverordnung angeht - die
Vorschrift des § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG (Fassung bis zum 11.02.2009) maßgebend.
Danach gelten Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der
Arbeitszeitverordnung für die im Rahmen der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit
entsprechend. Insoweit entspricht es bereits der Rechtsprechung der Kammer, dass auch
bei bereits laufender Altersteilzeit die jeweils zur Zeit der Dienstleistung für Vollbeschäftigte
geltende regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen ist
vgl. Urteil der Kammer vom 11.08.2009 – 2 K 1848/08 –
betreffend einen bei der Deutschen Post AG in
Altersteilzeit beschäftigten Beamten; vgl. auch
Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 72 b Rdnr. 21.
Daraus, dass aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung jeder in Altersteilzeit
befindliche Bundesbeamte ungeachtet der Situation zum Zeitpunkt der Bewilligung der
Altersteilzeit mit einer Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit zu rechnen hat, wird bereits
deutlich, dass dieser Umstand regelmäßig als persönlicher Belang einer Zuweisung nicht
mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Im Fall der Klägerin, bei der sich die
Wochenarbeitszeit in der Arbeitsphase um 4 Stunden erhöht, gilt nichts anderes. Weder ist
das Gebot der Wahrung der Rechtsstellung im Sinne von Art. 143 b Abs. 3 GG verletzt,
noch ist ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, den Gleichheitssatz und die
Fürsorgepflicht erkennbar.
Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die bei der
Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und
der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden,
sollte klar gestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen
verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten
Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der
Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich
uneingeschränkt Anwendung finden. Zu wahren ist nicht nur der Beamtenstatus als
solcher, sondern auch die sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der
Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte
und der sie treffenden Pflichten
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008, a.a.O.
Zwar gehört zu dieser Rechtsstellung auch eine amtsangemessene Alimentation; entgegen
der Auffassung der Klägerin ist aber mit der Zuweisung und der Erhöhung der
Wochenarbeitszeit weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Eingriff in ihre Besoldung
verbunden.
Zunächst hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass die
laufende Besoldung der Klägerin nach der Zuweisung unverändert geblieben ist. Daran sind
Zweifel nicht veranlasst.
Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit in der Arbeitsphase verstößt auch nicht mittelbar
gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherte Alimentationsprinzip. Sie kann auf der
Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schon nicht als
Besoldungskürzung und damit als Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Die
Alimentation stellt nämlich kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar, sondern ist die
Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen
Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Das schließt es aus, die Alimentation auf die Arbeitszeit
umzulegen und eine Arbeitszeitverlängerung als Besoldungskürzung zu verstehen
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. 01. 2008 – 2
BvR 398/07 – juris, betr. die Verlängerung der
regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter auf 42
Wochenstunden.
Die Arbeitszeitverlängerung von Beamten in Altersteilzeit ist nicht anders zu bewerten.
Zu Recht weist die Beklagte weiter daraufhin, dass der Einwand der Klägerin, sie werde
gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG selbst verbleibenden Beamten ungleich
behandelt, nicht durchgreift. Für diese Ungleichbehandlung besteht vielmehr ein sachlicher
Grund, weil durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34
Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG insbesondere die
Weiterbeschäftigung im Beamtenbereich gesichert werden sollte und ein solcher Grund für
den Bereich der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH nicht vorliegt
vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22.09.2009 – 5 K 1624/08 -.
Auch die Fürsorgepflicht ist nach allem nicht verletzt.
Letztlich verhilft auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Stützung
ihres Rechtsstandpunkts herangezogene Entscheidung des VG Ansbach vom 30.06.2009 -
AN 11 S 09.00827- der Klage nicht zum Erfolg. Soweit dort in einem
Eilrechtsschutzverfahren der mit der Abordnung eines teilzeitbeschäftigten Beamten
verbundene teilweise (einseitige) Widerruf der Teilzeitbeschäftigung beanstandet wurde, ist
dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit der Klägerin durfte hier auf der Grundlage der für sie geltenden
Arbeitszeitverordnung und damit einseitig geändert werden; dass eine derartige Änderung
der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitszeit hat,
die der in der Arbeitsphase einer bewilligten Altersteilzeit befindliche Beamte zu leisten hat,
ergibt sich dann wie ausgeführt aus der gesetzlichen Regelung in § 72 b Abs. 1 Satz 3
BBG.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO nicht zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender
Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000,-- Euro festgesetzt.