Urteil des VG Saarlouis vom 09.12.2008
VG Saarlouis: stadt, stationäre behandlung, psychische störung, körperschaden, anerkennung, prädisposition, mobbing, fürsorgepflicht, bedrohung, einwirkung
VG Saarlouis Urteil vom 9.12.2008, 3 K 21/08
Beamtenversorgung: Anerkennung einer behaupteten posttraumatischen
Belastungsreaktion auf Grund von Mobbing bei psychischer Vorschädigung als Dienstunfall
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die am 19.12.1953 geborene, mit einem Grad von 50 vom Hundert schwerbehinderte
Klägerin ist Beamtin (Regierungsamtfrau) in Diensten der Beklagten (Sachbearbeiterin im
Bereich Beamtenversorgung in der Außenstelle B-Stadt) und begehrt die Anerkennung
eines angeblichen tätlichen und verbalen Übergriffs durch eine Mitarbeiterin als Dienstunfall
mit der Dienstunfallfolge einer posttraumatischen Belastungsreaktion.
Mit an die Eisenbahn-Unfallkasse gerichtetem Unfallvermerk vom 16.06.2007, der
Dienststelle der Klägerin zugegangen am 25.06.2007, schilderte die Klägerin folgendes
Vorkommnis vom 15.06.2007, 11.30 Uhr:
„Ich wurde von Frau C. von meinem Schreibtisch/Computertisch in
Zimmer 215 weggestoßen und in der Verrichtung meiner
Dienstgeschäfte gehindert. Meinen Arbeitsplatz, der eigens von der
Integrationsstelle beim Arbeitsamt A.Stadt behindertengerecht für
mich eingerichtet wurde, meinte sie benutzen zu müssen, während
ich am Arbeiten im Programm Versfest war und Folgearbeiten
verrichtete. Sie zog mir die Stehhilfe unter dem Hintern weg und
stieß mich beiseite. Ich stieß gegen den rechts hinter mir stehenden
Aktenschrank und konnte nur mit Mühe einen Sturz verhindern. Sie
schrie mich an, nächstens solle ich ihr Bescheid sagen, wenn ich
nochmals hier arbeiten wollte. Alsdann nahm sie dort Platz und
beanspruchte meinen eigens für mich eingerichteten
behindertengerechten Arbeitsplatz für sich.“
Als Art der Verletzung gab die Klägerin eine posttraumatische Belastungsreaktion an;
Zeuge im Sinne einer akustischen Wahrnehmung sei der Sachgebietsleiter D.,
Augenzeugen habe es nicht gegeben.
In einem Aktenvermerk der Dienststelle der Klägerin (Außenstelle B-Stadt) vom
26.06.2006 heißt es hierzu:
„Die von Frau A. beschuldigte Frau C., BEV 1236, Sachbearbeiterin
Versorgungsangelegenheiten, im selben Zimmer 215 wie Frau A.
untergebracht, hat BEV 15 gegenüber erklärt, dass der in Ziffer 17 des
Unfallvermerks geschilderte Sachverhalt nicht zutrifft. Es fand weder
ein verbaler Angriff noch eine Körperberührung mit Frau A. statt. Frau
C. verwahrt sich mit allem Nachdruck auf die von Frau A.
vorgebrachten Anschuldigungen.
Herr D., zuständiger Sachgebietsleiter 12, zur angegebenen Zeit im
Nachbarzimmer anwesend, äußerte sich dahingehend, dass er von der
dargelegten Auseinandersetzung nichts wahrgenommen habe
(entgegen der Darstellung von Frau A. auch nicht akustisch). Von der
Angelegenheit habe er erstmals durch den von der Gruppenleiterin,
Frau F., übersandten Unfallvermerk Kenntnis erhalten. Frau A. habe
auch nicht ihn, ihren Dienstvorgesetzten, von dem Geschehen
unterrichtet, obwohl sie nach dem Ereignis über die
Arbeitsplatzsituation ein Gespräch mit ihm geführt habe und in dessen
Verlauf auch Frau C. hinzukam.
