Urteil des VG Saarlouis vom 24.11.2010
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VG Saarlouis Beschluß vom 24.11.2010, 2 L 717/10
Einstweilige Anordnung bei der Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers mit einem
Beförderungsbewerber
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem
der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die beim
Kreiswehrersatzamt K. zum 01.09.2010 zu besetzende Stelle „Besoldungsgruppe A 11,
Leiter/-in Auskunfts- und Beratungszentrum TE/ZE 210/001“ mit der Beigeladenen zu
besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat die genannten Voraussetzungen nicht glaubhaft machen können; es
fehlt bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund.
In der Hauptsache will der Antragsteller eine neue Auswahlentscheidung über seine
Bewerbung auf den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Ziel erreichen, dass ihm die
Stelle des Leiters des Auskunfts- und Beratungszentrums beim Kreiswehrersatzamt K.
übertragen wird. Zur Sicherstellung jedenfalls dieses Begehrens bedarf es der beantragten
einstweiligen Anordnung nicht, selbst wenn die Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33
Abs. 2 GG unter Einbeziehung des Antragstellers als Versetzungsbewerber getroffen
wurde.
Konkurrieren ein Versetzungsbewerber – hier der Antragsteller, der bereits ein Amt der
Besoldungsgruppe A 11 innehat – und ein Beförderungsbewerber – hier die Beigeladene,
für die der ausgeschriebene Dienstposten die Möglichkeit der Beförderung in die
Besoldungsgruppe A 11 bietet – um die Besetzung eines Dienstpostens und soll der
Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, kommt eine einstweilige
Anordnung zugunsten des übergangenen Bewerbers nur in Betracht, wenn diese,
namentlich um den Eintritt „vollendeter Tatsachen“ zu verhindern, zur Sicherung seines
Bewerberverfahrensanspruchs geboten ist.
Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Dem Antragsteller droht durch die Besetzung des umstrittenen Dienstpostens mit der
Beigeladenen ersichtlich kein irreparabler Rechtsverlust. Zunächst ist eine Beförderung der
Beigeladenen nach der Beförderungspraxis der Antragsgegnerin vor Ablauf einer Frist von
12 bis 18 Monaten nicht zu erwarten, so dass Raum besteht, die Auswahlentscheidung in
dem anhängigen Klageverfahren 2 K 716/10 zu überprüfen. Selbst wenn die Beigeladene
im Laufe des Klageverfahrens befördert werden würde, träte damit keine Erledigung der
Hauptsache ein, da die Übertragung eines Dienstpostens als solche wieder rückgängig
gemacht werden kann. Die Beigeladene müsste es gegebenenfalls hinnehmen, auf einen
anderen Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der hier allein
streitigen Dienstpostenbesetzung gegenüber der Beigeladenen rechtsfehlerhaft
übergangen worden sein sollte.
Vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 30.09.2009 -6 B
1046/09- NVwZ-RR 2010, 28; zur Konkurrenz von
Beförderungs- und Versetzungs- bzw.
Umsetzungsbewerbern bei der Dienstpostenvergabe auch
Beschlüsse der Kammer vom 28.08.2006 -2 F 58/06-
und 17.03.2010 - 2 L 2161/09-, Urteil der Kammer vom
04.12.2007 -2 K 273/06- und Beschluss des OVG
Saarlouis vom 01.04.2009 -1 A 121/08- juris.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin demnach darauf hin, dass eine spätere
Versetzung/Umsetzung der Beigeladenen möglich bleibt und der Antragsteller nach einem
Erfolg im Hauptsacheverfahren den ihm als Versetzungsbewerber in dem
Auswahlverfahren zunächst verwehrten Dienstposten nachträglich erhalten kann.
Besondere Umstände, die mit Gewicht dafür sprächen, dass die Besetzung des
Dienstpostens mit der Beigeladenen ausnahmsweise nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Auf die von dem Antragsteller angeführten familiären Gesichtspunkte (u.a.
Gesundheitszustand der Ehefrau sowie eigene Genesung nach einem Klinikaufenthalt), die
aus seiner Sicht für eine heimatnahe Verwendung beim Kreiswehrersatzamt K. und damit
für eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten streiten, kommt es im vorliegenden
Zusammenhang nach allem nicht an.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Für einen Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese
keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs.
3, 162 Abs. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung
der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Dienstpostenkonkurrenzen
auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.