Hierzu sei anzumerken, dass Frau A. - wie es bei der dargelegten
Schwere der Auseinandersetzung angezeigt gewesen wäre - ihren
Dienstvorgesetzten von dem Ereignis zu unterrichten“. (Gemeint ist
wohl, dass die Klägerin dies unterlassen habe.) „Eine Krankmeldung
von Frau A. war an dem besagten Tag nicht erfolgt.“
Die Zeugin C. selbst äußerte sich in einem Schreiben an den Leiter der Dienststelle Mitte
dem vorstehend zitierten Aktenvermerk entsprechend; auf den Inhalt des Schreibens,
Eingang 05.07.2007, wird Bezug genommen.
Die Klägerin ergänzte ihre Sachverhaltsdarstellung mit an die Beklagte gerichtetem
Schreiben vom 19.07.2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, „das
Schadensereignis vom 15.06.2007“ werde „nicht als Dienstunfall anerkannt“. Zur
Begründung heißt es, ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sei ein auf
äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall anerkennen zu können, müssten
alle genannten Teilmerkmale einschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs
gleichzeitig erfüllt sein. Eine posttraumatische Belastungsreaktion im medizinischen Sinne,
die als dienstunfallbedingter Körperschaden anerkannt werden könnte, habe
augenscheinlich jedoch nicht vorgelegen. Nach der Schilderung des Geschehens vom
15.06.2007 könnte sich hieraus eine Aufregung und/oder Erregtheit eingestellt haben, die
zu einer vorübergehenden negativen Beeinflussung des seelischen Wohlbefindens der
Klägerin geführt haben möge. Dies stelle jedoch keine Körperschädigung im Sinne des § 31
BeamtVG dar. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne das Ereignis vom 15.06.2007 nicht
als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG anerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen
könnten nicht gewährt werden.
Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin
im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die gesundheitlichen Auswirkungen des
Schadensereignisses nicht hinreichend berücksichtigt. Die KVB - Bezirksleitung … - habe
aufgrund ärztlichen Befundes für eine erforderliche Krankenhausbehandlung für zunächst
28 Tage eine Kostenzusage erteilt. Bei dem Vorfall vom 15.06.2007 habe die Zeugin C. ihr
böswillig eine Lektion erteilen wollen und dabei billigend in Kauf genommen, dass sie, die
Klägerin, sich beim Fehlen ihrer Stehhilfe auch ernsthafte körperliche Schäden hätte
zuziehen können. Dabei sei zu erwähnen, dass die Zeugin C. etwa 1,85 m groß sei,
während ihre eigene Körpergröße lediglich 1,50 m betrage. Die Drohung ihrer Kollegin
mache ihr Angst für die Zukunft. Wenn persönliche Gegensätze dazu führten, dem
Gegenüber absichtlich Schaden zuzufügen, habe der Dienstherr offensichtlich dem
geschädigten Beamten gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt.
Die Beklagte wies die Klägerin insoweit darauf hin, dass sie den Unfallvermerk selbst
erstellt und ihre Dienststelle hiervon erstmals am 25.06.2007 Kenntnis erlangt habe und
das tatsächliche, von den Beteiligten widersprechend geschilderte Geschehen sich nicht
mehr feststellen lasse.
Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 07.08.2007, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen
wird, ihren Widerspruch gleichwohl ausdrücklich aufrecht.
Der von der Beklagten zu den Vorkommnissen vom 15.06.2007 und den diesbezüglichen
Angaben der Klägerin zur Stellungnahme aufgeforderte Sachgebietsleiter, ROAR D.,
äußerte sich mit Schreiben vom 24.08.2007 im Wesentlichen dahingehend, dass er von
dem behaupteten Schadensereignis nichts wahrgenommen habe und die Klägerin nach
dem von ihr genannten Zeitpunkt des Geschehens bei ihm im Büro gewesen sei, ohne
einen Übergriff auch nur zu erwähnen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 19.11.2007 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen,
dass sich das von ihr geschilderte Geschehnis nicht nachweisen lasse und der von ihr
angegebene behandelnde Arzt Dr. med. ... zudem trotz Aufforderung noch keinen
Befundbericht vorgelegt habe.
Mit Schreiben vom 05.11.2007 kündigte die Klägerin die Vorlage jeweils eines
Befundberichts des Dr. ... sowie des Dr. X. an und wiederholte und vertiefte ihre
Darstellung des Vorfalls vom 15.06.2007 sowie seiner gesundheitlichen Auswirkungen.
In der Folgezeit ging bei der Beklagten ein ärztlicher Befundbericht des Facharztes für
Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse,
Dr. med. ..., B-Stadt, vom 09.11.2007 mit einem nervenfachärztlichen Attest seines
Praxiskollegen Dr. med. Y. vom 19.07.2007 ein. Auf den Inhalt der beiden Schreiben wird
Bezug genommen.
Des Weiteren reichte die Klägerin eine nervenärztliche Stellungnahme des Dr. med. X. vom
26.11.2007 zu den Behördenakten, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Die Beklagte holte zudem eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein. Auf den Inhalt
der Stellungnahme des Dr. med. Z. vom 13.11.2007, in der es im Wesentlichen heißt, die
psychischen Beschwerden der Klägerin hätten bereits vor dem 15.06.2007 vorgelegen und
seien nicht Folge eines Dienstunfalls, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den
Bescheid vom 24.07.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Ursprungsbescheides ausgeführt, die
von der Klägerin beschuldigte Kollegin C. sei den Behauptungen der Klägerin
entgegengetreten und habe ausgeführt, dass sie diese nicht einmal berührt habe; auch sei
es zu keiner aggressiven verbalen Auseinandersetzung gekommen. Weiter heißt es im
Widerspruchsbescheid, zum Ereigniszeitpunkt seien keine Mitarbeiter im Büroraum anwesend
gewesen, welche den von der Klägerin beschriebenen Angriff der Frau C. bezeugen könnten.
Auch Mitarbeiter der benachbarten Büros hätten von einem verbalen oder tätlichen Konflikt
nichts vernommen. Ein Beweis für das Vorliegen des Ereignisses sei daher nicht zu erbringen
gewesen. Festzustellen sei demgegenüber, dass in den vorliegenden Befundberichten der
Ärzte der Klägerin nicht einmal eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert
werde. Im „Kurentlassungsbericht“ der N… A.Stadt seien eine rezidivierende depressive
Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Oberbahnarzt Dr. Z. sei ein
langjährig erfahrener Mediziner. Zu ihm kämen nicht selten Mitarbeiter, die unter psychischen
Beschwerden nach schweren Unfällen litten, wie etwa nach Rangierunfällen oder
Wegeunfällen mit schwersten Verletzungen; auch Lokführer, die Suizidanten hätten
überfahren müssen, gehörten zu seinen Probanden. Aufgrund dieser langjährigen Erfahrung
in seiner amts- und beratungsärztlichen Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung von Art
und Schwere eines geschilderten Geschehensablaufs, den hierzu aktuell eingeholten
fachärztlichen Befunden, den sonstigen ärztlichen Befunden aus der Bahnarztkartei und den
selbst erhobenen Befunden sachgerecht feststellen, ob eine Traumafolgeerkrankung auf
psychischem Gebiet tatsächlich vorliege oder nicht und inwieweit Vorerkrankungen von
Bedeutung seien. Dr. Z. habe in seiner Stellungnahme vom 13.11.2007 das Vorliegen einer
psychisch bedingten Traumafolgeerkrankung ausgeschlossen und dagegen auf eine
unfallunabhängig seit 1999 bestehende psychische Beschwerdesymptomatik verwiesen. Es
müsse der Klägerin daher die Anerkennung des Ereignisses vom 15.06.2007 als Dienstunfall
versagt bleiben.
Mit am 02.01.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben,
mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergänzend und vertiefend trägt sie vor, es treffe zu,
dass ein Unfall im Rechtssinne nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten sei, wenn
er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehe; vielmehr müsse
zwischen dem Dienst und dem Unfall ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die
einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Dienst-Unfallereignis-
Körperschaden) müssten dabei in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für die
Prüfung dieses Kausalzusammenhanges gelte die Lehre vom Ursachenbegriff der wesentlich
mitwirkenden Teilursache. Wesentlich sei in ihrem Fall aber allein das Ereignis vom
15.06.2007, das jedenfalls zum Erfolgseintritt wesentlich mitgewirkt habe und bei natürlicher
Betrachtungsweise maßgebend und richtungsweisend gewesen sei. Insoweit habe bereits
der Vorbehandler Dr. ... von der konflikthaften Auseinandersetzung berichtet, die sie, die
Klägerin, mit hoher Kränkung erlebt habe und die zu einer psychischen Traumatisierung
geführt habe. Wegen der Schwere der psychischen Erkrankung habe Dr. ... auch eine
stationäre Behandlung in der … Klinik, A.Stadt, veranlasst. Dort sei sie allerdings nicht auf die
Diagnose „posttraumatische Belastungsreaktion“ hin behandelt worden. Trotz Meldung des
Vorfalls beim Vorgesetzten habe dieser nicht entsprechend reagiert und den Konflikt bzw.
den Vorfall noch „verniedlicht". In Anlehnung an diese Bagatellisierung habe die Klägerin
erneut von therapeutischer Seite eine Herabsetzung ihrer tatsächlichen Erschütterung und
Kränkung erlebt. Dies habe im Übrigen auch Dr. Y. so eingeschätzt. Nach alldem sei die
wesentliche und damit alleinige Ursache im Rechtssinne der Vorfall vom 15.06.2007. Äußere
Einwirkung im Rechtssinne könne auch eine Beleidigung sein. Die Beurteilung eines im
Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen äußeren Ereignisses (z.B. Konflikt am
Arbeitsplatz) als wesentliche Ursache für eine geltend gemachte psychische Störung (z.B.
posttraumatisches Belastungssyndrom) sei eine Tatfrage auf medizinisch-wissenschaftlichem
Gebiet. Danach sei unter anderem zu prüfen, ob das gemeldete Unfallereignis in seinen
organischen Auswirkungen ihrer Eigenart und Stärke nach unersetzlich, also beispielsweise
nicht mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar sei, oder ob eine
entsprechende psychische Anlage so leicht „ansprechbar" gewesen sei, dass sie gegenüber
den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache
darstelle. Ein Körperschaden in diesem Sinn liege bereits vor, wenn der physische oder
psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert sei.
Es zählten sowohl innere wie äußere Verletzungen, auch innere und geistige Leiden (z.B.
Nervenschock, geistige Ausfallerscheinungen). Auf die Schwere des Körperschadens komme
es nicht an. Zu Unrecht gehe die Beklagte daher davon aus, unfallunabhängige Ursachen
seien für die eingetretene Beschwerdesymptomatik (posttraumatische Belastungsreaktion)
verantwortlich. Der Hinweis der Beklagten auf die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten
und Sachgebietsleiters D. sei nicht zielführend. Vielmehr ergebe sich im Vergleich mit der
Stellungnahme der Kollegin C. ein signifikanter Widerspruch. Aus ihr ergebe sich nämlich,
dass der Dienstvorgesetzte nicht erstmals im Unfallvermerk vom 16.06.2007 von dem in
Rede stehenden Vorgang Kenntnis erhalten habe. Vielmehr hätten ihm die Beteiligten in
unmittelbarer zeitlicher Nähe von dem Vorfall berichtet, wenn auch aus ihrer jeweiligen Sicht.
Herr D. habe sich jedoch nicht einmischen wollen, er habe nichts hören und nichts sehen
wollen, sondern die ganze Zeit über auf den Bildschirm seines PC‘s bzw. die dahinter
liegende Zimmerwand gestarrt. Stattdessen hätte es ihm als Dienstvorgesetzten oblegen,
beide Parteien anzuhören und die Situation zu klären, um dann gegebenenfalls von sich aus
eine Unfallanzeige zu fertigen. Nicht unwidersprochen könne auch die Einschätzung des
Oberbahnarztes Dr. Z. bleiben, die geltend gemachten psychischen Beschwerden hätten
bereits vor dem Ereignis vorgelegen, eine Änderung der Symptomatik sei nicht eingetreten,
weswegen unfallunabhängige Ursachen für die psychische Beschwerdesymptomatik
verantwortlich seien. Bei Herrn Dr. Z. handele es sich nicht um einen unabhängigen
Sachverständigen. Zutreffend sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie, die Klägerin,
sich seit dem Jahr 1999 in nervenfachärztlicher Behandlung befinde, dies allerdings jedes Mal
dann, wenn der Dienstherr seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt habe, beispielsweise
wenn sie trotz anerkannter Schwerbehinderung an einem nicht behindertengerechten
Arbeitsplatz hätte arbeiten und über mehrere Tage hinweg - entgegen den einschlägigen
Vorschriften - in einem Zimmer mit angeschlossenem Farbdrucker ihren Dienst habe
verrichten müssen, ferner dadurch, dass ein nervenfachärztliches Attest des Herrn Dr. ...
vom 22.05.2005 unbeachtet geblieben sei, in dem festgestellt sei, aus nervenfachärztlicher
Sicht sei es dringend wünschenswert, dass die Arbeitsplatzsituation, die mit erheblichen
interpersonellen Interaktionskonflikten mit der Zimmernachbarin einhergehe, geändert
werde, weshalb im Sinne der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine Umsetzung in ein
Arbeitszimmer empfohlen werde, in dem sie, die Klägerin, keinen interpersonellen Konflikten
ausgesetzt werde. Ein anderes Mal habe sie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, nachdem
ihre Zimmerkollegin C. im Februar 2007 mit einem großen Hund (vermutlich einem Viszla)
ins Dienstzimmer geradewegs auf sie zugekommen sei, was bei ihr Panik verursacht habe.
Gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG habe der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts
wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt werde, sofort zu untersuchen. Hiergegen
habe ihr Dienstvorgesetzter, Regierungsoberamtsrat D., verstoßen. Die Brisanz des
Unfallereignisses in seiner psychischen Traumatisierung sei dadurch, dass der Vorgesetzte
die Belastung nicht unterstützend aufgefangen habe, gewachsen. Ermittlungen zur
Untersuchung des ihm bekannt gewordenen Unfalls habe er nicht aufgenommen. Der
streitgegenständliche Körperschaden sei das Ergebnis einer „äußeren Einwirkung". Er habe
sich im Dienstgebäude während der Dienstzeit ereignet. Er sei darüber hinaus durch den
Umstand begünstigt worden, dass sich Mitte der besagten Woche im Computer der
Mitarbeiterin C. ein Defekt eingestellt habe. Daraufhin sei der Kollegin C. der
behindertengerecht eingerichtete Arbeitsplatz und ihr, der Klägerin, ein so genannter
Ersatzarbeitsplatz in der Bibliothek (ohne Computertisch) zugewiesen worden. Dies stelle sich
vor dem Hintergrund ihrer anerkannten Schwerbehinderung als weitere Verletzung der
Fürsorgepflicht dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
24.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom
03.12.2007 zu verpflichten, das Ereignis vom 15.06.2007
als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge
„posttraumatische Belastungsreaktion“ anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.
Die Klägerin hat bezüglich der Vorkommnisse vom 15.06.2007 gegen die Zeugin C. bei der
Staatsanwaltschaft B-Stadt Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Das insoweit eingeleitete
Ermittlungsverfahren 9 Js 706/08 ist mangels öffentlichen Interesses eingestellt und die
Klägerin auf das Privatklageverfahren verwiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Ordner) und den in Kopie zu den Akten
genommenen wesentlichen Inhalt der Ermittlungsakte 9 Js 706/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte
Anerkennung des von ihr geschilderten Vorganges vom 15.06.2007 als Dienstunfall mit der
Dienstunfallfolge „posttraumatische Belastungsreaktion“. Die eine Anerkennung als
Dienstunfall ablehnenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so
dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist.
Die Kammer hat diese Entscheidung auf der Grundlage des hinsichtlich der Ereignisse vom
15.06.2007 von ihr zu Gunsten der Klägerin (hypothetisch) als zutreffend unterstellten
klägerischen Tatsachenvortrages getroffen, so dass es einer diesbezüglichen
Beweisaufnahme durch Vernehmung der vorsorglich geladenen Zeugen C. und D. nicht
bedurfte.
Bereits in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO
Bezug genommen wird, ist zutreffend ausgeführt, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung des
Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unter anderem setzt der Begriff des
Dienstunfalls somit ein "plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Verhalten" voraus.
Der schädigende Vorgang darf mithin nicht auf einem längere Zeit wirkenden Geschehen
beruhen
(s. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2008 - 3 K
1122/07 -).
Damit scheidet aber eine Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrer Klagebegründung
erwähnten, in der Zeit vor dem 15.06.2007 liegenden und von ihr als
Fürsorgepflichtverletzung ihres Dienstherrn bzw. Bedrohung durch die Kollegin C.
empfundenen Vorgänge bei der Prüfung, ob das Ereignis vom 15.06.2007 als Dienstunfall
zu werten ist, aus, auch wenn solche Vorfälle - ihr Vorkommen unterstellt - zu der von der
Klägerin als Körperschaden angegebenen psychischen Belastungsstörung beigetragen
haben könnten
(insbesondere ist ein so genanntes „Mobbing“ aus den
genannten Gründen nicht als Dienstunfall anzusehen: VG
Göttingen, Urteil vom 02.04.2008 - 3 A 263/06 -, zitiert
nach JURIS).
Die Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt und
klargestellt, dass sie allein die Ereignisse vom 15.06.2007 als Dienstunfall ansehe.
Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geschilderten Vorgänge vom 15.06.2007 für
sich genommen nicht geeignet, den von der Klägerin angegebenen Körperschaden
„posttraumatische Belastungsreaktion“ im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden
Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Verursachung hervorzurufen.
Auch zu dieser Feststellung bedurfte es nach Auffassung der Kammer keiner
Beweiserhebung in Form der insoweit von der Klägerin angeregten Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Kammer stellt insoweit auf den medizinischen Begriff der posttraumatischen
Belastungsstörung ab, wie er in der „Internationalen statistischen Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) - "International Statistical Classification of Diseases
and Related Health Problems" - definiert ist. Nach Kapitel V Anm. F 43.1 der ICD-10
entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte
Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit
.
Es bedarf keines Fachmediziners zu der Feststellung, dass allein ein Vorgang, wie er nach
der Darstellung der Klägerin am 15.06.2007 stattgefunden haben soll, bei einem gesunden
unvorbelasteten Beamten keine derartige Folge zeitigen kann. Insoweit ist bereits fraglich,
ob die Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leidet. Mit Recht weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass eine
entsprechende ärztliche Diagnose bisher nicht vorliegt. Entscheidend ist aber, dass selbst
bei einem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diese nicht im Sinne des
Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Teilursache auf die von der Klägerin selbst
geschilderten Ereignisse des 15.06.2007 zurückzuführen sein kann. Denn auch wenn man
- wie das erkennende Gericht - den Tatsachenvortrag der Klägerin insoweit als zutreffend
unterstellt, so handelte es sich bei objektiver Betrachtung und Wertung offensichtlich eben
nicht um ein belastendes Ereignis mit einer derart „außergewöhnlichen“ Bedrohung oder
einem „katastrophenartigen“ Ausmaß, dass es bei fast jedem eine „tiefe Verzweiflung“
hervorrufen würde.
Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass für die Art und Weise, wie die Klägerin das
geschilderte Ereignis erlebt hat, und für die von der Klägerin als posttraumatische
Belastungsreaktion empfundene psychische Folge des Ereignisses andere Ursachen
wesentlich im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriffs sind.
In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass als Ursache im Rechtssinne auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge nur solche für den eingetretenen
Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-
logischen) Sinne anzuerkennen sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg
nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim
Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne
anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt
hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist,
wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte.
Gemessen hieran lässt sich bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung feststellen, dass
ein Ereignis wie das von der Klägerin geschilderte nicht die Qualität besitzt, die für das
Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach deren Definition
kennzeichnend ist.
Vielmehr zeigen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass die Klägerin psychisch
erheblich vorgeschädigt war und in dieser Prädisposition die überragende Ursache für das
Erleben der Vorgänge vom 15.06.2007 und für die als Folge dieses Erlebens eingetretenen
psychischen Leiden der Klägerin zu sehen ist.
Das Vorhandensein einer derartigen, bereits seit dem Jahre 1999 vorliegenden
Prädisposition ist eindeutig der dienstärztlichen Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr.
med. Z. vom 13.11.2007 zu entnehmen, in der ausgeführt ist:
Aus diesen Ausführungen des Dr. Z., der als leitender Arzt für Arbeitsschutz und Amtsarzt
über langjährige Erfahrungen mit psychischen Traumatisierungen verfügt, ergibt sich mit
aller Deutlichkeit, dass die Klägerin bereits lange Zeit vor dem 15.06.2007 erhebliche
psychische Probleme hatte, die geeignet sind, beim Hinzutreten eines weiteren
Umstandes, mag dieser für sich genommen auch nur von untergeordneter Bedeutung
sein, eine Schadensfolge, wie sie vorliegend von der Klägerin behauptet wird,
hervorzurufen. Dass nach dem Empfinden der Klägerin auch für die von Dr. Z. dargestellte
Vorschädigung bereits ein „Mobbing“ von Seiten der Dienstvorgesetzten und Konflikte mit
der Arbeitskollegin C. verantwortlich waren, hat für die Beurteilung der
streitgegenständlichen Frage, ob sich am 15.06.2007 ein Dienstunfall mit der Folge einer
posttraumatischen Belastungsstörung ereignet hat, -wie eingangs dargelegt- wegen der
Definition des Dienstunfalls als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis außer
Betracht zu bleiben.
Hiervon ausgehend kann den Vorgängen vom 15.06.2007 in Bezug auf die behauptete
posttraumatische Belastungsstörung lediglich untergeordnete Bedeutung beigemessen
werden. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen,
wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen
brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen
wäre"
(s. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2008 - 3 K
1122/07 -).
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sind nicht geeignet, die
Feststellungen des Dr. Z. in dem hier entscheidenden Punkt des Vorhandenseins einer
wesentlichen psychischen Prädisposition der Klägerin zu widerlegen. Vielmehr ist auch in
dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische
Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, Dr. med. ..., B-Stadt, vom 09.11.2007 darauf
hingewiesen, dass die Klägerin bereits „seit längerer Zeit“ in seiner Behandlung sei und
eine Vorbehandlung schon durch den Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie
Dr. med. W…. erfolgt sei. Auch die Stellungnahme des Dr. med. Y. vom 19.07.2007, auf
deren Inhalt Dr. ... hinsichtlich der „ausführlichen Vorgeschichte“ verweist, belegt, dass die
Klägerin bereits vor dem 15.06.2007 unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt
und der von ihr geschilderte Übergriff ihrer Kollegin C. „Auslöser für die akute
Verschlechterung des Zustandsbildes“ gewesen sei.
Die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. med. X. vom 26.11.2007 berichtet zwar von
einer Traumatisierung der Klägerin als Folge des Vorfalls vom 15.06.2007, Grundlagen für
diese Feststellung sind aber allein die Angaben der Klägerin selbst, die bei Dr. X. erstmals
nach ihrem Aufenthalt in der …-Klinik, also nach dem 19.10.2007, in Behandlung war, und
die vorgenannten Befundberichte der Dres. ... und Y.. Über die vor dem 15.06.2007
bereits gegebene Prädisposition der Klägerin in Bezug auf die von ihr geklagte
Traumatisierung vermag die Stellungnahme des Dr. X. nichts Verwertbares auszusagen.
Angesichts der individuellen Prädisposition der Klägerin und mit Rücksicht auf den Umstand,
dass ein Ereignis, wie die Klägerin es als am 15.06.2007 eingetreten geschildert hat, für
sich genommen nach aller Lebenserfahrung offensichtlich nicht geeignet ist, als wesentliche
Teilursache zu einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der Folge eines
belastenden Ereignisses mit einer „außergewöhnlichen“ Bedrohung oder einem
„katastrophenartigen“ Ausmaß zu führen, hält die Kammer die von der Klägerin angeregte
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich.
Vielmehr sieht sie die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne
des § 31 Abs. 1 BeamtVG mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsreaktion als
nicht erfüllt an.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).